Subtext:
2.051-2.100
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/am schluss
2.051
jeder prozess vor einem gericht macht die wechselseitige abhängigkeit des öffentlichen rechts vom privaten recht und des privaten rechts vom öffentlichen recht deutlich. In der rechtsordnung eines staates ist per gesetz eine allgemeine regel gesetzt, die individuell geltend gemacht werden kann, jeweils nischen für die praxis der streitschlichtung schaffend, die schwankend beurteilt werden. Die gerichtsordnung, gemeinhin das prozessrecht als öffentliches recht definiert, ist die voraussetzung dafür, dass ein privater streitfall, partes pro toto, das nachbarschaftsrecht, in der gesellschaft, das soll heissen: öffentlich, geschlichtet und geklärt werden kann(a). Es ist ein aspekt der praxis, wenn plausibel eine eindeutige trennung zwischen privat und öffentlich angestrebt und statuiert wird, aber es ist eine illusion, darauf zu vertrauen, dass es in dieser gemengelage eine abschliessende entscheidung geben kann, die, wie's im jargon heisst, "an sich" gegeben sei.
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(a)
es ist zweckmässig, von staatlichen prozessrecht die fälle abzugrenzen, in denen streithähne, durch die realität wieder vernünftig geworden, sich einvernehmlich auf die beendigung des streites verständigen. Das ist streitschlichtung, die immer privat in szene gesetzt ist, aber, und das sollte nicht übersehen werden, auch diese formen der streitschlichtung werden nach regeln vollzogen, für die, wirksam in jeder gemeinschaft, die gemeinschaft der horizont ist, der das handeln aller, die es betrifft, bestimmt, konventionen, mit denen die verständigung gelingen sollte(01).
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(01)
es ist eine konvention, wenn der terminus: öffentlich, nur für den bereich: staat, gebraucht wird, aber es ist eine falsche auslegung des terminus: öffentlich, wenn alles, was sich auf der gesellschaftlichen ebene ereignet als privat eingeordnet würde. Auch in der ordnung der gesellschaft ist die unterscheidung öffentlich/privat bekannt, allein das, was als privat erscheint, das wird besser mit dem terminus: intim, kenntlich gemacht.   (text)<==//
2.052
bestimmte bereiche der daseinsvorsorge hat die Stadt Münster in einem vertrag mit der Stadtwerke Münster GmbH geregelt, deren gesellschaftsanteile zu 100% im besitz der Stadt Münster sind. Dieser vertrag steht als solcher in diesem fall nicht im streit(a).
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(a)
den vertrag habe Ich in kopie weder in der hand gehabt, noch halte Ich es für erforderlich den text en detail zu lesen. Ich kann es nur vermuten, dass das problem der werbung mit den fahrzeugen im
öffentlichen dienst kein gegenstand des vertrags ist. Es kann sein, dass dieses problem stillschweigend gehändelt wird in der rubrik: laufende geschäfte. Das ist pragmatisch nachvollziehbar und kein anlass, das verhalten der verantwortlichen zu kritisieren. Es ist aber ein anderer sachverhalt, wenn das stillschweigende einverständnis, wie es brauch ist, in eine erlaubnis umgedichtet wird, mit der das einschlägige handeln ermächtigt ist und gerechtfertigt werden soll; zumindest der kontrollierende vertragspartner ist nicht aus seiner pflicht entlassen, die beachtung der verfassungsrechtlich gebotenen daseinsvorsorge auf der argumentebene: öffentliches recht, zu beurteilen.   (text)<==//
2.053
die juristische unterscheidung: privatrechtlicher/öffentlicher vertrag, kann als problem der jurisprudenz beiseite gelegt bleiben. Es bleibt aber die differenz zu beachten, dass die vertragsschliessenden parteien, einerseits die Stadt Münster(=staat), vertreten durch den Rat und den Oberbürgermeister, und andererseits ihrem geschöpf, die Stadtwerke Münster GmbH(=private firma), als rechtssubjekte nicht gleich sind und auch weiter als nicht_gleich beurteilt werden müssen.  (text)<==//
2.054
mit der verneinung der klagebefugnis des bürgers, sich gegen die zumutungen der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr wehren zu können, hat das Verwaltungsgericht Münster(a) den aspekt des öffentlichen rechtswegs vollständig ausgeblendet und den anspruch des bürgers auf schutz vor staatlichem handeln abgebügelt. Damit hat das gericht eine situation geschaffen, in der der bürger, der sich subjektiv in seinem recht verletzt fühlt, faktisch rechtlos gestellt ist, weil die verletzer seines rechts sich jeweils auf die eigene unzuständigkeit und/oder die zuständigkeit des jeweils anderen berufen können - ein verfassungsrechtlich nicht tolerierbarer zustand(b).
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(a)      //==> dokument: 005.078.
(b)
sowohl das Oberverwaltungsgericht Münster als auch das Bundesverfassungsgericht haben das problem ignoriert. Über ihre gründe kann nur spekuliert werden, weil vermieden wurde, die sachlichen gründe der entscheidungen publik zu machen(01).
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(01) //==> dokumente: 005.095 und 005.098.   (text)<==//
2.055
die gemeinde: Münster, kann als institution des staates die rechte nicht uneingeschränkt geltend machen, die dem bürger nach
BGB zustehen(a). Durch den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster rechtlich vertreten ist die Stadt Münster in ihren entscheidungen unmittelbar an das öffentliche recht gebunden, das den befugten gremien für ihre entscheidungen enge grenzen setzen kann. Die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen(GONW) ist im praktischen verkehr für die Stadt Münster quasi die verfassung. Für den anstehenden fall sind die normen: §§107 und 109 GONW, einschlägig(b). Diese normen binden die Stadt Münster und wirken allein gegen die Stadt Münster. Durch diese normen ist die Stadt Münster ermächtigt, dem handeln der Stadtwerke Münster GmbH freiheiten einerseits einzuräumen, andererseits ist sie aber auch verpflichtet, dieses handeln zu kontrollieren und anweisungen zu geben(c).  
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(a)
der kern des problems sind die regelungen zum eigentum(§903BGB) und besitz(§854BGB). In der autonomie des bürgers ist die maxime gegründet, dass der bürger mit seinem eigentum al gusto umgehen könne, nicht anders mit seinem rechtlichen besitz, immer eingehegt in den grenzen, die durch die gesetze normiert sind(01).
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(01)
in einem anderen kontext habe Ich das problem: eigentum/besitz, erörtert(*1).
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(*1)
Richter,Ulrich: Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus. //==> www.ur-philosoph.de //==> bibliographie //==> sigel: 016:eigentum.
(b)
diese frage ist rechtlich bindend im vorliegenden fall nicht geklärt worden. Weder die Stadtwerke Münster GmbH noch die Stadt Münster haben sich in dieser frage erklärt. Die zur klärung berufenen kontrollinstanzen: die gerichte und die staatsverwaltung von NRW haben eine klärung vermieden und Ich behaupte die meinung, dass diese klärung interessengeleitet(01) mit den verfügbaren machtmitteln der staatsgewalt unterbunden worden ist.
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(01)
in welchem interesse? - darüber kann endlos gestritten werden, was die amtswalter und die damen/herren: politiker, jeder für sich, gedacht haben, als sie im fall: werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, jedes vernünftige argument mit allgemeinen rechtsfloskeln abgemeiert hatten.  
(c)
rechtstechnisch ist unbestritten, dass die normen der GONW keine ermächtigungsnormen sind, mit denen unmittelbar eine klagebefugnis des bürgers gegen die Stadt Münster begründet werden könnte. Die normen der GONW sind aber die maasstäbe, die für die beurteilung des handelns der Stadt Münster, heranzuziehen sind, wenn der bürger sich durch das handeln der Stadt Münster in seinem recht beeinträchtigt wähnt. Diese differenz sollte nicht ignoriert werden. Wenn der Stadt Münster nach §107 GONW bestimmte geschäfte nicht zugestanden sind, dann kann der bürger erwarten, dass diese geschäfte auch nicht durch eine privatfirma ausgeführt werden, die zu 100% im besitz der Stadt Münster ist.   (text)<==//
2.056
normativ geregelt ist im paragraphen: §107 GONW die allgemeine erlaubnis für die gemeinden auch privatwirtschaftlich tätig sein zu können. Ausgeschlossen ist die wirtschaftstätigkeit in den fällen des §107 Abs.6 GONW. Weniger eindeutig geregelt ist, in welchen bereichen der wirtschaftstätigkeit den gemeinden eine solche tätigkeit nicht erlaubt sein soll.

Zum ersten ist die vorschrift: §107 Abs.1 Nr.3, zu zitieren(a), die den ausschluss daran festmacht, dass die privaten die leistungen besser und wirtschaftlicher erbringen. Diese vorschrift lässt im prinzip alles offen, erlaubnis wie verbot, und letztlich hängt die entscheidung davon ab, was als "besser und wirtschaftlicher" angesehen wird. Das ist eine abwägungsfrage, die nach den regeln der verfügbaren machtmittel entschieden wird(b).  

Zum zweiten kann im umkehrschluss eine beschränkung der wirtschaftlichen betätigung der gemeinden aus der vorschrift: §107 Abs.1 Satz 3 GONW in verbindung mit §107 Abs.5 GONW abgeleitet werden(c). Für die gemeinde ist eine wirtschaftstätigkeit nur dann zulässig, wenn die erforderliche leistung von der privatwirtschaft nicht erbracht wird oder erbracht werden kann. De facto dürfte die vorschrift leer laufen, weil entweder ein gemeinwohlinteresse geltend gemacht wird, das im rahmen der daseinsvorsorge notwendig ist, also von der gemeinde bereits erfüllt werden muss, oder es ist eine aufgabe, für die kein privater ein interesse geltend machen will(d).
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(a)
zitat: §107 Abs.1: "Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ... 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann".   (a)<==//
(b)
die norm ist quasi beliebig auslegbar, aber im rahmen der sogenannten annextätigkeit(01) ist die frage nicht geklärt, ob die erbringung von werbeleistungen gegen entgeld ein teil des "öffentlichen Zwecks" sein kann, wenn ein unternehmen der gemeinde leistungen erbringt, die, angeboten von der privaten werbewirtschaft und nachgefragt, von den firmen erbracht werden kann und erbracht wird, die im werbegeschäft tätig sind. Dass die fahrzeuge im öffentlichen dienst praktikable werbeträger sein können, das ist einerseits unstrittig, so, wie es anderseits unstrittig ist, dass die nutzung dieser fahrzeuge allgemeine praxis ist, aber, ob diese tätigkeit, sie kann nur ein nebendienst sein, auch die fenster der fahrzeuge umfassen soll oder gar umfassen muss, das ist zu bestreiten, einmal mit dem verweis auf die tradition(02), dann mit dem verweis auf die funktion der fenster, die ein teil der leistung sind. 
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(01)
die Bezirksregierung Münster hat mit dem hinweis auf die annextätigkeit es abgestritten, dass eine rechtspflicht der Bezirksregierung bestehen könnte, die kommunen, hier die Stadt Münster, in die schranken zu weisen(*1).
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(*1)   //==> dokument: 005.103.
(02)
die werbefirmen hatten früher fahrzeuge der öffentlichen verkehrsbetriebe gemietet, die als litfassäulen durch die stadt fuhren. Solche fahrzeuge sind heute gelegentlich auch noch zu sehen. Da spielt das problem: werbung auf den fenstern, keine rolle, weil mit dem angemieteten fahrzeug kein passagier transportiert wird, der gegen entgeld die dienste des verkehrsträgers in anspruch nimmt, erbracht im rahmen des öffentlichen verkehrs.   (b)<==//
(c)
zitat: §107 Abs.1 Satz 3 GONW. "Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte".

