TEXTSAMMLUNG
das fragment des monats
ausgabe (010)/10/2021/ fdm/21.010/ oktober/2021
Die logik des rechts und der mechanismus der macht.
 
Die begriffe: macht und recht, schliessen sich als widerspruch aus, als gegensatz sind die phänomene: recht und macht, gegenwärtig, dinge der welt, die einerseits miteinander in harmonie gehalten werden sollten, die andererseits sich faktisch ausschliessen können, fakten, die als differenz und/oder verknüpfung sowohl in der logik des rechts verortet sind als auch im mechanismus der macht.

Als signum der sozialen beziehung ist das recht allein möglich zwischen dem individuum als ich und seinem genossen(a). Es ist der genosse und das individuum als ich, die autonom entscheiden können und entscheiden müssen, was zwischen ihnen das recht sein soll, beide in gleicher weise bindend, vereint im konsens. Der begrenzende horizont ist das prinzip der anerkennung des anderen als der_andere(b). Das individuum als ich muss als seine leistung den genossen anerkennen, dass der genosse als der_andere ihm gleich ist als der_andere. Diese anerkennnung muss das individuum als ich ad personam leisten, nicht anders der genosse.

Jede soziale beziehung ist real in den phänomenen der macht(c). Relativ ist die macht des einen zu der macht des je anderen, real in den mechanismen der macht, das ein nullsummenspiel ist, präsent im gewaltsamen tod der beteiligten, in dem die als grenzenlos imaginierte macht in nichts aufgelöst ist. Der mechanismus der machtausübung(d) erschöpft sich darin, dass der eine den je anderen zwingen kann, etwas zu tun, das dieser nicht tun will, aber tun muss, die entgegen stehende macht des je anderen als unüberwindbare grenze erfahrend.

Die vermittlung der phänomene der macht mit dem begriff des rechts ist ein praktisches problem, das von allen, die es betrifft, aufgelöst werden muss - so oder so. Einerseits ist das individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, das subjekt, das das recht deutend anwendet, macht gebrauchend, andererseits ist jede anwendung von macht eingehegt im begrenzenden horizont des geltenden rechts. Es ist eine kunst, den punkt zu treffen, in dem die real wirkende macht und das behauptete limitierende recht ausbalanziert sind. Diesen punkt, der den frieden in der gesellschaft gewährleistet, verfehlen zu oft die juristen, dazu berufen, den ausgleich der interessen zu schaffen, und die akteure der macht, faktisch genötigt, die verfolgten interessen zu realisieren.  
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(a)
ein recht zwischen den weltdingen, die das_andere sind, ist nicht_möglich. Das, was mit dem terminus: recht an der sache, bezeichnet wird, ist etwas anderes, gleichwohl diese rechte an den sachen vermittelt sind im individuum als ich und/oder genossen(*1).
(b)     INDEX/register //==>stichwort: prinzip:_adaad_a.
(c)
die formen der herrschaft sollen hier ausgeblendet bleiben(01).
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(01) zu den begriffen: macht und herrschaft andernorts en detail mehr: //==> INDEX/register, stichworte: macht und herrschaft
(d)
die theorien über den mechanismus der macht können hier dahingestellt bleiben(01).
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(01) vgl. mein text: Der begriff: das_politische, im trialektischen modus. 014:das_politische, arg.: 2.51.01-2.53.39.
finis
stand: 21.11.01.
eingestellt: 21.10.01.
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