Subtext:
2.051-2.100
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der argumente
/am schluss
2.051
jeder prozess vor einem gericht macht die
wechselseitige abhängigkeit des öffentlichen rechts vom privaten
recht und des privaten rechts vom öffentlichen recht deutlich.
In der rechtsordnung eines staates ist per gesetz eine
allgemeine regel gesetzt, die individuell geltend gemacht werden
kann, jeweils nischen für die praxis der streitschlichtung
schaffend, die schwankend beurteilt werden. Die gerichtsordnung,
gemeinhin das prozessrecht als öffentliches recht definiert, ist
die voraussetzung dafür, dass ein privater streitfall, partes
pro toto, das nachbarschaftsrecht, in der gesellschaft, das soll
heissen: öffentlich, geschlichtet und geklärt werden kann(a). Es
ist ein aspekt der praxis, wenn plausibel eine eindeutige
trennung zwischen privat und öffentlich angestrebt und statuiert
wird, aber es ist eine illusion, darauf zu vertrauen, dass es in
dieser gemengelage eine abschliessende entscheidung geben kann,
die, wie's im jargon heisst, "an sich" gegeben sei.
----
(a)
es ist zweckmässig, von staatlichen prozessrecht die
fälle abzugrenzen, in denen streithähne, durch die realität
wieder vernünftig geworden, sich einvernehmlich auf die
beendigung des streites verständigen. Das ist
streitschlichtung, die immer privat in szene gesetzt ist,
aber, und das sollte nicht übersehen werden, auch diese formen
der streitschlichtung werden nach regeln vollzogen, für die,
wirksam in jeder gemeinschaft, die gemeinschaft der horizont
ist, der das handeln aller, die es betrifft, bestimmt,
konventionen, mit denen die verständigung gelingen sollte(01).
------
(01)
es ist eine konvention, wenn der terminus:
öffentlich, nur für den bereich: staat, gebraucht wird, aber
es ist eine falsche auslegung des terminus: öffentlich, wenn
alles, was sich auf der gesellschaftlichen ebene ereignet
als privat eingeordnet würde. Auch in der ordnung der
gesellschaft ist die unterscheidung öffentlich/privat
bekannt, allein das, was als privat erscheint, das wird
besser mit dem terminus: intim, kenntlich
gemacht. (text)<==//
2.052
bestimmte bereiche der daseinsvorsorge hat die Stadt
Münster in einem vertrag mit der Stadtwerke Münster GmbH
geregelt, deren gesellschaftsanteile zu 100% im besitz der Stadt
Münster sind. Dieser vertrag steht als solcher in diesem fall
nicht im streit(a).
----
(a)
den vertrag habe Ich in kopie weder in der hand
gehabt, noch halte Ich es für erforderlich den text en detail
zu lesen. Ich kann es nur vermuten, dass das problem der
werbung mit den fahrzeugen im
öffentlichen dienst kein gegenstand des vertrags ist. Es kann
sein, dass dieses problem stillschweigend gehändelt wird in
der rubrik: laufende geschäfte. Das ist pragmatisch
nachvollziehbar und kein anlass, das verhalten der
verantwortlichen zu kritisieren. Es ist aber ein anderer
sachverhalt, wenn das stillschweigende einverständnis, wie es
brauch ist, in eine erlaubnis umgedichtet wird, mit der das
einschlägige handeln ermächtigt ist und gerechtfertigt werden
soll; zumindest der kontrollierende vertragspartner ist nicht
aus seiner pflicht entlassen, die beachtung der
verfassungsrechtlich gebotenen daseinsvorsorge auf der
argumentebene: öffentliches recht, zu beurteilen.
(text)<==//
2.053
die juristische unterscheidung:
privatrechtlicher/öffentlicher vertrag, kann als problem der
jurisprudenz beiseite gelegt bleiben. Es bleibt aber die
differenz zu beachten, dass die vertragsschliessenden parteien,
einerseits die Stadt Münster(=staat), vertreten durch den Rat
und den Oberbürgermeister, und andererseits ihrem geschöpf, die
Stadtwerke Münster GmbH(=private firma), als rechtssubjekte
nicht gleich sind und auch weiter als nicht_gleich beurteilt
werden müssen. (text)<==//
2.054
mit der verneinung der klagebefugnis des bürgers,
sich gegen die zumutungen der werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im öffentlichen verkehr wehren zu können, hat das
Verwaltungsgericht Münster(a) den aspekt des öffentlichen
rechtswegs vollständig ausgeblendet und den anspruch des bürgers
auf schutz vor staatlichem handeln abgebügelt. Damit hat das
gericht eine situation geschaffen, in der der bürger, der sich
subjektiv in seinem recht verletzt fühlt, faktisch rechtlos
gestellt ist, weil die verletzer seines rechts sich jeweils auf
die eigene unzuständigkeit und/oder die zuständigkeit des
jeweils anderen berufen können - ein verfassungsrechtlich nicht
tolerierbarer zustand(b).
----
(a) //==> dokument: 005.078.
(b)
sowohl das Oberverwaltungsgericht Münster als auch
das Bundesverfassungsgericht haben das problem ignoriert. Über
ihre gründe kann nur spekuliert werden, weil vermieden wurde,
die sachlichen gründe der entscheidungen publik zu machen(01).
------
(01) //==> dokumente: 005.095
und 005.098. (text)<==//
2.055
die gemeinde: Münster, kann als institution des
staates die rechte nicht uneingeschränkt geltend machen, die dem
bürger nach
BGB zustehen(a). Durch den Oberbürgermeister und den Rat der
Stadt Münster rechtlich vertreten ist die Stadt Münster in ihren
entscheidungen unmittelbar an das öffentliche recht gebunden,
das den befugten gremien für ihre entscheidungen enge grenzen
setzen kann. Die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen(GONW)
ist im praktischen verkehr für die Stadt Münster quasi die
verfassung. Für den anstehenden fall sind die normen: §§107 und
109 GONW, einschlägig(b). Diese normen binden die Stadt Münster
und wirken allein gegen die Stadt Münster. Durch diese normen
ist die Stadt Münster ermächtigt, dem handeln der Stadtwerke
Münster GmbH freiheiten einerseits einzuräumen, andererseits ist
sie aber auch verpflichtet, dieses handeln zu kontrollieren und
anweisungen zu geben(c).
----
(a)
der kern des problems sind die regelungen zum
eigentum(§903BGB) und besitz(§854BGB). In der autonomie des
bürgers ist die maxime gegründet, dass der bürger mit seinem
eigentum al gusto umgehen könne, nicht anders mit seinem
rechtlichen besitz, immer eingehegt in den grenzen, die durch
die gesetze normiert sind(01).
------
(01)
in einem anderen kontext habe Ich das problem:
eigentum/besitz, erörtert(*1).
------
(*1)
Richter,Ulrich: Die begriffe: eigentum und
besitz, im trialektischen modus. //==>
www.ur-philosoph.de //==> bibliographie //==> sigel:
016:eigentum.
(b)
diese frage ist rechtlich bindend im vorliegenden
fall nicht geklärt worden. Weder die Stadtwerke Münster GmbH
noch die Stadt Münster haben sich in dieser frage erklärt. Die
zur klärung berufenen kontrollinstanzen: die gerichte und die
staatsverwaltung von NRW haben eine klärung vermieden und Ich
behaupte die meinung, dass diese klärung
interessengeleitet(01) mit den verfügbaren machtmitteln der
staatsgewalt unterbunden worden ist.
-------
(01)
in welchem interesse? - darüber kann endlos
gestritten werden, was die amtswalter und die damen/herren:
politiker, jeder für sich, gedacht haben, als sie im fall:
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr, jedes vernünftige argument mit allgemeinen
rechtsfloskeln abgemeiert hatten.
(c)
rechtstechnisch ist unbestritten, dass die normen
der GONW keine ermächtigungsnormen sind, mit denen unmittelbar
eine klagebefugnis des bürgers gegen die Stadt Münster
begründet werden könnte. Die normen der GONW sind aber die
maasstäbe, die für die beurteilung des handelns der Stadt
Münster, heranzuziehen sind, wenn der bürger sich durch das
handeln der Stadt Münster in seinem recht beeinträchtigt
wähnt. Diese differenz sollte nicht ignoriert werden. Wenn der
Stadt Münster nach §107 GONW bestimmte geschäfte nicht
zugestanden sind, dann kann der bürger erwarten, dass diese
geschäfte auch nicht durch eine privatfirma ausgeführt werden,
die zu 100% im besitz der Stadt Münster ist. (text)<==//
2.056
normativ geregelt ist im paragraphen: §107 GONW die
allgemeine erlaubnis für die gemeinden auch privatwirtschaftlich
tätig sein zu können. Ausgeschlossen ist die
wirtschaftstätigkeit in den fällen des §107 Abs.6 GONW. Weniger
eindeutig geregelt ist, in welchen bereichen der
wirtschaftstätigkeit den gemeinden eine solche tätigkeit nicht
erlaubt sein soll.
Zum ersten ist die vorschrift: §107 Abs.1 Nr.3, zu zitieren(a), die den
ausschluss daran festmacht, dass die privaten die leistungen
besser und wirtschaftlicher erbringen. Diese vorschrift lässt im
prinzip alles offen, erlaubnis wie verbot, und letztlich hängt
die entscheidung davon ab, was als "besser und wirtschaftlicher"
angesehen wird. Das ist eine abwägungsfrage, die nach den regeln
der verfügbaren machtmittel entschieden wird(b).
Zum zweiten kann im umkehrschluss eine beschränkung der
wirtschaftlichen betätigung der gemeinden aus der vorschrift:
§107 Abs.1 Satz 3 GONW in verbindung mit §107 Abs.5 GONW
abgeleitet werden(c).
Für die gemeinde ist eine wirtschaftstätigkeit nur dann
zulässig, wenn die erforderliche leistung von der
privatwirtschaft nicht erbracht wird oder erbracht werden kann.
De facto dürfte die vorschrift leer laufen, weil entweder ein
gemeinwohlinteresse geltend gemacht wird, das im rahmen der
daseinsvorsorge notwendig ist, also von der gemeinde bereits
erfüllt werden muss, oder es ist eine aufgabe, für die kein
privater ein interesse geltend machen will(d).
-----
(a)
zitat: §107 Abs.1: "Die Gemeinde darf sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ... 3.
bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der
Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des
Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich
der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere
Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden
kann". (a)<==//
(b)
die norm ist quasi beliebig auslegbar, aber im
rahmen der sogenannten annextätigkeit(01) ist die frage nicht
geklärt, ob die erbringung von werbeleistungen gegen entgeld
ein teil des "öffentlichen Zwecks" sein kann, wenn ein
unternehmen der gemeinde leistungen erbringt, die, angeboten
von der privaten werbewirtschaft und nachgefragt, von den
firmen erbracht werden kann und erbracht wird, die im
werbegeschäft tätig sind. Dass die fahrzeuge im öffentlichen
dienst praktikable werbeträger sein können, das ist einerseits
unstrittig, so, wie es anderseits unstrittig ist, dass die
nutzung dieser fahrzeuge allgemeine praxis ist, aber, ob diese
tätigkeit, sie kann nur ein nebendienst sein, auch die fenster
der fahrzeuge umfassen soll oder gar umfassen muss, das ist zu
bestreiten, einmal mit dem verweis auf die tradition(02), dann
mit dem verweis auf die funktion der fenster, die ein teil der
leistung sind.
-------
(01)
die Bezirksregierung Münster hat mit dem hinweis
auf die annextätigkeit es abgestritten, dass eine
rechtspflicht der Bezirksregierung bestehen könnte, die
kommunen, hier die Stadt Münster, in die schranken zu
weisen(*1).
-------
(*1) //==> dokument: 005.103.
