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dokument005
dokumente: 005.026-050
(übersicht: dokument-nummer:                                   005.026    005.027    005.028    005.029    005.030
005.031    005.032    005.033    005.034    005.035    005.036    005.037    005.038    005.039    005.040
005.041    005.042    005.043    005.044    005.045    005.046    005.047    005.048    005.049    005.050 )

005.026
Ulrich Richter an Winfried Welter, schreiben vom 05.11.2005.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter
Stadtwerke Münster GmbH

betrifft:
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/ rechtswidriges Handeln

Sehr geehrter Herr Welter,

in der Sache hatte ich Sie in einem privaten Schreiben vom 4.10.2002(*1) schon einmal angesprochen; eine angemessene Antwort habe ich auf dieses Schreiben bis heute nicht erhalten.

In einem Schriftwechsel mit Frau N.N.(*2)(*3) von der Abteilung Unternehmeskommunikation/K01 hatte ich vergeblich versucht, die Rechtsgrundlagen zu erfahren, die die Stadtwerke Münster ermächtigen, die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel seit Jahren permanent (mindestens seit 2001) zu belästigen, indem die Stadtwerke Münster die Fenster der Busse mit Werbedreck bekleben, der in keinem mir bekannten Fall die Busbenutzer in den Bussen zum Adressaten hat.

Ihnen ist als Vertreter der Stadt Münster im Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH bekannt, dass im §107 GO NRW die Aufgaben der von der Stadt Münster eingerichteten Unternehmen strikt festgelegt sind. Diese Rechtsnorm rechtfertigt nicht die Verwendung der Busfenster als  Werbeträger für die Privatwirtschaft. Die Praxis der Stadtwerke, diese Form der Werbung zuzulassen, ist mithin rechtswidrig. Es ist ein anderer Fall, wenn geeignete Flächen an den Bussen auch der Privatwirtschaft als Werbefläche zur Verfügung gestellt werden, weil diese Form der Werbung, den Benutzer der Busse nicht entscheidend in seinen bürgerlichen Rechten beeinträchtigen kann, der mit der Entrichtung des Fahrpreises eine Leistung im Sinne des BGB eingekauft hat.

Als gewählter Ratsherr und in der Erfüllung dieses Mandats als politischer Vertreter der Stadt Münster haben Sie die Pflicht darauf hinzuwirken, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Ich bin jedenfalls nicht mehr bereit, das rechtswidrige Verhalten zu tolerieren.(*4)

Mit freundlichem Gruss.
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Anmerkungen zum dokument: 005.026.  
(*1)   //==>dokument 005.008
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   //==> dokumente: 005.019, 005.020 und 005.022.
(*4)
mit diesem schreiben, formal an die Stadtwerke der Stadt Münster gerichtet, wurde der fall auf die politische schiene gebracht. Herr Welter, ratsherr und mitglied der SPD-ratsfraktion, hatte als aufsichtsratsvorsitzender in der funktion des politikers agiert und an dieser funktion ist sein handeln auch zu beurteilen. Im rückblick auf das geschehene bin Ich zu der überzeugung gekommen, dass diese angelegenheit, rechtwidrige werbung auf den bussen im ÖPNV, ihn als politiker, vom bürger in das mandat gewählt, nicht interessiert hatte - über seine anderen motive habe Ich nicht zu urteilen.

005.027
Ulrich Richter an Fa.Platten-Peter/Münster, schreiben vom 06.11.2005.
(*1). betreff: Abmahnung/rechtswidrige Buswerbung.

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Ich fordere Sie auf, Ihre rechtswidrige Werbung auf den Fenstern eines der Busse der Stadtwerke Münster zu unterlassen.

Die Werbung auf den Fenstern der Busse beeinträchtigt mich in der rechtmässigen Nutzung der Dienste des ÖPNV und ich betrachte diese Form der Werbung auch als Beleidigung meiner Person.

