(fortsetzung: 016:eigentum/text)

TEXT

Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus.
Reflexionen im anschluss an Hegel über das eigentum des individuums als ich und die phänomene des besitzes in der (sogenannten) moderne.

1.1 Einleitung

1.1.1
die verknüpfung des terminus: Hegel,(2.7.050) ein name, mit dem terminus: moderne, ein terminus technicus der historia(2.7.023), verweist auf zwei phänomene in raum und zeit(2.7.026), die assoziationen evozieren, deren zweck sein soll, gegensätzliches zu vereinen. Das spiel ist bewährt, phänomene der historia im horizont(2.7.024) der gegenwart zu spiegeln, um so die einsichten zu gewinnen, mit denen die phänomene der gegenwart, im horizont der vergangenheit reflektiert, verstanden werden können. Was mit dem terminus: Hegel, bezeichnet wird, das ist im korpus seiner texte, die nachfolgenden interpretationen eingeschlossen, zur hand(2.2.001). Schwieriger ist es, die antworten zu formulieren, für die der terminus: moderne, gültig sein könnte; denn im gefüge der zeiterfahrung ist die gelebte gegenwart immer eine form der moderne, die das individuum, das ein ich ist, als projektion in die zukunft(2.7.043) denkt und als factum der vergangenheit(2.7.016) erinnert(2.5.001). Im begriff: moderne, die phänomene im moment der gelebten gegenwart(2.7.039) als diese und jene unterscheidend, hat das individuum als ich die realität seiner gelebten gegenwart in den projektionen in die zukunft präsent, die es allein als facta der vergangenheit erinnern kann.
1.1.2
was also könnten die phänomene sein, die signifikant sind für die moderne im jahr 2010? Die bestimmte antwort ist von den interessen abhängig, die das antwortende individuum als ich legitim als seine interessen verfolgt. Pars pro toto auf der skala der möglichkeiten soll die frage nach dem eigentum des individuums als ich und die möglichkeiten seines besitzes aufgenommen werden(2.5.005). Was prima vista als die willkür des autors erscheinen mag, eine willkür, die sich jeder begründung zu entziehen scheint, das kann secunda vista(2.7.042) als nukleus aller anstrengungen interpretiert werden, mit denen das individuum als ich(2.7.028) und sein genosse(2.7.019) (2.7.030) ihre gemeinsam geteilte welt miteinander gestalten wollen und faktisch auch gestalten. Die welt, so wie sie global in den medien tagein tagaus dem publikum präsentiert wird, ist die schöpfung der gesamten menschheit, sie ist ihr eigentum, aber dieses eigentum(2.4.001), werden die menschen, jeder für sich, nur dann besitzen können, wenn sie die mutter: erde, als bedingung ihrer existenz bewahren, eine welt, die sie nicht wie eine ausgequetschte zitrone ex und hopp entsorgen können. Die grossen streitfragen der politik(2.8.015), global oder lokal, sind, wenn sie einer analyse unterzogen werden, ein hinlängliches demonstrationsobjekt für die behauptung, dass jeder streit um eine sachfrage auf die frage nach mein und dein verkürzt werden kann, eine frage, die das individuum als ich und sein genosse, ein ich sein wollend, nur dann befriedigend beantworten können, wenn sie sich einander wechselseitig, ein ich zu sein, anerkennen. Diese anerkennung setzt aber voraus, dass sie, jeder für sich, wissen, was ihr eigentum ist, eigentum, das als eigentum des jeweils anderen von ihnen besessen werden kann und besessen werden muss, wenn sie, der genosse und das individuum als ich, ihre existenz in der gemeinsam geteilten welt realisieren. Die frage nach den begriffen: eigentum und besitz, hat als adressaten nicht allein den juristen, sondern adressat ist auch der philosoph, und beide müssen in ihrer perspektive antworten, wenn ihre antworten für alle, die es betrifft(2.7.003), gültig sein sollen(2.4.012).
1.1.3
das, was prima vista entweder eine rein juristische oder eine rein philosophische frage zu sein scheint, für die entweder der philosoph oder der jurist zuständig sein sollen, das ist secunda vista ein eng miteinander verknüpftes problem, das nicht auf die eine oder andere perspektive reduziert werden kann und darf; denn das, was der philosoph oder der jurist als seinen gegenstand analytisch trennend in den blick nimmt, das verknüpfen der jurist und der philosoph, jeder für sich und die resultate des anderen nutzend, in einer neuen synthese, die, wenn es gewollt wird, für beide gelten soll. Im blick auf die angewendeten methoden der analyse ist aber zu beachten, das mit der entscheidung für eine bestimmte perspektive notwendig wichtige detailfragen der anderen perspektive aus dem blick fallen. Den juristen muss nicht interessieren, wie der besitz an einem fremden eigentum philosophisch begründet ist, wenn im anliegenden rechtsstreit geklärt werden soll, wer von den streitenden nach geltendem recht der rechtmässige besitzer des behaupteten eigentums ist. Nicht anders der philosoph, der dahingestellt sein lassen kann, wer von den streitenden der rechtmässige besitzer ist, wenn für das selbstverständnis der streitenden es von belang ist, wer das strittige objekt als sein eigentum geschaffen hat, in dem der das eigentum behauptende sich als person, so sagt es Hegel, oder als ich, wie Ich es formuliere, bestimmt. Merkwürdig ist allerdings, dass der jurist seine position nur im horizont des begriffs: eigentum, bestimmt artikulieren kann, nicht anders der philosoph, der seine position im horizont des begriffs: besitz, zureichend bestimmt; denn mit den begriffen: eigentum und besitz, bestimmen das individuum als ich und sein genosse die struktur ihrer wechselseitigen relation, eine relation(2.7.045), die festlegt, ob ihnen die gestaltung ihrer beziehung im sinne des humanum gelingt oder nicht. Ich habe die perspektive des philosophen gewählt. (abs.:_1.1.3a)
Im text entwerfe Ich die allgemeine linie meiner auffassungen, und, soweit mir hilfreich dünkend, werde Ich die erforderlichen erläuterungen und ausweitenden zusätze en detail im subtext(2.1.002) ausführen(2.1.001). Hegel's überlegungen zu den begriffen: eigentum und besitz(ergreifung), sind meine konkreten historischen anknüpfungspunkte, reflexionen Hegel's, die Ich als horizont meiner thesen instrumentalisiere, thesen, die Ich unter dem lemma: die begriffe: eigentum und besitz im trialektischen modus, zusammenfasse, um ein tragfähiges fundament zu schaffen, auf dem die moderne in ihrer erlebten realität einer kritischen bewertung unterworfen werden kann. (abs.:_1.1.3b)
1.2 Hauptteil
1.2.1   I. Hegel's begriff des eigentums.
1.2.11
die begriffe: eigentum und besitz, handelt Hegel im ersten teil der Grundlinien der Philosophie des Rechts, unter dem titel: das abstrakte Recht, ab(2.2.005). Mit dieser ortszuweisung signalisiert Hegel, dass er im system seiner philosophie die phänomene des besitzes und des eigentums als teile des fundaments begreift, auf dem er die gesellschaftliche ordnung seiner welt aufbauen will(2.2.004). Das gründende moment ist der "freie Wille"(2.9.101), jene freiheit also, "welche wir als Eigentum kennen sollen". Auf diesem fundament, das eigentum als freiheit erscheinend, soll das individuum das werden, "was wir Person nennen". Was in der einteilung des systems des rechts als formale ortszuweisung fixiert ist, das erläutert Hegel im §486 der Enzyklopädie der Wissenschaften konkret, wenn er statutiert, dass das, "was ein Recht ist, auch eine Pflicht ist, und was eine Pflicht ist, auch ein Recht ist". "Im Felde der Erscheinung" sind recht und pflicht "Correlata", die, wenn als korrelierte momente ihre besonderheit behauptet werden soll, nicht voneinander ablösbar sind, aber als unterscheidende begriffe nicht identisch fallen können. "Dem Begriffe nach ist mein Recht an eine(r) Sache nicht bloß Besitz, sondern als Besitz einer Person ist es Eigentum, rechtlicher Besitz, und es ist Pflicht, Sachen als Eigentum zu besitzen, d.i. als Person zu sein"(2.2.027). Mit diesem satz sagt Hegel, dass das individuum, das subjekt gemäss der tradition(2.7.052), in meiner terminologie das individuum als ich, nur dann das sein können, was sie sein sollen, nämlich ein subjekt oder das_ich(2.7.010), wenn das individuum als ich autonom sich sein eigentum schafft, das es in der gesellschaftlichen ordnung mit seinem genossen auch besitzen können muss. Diese idee(2.2.002) war in der epoche Hegel's keineswegs selbstverständlich und geläufig(2.2.019).
1.2.111
den freien willen identifiziert(2.3.021) Hegel mit der vorstellung, dass das individuum auch eine person sei(2.2.012). Hegel sagt: "Der für sich seiende und abstrakte Wille ist die Person. Das Höchste des Menschen ist, Person zu sein"(2.9.201). In der sphäre des rechts ist das individuum als person das subjekt und Hegel statuiert(2.2.011): "sei eine Person und respektiere die anderen als Personen"(2.9.202). Aber als person kann das individuum in der sphäre des rechts(2.2.028) nur dann frei agieren, wenn es über eigentum verfügt, und als recht der person definiert Hegel(2.2.015), dass das eigentum der "Besitz einer Person" sei, dem die pflicht der person korrelliere, "Sachen als Eigentum zu besitzen"(2.9.203). Im gefüge der Hegel'schen philosophie ist das eigentum ein konstitutives merkmal der person, folglich kann ein mensch nur dann person sein, wenn dieser mensch über eigentum verfügt, oder, anders formuliert und den gedanken mediengerecht kurzgeschlossen, wer über eigentum verfügt, der ist auch eine person(2.2.003). Die identifikation der vorstellungen: person und eigentum, schliesst aber eine konsequenz ein, die nicht übersehen werden sollte. Wenn das individuum als person ein bestimmtes ding der welt: n,(2.7.013)(2.7.014) als sein eigentum bestimmt, dann impliziert die behauptung des eigentums an diesem weltding: n, immer auch den rückbezug auf das individuum, das als person das eigentum an dem weltding: n, behauptet. Prima vista grenzt Hegel den begriff: das eigentum, ein auf das individuum als person, das, aus welchen gründen auch immer, ein ding der welt zu seinem eigentum bestimmt hat. Folglich kann nur das als eigentum erscheinen, was das individuum, eine person, zu seinem eigentum erklärt hat, im begriff: eigentum, aber ist dem genossen eine funktion nicht zugewiesen(2.4.025).
1.2.112
das eigentum, durch das das individuum eine person ist(2.2.029), wird von Hegel mit dem terminus: besitz, bezeichnet(2.2.021), ein terminus, der die besessene sache wie einen geworfenen schatten begleitet. Die sache aber ist dem individuum als ich das_andere(2.7.008), etwas, das dem individuum ein äusseres ist(2.2.017), das jedem anderen auch zur verfügung stehen kann. In der besessenen sache, die das Hegel'sche individuum als sein eigentum begreift, erscheint dem individuum als ich der genosse gespiegelt als der_andere(2.7.011)(2.3.004); die besessene sache hat die funktion eines spiegels, der das im begriff: eigentum, bestimmte innenverhältnis des individuums als ich zu sich selbst nach aussen kehrt. Diese funktion der sache, jedes ding der welt also, impliziert eine gedoppelte wirkung. Zum einen muss das individuum als ich die bestimmte sache, die sein eigentum ist, besitzen, also faktisch darüber verfügen, zum anderen ist in der faktischen verfügung über die sache der genosse vom besitz dieser sache ausgeschlossen(2.4.035). Die doppelfunktion des besitzes einer sache setzt die bestimmte sache, eigentum eines individuums zu sein, in ein zwielicht, in dem die besessene sache in der perspektive des individuums als ich anders erscheint als in der perspektive seines genossen. Den begriffen: eigentum(=die sache selbst) und besitz(=die sache als objekt), sind unterscheidbare gegenstände zugeordnet, die bei aller möglichen ähnlichkeit oder gleichheit niemals identisch sein können. Der besitz einer sache zielt immer auf den genossen, also nach aussen - das ist die sphäre der sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, es ist der raum des rechts. Die sache als eigentum kann aber nur das individuum als ich berühren, wirkt also nur nach innen - das ist das selbstverständnis des individuums, das sich als ich begreift.
1.2.113
damit eine sache eigentum des individuums als person wird, muss es die sache in besitz nehmen(2.2.022). Die inbesitznahme der sache, die eigentum des individuums als person werden soll, bestimmt Hegel als das "absolute Zueignungsrecht des Menschen auf alle Sachen"(2.9.204). Nichts sei ein selbstzweck, alles könne zu einem zweck des individuums werden, wenn es als person die sache seinem willen unterwirft. In seiner funktion, eigentum einer person zu sein, hat jedes ding der welt eine seele, die seele dessen, der das ding der welt zu seinem eigentum gemacht hat(2.2.030). Aber ohne "äußere Gewalt"(2.9.205) kann das individuum als person(2.2.013) den besitz an der sache, die sein eigentum sein soll(2.2.024), weder erlangen noch behaupten, weil mit dem anspruch, die sache besitzen zu wollen, der genosse vom besitz dieser sache ausgeschlossen ist, was dieser, wenn er sich selbst als person begreift, nicht dulden kann, weil er, wenn er sich vom besitz dieser bestimmten sache ausgeschlossen weiss, sich selbst nicht als person bestimmen könnte. Hegel grenzt die besitznahme einer sache vom besitz einer sache ab, perspektiven auf die sache, die durch die phänomene der gewalt vermittelt sind, vermittlungsmomente, die doppeldeutig sowohl als moment der besitznahme ausgewiesen sein können, als auch als konstitutives moment für den besitz bestimmt sind. Was im blick auf den faktischen besitz einer sache kein problem zu sein scheint(2.4.045), das ist ein nicht auflösbarer gegensatz, wenn der begriff: eigentum, dem individuum als person zugeordnet, in den blick genommen wird - zumindest dann nicht, wenn die gegensätze: besitz und eigentum oder eigentum und besitz, in der perspektive der Hegel'schen dialektik aufgelöst werden sollen.
1.2.12
das problem für Hegel's konkrete bestimmung des begriffs: eigentum, ist die für Hegel's dialektik typische struktur eines linearen, aber auf einer höheren stufe zurückkehrenden prozesses(2.2.006), ein prozess, der die entfaltung jedes begriffs bestimmend begrenzt. Was die begriffe: moralität und sittlichkeit, in ihrer realen bestimmung sein sollen, das ist eingebunden in ihrer dialektischen funktion, negation und vermittlung zu sein, und diese funktion ist von dem abhängig, was der begriff: moralität, als negation der position, nämlich des begriffs: das abstrakte recht(eigentum), negiert, und der begriff: sittlichkeit, als vermittlung von position und negation, in einer neuen, einer anderen position verknüpft. Implizit ist mit der bestimmung dessen, was die position ist, also Hegel's begriff des eigentums, auch festgelegt, was die moralität und die sittlichkeit sein können, festlegungen, die im prozess der bestimmung als negation und als vermittlung notwendig den bedingungen von raum und zeit unterworfen sind(2.2.016).
1.2.121
