Text
dokument005
dokumente:
005.026-050
(übersicht:
dokument-nummer: 005.026 005.027 005.028 005.029 005.030
005.031 005.032 005.033 005.034 005.035 005.036 005.037 005.038 005.039 005.040
005.041 005.042 005.043 005.044 005.045 005.046 005.047 005.048 005.049 005.050 )
005.026
Ulrich Richter an Winfried Welter, schreiben vom
05.11.2005.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter
Stadtwerke Münster GmbH
betrifft:
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/
rechtswidriges Handeln
Sehr geehrter Herr Welter,
in der Sache hatte ich Sie in einem privaten Schreiben vom
4.10.2002(*1) schon einmal angesprochen; eine angemessene
Antwort habe ich auf dieses Schreiben bis heute nicht
erhalten.
In einem Schriftwechsel mit Frau N.N.(*2)(*3) von der
Abteilung Unternehmeskommunikation/K01 hatte ich vergeblich
versucht, die Rechtsgrundlagen zu erfahren, die die Stadtwerke
Münster ermächtigen, die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel
seit Jahren permanent (mindestens seit 2001) zu belästigen,
indem die Stadtwerke Münster die Fenster der Busse mit
Werbedreck bekleben, der in keinem mir bekannten Fall die
Busbenutzer in den Bussen zum Adressaten hat.
Ihnen ist als Vertreter der Stadt Münster im Aufsichtsrat der
Stadtwerke Münster GmbH bekannt, dass im §107 GO NRW die
Aufgaben der von der Stadt Münster eingerichteten Unternehmen
strikt festgelegt sind. Diese Rechtsnorm rechtfertigt nicht
die Verwendung der Busfenster als Werbeträger für die
Privatwirtschaft. Die Praxis der Stadtwerke, diese Form der
Werbung zuzulassen, ist mithin rechtswidrig. Es ist ein
anderer Fall, wenn geeignete Flächen an den Bussen auch der
Privatwirtschaft als Werbefläche zur Verfügung gestellt
werden, weil diese Form der Werbung, den Benutzer der Busse
nicht entscheidend in seinen bürgerlichen Rechten
beeinträchtigen kann, der mit der Entrichtung des Fahrpreises
eine Leistung im Sinne des BGB eingekauft hat.
Als gewählter Ratsherr und in der Erfüllung dieses Mandats als
politischer Vertreter der Stadt Münster haben Sie die Pflicht
darauf hinzuwirken, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt
wird. Ich bin jedenfalls nicht mehr bereit, das rechtswidrige
Verhalten zu tolerieren.(*4)
Mit freundlichem Gruss.
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.026.
(*1) //==>dokument 005.008
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) //==> dokumente: 005.019, 005.020 und 005.022.
(*4)
mit diesem schreiben, formal an die Stadtwerke der
Stadt Münster gerichtet, wurde der fall auf die politische
schiene gebracht. Herr Welter, ratsherr und mitglied der
SPD-ratsfraktion, hatte als aufsichtsratsvorsitzender in der
funktion des politikers agiert und an dieser funktion ist sein
handeln auch zu beurteilen. Im rückblick auf das geschehene
bin Ich zu der überzeugung gekommen, dass diese angelegenheit,
rechtwidrige werbung auf den bussen im ÖPNV, ihn als
politiker, vom bürger in das mandat gewählt, nicht
interessiert hatte - über seine anderen motive habe Ich nicht
zu urteilen.
005.027
Ulrich Richter an Fa.Platten-Peter/Münster, schreiben
vom 06.11.2005.
(*1). betreff: Abmahnung/rechtswidrige Buswerbung.
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!
Ich fordere Sie auf, Ihre rechtswidrige Werbung auf den
Fenstern eines der Busse der Stadtwerke Münster zu
unterlassen.
Die Werbung auf den Fenstern der Busse beeinträchtigt mich in
der rechtmässigen Nutzung der Dienste des ÖPNV und ich
betrachte diese Form der Werbung auch als Beleidigung meiner
Person.
Die Tatsache, dass die Stadtwerke Münster die Fenster eines
Busses Ihnen als Werbefläche zur Verfügung stellt, entbindet
Sie nicht von der Verantwortung für diese Form der Werbung.
Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass ich die Dienste Ihrer Firma
solange boykottieren werde, solange Sie mich mit dieser
Werbung belästigen und beleidigen. Ich werde auch andere
Personen beeinflussen, meinem Handeln zu folgen.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.027.
(*1)
keine reaktion. Das fahrzeug wurde im laufe des
jahres 2008 ausser betrieb gesetzt. Die neue werbung der
fa.Platten-Peter beanstande Ich nicht, da sie mich nicht mehr
in der sicht belästigt.
005.028
Ulrich Richter an UNICEF, schreiben vom 06.11.2005.
betreff: Abmahnung/ rechtswidrige Buswerbung
Sehr geehrter Herr Garlichs(*1),
zufällig traf es sich, dass ich am 10.Oktober mit dem Bus in
Münster fahren musste und dass ich am gleichen Tag von der
UNICEF/Deutschland einen Brief mit der Bitte um eine Spende
erhielt. Das systemisch notwendige, als Ereignis aber doch
zufällige Zusammentreffen hat mich wieder bestärkt, der UNICEF
solange keine Spende mehr zu geben, solange UNICEF es duldet,
dass die Stadtwerke MS einen Bus fahren lassen (man sagte mir
damals, es sei das Geburtstagsgeschenk der Stadtwerke MS zum
50.), dessen Fenster bis auf wenige Durchblicke zugeklebt sind
mit Werbedreck für UNICEF. Den Misstand hatte ich mit einem
Leserbrief in der Münsterschen Zeitung (01.05.2003)(*2) und in
den Westfälischen Nachrichten (03.05.2003)(*2) kritisiert und
daran anschliessend versucht, das Ärgernis in einem Gespräch
mit der örtlichen Vertreterin von UNICEF zu klären -
erfolglos; denn das Fahrzeug mit der skandalösen Werbung ist
in Münster bis heute im Einsatz und in der Zeit hatte mich
diese rechtswidrige Werbung mehrfach in meinem bürgerlichen
Recht auf ungestörte Nutzung des ÖPNV beeinträchtigt.
Wie ich in dieser Sache denke, das können sie in meinem Text:
Narrenhände, nachlesen, publiziert auf meiner Website:
www.ur- philosoph.de / //==>bibliographie
//==>textsammlungen //==> meinung des bürgers
//==>signatur: 07/04(*3).
Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass ich meine Spende für UNICEF
solange verweigern werde, solange UNICEF es dulden wird, dass
ich mit dieser rechtswidrigen Werbung beeinträchtigt und
belästigt werde. Ich werde auch andere Personen beeinflussen,
meinem Handeln zu folgen.
Ich bewerte es als einen Skandal, dass UNICEF ebenso zu Lasten
der Bürger handelt, wie das in der globalisierten Ökonomie
gang und gäbe geworden ist.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.028.
(*1)
Herr Garlichs war zu diesem zeitpunkt
geschäftsführer der UNICEF- Deutschland.
(*2) //==>dokument 005.009.
(*3) //==>dokument 005.013.
005.029
Winfried Welter an Ulrich Richter, schreiben vom
09.11.2005.
Stadtwerke Münster GmbH
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,(*1)
Ihr Schreiben vom 05.11.2005(*2), in dem Sie sich über Werbung
auf den Fensterflächen der Stadtbusse beschweren, ist mir am
07.11.2005 von der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster
GmbH zugeleitet worden.
Ich hatte Ihnen bereits im Anschluss an Ihr Schreiben vom
4.10.2002(*3) telefonisch erläutert(*4), dass nicht generell
auf die Bereitstellung von Werbeflächen an den Stadtbussen
verzichtet werden kann, weil damit nicht unerhebliche
Einnahmen verbunden sind, die sich natürlich auch auf die
Preiskalkulation auswirken. Ich hatte Ihnen ebenfalls in
diesem Telefonat zugesichert, dass ich die Geschäftsführung
bitten würde, zu Ihrem Anliegen, die Fensterflächen von
Werbung frei zu halten, Stellung zu nehmen. Die
Geschäftsführung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch ein
spezielles technisches Verfahren die Durchsicht durch die an
einigen Bussen aufgebrachten Werbefolien sichergestellt ist.
Darüber hatte ich meiner Erinnerung nach auch Gelegenheit, Sie
unlängst anlässlich der Nominierung des SPD-Kandidaten für den
Bundestag, zu unterrichten.
Meinen Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrates der
Stadtwerke bin ich dadurch in vollem Umfang nachgekommen.
Ich bedaure, Ihnen nicht den von Ihnen gewünschten Verzicht
auf die Nutzung von Fensterflächen für Werbezwecke in Aussicht
stellen zu können.(*5)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Welter
-------------------------
Anmerkungen zum dokument: 005.029.
(*1) handschriftlich hinzugefügt: lieber Ulrich, .
(*2) //==> dokument: 005.026.
(*3) //==> dokument: 005.008.
(*4)
die aussage ist unzutreffend. Über das schreiben vom
4.10.2002, das an den parteigenossen: W.Welter, gerichtet
worden war, hatte es kein telephongespräch gegeben,
vgl.dokument: 005.008,
anmerkung: (*1).