Die Tatsache, dass die Stadtwerke Münster die Fenster eines Busses Ihnen als Werbefläche zur Verfügung stellt, entbindet Sie nicht von der Verantwortung für diese Form der Werbung.

Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass ich die Dienste Ihrer Firma solange boykottieren werde, solange Sie mich mit dieser Werbung belästigen und beleidigen. Ich werde auch andere Personen beeinflussen, meinem Handeln zu folgen.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.027.  
(*1)
keine reaktion. Das fahrzeug wurde im laufe des jahres 2008 ausser betrieb gesetzt. Die neue werbung der fa.Platten-Peter beanstande Ich nicht, da sie mich nicht mehr in der sicht belästigt.

005.028
Ulrich Richter an UNICEF, schreiben vom 06.11.2005.
betreff: Abmahnung/ rechtswidrige Buswerbung

Sehr geehrter Herr Garlichs(*1),

zufällig traf es sich, dass ich am 10.Oktober mit dem Bus in Münster fahren musste und dass ich am gleichen Tag von der UNICEF/Deutschland einen Brief mit der Bitte um eine Spende erhielt. Das systemisch notwendige, als Ereignis aber doch zufällige Zusammentreffen hat mich wieder bestärkt, der UNICEF solange keine Spende mehr zu geben, solange UNICEF es duldet, dass die Stadtwerke MS einen Bus fahren lassen (man sagte mir damals, es sei das Geburtstagsgeschenk der Stadtwerke MS zum 50.), dessen Fenster bis auf wenige Durchblicke zugeklebt sind mit Werbedreck für UNICEF. Den Misstand hatte ich mit einem Leserbrief in der Münsterschen Zeitung (01.05.2003)(*2) und in den Westfälischen Nachrichten (03.05.2003)(*2) kritisiert und daran anschliessend versucht, das Ärgernis in einem Gespräch mit der örtlichen Vertreterin von UNICEF zu klären - erfolglos; denn das Fahrzeug mit der skandalösen Werbung ist in Münster bis heute im Einsatz und in der Zeit hatte mich diese rechtswidrige Werbung mehrfach in meinem bürgerlichen Recht auf ungestörte Nutzung des ÖPNV beeinträchtigt.

Wie ich in dieser Sache denke, das können sie in meinem Text: Narrenhände, nachlesen,  publiziert auf meiner Website: www.ur- philosoph.de / //==>bibliographie //==>textsammlungen //==> meinung des bürgers //==>signatur: 07/04(*3).

Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass ich meine Spende für UNICEF solange verweigern werde, solange UNICEF es dulden wird, dass ich mit dieser rechtswidrigen Werbung beeinträchtigt und belästigt werde. Ich werde auch andere Personen beeinflussen, meinem Handeln zu folgen.

Ich bewerte es als einen Skandal, dass UNICEF ebenso zu Lasten der Bürger handelt, wie das in der globalisierten Ökonomie gang und gäbe geworden ist.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.028.  
(*1)
Herr Garlichs war zu diesem zeitpunkt geschäftsführer der UNICEF- Deutschland.
(*2)   //==>dokument 005.009.
(*3)   //==>dokument 005.013.

005.029
Winfried Welter an Ulrich Richter, schreiben vom 09.11.2005.
Stadtwerke Münster GmbH
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,(*1)

Ihr Schreiben vom 05.11.2005(*2), in dem Sie sich über Werbung auf den Fensterflächen der Stadtbusse beschweren, ist mir am 07.11.2005 von der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH zugeleitet worden.

Ich hatte Ihnen bereits im Anschluss an Ihr Schreiben vom 4.10.2002(*3) telefonisch erläutert(*4), dass nicht generell auf die Bereitstellung von Werbeflächen an den Stadtbussen verzichtet werden kann, weil damit nicht unerhebliche Einnahmen verbunden sind, die sich natürlich auch auf die Preiskalkulation auswirken. Ich hatte Ihnen ebenfalls in diesem Telefonat zugesichert, dass ich die Geschäftsführung bitten würde, zu Ihrem Anliegen, die Fensterflächen von Werbung frei zu halten, Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch ein spezielles technisches Verfahren die Durchsicht durch die an einigen Bussen aufgebrachten Werbefolien sichergestellt ist. Darüber hatte ich meiner Erinnerung nach auch Gelegenheit, Sie unlängst anlässlich der Nominierung des SPD-Kandidaten für den Bundestag, zu unterrichten.