zitat: §107 Abs.5 GONW. "Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagement und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschat zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben".   (c)<==//
(d)
das heisst schlicht: für den privaten ist das geschäft nicht profitabel, oder, so formulierte es der chef der Deutsche Bank a.D.: herr Dr.Josef Ackermann, eine rendite von 25% auf das grundkaptal stehe nicht in aussicht.  (d)<==// 
2.057
die maxime des neoliberalen mainstreams ist die parole: privat vor staat,(a), oder, wie's im jargon heisst, der staat habe sich aus der wirtschaft herauszuhalten. Der private, so das mantra, könne wirtschaft besser als der staat(b). Das vorurteil, dass ein tüchtiger unternehmer effizienter wirtschaften könne als eine behörde, ist in der welt, unbestritten, gewöhnlich und falsch. In der historia gibt es genügend hinweise, dass der staat, präsent in seiner verwaltung, den geschichtlichen wandlungsprozessen hinterherlaufe, weil die staatliche ordnung und der gesellschaftliche prozess nicht synchron verlaufen(c). Es gibt gute gründe für die meinung, dass die behörde fixiert sei auf die alten traditionen, pars pro toto das kameralprinzip. Auch hat es seine gründe, dass der freie unternehmer, unterworfen den zwängen staatlicher ordnung und handelnd in den grenzen des geltenden rechts, sich leichter den gesellschaftlichen und den technologischen prozessen anpassen kann, für die noch nie ein gesetz geschaffen worden war, prozesse, die als konsequenz regelungen erzwingen, die zusammengebunden sind im recht. D'accord, die realität der welt und die vorstellung dieser realität fallen auseinander und im markt gelten andere regeln der kommunikation als in der verwaltung, aber es ist ein fehlschluss, wenn aus dieser erfahrung die these abgeleitet wird, dass der markt alles besser regeln könne als eine behörde, die strikt dem recht und gesetz unterworfen ist. Ein staat wird durch misswirtschaft der amtswalter ebenso ruiniert wie ein privatunternehmen pleite geht, wenn der CEO ein unfähiger manager ist, der besitzer und/oder eigentümer vom geschäft und markt nichts versteht und die shareholder gierig sind.  
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(a)      //==> argument: 2.034.
(b)
diese parole verliert an strahlkraft dann, wenn die statistik der pleiten zur kenntnis genommen wird. Nicht allein die kleinen krauter gehen pleite, sondern auch konzerne, die von hochbezahlten managern geführt wurden. Der behörde wird wider besseres wissen das wirtschaftliche unvermögen unterstellt, das in der privatwirtschaft sein pendant in der unfähigkeit der manager hat, endemisch in den praktiken der täglichen korruption. 
(c)
der staat ist aus gründen der machtbalance in gesellschaft und staat relativ starr organisiert, eingebunden in das recht(=verfassung). Der bürger für sich kann flexibler agieren, oft organisiert in kleinen gruppen, deren konventionen im ergebnis eine vergleichbare wirkung zeigen.    (text)<==//
2.058
die dokumente der historia weisen erstaunliches aus. Im 19.jahrhundert, als alles begann, war die versorgung der gemeinden mit energie privatwirtschaftlich geregelt. Mit dem anwachsen der städte wurde die notwendigkeit bejaht, die energieversorgung als eine öffentliche aufgabe zu begreifen. Für die organisation der geschäfte aber behielt man die privatrechtliche struktur weitgend aufrecht. Die historia der Stadtwerke Münster GmbH erzählt dazu einiges. In diesen geschichten, fixiert in den dokumenten der historia, war und ist nicht die organisationsform das problem. Das problem sind die fähigkeiten derjenigen, die die geschäfte besorgen. Es sollte differenziert werden zwischen dem, was notwendig das recht sein muss, und dem, was ökonomisch mit der kategorie: effizienz, zu beurteilen ist.   (text)<==//
2.059
der streit: kunde/firma, ist der klassische fall des bürgerlichen rechts, der, verschiedene lösungen bereithaltend, einerseits in einer möglichen klage vor dem gericht seinen fortgang hat, andererseits als pragmatisches verhalten der beteiligten einen vergleich(=kompromiss) einschliesst, den konflikt entlang der verfolgten partikularen interessen markierend. Der kunde kann, zumindest dem prinzip nach, immer entscheiden, ob er dem unzuverlässigen geschäftspartner den laufpass gibt und seine dienstleistungen nicht mehr in anspruch nimmt, oder der dienstleister muss sich fragen, ob sein geschäftsgebaren für sein geschäft(smodell) förderlich ist oder nicht. Der dokumentierte fall ist dann leicht zu lösen, wenn die benutzung der busse der Stadtwerke Münster GmbH ein alltägliches geschäft nach BGB wäre - jeder kann für sich abschätzen, was sein interesse ist, und getrennte wege gehen. Das ist aber nicht der fall, wenn das geschäft als ein teil der daseinsvorsorge abgewickelt werden muss.   (text)<==//
2.060
die gedoppelte argumentation der Stadtwerke Münster GmbH kann am verhalten der subunternehmen demonstriert werden, die die Stadtwerke Münster GmbH unter vertrag genommen hat, um ihr verkehrsangebot sicher zu stellen. Es ist zu beobachten, dass die privaten busunternehmen die fahrzeuge, im auftrag der Stadtwerke fahrend, mit werbung zugekleistert haben und immer noch zukleistern, aber sie haben die fahrzeuge, mit denen sie ihre reiseangebote auf eigene rechnung erledigen, davon frei gehalten - warum wohl? Im privatgeschäft hat der kunde die wahl und bleibt beim nächsten mal weg - im öffentlichen verkehr hat der kunden keine wahl und muss mit dem vorlieb nehmen, was gerade auf der strecke ist.   (text)<==//
2.061
die norm: §109 GONW,(a) hat die funktion, die von den
privatrechtlich organisierten firmen erwirtschafteten erträge in den öffentlichen haushalt zu überführen. Dem wortlaut der norm ist zweierlei zu entnehmen:
Zum ersten die unter ökonomen selbstverständliche maxime, dass ein betrieb sowohl die kosten als auch einen angemessenen gewinn erwirtschaften soll.
Zum zweiten, dass die erzielung des gewinns dann keine maxime sein kann, wenn dadurch "die Erfüllung des öffentlichen Zwecks" beeinträchtigt ist.
Die norm öffnet einen weiten raum der interpretation und letztlich ist es nur eine abwägungsfrage, die dann brisant ist, wenn die geschäftsbilanz durch subventionen des eigentümers, des staates, ausgeglichen werden muss.
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(a)
zitat: "Wirtschaftsgrundsätze. (1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird."   (text)<==//
2.062
es kann lange darüber debattiert werden, ob die zukleisterung der fenster des betroffenen fahrzeugs im öffentlichen verkehr eine minderung der zugesagten leistung ist oder nicht. Ich stelle das gutachten nicht in abrede, dass die traffic-boards den lichteinfall nur zu 20% absorbieren, oder, auf dasselbe hinauslaufend, 80% des lichteinfalls gewährleisten(a). Es ist bekannt, dass im verkehr auch fahrzeuge bewegt werden, die keine fenster ausweisen, bis auf die frontscheibe für den fahrer(b). Auch ist bekannt, dass im verkehr fahrzeuge betrieben werden, deren fenster die gewohnte funktion nicht leisten, sei's, weil die fahrzeuge einem anderen zweck dienen(c), sei's, weil der eigentümer, respektive der besitzer des fahrzeugs es "chic" findet(d), die funktion des fensters zu unterbinden. Das sind probleme, die unter den beteiligten auszuhandeln sind, wenn sie als privatpersonen am verkehr sich beteiligen. Das recht des privatmannes ist nicht tangiert, sein fahrzeug seinen wünschen anzupassen, so lange er die regeln der StVZO beachtet(e). Dem anbieter von leistungen im rahmen des öffentlichen verkehrs kann es aus vernunftgründen nicht zugestanden sein, die fenster der fahrzeuge mit werbemitteln dritter funktionsunfähig zu machen. Dergleiche dummheit kann vernunftswidrig nur ein irrer propagieren, und ein skandal ist's, wenn die irren als amtswalter über die macht verfügen, dummheit greifbar zu machen und dazu das recht passend reden.  
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(a)
ein zeitungsbericht(01) zitiert einen mitarbeiter der Stadtwerke Münster GmbH, der sich auf das gutachten(02) beruft: "Damit die Passagiere im wahrsten Sinne des Wortes den Durchblick behalten, wird in Münster ausschliesslich eine Spezialfolie auf die Panoramascheiben geklebt, die 80 Prozent des üblichen Lichteinfalls durchlassen"(03).
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(01)
//==> dokument: 005.053.
Zusatz. Der bericht skizziert gut die problematik der traffic- boards(*1). Was technisch möglich ist, scheinbar(*2), das wird auch gemacht, wenn daraus ein geschäftsmodell konstruiert werden kann, das wenigen den nutzen bringt, für den alle zu zahlen haben, wohl eingepackt in das recht, auf das dummköpfe zugriff haben.
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(*1)
die traffic-boards sind (mindestens) seit 1995 im gebrauch und wurden von der werbeindustrie lanciert(+1). Mit dem problem der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst der öffentlichen daseinsvorsorge(+2) wurde Ich bei einem aufenthalt in den Niederlanden im jahr: 1995, zum ersten mal konfrontiert. Die NS-spoorwegen hatten nach protesten in der öffentlichkeit einen triebwagen aus dem verkehr ziehen müssen, der komplett mit werbung zugeklebt war. Es ist ein moment der moderne, dass das, was neu ist oder als neu erscheint, auch in die praxis umgesetzt wird, gesteuert von ökonomischen motiven. Es dauert eine weile, bis die neue methode(+3) sich als geschäftsmodell durchsetzt, von der öffentlichkeit träge wahrgenommen, bei einer
minderheit ärger provozierend, aber offenbar immer zum nutzen der erfinder und verwerter der neuen werbemasche.
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(+1)
die sogenannten traffic-boards waren eine entwicklung der
werbeindustrie, die sich damit neue felder für die werbung erschliessen wollte(§1). Es brauchte eine weile, bis diese werbemasche sich durchgesetzt hatte, die von den interessierten kreisen in wirtschaft und politik als ein profit versprechendes geschäftsmodell begierig aufgegriffen worden war. Im jahr: 2000, war diese form der werbung auf den fahrzeugen im öffentlichen verkehr zu einer globalen seuche geworden, die bis heute nicht eingedämmt worden ist(§2).
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(§1)
auf diesen sachverhalt ist von der Stadtwerke Münster GmbH und anderen mehrfach hingewiesen worden.
(§2)
die fahrzeuge im öffentlichen dienst, die fenster mit werbung verdreckt, fahren überall in der welt herum und in den vielen ländern, so meine beobachtung, ist die aufregung darüber unterschiedlich ausgeprägt.
(+2)
die differenz sollte beachtet werden. Im streit stehen nur die fensterflächen der fahrzeuge, nicht aber die anderen flächen eines fahrzeugs, die der benutzer von innen nicht sehen kann. Es war schon immer brauch gewesen, diese flächen eines fahrzeugs auch für werbung zu gebrauchen. Die sache, wofür geworben wird, sollte den benutzer des fahrzeugs nicht aufregen; denn er kann von diesen botschaften nicht betroffen sein, weder positiv noch negativ.