(02)
die werbefirmen hatten früher fahrzeuge der
öffentlichen verkehrsbetriebe gemietet, die als litfassäulen
durch die stadt fuhren. Solche fahrzeuge sind heute
gelegentlich auch noch zu sehen. Da spielt das problem:
werbung auf den fenstern, keine rolle, weil mit dem
angemieteten fahrzeug kein passagier transportiert wird, der
gegen entgeld die dienste des verkehrsträgers in anspruch
nimmt, erbracht im rahmen des öffentlichen
verkehrs. (b)<==//
(c)
zitat: §107 Abs.1 Satz 3 GONW. "Als wirtschaftliche
Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die
als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder
Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung
ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der
Gewinnerzielung erbracht werden könnte".
zitat: §107 Abs.5 GONW. "Vor der Entscheidung über die
Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der
Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des
beabsichtigten wirtschaftlichen Engagement und über die
Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische
Wirtschat zu unterrichten. Den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und
Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche
handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den Marktanalysen zu geben". (c)<==//
(d)
das heisst schlicht: für den privaten ist das
geschäft nicht profitabel, oder, so formulierte es der chef
der Deutsche Bank a.D.: herr Dr.Josef Ackermann, eine rendite
von 25% auf das grundkaptal stehe nicht in aussicht. (d)<==//
2.057
die maxime des neoliberalen mainstreams ist die
parole: privat vor staat,(a), oder, wie's im jargon heisst, der
staat habe sich aus der wirtschaft herauszuhalten. Der private,
so das mantra, könne wirtschaft besser als der staat(b). Das
vorurteil, dass ein tüchtiger unternehmer effizienter
wirtschaften könne als eine behörde, ist in der welt,
unbestritten, gewöhnlich und falsch. In der historia gibt es
genügend hinweise, dass der staat, präsent in seiner verwaltung,
den geschichtlichen wandlungsprozessen hinterherlaufe, weil die
staatliche ordnung und der gesellschaftliche prozess nicht
synchron verlaufen(c). Es gibt gute gründe für die meinung, dass
die behörde fixiert sei auf die alten traditionen, pars pro toto
das kameralprinzip. Auch hat es seine gründe, dass der freie
unternehmer, unterworfen den zwängen staatlicher ordnung und
handelnd in den grenzen des geltenden rechts, sich leichter den
gesellschaftlichen und den technologischen prozessen anpassen
kann, für die noch nie ein gesetz geschaffen worden war,
prozesse, die als konsequenz regelungen erzwingen, die
zusammengebunden sind im recht. D'accord, die realität der welt
und die vorstellung dieser realität fallen auseinander und im
markt gelten andere regeln der kommunikation als in der
verwaltung, aber es ist ein fehlschluss, wenn aus dieser
erfahrung die these abgeleitet wird, dass der markt alles besser
regeln könne als eine behörde, die strikt dem recht und gesetz
unterworfen ist. Ein staat wird durch misswirtschaft der
amtswalter ebenso ruiniert wie ein privatunternehmen pleite
geht, wenn der CEO ein unfähiger manager ist, der besitzer
und/oder eigentümer vom geschäft und markt nichts versteht und
die shareholder gierig sind.
-----
(a) //==> argument: 2.034.
(b)
diese parole verliert an strahlkraft dann, wenn die
statistik der pleiten zur kenntnis genommen wird. Nicht allein
die kleinen krauter gehen pleite, sondern auch konzerne, die
von hochbezahlten managern geführt wurden. Der behörde wird
wider besseres wissen das wirtschaftliche unvermögen
unterstellt, das in der privatwirtschaft sein pendant in der
unfähigkeit der manager hat, endemisch in den praktiken der
täglichen korruption.
(c)
der staat ist aus gründen der machtbalance in
gesellschaft und staat relativ starr organisiert, eingebunden
in das recht(=verfassung). Der bürger für sich kann flexibler
agieren, oft organisiert in kleinen gruppen, deren
konventionen im ergebnis eine vergleichbare wirkung
zeigen. (text)<==//
2.058
die dokumente der historia weisen erstaunliches aus.
Im 19.jahrhundert, als alles begann, war die versorgung der
gemeinden mit energie privatwirtschaftlich geregelt. Mit dem
anwachsen der städte wurde die notwendigkeit bejaht, die
energieversorgung als eine öffentliche aufgabe zu begreifen. Für
die organisation der geschäfte aber behielt man die
privatrechtliche struktur weitgend aufrecht. Die historia der
Stadtwerke Münster GmbH erzählt dazu einiges. In diesen
geschichten, fixiert in den dokumenten der historia, war und ist
nicht die organisationsform das problem. Das problem sind die
fähigkeiten derjenigen, die die geschäfte besorgen. Es sollte
differenziert werden zwischen dem, was notwendig das recht sein
muss, und dem, was ökonomisch mit der kategorie: effizienz, zu
beurteilen ist. (text)<==//
2.059
der streit: kunde/firma, ist der klassische fall des
bürgerlichen rechts, der, verschiedene lösungen bereithaltend,
einerseits in einer möglichen klage vor dem gericht seinen
fortgang hat, andererseits als pragmatisches verhalten der
beteiligten einen vergleich(=kompromiss) einschliesst, den
konflikt entlang der verfolgten partikularen interessen
markierend. Der kunde kann, zumindest dem prinzip nach, immer
entscheiden, ob er dem unzuverlässigen geschäftspartner den
laufpass gibt und seine dienstleistungen nicht mehr in anspruch
nimmt, oder der dienstleister muss sich fragen, ob sein
geschäftsgebaren für sein geschäft(smodell) förderlich ist oder
nicht. Der dokumentierte fall ist dann leicht zu lösen, wenn die
benutzung der busse der Stadtwerke Münster GmbH ein alltägliches
geschäft nach BGB wäre - jeder kann für sich abschätzen, was
sein interesse ist, und getrennte wege gehen. Das ist aber nicht
der fall, wenn das geschäft als ein teil der daseinsvorsorge
abgewickelt werden muss. (text)<==//
2.060
die gedoppelte argumentation der Stadtwerke Münster
GmbH kann am verhalten der subunternehmen demonstriert werden,
die die Stadtwerke Münster GmbH unter vertrag genommen hat, um
ihr verkehrsangebot sicher zu stellen. Es ist zu beobachten,
dass die privaten busunternehmen die fahrzeuge, im auftrag der
Stadtwerke fahrend, mit werbung zugekleistert haben und immer
noch zukleistern, aber sie haben die fahrzeuge, mit denen sie
ihre reiseangebote auf eigene rechnung erledigen, davon frei
gehalten - warum wohl? Im privatgeschäft hat der kunde die wahl
und bleibt beim nächsten mal weg - im öffentlichen verkehr hat
der kunden keine wahl und muss mit dem vorlieb nehmen, was
gerade auf der strecke ist. (text)<==//
2.061
die norm: §109 GONW,(a) hat die funktion, die von den
privatrechtlich organisierten firmen erwirtschafteten erträge in
den öffentlichen haushalt zu überführen. Dem wortlaut der norm
ist zweierlei zu entnehmen:
Zum ersten die unter ökonomen selbstverständliche
maxime, dass ein betrieb sowohl die kosten als auch einen
angemessenen gewinn erwirtschaften soll.
Zum zweiten, dass die erzielung des gewinns dann keine maxime
sein kann, wenn dadurch "die Erfüllung des öffentlichen
Zwecks" beeinträchtigt ist.
Die norm öffnet einen weiten raum der interpretation und
letztlich ist es nur eine abwägungsfrage, die dann brisant ist,
wenn die geschäftsbilanz durch subventionen des eigentümers, des
staates, ausgeglichen werden muss.
-----
(a)
zitat: "Wirtschaftsgrundsätze. (1) Die Unternehmen
und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu
kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt
wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der
Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des
öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird." (text)<==//
2.062
es kann lange darüber debattiert werden, ob die
zukleisterung der fenster des betroffenen fahrzeugs im
öffentlichen verkehr eine minderung der zugesagten leistung ist
oder nicht. Ich stelle das gutachten nicht in abrede, dass die
traffic-boards den lichteinfall nur zu 20% absorbieren, oder,
auf dasselbe hinauslaufend, 80% des lichteinfalls gewährleisten(a). Es ist
bekannt, dass im verkehr auch fahrzeuge bewegt werden, die keine
fenster ausweisen, bis auf die frontscheibe für den fahrer(b). Auch ist
bekannt, dass im verkehr fahrzeuge betrieben werden, deren
fenster die gewohnte funktion nicht leisten, sei's, weil die
fahrzeuge einem anderen zweck dienen(c), sei's, weil der eigentümer,
respektive der besitzer des fahrzeugs es "chic" findet(d), die
funktion des fensters zu unterbinden. Das sind probleme, die
unter den beteiligten auszuhandeln sind, wenn sie als
privatpersonen am verkehr sich beteiligen. Das recht des
privatmannes ist nicht tangiert, sein fahrzeug seinen wünschen
anzupassen, so lange er die regeln der StVZO beachtet(e). Dem
anbieter von leistungen im rahmen des öffentlichen verkehrs kann
es aus vernunftgründen nicht zugestanden sein, die fenster der
fahrzeuge mit werbemitteln dritter funktionsunfähig zu machen.
Dergleiche dummheit kann vernunftswidrig nur ein irrer
propagieren, und ein skandal ist's, wenn die irren als
amtswalter über die macht verfügen, dummheit greifbar zu machen
und dazu das recht passend reden.
-----
(a)
ein zeitungsbericht(01) zitiert einen
mitarbeiter der Stadtwerke Münster GmbH, der sich auf das
gutachten(02) beruft: "Damit die
Passagiere im wahrsten Sinne des Wortes den Durchblick
behalten, wird in Münster ausschliesslich eine Spezialfolie
auf die Panoramascheiben geklebt, die 80 Prozent des üblichen
Lichteinfalls durchlassen"(03).
------
(01)
//==> dokument: 005.053.
Zusatz. Der bericht skizziert gut die problematik der
traffic- boards(*1). Was technisch möglich ist,
scheinbar(*2), das wird auch gemacht, wenn daraus ein
geschäftsmodell konstruiert werden kann, das wenigen den
nutzen bringt, für den alle zu zahlen haben, wohl eingepackt
in das recht, auf das dummköpfe zugriff haben.
-----
(*1)
die traffic-boards sind (mindestens) seit 1995
im gebrauch und wurden von der werbeindustrie
lanciert(+1). Mit dem problem der werbung auf den fenstern
der fahrzeuge im dienst der öffentlichen
daseinsvorsorge(+2) wurde Ich bei einem aufenthalt in den
Niederlanden im jahr: 1995, zum ersten mal konfrontiert.
Die NS-spoorwegen hatten nach protesten in der
öffentlichkeit einen triebwagen aus dem verkehr ziehen
müssen, der komplett mit werbung zugeklebt war. Es ist ein
moment der moderne, dass das, was neu ist oder als neu
erscheint, auch in die praxis umgesetzt wird, gesteuert
von ökonomischen motiven. Es dauert eine weile, bis die
neue methode(+3) sich als geschäftsmodell durchsetzt, von
der öffentlichkeit träge wahrgenommen, bei einer
minderheit ärger provozierend, aber offenbar immer zum
nutzen der erfinder und verwerter der neuen werbemasche.
------
(+1)
die sogenannten traffic-boards waren eine
entwicklung der
werbeindustrie, die sich damit neue felder für die
werbung erschliessen wollte(§1). Es brauchte eine weile,
bis diese werbemasche sich durchgesetzt hatte, die von
den interessierten kreisen in wirtschaft und politik als
ein profit versprechendes geschäftsmodell begierig
aufgegriffen worden war. Im jahr: 2000, war diese form
der werbung auf den fahrzeugen im öffentlichen verkehr
zu einer globalen seuche geworden, die bis heute nicht
eingedämmt worden ist(§2).
------
(§1)
auf diesen sachverhalt ist von der
Stadtwerke Münster GmbH und anderen mehrfach
hingewiesen worden.
(§2)
die fahrzeuge im öffentlichen dienst, die
fenster mit werbung verdreckt, fahren überall in der
welt herum und in den vielen ländern, so meine
beobachtung, ist die aufregung darüber unterschiedlich
ausgeprägt.