Meinen Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke bin ich dadurch in vollem Umfang nachgekommen.

Ich bedaure, Ihnen nicht den von Ihnen gewünschten Verzicht auf die Nutzung von Fensterflächen für Werbezwecke in Aussicht stellen zu können.(*5)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
W. Welter
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Anmerkungen zum dokument: 005.029.  
(*1)   handschriftlich hinzugefügt: lieber Ulrich, .
(*2)   //==> dokument: 005.026.
(*3)   //==> dokument: 005.008.
(*4)
die aussage ist unzutreffend. Über das schreiben vom 4.10.2002, das an den parteigenossen: W.Welter, gerichtet worden war, hatte es kein telephongespräch gegeben, vgl.dokument: 005.008, anmerkung: (*1).
(*5)
die antwort ist im jargon des politikers formuliert, der, ohne eine eigene meinung erkennen zu lassen(+1), das zusammenfasst, was ihm die zuarbeiter in der verwaltung vorgegeben haben. In der sache keine neuen informationen, nur die wiederholung bekannter behauptungen, die nachweisbar unzutreffend sind(+2). Bemerkenswert ist die formulierung, dass herr Welter schon vor längerer zeit mich über den sachverhalt "unterrichtet" habe. Ich stelle klar, dass Ich als bürger nicht der untergebene eines politikers bin, der, auch mit meiner stimme mandatiert, für das allgemeine wohl zu sorgen, seine kontrollfunktion verwechselt mit dem handeln für eine verwaltung, die er zu beaufsichtigen hat.
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(+1)
das, was der bürger: W.Welter, von der werbung auf den fenstern der busse gehalten hat und/oder noch hält, das entzieht sich meiner kenntnis, weil herr Welter es in den wenigen, immer zufälligen gesprächen vermieden hatte, sich über diesen streit präzis zu äussern.
(+2) die preiskalkulationen, indirekt errechnet aus später öffentlich zugänglich gewordenen daten, weisen aus, dass die einnahmen aus der werbung an den bussen den einzelfahrpreis für den bürger nur im promillebereich beeinflussen können.(§1)
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(§1)   //==> register: fahrpreiskalkulation/ÖPNV

005.030
Dr.Dietrich Garlichs(UNICEF) an Ulrich Richter, schreiben vom 14.11.2005.
Betreff: Abmahnung/ rechtswidrige Buswerbung(*1)

Sehr geehrter Herr Richter,
 
es tut mir Leid, wenn Sie sich gestört fühlen von dem Bus mit dem Werbeaufdruck für UNICEF. Ich kenne den Bus nicht, aber kenne ähnliche Busse aus anderen Städten(*2). Es ist das erste Mal, dass sich bei uns jemand wegen dieses Umstandes beschwert. Sie werden verstehen, dass wir uns über diese Großzügigkeit der Stadtwerke Münster sehr gefreut haben, denn das Deutsche Komitee für UNICEF erhält keinerlei staatliche Gelder, sondern ist für seine Arbeit auf freiwillige Spenden und den Erlös aus dem Grußkartenverkauf angewiesen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietrich Garlichs
Geschäftsführer
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Anmerkungen zum dokument: 005.030. 
(*1)   //==> dokument 005.028.
(*2)
es wäre interessant zu wissen, bei wem die kosten für diese form der werbung schliesslich hängen geblieben sind. Über den sinn und unsinn der werbung auf den fenstern der busse des ÖPNV macht sich herr Garlichs offenbar keine gedanken - merkwürdig für eine person, die zumindest vom auftrag her dem allgemeinen wohl verpflichtet sein sollte.