(+3)
dem gutachten ist auch zu entnehmen, dass die behauptete möglichkeit real nie bestanden hat, das ist für den gemeinen verstand unmittelbar einsehbar. Die folie, egal ob 80% lichtdurchlassend oder nicht, lässt als störendes objekt im blickfeld keine 100% licht durch. Das ist eine simple feststellung, die auch für diejenigen gültig ist, die den gebrauch der traffic-boards propagieren.   (a/01)<==//
(02)
immer wieder wurde in dem streit auf das gutachten bezug genommen, dessen inhalt in einer blackbox verborgen ist, bis auf das detail: 20% respektive 80%. Mir hatte die Stadtwerke Münster GmbH keinen hinweis auf den text gegeben und Ich habe auch nicht aktiv nach dem text gesucht, weil bereits im ansatz das gutachten kein argument im vorliegenden streit sein kann. Mit dem gutachten wird allein festgestellt, dass im rahmen der verkehrssicherheit nach StVZO die (störenden) folien auf den fenstern der fahrzeuge nicht die sicherheit der fahrzeuge im verkehr beeinträchtigen, und das war in dieser kontroverse nie streitig gewesen.  (a/02)<==//
(03)
das zitat geht weiter: "Insgesamt gesehen hat die Folie sogar Vorteile, glaubt der Stadtwerke-Manager: >>Wenn die Sonne kräftig in den Bus scheint, setzen sich ältere Menschen gern auf die Plätze, die dank der Folien Schatten bieten<<",(*1).
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(*1)
das zitatfragment habe Ich in der dokumentation bereits kommentiert. Den kommentar wiederhole Ich hier ungekürzt:
"(*5) das argument ist eine frechheit und markiert präzis den zynismus, mit dem die verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH ihr rechtswidriges tun begründen. Ich erlaube mir das obiter dictum(+1), dass, wenn die aussage des herrn Schläffke zutreffend ist, die Stadtwerke Münster in den übrigen 125 werbeträgerfreien bussen den "älteren Menschen" diesen service vorenthalten. Die frage steht unausweichlich: mit welcher begründung verweigern die Stadtwerke Münster GmbH ihren kunden dann den service: sonnenschutz durch die werbefolien auf den fenstern der busse im ÖPNV, wenn "alles halb so schlimm" sein solle? Und Ich gehe, strikt in der logik des herrn Schläffke, noch ein schritt weiter und frage, warum die Stadtwerke Münster dann die verbleibenden 125 busse nicht auch noch mit werbung zukleben, wenn die werbenden firmen schon bereit sind, "in jedem Jahr" für die 25 zugeklebten busse "einen sechstelligen Eurobetrag" hinzublättern. Das sind potentiellen einnahmen, die links liegen zu lassen, an untreue grenzen dürfte - im register der argumente dieser herrschaften ist wirklich ein loch.
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(+1) vgl. auch den leserbrief zu diesem bericht, //==> dokument: 005.056."(+1).
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(+1) //==> dokument: 005.053, anmerkung: (*5) (a/03)<==//     (a)<==//
(b)
die notiz mag banal erscheinen, sie ist aber für die beurteilung des strittigen problems nicht nebensächlich(01). Busse, mit denen menschen transportiert werden, sind keine lastwagen, die waren und güter transportieren(=viehtransporter). Damit ist das problem der werbung auf den geeigneten fläche auch differenziert zu beurteilen. Unstrittig ist, dass der eigentümer im kontext seines rechts als eigentümer und/oder besitzer des lastwagens mit den geeigneten seitenflächen nach gutdünken verfahren kann, eingeschlossen die darauf angebrachte werbung. Von diesen veränderungen, ob schön oder nicht, das kann dahingestellt bleiben, kann jede andere person, die das fahrzeug auch benutzt, nicht betroffen sein kann, weil sie mit diesen botschaften nicht konfrontiert ist(02).
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(01)
mit der StVZO ist sichergestellt, dass die frontscheibe des fahrzeugs für den fahrer frei von werbung bleibt. Aus gesprächen mit busfahrern weiss Ich, dass nach ihren einwendungen die werbung auf den vorderen seitenfenstern der fahrzeuge freigelassen werden, weil diese folien ihre freie sicht behindern.
(02)
die möglichen ästhetischen streitfragen(*1) sind ein anderes problem, das ausgeschlossen werden kann, weil die wirkung der werbung berechnet ist auf die adressaten draussen und nicht auf die personen drinnen, die im fahrzeug bewegt werden. Es ist nicht zu bestreiten, dass der eigentümer und/oder besitzer des fahrzeugs mit der werbung eine botschaft aussenden will, aber das ist seine privatsache und über den geschmack kann nicht gestritten werden, oder, und das ist die rückseite des problems, es wird darüber ohne ende gestritten.
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(*1)   //==> anmerkung: (d).    (b)<==//
(c)
die einschlägigen fahrzeuge werden als fahrende litfassäulen(01) wahrgenommen, ein phänomen, das vor jahren häufiger zu beobachten gewesen war, jetzt aber durch die rechtswidrigen praktiken einzelner unternehmen zurückgedrängt, ja ausgewechselt worden ist. Es ist schon selbstentlarvend, wenn seitens der Stadtwerke Münster GbmH(02) und der damen/herren: politiker,(03) darauf hingewiesen wird, dass der technologische fortschritt für die werbewirtschaft neue betätigungsfelder geöffnet habe, die neue geschäftsmodelle möglich gemacht haben.
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(01)   sachregister, stichwort: litfassäule.
(02)   //==> dokument: 005.041.
(03)   //==> dokument: 005.029.   (c)<==//
(d)
ein moment der bürgerlichen freiheiten ist die ästhetische frage, die im dokumentierten fall nicht erörtert wird(01).
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(01)
der hinweis sollte genügen, dass alles mit einem kunstwerk angefangen habe(*1).
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(*1)
//==> text: 1.2.11.
Zusatz. Das traffic-board kann ein kunstwerk sein(+1), das als traffic-
board instrumentalisiert worden ist(+2).
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(+1) //==> argument: 2.065.
(+2)
die fenster des fahrzeugs der Stadtwerke Münster GmbH waren mit folien in unterschiedlicher form und grösse beklebt, ausgenommen die frontscheibe des busses und ein sicherheitsbereich an den seiten vorn, die nach den vorschriften der StVZO freizuhalten waren(verkehrssicherheit).   (d)<==//
(e)
die grenze dieser freiheiten, einerseits der ästhetischen freiheit, andererseits der bürgerlichen freiheiten, ist die StVZO, ein normengefüge, mit dem weder ein ästhetisches problem beurteilt werden kann, noch ein moment der bürgerlichen freiheiten gehändelt wird, im fokus steht allein die verkehrssicherheit der fahrzeuge im öffentlichen verkehr. Das eine ist die frage, ob die traffic-boards die sicherheit des fahrzeugs faktisch gefährden (können), das andere ist die frage, ob mit den traffic-boards ein anderes recht des bürgers berührt wird. Das sind zwei fragen, die strikt auseinander zu halten sind, wenn mit der StVZO argumentiert wird.  (e)<==//
2.063 
zitat: "Rein rechtlich gesehen verhalten sich die Stadtwerke Münster GmbH als Eigentümer der Busse im Rahmen des 903 BGB",(a).
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(a)   //==>dokument: 005.065.   (text)<==//
2.064
die irrelevanz des arguments wird sinnfällig, wenn das argument auf die spitze getrieben wird. Die meinung, der eigentümer und/oder besitzer einer sache könne in seinem besitz der sache mit der sache al gusto verfahren, ist dann ein problem, wenn eine waffe der gegenstand des eigentums/besitzes ist. D'accord, der eigentümer kann mit seinem eigentum al gusto umgehen, aber das kann in der zuspitzung auch heissen, der missliebige nachbarn könne auch totgeschossen werden - eine absurde idee. Absurd ist diese vorstellung, weil die idee des rechts, ihr kern, die überzeugung ist, dass derjenige, der ein recht für sich behauptet, das gleiche recht auch dem genossen einräumen muss, das gegen ihn als grenze des eigenen anspruchs wirkt. Mit dieser regel ist die tatsächliche praxis, die hier der gegenstand des streits ist, ausgewiesen als unvereinbar mit dem recht, das in der verfassung dem bürger zur verfügung steht.   (text)<==//
2.065
unbestritten ist das recht der Stadtwerke Münster GmbH, eine private firma, ihre fahrzeuge als eigentümer al gusto zu händeln, eingeschlossen das recht, eines ihrer fahrzeuge mit einem kunstwerk zu verzieren, in der gestaltung des fahrzeugs dem künstler freie hand gebend(a), anders ist ihr geburtstagsgeschenk an die UNICEF nicht zu beurteilen(b). Dieses handeln steht jenseits der kritik, aber, dieses handeln muss kompatibel sein mit dem zweck, der mit den fahrzeugen im öffentlichen verkehr angestrebt wird. Das ist möglich, wenn die sache mit phantasie gehändelt wird und der verengte blick des haushälters nicht das maass des urteilens ist. Ich merke an, dass die Stadtwerke Münster GmbH im fortgang des streits auch gezeigt hat, dass sie ihre fahrzeuge als werbeträger zu nutzen weiss, ohne ihre kunden mit zugekleisterten fenstern zu verärgern(c).
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(a)   //==>dokument: 005.001.
(b)   //==>dokument: 005.028.
(c)   //==> text: 1.2.16.    (text)<==//
2.066
das, was die standards im öffentlichen verkehr sein sollen und/oder sind, das ist streitig, nicht_streitig kann sein, dass jedes verkehrsunternehmen, das seine dienste im öffentlichen verkehr anbietet, diese standards gewährleisten muss. Das ist ein weites feld, das aber durch den gemeinen verstand soweit eingegrenzt ist, dass die praktiken der firmen, nämlich das zukleistern der fenster ihrer fahrzeuge im öffentlichen dienst, sei's mit werbung, sei's mit sonstwas, nicht als standard angesehen werden können. Es mag gründe geben, die das handeln der werbewirtschaft rechtfertigen, aber das sind keine argumente, mit denen die manipulationen an den fahrzeugen einerseits als rechtens erklärt werden können, und die andererseits eine minderung des standards sind, den der benutzer des öffentlichen verkehrs erwarten darf, wenn er diese dienste nutzt.   (text)<==//
2.067
beiseite gestellt bleiben kann das bürgerliche kaufrecht in seinen tiefen und untiefen. Zu keinem zeitpunkt des konflikts hatte dieser aspekt des streits eine rolle gespielt, weil die Stadtwerke Münster GmbH es gezielt vermieden hatte, das zivilrechtliche problem zu einem gegenstand des konflikts zu machen(a).
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(a)   //==>dokument: 005.035.   (text)<==//
2.068
eine andere grauzone des rechts ist der vorwurf, Ich sei mit meiner kalkulierten rechtsverletzung schwarz gefahren oder hätte es tun wollen(a). Schwarzfahren, der umgangsprachlich geläufige terminus für den straftatbestand: erschleichung von leistungen(§265a StGB), stand für mich ausserhalb des streits, weil Ich bei allen meinen aktionen immer im besitz eines gültigen fahrscheins gewesen war. Die erschleichung einer leistung ist ein fall des strafrechts und gemäss der theorie ist das strafrecht weder zivilrecht noch öffentliches recht, es ist ein rechtsgebiet sui generis, in dem es schnittmengen mit dem öffentlichen und dem zivilen recht gibt.