Hegel's unterscheidung: einerseits das eigentum an einer sache - andererseits der besitz dieser sache, ist, pragmatisch beurteilt, unstreitig(2.4.014), theoretisch beurteilt aber notwendig strittig, weil es zwei begriffe sind, die zueinander im widerspruch stehen. Eigentum an einer sache und besitz derselben sache sind nicht dasselbe, auch dann nicht, wenn über den begriff: besitzergreifung, eine verknüpfung von eigentum an einer sache und besitz derselben gegeben zu sein scheint, wobei es gleichgültig ist, welcher status der sache zugeordnet wird, der status des eigentums eines individuums als ich (Hegel sagt: als person) oder der status des besitzes dieses individuums als person (Ich sage: als ich)(2.2.014). Die ergreifung einer sache als "meine" sache kann als begriff(2.7.007) nur besitz sein, auch dann, wenn der genosse als der_andere die sache selbst geschaffen hat, die sein eigentum ist, oder sonst eine sache, von der als ding der welt unbekannt ist, was als daseinsgrund dieser sache sonst noch in betracht gezogen werden könnte. Nicht anders, wenn das individuum als ich etwas als "seine" sache geschaffen hat. Diese sache ist "sein" eigentum, das eigentum des individuums als ich, auch dann, wenn der genosse diese sache in seiner gewalt hat(2.4.013). Was im argument als eigentum oder als besitz begrifflich eindeutig unterschieden ist, das wird in der real erscheinenden handlung: besitzergreifung, zweideutig, weil das objekt, vom individuum als ich oder seinem genossen in besitz genommen, als eine von ihnen geschaffene sache eigentum ist und als besessene sache, gleichviel mit welchem grund, besitz sein kann. Obgleich Hegel in seiner terminologie die begriffe und die von diesen begriffen unterschiedenen phänomene, nämlich eigentum und besitz, unterscheidend weiter behauptet, sind seine definitionen unklar, weil sie dem schatten der zweideutigkeit nicht entzogen werden können, der unvermeidbar ist, wenn die argumentebenen der begriffe und der phänomene nicht strikt unterschieden werden. Die ergreifung einer sache schafft besitz, niemals eigentum, die geschaffene sache aber ist eigentum des schöpfers, auch dann, wenn ein anderer sie besitzt.
1.2.122
die vorstellung, dass es dinge der welt gibt, die mit dem begriff: eigentum, unterschieden werden können(2.4.032), hat im systematischen denken Hegel's eine fundierende funktion(2.2.020). Das individuum ist für Hegel als person nur dann möglich, wenn der begriff: eigentum, denkbar ist, und denkbar ist dieser begriff für Hegel, weil das eigentum einer person, in jedem ding der welt möglich und real, die "äußere Sphäre ((seiner)) Freiheit"(2.2.031) ist, eine sphäre, die, einer hülle gleich, das individuum als ich umfasst und seinem freien willen im moment der gelebten gegenwart form und präsenz gibt. Hegel sagt: "Erst im Eigentum ist die Person als Vernunft"(2.2.032). In dieser bestimmung ist das eigentum des individuums als ich nicht der zweck selbst, sondern das mittel, damit das individuum, das ein ich sein will, seinen zweck, ein ich zu sein, erreichen kann. Das eigentum, in welcher form es auch als ding der welt erscheinen mag, kann nur mittel zu einem zweck sein, über den das individuum als ich autonom verfügen können muss, das mittel selbst kann aber bindungen unterliegen, die den begriff: eigentum, nicht einschränken können.
1.2.123
das problem des Hegel'schen begriffs: eigentum, ist, dass seine weitläufigen ausführungen über die unterschiedlichen phänomene, die in der jurisprudenz mit dem begriff: eigentum, unterschieden werden, keine phänomene des eigentums sind, sondern phänomene des besitzes. Die dinge der welt, vom individuum als ich autonom geschaffen, können als phänomene des eigentums erscheinen, aber sie sind, wenn das individuum als ich von ihnen besitz ergreift(2.2.023), gegenstände seines besitzes, weil das besitzergreifen äußerliches tun ist, und die "Wirklichkeit der Besitzergreifung ist verschieden von dem Eigentum als solchem, welches durch den freien Willen vollendet ist"(2.2.033). Der reale besitz der weltdinge, gleichgültig welche dinge der welt es sein mögen, indiziert eine relation, die das individuum als ich mit diesem weltding verknüpft, das als ding der welt auch mit dem genossen, dem anderen, in der gleichen weise relationiert sein kann(2.4.010). In dieser situation tritt der aspekt des eigentums an der sache: n, zurück und im fokus steht das verhältnis des individuums als ich zu seinem genossen als dem anderen, das auf dem forum publicum über das bestimmte weltding: n, vermittelt ist. Es ist die sphäre des rechts, in der die aspekte des eigentums und des besitzes teilmomente sind, die für das ganze stehen, aber in keinem fall für sich das ganze sein können. Folglich ist es konsequent, wenn Hegel die probleme des besitzes zum einen nach der subjektiven seite hin reflektiert, zum anderen nach der objektiven seite. Den aspekt der objektivität erörtert Hegel unter dem terminus: sittlichkeit, den aspekt der subjektivität unter dem terminus: moralität,(2.3.016). In zwei paragraphen, für sich eigenständig und schlüsselstellen im system der Rechtsphilosophie, erörtert Hegel den übergang vom abstrakten recht zur moralität(=§104) und von der moralität zur sittlichkeit(=§141). Das individuum als person muss subjekt sein(2.2.034), als subjekt aber muss es ein objekt haben und das objekt des subjekts ist die idee der freiheit(2.2.035), die nach Hegel in den phänomenen der familie, der bürgerlichen gesellschaft und dem staat(2.2.036) real ist. Für die entfaltung des begriffs: das recht, sind diese erwägungen Hegel's von nicht zu unterschätzender bedeutung, für den begriff: eigentum, jedoch können diese reflexionen keine erweiterungen beisteuern, sie können in meinem kontext unberücksichtigt bleiben(2.8.001).
1.2.13
Hegel's reflexionen über das eigentum und den besitz der bürger irritieren dadurch, dass Hegel die begriffe: eigentum und besitz, in einen prozess einbindet, der linear konstruiert ist. Die lineare struktur dieses denkens ist unbestreitbar im schema der kausalität gegründet, das die beiden momente der kausalität: ursache und wirkung, mit der relation: a==>b, fasst. Was plausibel zu sein scheint, das ist aber mit der erfahrung nur schwer vereinbar, weil es phänomene gibt, die formal zwar dem schema der kausalität zu unterliegen scheinen, aber nicht mit den regeln der kausalität erfasst werden können. Was als kausalität erscheint, das ist eine bestimmte form der gleichzeitigkeit, die in der wahrnehmung, notwendig eine konsequenz der raumzeiterfahrung(2.7.044), in ein nacheinander in der zeit und ein nebeneinander im raum aufgelöst werden. Unbefangen wird davon gesprochen, dass eigentum und besitz an einer sache: n, sowohl in einer person zusammenfallen können als auch auf mehrere personen auseinanderfallen, eine differenz(2.7.012), die nicht auf die simple folge: eigentum ==> besitz,(2.3.018) reduziert werden kann. Den grund für diese schwierigkeit verorte Ich in der dialektik Hegel's(2.2.007), die zwar den übergang des eigentums an einer sache in den besitz eines anderen plausibel als einen linearen prozess darstellt, zwingend aber nicht begründen kann, warum das eigentum des individuums als ich von seinem genossen, dem anderen, dann legitim besessen werden kann, wenn der genosse es als seinen besitz real behauptet, sodass die illusion entsteht, als fielen besitz und eigentum an der sache: n, identisch, eine identität, die es dann ermöglicht, im rechtsverkehr die phänomene des besitzes mit denen des eigentums zu kombinieren.
1.2.131
es ist mehr als ein streit unter juristen und philosophen, wenn über die differenz zwischen den phänomenen des eigentums und des besitzes räsoniert wird; denn das, was die termini: eigentum und besitz, bezeichnen, das kann sowohl den begriff als auch das phänomen(2.7.041) zum gegenstand haben. Was aber auf der argumentebene der begriffe(2.7.006) ein widerspruch sein muss, das kann auf der argumentebene der phänomene nur ein gegensatz sein, der in vielen farben schillert und deshalb auch irritiert. Die begriffe: eigentum und besitz, haben zwar ein bestimmtes ding der welt: n, zum gegenstand, aber es sind differente perspektiven auf das weltding, die das individuum als ich fixieren kann, wenn es seine relation zum ding der welt: n, fixiert. In der perspektive des philosophen ist eindeutig entschieden, dass das eigentum an dem ding der welt: n, etwas anderes ist als der besitz eben dieses weltdinges. In der perspektive des juristen ist diese unterscheidung weniger strikt und unbekümmert spricht der jurist von einem eigentums- und einem besitzrecht(2.1.005). Beide perspektiven können in der wirklichkeit, dem moment der gelebten gegenwart, miteinander koexistieren, aber das individuum als ich muss sich entscheiden, welche perspektive es einnehmen will, die des juristen oder des philosophen. Die entscheidung unterliegt interessen, die aber für die weiteren überlegungen ausgeklammert bleiben sollen, weil das, was gegenstand des essays ist, die struktur der unterscheidung betrifft, und, damit verknüpft, die möglichkeiten der wahl der einen oder der anderen position. Was gefordert ist, das ist die analyse eines sachverhalts und der aufweis der perspektiven, mit denen ein sachverhalt in seine momente aufgelöst werden kann. Ich ändere die perspektive und stelle die methode in den fokus meiner reflexionen, mit der Ich die weltdinge erfassen will, die sowohl eigentum eines individuums als ich sind als auch im besitz des genossen sein können.
1.2.132
(2.3.006) jede methode hat zwei perspektiven, die das individuum als ich fixieren muss, wenn es ein ding der welt zum gegenstand seines interesses macht. Das eine ist die analyse eines ganzen, das andere ist die synthese der teile. Was als ein ganzes erscheint, das kann nur in seinen teilen präsent sein; was in seinen teilen erscheint, das ist immer auch als ein ganzes präsent. Das problem jeder methode ist die beobachtung des individuums als ich, dass der gegenstand der erfahrung, eingebunden in einem prozess des nacheinander und nebeneinander, im moment seiner reflexion, dem moment der gelebten gegenwart, der der raumzeiterfahrung nicht unterliegt, als ein ganzes präsent ist, das als ganzes in die gleichzeitigkeit der momente eingebunden ist. In analytischer absicht sind die perspektiven auf den gegenstand, analyse und synthese, voneinander ablösbar, eine praxis, die in jedem labor tägliche routine ist. Auf den punkt fixiert werden alle phänomene in ein wenn-dann-schema eingeschlossen, in dem jedes moment einen bestimmten, zugewiesenen ort hat, punkte oder objekte, die im raum nebeneinander erscheinen, nacheinander in der zeit. Ich kann es bei dieser feststellung belassen, weil jede bestimmte feststellung an die bedingungen geknüpft ist, die in der raumzeiterfahrung benannt werden können. Das problem jeder methode ist die synthese des analytisch getrennten; denn das, was in raum und zeit nacheinander und nebeneinander erscheint, das wird durch einen akt bewirkt, der weder im ganzen noch in den teilen impliziert sein kann, sondern in einem dritten moment verortet werden muss, das weder das eine noch das andere moment sein kann. In der funktion, das dritte moment zu sein, kann nur das individuum als ich eingesetzt werden, das einerseits das weltding: n, als ein ganzes in seinen teilen analytisch wahrnimmt, und andererseits die teile im ganzen synthetisch zusammenfasst. Diese drei momente: "das individuum als ich, die analyse und die synthese" können zureichend nicht auf einer linie dargestellt werden, sondern müssen als gleichzeitig und quasi identisch in einem gedanken miteinander verknüpft werden.
1.2.133
dieser begriff der methode ist mit dem Hegel'schen dialektikbegriff nicht darstellbar, weil im moment der gelebten gegenwart das individuum als ich nur eine relation gültig fixieren kann und damit alle anderen denkbaren relationen ausschliessen muss, relationen, die aber nicht verschwunden sind und die in ihrer gesamtheit als horizont der gültigen relation dem individuum als ich präsent bleiben. Einerseits ist es logisch ausgeschlossen, sowohl den linearen prozess der dialektik in eine gleichzeitigkeit der momente umzudeuten als auch die gleichzeitigkeit der momente in einen linaren prozess, andererseits ist es pragmatisch aber durchaus geläufig, das eine im jeweils anderen erscheinen zu lassen; denn das, was auf der argumentebene der begriffe als widerspruch ausgeschlossen sein muss, wenn der genosse und das individuum als ich über die dinge ihrer gemeinsam geteilten welt sich rational verständigen wollen, das ist auf der argumentebene der phänomene, wenn sie pragmatisch miteinander agieren, als gegensatz bis zum wechselseitigen ausschluss miteinander verknüpfbar. Der grund ist in den raumzeiterfahrungen des individuums als ich und seines genossen verortet, die den mit sich identischen moment des hier und jetzt in den momenten ihrer gelebten gegenwart, jedes moment für sich, nebeneinander im raum, in der zeit nacheinander, leben, differenzen, die marginal zu sein scheinen und folglich vernachlässigt werden könnten, die aber fundierend sind, wenn über die prämisse konsens besteht, dass das individuum als ich und sein genosse nicht identisch sein können, die, jeder für sich, sich als individuum begreifen, das ein ich ist. Das, was als ein problem der methode erscheint, das ist aber für den gegenstand konstituierend, der mit den methoden der erfahrung erfasst werden soll. Die konsequenz der Hegel'schen dialektik ist, dass das, was von Hegel als inbegriff des eigentums definiert wird, entweder in der innerlichkeit der person verschwindet, oder in den formen des faktischen besitzes erscheint, die allein der definition des besitzes genügen können. Die differenz aber, die zwischen den begriffen: eigentum und besitz, behauptet werden muss, ist in den phänomenen, die von diesen begriffen als eigentum oder besitz unterschieden werden sollen, nicht mehr aufweisbar und alles, was in der sphäre des rechts erscheint, erweist sich als eine form des besitzes, und die streitfrage, ob das individuum als ich an dem bestimmten ding der welt: n, eigentum geltend machen kann oder nur seinen besitz behauptet, ist gleichgültig geworden. Die phänomene des eigentums, schöpfungen des arbeitenden indviduums als ich, können, obgleich sie als phänomene benennbar bleiben, nicht zwingend mit den phänomenen des besitzes, den tatbeständen der juristischen normen, verknüpft werden, und was bleibt, das ist die krude faktizität des anspruches des einen gegen den anspruch seines anderen, ansprüche, die sich gegenseitig ausschliessen und, das ist die erfahrung, nach den regeln der macht entschieden werden(2.4.015)(2.2.025). Eigentum an der sache formiert keine macht, aber im faktum des besitzes einer sache ist die macht wirksam, gleichviel, ob die sache eigentum des machthabers ist und nur das geraubte eigentum des anderen. Aus diesem grund ist es erforderlich, die unterscheidung der begriffe: eigentum und besitz, zu behaupten, weil die phänomene des besitzes und des eigentums vom individuum als ich und seinem genossen perspektivisch mit den begriffen: eigentum und besitz, unterschieden werden. Die bestimmung der begriffe erschöpft sich nicht darin, den einen begriff, dem trick des zauberers gleich, quasi im anderen begriff verschwinden zu lassen, sondern die begriffe: eigentum und besitz, müssen, jeder für sich, als eigenständig ausgewiesen werden. Besitz und eigentum sind keine relationsbegriffe, sondern es sind klassenbegriffe(2.7.047)(2.4.016), die kasuistischen definitionen unterliegen, definitionen, deren verknüpfendes moment einerseits der genosse ist, andererseits das individuum als ich. Die erforderlichen bestimmungen der definitionen sind mit Hegel's dialektischer methode nicht begründbar, aber die möglichen begründungen können mit der methode: der trialektische modus, geleistet werden; denn die schwierigkeiten, die begriffe: eigentum an einer sache und besitz der sache, zu definieren sind nicht in der sache: n, verortet, der es gleichgültig sein kann, wer sein schöpfer gewesen war und wer sein augenblicklicher besitzer ist, sondern im individuum als ich und seinem genossen und ihnen ist es nicht gleichgültig, wenn sie die frage der definition stellen, deren adressat nicht die sache: n, ist, sondern der jeweils andere. Ihre wechselseitige relation: individuum_als_ich<==>genosse, vermittelt durch die streitige sache: n, erscheint in der sozialen realität entweder als ein phänomen der macht und als ein phänomen der herrschaft(2.8.009), phänomene, die in ihrer realität durch die begriffe: eigentum und besitz, in der einen oder anderen ordnung vom individuum als ich und seinem genossen gehändelt werden.