005.031
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 22.11.2005.
(*1). Erhöhtes Beförderungsentgelt EBE-Nr. 6009875

Guten Tag, sehr geehrter Herr Dr. Richter ,

anlässlich einer Fahrkartenprüfung am 17.11.2005 um 09:32 Uhr in der Linie 8 haben Sie nicht Ihre Fahrkarte dem Prüfpersonal zur Prüfung vorgezeigt.

Nach § 7.4 1. c) der Beförderungsbedingungen der Verkehrsgemeinschaft Münsterland / Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VGM / VRL) muss der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen, wenn er den gültigen Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt.

Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich nicht um eine Strafe oder ein Bußgeld im strafrechtlichen Sinn, sondern um eine zivilrechtliche Forderung.
Es ist deshalb nicht entscheidend, ob jemand aus Vorsatz oder Irrtum ohne gültige Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt.

Wir bitten um Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 40,00 € bis zum 30.11.12.2005. Bareinzahlungen können Sie in unserer Mobilitätsberatung mobil6,Berliner Platz 22 vornehmen. Für Überweisungen verwenden Sie bitte die angegebene Bankverbindung(*2).
Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
i.A.  i.A
N.N.(*3)    N.N.(*3)
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Anmerkungen zum dokument: 005.031. 
(*1)  
das dokument spricht für sich und wird nicht kommenentiert(+1).
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(+1)   //==> dokument: 005.032.
(*2)   wird nicht dokumentiert.
(*3)   zwei namen durch N.N. ersetzt.

005.032
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 29.11.2005.
Ihr Schreiben vom 22.11.2005
Ihr Zeichen: 6009875

Sehr geehrte Frau N.N.(*1),

mit Verlaub, Ihr o.a.Schreiben ist eine Frechheit, in der Sache wie in der Anrede.(*2)

Erstens ist den Stadtwerken bekannt, dass ich am 17.11.2005 mit einem gültigen Fahrschein gefahren bin.
Zweitens ist den Stadtwerken bekannt, warum ich meinen Fahrschein bei der Kontrolle nicht vorgezeigt habe und dieser Pflicht im Beisein von zwei Polizeibeamten am Hauptbahnhof nachgekommen bin.

Ich verlange, dass die Stadtwerke die rechtswidrige Reklame auf den Fenstern der Busse unverzüglich beseitigen, die Busse der beauftragten Subunternehmer eingeschlossen. Die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse verletzt meine Rechte, die ich mit dem Kauf eines Fahrscheins erworben habe.

Im übrigen, mein Schreiben ist ein Widerspruch im rechtlichen Sinne.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.032. 
(*1)   name durch N.N. ersetzt.
(*2)   //==> dokument: 005.031.

005.033
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH,  schreiben vom 11.12.2005.
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/ rechtswidriges Handeln
Mein Schreiben vom 5.11.2005(*1)

Sehr geehrter Herr Dr.Ohlms,

mein o.a.Schreiben ist bis heute ohne Antwort geblieben.

Ich bestehe auf einer Antwort.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.033. 
(*1)   //==> dokument 005.025.

005.034
Ulrich Richter an Winfried Welter, schreiben vom 11.12.2005.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter
Stadtwerke Münster GmbH

Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/ rechtswidriges Handeln
Meine Schreiben vom 4.10.2002(*1) und 5.11.2005(*2)
Ihre Antwort vom 9.11.2005(*3)

Sehr geehrter Herr Welter,

Ihre Antwort ist unzureichend, in der Sache enthält sie falsche Aussagen.

Mein Schreiben vom 4.10.2002 hatten Sie nicht beantwortet, ein Telephongespräch hatte ich mit Ihnen in der Sache nicht geführt, gleichwohl hatte es auf politischen Versammlungen zwei beiläufige Gespräche gegeben, die in der Sache unbefriedigend geblieben waren.