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(a)  //==> dokument: 005.031 und 005.035(text)<==//
2.069
post festum ist der gedanke wohlfeil, Ich hätte die klärung des streits mittels des zivilrechts zumindest versuchen sollen. Das ist eine streitfrage, die passend ist für ein juristisches seminar, in dem hypothetisch reflektiert wird, was denkbar wäre und mithin auch möglich ist. Dem steht die überlegung entgegen, dass eine denkbare klage vor dem zivilgericht nicht über das hinausgekommen wäre, was einem arbeitsbeschaffungsprogramm für anwälte und richter ähnlich wäre. Ergänzend kommt hinzu, dass im prozessfall nur die prozesskosten sicher gewesen wären, weil in diesem streit eine lapalie der streitgegenstand ist, provoziert durch die dummheit der beteiligten amtswalter, der dummheit nämlich, die die amtswalter, dies wissend, zynisch-raffiniert in szene setzen.   (text)<==//
2.070
in der presse wird immer wieder von übergriffen gewalttägiger kunden gegen bedienste der Stadtwerke Münster GmbH berichtet, eingeschlossen die berichte über die beschädigungen in ihren fahrzeugen(a). Im vorliegenden fall ist das strafrecht involviert. Es ist aber die frage zu stellen, ob das anbringen der traffic-boards auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr nicht dem vergleichbar ist, was unter dem terminus: scratching, bekannt ist, aktionen, mit denen dumme leute die fenster der fahrzeuge ruinieren(b). In der sache gibt es keine differenz, das eine wie das andere sind in der wirkung als sachbeschädigung dem tatbestand des strafrechts: sachbeschädigung(§303 StGB), gleich, aber die differenz zwischen dem faktum der beschädigung einer sache und dem juristischen tatbestand: sachbeschädigung, darf nicht unterschlagen werden, weil die rechtsbeziehung des handelnden, des täters im strafrecht, zu seinem objekt unterschiedlich zu beurteilen ist. Das eine haben die manager der Stadtwerke Münster GmbH zu verantworten, das andere die kunden der Stadtwerke Münster GmbH. D'accord, der gewalttätige kunde ist im unrecht, aber ist auch der zynisch agierende manager im recht? - hier wird wieder über kreuz argumentiert und das gewünschte passend geredet.
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(a)
in meiner perspektive war der pressebericht vom 7.11.2002 das auslösende moment(01). Die presse berichtete über den vandalismus im öffentlichen verkehr, ein ständig wiederkehrendes phänomen in der lokalberichterstattung.
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(01)  //==>dokument: 005.002.
  (b)   //==>dokumente: 005.003 und 005.013.   (text)<==//
2.071
die folgenden straftatbestände können einschlägig sein:
1. sachbeschädigung(§303 StGB).
Das ist unstrittig. Wer eine fremde sache beschädigt, wird nach diesem straftatbestand belangt, allein die strafverfolgung scheitert oft, weil der täter nicht bekannt ist und seine verfolgung der kosten wegen aufgeschoben wird. Der eigentümer kann die ihm gehörende sache zwar beschädigen, aber das ist kein tatbestand im sinn des strafrechts.
2. erschleichung von leistungen(§265a StGB).
Zumeist wird das problem auf der ebene der ordnungswidrigkeiten erledigt. Erst im wiederholungsfall ist das strafrecht einschlägig. Zwar ist das hartnäckige und wiederholte schwarzfahren empirisch häufig, aber die einschlägigen gerichtsentscheide sind selten.
3. nötigung (§240 StGB).
Der straftatbestand: nötigung, ist in zwei perspektiven relevant. Das fahrzeug mit den zugekleisterten fenstern kann als nötigende gewalt wirken, für die der eigentümer des fahrzeugs verantwortlich ist, wenn er den einsatz derartig veränderter fahrzeuge nicht unterbindet.  Der kunde, der die leistungen des öffentlichen verkehrs nutzen will kann sich in die zwangslage versetzt fühlen, ein fahrzeug besteigen zu müssen, dessen fenster mit werbung zugekleistert sind und er in der wahl des sitzplatzes im fahrzeug eingeschränkt wird.
4. beleidigung(§185 StGB).
Die beleidigung ist konkludent auch mit weltdingen möglich, die nicht teil der sprache sind. Die zu litfassäulen umfunktionierten fahrzeuge des öffentlichen verkehrs degradieren den zahlenden kunden, der eine person ist, zu einem (beliebigen) transportgut. Im mangelnden respekt vor der persönlichkeit des kunden ist die beleidigung konkret.
5. körperverletzung(§§223ff StGB).
Der blick durch die mit folie verklebten fenster wird vom auge als eine störung interpretiert, die das organ zu einer grösseren anstrengungen zwingt, die als körperverletzung interpretierbar ist.
Die argumente für sich können rechtstheoretisch relevant sein,  praktisch aber zielen die argumente auf randphänomene ab, die als minimale beeinträchtigungen der rechtsbeziehungen gewertet werden, und dafür ist das zwangsmittel: StGB, nicht verhältnismässig(a). Soweit auf dem feld des strafrechts argumentiert wird, sind die argumente zwar nachvollziehbar, aber die unbedingte durchsetzung des öffentlich rechtlichen anspruchs ist, pragmatisch geurteilt, nicht immer vernünftig. Das problem ist hier der störer der ordnung, der in seiner dummheit jedes maass verloren hat(b).
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(a)      und, das ist hinzuzusetzen, dummheit ist kein straftatbestand.
(b)
zumindest seitens des staates kann erwartet werden, dass dem amtswalter grenzen gesetzt werden, in denen er seine dummheit nicht zum schaden der allgemeinheit austoben kann. Der renitente bürger, der das maass verloren hat, ist ein allgemeines problem jeder rechtsordnung, und die gesetzten grenzen sind ausreichend, diese zeitgenossen in die schranken zu weisen.    (text)<==//
2.072
post festum muss Ich erkennen, dass es ein fehler gewesen war, nicht auch strafanzeige wegen beleidigung und körperverletzung gestellt zu haben(a). Der erfolg einer anzeige kann dahingestellt bleiben, aber die anzeige hätte den staatsanwalt verpflichtet, auch diesen aspekt des problems einer rechtlichen bewertung zu unterziehen. Es ist der zynismus aller, die es betrifft, dass sie sich der verantwortung verweigern, die sie für den skandal der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr haben, weil sie mit der prozessvoraussetzung: klagebefugnis, kalkulieren können; denn der beleidigte und/oder der geschädigte muss nachweisen, dass er geschädigt und/oder beleidigt worden ist. Der täter, der über die machtmittel des staates verfügt, ist allemal fein raus, weil er abwarten kann, seine rechtfertigung hinausschiebend auf Sankt Nimmerlein.
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(a)
die prozesshürde: klagebefugnis, ist bei beleidigung und körperverletzung in der regel nachrangig(01).
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(01)
//==>dokumente: 005.045; 005.046; 005.047; 005.048; 005.054; 005.058; 005.062; 005.064; 005.090; 005.092; und 005.093.   (text)<==//
2.073
es ist zu erwägen, ob dem bürger ein unmittelbares klagerecht gegen die verwaltungsakte der behörden eingeräumt sein sollte(a). Voraussetzung ist, dass der bürger, obgleich nicht adressat des verwaltungsakts, unmittelbar von den folgen des verwaltungsakts gegen dritte, betroffen sein kann(b). Das problem ist die möglichkeit des abwehrrechts, eine andere sache ist die materielle seite des problems. Der vorteil wäre, dass eine gerichtliche kontrolle des streits öffentlich vollzogen wird und nicht klammheimlich in irgendwelchen amtsstuben und hinterzimmern der damen/herren: politiker, die, mandatsvergessen(c), ihre pflicht der öffenlichkeit gegenüber vernachlässigen, und die in vielen fällen, die macht des staates in der hand, partikulare interessen bedienen.
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(a)
die streitfrage ist heftigst umstritten und es gibt gute gründe pro und kontra. Vordergründig steht das verbandsklagerecht zur debatte, entscheidend ist aber das unmittelbare klagerecht des bürgers gegen den staat, real in seinen institutionen. Ich teile die befürchtung nicht, dass die gerichte mit prozessen "geflutet" würden, weil nach einer überschaubaren zeit eine normalisierung der fallzahlen sich einpendeln würde, zumal dem staat die mittel verfügbar sind, den offensichtlichen missbrauch des rechts mit geeigneten maassnahmen vorzubeugen.
(b)
mit der zunehmenden technisierung aller lebensverhältnisse ist der aspekt: umwelt, in den blick gekommen. Die zeiten sind längst vorbei, dass jedermann, wie die tiere und pflanzen, sich seiner giftigen stoffwechselprodukte in der "freien natur" entledigen kann. In der durch technik komplex gewordenen gesellschaft ist jedermann zu jedermann ein nachbar(01) und daraus ergibt sich eine rechtsbeziehung, die eine klagebefugnis begründet. Die behauptung der beeinträchtigung kann jedermann erheben, die richtigkeit der behauptung aber ist beweisbar und darüber muss ein gericht befragt werden können, damit es urteilen kann.
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(01)
aktuell ist der sogenannte "Dieselskandal". Das, was bisher(*1) bekannt geworden ist, macht hinreichend klar, dass die privatwirtschaft einerseits beweisbar systematischen betrug begangen hat und dass andererseits die staatlichen institutionen diesen betrug rechtlich möglich gemacht haben. Wenn der staat grenzwerte für schadstoffe festlegt, dann impliziert dies auch die erforderlichen kontrollen. Diese kontrollen sind zum teil rechtswirksam seitens des staates unterbunden worden und die festsetzung von grenzwerten war nur eine einlullende show für die öffentlichkeit. Der bürger, der von den giftstoffen angegriffen wird, hat keine rechtliche möglichkeit, sich dagegen effektiv zu wehren, einerseits gegen den privatmann(=konzerne), andererseits gegen die damen/herren: politiker, als amtswalter.
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(*1)   stand: Oktober 2019.
(c)
Richter,Ulrich: Die damen/herren: politiker, smarte typen - mandatsvergessen. //==> www.ur-philosoph.de //==> textsammlungen //==> meinung des bürgers //==> (22)11/14.   (text)<==//
2.074
in der berufung gegen das urteil des Verwaltungsgerichts
Münster hatte die prozessvoraussetzung: klagebefugnis, die entscheidende rolle gespielt(a). Das OVG hatte den einwand kurz abgebügelt, das zugrundeliegende problem aber nicht thematisiert, dass eine grauzone des rechts besteht, in der die verwaltung der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster, und das von ihr kreierte private wirtschaftsunternehmen, die Stadtwerke Münster GmbH, den bürger rechtlos stellen, für den, so sagt man, eigentlich der öffentliche verkehr veranstaltet wird.
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(a)   //==>dokumente: 005.078; 005.094.    (text)<==//
2.075
über die gründe(a) kann nur spekuliert werden und die ungeklärte sachfrage bleibt im nebel des raums stehen, das faktum nämlich, dass die amtswalter sich wider vernunft und besseres wissen weigern, die streitfrage überhaupt klären zu wollen. Post festum kann festgestellt werden, dass die führung der Stadtwerke Münster GmbH hinzugelernt hat(b), die damen/herren: politiker, aber nicht, obgleich sie die instrumente dazu in der hand haben(c).
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(a) //==>dokumente: 005.097 und 005.098.
(b)
seit etwa 2012 ist die werbung auf den geeigneten flächen der busse, die die Stadtwerke Münster GmbH einsetzen, zurückgefahren worden und die resultate sind nicht zu beanstanden(01). Für die anderen verkehrbetriebe, die in Münster am öffentlichen verkehr beteiligt sind, kann das nicht immer behauptet werden. In anderen verkehrsverbünden, so in Dortmund und in Esslingen/Baden-Württemberg, dauert der misstand unverändert an.