(+2)
die differenz sollte beachtet werden. Im
streit stehen nur die fensterflächen der fahrzeuge,
nicht aber die anderen flächen eines fahrzeugs, die der
benutzer von innen nicht sehen kann. Es war schon immer
brauch gewesen, diese flächen eines fahrzeugs auch für
werbung zu gebrauchen. Die sache, wofür geworben wird,
sollte den benutzer des fahrzeugs nicht aufregen; denn
er kann von diesen botschaften nicht betroffen sein,
weder positiv noch negativ.
(+3)
dem gutachten ist auch zu entnehmen, dass die
behauptete möglichkeit real nie bestanden hat, das ist
für den gemeinen verstand unmittelbar einsehbar. Die
folie, egal ob 80% lichtdurchlassend oder nicht, lässt
als störendes objekt im blickfeld keine 100% licht
durch. Das ist eine simple feststellung, die auch für
diejenigen gültig ist, die den gebrauch der
traffic-boards propagieren. (a/01)<==//
(02)
immer wieder wurde in dem streit auf das gutachten
bezug genommen, dessen inhalt in einer blackbox verborgen
ist, bis auf das detail: 20% respektive 80%. Mir hatte die
Stadtwerke Münster GmbH keinen hinweis auf den text gegeben
und Ich habe auch nicht aktiv nach dem text gesucht, weil
bereits im ansatz das gutachten kein argument im
vorliegenden streit sein kann. Mit dem gutachten wird allein
festgestellt, dass im rahmen der verkehrssicherheit nach
StVZO die (störenden) folien auf den fenstern der fahrzeuge
nicht die sicherheit der fahrzeuge im verkehr
beeinträchtigen, und das war in dieser kontroverse nie
streitig gewesen. (a/02)<==//
(03)
das zitat geht weiter: "Insgesamt gesehen hat die
Folie sogar Vorteile, glaubt der Stadtwerke-Manager:
>>Wenn die Sonne kräftig in den Bus scheint, setzen
sich ältere Menschen gern auf die Plätze, die dank der
Folien Schatten bieten<<",(*1).
-----
(*1)
das zitatfragment habe Ich in der dokumentation
bereits kommentiert. Den kommentar wiederhole Ich hier
ungekürzt:
"(*5) das argument ist eine frechheit und markiert präzis
den zynismus, mit dem die verantwortlichen der Stadtwerke
Münster GmbH ihr rechtswidriges tun begründen. Ich erlaube
mir das obiter dictum(+1), dass, wenn die aussage des
herrn Schläffke zutreffend ist, die Stadtwerke Münster in
den übrigen 125 werbeträgerfreien bussen den "älteren
Menschen" diesen service vorenthalten. Die frage steht
unausweichlich: mit welcher begründung verweigern die
Stadtwerke Münster GmbH ihren kunden dann den service:
sonnenschutz durch die werbefolien auf den fenstern der
busse im ÖPNV, wenn "alles halb so schlimm" sein solle?
Und Ich gehe, strikt in der logik des herrn Schläffke,
noch ein schritt weiter und frage, warum die Stadtwerke
Münster dann die verbleibenden 125 busse nicht auch noch
mit werbung zukleben, wenn die werbenden firmen schon
bereit sind, "in jedem Jahr" für die 25 zugeklebten busse
"einen sechstelligen Eurobetrag" hinzublättern. Das sind
potentiellen einnahmen, die links liegen zu lassen, an
untreue grenzen dürfte - im register der argumente dieser
herrschaften ist wirklich ein loch.
----
(+1) vgl. auch den leserbrief zu diesem bericht, //==>
dokument: 005.056."(+1).
------
(+1) //==> dokument: 005.053,
anmerkung: (*5).
(a/03)<==// (a)<==//
(b)
die notiz mag banal erscheinen, sie ist aber für die
beurteilung des strittigen problems nicht nebensächlich(01).
Busse, mit denen menschen transportiert werden, sind keine
lastwagen, die waren und güter
transportieren(=viehtransporter). Damit ist das problem der
werbung auf den geeigneten fläche auch differenziert zu
beurteilen. Unstrittig ist, dass der eigentümer im kontext
seines rechts als eigentümer und/oder besitzer des lastwagens
mit den geeigneten seitenflächen nach gutdünken verfahren
kann, eingeschlossen die darauf angebrachte werbung. Von
diesen veränderungen, ob schön oder nicht, das kann
dahingestellt bleiben, kann jede andere person, die das
fahrzeug auch benutzt, nicht betroffen sein kann, weil sie mit
diesen botschaften nicht konfrontiert ist(02).
-------
(01)
mit der StVZO ist sichergestellt, dass die
frontscheibe des fahrzeugs für den fahrer frei von werbung
bleibt. Aus gesprächen mit busfahrern weiss Ich, dass nach
ihren einwendungen die werbung auf den vorderen
seitenfenstern der fahrzeuge freigelassen werden, weil diese
folien ihre freie sicht behindern.
(02)
die möglichen ästhetischen streitfragen(*1) sind
ein anderes problem, das ausgeschlossen werden kann, weil
die wirkung der werbung berechnet ist auf die adressaten
draussen und nicht auf die personen drinnen, die im fahrzeug
bewegt werden. Es ist nicht zu bestreiten, dass der
eigentümer und/oder besitzer des fahrzeugs mit der werbung
eine botschaft aussenden will, aber das ist seine
privatsache und über den geschmack kann nicht gestritten
werden, oder, und das ist die rückseite des problems, es
wird darüber ohne ende gestritten.
-------
(*1) //==> anmerkung: (d).
(b)<==//
(c)
die einschlägigen fahrzeuge werden als fahrende
litfassäulen(01) wahrgenommen, ein phänomen, das vor jahren
häufiger zu beobachten gewesen war, jetzt aber durch die
rechtswidrigen praktiken einzelner unternehmen zurückgedrängt,
ja ausgewechselt worden ist. Es ist schon selbstentlarvend,
wenn seitens der Stadtwerke Münster GbmH(02) und der
damen/herren: politiker,(03) darauf hingewiesen wird, dass der
technologische fortschritt für die werbewirtschaft neue
betätigungsfelder geöffnet habe, die neue geschäftsmodelle
möglich gemacht haben.
-------
(01) sachregister, stichwort: litfassäule.
(02) //==> dokument: 005.041.
(03) //==> dokument: 005.029.
(c)<==//
(d)
ein moment der bürgerlichen freiheiten ist die
ästhetische frage, die im dokumentierten fall nicht erörtert
wird(01).
------
(01)
der hinweis sollte genügen, dass alles mit einem
kunstwerk angefangen habe(*1).
------
(*1)
//==> text: 1.2.11.
Zusatz. Das traffic-board kann ein kunstwerk sein(+1), das
als traffic-
board instrumentalisiert worden ist(+2).
--------
(+1) //==> argument: 2.065.
(+2)
die fenster des fahrzeugs der Stadtwerke
Münster GmbH waren mit folien in unterschiedlicher form
und grösse beklebt, ausgenommen die frontscheibe des
busses und ein sicherheitsbereich an den seiten vorn,
die nach den vorschriften der StVZO freizuhalten
waren(verkehrssicherheit). (d)<==//
(e)
die grenze dieser freiheiten, einerseits der
ästhetischen freiheit, andererseits der bürgerlichen
freiheiten, ist die StVZO, ein normengefüge, mit dem weder ein
ästhetisches problem beurteilt werden kann, noch ein moment
der bürgerlichen freiheiten gehändelt wird, im fokus steht
allein die verkehrssicherheit der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr. Das eine ist die frage, ob die traffic-boards die
sicherheit des fahrzeugs faktisch gefährden (können), das
andere ist die frage, ob mit den traffic-boards ein anderes
recht des bürgers berührt wird. Das sind zwei fragen, die
strikt auseinander zu halten sind, wenn mit der StVZO
argumentiert wird. (e)<==//
2.063
zitat: "Rein rechtlich gesehen verhalten sich die
Stadtwerke Münster GmbH als Eigentümer der Busse im Rahmen des
903 BGB",(a).
------
(a) //==>dokument: 005.065.
(text)<==//
2.064
die irrelevanz des arguments wird sinnfällig, wenn
das argument auf die spitze getrieben wird. Die meinung, der
eigentümer und/oder besitzer einer sache könne in seinem besitz
der sache mit der sache al gusto verfahren, ist dann ein
problem, wenn eine waffe der gegenstand des eigentums/besitzes
ist. D'accord, der eigentümer kann mit seinem eigentum al gusto
umgehen, aber das kann in der zuspitzung auch heissen, der
missliebige nachbarn könne auch totgeschossen werden - eine
absurde idee. Absurd ist diese vorstellung, weil die idee des
rechts, ihr kern, die überzeugung ist, dass derjenige, der ein
recht für sich behauptet, das gleiche recht auch dem genossen
einräumen muss, das gegen ihn als grenze des eigenen anspruchs
wirkt. Mit dieser regel ist die tatsächliche praxis, die hier
der gegenstand des streits ist, ausgewiesen als unvereinbar mit
dem recht, das in der verfassung dem bürger zur verfügung
steht. (text)<==//
2.065
unbestritten ist das recht der Stadtwerke Münster
GmbH, eine private firma, ihre fahrzeuge als eigentümer al gusto
zu händeln, eingeschlossen das recht, eines ihrer fahrzeuge mit
einem kunstwerk zu verzieren, in der gestaltung des fahrzeugs
dem künstler freie hand gebend(a), anders ist ihr
geburtstagsgeschenk an die UNICEF nicht zu beurteilen(b). Dieses
handeln steht jenseits der kritik, aber, dieses handeln muss
kompatibel sein mit dem zweck, der mit den fahrzeugen im
öffentlichen verkehr angestrebt wird. Das ist möglich, wenn die
sache mit phantasie gehändelt wird und der verengte blick des
haushälters nicht das maass des urteilens ist. Ich merke an,
dass die Stadtwerke Münster GmbH im fortgang des streits auch
gezeigt hat, dass sie ihre fahrzeuge als werbeträger zu nutzen
weiss, ohne ihre kunden mit zugekleisterten fenstern zu
verärgern(c).
----
(a) //==>dokument: 005.001.
(b) //==>dokument: 005.028.
(c) //==> text: 1.2.16.
(text)<==//
2.066
das, was die standards im öffentlichen verkehr sein
sollen und/oder sind, das ist streitig, nicht_streitig kann
sein, dass jedes verkehrsunternehmen, das seine dienste im
öffentlichen verkehr anbietet, diese standards gewährleisten
muss. Das ist ein weites feld, das aber durch den gemeinen
verstand soweit eingegrenzt ist, dass die praktiken der firmen,
nämlich das zukleistern der fenster ihrer fahrzeuge im
öffentlichen dienst, sei's mit werbung, sei's mit sonstwas,
nicht als standard angesehen werden können. Es mag gründe geben,
die das handeln der werbewirtschaft rechtfertigen, aber das sind
keine argumente, mit denen die manipulationen an den fahrzeugen
einerseits als rechtens erklärt werden können, und die
andererseits eine minderung des standards sind, den der benutzer
des öffentlichen verkehrs erwarten darf, wenn er diese dienste
nutzt. (text)<==//
2.067
beiseite gestellt bleiben kann das bürgerliche
kaufrecht in seinen tiefen und untiefen. Zu keinem zeitpunkt des
konflikts hatte dieser aspekt des streits eine rolle gespielt,
weil die Stadtwerke Münster GmbH es gezielt vermieden hatte, das
zivilrechtliche problem zu einem gegenstand des konflikts zu
machen(a).
----
(a) //==>dokument: 005.035.
(text)<==//
2.068
eine andere grauzone des rechts ist der vorwurf, Ich
sei mit meiner kalkulierten rechtsverletzung schwarz gefahren
oder hätte es tun wollen(a). Schwarzfahren, der umgangsprachlich
geläufige terminus für den straftatbestand: erschleichung von
leistungen(§265a StGB), stand für mich ausserhalb des streits,
weil Ich bei allen meinen aktionen immer im besitz eines
gültigen fahrscheins gewesen war. Die erschleichung einer
leistung ist ein fall des strafrechts und gemäss der theorie ist
das strafrecht weder zivilrecht noch öffentliches recht, es ist
ein rechtsgebiet sui generis, in dem es schnittmengen mit dem
öffentlichen und dem zivilen recht gibt.
