TEXTSAMMLUNG
das argument des monats
ausgabe: (31)11-12/2014 november-dezember/2014(blieb bis 02/2016 stehen)
 
Das recht des starken - nichtig.
Die dialektik prinzipieller gleicheit im recht und faktischer ungleichheit im vermögen.

Dem ondit zufolge gibt's ein recht des stärkeren(a). Es sollte aber bekannt sein, dass die wiederholung einer behauptung dieser behauptung nicht die wahrheit verschaffen kann, die ausständig ist. In der formel: das recht des stärkeren, sind zwei vorstellungen miteinander verknüpft, die zueinander einen gegensatz markieren, der nicht aufhebbar ist(b). Entweder es gilt das recht, das die soziale beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen bestimmt, oder der starke in dieser beziehung setzt das faktum, das in dieser beziehung der schwache zu akzeptieren hat, nolens volens. Im vergleich mit dem schwachen weist sich der starke, die ungleichheit mit dem schwachen voraussetzend, dann als der stärkere aus, wenn er, durch keine begrenzende macht beschränkt, fähig ist, das faktum zu setzen, mit dem er die unterwerfung einfordern kann. Aber, die conditio sine qua non des rechts ist die wechselseitige zusicherung der gleichheit der im recht gebundenen partner, jeder sich selbst gebunden habend(c). Die soziale beziehung zwischen dem individum als ich und seinem genossen ist auf der argumentebene des begriffs: das recht, eindeutig bestimmt, auf der argumentebene der rechtsphänomene, jedes recht für sich, ist aber diese eindeutigkeit ausgeschlossen. Weder ist die festlegung, wer in der sozialen beziehung die position des starken besetzen kann, aus der position des schwachen ableitbar, noch kann aus der position des starken abgeleitet werden, wer die position des schwachen einnehmen muss. Als relationsbegriff(d) sind die begriffe: stark und schwach, im jeweils anderen begriff bestimmt. Wenn die relation: das_starke<==|==>das_schwache,(e) bestimmt sein soll, dann ist ein drittes moment erfordert, das in der relation ausgeschlossen ist. Das dritte moment ist das individuum als ich, das im begrenzenden horizont seines genossen festlegt, was die position des starken, respektive des schwachen sein soll. Nicht anders der genosse, der in seiner perspektive die soziale beziehung mit dem individuum als ich einschätzt.

Die soziale beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, ausgedrückt in der relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B,(e) setzt also, definiert als recht, die prinzipielle gleichheit in der beurteilung realer ungleichheiten voraus, eine gleichheit, die die autonomie des individuums als ich ebenso voraussetzt, wie die autonomie des genossen, beide aus autonomie sich an ihre entscheidung absolut bindend. Die absolute gleicheit, im blick auf ihre autonomie, ist für das individuum als ich und seinem genossen die bedingung, ihre soziale beziehung als recht definieren zu können und die realisierung dieser gleichheit ist im blick auf den jeweils anderen weder mit dem begriff: stark, noch mit dem begriff: schwach, bestimmbar. Wenn also von einem recht zwischen dem individuum als ich und seinem genossen gesprochen werden soll, dann ist die setzung der relation: A<==>B,(e) definiert als recht, immer ein akt wechselseitiger anerkennung, die nicht nach dem maass: stark/schwach, bestimmt sein kann.

Es ist bekannt, dass die sozialen verhältnisse in raum und zeit sehr wohl nach dem maass: schwach/stark, organisiert sind. Die definition des begriffs: recht, ist mit dem gegensatz konfrontiert, der zwischen der anforderung der theorie und den fakten der praxis besteht. Es wäre also unklug, das wissen ignorieren zu wollen, demzufolge jede faktische rechtsbeziehung nach dem maass: stark/schwach, organisiert ist, aber, ob die positionen: stark/schwach, durch gewalt(=das recht des stärkeren) behauptet werden, oder, ob die positionen: schwach/stark, durch das prinzip der anerkennung des anderen als der andere(f) ausgewiesen(=legitimiert) sind, das ist eine differenz ums ganze.