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(01)   //==> text: 1.2.16.
(c)
von seiten der politik, weder der Stadt Münster, noch der Bezirksregierung Münster, noch dem Innenministerium von NRW, sind mir ansätze bekannt, das öffentliche ärgernis durch eine geeignete gesetzgebung zu unterbinden.   (text)<==//
2.076
die funktion eines gerichts ist, den streit zwischen zwei rechtsgenossen zu schlichten, sei's, dass der rechtsgenosse eine natürliche oder eine juristische person ist, sei's, dass die streitparteien juristische personen sind. Insofern muss, wenn ein beteiligter sich im streit mit dem rechtsgenossen wähnt, diesem auch das recht zustehen, das gericht anzurufen(a). Es ist plausibel, das dem am streit unbeteiligten kein anrufungsrecht zustehen kann, weil er vom streit rechtlich nicht betroffen ist, wer aber in der sache, auch wenn nur behauptet, teilnehmer am streit ist, dem kann dieses anrufungsrecht nicht versagt sein, es sei der machthabende und/oder der gewalttäter verhindert das(b).
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(a)   //==> argument: 2.073.
(b)   //==> argument: 2.078.    (text)<==//
2.077
die einräumung der klagebefugnis des bürgers gegen eine institution des staates(a) erfordert ein ermächtigendes gesetz, das zu schaffen die damen/herren: politiker, mandatiert sind. Das ist für den bürger eine schier unüberwindbare hürde, weil es den damen/herren: politiker, als chance eingeräumt ist, al gusto das gesetz zu beschliessen oder es "auf die lange bank" zu schieben(b). Für die damen/herren: politiker, ist die sache überschaubar, weil sie quasi in eigner sache etwas beschliessen sollen, das als kontrolle ihrer macht wirkt - die maxime ist, dass der eigennutz vor das gemeinwohl gehe.
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(a)     //==> argument: 2.073.
(b)
aus der historia der BRD ist, partes pro toto, auf zwei gesetze zu verweisen.

Das eine gesetz ist das "Parteiengesetz", das als bundesgesetz zu schaffen für den gesetzgeber eine pflicht ist (Grundgesetz, seit 1949), aber erst 1967 als bundesgesetz geschaffen wurde. Der wesentliche regelungspunkt sind die finanzen der parteien, die einer öffentlichen kontrolle unterworfen sein müssen. Die damen/herren: politiker, waren vom Bundesverfassungsgericht in mehreren urteilen angewiesen worden, die reale praxis der parteien rechtlich verfassungskonform zu gestalten. Diesem gebot sind sie, nolens volens, zögerlich nachgekommen, immer ausweichend. In zahlreichen novellen ist das gesetz, immer auf druck des Bundesverfassungsgerichts, an das geltende verfassungsrecht angepasst worden, die geübten praktiken der parteifinanzierung, im wandel der zeiten immer raffinierter geworden, als rechtens erscheinen zu lassen.

Das zweite gesetz ist das register für die in Berlin tätigen lobbyisten. Bis heute haben die damen/herren: politiker, dieses register nicht geschaffen, obgleich jedermann weiss, wie dringend es ist, damit zumindest ein wenig licht auf die praktiken der lobbyisten falle(01).
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(01)
es ist nicht abwegig, den fall der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr in der rubrik: lobbying, abzulegen.   (text)<==//
2.078
es sollte nicht übersehen werden, dass in der grauzone des rechts, der ort der machtkämpfe, die klagebefugnis die funktion einer waffe haben kann. Die differenz ist aber zu behaupten. In der klage wird mit worten gefochten, nicht mit realer gewalt. Der gewalttäter fragt nicht nach der befugnis, gewalt anzuwenden, er wendet die gewalt an, wenn er dadurch einen vorteil sieht, aber der kern des problems: gewaltanwendung, ist eine frage der macht, präziser formuliert, die frage nach den verfügbaren machtmitteln, die als waffe eingesetzt werden können, das können auch die worte sein, die vor gericht geäussert werden.
2.079
//==> text: 1.3.11.    (text)<==//
2.080
d'accord, das mag ein mangel im argument sein. Den versuch, bei den zuständigen stellen die daten für die kalkulation der bustickets in Münster zu erfragen, hatte Ich nicht einmal unternommen(a). Für diese unterlassung gibt es zwei gewichtige gründe.

Zum einen sind die verfechter der behauptung, der ticketpreis werde mit den werbeeinnahmen, legal oder nicht, stabil und niedrig gehalten, verpflichtet darzulegen, mit welchen belastbaren zahlen sie ihre behauptung stützen wollen(b).

Zum zweiten ergibt sich eine zahl aus der simplen rechnung mit den faktoren: "gesamtbetriebskosten, einnahmen aus dem ticketverkauf, subventionen des staates und den besagten einnahmen aus der problematisierten werbung"(c), eine zahl, die den schluss stützt, dass mit den einnahmen aus der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr der ticketpreis, vom kunden direkt zu zahlen, rechnerisch nur im promillebereich gemindert werden kann. Selbst diese überschlagsrechnung ist mit vielen fragezeichen versehen, weil öffentlich nicht kommuniziert worden ist, wie grooss die realen einnahmen aus dem ticketpreis einerseits sind, eingeschlossen die rabatte in den formen der diversen abo's, und andererseits, was die realen erträge aus der nicht zu beanstandenden werbung sind, minus der einnahmen aus der illegalen werbung. Vage wurde von einem 6-stelligen betrag in Euro geredet, der die spanne auf der zahlenreihe: 100.000,01 bis 999.999,99, umfasst. Unklar ist, ob unter den genannten zahlen nur der betrag einzuordnen ist, der die einnahmen aus der rechtswidrigen werbung darstellt oder alle erträge, die in den verträgen mit der werbewirtschaft genannt werden.

Diesen überlegungen steht das wissen als letztes verfügbares argument entgegen, dass das im detail präzise datenmaterial im rechnerischen ergebnis keine signifikant veränderten zahlen zeitigen kann - die mathematik ist nicht manipulierbar.
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(a)
der versuch, mittels auskunftbegehren an die zahlen zu kommen, wäre auch fruchtlos gewesen, weil die verantwortlichen bequem mauern können(01), so, wie sie mit meinem auskunftsbegehren nach den legitimierenden rechtsnormen für ihre rechtswidrigen praktiken der werbung verfahren sind. Für meine kalkulation im überschlag hatte Ich nur wenige zahlen verfügbar, die in der presse publiziert worden waren, aber diese mageren daten genügen, um das kalkül aufzumachen, das in seiner grundstruktur jede kalkulation des ticketpreises im ÖPNV spiegelt.
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(01)
es gibt nur ein dokument(*1), das rückschlüsse auf die kalkulation der Stadtwerke Münster GmbH zulässt. Alle anderen dokumente, in denen das problem gegenstand des arguments ist, sind erwägungen, die Ich im streit immer wieder geltend gemacht hatte(*2).
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(*1)    //==> dokument: 005.041.
(*2)
//==> dokumente: 005.009, 005.010, 005.021, 005.34, 005.042, 005.051, 005.052, 005.089 (a)<==//
(b)
wer eine behauptung in die welt setzt, der muss auch den beweis erbringen, dass seine behauptung richtig ist. Einerseits verfügen die Stadtwerke Münster GmbH über die erforderlichen daten, deren  publikation sie mit dem verweis auf das betriebsgeheimnis unterlassen kann, andererseits kann die Stadt Münster von einer vertraulichkeit der wirtschaftsdaten reden. Das sind vorgeschobene argumente, weil unstreitig sein sollte, dass diese daten ein teil des öffentlichen wissens sein müssen.   (b)<==//
(c)
aus den presseberichten im jahr: 2006, die geschäftsbilanz der Stadtwerke Münster GmbH zum gegenstand habend, waren mir die erforderlichen daten bekannt. Für die fiktive modellrechnung(01), und nur diese ist mir möglich, genügen die verfügbaren daten, weil mit ihnen die umrisse kenntlich gemacht werden, die für jede einschlägige kalkulation der ticketpreise zwingend sind(02). Diese daten und das auf diesen daten basierte kalkül machen den schluss zwingend, dass die behauptung, die einnahmen aus der rechtswidrigen werbung seien essentiell für die tarife, die der bürger für den öffentlichen verkehr zu berappen hat, eine lüge ist, modern sagt man: ein fake news.
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(01)
die daten für die modellrechnung sind fiktiv und die zahlen für eine leicht überschaubare rechnung ausgewählt.
//==> die daten:
  • * betriebskosten(gesamt): ...... 60.000.000,00€
  • * erträge aus ticketverkauf:.... 40.000.000,00€ (pro fahrt: 2€)
  •        ......das ergibt insgesamt fahrten:  20.000.000
  • * einnahmen aus werbung: spanne: 100.000,01€ bis 999.999,99€.
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//==> 1.alternative:
.....40.100.000,01 dividiert durch 20.000.000fahrten = 2,005€
//==> 2.alternative:
.....40.999.999.99 dividiert durch 20.000.000fahrten = 2,049€
------------------------------------
//==> differerenz(maximale spanne): 0,044€.
(02)   //==> argument: 2.098.   (c)<==//    (text)<==//
2.081
es ist die nachlässigkeit der amtswalter, ihren gesetzlich vorgeschriebenen kontrollpflichten nachzukommen(a), wenn die privatwirtschaft, die leeren räume nutzend, ausser rand und band gerät(b). Die korruption ist allerorten(c), sowohl im privaten bereich als auch im öffentlichen. Die korruption einerseits, die
mandatsvergessenheit der mandatierten bürger andererseits, ist ein amalgam von interessen, das für den bürger nicht durchschaubar ist, gezielt im nebel des schweigens und lauten redens geschaffen. Das ist der boden, auf dem die dummheit der akteure als die klugheit und cleverness einzelner wirksam in den medien verkauft werden kann.
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(a)
es genügt auf die praxis der staatlichen institutionen zu blicken, die einerseits mit rigiden grenzwerten für giftstoffe applaus erheischen und andererseits per gesetz verhindern, dass die gesetzten grenzen auch wirksam kontrolliert werden können(01).
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(01)
der dieselskandal, seit 2015 am köcheln, hat dies hinreichend deutlich gemacht. Die fahrzeuge werden, gesetztlich vorgeschrieben, im labor getestet, die fahrzeuge, wenn sie auf den öffentlichen strassen ihren zweck erfüllen, sind blosse giftschleuern, die unter den realen bedingungen zu prüfen genau das gesetz ausschliesst.
(b)
zeichen dafür gibt es genug. Der allerorten gepflegte steuerbetrug, den einzugrenzen die staatlichen organe nicht willens sind(01).
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(01)  so die zuletzt bekannt gewordenen fälle: die panama-papers und die paradise-papers.
(c)
und korruption ist in jeder epoche der historia dokumentiert. Das phänomen der korruption in allen denkbaren varianten wird durch keine maassnahme der staatlichen gewalt je aus der welt geschafft werden, aber die skandale sind begrenzbar, wenn die öffentlichkeit hergestellt wird, die die korrupten und die korrumpierten fürchten. Die meinung dürfte nicht fehl gehen, wenn behauptet wird, dass ein teil der damen/herren: politiker, an dieser öffentlichkeit nicht interessiert sind.   (text)<==//
2.082
die flucht des staates aus der pflicht zur daseinsvorsorge ist der kern jener debatten, die im geist des neoliberalen denkens geführt werden. Als heilmittel für alle aktuellen probleme der gesellschaften in der globalisierten welt werden die privatisierung öffentlichen vermögens und die übertragung öffentlicher aufgaben an die privatwirtschaft angepriesen(a), aber mit diesen rezepten aus den thinktanks globaler populisten werden die probleme der modernen gesellschaften nicht gelöst, die fakten verschweigend und/oder kleinredend, weil das, was mit den termini: öffentlich und/oder privat, bezeichnet wird, einerseits als begriff ein nicht auflösbarer widerspruch ist, andererseits ist es als phänomen ein gegensatz der interessen, der, wenn es gewollt wird, als konflikt in der gesellschaft gelöst werden kann(b). Es ist offenkundig, dass das, was seit jahrzehnten als privatisierung von staatsvermögen gehändelt wird, von einer bestimmten sorte amtswalter ausgebeutet wird(c), die das vermögen aller zugunsten weniger verscherbeln.
