Die rede hört man immer wieder: das gericht solle keine politik machen, sondern recht sprechen
(a).
Das, was einerseits ein spezielles problem im gesellschaftlichen
diskurs ist, das ist andererseits ein allgemeines problem der
verfassung des staates, nämlich, die unterscheidung von recht und
politik in der gesellschaft. Auf der argumentebene der theorie sind die
begriffe: recht und politik, eindeutig definiert und als widerspruch
ausgezeichnet, auf der argumentebene der praxis sind die grenzen
zwischen den phänomenen: politik und recht, volativ, weil in raum und
zeit die phänomene nur gegensätze sein können, die ohne die
bestimmungen des je anderen moments nicht handhabbar sind. Die setzung
des rechts und seine durchsetzung ist ohne die politik nicht möglich
und eine politik, die ohne die grenzen des gesetzten rechts exekutiert
wird, ist die nackte gewalt des jeweils stärkeren über den schwächeren.
Es ist ein gebot sowohl der vernunft als auch des
verstandes, die unterscheidung: recht/politik, strikt zu beachten.
Auf der argumentebene der begriffe ist die trennung
eindeutig. Das recht ist nur in der sozialen beziehung zwischen dem
individuum als ich und seinem genossen möglich, real in der
wechselseitigen relation: individuum_als_ich<==>genosse
(b).
Das recht ist die von beiden im konsens gesetzte regel, mit der der
genosse und das individuum als ich ihre interessen gegen den je anderen
händeln wollen, den interessierenden dingen der welt nämlich, die als
politik der gegenstand ihres handelns sind. Das interesse und die regel
sind also differente weltdinge, die auf der argumentebene der begriffe
eindeutig bestimmt sind und zueinander im widerspruch stehen
(c).
In der sozialen beziehung(=(A<==>B)) setzen das individuum als
ich und sein genosse, jeder für sich, ihre relationen zu den momenten:
recht(=regel) und politik(=interesse). Die dritte relation:
recht<==|==>politik, ist vermittelt im individuum als ich
einerseits und dem genossen andererseits, jeder für sich
(d).
Die trennung auf der argumentebene der phänomene ist immer mehrdeutig,
weil der bereich des rechts nicht von dem bereich der politik getrennt
werden kann. In raum und zeit ist jedes recht als phänomen politisch
und als phänomen ist die politik ohne recht blanke gewalt. Das
individuum als ich: A, und sein genosse: B, bewerten in ihrer je
eigenen perspektive das, was in den momenten: recht und politik,
bestimmt ist. Die situation ist, dass mit der vielzahl der möglichen
relationen eine komplexität geschaffen ist, in der ein weiteres faktum
bestimmend wirkt, nämlich die macht, über die der genosse: B, und das
individuum als ich: A, real verfügen, wenn sie ihr argument:
recht(=regel) und/oder politik(=interesse), geltend machen
(e).
Die fragen des rechts und der politik sind im gesellschaftlichen
prozess immer mit der frage nach der macht verknüpft, über die alle,
die es betrifft, verfügen, abgestuft in der hierarchie der
gesellschaftlichen ordnung.
graphik: 002
In jedem moment der graphik: 002, kann nach der einsetzungsregel das
individuum als ich, oder der genosse, oder die relation: A<==>B,
eingesetzt werden. Es sind drei schemata möglich, die in einem bild
zusammengefasst sind:
bild: 101.
Die in der anmerkung: a, benannten fälle sind im horizont dieser
analyse synthestisierend zu reflektieren. Es ist scheinheilig, wenn die
akteure im politischen prozess behaupten, der je andere amalgamiere zu
unrecht politik und recht, eine politische entscheidung kritisierend
als juridifiziert und/oder eine juristische entscheidung als
politisiert. Sowohl der jurist als fachmann des rechts als auch der
politiker als sachwalter der interessen argumentíeren
juristisch/politisch und politisch/juristisch, wenn sie eine
entscheidung rechtfertigen oder verwerfen wollen, die als juristisches
urteil oder als politische entscheidung getroffen worden ist
(f).