----
(a) //==> dokument: 005.031
und 005.035. (text)<==//
2.069
post festum ist der gedanke wohlfeil, Ich hätte die
klärung des streits mittels des zivilrechts zumindest versuchen
sollen. Das ist eine streitfrage, die passend ist für ein
juristisches seminar, in dem hypothetisch reflektiert wird, was
denkbar wäre und mithin auch möglich ist. Dem steht die
überlegung entgegen, dass eine denkbare klage vor dem
zivilgericht nicht über das hinausgekommen wäre, was einem
arbeitsbeschaffungsprogramm für anwälte und richter ähnlich
wäre. Ergänzend kommt hinzu, dass im prozessfall nur die
prozesskosten sicher gewesen wären, weil in diesem streit eine
lapalie der streitgegenstand ist, provoziert durch die dummheit
der beteiligten amtswalter, der dummheit nämlich, die die
amtswalter, dies wissend, zynisch-raffiniert in szene
setzen. (text)<==//
2.070
in der presse wird immer wieder von übergriffen
gewalttägiger kunden gegen bedienste der Stadtwerke Münster GmbH
berichtet, eingeschlossen die berichte über die beschädigungen
in ihren fahrzeugen(a). Im vorliegenden fall ist das strafrecht
involviert. Es ist aber die frage zu stellen, ob das anbringen
der traffic-boards auf den fenstern der fahrzeuge im
öffentlichen verkehr nicht dem vergleichbar ist, was unter dem
terminus: scratching, bekannt ist, aktionen, mit denen dumme
leute die fenster der fahrzeuge ruinieren(b). In der sache gibt
es keine differenz, das eine wie das andere sind in der wirkung
als sachbeschädigung dem tatbestand des strafrechts:
sachbeschädigung(§303 StGB), gleich, aber die differenz zwischen
dem faktum der beschädigung einer sache und dem juristischen
tatbestand: sachbeschädigung, darf nicht unterschlagen werden,
weil die rechtsbeziehung des handelnden, des täters im
strafrecht, zu seinem objekt unterschiedlich zu beurteilen ist.
Das eine haben die manager der Stadtwerke Münster GmbH zu
verantworten, das andere die kunden der Stadtwerke Münster GmbH.
D'accord, der gewalttätige kunde ist im unrecht, aber ist auch
der zynisch agierende manager im recht? - hier wird wieder über
kreuz argumentiert und das gewünschte passend geredet.
----
(a)
in meiner perspektive war der pressebericht vom
7.11.2002 das auslösende moment(01). Die presse berichtete
über den vandalismus im öffentlichen verkehr, ein ständig
wiederkehrendes phänomen in der lokalberichterstattung.
----
(01) //==>dokument: 005.002.
(b) //==>dokumente: 005.003
und 005.013. (text)<==//
2.071
die folgenden straftatbestände können einschlägig
sein:
1. sachbeschädigung(§303 StGB).
Das ist unstrittig. Wer eine fremde sache
beschädigt, wird nach diesem straftatbestand belangt, allein
die strafverfolgung scheitert oft, weil der täter nicht
bekannt ist und seine verfolgung der kosten wegen
aufgeschoben wird. Der eigentümer kann die ihm gehörende
sache zwar beschädigen, aber das ist kein tatbestand im sinn
des strafrechts.
2. erschleichung von leistungen(§265a StGB).
Zumeist wird das problem auf der ebene der
ordnungswidrigkeiten erledigt. Erst im wiederholungsfall ist
das strafrecht einschlägig. Zwar ist das hartnäckige und
wiederholte schwarzfahren empirisch häufig, aber die
einschlägigen gerichtsentscheide sind selten.
3. nötigung (§240 StGB).
Der straftatbestand: nötigung, ist in zwei
perspektiven relevant. Das fahrzeug mit den zugekleisterten
fenstern kann als nötigende gewalt wirken, für die der
eigentümer des fahrzeugs verantwortlich ist, wenn er den
einsatz derartig veränderter fahrzeuge nicht
unterbindet. Der kunde, der die leistungen des
öffentlichen verkehrs nutzen will kann sich in die
zwangslage versetzt fühlen, ein fahrzeug besteigen zu
müssen, dessen fenster mit werbung zugekleistert sind und er
in der wahl des sitzplatzes im fahrzeug eingeschränkt wird.
4. beleidigung(§185 StGB).
Die beleidigung ist konkludent auch mit
weltdingen möglich, die nicht teil der sprache sind. Die zu
litfassäulen umfunktionierten fahrzeuge des öffentlichen
verkehrs degradieren den zahlenden kunden, der eine person
ist, zu einem (beliebigen) transportgut. Im mangelnden
respekt vor der persönlichkeit des kunden ist die
beleidigung konkret.
5. körperverletzung(§§223ff StGB).
Der blick durch die mit folie verklebten fenster
wird vom auge als eine störung interpretiert, die das organ
zu einer grösseren anstrengungen zwingt, die als
körperverletzung interpretierbar ist.
Die argumente für sich können rechtstheoretisch relevant
sein, praktisch aber zielen die argumente auf
randphänomene ab, die als minimale beeinträchtigungen der
rechtsbeziehungen gewertet werden, und dafür ist das
zwangsmittel: StGB, nicht verhältnismässig(a). Soweit auf dem
feld des strafrechts argumentiert wird, sind die argumente zwar
nachvollziehbar, aber die unbedingte durchsetzung des öffentlich
rechtlichen anspruchs ist, pragmatisch geurteilt, nicht immer
vernünftig. Das problem ist hier der störer der ordnung, der in
seiner dummheit jedes maass verloren hat(b).
----
(a) und, das ist hinzuzusetzen,
dummheit ist kein straftatbestand.
(b)
zumindest seitens des staates kann erwartet werden,
dass dem amtswalter grenzen gesetzt werden, in denen er seine
dummheit nicht zum schaden der allgemeinheit austoben kann.
Der renitente bürger, der das maass verloren hat, ist ein
allgemeines problem jeder rechtsordnung, und die gesetzten
grenzen sind ausreichend, diese zeitgenossen in die schranken
zu weisen. (text)<==//
2.072
post festum muss Ich erkennen, dass es ein fehler
gewesen war, nicht auch strafanzeige wegen beleidigung und
körperverletzung gestellt zu haben(a). Der erfolg einer anzeige
kann dahingestellt bleiben, aber die anzeige hätte den
staatsanwalt verpflichtet, auch diesen aspekt des problems einer
rechtlichen bewertung zu unterziehen. Es ist der zynismus aller,
die es betrifft, dass sie sich der verantwortung verweigern, die
sie für den skandal der werbung auf den fenstern der fahrzeuge
im öffentlichen verkehr haben, weil sie mit der
prozessvoraussetzung: klagebefugnis, kalkulieren können; denn
der beleidigte und/oder der geschädigte muss nachweisen, dass er
geschädigt und/oder beleidigt worden ist. Der täter, der über
die machtmittel des staates verfügt, ist allemal fein raus, weil
er abwarten kann, seine rechtfertigung hinausschiebend auf Sankt
Nimmerlein.
-----
(a)
die prozesshürde: klagebefugnis, ist bei beleidigung
und körperverletzung in der regel nachrangig(01).
------
(01)
//==>dokumente: 005.045;
005.046; 005.047; 005.048; 005.054;
005.058; 005.062; 005.064; 005.090;
005.092; und 005.093. (text)<==//
2.073
es ist zu erwägen, ob dem bürger ein unmittelbares
klagerecht gegen die verwaltungsakte der behörden eingeräumt
sein sollte(a). Voraussetzung ist, dass der bürger, obgleich
nicht adressat des verwaltungsakts, unmittelbar von den folgen
des verwaltungsakts gegen dritte, betroffen sein kann(b). Das
problem ist die möglichkeit des abwehrrechts, eine andere sache
ist die materielle seite des problems. Der vorteil wäre, dass
eine gerichtliche kontrolle des streits öffentlich vollzogen
wird und nicht klammheimlich in irgendwelchen amtsstuben und
hinterzimmern der damen/herren: politiker, die,
mandatsvergessen(c), ihre pflicht der öffenlichkeit gegenüber
vernachlässigen, und die in vielen fällen, die macht des staates
in der hand, partikulare interessen bedienen.
----
(a)
die streitfrage ist heftigst umstritten und es gibt
gute gründe pro und kontra. Vordergründig steht das
verbandsklagerecht zur debatte, entscheidend ist aber das
unmittelbare klagerecht des bürgers gegen den staat, real in
seinen institutionen. Ich teile die befürchtung nicht, dass
die gerichte mit prozessen "geflutet" würden, weil nach einer
überschaubaren zeit eine normalisierung der fallzahlen sich
einpendeln würde, zumal dem staat die mittel verfügbar sind,
den offensichtlichen missbrauch des rechts mit geeigneten
maassnahmen vorzubeugen.
(b)
mit der zunehmenden technisierung aller
lebensverhältnisse ist der aspekt: umwelt, in den blick
gekommen. Die zeiten sind längst vorbei, dass jedermann, wie
die tiere und pflanzen, sich seiner giftigen
stoffwechselprodukte in der "freien natur" entledigen kann. In
der durch technik komplex gewordenen gesellschaft ist
jedermann zu jedermann ein nachbar(01) und daraus ergibt sich
eine rechtsbeziehung, die eine klagebefugnis begründet. Die
behauptung der beeinträchtigung kann jedermann erheben, die
richtigkeit der behauptung aber ist beweisbar und darüber muss
ein gericht befragt werden können, damit es urteilen kann.
------
(01)
aktuell ist der sogenannte "Dieselskandal". Das,
was bisher(*1) bekannt geworden ist, macht hinreichend klar,
dass die privatwirtschaft einerseits beweisbar
systematischen betrug begangen hat und dass andererseits die
staatlichen institutionen diesen betrug rechtlich möglich
gemacht haben. Wenn der staat grenzwerte für schadstoffe
festlegt, dann impliziert dies auch die erforderlichen
kontrollen. Diese kontrollen sind zum teil rechtswirksam
seitens des staates unterbunden worden und die festsetzung
von grenzwerten war nur eine einlullende show für die
öffentlichkeit. Der bürger, der von den giftstoffen
angegriffen wird, hat keine rechtliche möglichkeit, sich
dagegen effektiv zu wehren, einerseits gegen den
privatmann(=konzerne), andererseits gegen die damen/herren:
politiker, als amtswalter.
-----------
(*1) stand: Oktober 2019.
(c)
Richter,Ulrich: Die damen/herren: politiker, smarte
typen - mandatsvergessen. //==> www.ur-philosoph.de
//==> textsammlungen //==> meinung des bürgers //==>
(22)11/14. (text)<==//
2.074
in der berufung gegen das urteil des
Verwaltungsgerichts
Münster hatte die prozessvoraussetzung: klagebefugnis, die
entscheidende rolle gespielt(a). Das OVG hatte den einwand kurz
abgebügelt, das zugrundeliegende problem aber nicht
thematisiert, dass eine grauzone des rechts besteht, in der die
verwaltung der Stadt Münster, vertreten durch den
Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster, und das von ihr
kreierte private wirtschaftsunternehmen, die Stadtwerke Münster
GmbH, den bürger rechtlos stellen, für den, so sagt man,
eigentlich der öffentliche verkehr veranstaltet wird.
-----
(a) //==>dokumente: 005.078;
005.094. (text)<==//
2.075
über die gründe(a) kann nur spekuliert werden und die
ungeklärte sachfrage bleibt im nebel des raums stehen, das
faktum nämlich, dass die amtswalter sich wider vernunft und
besseres wissen weigern, die streitfrage überhaupt klären zu
wollen. Post festum kann festgestellt werden, dass die führung
der Stadtwerke Münster GmbH hinzugelernt hat(b), die
damen/herren: politiker, aber nicht, obgleich sie die
instrumente dazu in der hand haben(c).
----
(a) //==>dokumente: 005.097
und 005.098.