(*5)
die antwort ist im jargon des politikers formuliert,
der, ohne eine eigene meinung erkennen zu lassen(+1), das
zusammenfasst, was ihm die zuarbeiter in der verwaltung
vorgegeben haben. In der sache keine neuen informationen, nur
die wiederholung bekannter behauptungen, die nachweisbar
unzutreffend sind(+2). Bemerkenswert ist die formulierung,
dass herr Welter schon vor längerer zeit mich über den
sachverhalt "unterrichtet" habe. Ich stelle klar, dass Ich als
bürger nicht der untergebene eines politikers bin, der, auch
mit meiner stimme mandatiert, für das allgemeine wohl zu
sorgen, seine kontrollfunktion verwechselt mit dem handeln für
eine verwaltung, die er zu beaufsichtigen hat.
------
(+1)
das, was der bürger: W.Welter, von der werbung auf
den fenstern der busse gehalten hat und/oder noch hält, das
entzieht sich meiner kenntnis, weil herr Welter es in den
wenigen, immer zufälligen gesprächen vermieden hatte, sich
über diesen streit präzis zu äussern.
(+2) die preiskalkulationen, indirekt errechnet aus später
öffentlich zugänglich gewordenen daten, weisen aus, dass die
einnahmen aus der werbung an den bussen den einzelfahrpreis
für den bürger nur im promillebereich beeinflussen
können.(§1)
------
(§1) //==> register:
fahrpreiskalkulation/ÖPNV
005.030
Dr.Dietrich Garlichs(UNICEF) an Ulrich Richter,
schreiben vom 14.11.2005.
Betreff: Abmahnung/ rechtswidrige Buswerbung(*1)
Sehr geehrter Herr Richter,
es tut mir Leid, wenn Sie sich gestört fühlen von dem Bus mit
dem Werbeaufdruck für UNICEF. Ich kenne den Bus nicht, aber
kenne ähnliche Busse aus anderen Städten(*2). Es ist das erste
Mal, dass sich bei uns jemand wegen dieses Umstandes
beschwert. Sie werden verstehen, dass wir uns über diese
Großzügigkeit der Stadtwerke Münster sehr gefreut haben, denn
das Deutsche Komitee für UNICEF erhält keinerlei staatliche
Gelder, sondern ist für seine Arbeit auf freiwillige Spenden
und den Erlös aus dem Grußkartenverkauf angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietrich Garlichs
Geschäftsführer
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.030.
(*1) //==> dokument 005.028.
(*2)
es wäre interessant zu wissen, bei wem die kosten
für diese form der werbung schliesslich hängen geblieben sind.
Über den sinn und unsinn der werbung auf den fenstern der
busse des ÖPNV macht sich herr Garlichs offenbar keine
gedanken - merkwürdig für eine person, die zumindest vom
auftrag her dem allgemeinen wohl verpflichtet sein sollte.
005.031
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom
22.11.2005.
(*1). Erhöhtes Beförderungsentgelt EBE-Nr. 6009875
Guten Tag, sehr geehrter Herr Dr. Richter ,
anlässlich einer Fahrkartenprüfung am 17.11.2005 um 09:32 Uhr
in der Linie 8 haben Sie nicht Ihre Fahrkarte dem Prüfpersonal
zur Prüfung vorgezeigt.
Nach § 7.4 1. c) der Beförderungsbedingungen der
Verkehrsgemeinschaft Münsterland / Verkehrsgemeinschaft
Ruhr-Lippe (VGM / VRL) muss der Fahrgast ein erhöhtes
Beförderungsentgelt bezahlen, wenn er den gültigen Fahrausweis
bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt.
Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich nicht um
eine Strafe oder ein Bußgeld im strafrechtlichen Sinn, sondern
um eine zivilrechtliche Forderung.
Es ist deshalb nicht entscheidend, ob jemand aus Vorsatz oder
Irrtum ohne gültige Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
fährt.
Wir bitten um Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von
40,00 € bis zum 30.11.12.2005. Bareinzahlungen können Sie in
unserer Mobilitätsberatung mobil6,Berliner Platz 22 vornehmen.
Für Überweisungen verwenden Sie bitte die angegebene
Bankverbindung(*2).
Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
i.A. i.A
N.N.(*3) N.N.(*3)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.031.
(*1)
das dokument spricht für sich und wird nicht
kommenentiert(+1).
-------
(+1) //==> dokument: 005.032.
(*2) wird nicht dokumentiert.
(*3) zwei namen durch N.N. ersetzt.
005.032
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 29.11.2005.
Ihr Schreiben vom 22.11.2005
Ihr Zeichen: 6009875
Sehr geehrte Frau N.N.(*1),
mit Verlaub, Ihr o.a.Schreiben ist eine Frechheit, in der
Sache wie in der Anrede.(*2)
Erstens ist den Stadtwerken bekannt, dass ich am 17.11.2005
mit einem gültigen Fahrschein gefahren bin.
Zweitens ist den Stadtwerken bekannt, warum ich meinen
Fahrschein bei der Kontrolle nicht vorgezeigt habe und dieser
Pflicht im Beisein von zwei Polizeibeamten am Hauptbahnhof
nachgekommen bin.
Ich verlange, dass die Stadtwerke die rechtswidrige Reklame
auf den Fenstern der Busse unverzüglich beseitigen, die Busse
der beauftragten Subunternehmer eingeschlossen. Die
rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse verletzt
meine Rechte, die ich mit dem Kauf eines Fahrscheins erworben
habe.
Im übrigen, mein Schreiben ist ein Widerspruch im rechtlichen
Sinne.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.032.
(*1) name durch N.N. ersetzt.
(*2) //==> dokument: 005.031.
005.033
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH,
schreiben vom 11.12.2005.
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke
Münster/ rechtswidriges Handeln
Mein Schreiben vom 5.11.2005(*1)
Sehr geehrter Herr Dr.Ohlms,
mein o.a.Schreiben ist bis heute ohne Antwort geblieben.
Ich bestehe auf einer Antwort.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.033.
(*1) //==> dokument 005.025.
005.034
Ulrich Richter an Winfried Welter, schreiben vom
11.12.2005.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter
Stadtwerke Münster GmbH
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/
rechtswidriges Handeln
Meine Schreiben vom 4.10.2002(*1) und 5.11.2005(*2)
Ihre Antwort vom 9.11.2005(*3)
Sehr geehrter Herr Welter,
Ihre Antwort ist unzureichend, in der Sache enthält sie
falsche Aussagen.
Mein Schreiben vom 4.10.2002 hatten Sie nicht beantwortet, ein
Telephongespräch hatte ich mit Ihnen in der Sache nicht
geführt, gleichwohl hatte es auf politischen Versammlungen
zwei beiläufige Gespräche gegeben, die in der Sache
unbefriedigend geblieben waren.
Es mag sein, dass die Stadtwerke mit der rechtswidrigen
Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse Einnahmen erzielen,
aber das rechtswidrige Handeln der Stadtwerke kann diese
Einnahmen nicht rechtfertigen. Auch ist mir bisher nicht
bekannt geworden, dass die Stadtwerke über diese Einnahmen in
der Öffentlichkeit Rechenschaft abgelegt haben, und die
Behauptung, dass durch diese Einnahmen sowohl die Fahrpreise
stabil gehalten werden als auch der Service der Stadtwerke
erweitert werde, wird durch das gebetsmühlengleiche
Wiederholen der Behauptung nicht richtiger, sie ist schlicht
falsch. Ihnen ist bekannt, dass die Buspreise in den letzten 5
Jahren nicht stabil geblieben sind, und eine signifikante
Steigerung des Service der Stadtwerke, der den Standard in der
Bundesrepublik deutlich überragen würde, hat es auch nicht
gegeben, sehr wohl gibt es aber die regelmässigen Klagen der
zahlenden Kunden, die ihrem Ärger über die rechtswidrige
Werbung Ausdruck geben.
Evident falsch ist Ihre Aussage, dass "die Durchsicht durch
die an einigen Bussen aufgebrachten Werbefolien sichergestellt
ist"; darüber sollten Sie sich einmal in eigener Anschauung
informieren.
Meine Kritik, dass die Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse
rechtswidrig sei, haben Sie mit Schweigen beantwortet. Trotz
mehrfacher Nachfragen habe ich seitens der Stadtwerke bis
heute keine Auskunft darüber erhalten, aufgrund welcher
Rechtsnorm die Stadtwerke die Werbung auf den Busfenstern
anbringt, die die Benutzer der Busse in ihren Rechten
verletzt. Das Verhalten der Stadtwerke kann ich nur so deuten,
dass die Stadtwerke wissen, dass ihr Handeln rechtswidrig ist.
Meine Auffassung hatte ich Ihnen zur Kenntnis gegeben, und es
ist Ihre Pflicht als Aufsichtsratsmitglied, rechtswidrige
Vorgänge, so sie Ihnen bekannt werden, abzustellen. Auf die
Erfüllung dieser Pflicht bestehe ich.(*4)
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.034.
(*1) //==> dokument 005.008.
(*2) //==> dokument 005.026.
(*3) //==> dokument 005.029.