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(a)      //==> argumente: 2.034 und 2.057.
(b)
die differenz: widerspruch/gegensatz, habe Ich andernorts erörtert(01).
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(01)
//==> INDEX/Register, stichworte: begriff/phänomen und Widerspruch/gegensatz.
(c)
die maxime dieser herrschaften ist formuliert in dem slogan: der staat als beute.    (text)<==//
2.083
die vorurteile sind bekannt. Es wird gesagt, dass nur der private gewinn machen könne, der staat aber produziere die verluste. Es sollte gemeinwissen sein, dass diese urteile, konfrontiert mit der realität, falsch sind, einerseits, andererseits richtig - so wie's gerade in's kalkül passen soll. Etwas anderes ist die maxime, dass der staat, wenn er als fiskus handelt, gewinneutral wirtschaften soll, und das kann der staat wie jeder andere im markt auch, wenn seine amtswalter die rechnungslegung korrekt durchführen.   

Gewinneutral soll heissen, dass der staat die leistungen der daseinsvorge, soweit dies systemisch möglich ist, kostendeckend erbringt(a). Die daseinsvorsorge des staates ist keine leistung im lufleeren raum, sie ist eine notwendige leistung aller bürger für jeden einzelnen, der die angebotene leistung nutzen können muss, wenn er diese leistungen in anspruch nehmen will(b). Das heisst zum ersten, dass der bürger, die leistungen von staat einfordernd, für die leistung auch zahlen muss, die er zum eigenen vorteil nutzt. Das heisst zum zweiten, dass der bürger, gleichgültig in welcher konstellation, direkt über das nutzungsentgelt oder indirekt über die steuer, den herstellungswert der leistung bezahlt. Die feststellung des richtigen preises für eine leistung ist abhängig von bestimmten fall, aber es ist prinzipiell möglich, den aufwand für die leistung und seinen realen preis in deckung zu bringen. Das problem ist, die herstellung der deckung in einem ständigen prozess der veränderung mit einer zahl zu fixieren, deren wert über die dauer des prozesses bestand hat. Das, was als verlust erscheint, kann mit dem, was als gewinn ausgewiesen ist, ausgeglichen werden. Einzubeziehen ist die überlegung, dass mit jeder arbeitsleistung potentiell ein mehrwert impliziert ist, der, eine konvention des ökonomischen denkens, als gewinn ausgeworfen wird. Dieser mehrwert, geschaffen in der arbeit, seine existenz sichernd, ist für das individuum als ich das problem, das in zwei grundverschiedenen situationen aufgelöst wird(c). Die eine lösung ist das neoliberale ökonomiemodell, das die nutzung des mehrwerts dem individuum als ich zuordnet, das auf diesen gewinn(=rendite) einen eigentumstitel hat(d). Die andere lösung ist das traditionale modell der gesellschaft(e), das den mehrwert, von allen erarbeitet, der gruppe als ganzes zuordnet, der nach dem prinzip der solidarität, ungleich verteilt, an alle wieder zurückfällt. In diesem modell der gesellschaft bedeutet der terminus: gewinneutral, dass der gemeinsam erarbeitete mehrwert eigentum der gruppe(=staat) ist, mit dem die leistungen an die mitglieder der gruppe in dauer gewährleistet sind, leistungen, von denen alle einen weiteren nutzen haben(f).
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(a)
der denkfehler in den einschlägigen debatten ist die meinung, dass es bereiche der daseinsvorsorge gäbe, die von keinem kostendeckend erbracht werden können. Dieser meinung steht das wissen entgegen, dass jede maassnahme in der daseinsvorsorge seinen realen preis hat und dieser preis wird von den bürgern bezahlt, die sich zu einem staat zusammengechlossen haben. Das problem der kosten aber wird mit der frage: wer zahlt für was und wieviel? bis zur unkenntlichkeit verzerrt. In dieser beobachtung sind gespiegelt die ergebnisse der machtkämpfe, die in jeder gesellschaft ausgefochten werden müssen. Das ziel aller, involviert in diesen machtkämpfen, ist fixiert in der maxime, dass der jeweils andere die zeche zu bezahlen hat. (a)<==//
(b)
das reale problem ist, dass die leistungen der daseins vorsorge ebenso über den markt abgewickelt werden wie jede andere kauf- /verkaufshandlung auch, aber, die marktteilnehmer haben dafür nicht die gleichen mittel verfügbar. Aus dieser ungleichheit ergibt sich für den staat die notwendigkeit, seine leistungen der daseinsvorge zu preisen anzubieten, die für alle bezahlbar sind, die die leistung in anspruch nehmen wollen. Das ist nur dann möglich, wenn die preiszahl fiktiv festgesetzt wird und der staat für die differenz in den zahlen aufkommt, ein procedere, das, tatsachenwidrig, als verlust interpretiert wird, den der staat verursacht hat. De facto wird die begleichung der erstellungskosten nur anders finanziert und diese formen der finanzierung sind nicht immer klar.   (b)<==//
(c)
der horizont dieses arguments ist der arbeitsbegriff von Karl Marx. Dieser wird hier in seiner komplexität nicht erörtert. (c)<==//
(d)
entscheidend ist der eigentumstitel, den das individuum als ich auf das produkt seiner arbeit hat, die arbeit leistend. Zumeist hat ein anderer, nämlich der genosse, diesen rechtstitel im besitz. Das geheimnis dieser rechtskonstruktion ist, dass mit ihr der ursprung des mehrwerts aus arbeit verhüllt ist(01).
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(01)
Richter,Ulrich: Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus. //==> www.ur-philosoph.de //==> bibliographie //==> 016:eigentum.   (d)<==//
(e)
dieses modell ist, solange von der menschheit gesprochen wurde und künftig noch gesprochen werden kann, die blaupause einer gelingenden gesellschaft. Eine andere frage ist, in den dokumenten der historia nicht ignorierbar, wie der notwendige ausgleich zwischen der gruppe als ganzes und dem individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, als teil realisiert wird. Hier ist das problen zu veranschlagen, das unter den termini: herrschaft und macht, gehändelt wird und das bis heute keine befriedende antwort gefunden hat(01).
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(01)
Ich habe versucht andernorts darauf eine antwort zu geben(*1).
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(*1)
Richter,Ulrich: Der begriff: das_politische, im trialektischen modus, teil: 2.5. (argumente: 2.51.01-2.53.39) //==> www.ur- philosoph.de //==> bibliographie //==> 014:das_politische.   (e)<==//
(f)
der ökonomisch notwendige gewinn(=mehrwert) ist, das ist unbestritten, für jede wirtschaftliche tätigkeit sinnvoll, die entscheidende frage aber ist, wem der mehrwert der arbeit als gewinn(=rendite) zufliessen soll. Im privaten sektor ist das der unternehmer, neudeutsch: der investor, im öffentlichen sektor ist das die allgemeinheit, gegenwärtig im staat.  (f)<==//
2.084
die logik der fehlenden öffentlichen kontrolle hat herr Welter, ein mandatierter bürger, agierend als politiker, auf den punkt gebracht(a). Einerseits tritt herr Welter auf als aufsichtsrat einer firma privaten rechts, andererseits besetzt er den posten des aufsichtsrats in seiner funktion als ratsherr, dessen pflicht es ist, das geschäftsgebaren eben derselben firma im horizont des gemeinwohlinteresses zu kontrollieren. Ich stelle hier die struktur des interessenkonflikts dar(b), der in den dokumenten seine konkrete form erlangt hatte(c).
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(a)   //==> text: 1.2.33.2.
(b)   //==> argument: 2.106.
(c)   //==> dokumente: 005.029, 005.037.    (text)<==//
2.085
damals, im jahr: 2000, war die Stadtwerke Münster GmbH auf den zug aufgesprungen und hatte das getan, was andere verkehrsbetriebe bereits machten, nämlich der werbewirtschaft kostengünstig werbeflächen zu lasten dritter zu überlassen. Erst auf die öffentliche kritik hin hatte die Stadtwerke Münster GmbH sich anders besonnen und die unvernünftige werbung auf den fenstern ihrer fahrzeuge eingestellt(a). Die jetzt geübte praxis(b) ist vermutlich effektiver als die alte praxis, beurteilt als rechtswidrig. Eines aber dürfte die rechtswidrige werbepraxis bewirkt haben, nämlich den zorn zu erregen der kunden im öffentlichen verkehr über die produkte, für die mit den bussen der Stadtwerke Münster GbmH geworben wurde. Der vers eines alten volksliedes ist immer noch gültig: üb' immer treu und redlichkeit ... .
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(a)
im verlauf des streits hatte die Stadtwerke Münster GmbH durchblicken lassen, dass sie das problem mit der werbung auf den fenstern ihrer fahrzeuge skeptisch beurteile, und kündigte besserung an(01).
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(01)
//==> dokumente: 005.041 und 005.080,(*1).
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(*1) 
pressebericht über die pläne der Stadtwerke Münster GmbH, anmerkung zum dokument: (*4).
(b)    //==> text: 1.2.16.    (text)<==//
2.086
in betracht kommt nur die lokalpresse in Münster. Zwar hat die regionale und die bundesweite presse dieses thema gelegentlich auch aufgegriffen, aber diese berichterstattung hatte Ich nicht systematisch beobachtet. Das phänomen der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr ist auch heute noch ein andauernder skandal. In Dortmund werden die fahrzeuge vor allem für eigenwerbung missbraucht, in Hamburg und Stuttgart/Esslingen verärgern diese litfassäulen auf rädern das zahlende publikum. Den damen/herren: politiker, und den amtswaltern in den verkehrsbetrieben ist das problem egal, und, so scheint es, der öffentlichkeit auch, repräsentiert durch die presse als sogenannter vierter gewalt.   (text)<==//
2.087
den redaktionen der lokalen presse hatte Ich angeboten, das problem aus meiner sicht en detail darzulegen und die widerstreitenden argumente zu diskutieren(a). Die redaktionen der Westfälischen Nachrichten und der Münster'schen Zeitung hatten auf diese informationsangebote, zumeist indirekt angedeutet(b), nicht reagiert. Im prinzip ist das nicht zu kritisieren, aber es ist ein indiz dafür, dass die lokalpresse parteiisch in der sache und/oder desinteressiert agiert hatte, immer eifrigst bemüht.
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(a)      //==> dokumente: 005.007, 005.083.
(b)
//==> dokumente: 005.003, 005.009, 005.015, 005.021, 005.043, 005.050, 005.056, 005.082.    (text)<==//
2.088
über das handeln der Stadt Münster und des Rats der Stadt Münster in der causa: skandal der buswerbung, hatte die presse nichts zu berichten, weil diese institutionen das problem gänzlich ignoriert hatten(a).