(b)
seit etwa 2012 ist die werbung auf den geeigneten
flächen der busse, die die Stadtwerke Münster GmbH einsetzen,
zurückgefahren worden und die resultate sind nicht zu
beanstanden(01). Für die anderen verkehrbetriebe, die in
Münster am öffentlichen verkehr beteiligt sind, kann das nicht
immer behauptet werden. In anderen verkehrsverbünden, so in
Dortmund und in Esslingen/Baden-Württemberg, dauert der
misstand unverändert an.
------
(01) //==> text: 1.2.16.
(c)
von seiten der politik, weder der Stadt Münster,
noch der Bezirksregierung Münster, noch dem Innenministerium
von NRW, sind mir ansätze bekannt, das öffentliche ärgernis
durch eine geeignete gesetzgebung zu unterbinden.
(text)<==//
2.076
die funktion eines gerichts ist, den streit zwischen
zwei rechtsgenossen zu schlichten, sei's, dass der rechtsgenosse
eine natürliche oder eine juristische person ist, sei's, dass
die streitparteien juristische personen sind. Insofern muss,
wenn ein beteiligter sich im streit mit dem rechtsgenossen
wähnt, diesem auch das recht zustehen, das gericht anzurufen(a).
Es ist plausibel, das dem am streit unbeteiligten kein
anrufungsrecht zustehen kann, weil er vom streit rechtlich nicht
betroffen ist, wer aber in der sache, auch wenn nur behauptet,
teilnehmer am streit ist, dem kann dieses anrufungsrecht nicht
versagt sein, es sei der machthabende und/oder der gewalttäter
verhindert das(b).
-----
(a) //==> argument: 2.073.
(b) //==> argument: 2.078.
(text)<==//
2.077
die einräumung der klagebefugnis des bürgers gegen
eine institution des staates(a) erfordert ein ermächtigendes
gesetz, das zu schaffen die damen/herren: politiker, mandatiert
sind. Das ist für den bürger eine schier unüberwindbare hürde,
weil es den damen/herren: politiker, als chance eingeräumt ist,
al gusto das gesetz zu beschliessen oder es "auf die lange bank"
zu schieben(b). Für die damen/herren: politiker, ist die sache
überschaubar, weil sie quasi in eigner sache etwas beschliessen
sollen, das als kontrolle ihrer macht wirkt - die maxime ist,
dass der eigennutz vor das gemeinwohl gehe.
-----
(a) //==> argument: 2.073.
(b)
aus der historia der BRD ist, partes pro toto, auf
zwei gesetze zu verweisen.
Das eine gesetz ist das "Parteiengesetz", das als bundesgesetz
zu schaffen für den gesetzgeber eine pflicht ist (Grundgesetz,
seit 1949), aber erst 1967 als bundesgesetz geschaffen wurde.
Der wesentliche regelungspunkt sind die finanzen der parteien,
die einer öffentlichen kontrolle unterworfen sein müssen. Die
damen/herren: politiker, waren vom Bundesverfassungsgericht in
mehreren urteilen angewiesen worden, die reale praxis der
parteien rechtlich verfassungskonform zu gestalten. Diesem
gebot sind sie, nolens volens, zögerlich nachgekommen, immer
ausweichend. In zahlreichen novellen ist das gesetz, immer auf
druck des Bundesverfassungsgerichts, an das geltende
verfassungsrecht angepasst worden, die geübten praktiken der
parteifinanzierung, im wandel der zeiten immer raffinierter
geworden, als rechtens erscheinen zu lassen.
Das zweite gesetz ist das register für die in Berlin tätigen
lobbyisten. Bis heute haben die damen/herren: politiker,
dieses register nicht geschaffen, obgleich jedermann weiss,
wie dringend es ist, damit zumindest ein wenig licht auf die
praktiken der lobbyisten falle(01).
------
(01)
es ist nicht abwegig, den fall der werbung auf den
fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr in der
rubrik: lobbying, abzulegen. (text)<==//
2.078
es sollte nicht übersehen werden, dass in der
grauzone des rechts, der ort der machtkämpfe, die klagebefugnis
die funktion einer waffe haben kann. Die differenz ist aber zu
behaupten. In der klage wird mit worten gefochten, nicht mit
realer gewalt. Der gewalttäter fragt nicht nach der befugnis,
gewalt anzuwenden, er wendet die gewalt an, wenn er dadurch
einen vorteil sieht, aber der kern des problems:
gewaltanwendung, ist eine frage der macht, präziser formuliert,
die frage nach den verfügbaren machtmitteln, die als waffe
eingesetzt werden können, das können auch die worte sein, die
vor gericht geäussert werden.
2.079
//==> text: 1.3.11.
(text)<==//
2.080
d'accord, das mag ein mangel im argument sein. Den
versuch, bei den zuständigen stellen die daten für die
kalkulation der bustickets in Münster zu erfragen, hatte Ich
nicht einmal unternommen(a). Für diese unterlassung gibt es
zwei gewichtige gründe.
Zum einen sind die verfechter der behauptung, der ticketpreis
werde mit den werbeeinnahmen, legal oder nicht, stabil und
niedrig gehalten, verpflichtet darzulegen, mit welchen
belastbaren zahlen sie ihre behauptung stützen wollen(b).
Zum zweiten ergibt sich eine zahl aus der simplen rechnung mit
den faktoren: "gesamtbetriebskosten, einnahmen aus dem
ticketverkauf, subventionen des staates und den besagten
einnahmen aus der problematisierten werbung"(c), eine zahl, die den schluss
stützt, dass mit den einnahmen aus der werbung auf den fenstern
der fahrzeuge im öffentlichen verkehr der ticketpreis, vom
kunden direkt zu zahlen, rechnerisch nur im promillebereich
gemindert werden kann. Selbst diese überschlagsrechnung ist mit
vielen fragezeichen versehen, weil öffentlich nicht kommuniziert
worden ist, wie grooss die realen einnahmen aus dem ticketpreis
einerseits sind, eingeschlossen die rabatte in den formen der
diversen abo's, und andererseits, was die realen erträge aus der
nicht zu beanstandenden werbung sind, minus der einnahmen aus
der illegalen werbung. Vage wurde von einem 6-stelligen betrag
in Euro geredet, der die spanne auf der zahlenreihe: 100.000,01
bis 999.999,99, umfasst. Unklar ist, ob unter den genannten
zahlen nur der betrag einzuordnen ist, der die einnahmen aus der
rechtswidrigen werbung darstellt oder alle erträge, die in den
verträgen mit der werbewirtschaft genannt werden.
Diesen überlegungen steht das wissen als letztes verfügbares
argument entgegen, dass das im detail präzise datenmaterial im
rechnerischen ergebnis keine signifikant veränderten zahlen
zeitigen kann - die mathematik ist nicht manipulierbar.
-----
(a)
der versuch, mittels auskunftbegehren an die zahlen
zu kommen, wäre auch fruchtlos gewesen, weil die
verantwortlichen bequem mauern können(01), so, wie sie mit
meinem auskunftsbegehren nach den legitimierenden rechtsnormen
für ihre rechtswidrigen praktiken der werbung verfahren sind.
Für meine kalkulation im überschlag hatte Ich nur wenige
zahlen verfügbar, die in der presse publiziert worden waren,
aber diese mageren daten genügen, um das kalkül aufzumachen,
das in seiner grundstruktur jede kalkulation des ticketpreises
im ÖPNV spiegelt.
------
(01)
es gibt nur ein dokument(*1), das rückschlüsse auf
die kalkulation der Stadtwerke Münster GmbH zulässt. Alle
anderen dokumente, in denen das problem gegenstand des
arguments ist, sind erwägungen, die Ich im streit immer
wieder geltend gemacht hatte(*2).
------
(*1) //==> dokument: 005.041.
(*2)
//==> dokumente: 005.009,
005.010, 005.021, 005.34,
005.042, 005.051,
005.052, 005.089.
(a)<==//
(b)
wer eine behauptung in die welt setzt, der muss auch
den beweis erbringen, dass seine behauptung richtig ist.
Einerseits verfügen die Stadtwerke Münster GmbH über die
erforderlichen daten, deren publikation sie mit dem
verweis auf das betriebsgeheimnis unterlassen kann,
andererseits kann die Stadt Münster von einer vertraulichkeit
der wirtschaftsdaten reden. Das sind vorgeschobene argumente,
weil unstreitig sein sollte, dass diese daten ein teil des
öffentlichen wissens sein müssen. (b)<==//
(c)
aus den presseberichten im jahr: 2006, die
geschäftsbilanz der Stadtwerke Münster GmbH zum gegenstand
habend, waren mir die erforderlichen daten bekannt. Für die
fiktive modellrechnung(01), und nur diese ist mir möglich,
genügen die verfügbaren daten, weil mit ihnen die umrisse
kenntlich gemacht werden, die für jede einschlägige
kalkulation der ticketpreise zwingend sind(02). Diese daten
und das auf diesen daten basierte kalkül machen den schluss
zwingend, dass die behauptung, die einnahmen aus der
rechtswidrigen werbung seien essentiell für die tarife, die
der bürger für den öffentlichen verkehr zu berappen hat, eine
lüge ist, modern sagt man: ein fake news.
------
(01)
die daten für die modellrechnung sind fiktiv und
die zahlen für eine leicht überschaubare rechnung
ausgewählt.
//==> die daten:
- * betriebskosten(gesamt): ...... 60.000.000,00€
- * erträge aus ticketverkauf:.... 40.000.000,00€ (pro
fahrt: 2€)
- ......das ergibt
insgesamt fahrten: 20.000.000
- * einnahmen aus werbung: spanne: 100.000,01€ bis
999.999,99€.
-----
//==> 1.alternative:
.....40.100.000,01 dividiert durch
20.000.000fahrten = 2,005€
//==> 2.alternative:
.....40.999.999.99 dividiert durch
20.000.000fahrten = 2,049€
------------------------------------
//==> differerenz(maximale spanne): 0,044€.
(02) //==> argument: 2.098.
(c)<==// (text)<==//
2.081
es ist die nachlässigkeit der amtswalter, ihren
gesetzlich vorgeschriebenen kontrollpflichten nachzukommen(a),
wenn die privatwirtschaft, die leeren räume nutzend, ausser rand
und band gerät(b). Die korruption ist allerorten(c), sowohl im
privaten bereich als auch im öffentlichen. Die korruption
einerseits, die
mandatsvergessenheit der mandatierten bürger andererseits, ist
ein amalgam von interessen, das für den bürger nicht
durchschaubar ist, gezielt im nebel des schweigens und lauten
redens geschaffen. Das ist der boden, auf dem die dummheit der
akteure als die klugheit und cleverness einzelner wirksam in den
medien verkauft werden kann.
----
(a)
es genügt auf die praxis der staatlichen
institutionen zu blicken, die einerseits mit rigiden
grenzwerten für giftstoffe applaus erheischen und andererseits
per gesetz verhindern, dass die gesetzten grenzen auch wirksam
kontrolliert werden können(01).
------
(01)
der dieselskandal, seit 2015 am köcheln, hat dies
hinreichend deutlich gemacht. Die fahrzeuge werden,
gesetztlich vorgeschrieben, im labor getestet, die
fahrzeuge, wenn sie auf den öffentlichen strassen ihren
zweck erfüllen, sind blosse giftschleuern, die unter den
realen bedingungen zu prüfen genau das gesetz ausschliesst.
(b)
zeichen dafür gibt es genug. Der allerorten
gepflegte steuerbetrug, den einzugrenzen die staatlichen
organe nicht willens sind(01).
------
(01) so die zuletzt bekannt gewordenen fälle: die
panama-papers und die paradise-papers.