Das individuum als ich und sein genosse haben, wenn sie ihre soziale beziehung ordnen, zwei bedingungen zu genügen, die in raum und zeit als gegensätze erfahren werden. Die eine bedingung ist das recht, das das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, in einer autonomen entscheidung setzen und das nur dann gültiges recht sein kann, wenn beide im recht sich wechselseitig als prinzipiell gleich anerkannt haben. Die differenz: stark/schwach, ist im recht ausgeschlossen, weil die soziale beziehung im recht nur dann auf dauer bestand haben wird, wenn der eine den jeweils anderen faktisch nicht dominiert. Die andere bedingung ist, dass in der sozialen beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen eine ungleichheit im vermögen besteht, das leben zu bewältigen. Das faktum der ungleichheit ist in der differenz: schwach/stark, real präsent. Diese differenz ist in jeder sozialen beziehung ausgewiesen, den einen gegen den jeweils anderen als der starke, respektive der schwache, markierend. Diese ungleichheit im vermögen, das individuum als ich und seinen genossen wechselseitig begrenzend, wird in der sozialen beziehung gelebt. Zueinander sind die beiden bedingungen kein widerspruch, einerseits die soziale beziehung im recht, andererseits die differenz im vermögen, stark und/oder schwach zu sein, aber die beiden bedingungen sind, nicht trennbar, in einem gegensatz miteinander dialektisch verknüpft, der prinzipiell ausgeglichen werden kann, weil die verknüpfung nur ein transitorisches moment ist, das im moment der gelebten gegenwart der punkt der ruhe sein soll. Das individuum als ich und sein genosse sind gefordert, in gemeinsamen anstrengungen den modus vivendi zu schaffen, der zwischen den anforderungen prinzipieller gleichheit und faktischer ungleichheit auch in dauer bestand haben kann.

Das problem ist prima vista ein fall der theorie, aber secunda vista ist das problem nur in der praxis auflösbar, die, als eine projektion in zukunft gedacht, im gelebten moment der gegenwart ein factum der vergangenheit sein wird. Das individuum als ich und sein genosse müssen den weg gehen, der im gesellschaftlichen leben einerseits die anforderung absoluter gleichheit im recht erfüllt, der aber andererseits auch den ausgleich zwischen den differierenden polen: stark/schwach, schafft.

Im recht muss die absolute gleichheit gesichert sein, die das individuum als ich einerseits und sein genosse andererseits einfordern, weil beide, jeder für sich, in ihrer autonomen entscheidung sich absolut an das recht gebunden haben, das für beide in der gleichen weise gelten soll. Beide werden sich im recht zusammen finden, wenn sie die autonome entscheidung des jeweils anderen anerkennen(g). Diese anerkennung der entscheidung des anderen kann der eine dem jeweils anderen nicht abzwingen; denn wäre das der fall, dann wäre die autonome entscheidung des anderen nichtig und die konstruktion der anerkennung fiele in seine teile auseinander. Dieser mechanismus der anerkennung der autonomen entscheidung des jeweils anderen, so als ob es die eigene entscheidung sei, ist mit dem reden vom recht des starken nicht vereinbar. Recht, das zwischen dem individuum als ich und seinem genossen gelten soll, kann als recht nur in der wechselseitigen anerkennung gleicher ansprüche bestand haben, oder es ist kein recht - es ist, wie die juristen formulieren, nichtig.