Es mag sein, dass die Stadtwerke mit der rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse Einnahmen erzielen, aber das rechtswidrige Handeln der Stadtwerke kann diese Einnahmen nicht rechtfertigen. Auch ist mir bisher nicht bekannt geworden, dass die Stadtwerke über diese Einnahmen in der Öffentlichkeit Rechenschaft abgelegt haben, und die Behauptung, dass durch diese Einnahmen sowohl die Fahrpreise stabil gehalten werden als auch der Service der Stadtwerke erweitert werde, wird durch das gebetsmühlengleiche Wiederholen der Behauptung nicht richtiger, sie ist schlicht falsch. Ihnen ist bekannt, dass die Buspreise in den letzten 5 Jahren nicht stabil geblieben sind, und eine signifikante Steigerung des Service der Stadtwerke, der den Standard in der Bundesrepublik deutlich überragen würde, hat es auch nicht gegeben, sehr wohl gibt es aber die regelmässigen Klagen der zahlenden Kunden, die ihrem Ärger über die rechtswidrige Werbung Ausdruck geben.

Evident falsch ist Ihre Aussage, dass "die Durchsicht durch die an einigen Bussen aufgebrachten Werbefolien sichergestellt ist"; darüber sollten Sie sich einmal in eigener Anschauung informieren.

Meine Kritik, dass die Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse rechtswidrig sei, haben Sie mit Schweigen beantwortet. Trotz mehrfacher Nachfragen habe ich seitens der Stadtwerke bis heute keine Auskunft darüber erhalten, aufgrund welcher Rechtsnorm die Stadtwerke die Werbung auf den Busfenstern anbringt, die die Benutzer der Busse in ihren Rechten verletzt. Das Verhalten der Stadtwerke kann ich nur so deuten, dass die Stadtwerke wissen, dass ihr Handeln rechtswidrig ist. Meine Auffassung hatte ich Ihnen zur Kenntnis gegeben, und es ist Ihre Pflicht als Aufsichtsratsmitglied, rechtswidrige Vorgänge, so sie Ihnen bekannt werden, abzustellen. Auf die Erfüllung dieser Pflicht bestehe ich.(*4)

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.034. 
(*1)   //==> dokument 005.008.
(*2)   //==> dokument 005.026.
(*3)   //==> dokument 005.029.
(*4)
das gehört offenbar auch zum ritual solcher streitigkeiten, nämlich die wiederholung längst bekannter argumente, die mit jeder neuauflage nicht besser werden, weil, wenn die argumente des opponenten zur kenntnis genommen würden, die gewählte strategie ruiniert wäre. In den perspektiven jeder partei erscheint für sich ein anderes bild und das ist das problem. Mit den wiederholungen ist eine gemengelage geschaffen, die es schwerfallen lässt, an die wirkkraft des rationalen arguments zu glauben, nämlich dann, wenn die gegenpartei den gedanken nicht aufgreift, weil sie sich der mühe entledigen will, ein diskursfähiges argument zu formulieren.

005.035
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 12.12.2005.
Erhöhtes Beförderungsentgelt lfd. Nr. 6009875 vom 22.11.05

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Ihr Schreiben haben wir am 01. Dezember 2005(*1) erhalten.

Wir schlagen das erhöhte Beförderungsentgelt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nieder.

Sollten Sie in einem unserer Busse ohne gültige Fahrkarte festgestellt werden, ist eine erneute Niederschlagung nicht mehr möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
i.A  i.A.
N.N.(*2)  N.N.(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.035. 
(*1)   //==> dokument 005.032
(*2)   zwei namen durch N.N. ersetzt.

005.036
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 31.12.2005.
Ihr Schreiben vom 12.12.2005(*1)
Ihr Zeichen: K423/die

Sehr geehrte Frau N.N.(*2),

Ihre Antwort auf meine Einwendung vom 29.November 2005(*3) ist inkonsistent.