(c)
und korruption ist in jeder epoche der historia
dokumentiert. Das phänomen der korruption in allen denkbaren
varianten wird durch keine maassnahme der staatlichen gewalt
je aus der welt geschafft werden, aber die skandale sind
begrenzbar, wenn die öffentlichkeit hergestellt wird, die die
korrupten und die korrumpierten fürchten. Die meinung dürfte
nicht fehl gehen, wenn behauptet wird, dass ein teil der
damen/herren: politiker, an dieser öffentlichkeit nicht
interessiert sind. (text)<==//
2.082
die flucht des staates aus der pflicht zur
daseinsvorsorge ist der kern jener debatten, die im geist des
neoliberalen denkens geführt werden. Als heilmittel für alle
aktuellen probleme der gesellschaften in der globalisierten welt
werden die privatisierung öffentlichen vermögens und die
übertragung öffentlicher aufgaben an die privatwirtschaft
angepriesen(a), aber mit diesen rezepten aus den thinktanks
globaler populisten werden die probleme der modernen
gesellschaften nicht gelöst, die fakten verschweigend und/oder
kleinredend, weil das, was mit den termini: öffentlich und/oder
privat, bezeichnet wird, einerseits als begriff ein nicht
auflösbarer widerspruch ist, andererseits ist es als phänomen
ein gegensatz der interessen, der, wenn es gewollt wird, als
konflikt in der gesellschaft gelöst werden kann(b). Es ist
offenkundig, dass das, was seit jahrzehnten als privatisierung
von staatsvermögen gehändelt wird, von einer bestimmten sorte
amtswalter ausgebeutet wird(c), die das vermögen aller zugunsten
weniger verscherbeln.
-----
(a) //==> argumente: 2.034 und 2.057.
(b)
die differenz: widerspruch/gegensatz, habe Ich
andernorts erörtert(01).
-------
(01)
//==> INDEX/Register,
stichworte: begriff/phänomen und Widerspruch/gegensatz.
(c)
die maxime dieser herrschaften ist formuliert in dem
slogan: der staat als beute. (text)<==//
2.083
die vorurteile sind bekannt. Es wird gesagt, dass nur
der private gewinn machen könne, der staat aber produziere die
verluste. Es sollte gemeinwissen sein, dass diese urteile,
konfrontiert mit der realität, falsch sind, einerseits,
andererseits richtig - so wie's gerade in's kalkül passen soll.
Etwas anderes ist die maxime, dass der staat, wenn er als fiskus
handelt, gewinneutral wirtschaften soll, und das kann der staat
wie jeder andere im markt auch, wenn seine amtswalter die
rechnungslegung korrekt durchführen.
Gewinneutral soll heissen, dass der staat die leistungen der
daseinsvorge, soweit dies systemisch möglich ist, kostendeckend
erbringt(a).
Die daseinsvorsorge des staates ist keine leistung im lufleeren
raum, sie ist eine notwendige leistung aller bürger für jeden
einzelnen, der die angebotene leistung nutzen können muss, wenn
er diese leistungen in anspruch nehmen will(b). Das heisst zum ersten, dass der
bürger, die leistungen von staat einfordernd, für die leistung
auch zahlen muss, die er zum eigenen vorteil nutzt. Das heisst
zum zweiten, dass der bürger, gleichgültig in welcher
konstellation, direkt über das nutzungsentgelt oder indirekt
über die steuer, den herstellungswert der leistung bezahlt. Die
feststellung des richtigen preises für eine leistung ist
abhängig von bestimmten fall, aber es ist prinzipiell möglich,
den aufwand für die leistung und seinen realen preis in deckung
zu bringen. Das problem ist, die herstellung der deckung in
einem ständigen prozess der veränderung mit einer zahl zu
fixieren, deren wert über die dauer des prozesses bestand hat.
Das, was als verlust erscheint, kann mit dem, was als gewinn
ausgewiesen ist, ausgeglichen werden. Einzubeziehen ist die
überlegung, dass mit jeder arbeitsleistung potentiell ein
mehrwert impliziert ist, der, eine konvention des ökonomischen
denkens, als gewinn ausgeworfen wird. Dieser mehrwert,
geschaffen in der arbeit, seine existenz sichernd, ist für das
individuum als ich das problem, das in zwei grundverschiedenen
situationen aufgelöst wird(c). Die eine lösung ist das
neoliberale ökonomiemodell, das die nutzung des mehrwerts dem
individuum als ich zuordnet, das auf diesen gewinn(=rendite)
einen eigentumstitel hat(d). Die andere lösung ist das
traditionale modell der gesellschaft(e), das den mehrwert, von allen
erarbeitet, der gruppe als ganzes zuordnet, der nach dem prinzip
der solidarität, ungleich verteilt, an alle wieder zurückfällt.
In diesem modell der gesellschaft bedeutet der terminus:
gewinneutral, dass der gemeinsam erarbeitete mehrwert eigentum
der gruppe(=staat) ist, mit dem die leistungen an die mitglieder
der gruppe in dauer gewährleistet sind, leistungen, von denen
alle einen weiteren nutzen haben(f).
-----
(a)
der denkfehler in den einschlägigen debatten ist die
meinung, dass es bereiche der daseinsvorsorge gäbe, die von
keinem kostendeckend erbracht werden können. Dieser meinung
steht das wissen entgegen, dass jede maassnahme in der
daseinsvorsorge seinen realen preis hat und dieser preis wird
von den bürgern bezahlt, die sich zu einem staat
zusammengechlossen haben. Das problem der kosten aber wird mit
der frage: wer zahlt für was und wieviel? bis zur
unkenntlichkeit verzerrt. In dieser beobachtung sind
gespiegelt die ergebnisse der machtkämpfe, die in jeder
gesellschaft ausgefochten werden müssen. Das ziel aller,
involviert in diesen machtkämpfen, ist fixiert in der maxime,
dass der jeweils andere die zeche zu bezahlen hat. (a)<==//
(b)
das reale problem ist, dass die leistungen der
daseins vorsorge ebenso über den markt abgewickelt werden wie
jede andere kauf- /verkaufshandlung auch, aber, die
marktteilnehmer haben dafür nicht die gleichen mittel
verfügbar. Aus dieser ungleichheit ergibt sich für den staat
die notwendigkeit, seine leistungen der daseinsvorge zu
preisen anzubieten, die für alle bezahlbar sind, die die
leistung in anspruch nehmen wollen. Das ist nur dann möglich,
wenn die preiszahl fiktiv festgesetzt wird und der staat für
die differenz in den zahlen aufkommt, ein procedere, das,
tatsachenwidrig, als verlust interpretiert wird, den der staat
verursacht hat. De facto wird die begleichung der
erstellungskosten nur anders finanziert und diese formen der
finanzierung sind nicht immer klar. (b)<==//
(c)
der horizont dieses arguments ist der arbeitsbegriff
von Karl Marx. Dieser wird hier in seiner komplexität nicht
erörtert. (c)<==//
(d)
entscheidend ist der eigentumstitel, den das
individuum als ich auf das produkt seiner arbeit hat, die
arbeit leistend. Zumeist hat ein anderer, nämlich der genosse,
diesen rechtstitel im besitz. Das geheimnis dieser
rechtskonstruktion ist, dass mit ihr der ursprung des
mehrwerts aus arbeit verhüllt ist(01).
-------
(01)
Richter,Ulrich: Die begriffe: eigentum und besitz,
im trialektischen modus. //==> www.ur-philosoph.de
//==> bibliographie //==> 016:eigentum.
(d)<==//
(e)
dieses modell ist, solange von der menschheit
gesprochen wurde und künftig noch gesprochen werden kann, die
blaupause einer gelingenden gesellschaft. Eine andere frage
ist, in den dokumenten der historia nicht ignorierbar, wie der
notwendige ausgleich zwischen der gruppe als ganzes und dem
individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, als teil
realisiert wird. Hier ist das problen zu veranschlagen, das
unter den termini: herrschaft und macht, gehändelt wird und
das bis heute keine befriedende antwort gefunden hat(01).
------
(01)
Ich habe versucht andernorts darauf eine antwort
zu geben(*1).
------
(*1)
Richter,Ulrich: Der begriff: das_politische, im
trialektischen modus, teil: 2.5. (argumente:
2.51.01-2.53.39) //==> www.ur- philosoph.de //==>
bibliographie //==> 014:das_politische.
(e)<==//
(f)
der ökonomisch notwendige gewinn(=mehrwert) ist, das
ist unbestritten, für jede wirtschaftliche tätigkeit sinnvoll,
die entscheidende frage aber ist, wem der mehrwert der arbeit
als gewinn(=rendite) zufliessen soll. Im privaten sektor ist
das der unternehmer, neudeutsch: der investor, im öffentlichen
sektor ist das die allgemeinheit, gegenwärtig im staat.
(f)<==//
2.084
die logik der fehlenden öffentlichen kontrolle hat
herr Welter, ein mandatierter bürger, agierend als politiker,
auf den punkt gebracht(a). Einerseits tritt herr Welter auf als
aufsichtsrat einer firma privaten rechts, andererseits besetzt
er den posten des aufsichtsrats in seiner funktion als ratsherr,
dessen pflicht es ist, das geschäftsgebaren eben derselben firma
im horizont des gemeinwohlinteresses zu kontrollieren. Ich
stelle hier die struktur des interessenkonflikts dar(b), der in
den dokumenten seine konkrete form erlangt hatte(c).
----
(a) //==> text: 1.2.33.2.
(b) //==> argument: 2.106.
(c) //==> dokumente: 005.029,
005.037. (text)<==//
2.085
damals, im jahr: 2000, war die Stadtwerke Münster
GmbH auf den zug aufgesprungen und hatte das getan, was andere
verkehrsbetriebe bereits machten, nämlich der werbewirtschaft
kostengünstig werbeflächen zu lasten dritter zu überlassen. Erst
auf die öffentliche kritik hin hatte die Stadtwerke Münster GmbH
sich anders besonnen und die unvernünftige werbung auf den
fenstern ihrer fahrzeuge eingestellt(a). Die jetzt geübte
praxis(b) ist vermutlich effektiver als die alte praxis,
beurteilt als rechtswidrig. Eines aber dürfte die rechtswidrige
werbepraxis bewirkt haben, nämlich den zorn zu erregen der
kunden im öffentlichen verkehr über die produkte, für die mit
den bussen der Stadtwerke Münster GbmH geworben wurde. Der vers
eines alten volksliedes ist immer noch gültig: üb' immer treu
und redlichkeit ... .
-----
(a)
im verlauf des streits hatte die Stadtwerke Münster
GmbH durchblicken lassen, dass sie das problem mit der werbung
auf den fenstern ihrer fahrzeuge skeptisch beurteile, und
kündigte besserung an(01).
------
(01)
//==> dokumente: 005.041
und 005.080,(*1).
--------
(*1)
pressebericht über die pläne der Stadtwerke
Münster GmbH, anmerkung zum dokument: (*4).
(b) //==> text: 1.2.16.
(text)<==//
2.086
in betracht kommt nur die lokalpresse in Münster.
Zwar hat die regionale und die bundesweite presse dieses thema
gelegentlich auch aufgegriffen, aber diese berichterstattung
hatte Ich nicht systematisch beobachtet. Das phänomen der
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr
ist auch heute noch ein andauernder skandal. In Dortmund werden
die fahrzeuge vor allem für eigenwerbung missbraucht, in Hamburg
und Stuttgart/Esslingen verärgern diese litfassäulen auf rädern
das zahlende publikum. Den damen/herren: politiker, und den
amtswaltern in den verkehrsbetrieben ist das problem egal, und,
so scheint es, der öffentlichkeit auch, repräsentiert durch die
presse als sogenannter vierter gewalt. (text)<==//
2.087
den redaktionen der lokalen presse hatte Ich
angeboten, das problem aus meiner sicht en detail darzulegen und
die widerstreitenden argumente zu diskutieren(a). Die
redaktionen der Westfälischen Nachrichten und der Münster'schen
Zeitung hatten auf diese informationsangebote, zumeist indirekt
angedeutet(b), nicht reagiert. Im prinzip ist das nicht zu
kritisieren, aber es ist ein indiz dafür, dass die lokalpresse
parteiisch in der sache und/oder desinteressiert agiert hatte,
immer eifrigst bemüht.
-----
(a) //==> dokumente: 005.007,
005.083.
(b)
//==> dokumente: 005.003,
005.009, 005.015, 005.021, 005.043,
005.050, 005.056,
005.082.
(text)<==//
2.088
über das handeln der Stadt Münster und des Rats der
Stadt Münster in der causa: skandal der buswerbung, hatte die
presse nichts zu berichten, weil diese institutionen das problem
gänzlich ignoriert hatten(a).