(*4)
das gehört offenbar auch zum ritual solcher
streitigkeiten, nämlich die wiederholung längst bekannter
argumente, die mit jeder neuauflage nicht besser werden, weil,
wenn die argumente des opponenten zur kenntnis genommen
würden, die gewählte strategie ruiniert wäre. In den
perspektiven jeder partei erscheint für sich ein anderes bild
und das ist das problem. Mit den wiederholungen ist eine
gemengelage geschaffen, die es schwerfallen lässt, an die
wirkkraft des rationalen arguments zu glauben, nämlich dann,
wenn die gegenpartei den gedanken nicht aufgreift, weil sie
sich der mühe entledigen will, ein diskursfähiges argument zu
formulieren.
005.035
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom
12.12.2005.
Erhöhtes Beförderungsentgelt lfd. Nr. 6009875 vom
22.11.05
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Ihr Schreiben haben wir am 01. Dezember 2005(*1) erhalten.
Wir schlagen das erhöhte Beförderungsentgelt ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht nieder.
Sollten Sie in einem unserer Busse ohne gültige Fahrkarte
festgestellt werden, ist eine erneute Niederschlagung nicht
mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
i.A i.A.
N.N.(*2) N.N.(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.035.
(*1) //==> dokument 005.032
(*2) zwei namen durch N.N. ersetzt.
005.036
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 31.12.2005.
Ihr Schreiben vom 12.12.2005(*1)
Ihr Zeichen: K423/die
Sehr geehrte Frau N.N.(*2),
Ihre Antwort auf meine Einwendung vom 29.November 2005(*3) ist
inkonsistent.
Wenn die Forderung auf das erhöhte Beförderungsentgelt
besteht, dann ist es in das Belieben der Stadtwerke Münster
gestellt, die Forderung einzutreiben oder niederzuschlagen;
die Entscheidung habe ich zur Kenntnis zu nehmen.
Besteht die Forderung auf das erhöhte Beförderungsentgelt aber
nicht, dann steht es nicht im Belieben der Stadtwerke Münster
die Sache nach Gutsherrenart niederzuschlagen. Ihr Versuch,
diese Sache niederzuschlagen, bedeutet, dass die Stadtwerke
mich beschuldigen, rechtswidrig die Leistungen der Stadtwerke
Münster in Anspruch genommen zu haben. Ich weise Sie darauf
hin, dass dies den Tatbestand der Verleumdung berührt. Den
Stadtwerken Münster ist bekannt, dass ich einen ordentlichen
Fahrschein gelöst hatte. Ebenso ist den Stadtwerken der Grund
meiner demonstrativen Regelverletzung bekannt, und den haben
allein die Stadtwerke Münster zu verantworten.
Ich fordere daher die Stadtwerke erneut auf, die rechtswidrige
Praxis der Werbung auf den Busfenstern umgehend einzustellen,
andernfalls werde ich meine demonstrativen Regelverletzungen
solange fortsetzen, bis der Unsinn der Werbung auf den
Busfenstern eingestellt ist, ein Unsinn, der überdies
geschäftsschädigend ist, sowohl für die Stadtwerke Münster
selbst als auch die werbenden Firmen.
Mit freundlichem Gruss
============================
Anmerkungen zum dokument: 005.36.
(*1) //==> dokument 005.035.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) //==> dokument 005.032.
005.037
Winfried Welter an Ulrich Richter, schreiben vom
10.01.2006.
Stadtwerke Münster
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
Betr.: Ihre Beschwerden über Werbung auf den Bussen der
Stadtwerke
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,(*1)
ich möchte nicht zur Chronologie Ihrer Beschwerden und meinen
diesbezüglichen Reaktionen Stellung nehmen. Ich hatte ihnen
aber mehrfach meine inhaltliche Position erläutert, nach der
ich der Ansicht bin, dass die derzeit von den Stadtwerken
ermöglichte und praktizierte Werbung auf den Bussen sowohl den
rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Notwendigkeiten
entspricht. Diese Position wird im übrigen sowohl von der
Geschäftsführung als auch vom Aufsichtsrat geteilt.
Wenn Sie an Ihrem Vorwurf der Rechtswidrigkeit dieser Werbung
fest halten, möchte ich Sie höflichst bitten, dies mit dem
Chefsyndikus der Stadtwerke Münster, Herrn Rechtsanwalt
N.N.(*2), einmal in einem persönlichen Gespräch zu klären. Ich
habe Herrn N.N. bereits angekündigt, dass Sie sich evtl. mit
der Bitte um einen Termin (Tel.: 0251/694 2500) an ihn wenden
werden.(*3)
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Winfried Welter(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.037.
(*1) handschriftlich eingefügt: lieber Ulrich,
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3)
es gibt bestimmte konventionen, die einzuhalten
sind, wenn die positionen der streitenden parteien klar
erkennbar sein sollen. Im prinzip gab es gegen das
gesprächsangebot der Stadtwerke keinen einwand, aber das
angekündigte gespräch hätte nur dann zielgerichtet geführt
werden können, wenn klar gewesen wäre, worüber gesprochen
werden soll. Wiederholt hatte Ich die Stadtwerke gebeten, mir
auskunft über die rechtsgrundlagen zu geben, die entscheidend
sind für die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV und
mit der die benutzer des ÖPNV in ihren rechten eingeschränkt
werden, aber mal um mal hatten die Stadtwerke diese bitte um
auskunft ignoriert. Es ist eine unverfrorenheit, dann mal
gnädig ein gespräch anzubieten, um das der beschwerdeführer
sich gefälligst auch noch selbst zu bemühen habe(+1). In den
alten zeiten, als ein herr fürstbischof in Münster regierte,
mag das ja brauch gewesen sein ... .
------
(+1) //==> dokument: 005.038.
(*4) im text einen orthographischen fehler
stillschweigend berichtigt.
005.038
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom
19.01.2006.
unser Zeichen 05/20030
Ihr Schreiben vom 31.12.2005(*1)
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom
31.12.2005.
Unser Aufsichtsratsvorsitzender hat Ihnen zwischenzeitlich
geantwortet(*2). Wir schließen uns hier voll inhaltlich seinen
Ausführungen an.
Unser Leiter der Hauptabteilung Recht und Personal, Herr
Rechtsanwalt N.N.(*3), steht Ihnen gern zu einem Gespräch zur
Verfügung. Es können dann sämtliche Aspekte besprochen werden.
Wir freuen uns auf den Diskurs mit Ihnen(*4) und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
ppa i.V.
N.N.(*3) N.N.(*3)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.038.
(*1) //==> dokument 005.036.
(*2) //==> dokument 005.037.
(*3) drei namen durch N.N. ersetzt.
(*4) //==> dokument: 005.037/anmerkung:
(*3).
005.039
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 31.01.2006.
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Ihr Schreiben vom 19.01.2006(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030
Sehr geehrter Herr N.N.(*2),
in Betrachtung der Tatsache, dass ich mit Schreiben vom
28.07.2005(*3) die Stadtwerke gebeten hatte, Auskunft zu geben
über die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Werbung auf
den Fenstern der Busse der Stadtwerke (einschliesslich der
Subunternehmen), und der Tatsache, dass die Stadtwerke auf die
Anfrage bis heute keine Sachauskunft gegeben haben, bewerte
ich Ihre Aufforderung an mich, mit Ihnen einen Gesprächstermin
in der Sache zu vereinbaren, als eine Unverfrorenheit.(*4)
Ich wiederhole mein Begehren nach Auskunft über die
Rechtsnormen, mit denen die Stadtwerke die Praxis der Werbung
auf den Fenstern der Busse begründen, die mich in meinen
bürgerlichen Recht verletzt.
Ich gebe den Stadtwerken zur Kenntnis, dass das Verhalten der
Verantwortlichen meinen Verdacht stärkt, dass das Schweigen
der Stadtwerke in der Sache gegründet ist. Ich wiederhole
daher meine Forderung an die Stadtwerke, die rechtswidrige
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke
(einschliesslich der beauftragten Subunternehmen) unverzüglich
einzustellen. Ich gebe den Stadtwerken auch zur Kenntnis, dass
ich mit den demonstrativen Regelverletzungen fortfahren werde,
solange die Stadtwerke mir dazu begründeten Anlass geben.
Mit freundlichem Gruss
==============================
Anmerkungen zum dokument: 005.039 .
(*1) //==> dokument: 005.038.
(*2)
name durch N.N. ersetzt; (adressat ist der Leiter
der hauptabteilung Recht und Personal der Stadtwerke Münster).
(*3) datum angepasst, offensichtlicher irrtum;
//==> dokument: 005.016.
(*4) //==> dokument: 005.037/anmerkung:
(*3).
005.040
Ulrich Richter an Stadtwerke GmbH/aufsichtsrat,
schreiben vom 31.01.2006.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/
rechtswidriges Handeln
Meine Schreiben vom 4.10.2002, 5.11.2005 und 11.12.2005(*1)
Ihre Antwort vom 10.01.2006(*2)
Sehr geehrter Herr Welter,
es ist ihrerseits eine Unverfrorenheit, mich aufzufordern,
gefälligst einen Gesprächstermin mit dem Chefsyndikus der
Stadwerke Münster zu vereinbaren, damit ich in Erfahrung
bringen könne, auf welche Rechtsnormen die Stadtwerke
(einschliesslich der beauftragten Subunternehmer) ihre Praxis
stützen, mit Werbung auf den Fenstern der Busse meine Rechte
als Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel zu verletzen. Ihnen
sollte bekannt sein, dass ich mit Schreiben vom 28.07.2005(*3)
die Stadtwerke um Auskunft über diese Rechtsgrundlagen gebeten
hatte; diese Auskunft haben die Stadtwerke bis heute
verweigert.