Wenn die Forderung auf das erhöhte Beförderungsentgelt besteht, dann ist es in das Belieben der Stadtwerke Münster gestellt, die Forderung einzutreiben oder niederzuschlagen; die Entscheidung habe ich zur Kenntnis zu nehmen.
 
Besteht die Forderung auf das erhöhte Beförderungsentgelt aber nicht, dann steht es nicht im Belieben der Stadtwerke Münster die Sache nach Gutsherrenart niederzuschlagen. Ihr Versuch, diese Sache niederzuschlagen, bedeutet, dass die Stadtwerke mich beschuldigen, rechtswidrig die Leistungen der Stadtwerke Münster in Anspruch genommen zu haben. Ich weise Sie darauf hin, dass dies den Tatbestand der Verleumdung berührt. Den Stadtwerken Münster ist bekannt, dass ich einen ordentlichen Fahrschein gelöst hatte. Ebenso ist den Stadtwerken der Grund meiner demonstrativen Regelverletzung bekannt, und den haben allein die Stadtwerke Münster zu verantworten.

Ich fordere daher die Stadtwerke erneut auf, die rechtswidrige Praxis der Werbung auf den Busfenstern umgehend einzustellen, andernfalls werde ich meine demonstrativen Regelverletzungen solange fortsetzen, bis der Unsinn der Werbung auf den Busfenstern eingestellt ist, ein Unsinn, der überdies geschäftsschädigend ist, sowohl für die Stadtwerke Münster selbst als auch die werbenden Firmen.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.36.  
(*1)   //==> dokument 005.035.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   //==> dokument 005.032.

005.037
Winfried Welter an Ulrich Richter, schreiben vom 10.01.2006.
Stadtwerke Münster
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

Betr.: Ihre Beschwerden über Werbung auf den Bussen der Stadtwerke

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,(*1)

ich möchte nicht zur Chronologie Ihrer Beschwerden und meinen diesbezüglichen Reaktionen Stellung nehmen. Ich hatte ihnen aber mehrfach meine inhaltliche Position erläutert, nach der ich der Ansicht bin, dass die derzeit von den Stadtwerken ermöglichte und praktizierte Werbung auf den Bussen sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Notwendigkeiten entspricht. Diese Position wird im übrigen sowohl von der Geschäftsführung als auch vom Aufsichtsrat geteilt.

Wenn Sie an Ihrem Vorwurf der Rechtswidrigkeit dieser Werbung fest halten, möchte ich Sie höflichst bitten, dies mit dem Chefsyndikus der Stadtwerke Münster, Herrn Rechtsanwalt N.N.(*2), einmal in einem persönlichen Gespräch zu klären. Ich habe Herrn N.N. bereits angekündigt, dass Sie sich evtl. mit der Bitte um einen Termin (Tel.: 0251/694 2500) an ihn wenden werden.(*3)
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Winfried Welter(*4)
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Anmerkungen zum dokument: 005.037.  
(*1)   handschriftlich eingefügt: lieber Ulrich,
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)
es gibt bestimmte konventionen, die einzuhalten sind, wenn die positionen der streitenden parteien klar erkennbar sein sollen. Im prinzip gab es gegen das gesprächsangebot der Stadtwerke keinen einwand, aber das angekündigte gespräch hätte nur dann zielgerichtet geführt werden können, wenn klar gewesen wäre, worüber gesprochen werden soll. Wiederholt hatte Ich die Stadtwerke gebeten, mir auskunft über die rechtsgrundlagen zu geben, die entscheidend sind für die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV und mit der die benutzer des ÖPNV in ihren rechten eingeschränkt werden, aber mal um mal hatten die Stadtwerke diese bitte um auskunft ignoriert. Es ist eine unverfrorenheit, dann mal gnädig ein gespräch anzubieten, um das der beschwerdeführer sich gefälligst auch noch selbst zu bemühen habe(+1). In den alten zeiten, als ein herr fürstbischof in Münster regierte, mag das ja brauch gewesen sein ... .
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(+1)   //==> dokument: 005.038.
(*4)   im text einen orthographischen fehler stillschweigend berichtigt.