1.2.2   II. Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus.
1.2.21
die theorie: der trialektische modus, ist als eine erkenntniskritische
theorie zu klassifizieren, die einerseits auf den formen der traditionalen erkenntnistheorie aufbaut und andererseits die methode der dialektik weiter entwickelt(2.3.002)(2.7.001). Mit der reflexion der begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus werden keine neuen fakten geschaffen, aber ihre resultate sind geeignet, die ordnung bestimmter fragen, verknüpft mit den begriffen: besitz und eigentum, eindeutig zu beantworten.
1.2.211
die dialektik, die Hegel entwickelt hatte, ist der anknüpfungspunkt der methode, die Ich mit dem terminus: der trialektische modus, kenntlich mache. Es sind zwei erwägungen, die mich motiviert hatten, Hegel's dialektik, diese aufgreifend, erweitert neu zu begründen(2.2.008). Zum ersten ist es das verfahren Hegel's, die komplexe struktur des dialektischen denkens auf einen linearen prozess zu reduzieren, in dem die position jedes gedankens, den ein individuum als ich denken kann, in seiner negation aufgehoben erscheint und als aufgehobenes, gedacht als vermittlung, wieder eine position ist, die, wenn der prozess gültig ist, wiederum der negation verfallen ist. Die struktur der Hegel'schen dialektik, in den theorien ihrer vulgarisation auf eine spiralform versimpelt, ist auf der argumentebene der begriffe widersprüchlich, weil das, was in der vorstellung: vermittlung, ein kreis sein soll, auf dem jedes moment der vorstellung als element der kreislinie erscheint, in raum und zeit nur als punkt auf einer geraden linie realisiert sein kann. Zum zweiten ist im verfahren der Hegel'schen dialektik die funktionsstelle des subjekts unbestimmt. Zwar spricht Hegel von der bewegung des begriffs(2.2.009), aber wer der beweger des begriffs sein soll, das bleibt in Hegel's spekulativem system unbestimmt und kann als objekt weitschweifender spekulationen instrumentalisiert werden(2.2.010). Die methode: der trialektische modus, verknüpft die vorstellung des kreises(=das ganze) mit der vorstellung einer geraden linie(=die teile als separate punkte der linie), selbst eine vorstellung, die nur das individuum als ich denken kann, wenn es, sei's im forum internum(2.7.017) mit sich selbst, sei's auf dem forum publicum(2.7.018) mit dem genossen, über seinen ort in der welt reflektiert. Der Descartes'sche zweifel(2.8.007) in seiner radikalen fassung ist als annahme nur dann plausibel behauptbar, wenn das individuum als ich es selbst ist, das darüber reflektiert, was es in seiner welt sein könnte und im moment der gelebten gegenwart faktisch auch ist. Das individuum als ich, selbst ein ding seiner welt, hat die dinge der welt in relationen präsent, dinge der welt, von denen seine vorstellung, dass die welt ein ganzes sei, ein mögliches ding der welt ist. Was seine welt ist, es selbst eingeschlossen, das hat das individuum als ich in zwei relationen präsent, von denen im moment der gelebten gegenwart nur eine relation bestimmt sein kann, die andere aber unbestimmt gegenwärtig bleibt(2.3.023). Zueinander stehen die beiden, die welt konstituierenden relationen, in der terminologie der tradition gesagt, im spannungsverhältnis: das allgemeine und das besondere,(2.3.019). Wenn das individuum als ich die dinge seiner welt als teile im ganzen und das ganze in seinen teilen reflektiert, dann ist im schema des trialektischen modus eine dritte relation impliziert, deren momente die dinge der welt sind, die, als teil oder als ganzes erscheinend, dem individuum als ich präsent sind, eine relation, in der das individuum als ich kein moment der relation sein kann, aber als das ausgeschlossene dritte moment präsent ist. Was für das individuum als ich die dinge seiner welt sind, es selbst eingeschlossen, das hat es, wenn es über diese weltdinge reflektiert oder nur räsoniert, im schema des trialektischen modus präsent. Das schema, bezeichnet mit dem terminus: der trialektische modus, ist die form und das individuum als ich entscheidet autonom, was sein notwendiger inhalt sein soll(2.8.008).
1.2.212
im schema des trialektischen modus sind die phänomene des eigentums und des besitzes, einschliesslich ihrer begriffe, soweit sie im diskurs als phänomene präsent sind(2.3.015), dinge der welt, die momente der relationen sind, die das individuum als ich und sein genosse setzen, wenn sie miteinander in den formen der kommunikation(2.7.032) agieren. Die fokussierung auf diese phänomene ist eine entscheidung des individuums als ich und seines genossen, wenn sie einen bestimmten aspekt ihrer existenz in der gemeinsam geteilten welt reflektieren wollen. Das faktum ist hier schlicht zur kenntnis zu nehmen und über die anderen weltdinge, die involviert sein könnten, soll nicht diskutiert werden(2.8.002). Der gegenstand meiner erörterungen sind die begriffe und phänomene, die mit den termini: eigentum und besitz, bezeichnet werden. Die formen des eigentums und des besitzes sind, jede form für sich, dinge der welt, die in den relationen, die das individum als ich setzt, als momente erscheinen. Eigentum und besitz sind teile der welt, die für die welt als ganzes stehen könnten, die welt als ganzes aber nicht sein können. In den formen des eigentums und des besitzes begreift das individuum sich selbst, was es als ich ist. Wie die situation auch beschaffen sein mag, immer setzt das individuum als ich seine relationen, entweder zu dem ding der welt: eigentum, oder zu dem ding der welt: besitz, gleichgültig, ob die relation positiv bestimmt ist oder negativ in den formen der privation. Als begriff ist das eigentum vom besitz strikt zu unterscheiden; entweder ist das, was der begriff als eigentum oder als besitz bestimmt das, was es als besitz oder eigentum sein soll, oder es ist dieses nicht, tertium non datur - was es sonst noch sein mag, das kann dahingestellt bleiben. Als phänomen aber ist das, was als besitz und eigentum des individuums als ich und seines genossen erscheint, in keinem fall eindeutig unterscheidbar; die ansprüche des individuums als ich und seines genossen an der sache: n, können in der sache: n, sowohl zusammenfallen als auch auseinandertreten. Diese phänomene können, soweit ihre realität hier und jetzt der gegenstand der erörterungen ist, zwar ein gegenstand erbitterter streitigkeiten sein, deren interessengeleitetes ziel ist, den einen anspruch im anderen verschwinden zulassen, aber die ausgefochtenen kämpfe berühren nicht die begriffe: eigentum und besitz, die aus pragmatischen gründen zu unterscheiden zweckmässig ist.
1.2.213
das bestimmte ding der welt: n, kann dem individuum als ich, wenn das individuum als ich es in seiner welterfahrung erfasst, in zwei relationen präsent sein, die nicht identisch fallen können, auch dann nicht, wenn der anschein es nahelegt, dass sie unter bestimmten bedingungen identisch sein könnten. Das bestimmte ding der welt: n, ist dann eigentum des individuums als ich, wenn das individuum als ich es selbst geschaffen hat. Mit dem begriff: eigentum, ist die perspektive definiert, die nur das individuum als ich zu seiner welt einnehmen kann, wenn es sich selbst als ding seiner welt in dieser wahrnimmt und die wahrnehmung durch seine tätigkeit(=arbeit) bestätigt. Indem es aktiv seine welt wahrnimmt, also arbeitet, gestaltet es diese welt, die dinge seiner welt schaffend, diese weltdinge einordnend oder diese sonstwie arrangierend. Was in dieser arbeit, seiner arbeit, entsteht, das ist sein werk; es ist sein eigentum, und es kann dem individuum als ich, als vom ihm geschaffenes ding der welt, nicht entzogen werden. Nicht anders der genosse, der der_andere des individuums als ich ist. Was als eigentum des individuums als ich oder seines genossen an einer sache, dem ding der welt: n, erscheint, das kann durch keine konstruktion eines gedankens vom individuum als ich abgelöst werden, und wenn diese verknüpfung aufgelöst wird, dann hat das, was mit dem terminus: eigentum, bezeichnet wird, keinen gegenstand(2.2.018)(2.4.024). Mit dem begriff: besitz, ist die andere perspektive definiert, die das individuum als ich behauptet, wenn es das bestimmte ding der welt: n, im blick hat. Das, was das individuum als ich in seiner arbeit geschaffen hat, das muss es auch faktisch besitzen, weil der faktische besitz des weltdinges: n, die bedingung ist, dass das individuum, das ein ich sein will, sich selbst als ich erkennt(2.3.024). In raum und zeit kann es den faktischen besitz des weltdinges: n, nur dann behaupten, wenn es die gewalt(2.7.022) über dieses ding der welt: n, hat. Im begriff: besitz, ist impliziert, dass der genosse, wenn sein anderer, das individuum als ich, das ding der welt: n, besitzt, dieses weltding: n, nicht besitzen kann, gleichwohl er es besitzen will. Mit dieser definition des begriffs: besitz, ist festgelegt, dass das ding der welt: n, nur von einem individuum als ich faktisch besessen werden kann, entweder ist sein besitzer das individuum als ich: A,(2.7.029) oder es ist sein genossen: B,(2.7.020) - tertium non datur. Die welt der phänomene, im moment der gelebten gegenwart, zeigt ein anderes bild. Was der eine in seiner gewalt hat, das kann als besitz vom anderen begehrt werden, mit gründen, allein vom begehrenden verantwortet, die weder in der sache selbst, dem ding der welt: n, noch im begriff: besitz,(2.4.033) verortet sind, sondern im individuum als ich verortet sein müssen. Das, was in der analyse die begriffe: besitz und eigentum, voneinander trennt, das hat in der synthese, wenn das individuum als ich und sein genosse das getrennte in ihren reflexionen wieder verknüpfen, ein vermittelndes moment, sei es das individuum als ich oder sein genosse, das mit sich selbst identisch ist, es ist das individuum als ich selbst, das, wenn es das ding der welt: n, als sein werk geschaffen hat, an diesem ding der welt: n, sowohl den anspruch des eigentums und des besitzes geltend machen muss. Das eigentum an dem ding der welt: n, kann das individuum als ich nicht zedieren(2.4.022), gleichwohl kann es seinen besitz des weltdinges: n, nach den geltenden regeln des rechts an den genossen veräussern(2.4.038). Die gleichzeitigkeit der tatbestände von eigentum und besitz erscheinen im rationalen diskurs als gegenstand der kontroverse, weil einerseits die perspektiven des eigentums an einer sache und der besitz derselben auf der argumentebene der begriffe strikt unterschieden werden müssen, perspektiven, die andererseits auf der argumentebene der phänomene, der sphäre des rechts, heillos miteinander verwickelt sind(2.3.007). Auf der argumentebene der begriffe ist die dialektik als methode, Hegel's dialektik im besonderen, nicht zureichend, weil die dialektik das problem der gleichzeitigkeit notwendig in den prozess des nacheinander auflöst, in dem die besonderheiten der begriffe: eigentum und besitz, wechselseitig einander verschlingend, verschwinden. Auf der argumentebene der phänomene sind die gegenstände aber nicht händelbar, wenn sie nicht von einer methode begrenzt werden, die in der verknüpfung von eigentum und besitz die besonderheiten des besitzes und des eigenums kenntlich macht, differenzen, deren beurteilung den entscheidungen des individuums als ich und seines genossen, jeder für sich, überantwortet sind.
1.2.22
jeder gedanke, den das individuum als ich im trialektischen modus denken kann, ist in drei momenten darstellbar, die miteinander in drei abhängigen relationen verknüpft sind(2.3.003). In seiner abstrakten fassung wird das schema mit der formel: |==>a<==|==>b<==|==>c<==|, erfasst(2.7.054). Im konkreten fall ist im schema das zeichen: a, durch das zeichen: individuum_als_ich, ersetzt, die zeichen: b und c, mit den zeichen: eigentum und besitz,(2.4.006).
1.2.221
das moment: das individuum als ich, ist im schema des trialektischen modus(2.3.005) der angelpunkt(2.3.009). Was in der welt als ein ding der welt gedacht werden kann, das wird von einem individuum gedacht, das sich als ich begreift(2.3.017). Das individuum als ich ist das konstitutive moment seiner reflexion, wenn es über die dinge der welt räsoniert. Im schema des trialektischen modus kann es als moment nicht durch ein anderes ding der welt ersetzt werden(2.3.022). Was mit der vorstellung: das individuum als ich, an bestimmungen auch verknüpft werden mag(2.8.003), fundierend für jeden gedachten gedanken ist die bestimmung, dass allein das individuum als ich der letzte grund sein kann, mit dem das individuum als ich die rationalität seiner welt festlegt, weil das individuum als ich, gültig nur für sich selbst, die kausalität der welt autonom setzen kann, eine setzung, an die es absolut(2.7.002) gebunden ist, wenn es sich autonom entschieden hat. Damit scheint es in den schemata des trialektischen modus ein moment zu geben, um das, scheinbar unveränderlich, die beiden anderen momente, eine vielzahl von weltdingen repräsentierend, kreisen(2.8.006). Es genügt darauf zu verweisen, dass allein das individuum als ich, das die phänomene seiner welt wahrnimmt, der beweger dieser welt sein kann. In der fülle der möglichkeiten ist das individuum als ich, die fülle in raum und zeit in seiner gänze nicht überschauend, mit der frage konfrontiert, mit welchen argumenten es die allgemeingültigkeit seiner antworten und die verbindlichkeit seiner realen reflexionen begründen will. Für das individuum als ich sind seine reflexionen absolut gültig, anderes kann es nicht gelten lassen, aber für den genossen können seine reflexionen nur dann gültig sein, wenn der genosse sich autonom entschieden hat, diese sich zu eigen zu machen. Die entscheidung des genossen kann das individuum als ich nicht mit gewalt erzwingen. (abs.:_1.2.221a)