Ich wiederhole ein letztes Mal mein Begehren nach Auskunft
über die Rechtsnormen, mit denen die Stadtwerke die Praxis der
Werbung auf den Fenstern der Busse begründen.
Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass das Verhalten der
Verantwortlichen meinen Verdacht stärkt, dass das Schweigen
der Stadtwerke in der Sache gegründet ist. Ich fordere Sie
daher noch einmal auf, gemäss der Pflichten Ihres Amtes, zu
veranlassen, dass die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern
der Busse der Stadtwerke unverzüglich eingestellt wird.
Mit freundlichem Gruss(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.040.
(*1)
//==> dokumente: 005.008,
005.025 und 005.034. Inkorrekte datumsangabe
berichtigt.
(*2) //==> dokument 005.037.
(*3) //==> dokument 005.016.
(*4)
das schreiben wurde nicht beantwortet. In der sache
hatte Ich mit herrn Welter auch später kein gespräch mehr
geführt.
005.041
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom
08.03.2006.
Ihr Schreiben vom 31.01.2006(*1)
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
schade, dass Sie unser Gesprächsangebot nicht angenommen
haben. Mit den folgenden Zeilen möchten wir versuchen, Sie
davon zu überzeugen, dass weitere "demonstrative
Regelverletzungen" nicht sinnvoll und erforderlich sind.
Der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Münster GmbH hat einen
Kostendeckungsgrad von ca. 60 %. In der Politik werden
defizitäre Betriebe kaum noch akzeptiert. Trotz des
öffentlichen Zwecks des öffentlichen Personennahverkehrs gibt
es weitreichende Bestrebungen, insbesondere auch in Brüssel,
solche Dienstleistungen zu privatisieren. Man geht dann davon
aus, dass private Unternehmen alles besser und billiger
können. Der Staat soll sich nicht mehr selbst betätigen,
sondern die Regulierung und Kontrolle gewährleisten, dass der
öffentliche Zweck bzw. die öffentliche Aufgabe erfüllt wird.
Der öffentliche Personennahverkehr ist insbesondere in großen
Städten zwangsläufig defizitär. Dennoch greifen die o. g.
Gesichtspunkte auch in Münster. Auch unser Verkehrsbetrieb
steht unter einem ständigen politischen und wirtschaftlichen
Druck, seine Daseinsberechtigung in öffentlicher Hand noch zu
rechtfertigen. Wenn unser Verkehrsbetrieb privatisiert werden
sollte, wird sich kein privates Unternehmen vorschreiben
lassen, wie viel Prozent der Fensterflächen mit Werbung
beklebt werden. Wenn es politisch doch versucht würde, müsste
das private Unternehmen ein höheres Entgelt von der
bestellenden Kommune abverlangen.
Ein Teil des erheblichen Defizits kann durch Werbeeinnahmen
gemindert werden. Der Werbewirtschaft stehen heute allerdings
im Gegensatz zu früher wesentlich mehr Medien zur Verfügung.
Insbesondere die elektronischen Medien (Radio, TV, Internet)
schöpften einen Großteil der Einnahmen ab. Für die klassischen
Werbe-
-(2. Seite, 8. März 2006)-
träger wie Zeitungen usw. bleibt ein immer kleinerer Rest.
Hiervon ist leider auch die Verkehrsmittelwerbung betroffen.
Die Form unserer Busse hat sich in den letzten Jahren
wesentlich geändert. Während in den 60er und 70er Jahren die
Busse noch "normale kleine Fenster und viel Blech" hatten, ist
der Scheibenanteil inzwischen rasant gestiegen. Die
Blechflächen an einem Bus sind in den letzten 10 Jahren
kontinuierlich zugunsten der Panoramafenster verkleinert
worden.
Dies weckt die Begehrlichkeiten der Werbewirtschaft.
Werbeflächen an Bussen lassen sich wesentlich besser dann
vermarkten, wenn man gestattet, dass auch Teile der Fenster
mit einbezogen werden können. Hier sind besonders die an den
Fahrzeugen angebrachten sogenannten "Traffic Boards" zu
nennen. Sie sind den Großflächenplakaten im öffentlichen Raum
vergleichbar, haben deshalb relativ geringe Produktionskosten
und sind bei der werbenden Wirtschaft sehr beliebt. Wir
stimmen Ihnen persönlich zu, dass einige Busse in der
Vergangenheit auch unseren ästhetischen Empfinden
widersprochen haben. Aus den oben geschilderten
wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Gesichtspunkten
hat man sich aber den finanziellen Aspekten gebeugt und eine
relativ großflächige Vermarktung der Busse zugelassen.
Zunehmende Beschwerden aus dem Kreise der Bürgerschaft der
Stadt Münster haben bei uns im Unternehmen zu einem
selbstkritischen Umdenken geführt. Wie Sie bereits vor ca.
einem halben Jahr der Presse entnehmen konnten, wollen wir
gegensteuern. Allerdings müssen die heute erwirtschafteten
Werbeerträge in sechsstelliger Euro-Höhe gehalten werden. Vor
diesem Hintergrund ist mit der Vermarktungsfirma vereinbart,
noch eine geringere Scheibenbeklebung (max. 20 %) vorzusehen
und diese künftig, wenn überhaupt, bevorzugt im
Fahrzeugheckbereich anzubringen. Hier ist aufgrund der
U-förmigen Bestuhlung die Sichtbehinderung für die Fahrgäste
sehr gering.
Bei den Eigenwerbe-Fahrzeugen wollen wir mit gutem Beispiel
vorangehen und in Zukunft die Seitenscheiben weitestgehend
freilassen. Dies wurde z. B. bei der Werbung für das
9-Uhr-Ticket, Graffitti, Neue Netze und Öko-Strom schon
realisiert. Bei einigen älteren Bussen müssen auch wir hier
die gültigen Verträge mit Dritten auslaufen lassen.
Langfristig kommen wir Ihrem Wunsch also entgegen. Dies wird
allerdings nicht zu einer "heilen Welt" in Münster führen.
Häufig wird uns auch die Werbung bestimmter Fahrzeuge
angelastet, die uns nicht gehören, sondern z. B. Westfalenbus
oder deren Subunternehmen. Hier können wir zum Teil Einfluss
nehmen, zum Teil ist uns dies völlig unmöglich. Mit einigen
Unternehmen haben wir überhaupt keine Vertragsbeziehungen und
somit überhaupt keine Einflussmöglichkeit.
Sie sehen also, dass das von Ihnen angestrebte Ziel teilweise
bereits erreicht, zum anderen Teil in ca. 2 Jahren erreicht
wird. Sie
-(3. Seite, 8. März 2006)-
streben eine gerichtliche Klärung der Auseinandersetzung an.
Der Prozess wäre vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Die
dortige Prozessdauer ist relativ lang. Mit einer
zweitinstanzlichen Entscheidung dürfen Sie dort frühestens in
zwei bis drei Jahren rechnen. Prozessökonomische Gründe
sprechen also dafür, die Gerichte nicht mit einem solchen aus
unserer Sicht überflüssigen Prozess zu belasten.
Letztlich geht es hier um eine Frage der Ästhetik. Solche
Beurteilungen sind in der rechtlichen Bewertung nicht
zugänglich. Unser Unternehmen wird ganz überwiegend von
Stadträten kontrolliert, die demokratisch gewählt worden sind.
Die gewählten und demokratisch legitimierten Stadträte
akzeptieren die Buswerbung. Vielleicht akzeptieren auch Sie
deshalb aus demokratischen Gründen die Vergangenheit(*2).
Auch inhaltlich ist aus rechtlicher Sicht zu sagen, dass eine
Klage vor dem Verwaltungsgericht unseres Erachtens keine
Aussicht auf Erfolg hat. In einem Ihrer Schreiben zitieren Sie
zutreffend §107 GO. Die Gemeindeordnung enthält weitere
Vorschriften über kommunale Unternehmen. In §109 GO Abs. 1
Satz 2 ist geregelt, dass kommunale Unternehmen einen Ertrag
für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen, soweit dadurch
die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt
wird. Der öffentliche Zweck des ÖPNV ist die Beförderung von
Bürgern von A nach B. Dieser öffentliche Zweck wird nicht
dadurch beeinträchtigt, dass der Blick des Fahrgastes durch
die Scheibe geringfügig erschwert wird. Die Frage, wie ein Bus
von außen für den Fußgänger wirkt, ist letztlich eine
ästhetische Frage(*3), die nach dem Kriterium
öffentlicher Zweck/ angemessener Eigenkapitalverzinsung gem.
§109 Abs. 2 GO nicht beurteilt werden kann.
Wir sind der Meinung, dass man über die ästhetische Wirkung
von Bussen mit Werbung durchaus streiten kann. Das Recht
bietet aber keinen Maßstab, um hier Entscheidungen zu treffen.
