TEXTSAMMLUNG
das
fragment des monats
ausgabe (010)/10/2021/ fdm/21.010/ oktober/2021
Die logik des rechts und der mechanismus der
macht.
Die begriffe: macht und recht, schliessen sich als
widerspruch aus, als gegensatz sind die phänomene: recht und
macht, gegenwärtig, dinge der welt, die einerseits miteinander
in harmonie gehalten werden sollten, die andererseits sich
faktisch ausschliessen können, fakten, die als differenz
und/oder verknüpfung sowohl in der logik des rechts verortet
sind als auch im mechanismus der macht.
Als signum der sozialen beziehung ist das recht allein möglich
zwischen dem individuum als ich und seinem genossen(a). Es ist
der genosse und das individuum als ich, die autonom entscheiden
können und entscheiden müssen, was zwischen ihnen das recht sein
soll, beide in gleicher weise bindend, vereint im konsens. Der
begrenzende horizont ist das prinzip der anerkennung des anderen
als der_andere(b). Das individuum als ich muss als seine
leistung den genossen anerkennen, dass der genosse als
der_andere ihm gleich ist als der_andere. Diese anerkennnung
muss das individuum als ich ad personam leisten, nicht anders
der genosse.
Jede soziale beziehung ist real in den phänomenen der macht(c).
Relativ ist die macht des einen zu der macht des je anderen,
real in den mechanismen der macht, das ein nullsummenspiel ist,
präsent im gewaltsamen tod der beteiligten, in dem die als
grenzenlos imaginierte macht in nichts aufgelöst ist. Der
mechanismus der machtausübung(d) erschöpft sich darin, dass der
eine den je anderen zwingen kann, etwas zu tun, das dieser nicht
tun will, aber tun muss, die entgegen stehende macht des je
anderen als unüberwindbare grenze erfahrend.
Die vermittlung der phänomene der macht mit dem begriff des
rechts ist ein praktisches problem, das von allen, die es
betrifft, aufgelöst werden muss - so oder so. Einerseits ist das
individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, das subjekt,
das das recht deutend anwendet, macht gebrauchend, andererseits
ist jede anwendung von macht eingehegt im begrenzenden horizont
des geltenden rechts. Es ist eine kunst, den punkt zu treffen,
in dem die real wirkende macht und das behauptete limitierende
recht ausbalanziert sind. Diesen punkt, der den frieden in der
gesellschaft gewährleistet, verfehlen zu oft die juristen, dazu
berufen, den ausgleich der interessen zu schaffen, und die
akteure der macht, faktisch genötigt, die verfolgten interessen
zu realisieren.
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(a)
ein recht zwischen den weltdingen, die das_andere
sind, ist nicht_möglich. Das, was mit dem terminus: recht an
der sache, bezeichnet wird, ist etwas anderes, gleichwohl
diese rechte an den sachen vermittelt sind im individuum als
ich und/oder genossen(*1).
(b) INDEX/register //==>stichwort: prinzip:_adaad_a.
(c)
die formen der herrschaft sollen hier ausgeblendet
bleiben(01).
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(01) zu den begriffen: macht und herrschaft andernorts en
detail mehr: //==> INDEX/register, stichworte: macht
und herrschaft.
(d)
die theorien über den mechanismus der macht können
hier dahingestellt bleiben(01).
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(01) vgl. mein text: Der begriff: das_politische, im
trialektischen modus. 014:das_politische,
arg.: 2.51.01-2.53.39.
finis
stand: 21.11.01.
eingestellt: 21.10.01.
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