Das 2.moment ist der begriff: eigentum,(2.3.010). Das konstituierende merkmal des begriffs: eigentum,(2.4.023) ist die bestimmung, dass nur das ding der welt: n, eigentum des individuums als ich sein kann, das dieses ding der welt selbst geschaffen hat(2.4.027). Sein faktischer anteil am werkstück kann minimal sein(2.4.028), aber das ist ein gesichtspunkt, der den begriff: eigentum, nicht berühren kann, wohl aber den begriff: besitz, berühren muss. In der form seiner abstrakten definition erscheint der begriff: eigentum, wenn das individuum als ich ihn zur unterscheidung der unterschiedlichen phänomene gebraucht, zum einen als der alles entscheidende begriff, der auskunft gibt, wem das bestimmte ding der welt: n, als eigentum zugeordnet ist, zum anderen erscheint der begriff: eigentum, als der am wenigsten zwingende begriff, weil die meisten weltdinge kein eigentum des individuums als ich sein können, auch dann nicht, wenn das individuum als ich über diese weltdinge, gleichviel in welcher form, gewalt ausüben kann. (abs.:_1.2.221b)

Das 3.moment ist der begriff: besitz,(2.3.010). Das konstitutierende merkmal des begriffs: besitz, ist die bestimmung, dass das individuum als ich faktisch gewalt über das ding der welt: n, ausübt, gleichviel, was der grund für das in raum und zeit feststellbare faktum sein könnte. Das faktum ist immer das resultat einer handlung, in der das individuum als ich gewalt ausgeübt hat, eine gewalt, die in der definitionsformel auf seine abstrakte form reduziert sein kann(2.5.027). Weil das kriterium: gewalt, in seiner abstrakten form nicht mit allen möglichen rechtsverhältnissen kompatibel sein kann, haben das individuum als ich und sein genosse mit der jurisprudenz ein kompliziertes system von normen geschaffen, in dem die aspekte des besitzes und des eigentums vermengt sind, die nicht immer eindeutig voneinander unterschieden werden(2.4.039). Ohne den besitz bestimmter weltdinge kann das individuum, das ein ich sein will, nicht existieren(2.4.042). Es muss zum einen über bestimmte weltdinge verfügen, um seine existenz unmittelbar zu sichern, zum anderen verfügt es aber auch über diese weltdinge, um seine existenz auf dauer sichern zu können. Für diese zwecke, fundierend für die existenz des individuums, das ein ich sein will, hat das individuum als ich die dinge der welt in seinem besitz, sachen, die es im tausch dem genossen anbieten kann, um andere weltdinge erlangen zu können, die es benötigt. Entscheidend für den austausch der weltdinge zwischen dem genossen und dem individuuum als ich ist allein das faktum, dass beide, das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, über diese dinge als besitz verfügen können, die andere frage aber, die frage nach der herkunft ihres besitzes, also die legitimität des besitzes, die im eigentum an der sache begründet ist, steht als nachrangig zurück(2.4.051). Der genosse kann die sache, die eigentum des individuums als ich ist, besitzen, ebenso wie das individuum als ich die sache besitzen kann, die eigentum des genossen ist, auch dann, wenn der rechtsgrund für den besitz zweifelhaft, ja nicht einmal existent ist(2.4.053). Der grund für den gegensatz: besitz der sache und eigentum an der sache, ist im begriff: interesse,(2.7.031) verortet, weil das eigentum und der besitz verschiedene gegenstände sind, auf die das individuum als ich und sein genosse ihr interesses fokussieren können. Aber was als eine differenz im begriff: interesse, fixiert ist, das ist nicht die differenz, die beachtet werden sollte, wenn in der sphäre des rechts der besitz der sache und das eigentums an einer sache unterschieden werden(2.4.041). Die streitfragen des besitzes sind die domäne der juristen, weil der besitz einer sache immer auch ein vermittelnder gegenstand in den sozialen beziehungen ist, die das individuum als ich und sein genosse miteinander haben, beziehungen, die in der modernen welt lückenlos durch das recht geregelt sein sollen(2.8.010). (abs.:_1.2.221c)

1.2.222
in der perspektive der begriffe: eigentum und besitz, erscheint jede vom individuum als ich zum ding der welt: n, gesetzte relation als gedopppelt(2.3.026). Was dem individuum als ich im mit sich identischen ding der welt: n, präsent ist, das fasst es in zwei relationen, relationen, die, die eine oder die andere relation seiend, auf der argumentebene der begriffe einerseits sich logisch ausschliessen - tertium non datur, und die auf der argumentebene der phänomene andererseits als gegensätze erscheinen, die auch den wechselseitigen ausschluss einschliessen können - tertium e multum datur(2.7.051). (abs.:_1.2.222a)

Die 1.relation fixiert die verknüpfung des individuums als ich mit dem ding der welt: n, als eigentum(2.3.011). Der gegenstand dieser relation verweist auf das innenverhältnis, das das individuum als ich zu dem ding der welt: n, in seiner funktion, der schöpfer dieses weltdinges zu sein, gesetzt hat. Mit dieser relation ist gültig entschieden, ob das individuum als ich der schöpfer des weltdinges: n, ist oder nicht - tertium non datur. Aber in raum und zeit, wenn die phänomene mit dem begriff: eigentum, voneinander unterschieden werden sollen, kann die richtige antwort streitig fallen, weil viele erwägungen geltend gemacht werden können, die für oder gegen die eigentümerschaft des individuums als ich an der sache sprechen können. Für die entscheidung dieser streitfragen spielt das kriterium des besitzes keine rolle, weil es als begriff ausgeschlossen ist. (abs.:_1.2.222b)

Die 2.relation fixiert die verknüpfung des individuums als ich mit dem ding der welt: n, als besitz. Der gegenstand dieser relation verweist auf das aussenverhältnis, das das individuum als ich zu dem ding der welt: n, hat, weil dasselbe weltding auch für den genosse die funktion haben kann, ein vermittlungsmoment in seinem verhältnis zur welt zu sein, soweit der genosse sein interesse auf den besitz des weltdinges: n, fokussiert. Mit dieser relation kann das individuum als ich, ebenso wie sein genosse, jeder für sich gültig, entscheiden, wer der faktische besitzer des weltdinges: n, ist. Aber in raum und zeit, wenn die phänomene mit dem begriff: besitz, unterschieden werden sollen, kann die richtige antwort streitig fallen, weil viele erwägungen geltend gemacht werden, mit denen bewiesen werden kann oder bewiesen werden soll, dass der anspruch des einen oder der anspruch des anderen auf besitz in den normen des rechts fundiert ist. Die auslegung der normen ist aber aus erfahrung streitig und für die klärung dieser streitigen ansprüche auf besitz der sache spielt das kriterium des eigentums keine rolle, weil es als begriff ausgeschlossen ist. (abs.:_1.2.222c)

Die 3.relation ist, vermittelt durch das individuum als ich, in den beiden anderen relationen impliziert(2.3.013). Das problem dieser relation ist die doppelte kodierung der relation, die das individuum als ich zu dem ding der welt: n, hat. Die möglichen perspektiven des individuums als ich auf das ding der welt: n, einerseits das eigentum an der sache, andererseit der besitz derselben, erscheinen in der 3.relation verknüpft. Die momente der relation, einerseits das eigentum, andererseits der besitz, schliessen sich auf der argumentebene der begriffe aus, auf der argumentebene der phänomene aber scheint alles zugelassen zu sein. Die relation selbst weist kein kriterium aus, mit dem die differenz zwischen den phänomenen oder den begriffen begründet werden könnte, und der mögliche grund für die differenz, das individuum als ich, ist kein moment der relation. Obgleich die gedoppelte codierung der relation: individuum_als_ich<==|==>ding_der_welt:_n, der gegenstand der 3.relation ist, diese dem individuum als ich in den relationen: individuum_als_ich<==|==>eigentum und individuum_als_ich<==|==>besitz, als die eine oder die andere relation präsent, kann aus dieser relation verbindlich kein merkmal abgeleitet werden, das die gültigkeit der definition der begriffe: eigentum und besitz, sichern könnte, und was an definitionen geltend gemacht wird, dass sind die meinungen derjenigen, die diese definitionen, eingebunden in relationen, für ihre interessen instrumentalisieren. Im realen streit zwischen dem individuum als ich und seinem genossen um das weltding: n, können weder der genosse noch das individuum als ich, verbindlich für alle, die es betrifft, aus der 3.relation ihre ansprüche auf das weltding: n, ableiten, weil die beteiligten am streit, jeder für sich, sich nur auf das berufen können, was für sie verbindlich ist, bindungen, die aber den genossen nicht binden können, wenn dieser die bindung nicht als gültig für sich akzeptiert hat. Es ist eine illusion, aus der 3.relation das argument ableiten zu wollen, dem das individuum als ich und sein genosse sich unterwerfen müssten. Auf der argumentebene der begriffe können sie die differenz nur in der form eines widerspruchs feststellen, auf der argumentebene der phänomene, in raum und zeit, sehen sie ein diffuses bild von möglichen und unmöglichen konstellationen. Der blick auf die dokumente der historia(2.7.015) belegt hinlänglich, wie vielgestaltig die konkreten lösungen sein können, für die, was von den dokumenten der historia oft verdeckt wird, immer auch bestimmte individuen als ich benannt werden können, die eine lösung gefunden hatten, von der sie, in den unterschiedlichen formen der wissenschaften, behaupteten, es sei die einzige allgemeinverbindliche antwort(2.3.012). (abs.:_1.2.222d)

1.2.223
die analyse der im trialektischen modus möglichen relationen zwischen den drei konstitutiven momenten: "das individuum als ich, das eigentum und der besitz" legt offen, dass die funktion der relationen, jede für sich, in der weise unterscheidbar ist, dass die eine relation nicht aus der anderen abgeleitet werden kann. Einerseits sind zwei momente einer relation, jede relation für sich, präzis miteinander relationiert, andererseits ist das jeweils dritte moment als unbestimmt ausgeschlossen. Die konstitutive bedingung der methode: der trialektische modus, ist die festlegung, dass drei momente miteinander relationiert sein müssen, wenn jedes moment für sich als bestimmt gelten soll. Was als widerspruch, folglich als lücke im system erscheinen muss, das ist als weitere konstitutive bedingung zu benennen, eine bedingung, die im system als einem ganzen impliziert ist, die aber interpretatorisch, also argumentativ eingebunden, ins licht gesetzt werden muss. Wenn das individuum als ich eine relation zu dem ding der welt: n, setzt, sei es als eigentum an der sache, sei es als besitz derselben, dann hat das individuum als ich das jeweils ausgeschlossene dritte moment präsent als horizont der bestimmten relation, weil eine relation nur dann bestimmt sein kann, wenn sie im horizont des jeweils ausgeschlossenen dritten moments bestimmt ist. (abs.:_1.2.223a)

Die frage nach seinem eigentum kann das individuum als ich zwar prononciert zur debatte stellen, aber seine relation zum streitigen weltding: n, kann es nicht auf diese frage beschränken, weil die frage nach den besitzrechten an dem weltding: n, unausgesprochen präsent ist. Die unbestrittene tatsache, dass das individuum als ich: A, das ding der welt: n, geschaffen hat, schliesst nicht die frage nach dem möglichen besitz dieser sache aus, weil das individuum als ich seines eigentums nur dann mächtig sein kann, wenn es einräumt, dass es dieses eigentum auch besitzen muss, zumindest aber besitzen kann, ein besitz, der, aus welchen gründen auch immer, bestreitbar ist. Jedes ding der welt kann den besitzansprüchen eines individuums als ich ausgeliefert sein, aber das sind ansprüche, die dann gegenstandslos sind, wenn die ansprüche mit der relation: individuum_als_ich<==|==>eigentum, begründet werden sollen. (abs.:_1.2.223b)