-----
(a)
soweit mir bekannt, hatte sich weder die
Bezirksregierung Münster noch das Innenministerium/NRW mit
einer pressemitteilung geräuspert, gleichwohl den damen und
herren in der verwaltung der tägliche misstand auf den
strassen vor den augen präsent gewesen war. (text)<==//
2.089
die berichterstattung der lokalpresse über die causa:
buswerbung, bewegte sich im rahmen dessen, was von einer
journalistischen tätigkeit billig zu erwarten war. Die
redakteure waren am fall weder sonderlich engagiert, noch
zeigten sie sich plakativ desinteressiert, sie operierten, kurz
gesagt: geschäftsmässig. (text)<==//
2.090
das ondit ist hinreichend bekannt, dass die presse in
der demokratisch verfassten gesellschaft die vierte gewalt sei,
weil ihr im demokratischen system eine wächterfunktion
zukomme(a). Ob diese aufgabe jemals von der veröffentlichten
kritik wahrgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, zu
behaupten ist aber, dass die presse ihre funktion der kritik
immer dann behauptet, wenn die interessen tangiert sind, die die
macher der publizierten kritik verfolgen(b). Die triebkraft
ihrer öffentlichen kritik ist von dem bestreben diktiert,
ausnahmen gibt es, im kampf um die deutungsmacht in der
gesellschaft einen grösseren anteil abzubekommen. Die vertreter
der liberal- kritischen presse pochen nicht deshalb auf ihre
rechte, weil sie das prinzip der öffentlichen diskussion
verteidigt wissen wollen, sondern sie machen publizistischen
wind, weil sie das interresse bedroht sehen, mit der freien
kritik ihr geschäft zu machen - heute nicht anders als früher
auch. Das verhalten der akteure ist nicht zu kritisieren, weil
es ein teil im kampf um die macht ist, mit zweifeln umstellt ist
aber die lauterkeit ihrer motive, mit der sie den kampf
ausfechten(c).
----
(a)
es ist üblich, in anspielung auf die theorie der
gewaltenteilung, die presse als die vierte gewalt in der
demokratie zu verorten. Das ist falsch, weil davon in der
verfassung keine rede ist und das recht der freien meinung
(Art.5 I GG) ist ein teil der grundrechte, nicht der
organisation der staatlichen institutionen. Das grundrecht der
meinungsfreiheit ist die bedingung einer gesellschaft, deren
mitglieder sich als frei erfahren wollen. In diesem sinn hat
die institutionalisierte presse eine fundierende funktion in
der gesellschaft, deren mitglieder sich als bürger in einem
staat organisiert haben.
(b)
aktuell ist der streit der "print-medien" mit den
neuen formen der digitalen medien. In diesem streit geht's um
geschäftsanteile, nicht um die freiheit der meinung, die nur
als wohlfeiles mittel im kampf um die besten fleischtöpfe
instrumentalisiert wird.
(c)
eine generelle kritik der real praktizierten
publizistik im 21.jahrhundert ist nicht der gegenstand des
essays, aber es wäre unklug, diesen aspekt der publizistischen
praxis zu ignorieren. (text)<==//
2.091
das interesse der lokalen presse an dem skandal:
werbung auf den fenstern der busse in Münster, schätze Ich als
mangelhaft ein und verweise, pars pro toto, auf die
presseberichte, die die mündliche verhandlung der klage vor dem
Verwaltungsgericht Münster zum gegenstand hatten(a). Das schema
dieser berichterstattung ist allemal das gleiche: je nach
vorkommnis ein grosser aufmacher, dann ein paar leserbriefe und
das nächste thema wird verwurstet ... .
-----
(a) //==>dokumente: 005.077,
005.079, 005.080, 005.081. (text)<==//
2.092
ein indiz für das gedämpfte interesse der lokalen
presse ist das faktum, dass die redaktionen einige meiner
leserbriefe zum skandal nicht oder nur bearbeitet abgedruckt
haben(a). Das recht der publikation dieser "unverlangt
eingesandten Beiträge" liegt bei der redaktion und es ist auch
vernünftig, dass ihr abdruck nicht eingeklagt werden kann(b).
Aber dieses recht der redaktion ist begrenzt und die grenze ist
da zu ziehen, wo im fall der stein des anstosses verortet ist.
Es gehört zur pflicht des journalisten, orientiert an den
belegbaren fakten, über den fall umfassend zu berichten, damit
der leser der zeitung überhaupt in die lage versetzt wird, sich
ein eigenes urteil über den streitgegenstand zu bilden.
Einerseits muss gelten, dass die redaktion einen leserbrief
redigieren kann, andererseits ist jede aktion zu kritisieren,
die auf zensur des leserbriefs hinausläuft, ins werk gesetzt von
der redaktion, sei's durch streichung zentraler aussagen(c),
sei's durch das nichtabdrucken des widerstreitenden
leserbriefs(d). Zwar kann der betroffene leser sich rechtlich
gegen den verzerrten leserbrief und/oder bericht mit einer
"gegendarstellung"(e) zur wehr setzen, aber diese möglichkeit
löst das problem nicht auf, nämlich die korrekte information des
publikums über den fall. Der verantwortliche redakteur muss
abwägen, welche informationen für den fall relevant sind und die
relevanten informationen muss er auch publik machen.
------
(a) //==> argument: 2.087.
(b)
das recht auf gegendarstellung bleibt ausser
betracht, weil dieses rechtsmittel eine andere funktion hat.
(c)
die vorgenommenen streichungen sind in der anmerkung
zum dokument kenntlich gemacht. Die liste der einschlägigen
dokumente: //==> argument: 2.087/(b).
(d) //==> dokumente: 005.043,
005.050, 005.056,
005.082.
(e)
gegen den pressebericht der Münster'schen zeitung
vom 22.10.2008(01) hatte Ich eine gegendarstellung erwogen,
die aktion aber, vor allem wegen der kosten, dann nicht
realisiert. Der gegenstand dieses verfahrens wäre nicht der
fall selbst gewesen, und nur darum konnte es mir gehen,
sondern gegenstand des verfahrens wäre die frage, ob die
Münster'sche Zeitung den fall, der skandal: buswerbung,
korrekt kommuniziert hat oder nicht. Das problem des
unqualifizierten berichterstatters ist ein
nebenkriegsschauplatz und die dummheit ist kein ernst
zunehmender sachverhalt.
-------
(01) //==>dokument: 005.079.
(text)<==//
2.093
die ästhetik der werbung ist im vorliegenden fall,
gleichviel in welchen formen, kein gegenstand des konflikts(a).
In der diskussion steht nur das objekt, konkret in den
traffic-boards, das der gegenstand des streits ist und der in
den unterscheidbaren rechtsbeziehungen aller am streit
beteiligten eine differente funktion hat. Das ästhetisch schöne
und/oder hässliche, was immer diese vorstellungen auch sein
mögen, ist nachrangig; denn der benutzer der fahrzeuge im
öffentlichen verkehr wird gestört durch das objekt: "die
aufgebrachten folien, teildurchsichtig oder nicht". Der fokus
des streits ist nicht die werbebotschaft, von der der kunde, im
fahrzeug sitzend, direkt keine kenntnis haben kann.
------
(a)
die ästhetik der traffic-boards ist denkbar als
thema eines kunstseminars, aber im dokumentierten fall haben
die möglichen wortgefechte kein adäquates
spiegelbild. (text)<==//
2.094
d'accord, die werbung mit den traffic-boards ist mir
in Münster und andernorts präsent, dann nämlich, wenn Ich, in
der Stadt Münster "zu fuss" unterwegs bin. Ich sehe die
fahrzeuge im öffentlichen verkehr und damit ist mir diese
werbung wie die übrige werbung im öffentlichen raum geläufig,
werbung, die Ich beurteile, auch ästhetisch. Ich bin, die
unterschiedlichen formen der werbung im öffentlichen raum revue
passieren lassend, der meinung, dass eine gravierende differenz
nicht besteht zwischen der gewohnten werbung im öffentlichen
raum und der werbung, die den skandal mit den traffic- boards
provoziert hat(a). Aus diesem grund kann Ich auch kein
vernünftiges argument erkennen, das einen streit über die
ästhetik der traffic-boards rechtfertigen würde, weil es in der
globalisierten welt gewichtigere probleme gibt, die einer lösung
bedürfig sind. Sich über das schöne und/oder hässliche in die
haare zu kriegen, das ist die mühe nicht wert, die jeden streit
begleitet.
-----
(a)
es sollte nicht verwundern, dass vieles von dem, was
Ich an werbung von aussen gesehen habe, platziert an den
fahrzeugen im öffentlichen verkehr, auf den fenstern oder auch
nicht, nicht kompatibel ist mit dem, was Ich mit meinem
ästhetischen urteil, in den meisten fällen jedenfalls, für
akzeptabel halte. Diese einschätzung zielt ab auf ein problem,
das im öffentlichen raum kein besonderes interesse erregen
sollte. Das ist der grund, warum die ästhetischen produkte der
werbung im öffentlichen raum mich nie sonderlich aufgeregt
haben. Zur schau gestellte dummheit ist ad libitum verfügbar,
und als argument hat die dummheit noch nie
getaugt. (text)<==//
2.095
die meinung des Verwaltungsgerichts Münster, der
streitfall sei eine sache des ästhetischen geschmacks, wurde in
der presse zitiert(a), zitiert als äusserung der einzelrichterin
in der mündlichen darlegung der urteilsgründe. In der mündlichen
verhandlung hatte die ästhetische frage(b) hatte keine rolle
gespielt.
-----
(a) //==> dokument: 005.080,
005.081.
(b)
es sollte bemerkt werden, dass der skandal in einem
faktum des ästhetischen wahrnehmens der welt seinen anlass
gehabt hatte(01), aber die frage der ästhetik, real in den
werbebilder auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr, hatte in dem dokumentierten fall überhaupt keine
rolle gespielt.
------
(01) //==> dokument: 005.001.
(text)<==//
2.096
über den inhalt der werbung an den fahrzeugen im
öffentlichen verkehr hatte es zwischen 1976-1978 in Münster
einen heftigen streit gegeben. Ich berichte aus der
erinnerung(a). Auf der seitenfläche eines busses der Stadtwerke
Münster GmbH bewarb eine firma für badeartikel ihre produkte.
Das corpus delicti war eine badewanne und ein plantschender
benutzer, dessen "pimmel" keck als kleines dreieck über den rand
lugte. Das werbebild wurde retouschiert und der moralisch
korrekte bürger ward fortan nicht mehr mit dem kleinen dreieck
behelligt. Ich denke, der mit der vorgelegten dokumentation
kommentierte konflikt hätte nicht stattgefunden, wäre der
skandal in gleicher weise "moralisch" behandelt worden. Das, was
in der postmodernen welt zählt, das ist die ökonomie, und die
moral ist ad libitum zu diensten(b)
----
(a)
über den fall hatte die SPD-parteizeitung:
MP/Münster Presse, 1976-1978, in einem artikel berichtet. Die
zeitung hatte Ich redigiert.
(b)
für die moralapostel geben die themen der
traffic-boards keinen anlass für entrüstung. (text)<==//
2.097
es ist eine alte weisheit, dass der ärger über ein
bestimmtes produkt dieses produkt nicht attraktiver macht.
Werbung, die missbilligt wird, provoziert den boykott der
beworbenen ware(a). So habe Ich es mit der biermarke: Köstritzer
Bier, gemacht(b) - ein gutes bier, aber die werbung mit den
traffic-boards, konventionel in der ausführung, hat mich
gestört, und mit meiner verärgerung hatte Ich auch einige
kellner/kellnerinnen mit dem problem konfrontiert, dann, wenn
sie mir das bier empfohlen hatten.
-----
(a)
//==> argument: 2.031.
//==> dokumente: 005.027,
005.028, 005.044.
(b)
die fahrzeuge mit der werbung für Köstritzer Bier
waren nahezu komplett mit einem traffic-board zugekleistert.
