TEXTSAMMLUNG
das fragment des monats
ausgabe (011)/11/2021/ fdm/21.011/ november/2021
Der verwender von daten ist beweispflichtig(II).(a)
Das internet als errungenschaft der moderne hat
situationen geschaffen, die prima vista als bruch mit der
tradition erscheinen, die aber secunda vista eine fortsetzung
traditionaler verhaltensweisen sind, angehoben allein auf dem
technischen niveau.
Dem ondit zufolge ist das internet ein ort der kommunikation.
Die technischen mittel sind zwar andere, die mechanismen der
kommunikation aber sind geblieben. Es werden weiter argumente
getauscht, zumeist als bild, weniger als text und die soziale
beziehung ist virtuell über die technik vermittelt. Das, was
geschieht, das ist, wie bisher, ein austausch von daten in neuen
formen.
Das hat, so, wie die dinge stehen, im internet zu einem
graubereich des rechts geführt, in dem die traditionalen regeln
des rechts ausgehebelt sind. Der anbieter im netz versucht, die
daten des anderen verwendend, geschäfte einzufädeln, die, zum
eigenen vorteil, zu lasten des anderen gehen sollen. Unter der
tarnkappe des anonymus werden vorteile realisiert, für die
andere zahlen müssen, die die unberechtigten ansprüche nicht
abwehren können, weil die spuren zum täter sich im nebel des
netzes verlieren. Mit dem phänomen der weltweiten
digitalisierung aller lebensbereiche ist eine lage geschaffen
worden, gegründet in den fakten, dass der bürger den zugriffen
anderer nahezu wehrlos ausgesetzt ist, weil er der macht des
anbieters, seiner sachherrschaft über die daten des anderen,
vergleichbares nicht entgegen setzen kann. Der anbieter im netz
manipuliert, fast ungehemmt, den adressaten seines angebots
soweit, dass ihm jede chance zur gegenwehr vereitelt wird, weil
ihm der gegenbeweis durch fakten nicht möglich ist(b).
In den zeiten von BIG DATA ist die beweislastregel im
prozessrecht, immer noch gültig, einerseits zu präzisieren,
andererseits zu verschärfen. Wer (im internet) die daten eines
anderen verwendet, der ist uneingeschränkt beweispflichtig. Der
verwender eines datums muss beweisen, dass er das gebrauchte
datum auch im einklang mit dem geltenden recht verwendet. Es
muss genügen, dass der vermeintlich verpflichtete gegen den
behaupteten anspruch seine widerrede erheben kann, ohne seine
widerrede zu begründen(c); denn es ist der verwender jedes
datums, der weiss, wenn er das datum geltend macht, ob ihm das
recht zur verwendung dieses datums zusteht oder nicht, gegründet
in seiner sachherrschaft über die behauptung(d).
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(a)
vgl. auch meinen text: adm(30)/04/14 (Der verwender
fremder daten ist beweispflichtig).
(b
jeder akteur im internet hinterlässt eine unmenge an
spuren, gebrauchbar für jeden (unlauteren) zweck, dem
teilnehmer im netz aber ist es faktisch unmöglich gemacht, die
gesetzten spuren effektiv zu verfolgen, um den urheber des
rechtsmissbrauchs identifizieren zu können(01).
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(01) im darknet ist die faktische nichtverfolgbarkeit prinzip.
(c)
der einwand trifft nicht, dass mit der
jedermannsklage vor dem nächsten amtsgericht eine flutwelle
von (unbegründeten) klagen losgetreten werden könnte; denn
jeder, der einspruch erhebt, weiss, ob sein anspruch im recht
begründet ist oder nicht. Die sachherrschaft habend, muss er
seinen anspruch zur klage sowohl belegen als auch beweisen.
(d)
beweispflichtig ist, wer als person des rechts die
herrschaft über eine sache(=sachherrschaft) ausübt. Im
prozessrecht ist das seit Roms zeiten die regel. Den
klageanspruch muss der kläger beweisen, aber nicht den anlass
zur klage.
finis
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stand: 21.12.01.
eingestellt: 21.11.01.
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