TEXTSAMMLUNG
das fragment des monats
ausgabe (011)/11/2021/ fdm/21.011/ november/2021

Der verwender von daten ist beweispflichtig(II).(a)

Das internet als errungenschaft der moderne hat situationen geschaffen, die prima vista als bruch mit der tradition erscheinen, die aber secunda vista eine fortsetzung traditionaler verhaltensweisen sind, angehoben allein auf dem technischen niveau.

Dem ondit zufolge ist das internet ein ort der kommunikation. Die technischen mittel sind zwar andere, die mechanismen der kommunikation aber sind geblieben. Es werden weiter argumente getauscht, zumeist als bild, weniger als text und die soziale beziehung ist virtuell über die technik vermittelt. Das, was geschieht, das ist, wie bisher, ein austausch von daten in neuen formen.

Das hat, so, wie die dinge stehen, im internet zu einem graubereich des rechts geführt, in dem die traditionalen regeln des rechts ausgehebelt sind. Der anbieter im netz versucht, die daten des anderen verwendend, geschäfte einzufädeln, die, zum eigenen vorteil, zu lasten des anderen gehen sollen. Unter der tarnkappe des anonymus werden vorteile realisiert, für die andere zahlen müssen, die die unberechtigten ansprüche nicht abwehren können, weil die spuren zum täter sich im nebel des netzes verlieren. Mit dem phänomen der weltweiten digitalisierung aller lebensbereiche ist eine lage geschaffen worden, gegründet in den fakten, dass der bürger den zugriffen anderer nahezu wehrlos ausgesetzt ist, weil er der macht des anbieters, seiner sachherrschaft über die daten des anderen, vergleichbares nicht entgegen setzen kann. Der anbieter im netz manipuliert, fast ungehemmt, den adressaten seines angebots soweit, dass ihm jede chance zur gegenwehr vereitelt wird, weil ihm der gegenbeweis durch fakten nicht möglich ist(b).

In den zeiten von BIG DATA ist die beweislastregel im prozessrecht, immer noch gültig, einerseits zu präzisieren, andererseits zu verschärfen. Wer (im internet) die daten eines anderen verwendet, der ist uneingeschränkt beweispflichtig. Der verwender eines datums muss beweisen, dass er das gebrauchte datum auch im einklang mit dem geltenden recht verwendet. Es muss genügen, dass der vermeintlich verpflichtete gegen den behaupteten anspruch seine widerrede erheben kann, ohne seine widerrede zu begründen(c); denn es ist der verwender jedes datums, der weiss, wenn er das datum geltend macht, ob ihm das recht zur verwendung dieses datums zusteht oder nicht, gegründet in seiner sachherrschaft über die behauptung(d).
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(a)
vgl. auch meinen text: adm(30)/04/14 (Der verwender fremder daten ist beweispflichtig).
(b
jeder akteur im internet hinterlässt eine unmenge an spuren, gebrauchbar für jeden (unlauteren) zweck, dem teilnehmer im netz aber ist es faktisch unmöglich gemacht, die gesetzten spuren effektiv zu verfolgen, um den urheber des rechtsmissbrauchs identifizieren zu können(01).
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(01) im darknet ist die faktische nichtverfolgbarkeit prinzip.
(c)
der einwand trifft nicht, dass mit der jedermannsklage vor dem nächsten amtsgericht eine flutwelle von (unbegründeten) klagen losgetreten werden könnte; denn jeder, der einspruch erhebt, weiss, ob sein anspruch im recht begründet ist oder nicht. Die sachherrschaft habend, muss er seinen anspruch zur klage sowohl belegen als auch beweisen.
(d)
beweispflichtig ist, wer als person des rechts die herrschaft über eine sache(=sachherrschaft) ausübt. Im prozessrecht ist das seit Roms zeiten die regel. Den klageanspruch muss der kläger beweisen, aber nicht den anlass zur klage.
finis
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stand: 21.12.01.
eingestellt: 21.11.01.

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