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(a)
soweit mir bekannt, hatte sich weder die Bezirksregierung Münster noch das Innenministerium/NRW mit einer pressemitteilung geräuspert, gleichwohl den damen und herren in der verwaltung der tägliche misstand auf den strassen vor den augen präsent gewesen war.   (text)<==//
2.089
die berichterstattung der lokalpresse über die causa: buswerbung, bewegte sich im rahmen dessen, was von einer journalistischen tätigkeit billig zu erwarten war. Die redakteure waren am fall weder sonderlich engagiert, noch zeigten sie sich plakativ desinteressiert, sie operierten, kurz gesagt: geschäftsmässig.   (text)<==//
2.090
das ondit ist hinreichend bekannt, dass die presse in der demokratisch verfassten gesellschaft die vierte gewalt sei, weil ihr im demokratischen system eine wächterfunktion zukomme(a). Ob diese aufgabe jemals von der veröffentlichten kritik wahrgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, zu behaupten ist aber, dass die presse ihre funktion der kritik immer dann behauptet, wenn die interessen tangiert sind, die die macher der publizierten kritik verfolgen(b). Die triebkraft ihrer öffentlichen kritik ist von dem bestreben diktiert, ausnahmen gibt es, im kampf um die deutungsmacht in der gesellschaft einen grösseren anteil abzubekommen. Die vertreter der liberal- kritischen presse pochen nicht deshalb auf ihre rechte, weil sie das prinzip der öffentlichen diskussion verteidigt wissen wollen, sondern sie machen publizistischen wind, weil sie das interresse bedroht sehen, mit der freien kritik ihr geschäft zu machen - heute nicht anders als früher auch. Das verhalten der akteure ist nicht zu kritisieren, weil es ein teil im kampf um die macht ist, mit zweifeln umstellt ist aber die lauterkeit ihrer motive, mit der sie den kampf ausfechten(c).
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(a)
es ist üblich, in anspielung auf die theorie der gewaltenteilung, die presse als die vierte gewalt in der demokratie zu verorten. Das ist falsch, weil davon in der verfassung keine rede ist und das recht der freien meinung (Art.5 I GG) ist ein teil der grundrechte, nicht der organisation der staatlichen institutionen. Das grundrecht der meinungsfreiheit ist die bedingung einer gesellschaft, deren mitglieder sich als frei erfahren wollen. In diesem sinn hat die institutionalisierte presse eine fundierende funktion in der gesellschaft, deren mitglieder sich als bürger in einem staat organisiert haben.
(b)
aktuell ist der streit der "print-medien" mit den neuen formen der digitalen medien. In diesem streit geht's um geschäftsanteile, nicht um die freiheit der meinung, die nur als wohlfeiles mittel im kampf um die besten fleischtöpfe instrumentalisiert wird.
(c)
eine generelle kritik der real praktizierten publizistik im 21.jahrhundert ist nicht der gegenstand des essays, aber es wäre unklug, diesen aspekt der publizistischen praxis zu ignorieren.   (text)<==//
2.091
das interesse der lokalen presse an dem skandal: werbung auf den fenstern der busse in Münster, schätze Ich als mangelhaft ein und verweise, pars pro toto, auf die presseberichte, die die mündliche verhandlung der klage vor dem Verwaltungsgericht Münster zum gegenstand hatten(a). Das schema dieser berichterstattung ist allemal das gleiche: je nach vorkommnis ein grosser aufmacher, dann ein paar leserbriefe und das nächste thema wird verwurstet ... .
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(a)   //==>dokumente: 005.077, 005.079, 005.080, 005.081.    (text)<==//
2.092
ein indiz für das gedämpfte interesse der lokalen presse ist das faktum, dass die redaktionen einige meiner leserbriefe zum skandal nicht oder nur bearbeitet abgedruckt haben(a). Das recht der publikation dieser "unverlangt eingesandten Beiträge" liegt bei der redaktion und es ist auch vernünftig, dass ihr abdruck nicht eingeklagt werden kann(b). Aber dieses recht der redaktion ist begrenzt und die grenze ist da zu ziehen, wo im fall der stein des anstosses verortet ist. Es gehört zur pflicht des journalisten, orientiert an den belegbaren fakten, über den fall umfassend zu berichten, damit der leser der zeitung überhaupt in die lage versetzt wird, sich ein eigenes urteil über den streitgegenstand zu bilden. Einerseits muss gelten, dass die redaktion einen leserbrief redigieren kann, andererseits ist jede aktion zu kritisieren, die auf zensur des leserbriefs hinausläuft, ins werk gesetzt von der redaktion, sei's durch streichung zentraler aussagen(c), sei's durch das nichtabdrucken des widerstreitenden leserbriefs(d). Zwar kann der betroffene leser sich rechtlich gegen den verzerrten leserbrief und/oder bericht mit einer "gegendarstellung"(e) zur wehr setzen, aber diese möglichkeit löst das problem nicht auf, nämlich die korrekte information des publikums über den fall. Der verantwortliche redakteur muss abwägen, welche informationen für den fall relevant sind und die relevanten informationen muss er auch publik machen.
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(a)      //==> argument: 2.087.
(b)
das recht auf gegendarstellung bleibt ausser betracht, weil dieses rechtsmittel eine andere funktion hat.
(c)
die vorgenommenen streichungen sind in der anmerkung zum dokument kenntlich gemacht. Die liste der einschlägigen dokumente: //==> argument: 2.087/(b).
(d)     //==> dokumente: 005.043, 005.050, 005.056, 005.082.
(e)
gegen den pressebericht der Münster'schen zeitung vom 22.10.2008(01) hatte Ich eine gegendarstellung erwogen, die aktion aber, vor allem wegen der kosten, dann nicht realisiert. Der gegenstand dieses verfahrens wäre nicht der fall selbst gewesen, und nur darum konnte es mir gehen, sondern gegenstand des verfahrens wäre die frage, ob die Münster'sche Zeitung den fall, der skandal: buswerbung, korrekt kommuniziert hat oder nicht. Das problem des unqualifizierten berichterstatters ist ein nebenkriegsschauplatz und die dummheit ist kein ernst zunehmender sachverhalt.
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(01) //==>dokument: 005.079.    (text)<==//
2.093
die ästhetik der werbung ist im vorliegenden fall, gleichviel in welchen formen, kein gegenstand des konflikts(a). In der diskussion steht nur das objekt, konkret in den traffic-boards, das der gegenstand des streits ist und der in den unterscheidbaren rechtsbeziehungen aller am streit beteiligten eine differente funktion hat. Das ästhetisch schöne und/oder hässliche, was immer diese vorstellungen auch sein mögen, ist nachrangig; denn der benutzer der fahrzeuge im öffentlichen verkehr wird gestört durch das objekt: "die aufgebrachten folien, teildurchsichtig oder nicht". Der fokus des streits ist nicht die werbebotschaft, von der der kunde, im fahrzeug sitzend, direkt keine kenntnis haben kann.
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(a)
die ästhetik der traffic-boards ist denkbar als thema eines kunstseminars, aber im dokumentierten fall haben die möglichen wortgefechte kein adäquates spiegelbild.   (text)<==//
2.094
d'accord, die werbung mit den traffic-boards ist mir in Münster und andernorts präsent, dann nämlich, wenn Ich, in der Stadt Münster "zu fuss" unterwegs bin. Ich sehe die fahrzeuge im öffentlichen verkehr und damit ist mir diese werbung wie die übrige werbung im öffentlichen raum geläufig, werbung, die Ich beurteile, auch ästhetisch. Ich bin, die unterschiedlichen formen der werbung im öffentlichen raum revue passieren lassend, der meinung, dass eine gravierende differenz nicht besteht zwischen der gewohnten werbung im öffentlichen raum und der werbung, die den skandal mit den traffic- boards provoziert hat(a). Aus diesem grund kann Ich auch kein vernünftiges argument erkennen, das einen streit über die ästhetik der traffic-boards rechtfertigen würde, weil es in der globalisierten welt gewichtigere probleme gibt, die einer lösung bedürfig sind. Sich über das schöne und/oder hässliche in die haare zu kriegen, das ist die mühe nicht wert, die jeden streit begleitet.
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(a)
es sollte nicht verwundern, dass vieles von dem, was Ich an werbung von aussen gesehen habe, platziert an den fahrzeugen im öffentlichen verkehr, auf den fenstern oder auch nicht, nicht kompatibel ist mit dem, was Ich mit meinem ästhetischen urteil, in den meisten fällen jedenfalls, für akzeptabel halte. Diese einschätzung zielt ab auf ein problem, das im öffentlichen raum kein besonderes interesse erregen sollte. Das ist der grund, warum die ästhetischen produkte der werbung im öffentlichen raum mich nie sonderlich aufgeregt haben. Zur schau gestellte dummheit ist ad libitum verfügbar, und als argument hat die dummheit noch nie getaugt.   (text)<==//
2.095
die meinung des Verwaltungsgerichts Münster, der streitfall sei eine sache des ästhetischen geschmacks, wurde in der presse zitiert(a), zitiert als äusserung der einzelrichterin in der mündlichen darlegung der urteilsgründe. In der mündlichen verhandlung hatte die ästhetische frage(b) hatte keine rolle gespielt.
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(a)      //==> dokument: 005.080, 005.081.
(b)
es sollte bemerkt werden, dass der skandal in einem faktum des ästhetischen wahrnehmens der welt seinen anlass gehabt hatte(01), aber die frage der ästhetik, real in den werbebilder auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, hatte in dem dokumentierten fall überhaupt keine rolle gespielt.
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(01)   //==> dokument: 005.001.    (text)<==//
2.096
über den inhalt der werbung an den fahrzeugen im öffentlichen verkehr hatte es zwischen 1976-1978 in Münster einen heftigen streit gegeben. Ich berichte aus der erinnerung(a). Auf der seitenfläche eines busses der Stadtwerke Münster GmbH bewarb eine firma für badeartikel ihre produkte. Das corpus delicti war eine badewanne und ein plantschender benutzer, dessen "pimmel" keck als kleines dreieck über den rand lugte. Das werbebild wurde retouschiert und der moralisch korrekte bürger ward fortan nicht mehr mit dem kleinen dreieck behelligt. Ich denke, der mit der vorgelegten dokumentation kommentierte konflikt hätte nicht stattgefunden, wäre der skandal in gleicher weise "moralisch" behandelt worden. Das, was in der postmodernen welt zählt, das ist die ökonomie, und die moral ist ad libitum zu diensten(b) 
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(a)
über den fall hatte die SPD-parteizeitung: MP/Münster Presse, 1976-1978, in einem artikel berichtet. Die zeitung hatte Ich redigiert.
(b)
für die moralapostel geben die themen der traffic-boards keinen anlass für entrüstung.   (text)<==//
2.097
es ist eine alte weisheit, dass der ärger über ein bestimmtes produkt dieses produkt nicht attraktiver macht. Werbung, die missbilligt wird, provoziert den boykott der beworbenen ware(a). So habe Ich es mit der biermarke: Köstritzer Bier, gemacht(b) - ein gutes bier, aber die werbung mit den traffic-boards, konventionel in der ausführung, hat mich gestört, und mit meiner verärgerung hatte Ich auch einige kellner/kellnerinnen mit dem problem konfrontiert, dann, wenn sie mir das bier empfohlen hatten.
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(a)
//==> argument: 2.031.
//==> dokumente: 005.027, 005.028, 005.044.