Jeder jurist argumentiert, wenn er ein recht begründet, politisch und
jeder politiker sollte, wenn er eine entscheidung durchsetzt, das
geltende recht kennen. Die eindeutige differenz in den begriffen: recht
und politik, ist der schlüssel, wenn die gesellschaftlichen phänomene
beurteilt werden, in denen die interessen aller, die es betrifft, die
phänomene der politik und des rechts in ein zwielicht setzen.
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(a)
der anlass meiner reflexion ist der
haftbefehl des Internationalen Gerichtshof Den Haag gegen den
israelischen premier: Netanjahu, und seinem krieg in und um
Gaza(november2024). Ein weiterer fall ist hinzugekommen, die berufung
der richter für das Bundesverfassungsgericht(juli2025); im fadenkreuz
der kontroverse steht die juristin: Frauke Brosius-Gersdorf. Diese
fälle werden hier nicht erörtert.
(a)<==//
(b)
zum lesen der relationszeichen: lies
wechselseitige relation: <==> , lies: relationiert wechselseitig,
abhängige relation:
<==|==> , lies: relationiert abhängig.
(b)<==//
(c)
das interesse an dem bestimmten ding
der welt: n, es auch zu besitzen, ist nicht das recht; denn dem recht
ist es gleichgültig, welches interesse an dem ding der welt: n, geltend
gemacht wird, weil das recht die blosse entscheidungsregel ist, mit der
entschieden wird, welches interesse, im streit stehend, nach einem
definierten grund als legitim durchgesetzt werden soll.
(c)<==//
(d)
der gedanke in einer graphik wiederholt(01).
Die momente:
1.moment: das individuum als ich oder der genosse,
2.moment: das recht,
3.moment: die politik.
Die relationen:
1.rel.: individuum_als_ich<==|==>recht,
(oder) genosse<==|==>recht,
2.rel.: individuum_als_ich<==|==>politik,
(oder) genosse<==|==>politik,
3.rel.: recht<==|==>politik.
graphik: 001
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(01)
in der graphik sind aus pragmatischen
gründen zwei schemata übereinandergelegt, die nicht identisch fallen
können.
(d)<==//
(e)
als beschreibung der realität öffnet
der satz eine perspektive, in der weder über die politik für sich noch
über das recht für sich ein abschliessendes urteil möglich ist; denn
das recht ist ein teil der realen politik und die politik kann nicht
realisiert werden, ohne das recht, einmal streitig gefallen, zu
befragen, das von einem gericht verbindlich für alle, die es betrifft,
ausgelegt und festgestellt wird. Es sind zwei konstitutive momente, die
abhängig miteinander relationiert sind, vermittelt in einem dritten
moment, das in der relation: recht<==|==>politik, kein moment
sein kann, das aber das moment ist, das der relation ihre bestimmung
gibt. Das moment ist das individuum als ich, sein genosse
eingeschlossen, deren sozialbeziehung bestimmt ist durch die phänomene
der macht.
(e)<==//
(f)
das recht hat die funktion das
festzulegen, was in der sozialbeziehung den beteilígten zugestanden ist
und was nicht. Das ergebnis ist ein konsens über die legitimen
interessen und ein kompromiss, wenn die streitig gefallenen interessen
geklärt sind. Durchgesetzt werden kann aber der ausgleich der
interessen nur mittels der macht, über die jeder faktisch verfügt,
involviert in einer sozialbeziehung. Das, was gelten soll, das stellt
ein gericht fest, wie diese interessen aber ausgehandelt werden und
durchgesetzt werden sollen, das ist der gegenstand der politik. In
diesem sinn sind recht, politik und macht analytisch zwar trennbar, in
der synthetisierenden reflexion aber nicht voneinander getrennt.
(f)<==//