Die frage nach seinem besitz kann das individuum als ich zwar prononciert zur debatte stellen, aber seinen besitzanspruch auf das ding der welt: n, wird es nur dann plausibel im kräftespiel der macht geltend machen können, wenn es die legitimität seines anspruchs behauptet, weil alles, was als ding der welt benennbar ist, vom individuum als ich besessen werden kann, ein besitz, der den genossen notwendig vom besitz desselben ausschliesst. Die relation: individuum_als_ich<==|==>besitz, fixiert zwar das faktum des besitzes, legitimiert aber dieses faktum(2.4.008) nicht, weil die legitimität des besitzes nur mit der frage nach dem eigentum an der besessenen sache beantwortet werden kann, jenem moment also, das in der relation das ausgeschlossene dritte moment ist, das in seiner funktion, der bestimmende horizont zu sein, dem individuum als ich oder seinem genossen, präsent ist. Es scheint zwar zu genügen, dass derjenige, der als besitzer der sache erscheint, fähig ist, den anderen von eben diesem besitz auszuschliessen, gleichviel, was die gründe der rechtfertigung sein mögen(2.4.055), das faktum der behauptung aber genügt für sich als grund nicht, das faktum des besitzes in dauer halten zu können, weil die rechtfertigung des faktischen besitzes nicht aus dem besitz als faktum ableitbar ist. Der behauptende muss einen grund benennen, der zumindest geeignet erscheint, das faktum des besitzes zu rechtfertigen. Dieser grund ist in der relation des besitzes nicht auffindbar, aber der grund kann im moment: eigentum an der sache, auffindbar sein(2.4.031), das als das ausgeschlossene dritte moment der bestimmende horizont des besitzes ist. Behaupteter besitz ist dann legitimiert(2.4.048), wenn dieser im eigentum an der sache gegründet oder die sache selbst in einem rechtlich zugestandenen tauschgeschäft an den jeweils anderen übergeben worden ist(2.4.054). Bestimmt definiert ist der legitime besitz des individuums als ich oder seines genossen im horizont des ausgeschlossenen dritten moments: das eigentum, legitimer besitz also, mit dem der genosse und das individuum als ich nach belieben umgehen können in den grenzen, die durch die normen der rechtsordnung festgelegt sind, normen, mit denen das individuum als ich und sein genossen ihren austauch der weltdinge regeln(2.4.040). (abs.:_1.2.223c)

Wenn das individuum als ich und sein genosse sich real um besitz und eigentum streiten, dann instrumentalisieren sie die relation: eigentum<==|==>besitz, und argumentieren, vom verfolgten interesse abhängig, sowohl auf der argumentebene der begriffe als auch auf der argumentebene der phänomene. Abstrakt, indem sie versuchen, die definition des einen begriffs durch abgrenzende negation mit dem anderen begriff zu bestimmen, konkret, indem sie die unterschiedlichen phänomene in ihrer gewichtigkeit gegeneinander stellen. Weder kann abstrakt aus dem begriff: besitz, das bestimmende merkmal des begriffs: eigentum, deduziert werden, nicht anders aus dem begriff: eigentum, das bestimmende merkmal des begriffs: besitz, noch kann konkret die vergleichung verfügbarer macht ein argument kreieren, dass das faktum des besitzes legitimieren könnte. Die argumente, dokumentiert in genügend vielen zeugnissen der historia und in den wissenschaften breit und intensiv mit der relation: eigentum<==|==>besitz, diskutiert, können bestimmt nur im horizont des ausgeschlossenen dritten moments: das individuum als ich, entschieden werden, weil in die entgegensetzung: besitz/eigentum, ein subjekt interpoliert ist, das im bestimmten fall, nämlich im moment der gelebten gegenwart, festlegt, was sein eigentum und sein besitz sein sollen. Real ist die relation: eigentum<==|==>besitz, nur dann, wenn ein individuum als ich diese relation entweder implizit denkt, indem es im moment der gelebten gegenwart entweder das moment: eigentum, oder das moment: besitz, unter ausschluss des jeweils anderen moments denkt; es ist ein anderer fall, wenn das individuum als ich, wie es in den wissenschaften der brauch ist, die relation: eigentum<==|==>besitz, als moment einer anderen, der interpolierten 4.relation gebraucht. Was auch der fall sein mag, jede aussage über das, was eigentum oder besitz sein sollen, ist von einem individuum als ich abhängig, das in seiner raumzeiterfahrung festlegt, was das eigentum und der besitz als kriterien sozialer beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen sind(2.4.017). (abs.:_1.2.223d)

1.2.23
was die wahren begriffe und phänomene des besitzes und des eigentums, wie man sagt, in ihrer wahrheit seien, das kann dahingestellt bleiben(2.3.001), weil das, was im ontologischen argument unter den termini: wesen und wahrheit,(2.3.014) diskutiert wird, im relationalen argument gegenstandslos ist, aber die frage, was die wahrheit einer relation sei, ist aus diesem grund keine unsinnige frage; denn jede vom individuum als ich gesetzte relation ist wahr, sei es, dass diese relation vom individuum als ich in seinem forum internum gedacht wird, sei es, dass diese relation, ein ding der welt, auf dem forum publicum vom genossen als sein gedanke aufgegriffen wird, sei es, dass dieses faktum von beiden, dem genossen und dem individuum als ich, missachtet oder ignoriert wird. Die verneinung der relation, also die nicht_wahre relation, kann als logische möglichkeit vom individuum als ich zwar gedacht werden, aber im moment der autonomen entscheidung ist sie vom individuum als ich nicht gesetzt und was dergleichen reden von der nicht_wahren relation sonst noch in raum und zeit sein sollten oder sein könnten, das ist im kosmos des seins verschwunden und kann dahingestellt bleiben. Es ist aber etwas anderes, wenn behauptet wird, dass eine relation unwahr sein solle, die verneinung eingeschlossen. Wenn von einer relation prädiziert wird, dass sie unwahr sei, dann muss sie als gedachte relation zum einen wahr, zum anderen aber soll sie falsch sein; denn das, was prädiziert wird, unterliegt in raum und zeit der geltenden kausalität und das prädizierte ist mit diesen regeln nicht vereinbar. Die kategorien: richtig oder falsch, sind als momente der logik nur auf der argumentebene der begriffe zwingend, nicht aber auf der argumentebene der phänomene, gleichwohl öffnen die kategorien: richtig oder falsch, eine zweite, eine andere perspektive auf die im blick stehende relation. Die perspektive: richtig oder falsch, und die perspektive: wahr und unwahr, sollten also strikt voneinander getrennt gehalten werden.
1.2.231
die behauptung, dass der anspruch des individuums als ich und seines genossen auf das eigentum an der sache und der besitz derselben immer wahr seien, mag prima vista verwunderlich erscheinen, secunda vista aber ist die wahre behauptung des anspruches etwas anderes als die feststellung, dass der anspruch richtig oder falsch sei. Wenn das individuum als ich behauptet, das bestimmte ding der welt: n, geschaffen zu haben und auch behauptet, es besitzen zu müssen, dann hat es in seinem anspruch relationen gesetzt, die für das individuum als ich in der position immer wahr sein müssen(2.3.030). In der perspektive des individuums als ich ist die gesetzte relation, sie mag das eigentum oder den besitz zum gegenstand haben, immer wahr und in der perspektive des genossen bleibt diese relation auch dann wahr, wenn der genosse mit seiner relation zum streitigen weltding: n, behauptet, diese ist für den genossen wahr, dass dem individuum als ich weder das eigentum an der sache noch der besitz derselbe zustehe - zwei behauptungen, die miteinander logisch nicht kompatibel sind, die aber als phänomene durchaus in raum und zeit koexistieren können. Das sind zwei fälle, die, wenn sie analysiert werden, voneinander getrennt erörtert werden müssen, weil die streitfrage nur auf den zugeordneten argumentebenen gültig beantwortet werden kann. Die frage nach der wahrheit der relation ist mit ihrer setzung(2.7.049) durch das individuum als ich verknüpft. Es ist ein absurder gedanke, dass die setzung eines individuums als ich nicht_wahr sein könnte(2.7.027). Was immer das individuum als ich setzt, das ist seine existenz in der welt und folglich muss diese setzung wahr sein; denn wenn diese aussage verneint würde, dann ist auch das individuum, das ein ich sein will, als ich nicht denkbar. Ob die setzung des individuums als ich mit der geltenden kausalität in raum und zeit vereinbar ist oder nicht, das ist ein anderes problem und dieses wird nach den regeln der kausalität, gemäss der unterscheidung: richtig oder falsch, entschieden. Ob aber etwas nach den regeln der kausalität richtig oder falsch ist, das ist logisch weder aus der bejahenden noch aus der verneinenden behauptung ableitbar und was als kriterium der unterscheidung geltend gemacht wird, das ist ein drittes moment, das in der funktion des horizontes, kein moment der behauptungen seiend, die entscheidung für das eine oder das andere trägt. Wenn die frage nach dem eigentum an einer sache und der besitz derselben rational beantwortet werden soll, dann muss ein drittes moment benannt sein, mit dem die widerstreitenden behauptungen nach richtig und falsch unterschieden werden können. Dieses dritte moment ist aber weder im begriff: eigentum, noch im begriff: besitz, ein konstituierendes merkmal der definition.
1.2.232
die behauptung des genossen, dass sein anspruch auf den besitz der sache rechtens sei, die behauptung des individuums als ich auf das eigentum an der sache eingeschlossen, ist immer entweder richtig oder falsch(2.8.004). Die streitfrage wird, wenn sie aufgeworfen wird, nach den geltenden normen der rechtsordnung entschieden, die festlegen, was richtig und falsch sein soll. Das recht aber, fixiert in den normen einer bestimmten ordnung, ist das resultat eines konsenses(2.7.033), der für alle, die es betrifft, verbindlich ist, ein konsens, der festgelegt, was in raum und zeit, also im bestimmten moment des gelebten lebens, gelten soll. Was aber gelten soll, das kann das individuum als ich, wenn es sich autonom entscheidet, nicht aus den vorausgesetzten fakten ableiten, im jargon wird hier auch vom sein geredet, sondern die geltung einer norm setzt immer einen entscheidungsakt voraus, den nur das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, leisten können und den sie autonom, jeder für sich, vollziehen. Nur mit diesem entscheidungsakt, autonom geleistet, setzen das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, gültig die norm, die für sie, jeder für sich, absolut bindend ist. Allgemein gilt, dass die rechtsordnung einer gesellschaft die konkretion eines solchen konsenses ist(2.5.013), ein system von normen, mit denen nach anerkannten methoden der auslegung entschieden werden kann, was im bestimmten fall richtig oder falsch ist(2.8.005). Bedingung ist, dass eine struktur der geltenden ordnung nach den anerkannten regeln beschrieben werden kann, weil nur so sichergestellt ist, dass die argumentationen des individuums als ich und seines genossen den kriterien der rationalität genügen, mit denen sie ihr handeln im geflecht heterogener interessen organisieren und rechtfertigen.
1.2.233
es ist ein teil der erfahrung, dass die ansprüche auf besitz und eigentum in der lebenswelt des individuums als ich und seines genossen über kreuz streitig fallen können. Nur in wenigen fällen kann behauptet werden, dass das eigentum an einer sache und der besitz derselben im individuum als ich oder seinem genossen zusammenfallen, die regel ist der auseinanderfall von eigentum an der sache und besitz derselben und was das individuum als ich geschaffen hat, das besitzt sein genosse. Die faktische trennung von eigentum an der sache und besitz derselben ist dann kein grund für besorgnis und angst, wenn in der gesellschaftlichen ordnung normen gelten, die den ausgleich der interessen auf besitz der weltdinge zwischen dem individuum als ich und seinem genossen sicherstellen; denn sowohl das individuum als ich als auch sein genosse schaffen sich durch arbeit selbst das eigentum an der sache, dinge der welt, die sie als resultat ihrer arbeit auf dem forum publicum, dem markt der interessen, miteinander austauschen und im austausch der sachen den besitz der sache durch übergabe auswechseln. Das problem ist nicht der wechsel im besitz der weltdinge, das problem ist der austausch der weltdinge, die eigentum ihrer schöpfer sind, die aber im austausch in besitzverhältnisse fallen, die vom prinzip des eigentums vollständig abgelöst sind. Die bedingungen des tauschens sind im prozess des austauschens der weltdinge für alle, die am markt des austauschs beteiligt sind, ungleich verteilt. Die verfügungsgewalt über die macht ist im markt des austauschs einseitig verteilt und der jeweils mächtigere kann dem anderen seine bedingungen des tauschens diktieren. Mit dieser feststellung, eine empirische beobachtung, wird eine perspektive auf das problem des austauschens der weltdinge geöffnet, die formal zwar an die bedingungen von besitz und eigentum gebunden ist, die aber faktisch den bedingungen der macht folgt, der macht, die das individuum als ich und sein genosse in ihrer wechselseitigen relation(2.3.027), einander wechselseitig zwingend, faktisch ausüben können. Im räsonnement über besitz und eigentum sind immer auch die fragen nach macht und herrschaft involviert, die jeder möglichen antwort ihr besonderes erscheinen verschaffen. Was aber entscheidend ist, das ist allein die faktisch verfügbare macht, über die das individuum als ich und sein genosse verfügen, wenn sie, jeder für sich, ihre vorstellungen zu lasten des anderen durchzusetzen versuchen. Verknüpft mit den phänomenen der herrschaft und der macht werden die faktischen antworten auf die fragen nach dem eigentum an der sache und dem besitz derselben immer gegensätzlich ausfallen, weil die gegenstände, beschränkt auf besitz und eigentum, mit der dialektischen methode nicht zureichend erörtert werden können, gegenstände, die aber auch mit der methode: der trialektische modus, nur begrenzt erfassbar sind, wenn die diskurse über die skandalösen besitzverhältnisse in der globalisierten welt, die eigentumsrechte eingeschlossen, auf die momente: eigentum und besitz, verkürzt würden; denn mit dem wechsel der perspektive auf das streitig gefallene ding der welt: n, sind die momente: eigentum und besitz, nur ein aspekt, dem in den momenten: herrschaft und macht, ein anderer aspekt entgegensteht, das dritte moment aber ist das individuum als ich. Mit der änderung der perspektive liegt ein anderer fall vor, in dem aber die relation: eigentum<==|==>besitz, weiter der gegenstand des diskurses ist(2.3.008).