(b)
die fahrzeuge mit der werbung für Köstritzer Bier waren nahezu komplett mit einem traffic-board zugekleistert. Ich habe diese fahrzeuge in verschiedenen regionen der republik gesehen.   (text)<==//
2.098
das argument, der ticketpreis im öffentlichen verkehr werde mit der masse seiner benutzer kleiner, ist eine milchmädchenrechnung(a). Die mobilität des bürgers hat seinen preis und dieser wird von jeden benutzer bezahlt, der die dienste in anspruch nimmt(b). Das problem der einschlägigen debatte ist, dass niemals annähernd die kosten errechnet worden sind, die bei der privaten benutzung eines fahrzeug auf öffentlichen strassen volkswirtschaftlich anfallen und als beleg für diese meinung wird die behauptung geltend gemacht, vorgetragen als mantra modernen denkens, dass der private verkehr zu lasten des öffentlichen verkehrs subventioniert werde, jüngstes beispiel die diskussion um die besteuerung des dieselkraftstoffs(c). Die begünstigung des dieselkraftstoffs wird mit der behauptung gerechtfertigt, er sei klimaneutral, bekannt aber ist auch, dass die verbrennung des dieselkraftstoffs enorme mengen an anderen schadstoffen emittiert, die in die kalkulation der volkswirtschaftlichen kosten nicht eingestellt sind. Dringend nötig ist es, erstens, als aufgabe des staats ins werk gesetzt, die kosten der notwendigen daseinsvorsorge zu ermitteln, um zweitens ihre finanzierung zu klären. Das modell des marktes, dass die marktteilnehmer ihre objekte zum tauschen nach angebot und nachfrage verkaufen und/oder kaufen, ist nur eingeschränkt tauglich, weil die daseinsvorsorge der gesellschaft, realisiert vom staat, nach dem prinzip der bedarfswirtschaft funktioniert und nicht nach den konventionen(d), die im markt realisiert werden. Die ideologie des angebots evoziert die nachfrage und die wünsche der marktteilnehmer sind unbegrenzt, die welt des marktes aber wird von jedem marktteilnehmer als begrenzt wahrgenommen.
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(a)      //==> argument: 2.080.
(b)
diese debatte wird wieder geführt, aktuell in einer anderen situation(01). Man will den ÖPNV stärken, indem man den service des ÖPNV zumindest in teilbereichen kostenlos stellen will. Für den bürger  aber gibt es keinen kostenlosen verkehr, weder öffentlich noch privat. Die entstehenden kosten müssen beglichen werden, die frage ist nur, wie und wer für die kosten zahlen soll. Das, was der betrieb eines öffentlichen verkehrsnetzes kostet, das lässt sich betriebswirtschaftlich leicht ermitteln, die notwendig andere frage, wie diese kosten beglichen werden sollen, ist das streitobjekt im prozess der politischen diskussionen. Das bisherige system: privater ticketkauf und öffentliche subventionen, funktioniert nicht mehr und es sind neue modelle der finanzierung des ÖPNV gefragt(01), weil die kosten für den öffentlichen verkehr vom bürger beglichen werden, sei's direkt über das einzelticket, sei's über das Abo als flatrate, sei's als subvention des staates, die die gezahlte steuer des bürgers ist.
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(01)
im jahr: 2019, dominiert der klimawandel diese debatte, weil der verkehr, privat und öffentlich, als (eine) ursache ausgemacht worden ist.
(02)
ein mögliches konzept ist der ticket-lose ÖPNV. Der bürger benutzt das angebot der lokalen verkehrsbetriebe ohne ticket und besteigt die fahrzeuge, wann und wo es ihm gerade passend erscheint; denn die kosten für den betrieb des gemeinnützigen ÖPNV hat er in anderer form bereits beglichen, sei's als pflichtbetrag, sei's über die allgemeine steuer.
(c)
im windschatten des diesel-skandals(2015ff) ist im horizont der klimadebatte die besteuerung der fossilen brennstoffe in das zentrum der debatten gerückt. Es sollte aber nicht übersehen werden, dass die debatte um die kosten des öffentlichen verkehr davon losgelöst geführt werden muss. Auch wenn die sonne die energie kostenlos liefert, ist in der wirtschaftsordnung der menschen die nutzung dieser energie nicht frei von kosten. Die kosten für die nutzung der sonnenenergie müssen in die rechnung eingestellt werden und damit bleibt die frage auf der tagesordnung: wer zahlt für den ÖPNV? - die antwort ist simpel: alle; denn keiner kann sich der logik des stoffwechsels in der natur entziehen und die maschinen müssen gebaut sein, mit denen das licht der sonne in den strom transformiert wird, der aus der steckdose kommt.
(d)
das, was die ökonomen als gesetze des marktes propagieren, das sind nur konventionen(01), die ein spiegelbild der macht sind.
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(01)
die wirkmächtigsten konvenventionen im markt sind real im gerede von der sozialen und der freien marktwirtschaft. Der kern dieses redens sind die regeln des austauschens der waren und immer ist es der stärkere, der die bedingung des austauschens festlegt, mal ungehemmt, mal gehemmt durch altruistische vorstellungen, die auch nur konventionen sind.   (text)<==//
2.099
im prinzip dürfte die Stadtwerke Münster GmbH mit ihren fahrzeugen überhaupt keine werbung betreiben(a), aber diese rigorosität im argument ist auch nicht vernünftig, weil quasi als kollateralnutzen (annextätigkeit) die geeigneten flächen der fahrzeuge im öffentlichen verkehr für werbung verfügbar sind, ohne den zweck des einsatzes dieser fahrzeuge zu verfehlen. Das alte modell der werbung funktionierte solange, bis die werbeindustrie mit den modernen techniken neue formen der werbung entwickelt hatte, die den unsinn der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr scheinbar möglich gemacht haben(b).
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(a)
der §107 GONW verbietet de jure, dass die kommunen wirtschaftsbetriebe einrichten können, deren wirtschaftsmodell von einer firma nach privatrecht auch betrieben werden kann. Die auslegung des paragrafen ist streitig und eine klärung der rechtslage ist bis heute nicht erfolgt. Der dokumentierte fall war ein anlass, diese streitfrage zwischen dem bürger und seinem staat gerichtlich zu entscheiden. Die chance dazu ist verpasst worden, aus dummheit und kalkül.
(b)
in ihrem schreiben vom 08.03.2006 hat die Stadtwerke Münster GmbH(01), den zusammenhang hinreichend deutlich gemacht, das eigene handeln rechtfertigend. Ich zitiere ausgreifend:
 "Ein Teil des erheblichen Defizits kann durch Werbeeinnahmen gemindert werden. Der Werbewirtschaft stehen heute allerdings im Gegensatz zu früher wesentlich mehr Medien zur Verfügung. Insbesondere die elektronischen Medien (Radio, TV, Internet) schöpften einen Großteil der Einnahmen ab. Für die klassischen Werbeträger wie Zeitungen usw. bleibt ein immer kleinerer Rest. Hiervon ist leider auch die Verkehrsmittelwerbung betroffen.
 Die Form unserer Busse hat sich in den letzten Jahren wesentlich geändert. Während in den 60er und 70er Jahren die Busse noch "normale kleine Fenster und viel Blech" hatten, ist der Scheibenanteil inzwischen rasant gestiegen. Die Blechflächen an einem Bus sind in den letzten 10 Jahren kontinuierlich zugunsten der Panoramafenster verkleinert worden.
 Dies weckt die Begehrlichkeiten der Werbewirtschaft. Werbeflächen an Bussen lassen sich wesentlich besser dann vermarkten, wenn man gestattet, dass auch Teile der Fenster mit einbezogen werden können. Hier sind besonders die an den Fahrzeugen angebrachten sogenannten "Traffic Boards" zu nennen. Sie sind den Großflächenplakaten im öffentlichen Raum vergleichbar, haben deshalb relativ geringe Produktionskosten und sind bei der werbenden Wirtschaft sehr beliebt."
Die botschaft ist eindeutig. Die manager der Stadtwerke Münster GmbH sind dem interesse der werbewirtschaft gefolgt, den auftrag "ihres herrn", der Stadt Münster als staat, ignorierend. Garniert wird der deal mit der werbewirtschaft durch die gewährung eines preises, der nicht kostendeckend ist(02). Den gewinn streicht die werbewirtschaft ein, die ein schnäpchen gemacht hat, die last aber trägt der kunde der Stadtwerke Münster GbmH, dem für sein geld ein minderleistung zugemutet ist. Nach den regeln des marktes ist der werbewirtschaft kein vorwurf zu machen. Sie hat das getan, was ihre chance im markt ist, und die not des staates, seine kosten für den ÖPNV zu mindern, renditebringend genutzt.  
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(01)    //==> dokument: 005.041.
(02)
wenn die werbeindustrie die faktischen kosten für die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr berappen müsste, dann wäre dieser unsinn sofort zu ende. Die Stadtwerke Münster GmbH kann der werbeindustrie die fahrzeuge für die werbung nur deshalb so "kostenkünstig", das soll heissen: zu dumpingpreisen, anbieten, weil der betrieb dieser fahrzeuge im öffentlichen verkehr durch die Stadt Münster subventioniert wird(*1), subventionen, die ihren rechtfertigenden grund allein in dem zweck haben, den ÖPNV als daseinsvorsorge zu realisieren.
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(*1)   //==> argument: 2.080.    (text)<==//
2.100
denkbar in der rechtsordnung ist eine norm, die den unsinn der werbung mit den traffic-boards als legal erscheinen lässt, nämlich dann, wenn die legalisierende norm als norm gesetzt ist(a). Den nachweis einer einschlägigen norm, die die werbepraxis mit den traffic- boards legitimiert, haben bisher weder die Stadtwerke Münster GmbH vorgelegt, noch die Stadt Münster, und selbst dann, wenn dies der fall gewesen wäre(b), wäre darüber zu streiten, ob eine solche norm verfassungsgemäss sein könne oder nicht; denn der gesetzgeber ist verpflichtet, die vorgaben der verfassung zu beachten, auch dann, wenn die damen/herren: politiker, diese pflicht immer wieder ignorieren. Die einschränkung der bürgerlichen freiheiten des bürgers ist nur in eng gezogenen grenzen möglich, und die (vorgegebene) gewinnerwartung durch mehreinnahmen aus einem rechtlich unzulässigen geschäft kann kein
zureichender grund sein.
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(a)
es gibt keinen unsinn, der nicht auch als gesetz statuiert sein kann(01). Ob der unsinn auch als gesetz verkündet wird, das hängt ab von der verfügbaren macht des gesetzgebers und, die dummheit der amtswalter, das ist geläufige rede, ist nicht einhegbar. Aus diesem grund sollte es nicht erstaunen, wenn es doch eine einschlägige norm
geben sollte ... .
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(01)
im mittelalter, so die gelesene nachricht, wurde ein hahn zum tode verurteilt, weil er am morgen gekräht habe ... - neben dem misthaufen stand das rathaus.
(b)
im schatten des neoliberalen denkens will Ich nicht ausschliessen, dass die amtswalter und die damen/herren: politiker, unterstützt von den juristen, im dickicht der gesetzgebung und interessen, per auslegung die passende norm im blick haben, mit der sie das interesse ihrer klientel bedienen können.  (text)<==//
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link zu den argumenten:
2.051    2.052    2.053    2.054    2.055    2.056    2.057    2.058    2.059    2.060
2.061    2.062    2.063    2.064    2.065    2.066    2.067    2.068    2.069    2.070
2.071    2.072    2.073    2.074    2.075    2.076    2.077    2.078    2.079    2.080
2.081    2.082    2.083    2.084    2.085    2.086    2.087    2.088    2.089    2.090
2.091    2.092    2.093    2.094    2.095    2.096    2.097    2.098    2.099    2.100
========================================
fortsetzung: subtext/2.101 - 2.150

<==// anfang

stand: 20.07.01

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