Die eindeutige ausweisung des rechts beseitigt aber zwischen dem individuum als ich und seinem genossen nicht das faktum, dass in dieser sozialen beziehung der starke den schwachen dominiert. Dem starken kann das faktum gleichgültig sein, ob das behauptete recht gültig ist oder nichtig, vorausgesetzt, er kann das faktum kontrollieren, der stärkere zu sein. Aber dem starken kann es nicht genügen, dass sein behauptetes recht, nichtig oder nicht, nur ein faktum ist, weil er weiss, dass seine stärke im prozess der macht nur ein transitorischer zustand sein kann, umstellt von den interessen, die der schwache als gegenmacht händelt. Es ist ein moment des interesses, sowohl vom schwachen als auch vom starken verfolgt, den ausgleich des ungleichen zu fordern, das soll heissen, die gerechtigkeit(h) einzufordern, die der schwache vom starken erwarten kann, und die der starke gewähren muss, wenn er die differenz: stark/schwach, als seine form der gerechtigkeit behaupten will. Die gegensätzlichen behauptungen der gerechtigkeit, seitens des schwachen und seitens des starken, schliessen sich einander aus, die als formen der gerechtigkeit, sowohl vom individuum als ich(=stark oder schwach) als auch von seinem genossen(=schwach oder stark) behauptet werden, die aber als gegensatz zu einem ausgleich gebracht werden müssen, damit die soziale beziehung in dauer bestand haben kann. Dieser ausgleich kann in raum und zeit keine nummerische gleichheit sein, sondern der ausgleich ist das resultat eines wechselspiels zwischen dem, der sich als stark dünkt, und dem, der sich als schwach fühlt. Die interessen, die das individuum als ich und sein genosse, gleichgültig, ob als der starke oder als der schwache, legitim verfolgen, können nicht gleich sein, aber sie müssen in der sozialen beziehung vergleichbar gemacht werden. Eine abschätzung des wertes der weltdinge ist erforderlich, die, als ungleich(i) erfahren, als gleich gehändelt werden sollen. Das individuum als ich und sein genosse müssen einen modus vivendi schaffen, der im miteinander der sozialen beziehung das faktum realer ungleichheit in den weltdingen in einem zustand latenter gleichheit erscheinen lässt, eine gleichheit im wert der weltdinge, die in ihrer numerischen gleichheit soweit angenähert ist, dass alle, die es betrifft, der überzeugung sein können, die geforderte gleichwertigkeit der weltdinge erreicht zu haben. Sowohl der schwache als auch der starken müssen in ihrem glauben, in der sozialen beziehung gleich zu sein, wissen, dass sie im recht auch gleich sein können. Das wissen um diese gleichheit im ungleichen ist ein prozess in raum und zeit, der in den momenten des glücks das äquilibrium ist, das sich das individuum als ich und sein genosse immer wieder in jedem moment der gelebten gegenwart neu erarbeiten müssen.

ANMERKUNGEN
(a)