1.2.3  III. Die phänomene des besitzes und des eigentums als momente der moderne.

Das kainsmal der moderne(2.5.004) ist das faktum, dass einer vielzahl von menschen das eigentum an den früchten ihrer arbeit verneint und der besitz notwendiger güter verwehrt wird, aber auch in den formen der privation sind die phänomene des eigentums und des besitzes präsent, weil die einen, die anderen ausschliessend, die dinge der welt in ihrer gewalt haben und den ausgeschlossenen ihren anspruch, die schöpfer dieser dinge zu sein, mit gewalt streitig machen(2.5.007). Im streit stehen die phänomene des besitzens, mit denen die phänomene überdeckt werden, die das eigentum des individuums als ich und seines genossen sind. In der reflektion dieser phänomene können, wenn die diskurtanten im diskurs, quasi beiläufig, über die moderne räsonieren(2.5.003), die formen nicht ausgeschlossen werden, in denen das individuum als ich und sein genosse ihre gemeinsam geteilte welt gestalten und dies in gesellschaftlichen verhältnissen leisten, die nach dem prinzip der gerechtigkeit geordnet sein sollten, aber nach den bedingungen der macht gestaltet sind. Zwar können in der analyse der phänomene, wenn die trennung in analytischer absicht erfolgt, die perspektiven des eigentums und besitzes von der perspektive der macht ebenso abgetrennt werden wie von der perspektive der gerechtigkeit, in der synthetischen reflexion aber, wenn über diese streitfragen geurteilt werden soll, ist jede abtrennung für sich unzureichend, weil sowohl die perspektive der gerechtkeit im horizont der ausgeschlossenen macht bestimmt ist als auch die perspektive der macht im horizont der gerechtigkeits ihre grenzen hat, perspektiven, in denen das eigentum an der sache und der besitz derselben jeweils eine eigentümliche schattierung haben. Im diskurs über besitz und eigentum muss also das spektrum der argumente ausgeweitet und die phänomene der macht ebenso in den blick genommen werden wie die phänomene der gerechtigkeit. Die position des ontologischen arguments scheidet aus, weil im horizont des relationalen arguments das eigentum an sich(2.7.004) und der besitz an sich nur leere worte sein können, die mit jedem inhalt, der beliebt, angefüllt werden, nicht anders die rede von einer macht an sich oder der gerechtigkeit an sich. Aber auch die position des relationalen arguments, in der, spielbälle der macht im geschrei um gerechtigkeit, die formen des besitzes und des eigentums in ein blosses für sich sein aufgelöst erscheinen, ist im horizont des ontologischen arguments begrenzt, weil akzidentiell, wie's gerade beliebt, mal eine spielart der gerechtigkeit, mal die faktische verfügbarkeit der macht als begründung instrumentalisiert werden. Eingebunden in die unentscheidbarkeit der beiden positionen, können weder der genosse noch das individuum als ich sich den pragmatischen entscheidungen entziehen, wenn sie, damit konfrontiert, die phänomene des eigentums im horizont der faktischen besitzverhältnisse reflektieren oder den besitz der sachen, zumeist davon ausgeschlossen, im horizont des originären eigentums(2.4.009).
1.2.31
neu ist das alte wissen nicht. Schon immer waren in der historia der besitz und das eigentum des individuums als ich umstritten gewesen, sie sind gegenwärtig umstritten und werden auch künftig umstritten sein; denn das, was im bestimmten fall als der besitz des individuums als ich: A, behauptet wird, sein eigentum eingeschlossen, das kann in jedem fall von seinem genossen: B, mit genau den gleichen argumenten bestritten werden. Es ist eine selbsttrügerische illusion, diese form der konflikte aus der welt schaffen zu wollen, weil diese konflikte in ihrer struktur ein konstitutives moment der wechselseitigen relation des individuums als ich mit seinem genossen, der_andere, sind, aber der genosse und das individuum als ich, jeder für sich, sind auch autonom, diese konflikte regeln zu unterwerfen, von ihnen statuiert, mit denen sie sicherstellen wollen, dass die konflikte rational und gewaltfrei geführt werden können und faktisch zivilisiert geführt werden. Für diese möglichkeit, in jedem moment der gelebten gegenwart offen, sind die erinnerten facta der vergangenheit der mahnende horizont, dass es auch anders kommen kann, wenn der wille zum humanen leben zu schwach ist oder unter den gegenläufigen partikularinteressen begraben wird.
1.2.311
glaubhaft bestritten wird die these nicht, dass das individuum als ich, für sich sein leben realisierend und mit dem genossen gestaltend, sein eigentum schafft. Im blick auf die dokumente der historia ist diese meinung, fixiert in den menschenrechtsdeklarationen(2.4.018), ein essential der existenz des menschen, sowohl im blick auf die historia als auch im blick auf die moderne(2.5.002). Zumindest in der europäischen moderne ist der gedanke seit der aufklärung wirksam(2.5.006), dass der mensch, unbehindert von der begierde des anderen, die früchte seiner arbeit besitzen soll, um diese früchte geniessen zu können. Die formulierung des ziels ist das eine, der gegenwärtige zustand auf dem weg zum ziel aber ist etwas anderes(2.3.031). Solange das individuum, das ein ich sein will, sich als ich auch begreift, wird es immer auf einem durchgangspunkt des weges sein, der zu dem ziel führen soll. Den zielpunkt des weges unbedingt erreichen zu müssen, mag als sonne am horizont taugen, aber es genügt, wenn das individuum als ich sich auf das wissen beschränkt, dass die projektiv in die zukunft entworfenen ziele fixierte orte in den facta der vergangenheit sein werden, orte auf seinem weg, die es in der sukzession der zeit als fortschritt auf dem weg interpretieren kann. Die deklarationen der menschenrechte haben die funktion, ein kompass zu sein, der sowohl den kurs auf das ziel weist als auch gewissheit schafft, welcher weg bereits zurückgelegt ist. Gemäss der menschenrechtscharta der UN aus dem jahr 1948(2.4.002) ist dem individuum, das sich als ich bestimmt hat, als mitglied seiner gesellschaft zugesichert, dass es mit dem genossen durch seine arbeit sich eigentum schaffen kann, eigentum, über das das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, im wechselseitigen tausch frei(2.3.020) verfügen dürfen. In einer vielzahl von regeln sind die bedingungen statuiert, unter denen es dem individuum als ich erlaubt ist, auch die früchte seiner arbeit geniessen zu können. Die fixierten regeln der charta sind projektionen in die zukunft, die, als allgemeine regeln gültig, im moment der gelebten gegenwart von allen, die es betrifft, konkretisiert werden. Über die formen, facta der vergangenheit zu schaffen, kann gestritten werden, aber es muss auch darüber gestritten werden können, was im bestimmten fall das individuum, das ein ich ist, als frucht seiner arbeit beanspruchen darf; denn die mit dem genossen gemeinsam geteilte welt ist begrenzt und beiden, dem individuum als ich und seinem genossen, jedem für sich, muss soviel als sein eigentum belassen bleiben, damit sie im austausch ihrer arbeitsfrüchte die gegenleistung vom jeweils anderen auch faktisch erhalten können, eine leistung des jeweils anderen, die beide, jeder für sich, zur regeneration ihrer existenz benötigen, und das nötige, so steht's auch schon in der bibel, ist mehr als nur das brot für die physische existenz(2.8.011). Der blick auf die realität im jahr 2010 demonstriert aber hinreichend, dass das recht des individuums als ich auf eigentum keinesfalls gesichert ist. Es gilt als rechtens, dass vielen menschen ihr eigentumsrecht faktisch negiert wird; sie werden enteignet, abgespeist mit einem lächerlichen entgelt. Noch immer ist der satz im Kommunistischen Manifest(1847) gültig, dass durch das privateigentum weniger neun zehntel der gesellschaft von eigentum ausgeschlossen sind(2.4.020). Es ist als legal statuiert(2.4.005), dass das, was das individuum als ich in jedem moment seiner existenz als frucht seiner arbeit geschaffen hat, diesem durch normen des rechts vorenthalten wird, normen, die dem inhaber der rechte, legitim oder nicht, freie hand lassen, den arbeitenden menschen al gusto auszuplündern(2.5.009). Der kausalzusammenhang ist offensichtlich. Solange das eigentum des arbeitenden individuums als ich von der gesellschaftlichen und der staatlichen ordnung faktisch nicht gewährleistet wird, nämlich, dass im tausch genau das an wert zurückgegeben wird, das im tausch weggegeben wurde(2.5.008), solange werden die gesellschaftlichen zustände nicht überwunden, die unter den termini: sklaverei und leibeigenschaft, in der historia gang und gäbe gewesen waren. Was aber der gerechte lohn ist, der dem individuum als ich sein eigentum sichert, das ist eine frage, die aus dem begriff: eigentum, nicht abgeleitet werden kann(2.5.010).
1.2.312
es genügt nicht, den begriff: besitz, am merkmal der faktischen gewalt festmachen zu wollen, weil die faktizität der weltdinge in raum und zeit etwas anderes ist als die faktizität bestimmter rechtsnormen, die die soziale beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen regeln. Es ist zwar zutreffend, dass im moment der gelebten gegenwart jede rechtsnorm, deren geltung behauptet wird, auf eine faktische situation zurückgeführt werden kann, in der das moment der gewalt entscheidet, aber jede rechtsnorm, die als gültig anerkannt und akzeptiert ist, wirkt als projektion in die zukunft, deren funktion es ist, der maasstab für die beurteilung der situation im moment der gelebten gegenwart zu sein. Die wirkweise einer rechtsnorm, die mit der funktion der gewalt gleichgesetzt werden kann, ist aber keine gewalt gemäss des begriffs: gewalt, sondern entspricht dem, was, d'accord mit der tradition, mit dem begriff: macht, unterschieden wird(2.5.023). In gedoppelter hinsicht ist der besitz des weltdinges: n, den das individuum als ich im moment der gelebten gegenwart behauptet, sowohl gewährleistet als auch gefährdet. Zum einen kann der faktische besitz durch gewalt behauptet werden oder verloren gehen(2.4.056), zum anderen kann durch rechtsnormen bestimmt sein, wer der legitime besitzer der sache sein soll, die fälle eingeschlossen, in denen unter dem schein des rechts legitimer besitz verschafft wird, besitz, der den makel der illegitimität nicht abstreifen kann(2.5.028). In dem einen wie in dem anderen fall erscheint der faktische besitz des einen durch den anspruch des anderen bestritten. In der praxis hat sich zwar ein gleichgewicht der ansprüche und gegenansprüche herausgebildet, aber dieses gleichgewicht ist immer nur latent wirksam und die möglichkeit, dass die waagschale sich nach der einen oder anderen seite hebt und senkt, ist ständig präsent(2.8.017). (abs.:_1.2.312a)

Als grund für die legitimität eines besitzanspruches scheidet das faktum des besitzes aus(2.4.046), weil der begriff: besitz, den anspruch des besitzers, dieses bestimmte ding der welt: n, besitzen zu müssen, nicht legitimieren kann. Prima vista scheint das ein widerspruch zu sein, weil das faktum des besitzes in der faktischen sachherrschaft des besitzers über das weltding: n, gegründet ist(2.4.049). In der analyse des problems muss aber strikt unterschieden werden, zwischen dem phänomen des anspruchs auf besitz einer bestimmten sache und der sache selbst, die den anspruch auf besitz derselben begründen soll; denn das besessene ding der welt: n, ist nicht irgendein weltding, sondern es ist das eigentum des individuums als ich, das ihm als sein eigentum vom genossen nicht streitig gemacht werden kann, wohl aber vom genossen als besessenes eigentum beansprucht wird. Das moment, mit dem der genosse seinen anspruch auf besitz geltend macht oder beansprucht, wenn er die sache faktisch bereits in seiner gewalt hat, öffnet jene perspektive, die den begriff: besitz, in die faktizität der sozialen beziehung einbindet, die der fokus der reflexionen ist, die das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, miteinander/gegeneinander verbinden. Zwar sind das individuum als ich und sein genosse, soweit sie sich gegenseitig als ich anerkennen, gleich, aber ihre materiellen lebensverhältnisse sind in raum und zeit in keinem moment ihrer gelebten gegenwart auch nur annähernd gleich(2.5.020). Die differenz in der ungleichheit wird, das ist allgemeines wissen in der tradition, durch den faktischen besitz bestimmter güter ausgedrückt. Nicht die differenz ist das problem, aber wenn die differenz streitig fällt, dann entzündet sich der streit an der frage, wie grooss die abweichung vom kalkulatorischen mittelwert(2.5.019) sein darf, wenn die soziale beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen stabil bleiben soll. Die ursache für die faktische ungleichheit im besitz der weltdinge ist in den phänomenen des austauschens der weltdinge verortet, die eigentum des individuums als ich sind, von diesem aber nicht mehr besessen werden. Das faktum der ungleichen verteilung der besessenen weltdinge, eigentum oder nicht, ist nicht das resultat des tauschens als mittel zum zweck, sondern die bestimmten formen des austauschens der sachen bewirken die ungleichheit im besitz derselben. Die formen des ungleichen austauschs der sachen sind einerseits im faktum des blossen besitzes derselben gegründet, weil der besitz einer sache nicht von der macht abgetrennt werden kann, über die sein besitzer faktisch verfügen können muss; anderseits sind die gründe für die ungleichen tauschbedingungen nicht im besitz der sachen verortet, sondern im gebrauch der besessenen sachen zu einem bestimmten zweck, den der besitzer derselben, interessengeleitet, al gusto setzen kann. Wenn also über den begriff: besitz, reflektiert wird, dann ist das moment des interesses, obgleich kein konstituierendes merkmal des begriffs: besitz, in die reflexion über die ungleichheit in den sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen mit einzubeziehen(2.4.037). Das interesse des individuums als ich, eingeschlossen das interesse seines genossen an dem besessenen weltding: n, verschafft dem besessenen ding der welt: n, die kontur, die das besessene ding der welt: n, tauglich macht, das moment der vermittlung in der sozialen beziehung zu sein, die festgestellt ist zwischen dem individuum als ich, soweit es als besitzer oder nicht_besitzer der sache erscheint, und dem genossen, soweit er als nicht_besitzer oder besitzer derselben agiert(2.3.025). Die triebfeder für den besitz der weltdinge ist das interesse des einen gegen den anderen, das maass der verteilung von besitz/nicht_besitz derselben wird mit dem maass der sozialen ungleichheit abgemessen, das in jeder sozialen ordnung festgestellt werden kann und deren gründe in den phänomenen der macht verortet sind. Wenn über den besitz und seine verteilung in einer sozialen ordnung geurteilt wird, dann haben diese werturteile ihren grund in den ungleichen besitzverhältnissen, die vom individuum als ich im moment der gelebten gegenwart anders wahrgenommen werden als von seinem genossen. Die ungleichen möglichkeiten im besitz der weltdinge ist ein faktum, aber es ist falsch, das faktum als grund für die konsequenzen zu interpretieren, die aus diesem faktum vom individuum als ich und seinem genossen in jedem moment ihrer gelebten gegenwart gezogen werden. (abs.:_1.2.312b)