005.038
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 19.01.2006.
unser Zeichen 05/20030

Ihr Schreiben vom 31.12.2005(*1)
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.12.2005.

Unser Aufsichtsratsvorsitzender hat Ihnen zwischenzeitlich geantwortet(*2). Wir schließen uns hier voll inhaltlich seinen Ausführungen an.

Unser Leiter der Hauptabteilung Recht und Personal, Herr Rechtsanwalt N.N.(*3), steht Ihnen gern zu einem Gespräch zur Verfügung. Es können dann sämtliche Aspekte besprochen werden.

Wir freuen uns auf den Diskurs mit Ihnen(*4) und verbleiben

mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
ppa        i.V.
N.N.(*3)   N.N.(*3)
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Anmerkungen zum dokument: 005.038.  
(*1)   //==> dokument 005.036.
(*2)   //==> dokument 005.037.
(*3)   drei namen durch N.N. ersetzt.
(*4)   //==> dokument: 005.037/anmerkung: (*3).

005.039
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 31.01.2006.
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Ihr Schreiben vom 19.01.2006(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030

Sehr geehrter Herr N.N.(*2),

in Betrachtung der Tatsache, dass ich mit Schreiben vom 28.07.2005(*3) die Stadtwerke gebeten hatte, Auskunft zu geben über die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke (einschliesslich der Subunternehmen), und der Tatsache, dass die Stadtwerke auf die Anfrage bis heute keine Sachauskunft gegeben haben, bewerte ich Ihre Aufforderung an mich, mit Ihnen einen Gesprächstermin in der Sache zu vereinbaren, als eine Unverfrorenheit.(*4)

Ich wiederhole mein Begehren nach Auskunft über die Rechtsnormen, mit denen die Stadtwerke die Praxis der Werbung auf den Fenstern der Busse begründen, die mich in meinen bürgerlichen Recht verletzt.

Ich gebe den Stadtwerken zur Kenntnis, dass das Verhalten der Verantwortlichen meinen Verdacht stärkt, dass das Schweigen der Stadtwerke in der Sache gegründet ist. Ich wiederhole daher meine Forderung an die Stadtwerke, die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke (einschliesslich der beauftragten Subunternehmen) unverzüglich einzustellen. Ich gebe den Stadtwerken auch zur Kenntnis, dass ich mit den demonstrativen Regelverletzungen fortfahren werde, solange die Stadtwerke mir dazu begründeten Anlass geben.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.039 .  
(*1)   //==> dokument: 005.038.
(*2)
name durch N.N. ersetzt; (adressat ist der Leiter der hauptabteilung Recht und Personal der Stadtwerke Münster).
(*3)   datum angepasst, offensichtlicher irrtum; //==> dokument: 005.016.
(*4)   //==> dokument: 005.037/anmerkung: (*3).

005.040
Ulrich Richter an Stadtwerke GmbH/aufsichtsrat, schreiben vom 31.01.2006.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Hans-Winfried Welter

Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster/ rechtswidriges Handeln
Meine Schreiben vom 4.10.2002, 5.11.2005 und 11.12.2005(*1)
Ihre Antwort vom 10.01.2006(*2)

Sehr geehrter Herr Welter,

es ist ihrerseits eine Unverfrorenheit, mich aufzufordern, gefälligst einen Gesprächstermin mit dem Chefsyndikus der Stadwerke Münster zu vereinbaren, damit ich in Erfahrung bringen könne, auf welche Rechtsnormen die Stadtwerke (einschliesslich der beauftragten Subunternehmer) ihre Praxis stützen, mit Werbung auf den Fenstern der Busse meine Rechte als Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel zu verletzen. Ihnen sollte bekannt sein, dass ich mit Schreiben vom 28.07.2005(*3) die Stadtwerke um Auskunft über diese Rechtsgrundlagen gebeten hatte; diese Auskunft haben die Stadtwerke bis heute verweigert.