Wir hoffen, dass Sie nunmehr mit demonstrativen
Regelverletzungen nicht mehr fortfahren.
Falls wir Sie immer noch nicht überzeugt haben, würden wir uns
freuen, die Diskussion mit Ihnen bei einer Tasse Kaffee(*4)
entweder bei Ihnen zuhause oder in unserem Unternehmen
weiterführen zu können.
mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
ppa.
ppa.
N.N.(*5)
N.N.(*5)
Leiter Recht und Personal Leitung ÖPNV-Management
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.041.
(*1) //==> dokument 005.039. (*1)<==//
(*2)
wenn die damen/herren: stadträte, die buswerbung
"akzeptieren", dann ist das noch kein ausweis, dass die geübte
und die von mir kritisierte werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im ÖPNV rechtens ist. Was hier im streit steht, das
ist eine rechtsfrage und die damen/herren: stadträte, sind
nicht der souverän, wie das einmal der absolutistische
fürstbischof in Münster gewesen war, der willkürlich, oder wie
man verschleiernd sagte, mit göttlicher einsicht, recht
setzte, sondern die damen/herren: stadträte, handeln in den
grenzen der verfassung, nämlich des rechts und der geltenden
gesetze. Es ist schon merkwürdig, wenn die rechtsbrecher den
verteidiger des rechts auffordern, er möge als demokrat die
rechtsverletzung "akzeptieren". (*2)<==//
(*3)
in keinem meiner argumente hatte Ich die
"ästhetische" frage geltend gemacht und über den geschmack
anderer zu streiten, das kann gelegentlich zwar unterhaltsam
sein, aber das sind diskurse, die in der regel nicht mit einem
brauchbaren ergebnis abgeschlossen werden. In der perspektive
des bürgers kritisiere Ich die rechtswidrige praxis der
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV,
dienste des staates, die der bürger nutzt und bezahlt hat und
der aus dem innenraum der fahrzeuge von der werbung auf den
fahrzeugen nur soviel mitbekommt, dass er durch die beklebung
der fenstern mit folien in seiner sicht nach draussen
erheblich beeinträchtigt ist. Von ästhetik ist da keine rede,
ganz zu schweigen davon, wofür überhaupt geworben wird. Mit
der frage nach dem ästhetischen urteil über die kritisierten
werbeformen haben die Stadtwerke Münster einen neuen
schauplatz aufgemacht, in der offenkundigen absicht, vom kern
des skandals abzulenken. (*3)<==//
(*4)
die streitsache ist zu gewichtig, um in einem
kaffeekränzchen bequasselt zu werden. Ich hatte dieses
gesprächsangebot ignoriert, weil eine diskussion des
streitgegenstand ohne die nennung der rechtsnorm(en) fruchtlos
sein wird; denn auch in diesem schreiben hat die Stadtwerke
Münster GmbH keine rechtsnorm benannt, aus der sie ihre
befugnis ableitet, in mein recht auf ungestörte nutzung des
ÖPNV belastend einzugreifen. Der verweis auf die normen der
Gemeindeordnung NRW betreffen nur das rechtsverhältnis der
Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH. (*4)<==//
(*5) zwei namen durch
N.N. ersetzt. (*5)<==//
005.042
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 06.05.2006.
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Ihr Schreiben vom 08.März.2006/ Eingang: 20.03.2006(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030
Sehr geehrter N.N.(*2),
es wäre gut gewesen, wenn die Stadtwerke diese Information zu
Beginn der Korrespondenz gegeben hätten ... . Wegen anderer,
dringlicher Arbeiten kann ich erst jetzt antworten.
Für Ihre ausführlichen Darlegungen bedanke ich mich; ich kann
Ihnen aber in keinem wesentlichen Punkt zustimmen und stelle
fest, dass die Werbung auf den Fenstern(*3) der Busse rechtswidrig ist,
und da spielt es keine Rolle, ob die Fenster zu 80%
zugekleistert werden oder nur mit einer
"Scheibenbeklebung(max.20%)", entscheidend ist, ob der
Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittel dadurch in der
Nutzung dieses öffentlichen Verkehrsmittel in seinen Rechten
geschädigt oder nur belästigt wird; denn es dürfte allgemein
gültig sein, dass der Komfort einer Leistung auch ein Teil der
vertraglichen Leistung ist, die der Benutzer mit dem
Fahrschein eingekauft hat.
Die Stadtwerke argumentieren, dass der Kostendeckungsgrad bei
ca.60% liege. Ich interpretiere diese Aussage so, dass der
Betrieb des öffentlichen Verkehrs mit 40% aus der öffentlichen
Hand subventioniert wird, d.h. der Betrieb des öffentlichen
Verkehrs ist nur unter der Bedingung dieser öffentlichen
Gelder möglich. Im Horizont dieser Tatsache ist der §109 GO
Abs.1 Satz 2 auszulegen. Es kann nicht richtig sein, dass die
öffentliche Hand die private Werbewirtschaft subventioniert,
indem sie der Werbewirtschaft zu Lasten der Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel billige Litfassäulen zur Verfügung
stellt und dadurch die Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel
in ihrem Recht auf einen angemessenen Komfort der Beförderung
schädigt, der eine Leistung ist, die sie einerseits direkt mit
dem Fahrschein bezahlen und andererseits indirekt über die
Steuer. Ich habe immer klar erklärt, dass die Werbung auf den
geeigneten Flächen der Fahrzeuge nicht zu beanstanden ist;
diese Werbeeinnahmen können mit dem §109 I 2 GO gerechtfertigt
werden, es ist aber ausgeschlossen, dass die Einnahmen aus der
Werbung auf den Fenstern(*3) der Fahrzeuge mit dieser Norm
gerechtfertigt werden können. Die Fenster der Fahrzeuge sind
keine geeigneten Werbeflächen und folglich ist die Frage
(-2-/-2-)
gegenstandslos, ob 20% der Fenster mit Werbung bekleistert
werden dürfen oder nur mit 80%. Die StVO(*4) verbietet jede
Sichtbehinderung für den Fahrer, die allgemeinen Normen des
BGB garantieren den Fahrgästen die ungestörte Sicht.
Ich fordere die Stadtwerke auf, ihr rechtswidriges Handeln
einzustellen und die Werbung auf den Fenster der Busse zu
beseitigen; darin eingeschlossen ist ohne Abstriche das
Handeln der Subunternehmen, die eine Leistung für den ÖPNV
erbringen.
Ich setze den Stadtwerken eine angemessene Frist, den
rechtswidrigen Zustand eines Teils ihrer Fahrzeuge zu
beseitigen. Sollte das nicht geschehen, werde Ich meine
demonstrativen Regelverletzungen fortsetzen.
Zwei Aspekte des Problems will Ich knapp am Rande andeuten;
vielleicht überzeugt Sie die Kraft der Argumente und die
Stadtwerke stellen die unvernünftige Werbung auf den Fenster
der Busse ein.
Zum ersten Aspekt: die Einnahmen aus der Werbung seien
unverzichtbar.
Bis heute, und die Sache verfolge Ich seit gut 5 Jahren
aufmerksam, haben die Stadtwerke niemals dargelegt, in welchem
Umfang das Betriebsergebnis durch die Einnahmen beeinflusst
wird, die aus der Werbung auf ihren Fahrzeugen erwirtschaftet
werden, ganz zu schweigen davon, welchen Anteil die
rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse hat. Gemessen
an der erbrachten Jahresleistung kann der finanzielle Vorteil,
umgerechnet auf den Preis eines normalen Fahrscheines, den der
Kunde bezahlt, nur ein Betrag im Promillebereich sein. Ist das
ein Argument, das den Unsinn der Werbung auf den Fenstern der
Busse rechtfertigen kann?
Zum zweiten Aspekt: die Dummheit der werbenden Wirtschaft.
Es mag sein, dass für dieses Argument die Stadtwerke nicht der
richtige Adressat sind, weil sie für die werbende Wirtschaft
"nur" Werbeflächen zur Verfügung stellen, da aber die
Stadtwerke in einem nicht unerheblichen Umfang auch
Eigenwerbung betreiben, deren Kosten auch die
Wirtschaftlichkeit der Stadtwerke belasten, gilt das Argument
auch für die Stadtwerke. Ich bin immer wieder über die
Dummheit der Verantwortlichen erstaunt, die mit dieser Form
von Werbung Stimmung für ihr Produkte machen; Werbung aber,
die belästigt, ist kontraproduktiv und ich kann Ihnen
versichern, dass ich auf diese Weise beworbene Produkte
boykottiere, und das lasse ich diesen Herrschaften auch
wissen. Ein Skandal aber ist es, wenn eine Firma, die einen
öffentlichen Auftrag zu erledigen hat, ihre Kunden auf diese
Weise belästigt und in ihren Rechten beschädigt, weil die
Kunden, die die Dienste des ÖPNV in Anspruch nehmen müssen, in
der Wahl der Dienstleister keine Alternative haben.
Was ich in dieser Sache denke, das habe ich seit 2001
öffentlich in Leserbriefen kritisiert und ich möchte sie noch
auf einen Essay hinweisen, in dem ich das Problem
ausführlicher erörtert habe. Den Essay finden Sie auf meiner
Homepage: www.ur-philosoph.de/ ==>bibliographie
/textsammlung /meinung des bürger/ (02)07/04 Narrenhände(*5).