Ich habe diese fahrzeuge in verschiedenen regionen der
republik gesehen. (text)<==//
2.098
das argument, der ticketpreis im öffentlichen verkehr
werde mit der masse seiner benutzer kleiner, ist eine
milchmädchenrechnung(a). Die mobilität des bürgers hat seinen
preis und dieser wird von jeden benutzer bezahlt, der die
dienste in anspruch nimmt(b). Das problem der einschlägigen
debatte ist, dass niemals annähernd die kosten errechnet worden
sind, die bei der privaten benutzung eines fahrzeug auf
öffentlichen strassen volkswirtschaftlich anfallen und als beleg
für diese meinung wird die behauptung geltend gemacht,
vorgetragen als mantra modernen denkens, dass der private
verkehr zu lasten des öffentlichen verkehrs subventioniert
werde, jüngstes beispiel die diskussion um die besteuerung des
dieselkraftstoffs(c). Die begünstigung des dieselkraftstoffs
wird mit der behauptung gerechtfertigt, er sei klimaneutral,
bekannt aber ist auch, dass die verbrennung des
dieselkraftstoffs enorme mengen an anderen schadstoffen
emittiert, die in die kalkulation der volkswirtschaftlichen
kosten nicht eingestellt sind. Dringend nötig ist es, erstens,
als aufgabe des staats ins werk gesetzt, die kosten der
notwendigen daseinsvorsorge zu ermitteln, um zweitens ihre
finanzierung zu klären. Das modell des marktes, dass die
marktteilnehmer ihre objekte zum tauschen nach angebot und
nachfrage verkaufen und/oder kaufen, ist nur eingeschränkt
tauglich, weil die daseinsvorsorge der gesellschaft, realisiert
vom staat, nach dem prinzip der bedarfswirtschaft funktioniert
und nicht nach den konventionen(d), die im markt realisiert
werden. Die ideologie des angebots evoziert die nachfrage und
die wünsche der marktteilnehmer sind unbegrenzt, die welt des
marktes aber wird von jedem marktteilnehmer als begrenzt
wahrgenommen.
-----
(a) //==> argument: 2.080.
(b)
diese debatte wird wieder geführt, aktuell in einer
anderen situation(01). Man will den ÖPNV stärken, indem man
den service des ÖPNV zumindest in teilbereichen kostenlos
stellen will. Für den bürger aber gibt es keinen
kostenlosen verkehr, weder öffentlich noch privat. Die
entstehenden kosten müssen beglichen werden, die frage ist
nur, wie und wer für die kosten zahlen soll. Das, was der
betrieb eines öffentlichen verkehrsnetzes kostet, das lässt
sich betriebswirtschaftlich leicht ermitteln, die notwendig
andere frage, wie diese kosten beglichen werden sollen, ist
das streitobjekt im prozess der politischen diskussionen. Das
bisherige system: privater ticketkauf und öffentliche
subventionen, funktioniert nicht mehr und es sind neue modelle
der finanzierung des ÖPNV gefragt(01), weil die kosten für den
öffentlichen verkehr vom bürger beglichen werden, sei's direkt
über das einzelticket, sei's über das Abo als flatrate, sei's
als subvention des staates, die die gezahlte steuer des
bürgers ist.
----
(01)
im jahr: 2019, dominiert der klimawandel diese
debatte, weil der verkehr, privat und öffentlich, als (eine)
ursache ausgemacht worden ist.
(02)
ein mögliches konzept ist der ticket-lose ÖPNV.
Der bürger benutzt das angebot der lokalen verkehrsbetriebe
ohne ticket und besteigt die fahrzeuge, wann und wo es ihm
gerade passend erscheint; denn die kosten für den betrieb
des gemeinnützigen ÖPNV hat er in anderer form bereits
beglichen, sei's als pflichtbetrag, sei's über die
allgemeine steuer.
(c)
im windschatten des diesel-skandals(2015ff) ist im
horizont der klimadebatte die besteuerung der fossilen
brennstoffe in das zentrum der debatten gerückt. Es sollte
aber nicht übersehen werden, dass die debatte um die kosten
des öffentlichen verkehr davon losgelöst geführt werden muss.
Auch wenn die sonne die energie kostenlos liefert, ist in der
wirtschaftsordnung der menschen die nutzung dieser energie
nicht frei von kosten. Die kosten für die nutzung der
sonnenenergie müssen in die rechnung eingestellt werden und
damit bleibt die frage auf der tagesordnung: wer zahlt für den
ÖPNV? - die antwort ist simpel: alle; denn keiner kann sich
der logik des stoffwechsels in der natur entziehen und die
maschinen müssen gebaut sein, mit denen das licht der sonne in
den strom transformiert wird, der aus der steckdose kommt.
(d)
das, was die ökonomen als gesetze des marktes
propagieren, das sind nur konventionen(01), die ein
spiegelbild der macht sind.
------
(01)
die wirkmächtigsten konvenventionen im markt sind
real im gerede von der sozialen und der freien
marktwirtschaft. Der kern dieses redens sind die regeln des
austauschens der waren und immer ist es der stärkere, der
die bedingung des austauschens festlegt, mal ungehemmt, mal
gehemmt durch altruistische vorstellungen, die auch nur
konventionen sind. (text)<==//
2.099
im prinzip dürfte die Stadtwerke Münster GmbH mit
ihren fahrzeugen überhaupt keine werbung betreiben(a), aber
diese rigorosität im argument ist auch nicht vernünftig, weil
quasi als kollateralnutzen (annextätigkeit) die geeigneten
flächen der fahrzeuge im öffentlichen verkehr für werbung
verfügbar sind, ohne den zweck des einsatzes dieser fahrzeuge zu
verfehlen. Das alte modell der werbung funktionierte solange,
bis die werbeindustrie mit den modernen techniken neue formen
der werbung entwickelt hatte, die den unsinn der werbung auf den
fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr scheinbar möglich
gemacht haben(b).
------
(a)
der §107 GONW verbietet de jure, dass die kommunen
wirtschaftsbetriebe einrichten können, deren wirtschaftsmodell
von einer firma nach privatrecht auch betrieben werden kann.
Die auslegung des paragrafen ist streitig und eine klärung der
rechtslage ist bis heute nicht erfolgt. Der dokumentierte fall
war ein anlass, diese streitfrage zwischen dem bürger und
seinem staat gerichtlich zu entscheiden. Die chance dazu ist
verpasst worden, aus dummheit und kalkül.
(b)
in ihrem schreiben vom 08.03.2006 hat die Stadtwerke
Münster GmbH(01), den zusammenhang hinreichend deutlich
gemacht, das eigene handeln rechtfertigend. Ich zitiere
ausgreifend:
"Ein Teil des erheblichen Defizits kann
durch Werbeeinnahmen gemindert werden. Der Werbewirtschaft
stehen heute allerdings im Gegensatz zu früher wesentlich
mehr Medien zur Verfügung. Insbesondere die elektronischen
Medien (Radio, TV, Internet) schöpften einen Großteil der
Einnahmen ab. Für die klassischen Werbeträger wie Zeitungen
usw. bleibt ein immer kleinerer Rest. Hiervon ist leider
auch die Verkehrsmittelwerbung betroffen.
Die Form unserer Busse hat sich in den letzten Jahren
wesentlich geändert. Während in den 60er und 70er Jahren die
Busse noch "normale kleine Fenster und viel Blech" hatten,
ist der Scheibenanteil inzwischen rasant gestiegen. Die
Blechflächen an einem Bus sind in den letzten 10 Jahren
kontinuierlich zugunsten der Panoramafenster verkleinert
worden.
Dies weckt die Begehrlichkeiten der Werbewirtschaft.
Werbeflächen an Bussen lassen sich wesentlich besser dann
vermarkten, wenn man gestattet, dass auch Teile der Fenster
mit einbezogen werden können. Hier sind besonders die an den
Fahrzeugen angebrachten sogenannten "Traffic Boards" zu
nennen. Sie sind den Großflächenplakaten im öffentlichen
Raum vergleichbar, haben deshalb relativ geringe
Produktionskosten und sind bei der werbenden Wirtschaft sehr
beliebt."
Die botschaft ist eindeutig. Die manager der Stadtwerke
Münster GmbH sind dem interesse der werbewirtschaft gefolgt,
den auftrag "ihres herrn", der Stadt Münster als staat,
ignorierend. Garniert wird der deal mit der werbewirtschaft
durch die gewährung eines preises, der nicht kostendeckend
ist(02). Den gewinn streicht die werbewirtschaft ein, die ein
schnäpchen gemacht hat, die last aber trägt der kunde der
Stadtwerke Münster GbmH, dem für sein geld ein minderleistung
zugemutet ist. Nach den regeln des marktes ist der
werbewirtschaft kein vorwurf zu machen. Sie hat das getan, was
ihre chance im markt ist, und die not des staates, seine
kosten für den ÖPNV zu mindern, renditebringend
genutzt.
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(01) //==> dokument: 005.041.
(02)
wenn die werbeindustrie die faktischen kosten für
die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr berappen müsste, dann wäre dieser unsinn sofort zu
ende. Die Stadtwerke Münster GmbH kann der werbeindustrie
die fahrzeuge für die werbung nur deshalb so
"kostenkünstig", das soll heissen: zu dumpingpreisen,
anbieten, weil der betrieb dieser fahrzeuge im öffentlichen
verkehr durch die Stadt Münster subventioniert wird(*1),
subventionen, die ihren rechtfertigenden grund allein in dem
zweck haben, den ÖPNV als daseinsvorsorge zu realisieren.
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(*1) //==> argument: 2.080.
(text)<==//
2.100
denkbar in der rechtsordnung ist eine norm, die den
unsinn der werbung mit den traffic-boards als legal erscheinen
lässt, nämlich dann, wenn die legalisierende norm als norm
gesetzt ist(a). Den nachweis einer einschlägigen norm, die die
werbepraxis mit den traffic- boards legitimiert, haben bisher
weder die Stadtwerke Münster GmbH vorgelegt, noch die Stadt
Münster, und selbst dann, wenn dies der fall gewesen wäre(b),
wäre darüber zu streiten, ob eine solche norm verfassungsgemäss
sein könne oder nicht; denn der gesetzgeber ist verpflichtet,
die vorgaben der verfassung zu beachten, auch dann, wenn die
damen/herren: politiker, diese pflicht immer wieder ignorieren.
Die einschränkung der bürgerlichen freiheiten des bürgers ist
nur in eng gezogenen grenzen möglich, und die (vorgegebene)
gewinnerwartung durch mehreinnahmen aus einem rechtlich
unzulässigen geschäft kann kein
zureichender grund sein.
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(a)
es gibt keinen unsinn, der nicht auch als gesetz
statuiert sein kann(01). Ob der unsinn auch als gesetz
verkündet wird, das hängt ab von der verfügbaren macht des
gesetzgebers und, die dummheit der amtswalter, das ist
geläufige rede, ist nicht einhegbar. Aus diesem grund sollte
es nicht erstaunen, wenn es doch eine einschlägige norm
geben sollte ... .
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(01)
im mittelalter, so die gelesene nachricht, wurde
ein hahn zum tode verurteilt, weil er am morgen gekräht habe
... - neben dem misthaufen stand das rathaus.
(b)
im schatten des neoliberalen denkens will Ich nicht
ausschliessen, dass die amtswalter und die damen/herren:
politiker, unterstützt von den juristen, im dickicht der
gesetzgebung und interessen, per auslegung die passende norm
im blick haben, mit der sie das interesse ihrer klientel
bedienen können. (text)<==//
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link zu den argumenten:
2.051 2.052 2.053
2.054 2.055
2.056 2.057
2.058
2.059 2.060
2.061 2.062
2.063 2.064
2.065 2.066
2.067 2.068
2.069 2.070
2.071 2.072
2.073 2.074
2.075 2.076
2.077 2.078
2.079 2.080
2.081 2.082
2.083 2.084
2.085 2.086
2.087 2.088
2.089 2.090
2.091 2.092
2.093 2.094
2.095 2.096
2.097 2.098
2.099 2.100
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fortsetzung: subtext/2.101 -
2.150
<==// anfang
stand: 20.07.01
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