die formel: das recht des stärkeren, ist im juristischen diskurs mit zwei lesarten gebräuchlich. Zum einen die formel: das recht des stärkeren, zum zweiten die formel: das recht des starken. Prima vista scheint die differenz marginal zu sein, die weitere anstrengungen als überflüssig erscheinen lassen, aber secunda vista ist eine differenz zu beachten, die in der sache nicht ignoriert werden darf. Die erste variante zielt ab auf den vergleich zweier personen im recht; die zweite variante akzentuiert die person, deren individuelle stärke die quelle des rechts sein soll. Es ist eine allgemeine erfahrung, dass es immer der starke sein wird, der das recht setzt, das recht nämlich, dem der schwache unterworfen ist und der durch das gesetzte recht gebeugt werden soll, legal oder illegal, legitim oder nicht(01). Im streit steht die frage, ob im recht der starke einen vorrang habe, das ihm, kompatibel mit dem begriff: recht, zugestanden werden müsse(02).
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(01)
der fokus des arguments ist die zweite lesart, aber, mit der akzentsetzung, ein problem der praxis und der verfolgten interessen, ist die andere lesart nicht aus den überlegungen herausgefallen. Das problem der vergleichung des starken nach dem maass des noch stärkeren steht weiter auf der agenda, aber die klärung dieses problems ist von der klärung des ausgangsproblems abhängig.
(02)
das, was prima vista ein theoretisches problem zu sein scheint, das ist secunda vista nur ein praktisches problem. In jeder gemeinschaft ist die ungleichheit der mitglieder ein faktum, mithin wird in jeder gemeinschaft eine rangdifferenzierung im vermögen der mitglieder konstatiert werden müssen, das soll heissen, dass der stärkere immer wieder versuchen wird, den schwächeren unterwerfen zu wollen. Die faktische ungleichheit in der sozialen beziehung muss aber im recht so austariert sein, dass die gemeinschaft in ihrem bestand nicht gefährdet wird. Dieser aufgabe kann sich weder das individuum als ich entziehen, noch sein genosse, unabhängig davon, ob der eine im moment der gelebten gegenwart die position des starken behaupten kann und den schwachen unterwirft, oder, ob der andere in die position des schwachen abgedrängt ist und sich beugt.           (a)<==//
(b)
die formel: das recht des starken, markiert einen logischen widerspruch, der auch mit einem trick der rhetoriker nicht aus der welt geschafft werden kann(01). Mit dieser verweisenden bemerkung sollte die reflexion des problems der ungleichheiten im recht eigentlich beendet sein, weil jeder diskurs in die irre geführt wird, der mit dem nicht_präzis geformten terminus: das recht des starken, bestritten wird, aber, und dieser einwand steht, nicht der falsche terminus ist das problem, das problem ist auch nicht die beklagenswerte realität, in der das recht al gusto ausgelegt wird, das problem ist der begriff: recht, selbst, der keinen widerspruch dulden kann, wenn das recht ein instrument des friedens sein soll(02).
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(01)
die formel: das recht des starken, ist in seiner struktur gleich dem sprichwörtlichen terminus: das hölzerne eisen. Das oxymoron(*1) ist ein instrument im zauberkasten des rhetorikers, der, mangels eines zwingenden arguments, seine zuhörer mit einer volte überrascht, die zwar plausibel erscheint, aber falsch ist.
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(*1)
das oxymoron ist eine spachliche konstruktion, in der zwei widersprechende begriffe(=beredtes schweigen oder: =alter knabe) miteinander verknüpft sind. Die sprachwurzel(+1) verweist sowohl auf die struktur der einschlägigen termini, als auch auf die tendenz, mit der die einschlägigen formeln instrumentalisiert werden. Sie können denkanstösse sein, aber die zaubernden formeln tragen kein logisch konsistentes argument.
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(+1) aus dem griechischen: oxys(=scharf,spitz) + moros(=dumm).(Quelle: Wahrig: Deutsches Wörterbuch,1988).


(02)

das recht ist kein selbstzweck, es ist ein mittel zum zweck. Jedes rechtssystem hat die funktion, das ordnungsinstrument zu sein, mit dem das individuum als ich und sein genosse ihre soziale beziehung in raum und zeit auf dauer stellen können. Wie dieses instrument auszugestalten ist, das kann im seinsgeschehen nicht vorgegeben sein(*1), sondern das recht ist das resultat der arbeit, die das individuum als ich und sein genosse leisten und die, im recht prinzipiell gleich, sich im konsens auf definierte regeln eines umfassenden systems der kommunikation verständigt haben.
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(*1) klarstellung. Das recht ist eine relation zwischen dem individuum als ich und seinem genossen und das, was in der tradition allgemein mit dem terminus: recht, kenntlich gemacht wird, das ist ein daseiendes im sein. Als relation zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, ist das recht zwar ein ding der welt, aber als relation kann die relation nur im moment der gelebten gegenwart real sein und muss immer wieder vom individuum als ich und seinem genossen, jeder für sich, neu affirmiert werden.            (b)<==//


(c)