Mit freundlichem Gruss
-------------------------
Anmerkungen zum dokument: 005.042.
(*1) //==> dokument 005.041. (*1)<==//
(*2) name durch N.N.
ersetzt. (*2)<==//
(*3) "auf den" durch
unterstreichung im original herausgehoben. (*3)<==//
(*4) präziser:
StVZO. (*4)<==//
(*5) //==> dokument:
005.013. (*5)<==//
005.043
Ulrich Richter, leserbrief vom 01.06.2006.
(*1),(*2). Es
ist ein Skandal, dass die Stadtwerke der Stadt Münster seit
Jahren mit der Werbung auf den Fenstern der Busse die
Fahrgäste in ihrem Recht auf ungestörte Leistungen
rechtswidrig verletzen. Der Skandal ist, dass die Stadtwerke
ihre Fahrzeuge, deren Betrieb zu 40% mit öffentlichen Geldern
subventioniert wird, in billige Litfassäulen für die
Werbewirtschaft umfunktioniert haben, für die der Benutzer
zudem Jahr um Jahr mehr an Fahrgeld zu bezahlen hat. Ich wende
mich nicht dagegen, dass geeignete Flächen an den Bussen für
Werbung genutzt werden, aber die Fenster der Busse sind keine
geeigneten Werbeflächen; die Fenster der Busse sind ein
integraler Teil des üblichen Komforts, den der Benutzer eines
öffentlichen Verkehrsmittels verlangen kann. Die Manager der
Stadtwerke, einschliesslich der Aufsichtsgremien missbrauchen
ihre Gestaltungsmacht; denn sie haben für ihre Entscheidung,
die Fenster sachfremd für Werbung zu gebrauchen, weder in §109(*3) des
Kommunalgesetzes NRW noch in den Normen des BGB einen
Ermächtigungsgrund. In einem langen Schriftwechsel habe ich
die Stadtwerke auf die Rechtswidrigkeit der Werbung auf den
Fenstern der Busse hingewiesen und meinem Protest mit mehreren
demonstrativen Regelverletzungen Nachdruck verliehen, aber
trotz gegenteiliger öffentlicher Erklärungen der Stadtwerke,
diese Sache künftig "sensibler" zu handhaben, tun die
Stadtwerke und die beauftragten Subunternehmer das Gegenteil
und kleistern weitere Fahrzeuge zu, in einem Fall sogar mit
der Wirkung, dass eine Serviceleistung der Stadtwerke für ihre
Kunden von diesen nicht mehr nutzbar ist. Da die
Komunalpolitiker in der Person ihres Vertreters im
Aufsichtsrat der Stadwerke zu diesem Skandal schweigen, frage
ich daher öffentlich, was noch geschehen muss, damit der
Unsinn der Werbung auf den Busfenstern beseitigt wird und die
Manager in ihrer dummdreisten Arroganz weiter gehindert
werden, ihr rechtswidriges Treiben fortzusetzen. Ich habe den
Stadtwerken eine angemessene Frist eingeräumt, unverzüglich
die Werbung auf den Fenster der Busse einzustellen. Sollte das
nicht geschehen, werde ich demonstrativ die Entrichtung des
Fahrpreises verweigern, weil die Vertragserfüllung seitens der
Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmern einen Mangel
aufweist, den die Stadtwerke zu verantworten haben.
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.043.
(*1)
weder die Münstersche Zeitung noch die Westfälischen
Nachrichten hatten den leserbrief veröffentlicht. Über die
gründe kann bestens spekuliert werden, aber ein ungutes gefühl
bleibt: was nicht passt, das wird ignoriert, auch die kritik
muss in das redaktionsprogramm passen. (*1)<==//
(*2)
anschreiben an die lokalredaktionen, gleichlautend:
betrifft:
Leserbrief/ ÖPNV/ die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern
der Busse der Stadtwerke.
Sehr geehrter Herr Spitzer (Herr Schemann)(+1),
ich bitte Sie, den angefügten Leserbrief zu veröffentlichen.
In der Sache habe ich -bisher vergeblich- mit Leserbriefen
versucht, die Verantwortlichen der Stadtwerke von dem Unsinn
der Werbung auf den Fenstern der Busse zu überzeugen; Ich
stosse bei diesen Herrschaften nur auf taube Ohren. Dabei
müsste diesen Herrschaften nicht nur die Rechtswidrigkeit
dieser Werbeform ins Auge fallen, sondern auch die Dummheit
ihres Tuns (was ist der Zweck eines Fensters - jedenfalls
bei vernünftigen Menschen?). Es ist nicht die Aufgabe der
Stadtwerke, die für öffentliche Leisungen hoch
subventioniert werden, der privaten Werbewirtschaft billige
Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und dabei die Kunden
des öffentlichen Verkehrs im Komfort der Nutzung dieser
öffentlichen Angeboten zu beeinträchtigen.
Zu einigen Details, die ich aus Platzgründen im Leserbrief
nicht angesprochen habe, bin ich gern bereit, Ihnen
ergänzende Informationen zu geben.
Mit freundlichem Gruss
Anlage: Text des Leserbriefs
------
(+1) die verantwortlichen redakteure der
Lokalredaktionen. (*2)<==//
(*3) die ursprüngliche
zahl: 116, war ein fehler und wurde korrigiert. (*3)<==//
005.044
Ulrich Richter an Sparkasse Münsterland-Ost,
schreiben vom 30.08.2006.
betrifft: Ihr Schreiben vom 26.05.2006, Ihr
Zeichen: 0506smv
Sehr geehrte Frau N.N.(*1),
Ihre formale Anfrage(*2) werde ich nicht beantworten, aber ich
antworte dennoch.
Das Werbeverhalten der Sparkasse seit Jahren ist der Grund der
Kontokündigung nach 32 Jahren. Die Werbung der Sparkasse
Münsterland Ost auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke
Münster beleidigt mich als Benutzer öffentlicher
Verkehrsmittel, weil ich als zahlender Fahrgast durch die
Zukleisterung der Fenster mit dem Werbescheiss zu einer Sache
degradiert werde. Die öffentlichen Verkehrsmittel, von der
Gemeinschaft im Gemeinwohlinteresse subventioniert, sind keine
billigen Litfassäulen für die Privatwirtschaft, und die
Sparkasse Münsterland Ost benutzt mit ihrer Werbung die
Fahrzeuge der Stadtwerke Münster nur zu Lasten der Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Ärgernis der Werbung auf den Fenstern öffentlicher
Verkehrsmittel habe ich wiederholt in der Lokalpresse
kritisiert, Sie können, wenn Sie es wollen, meine Meinung en
detail auch auf meiner Homepage nachlesen (s.o.: url:
bibliographie/textsammlung/meinung des bürgers/
(02)Narrenhände)(*3).
Der Anlass, das Konto erst jetzt im Mai 2006 zu kündigen, war
die unangemessene Anhebung der Kontoführungsgebühren(*4).
Und noch eine Bemerkung. Dass ich erst heute antworte, hängt
damit zusammen, dass ich Besseres zu tun habe, als mich immer
wieder mit der skandalösen Werbung auf den Fenstern
öffentlicher Verkehrsmittel zu Lasten Dritter auseinander zu
setzen. Aber das gebe ich den Verantwortlichen der Firmen zur
Kenntnis, dass diese Form der Werbung kontraproduktiv ist; ich
jedenfalls boykottiere diese Firmen und wirke auf mein
soziales Umfeld ein, es ebenso zu halten.
Mit freundlichem Gruss.(*5)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.044.
(*1) name durch N.N. ersetzt.
(*2) wird nicht dokumentiert.
(*3) dokument: 005.013
(*4)
ein aspekt des skandals: werbung auf den fenstern
der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, ist, dass auch die
öffentlichen einrichtungen, in teilen privatrechtlich
organisiert, diese form der werbung gebrauchen und damit ihren
zweck notwendig verfehlen. Diesen missbrauch mit
boykottmassnahmen zu konterkarieren, ist zum teil unmöglich,
weil der bürger auf die dienstleistungen der öffentlichen
einrichtungen angewiesen ist. Im fall der teil-öffentlichen
sparkassen sind am markt noch ausweichmöglichkeiten gegeben,
sodass auch wirksam reagiert werden kann. Dann genügt zumeist
ein anderer anlass, der das sprichwörtliche fass zum
überlaufen bringt.
(*5) das schreiben blieb ohne antwort.
005.045
Ulrich Richter an Staatsanwaltschaft/Münster,
schreiben vom 06.09.2006.
Anzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH,
Verkehrsbetriebe, Rösnerstr.13,
48155 Münster, einschliesslich der Verkehrsgemeinschaft
Münsterland (VGM) und der beauftragten Subunternehmen wegen
Verstosses gegen die StVO durch Werbung auf den Fenstern der
Busse, die nach §109 GO Abs.1 Satz 2 rechtswidrig ist und die
Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
ich erstatte Anzeige gegen die Stadtwerke Münster, die
Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und die beauftragten
Subunternehmen wegen Verstosses gegen die StVO durch Werbung
auf(*1) den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1 Satz 2
rechtswidrig ist. Diese Werbung auf(*1) den Fenstern, und nur
diese ist Gegenstand der Anzeige, gefährdet sowohl die
Verkehrssicherheit, weil die Verschmutzung der Fenster durch
Werbung in bestimmten Teilen des Fahrzeugs die Sicht des
Fahrers beeinträchtigt, als auch die Rechte der Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.