1.2.313
die konfliktsituation, einerseits das eigentum an der sache, andererseits der besitz derselbe, kann, wenn das individuum als ich und der genosse miteinander kommunizieren, theoretisch nicht ausgeschlossen werden, aber die möglichen konflikte werden pragmatisch bewältigt, wenn das individuum als ich und sein genosse ihr interesse in die klärung der streitigen situation einbeziehen. Das interesse des individuums als ich, sich eigentum an der sache zu schaffen, ist anders strukturiert als das interesse seines genossen, diese bestimmte sache besitzen zu wollen. Was von beiden als ihr interesse geltend gemacht werden könnte, das kann im moment der gelebten gegenwart von ihnen so verschieden wahrgenommen werden, dass es als streitentscheidendes moment ausfallen muss. Ebenso können die begriffe: eigentum und besitz, die im bestimmten weltding: n, ein moment der verknüpfung aufweisen, als begriff nicht zur begründung des einen anspruchs gegen den anderen anspruch instrumentalisiert werden. Es ist noch zu erwägen, ob die funktion der begründung nichtvereinbarer ansprüche aus eigentum und besitz nicht mit theorien ausgefüllt werden könnte, die das individuum als ich und sein genosse formulieren, wenn sie mittels ideologien(2.7.025) ihre welt rechtfertigen. Der blick auf die dokumente der historia aber ist desillusionierend - weder die religionen haben den konflikt zwischen besitz und eigentum auflösen können, noch ist dieser ausgleich zwischen eigentum und besitz mit den weltanschauungen gelungen, die die fama einer heilslehre hatten(2.5.022); denn das, was dem einen zugesprochen werden sollte, das musste dem anderen entzogen werden, und ein konsens ist in den dokumenten der historia nicht nachweisbar. Ich ignoriere nicht bestimmte religionen und weltanschauungen, mit denen ansatzweise versucht wurde, akzeptable konfliktlösungen anzubieten, aber diese schemata der konfliktauflösung waren immer nur beschränkt gültig gewesen und wurden niemals über die generationen hinaus als allgemein verbindliches schema akzeptiert(2.5.017). Es muss festgestellt werden, dass mittels der ideologien der reale streit zwischen den ansprüchen des individuums als ich und seines genossen auf das eigentum des einen und den besitz des anderen nicht aufgelöst werden kann. Aber, was theoretisch nicht entscheidbar ist, das muss praktisch entschieden werden und für die pragmatischen lösungen, die in der erfüllung des einen anspruchs den anderen anspruch unerfüllt lassen werden, muss eine struktur beschreibbar sein, in der die konflikte, das gegenläufige interesse wechselseitig befriedigend, gehändelt werden können.
1.2.32
unstreitig dürfte sein, dass die konflikte um eigentum und besitz eingehegt werden müssen, allein streitig ist, wie das möglich sein könnte und wirklich werden soll. Die feststellung, was eigentum des individuums als ich sein soll, ist dann konsensfähig, wenn, als grund für die entstehung von eigentum, die arbeit des individuums als ich gesetzt wird, die das individuum als ich unmittelbar, also als person, leistet. Die modalitäten, unter denen das individuum als ich und sein genosse ihre arbeit leisten, können streitig sein, unstreitig muss aber die prämisse sein, dass nur das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, es selbst sein können, die, selbst geleistet, mit ihrer arbeit ihr eigentum für sich schaffen, das folglich nur jedem für sich zugerechnet werden kann. Der streit geht allein um die frage, wem der besitz des eigentums zustehen soll. Prima vista steht der besitz am eigentum dem individuum als ich zu, secunda vista aber, wenn das indviduum als ich in der gemeinschaft mit dem genossen die früchte seiner arbeit mit diesem austauscht, erscheint das, was eigentum des individuums als ich ist und im ursprung von diesem auch besessen wurde, als übereignete sache(2.4.050) im besitz des genossen. Was die perspektiven des ersten und des zweiten blicks unterscheiden, das sind die formen der übereignung des eigentums des einen in den besitz des anderen, formen des übergangs, die dem prozess strukturen geben, in dem die begehrten sachen ausgetauscht werden, strukturen, die einer rechtlichen normierung bedürfen, damit das individuum als ich ebenso wie sein genosse wissen, was, wenn sie die begehrten sachen untereinander austauschen, ihnen als recht zugestanden ist und was nicht.
1.2.321
die fragen des rechts, das ist gute tradition, werden sowohl in den formen der religiösen praxis entschieden als auch, historisch später, in den formen der wissenschaften(2.5.014). Mit diesen methoden werden in raum und zeit beschränkte lösungen erreicht, gültig in einer bestimmten gesellschaftstruktur, gültig für eine bestimmte epoche der historia, gültig für kleine oder grosse, immer aber bestimmbare gemeinschaften(2.5.015). Die gefundenen regeln, die die zuordnung des besitzes festlegen, erscheinen als kompromisse, die, eingebunden in die vielfältigen und widerstreitenden interessen aller, die es betrifft, zureichend nur aus diesem kontext erklärt werden können. Was als erklärung zur kenntnis genommen wird und praktisch akzeptiert ist, das sind facta der vergangenheit, die projektionen in die zukunft eingeschlossen, gegenstände der reflexion, die in jedem moment der gelebten gegenwart neu bestätigt werden müssen oder als alt verworfen werden. Diese feststellung kann das bedürfnis nicht befriedigen, das auf abschliessende festlegungen fixiert ist, aber diese feststellung ist kompatibel mit der erfahrung, dass das individuum als ich und sein genosse auf ihrem weg durch die gemeinsam geteilte welt nicht mehr erreichen können als vorläufige auflösungen realer konflikte. In jedem moment der gelebten gegenwart sind sie gefordert, die frage des besitzes neu zu bestimmen, sei es, dass die faktischen besitzverhältnisse verändert werden, sei es, dass die regeln des rechts den neuen lebensverhältnissen, diese strukturierend, angepasst werden. In der konstanz der real erlebten welt wird alles im fluss stehend wahrgenommen.
1.2.322
was im strom der variablen besitzverhältnisse als konstante wahrgenommen wird, das ist die pragmatik des individuums als ich und seines genossen, den bestehenden ordnungen ihrer gesellschaft eine sinnlich wahrnehmbare struktur zu geben, um diese für ihre lebensdauer zu sichern. Was als rückfall in das gehabte erscheinen mag, das die "schlechte Wirklichkeit"(2.8.012) nachlaufend rechtfertigt, das ist, im kontext des moments der gelebten gegenwart, die struktur der bestimmten ordnung, die das individuum als ich und sein genosse im horizont der phänomene von macht und herrschaft reflektieren; denn das, was als besitz des einen gegen den anderen behauptet wird, das ist immer die resultante zwischen dem anspruch auf besitz und der verfügung über macht(2.3.028), diesen anspruch auch faktisch durchzusetzen. Der anschein besteht, dass macht und besitz miteinander verknüpft seien, quasi identisch fallend, aber dieser schein ist trügerisch. Zwar erscheint die faktische macht immer in den formen des besitzes, aber das eine ist aus dem anderen begrifflich nicht ableitbar, weil der besitz einer sache, vom individuum als ich, der besitzer, nur in einer relation, die relation: besitzer<==|==>sache, mit der sache, die besessen wird, fixiert werden kann, die macht aber, als factum nur in der wechselseitigen relation zwischen dem individuum als ich: A(=besitzer), und dem genossen: B(=nicht_besitzer), erscheint, nämlich dann, wenn das individuum als ich: A, fähig ist den genossen: B, vom besitz der sache auszuschliessen. Die macht bewirkt, dass das individuum als ich: A, seinen besitz real behaupten kann, aber die macht ist niemals die begründung dafür, dass das individuum als ich: A, das weltding: n, auch legitim besitzt(2.3.029). Die macht ist zwar die bedingung dafür, dass das machthabende individuum als ich: A,(2.5.025) das ding der welt: n, faktisch auch besitzt, sodass der schluss logisch richtig ist, das individuum als ich: A, besitze das ding: n, weil das individuum als ich: A, die macht hat, gegen den genossen: B, seinen besitzanspruch faktisch auch durchzusetzen, aber der schluss ist logisch falsch, wenn gefolgert wird, dass das individuum als ich: A, den besitz des weltdinges: n, auch faktisch beanspruchen kann, weil das individuum als ich: A, die macht hat, das weltding: n, zu besitzen. Den willen, etwas, gleichgültig welches ding der welt, besitzen zu wollen, kann das individuum als ich in seinem forum internum jederzeit für sich goutieren, aber ob es dieses ding der welt: n, auf dem forum publicum faktisch auch besitzen kann, das entscheidet sich immer im genossen, der gleiches will. Wem der besitz dann faktisch zufällt, das ist das resultat in einem parallelogramm der macht(2.5.024), der macht, über die alle, die es betrifft, faktisch verfügen können, der eine mehr, der andere weniger.
1.2.323
es ist eine erfahrung der geschichte(2.7.021), belegt in zahlreichen dokumenten der historia, dass die durchsetzung des besitzes und seiner behauptung mit gewalt erzwungen wird. Die waffe in der hand des einen besorgt bei dem anderen in der regel den gewünschten zweck. Zwar ist gewalt geeignet, einen bestimmten zustand herbeizuzwingen, aber dieser zustand hat nur solange bestand, wie die wirkung der gewalt aufrechterhalten werden kann. Zwar trifft es zu, dass mit der schaffung eines bestimmten weltdinges auch gewalt des produzenten gegen die zu bearbeitende materie gebraucht wird, aber diese form der gewaltanwendung sollte strikt von der gewalt unterschieden werden, die in der wechselseitigen relation: A<==>B, oft auch zu beklagen ist(2.5.026). Eigentum schafft sich das individuum als ich, wenn es, auch unter der verwendung von gewalt gegen sachen, etwas neues schafft, aber dieses eigentum schafft es sich nicht mit der gewalt, die es gegen seinen genossen anwenden kann. Sowenig mit der gewalt gegen den genossen eigentum an einer sache begründet wird(2.4.019), sowenig kann das individuum als ich seinen besitz der sachen mit gewalt auf dauer behaupten. Besitz ist nur dann gewährleistet, wenn eine ordnung des rechts geschaffen ist, das mit dem prinzip der anerkennung des anderen als der_andere(2.7.005) kompatibel ist. In den formen der herrschaft, die eine einhegung der gewalt ist, wird dies erreicht. Das bedeutet, dass der legitime besitzer einer sache auch befugt sein kann, gewalt zur behauptung seines besitzes anwenden, wenn ihm der besitz der sache illegal, also auch mit gewalt, streitig gemacht wird. Die unterscheidung der erlaubten formen der gewaltanwendung zur behauptung des besitzes(2.4.029) sind von der frage nach der faktisch verfügbaren macht nicht abtrennbar, sei es, dass die macht legitim in den formen der herrschaft ausgeübt wird, sei es, dass die macht nur faktisch behauptet wird. Die frage nach dem eigentum kann als tatsachenfrage auf dauer beantwortet werden(2.4.030), die frage nach dem besitz einer sache, auch in den grenzen der legitimen rechtsordnung, muss faktisch in jedem moment der gelebten gegenwart neu entschieden werden(2.4.036). Die frage nach dem besitz einer sache wird immer konfliktträchtig sein und die funktion der rechtsordnung ist, diese konflikte in zivilisierter form zu händeln(2.5.012).
1.2.33
konfliktfrei sind die sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen in keinem moment der gelebten gegenwart. Eine gesellschaft, die frei von gewalt sein soll, ist eine phantasmagorie, die selbst gewaltätig erscheint. Das prinzip: das_humanum,(2.7.009) hat daher nicht die forderung nach gewaltfreiheit zum konstitutiven merkmal, sondern die forderung nach einhegung der faktischen gewalt, damit diese nicht selbstzertörend auf den urheber der gewalt zurückfalle. Gewalt ist als form des lebens ein moment des humanum, aber sie ist eingehegt und strikt limitiert. Gegen das_andere kann das individuum als ich gewalt in limitierten formen ausüben, gegen den genossen, der_andere, ist ihm das in keinem fall zugestanden. Um diese differenz rational bestimmen zu können, ist die begriffliche trennung, was eigentum ist und was besitz sein soll, unabdingbar.
1.2.331
in seinem forum internum ist das individuum, das ein ich sein will, bei sich selbst. Was immer es denken mag, es schafft sich denkend seine welt, die sein eigentum ist. Was es will, das ist sein eigentum, aber wie das gedachte, sein eigentum, in raum und zeit erscheint, das hat das individuum als ich auf dem forum publicum als seinen besitz entäussert, in dieser oder jener form als ein ding der welt erscheinend, das sein genosse besitzen kann und von diesem als gegenstand der reflexion im seinem forum internum erfasst wird. Was das eigentum des individuums als ich vom besitz desselben trennt, das ist die zuordnung des weltdinges: n, entweder als moment auf dem forum publicum oder als moment im forum internum. Wenn das individuum als ich das ding der welt: n, im moment der gelebten gegenwart begreifend denkt, dann erscheinen im individuum, das ein ich ist, das forum internum und das forum publicum als identisch fallend, aber das, was für die reflexion im forum internum nur ein gedachtes moment ist, das ist auf dem forum publicum, in raum und zeit wahrgenommen, eine sinnliche erfahrung. Beides muss das individuum als ich im moment seiner gelebten gegenwart in einer relation fassen, in der es zwei momente im horizont des jeweils ausgeschlossenen dritten moments miteinander verknüpft. Das, was das individuum als ich in seinem forum internum als eigentum begreift, das kann nur sein eigentum sein, aber es besitzt dieses eigentum nicht, weil der genosse, der es auch besitzen könnte, in seinem forum internum ausgeschlossen ist. Auf dem forum publicum, entäusert als gedanke, ist der gedanke zwar immer noch der gedanke des individuums als ich, aber diesen gedanken kann es als entäusserten gedanken nicht ausschliessend besitzen, weil der genosse, so er will, den gedanken aufgreifend, in seinem forum internum den entäusserten gedanken des anderen als seinen gedanken sich zu eigen machen kann. Auf dem forum publicum aber hat der entäusserte gedanke, eigentum des einen oder des anderen, in der person des individuums als ich und in der person des genossen zwei mögliche besitzer, die, vermittelt über den besessenen gedanken, das ding der welt: n, eigentum beanspruchen können, von denen nur der eine gegen den anderen, jeder für sich in seinem forum internum, seinen anspruch auf das eigentum, seines eigentums, geltend machen kann. Vermittelt durch das eigentum an dem besessenen gedanken können sich das individuum als ich und sein genosse auf dem forum publicum, jeder für sich, als das_ich bestimmen, als das sie sich wechselseitig als ich anerkennen müssen. Das moment des besitzes eines weltdinges ist auf die funktion der vermittlung begrenzt, die dem weltding als phänomen zukommt, und diese funktion des besitzes, mittler zu sein, ist notwendig, wenn beide, das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, sich als ich begreifen wollen. Diese funktion des moments: besitz, vermittlung zu sein, ist nur dann real, wenn die beiden momente: eigentum und besitz, miteinander verknüpft sind. In der relation: eigentum<==|==>besitz, haben das individuum als ich und sein genosse das ding der welt: n, als moment der vermittlung präsent, eine relation, die als das ausgeschlossene dritte moment die wechselseitige relation: individuum_als_ich<==>genosse, bestimmt(2.4.011).