der begriff: recht, gültig im horizont des relationalen arguments, wird als bekannt vorausgesetzt(01). Die unterscheidbaren positionen in der theorie des rechts, vor allem die position des hier einschlägigen rechtspositivismus(02), werden nicht en detail aufgegriffen.
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(01)
//==>INDEX der argumente/stichwort: recht.
(02)
die formel: das recht des starken, ist mit dem begriff des rechts kompatibel, der von den vertretern des rechtspositivismus verfochten wird. Im rechtspositivistischen denken wird das problem der legitimität des geltenden rechts auf die gültigkeit der rechtsetzenden verfahren verkürzt und das problem des ungleichen vermögens aller, die es betrifft, sich an den verfahren der rechtssetzung überhaupt beteiligen zu können, ist als faktum vor die klammer gezogen. Im system der regeln, gemäss derer das gesetz, das recht in einer position konkretisierend, gesetzt wird, kommt der formel: das recht des starken, die definierte funktion zu, einerseits die nackte gewalt des starken(*1) mit einer tarnkappe zu verdecken, um andererseits als kriterium instrumentalisiert zu werden, die streitfrage zu entscheiden, welches der interessen gelten soll, das interesse des starken und/oder das interesse des schwachen(*2), fixiert in einem gesetz. Das entscheidende momentum in dieser konstrukion ist die regel, dass das, was das recht sein soll, gesetzt als gesetz, nur von dem entschieden wird, der als der stärkere das vermögen hat, die entscheidung auch durchzusetzen(*3) - das ist ein klassischer zirkel.
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(*1)
es gilt unwidersprochen der satz: the winner takes all, oder
anders gesagt, der starke, sich stark wähnend, setzt die regel, mit der das gesetz kreiert wird, das für den schwächeren gelten muss.
(*2)
im streitig gefallenen interesse ist die idee der gerechtigkeit das maass der unterscheidung. Ihre logik, scheinbar simpel, kann auf diese formel eingekreist werden: gerecht kann nur das sein, das dem recht "ge-recht" ist, oder, das gleiche anders gesagt: das, was dem recht ntspricht, das ist gerecht - aber, was ist dann das recht, das die zulässigkeit der im streit stehenden interessen klären soll? - das argument dreht sich im kreis, es ist die struktur des klassischen zirkels.
(*3)
das ist die logik des satzes: die mehrheit entscheidet. Eine regel, die pragmatisch dann vernünftig ist, wenn sie im horizont der affirmierten legitimität begrenzt ist - auch das ist ein zirkel im denken.             (c)<==//


(d)

der begriff: relationsbegriff, wird als bekannt vorausgesetzt(01).
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(01) //==>INDEX der argumente/stichwort: relationsbegriff.          (d)<==//
(e)
lesehinweise zu den formeln der relationen
: das_starke<==|==>das_schwache, lies: das starke relationiert abhängig das schwache.          (e)<==//
: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, lies: das individuum als ich grooss A relationiert wechselseitig den genossen grooss B.         (e)<==//
: A<==>B, lies: grooss A relationiert wechselseitig grooss B.           (e)<==//
(f)
die theorie: das prinzip der anerkennung des anderen als der andere, wird als bekannt vorausgesetzt(01).
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(01) //==>INDEX der argumente/stichwort: anerkennen/anerkennung.          (f)<==//
(g)
das, was mit dem terminus: anerkennung der entscheidung des jeweils anderen, markiert wird(01), das wird in den allgemeinen theorien des rechts unter dem terminus: legitimität des gesetzes, diskutiert. Der begriff: legitimität, gültig im horizont des relationalen argument, wird als bekannt vorausgesetzt(02).
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(01) //==>INDEX der argumente/stichwort: anerkennen/anerkennung.
(02) //==>INDEX der begriffe/stichworte: "legitimation, legitimität, legitimität des handelns, legal/illegal, legal/nicht_legal".          (g)<==//
(h)
es genügt nicht, den begriff: gerechtigkeit, auf eine nummerische gleichheit der verfügbaren weltdinge reduzieren zu wollen. Die gerechtigkeit ist ein dynamischer prozess, aber es ist möglich, eine bestimmte marge der abweichung von der theoretischen null-linie zu definieren, in der bei objektiver ungleichkeit das gefühl für gerechtigkeit nicht verletzt ist. Über den grad der abweichung wird in den diskursen über die gerechtigkeit gestritten.           (h)<==//
(i)
klarstellung. Mit dem terminus: ungleich, wird immer etwas im sinn eines mehr/weniger prädiziert; über die logische verneinung: nicht_gleich, kann nichts prädiziert werden.           (i)<==//
finis

stand: 16.02.15.
(eingestellt: 14.11.15.)

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