Aus Gesprächen mit Personen, die mit dem Fahrbetrieb
unmittelbar zu tun haben, weiss ich, dass die Verantwortlichen
der Stadtwerke bisher die einschlägigen Eingaben ignorieren,
die die Beseitigung der sichtbehindernden Verschmutzung der
Fenster durch Werbung zum Ziel haben. Die Stadtwerke der Stadt
Münster sowie die Verkehrsgemeinschaft Münsterland,
einschliesslich der beauftragten Subunternehmen verwenden im
täglichen Fahrbetrieb Fahrzeuge, die die Anforderungen der
Verkehrssicherheit nicht erfüllen.
Ein kurzer Auszug meiner Beobachtungen in den letzten
Tagen. Am 24.08.2006 musste ich mit der L8/ 9Uhr10 ab
Wolbeck-Nogatstrasse den Bus mit der Nr.9650/Kennzeichen: MS
ST 206 benutzen. Die Fenster dieses Fahrzeugs sind mit
Eigenwerbung der Stadtwerke MS voll verschmutzt. Es wollte der
Zufall, das ich bei Ankunft am Hbf Münster das Fahrzeug mit
dem Kennzeichen: MS ST 562 sah, das ich wenige Tage vorher
benutzen
musste; es ist voll mit Werbung für die Fa.Staas zugeklebt. Am
26.08.2006 musste ich mit der L8/20Uhr20 ab Hbf Münster den
Bus mit der Nummer 9822 nutzen, der bis auf wenige Durchblicke
mit der Werbung für die Sparkasse Münsterland-Ost voll
zugeklebt ist.
Die Stadtwerke Münster und die Verkehrsgemeinschaft
Münsterland einschliesslich der Subunternehmen haben noch
weitere Fahrzeuge in öffentlichen Betrieb, die in der gleichen
Weise gegen die StVO verstossen.
Ich habe keine Einwände gegen Werbung an den Fahrzeugen im
öffentlichen Verkehr, wenn die Werbebotschaften auf geeigneten
Flächen der Fahrzeuge angebracht sind, ohne die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu beeinträchtigen, und die
Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel nicht
verletzen. Die Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge
beeinträchtigt nicht nur Verkehrsicherheit der Fahrzeuge, sie
verletzt auch die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel in
ihren Rechten; die Form dieser Werbung mindert den Komfort der
Leistung des öfentlichen Verkehrs, den die Benutzer mit dem
Ticket nach Treu und Glauben als Leistung eingekauft haben.
Die Stadtwerke Münster, die Verkehrsgemeinschaft Münsterland
einschliesslich der Subunternehmen funktionieren mit dieser
Form der Werbung auf(*1) den Fenstern die Fahrzeuge, die im
Dienst des öffentlichen Verkehrs eingesetzt werden, um in
billige Litfassäulen, deren Adressaten nicht die Nutzer der
Leistungen des öffentlichen Verkehrs sind, sondern
irgendwelche Personen ausserhalb des Bereichs: öffentlicher
Verkehr. Die Art und Weise dieser Werbung sperrt die Benutzer
des öffentlichen Verkehrs ein in fahrende Kästen ohne
zureichende Blick auf die Umgebung, sodass diese sich wie ein
beliebiges Frachtgut vorkommen müssen. In dieser Form ist die
Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge nach §109 GONW
Abs.1 Satz 2 rechtswidrig, weil die Werbung für
privatwirtschaftliche Zwecke zu Lasten des originären Auftrags
keine Aufgabe öffentlicher Unternehmen ist, deren Auftrag es
ist, den öffentlichen Verkehr nach dem Stand der Technik und
den allgemeinen Leistungserwartungen der Verbraucher
sicherzustellen.
Seit Jahren kritisiere ich schon die Praxis rechtswidriger
Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge der Stadtwerke
Münster und habe den Verantwortlichen meine Rechtsauffassung
erklärt, aber bisher ohne nachhaltige Wirkung.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.045.
(*1) "auf" durch unterstreichen im originaldokument
herausgehoben.
005.046
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter,
bescheid vom 27.09.2006.
61 Js 1641/06
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Verkehrsbetriebe Stadtwerke
Münster
Tatvorwurf: Gefährdung des Straßenverkehrs
Bezug: Strafanzeige vom 06.09.2006
Sehr geehrter Herr Dr.phil.Richter,
das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung eingestellt worden, da der gegen
Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster geäußerte Verdacht nach
den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbares Handeln
wie z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs enthält Ihr
Vorbringen nicht.
Insoweit weise ich auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung
hin.
Hochachtungsvoll
N.N.(*1)
Staatsanwältin
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.046.
(*1) name durch N.N. ersetzt.
005.047
Ulrich Richter an Generalstaatsanwaltschaft/Hamm,
schreiben vom 06.10.2006.
Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung vom
27.09.2006(*1)
Az.: 61 Js 1641/06
(Poststempel. 29.09.2006; eingegangen am 01.10.2006)
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
gegen die o.a.Einstellungsverfügung lege ich Beschwerde ein.
Begründung:
Meine Zweifel, die mich zur Anzeige bestimmt haben, sind mit
der allgemeinen Feststellung nicht beseitigt worden, dass der
gegen die Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster geäusserte
Verdacht nach Ermittlungen keine Bestätigung gefunden habe.
Ich bezweifle, dass die blosse Aussage des Verdächtigten
ausreicht, den in der Anzeige erhobenen Vorwurf rechtswidrigen
Handelns auszuräumen.
Seitens der Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster liegt mit der
Werbung auf(*2) den Fenstern der Busse im ÖPNV ein Verstooss
gegen das öffentliche Recht vor (§109 GO/NRW Abs.1 Satz 2).
Diese Rechtswidrigkeit verletzt mich in meinen bürgerlichen
Recht auf ungestörten Genuss der Transportleistung des ÖPNV,
und die Realisierung der rechtswidrigen Werbung gefährdet auch
die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und damit anderer
Verkehrsteilnehmer. Entscheidend ist, dass die
Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster mit der Werbung auf(*2)
den Fenstern der Busse im ÖPNV öffentliches Recht zu Lasten
des Benutzers des ÖPNV verletzen, der keine unmittelbare
Möglichkeit hat, den Rechtsverletzer auf Unterlassen seines
rechtswidrigen Verhalten zu verklagen, weil die öffentliche
Hand, hier der Rat der Stadt Münster, sich bei der Erledigung
seiner öffentlichen Aufgaben der Rechtsform einer privaten
Firma bedient und mit dieser Konstruktion, wenn sie ihr
Kontrollrecht nicht wahrnimmt, sich ihrer rechtlichen
Verantwortung enzieht. Den Aufsichtsratsvorsitzender der
Stadtwerke, Herrn Winfried Welter, Ratsherr der SPD, habe Ich
seit 2001 mehrmals auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was
dieser aber ignoriert hat.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.047.
(*1) //==> dokument 005.046.
(*2) "auf" durch unterstreichen im originaldokument
herausgehoben.
005.048
Generalstaatsanwaltschaft/Hamm an Ulrich Richter,
bescheid vom 30.11.2006.
Aktenzeichen: 2 Zs 3251/06
Strafanzeige gegen Verantwortliche der Stadtwerke Münster
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
- 61 Js 1641/06 StA Münster -
Ihre Beschwerde vom 06.10.2006 gegen den Einstellungsbescheid
der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.09.2006(*1)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch
keine Veranlassung gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat hiervon zu Recht
abgesehen. Auch ich vermag dem von Ihnen vorgetragenen
Sachverhalt ein strafrechtliches Verhalten der Beschuldigten
nicht zu entnehmen.
Ergänzend bemerke ich:
Es kann dahinstehen, ob das Anbringen von Werbung auf den
Fenstern öffentlicher Verkehrsmittel die Rechte der Fahrgäste
verletzen kann. Ein strafbares Verhalten oder einen Verstoß
gegen die Straßenverkehrsordnung stellt diese Art der Werbung
jedenfalls nicht dar. Der Gesetzgeber hat nur bestimmte
Verhaltensweisen im Straßenverkehr, wobei es sich jeweils um
Verstöße gegen konkrete Verkehrsregeln handelt, unter Strafe
gestellt und diese abschließend in der Vorschrift des § 315 c
StGB aufgezählt. Hierunter fällt indessen nicht die Anbringung
von Werbung auf Fenstern der öffentlichen Verkehrsmitteln.
Überdies erfordert der Tatbestand der
Straßenverkehrsgefährdung, dass durch einen Verkehrsverstoß
andere
Verkehrsteilnehmer konkret - und nicht nur abstrakt -
gefährdet werden müssen, es genügt also nicht, wenn das
beanstandete Verhalten grundsätzlich zu einer Gefährdung
anderer führen könnte. Vielmehr muss eine solche Gefährdung
bereits eingetreten sein. Da somit weder der Straftatbestand
der Straßenverkehrsgefährdung noch andere Straftat- oder
Ordnungswidrigkeitstatbestände unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt erfüllt sein können, hat die Staatsanwaltschaft
Münster zu Recht eine Veranlassung für ein strafrechtliches
Einschreiten verneint.
Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt(*3). Diese gilt
jedoch nur, soweit Sie das Verhalten des Beschuldigten unter
dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrsgefährdung zu Ihrem
eigenen Nachteil weiterverfolgt wissen wollen.(*4)
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
N.N.(*2)
Oberstaatsanwalt
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.048.
(*1) //==> dokument 005.046.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) nicht dokumentiert.
(*4)
damit ist dieser teil des falles abgeschlossen.
Zumindest die strafrechtliche seite des falles ist geklärt.
005.049
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 14.05.2007.
Beschwerde wegen Nichtbeförderung am 7. und 8.5.
2007, Linie 8 in Richtung Wolbeck, Hintergrund: die
rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV
Sehr geehrter Herr Dr.Ohlms,
ich beschwere mich, dass ich wegen der rechtswidrige Werbung
auf den Fenstern der Busse des ÖPNV mit einem gültigen
Fahrschein von der Beförderung ausgeschlossen worden bin, und
verlange eine Erklärung.
Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen
9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in
Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um
20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden
Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der
die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war
mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's
Reisen verdreckt. Seit über 5 Jahren kritisiere ich öffentlich
den Misstand der rechtswirigen Werbung auf den Fenstern der
Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen; das
ist Ihnen auch bekannt, weil ich die Stadtwerke und Sie schon
wiederholt darauf hingewiesen habe. Die Werbung für die
private Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV's gehört
nicht zu den Aufgaben eines Unternehmens, das eine öffentliche
Aufgabe zu erfüllen hat und für die Erfüllung des Auftrags
Subventionen von der öffentlichen Hand erhält. Gegen die
rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern protestierte ich
beim Einstieg vernehmlich laut und weigerte mich, dem Fahrer
den Fahrschein vorzuzeigen; der wiederholten Aufforderung des
Fahrers, den Fahrschein vorzuzeigen, weigerte ich mich zu
folgen. Der Polizei, die beim Halt am Hbf Münster gekommen
war, zeigte ich den gültigen Fahrschein vor und wies mich
ordentlich aus. Dann schloss mich der Fahrer von der weiteren
Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu verlassen
und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck
fortsetzen. Der Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV beim
Besitz eines gültigen Fahrscheins erfüllt den Tatbestand der
Nötigung. In beiden Fällen habe ich den Beamten erklärt, dass
ich Strafantrag wegen Nötigung stelle, was die diensttuenden
Beamten zur Kenntnis nahmen.
Meine Auffassungen in der Sache: rechtswidrige Werbung auf den
Fenstern der Busse des ÖPNV, sind Ihnen bekannt, zuletzt
dargelegt in meinem Schreiben vom 06.05.2006(*1) an Herrn
N.N.(*2). Es ist ein Skandal, dass die Stadtwerke Münster und
die mit Diensten für den ÖPNV beauftragten Subunternehmen die
Rechte der Benutzer des ÖPNV in schamloser Weise
beeinträchtigen und der privaten Wirtschaft rechtswidrig
Kostenvorteile zuschustern, für die der Benutzer des ÖPNV auch
noch zahlt, ohne die mit dem Fahrschein eingekaufte Leistung
auf eine ungestörte Beförderung zu erhalten, die auch die
ungestörte Sicht durch die Fenster einschliesst.
Ich habe die Stadtwerke und Sie schon mehrfach auf diesen
Misstand hingewiesen und meine Auffassungen durch mein
Verhalten bekräftigt; ich bin nicht mehr bereit, das
rechtswidrige Verhalten der Stadtwerke Münster,
einschliesslich der für den ÖPNV zuständigen Subunternehmen,
zu tolerieren.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.049.
(*1) //==> dokument: 005.042.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
005.050
Ulrich Richter, leserbrief vom 14.05.2007.
So weit ist es gekommen, dass der Bürger, der
seinen Fahrschein für die Benutzung der Busse des ÖPNV bezahlt
hat, von der Nutzung des öffentlich subventionierten ÖPNV
ausgeschlossen wird, weil er gegen die rechtswidrige Werbung
auf den Fenstern der Busse vernehmlich protestiert und sich
geweigert hat, beim Einstieg dem Fahrer den Fahrschein
vorzuzeigen, weil die Fenster des Busses mit rechtswidriger
Werbung verdreckt waren; geschehen am 7. und 8.Mai auf der L8
vom Bült in Richtung Wolbeck. Nachdem ich mich beim Halt am
Hauptbahnhof Münster gegenüber der gerufenen Polizei
ordentlich auswiesen und meinen Fahrschein vorgezeigt hatte,
machte der Fahrer von seinem Hausrecht Gebrauch und
verweigerte mir den weiteren Transport. Ich sage ausdrücklich
Transport; denn was seit Jahren in Münster (und nicht nur in
Münster) geschieht, das ist nur noch ein Transport von
irgendwelchem lebenden Ladungsguts in Fahrzeugen, die durch
rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse in billige
Litfassäulen für die Privatwirtschaft umfunktioniert worden
sind. Diese Werbung auf den Fenstern der Busse ist nur nach
aussen gerichtet, sie stört und belästigt in vielfältiger
Weise den Benutzer, der die Dienstleistung des ÖPNV bezahlt,
einmal direkt mit dem gekauften Fahrschein, dann indirekt über
die Subventionen für den ÖPNV, die mit den Steuern der Bürger
geleistet werden. Kann es richtig sein und vernünftig, dass
der Bürger auch noch die rechtswidrige Werbung der
Privatwirtschaft bezahlt, die ihn in seinem Komfort
beeinträchtigt und schädigt, wenn er rechtmässig eine
öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt?
Seit Jahren verweise ich schon auf diesen Misstand. Ich
bemängele nicht, dass geeignete Flächen an den Bussen für
Werbung genutzt werden und es gibt in Münster Beispiele, die
ich loben kann, aber die Fenster der Busse sind keine
geeigneten Werbeflächen; die Fenster der Busse sind ein
integraler Teil des üblichen Komforts, den der Benutzer eines
öffentlichen Verkehrsmittels billig verlangen kann. Die
Manager der Stadtwerke, einschliesslich der Aufsichtsgremien
missbrauchen ihre Gestaltungsmacht; denn sie haben für ihre
Entscheidung, die Fenster der Busse sachfremd für Werbung zu
gebrauchen, weder in §109 des Kommunalgesetzes NRW noch in den
Normen des BGB einen Ermächtigungsgrund. Wiederholt habe ich
die Verantwortlichen der Stadtwerke auf die Rechtswidrigkeit
der Werbung auf den Fenstern der Busse hingewiesen und meinem
Protest mit mehreren demonstrativen Regelverletzungen
Nachdruck verliehen, aber trotz gegenteiliger öffentlicher
Erklärungen der Stadtwerke, diese Sache künftig "sensibler" zu
handhaben, kleistern die Verantwortlichen der Stadtwerke wie
der beauftragten Subunternehmer weiter die Fahrzeuge mit
rechtswidriger Werbung zu. Was muss eigentlich noch geschehen,
damit der Unsinn der rechtswidrigen Werbung auf den
Busfenstern beseitigt wird und die Manager in ihrer
dummdreisten Arroganz gehindert werden, ihr rechtswidriges
Treiben fortzusetzen?(*1)(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.050.
(*1)
der text des leserbriefs wurde ohne redaktionellen
anlass an die redaktionen der Westfälischen Nachrichten und
der Münsterschen Zeitung geschickt. Die redaktionen haben den
text nicht veröffentlicht. Über die gründe spekuliere Ich
nicht, aber die frage drängt sich doch auf, ob die presse, die
nicht müde wird, ihre "freiheit der meinungsäusserung" zu
beschwören, faktisch frei sein kann, wenn sie ein öffentliches
geäussertes argument der öffentlichkeit vorenthält. D'accord,
jede zeitung ist auch ein wirtschaftsunternehmen, das auf den
"markt" rücksicht nehmen muss, aber diese rücksichtnahme hat
seine grenze da, wo durch nicht_publizieren relevanter
argumente die öffentliche diskussion gezielt gelenkt wird(+1).
------
(+1)
auf den pressebericht der Münsterschen Zeitung vom
22.05.2007(§1) ist zu verweisen, der teile meines textes
verwendet und dabei erkennen lässt, dass der redaktion auch
mein Schreiben vom 14.05.2007(§2) an die Stadtwerke Münster
bekannt gewesen sein musste.
------
(§1) //==> dokument: 005.053.
(§2) //==> dokument: 005.049.
(*2)
der text der gleichlautende anschreiben an die
redaktionen der Westfälischen Nachrichten und der Münsterschen
Zeitung:
Leserbrief/ Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV nach einem
Protest
gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse der
Stadtwerke/einschliesslich der Subunternehmen.
Sehr geehrter Herr Redakteur,
ich bitte Sie, den angefügten Leserbrief zu veröffentlichen.
In der Sache bin ich gern bereit, Ihnen ergänzende
Informationen zu geben.
Mit freundlichem Gruss.
===========================
fortsetzung/dokumente: 005.051-075
<==// anfang
stand: 20.07.01.
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