1.2.332
der begriff: besitz, unterscheidet allein phänomene, die teil der sozialen beziehungen sind, die zwischen dem individuum als ich und seinem genossen beobachtet werden können. Losgelöst von der frage nach dem eigentum an der sache, das dem schaffenden individuum als ich und seinem genossen, jedem für sich, zugeordnet ist, müssen das individuum als ich und sein genosse über regeln verfügen können, beide gleich bindend, mit denen entschieden ist oder entscheidbar sein kann, wem die sache als besitz zugeordnet sein soll, dem einen oder dem anderen(2.4.034). Der begriff: eigentum, scheidet als grund für die erforderliche unterscheidung aus, weil das eigentum des individuums als ich oder seines genossen kein moment des begriffs: besitz, ist. Anders als die regelung des §903 BGB es suggeriert(2.4.025), kann der eigentümer, so wie es in der norm formuliert ist, sich nicht auf sein eigentum berufen, wenn er seine normativ zugeordnete rechtliche verfügungskraft geltend macht, sondern seine normativ zugestandene rechtliche verfügungsmacht ist im faktum des besitzes eines rechts auf besitz an der sache gegründet, ein faktischer besitz, der unterschiedlich begründet sein kann. Die möglichen gründe(2.4.047) erscheinen in den rechtsordnungen bürgerlicher gesellschaften in zwei grundformen; zum einen gilt, dass der schöpfer des weltdinges: n, zumindest in rechtlicher hinsicht sein erster, also unmittelbarer besitzer ist, zum anderen gilt, dass der schöpfer des weltdinges: n, seiner autonomen oder freien entscheidung folgend, sich des besitzes seines eigentums entäussern kann und das entäusserte eigentum an der sache: n, per vertrag, das ist der regelfall(2.4.044), dem genossen als besitz derselben übereignet. Der genosse kann an der sache zwar besitz erlangen, niemals aber sein eigentümer werden. Es gilt unbestritten, dass die übertragung des besitzes nach den geltenden rechtsnormen legitimen besitz begründet, der den besitzer ermächtigt, jeden anderen nach eigendünken von dem besitz dieser sache auszuschliessen(2.4.026). Die anderen formen der besitznahme, vor allem dann, wenn sie durch gewalt bewirkt werden, sind in den rechtsordnungen umstritten, weil in den sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen konstellationen möglich sind, die in engen grenzen legitimen besitz auch durch eingehegte gewalt(2.4.052) begründen können. Besitz, der durch gewalt gegen den genossen erlangt oder mit gewalt behauptet wird, kann in keiner rechtsordnung legitimer besitz sein. Zwar gilt die vermutung, dass faktischer besitz mit dem legitimen besitz zusammenfällt, aber diese vermutung kann nur dann richtig sein, wenn dafür ein rechtsgrund geltend gemacht wird, der in der rechtsordnung als legitim anerkannt ist(2.5.016). Was legitim sein soll, das haben das individuum als ich und sein genosse in der wechselseitigen anerkennung des anderen als der_andere in ihren autonomen entscheidungen, jeder für sich, festgelegt. Die frage nach dem eigentum am streitigen besitz einer sache kann hilfreich sein, wenn festgestellt werden muss, dass die übereignung des besitzes in der autonomen oder freien handlung des individuums als ich oder seines genossen gegründet ist, aber mit dem argument des eigentums an der sache kann der streit um den besitz dieser sache nicht entschieden werden.
1.2.333
der besitz des weltdinges: n, den das individuum als ich gegen den genossen geltend macht, ist nur dann legitim, wenn dieser besitz im horizont des eigentums bestimmt ist, eigentum, das das individuum als ich autonom begründet, wenn es sich entschlossen hat, das weltding: n, durch seine arbeit zu schaffen(2.4.003). Der legitime besitz eines weltdinges hat zur bedingung, dass das individuum als ich, durch arbeit seine welt gestaltend, sich selbst eigentum schaffen kann und dieses eigentum faktisch auch schafft, das es besitzen können muss(2.4.004). Mit seiner these, dass der freie wille sich entäussern müsse, um so die objektivität zu gewinnen, die die bedingung seiner subjektivität ist(2.2.026), hat Hegel den gedanken formuliert, den das individuum als ich in raum und zeit denkt, wenn es in seiner arbeit die welt gestaltet, in der es sich als ich begreifen kann. Das individuum als ich muss sich, sich selbst schaffend, in seinem werk entäussern, das in seiner entäusserung zugleich auch die inbesitznahme des entäusserten als das geschaffene werk ist. Im moment der gelebten gegenwart, wenn das individuum als ich sein werk schafft, in der arbeit sein eigentum begründend, ist das schaffende individuum als ich auch der besitzer seines werks, das es, factum seiner entäusserung, als besitzer des geschaffenen werks frei und autonom an den genossen als dessen besitz übergeben kann(2.4.007). Das ereignis der entäusserung des werks, in der form die übergabe der besessenen sache an den genossen als dessen besitz, ist in raum und zeit vielgestaltig. In welcher form dies auch geschehen mag, zwei aspekte müssen immer wieder benannt werden. Das eigentum an der sache kann nicht übergeben werden, übergeben wird allein der besitz an der sache, gleichgültig, ob dieser übergang mit den normen des geltenden rechts vereinbar ist oder nicht. Der gewalttätige genosse kann dem individuum als ich seinen legitimen besitz des werks, sein eigentum, zwar entziehen und im gewalttätigen entzug den faktischen besitz der sache begründen, aber auch dann, wenn der übergang des besitzes prüfend als rechtmässig und legitim beurteilt werden soll, kann das individuum als ich seinen anspruch auf besitz der entzogenen sache nicht aus dem faktum seines eigentums an der sache herleiten, sondern es muss den beweis mit dem argument des besitzes führen(2.4.043), weil das individuum als ich den anspruch auf sein eigentum an der sache nicht ausser acht lassen darf, ohne sich selbst als ich zu entmächtigen. Diese doppelte bestimmung seines ich behauptet das individuum als ich nur dann, wenn es seinen anspruch auf den besitz nicht aufgibt, weil das individuum als ich dieses ding der welt: n, nur dann, wenn es dies für notwendig und zweckmässig hält, im tausch gegen andere besitzbare dinge an den genossen zedieren kann. Die zession ist dann legitim, wenn sie argumentativ auf die autonome, nicht die freie(2.8.016) entscheidung des individuums als ich zurückführbar ist.
1.3  schluss
1.3.1
die moderne, wie immer auch der moment der gelebten gegenwart bezeichnet werden mag, ist durch den skandal der ungleichen verteilung des besitzes und der missachtung des eigentums gezeichnet(2.5.021). Der einwand ist historisch richtig, dass die phänomene der armut und des reichtums nicht erst im zeitalter des kapitalismus entstanden seien, aber es sollte die differenz nicht unterschlagen werden, dass die ökonomien des überflusses und des mangels, oder, anders formuliert, die ökonomien des bedarfs und des angebots in ihrer struktur zwar eindeutig unterscheidbar sind, in ihrem zweck aber immer auf das nämliche ausgerichtet sind, dem individuum als ich und seinem genossen ihre existenz in der gemeinsam geteilten welt zu sichern. Der unabweisbare bedarf muss befriedigt werden und dieses bedürfnis wird auch auf den börsenparketts der globalisierten welt zur kenntnis genommen, wenn bei den finanztransaktionen für jeden arbeitenden menschen ein minimum von einem dollar pro tag als kostenpunkt veranschlagt wird, kosten, die in der perspektive von börsenmaklern zwar systembedingt sind, aber die marktrenditen versauen(2.8.013). Auch wenn die ideologen der neoliberalen denke der öffentlichkeit weismachen wollen, dass nur der entfesselte markt die gewinne generieren könne, die auf den kurszetteln der börsen ausgeworfen werden, so kommen diese herrschaften an der erfahrung nicht vorbei, dass kein hamburger durch eine gelungene börsenspekulation auf den tisch des herrn kommt, der hamburger, den sie erwarten, wenn andere mit ihrer mühsamen arbeit das mahl bereitet haben. Auf den börsen der globalisierten welt wird das eigentum der menschen wie ein besitz von der einen hand in die andere verschoben und was als zahl auf dem handelszettel des börsenmaklers erscheint, das muss unkenntlich machen, dass seine finanztransaktion ein stück verschobener arbeit ist, das unter dem schein eines rechts seinem produzenten als unmittelbaren besitzer mit gewalt geraubt worden ist; denn die bedingungen, unter denen gegenwärtig und auch früher, weit in der historia zurückliegend, die besessenen güter der welt getauscht werden, sind ein hohn auf das, was mit dem terminus: gerecht, d'accord mit den meinungen der traditon, bezeichnet wird. Proudhon's parole: eigentum ist diebstahl, ist das schibboleth der moderne, das auch dann noch richtig ist, wenn heute die argumente, mit denen Proudhon sein lemma begründet hatte, in der reflexion modifiziert werde müssen(2.8.014).
1.3.2
es sollte zur kenntnis genommen werden, dass die ideologien, beschränkt auf die legitimation des faktischen besitzes der sachen, ihren zweck verfehlen müssen, weil sie, die faktischen ungleichheiten im besitz der weltdinge rechtfertigend(2.5.018), untauglich sind, diese ungleichheiten plausibel zu erklären und zu legitimieren. In die reflexion der fakten müssen die phänomene der gewalt und ihre funktion in der globalen verteilung des besitzes mit einbezogen werden, wenn die versuche als logisch konsistent beurteilt werden sollen, mit denen die phänomene des faktischen besitzes in der welt, real in der ungleichen verteilung, zur legitimation der ungleichheit instrumentalisiert werden. Von ihrer biologischen erbschaft, ein moment der natur(2.7.040), können sich das individuum als ich und sein genosse nicht distanzieren, eine erbschaft, durch die sie, so scheint es, gezwungen werden, das benötigte sich auch mit gewalt zu nehmen. Sie ignorieren aber, ihren erbteil an der natur missverstehend, dass das, was in ihrem urteil das benötigte sein soll, nicht nach dem maass der natur beurteilt werden kann, weil das, was für die erhaltung ihrer existenz faktisch benötigt wird, nach den maass ihrer kultur(2.7.034) bemessen werden muss, das, als naturgesetz missverstanden, schrankenlos zu sein scheint und weder das individuum als ich bezähmt noch den genossen. Wenn das individuum als ich und sein genosse sich auf dauer in ihrer physischen wie in ihrer sozialen und kulturellen existenz erhalten wollen, dann müssen sie mechanismen der kultur erfinden, mit der sie einerseits das unabdingbare existenzminimum sichern und andererseits den überschuss an begehren wirksam eingrenzen(2.5.011). Der überschuss an begehren ist in der autonomie des individuums als ich verortet, das sich selbst rechenschaft geben muss, was es tatsächlich zu seiner existenz benötigt, die es als glück(2.8.018) erfahren kann. Das individuum als ich und sein genosse sind also gefordert, jeder für sich, zu entscheiden, was sie als besitz für sich unabdingbar benötigen, damit sie die weltdinge als ihr eigentum schaffen können, die sie legitim besitzen, um sich als ich erfahren zu können. Gewalt gegen die natur ist unabdingbar, wenn das lebewesen als individuum existieren will, gewalt in der kultur, wenn sie nicht in den formen anerkannten eigentums und legitimen besitzes eingehegt wird, zerstört die welt, die das individuum als ich und sein genosse gemeinsam teilen.
1.3.3.
es ist ein spiel, das das individuum als ich und sein genosse spielen müssen, wenn sie die werke ihrer arbeit zum wechselseitigen besitz miteinander austauschen. Dieses spiel lässt keinen letzten gewinner zu, weil alle, die am spiel beteiligt sind, im gelingenden spiel gewinner sein werden, auch dann, wenn am ende einer partie nur der eine oder der andere spielpartner die trophäe des sieges hochhalten kann; denn das spiel ist in jedem moment der gelebten gegenwart als neues spiel wiederholbar, der kampf aber, abgestellt auf den ultimativen besitz, der keine grenze dulden kann, wird dann in der gewalt, der natur gleich, verschwunden sein, wenn einer alles besitzt und dem anderen
als besitz nichts mehr belassen ist.
finis
==========================
(weiter: subtext/arg.: 2.1.001-2.1.005)

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stand: 13.05.07.
eingestellt: 10.11.10.
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