Ich wiederhole ein letztes Mal mein Begehren nach Auskunft über die Rechtsnormen, mit denen die Stadtwerke die Praxis der Werbung auf den Fenstern der Busse begründen.

Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass das Verhalten der Verantwortlichen meinen Verdacht stärkt, dass das Schweigen der Stadtwerke in der Sache gegründet ist. Ich fordere Sie daher noch einmal auf, gemäss der Pflichten Ihres Amtes, zu veranlassen, dass die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke unverzüglich eingestellt wird.

Mit freundlichem Gruss(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.040. 
(*1)
//==> dokumente: 005.008, 005.025 und 005.034. Inkorrekte datumsangabe berichtigt.
(*2)   //==> dokument 005.037.
(*3)   //==> dokument 005.016.
(*4)
das schreiben wurde nicht beantwortet. In der sache hatte Ich mit herrn Welter auch später kein gespräch mehr geführt.

005.041
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 08.03.2006.
Ihr Schreiben vom 31.01.2006(*1)
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

schade, dass Sie unser Gesprächsangebot nicht angenommen haben. Mit den folgenden Zeilen möchten wir versuchen, Sie davon zu überzeugen, dass weitere "demonstrative Regelverletzungen" nicht sinnvoll und erforderlich sind.

Der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Münster GmbH hat einen Kostendeckungsgrad von ca. 60 %. In der Politik werden defizitäre Betriebe kaum noch akzeptiert. Trotz des öffentlichen Zwecks des öffentlichen Personennahverkehrs gibt es weitreichende Bestrebungen, insbesondere auch in Brüssel, solche Dienstleistungen zu privatisieren. Man geht dann davon aus, dass private Unternehmen alles besser und billiger können. Der Staat soll sich nicht mehr selbst betätigen, sondern die Regulierung und Kontrolle gewährleisten, dass der öffentliche Zweck bzw. die öffentliche Aufgabe erfüllt wird.

Der öffentliche Personennahverkehr ist insbesondere in großen Städten zwangsläufig defizitär. Dennoch greifen die o. g. Gesichtspunkte auch in Münster. Auch unser Verkehrsbetrieb steht unter einem ständigen politischen und wirtschaftlichen Druck, seine Daseinsberechtigung in öffentlicher Hand noch zu rechtfertigen. Wenn unser Verkehrsbetrieb privatisiert werden sollte, wird sich kein privates Unternehmen vorschreiben lassen, wie viel Prozent der Fensterflächen mit Werbung beklebt werden. Wenn es politisch doch versucht würde, müsste das private Unternehmen ein höheres Entgelt von der bestellenden Kommune abverlangen.

Ein Teil des erheblichen Defizits kann durch Werbeeinnahmen gemindert werden. Der Werbewirtschaft stehen heute allerdings im Gegensatz zu früher wesentlich mehr Medien zur Verfügung. Insbesondere die elektronischen Medien (Radio, TV, Internet) schöpften einen Großteil der Einnahmen ab. Für die klassischen Werbe-

-(2. Seite, 8. März 2006)-

träger wie Zeitungen usw. bleibt ein immer kleinerer Rest. Hiervon ist leider auch die Verkehrsmittelwerbung betroffen.

Die Form unserer Busse hat sich in den letzten Jahren wesentlich geändert. Während in den 60er und 70er Jahren die Busse noch "normale kleine Fenster und viel Blech" hatten, ist der Scheibenanteil inzwischen rasant gestiegen. Die Blechflächen an einem Bus sind in den letzten 10 Jahren kontinuierlich zugunsten der Panoramafenster verkleinert worden.
Dies weckt die Begehrlichkeiten der Werbewirtschaft. Werbeflächen an Bussen lassen sich wesentlich besser dann vermarkten, wenn man gestattet, dass auch Teile der Fenster mit einbezogen werden können. Hier sind besonders die an den Fahrzeugen angebrachten sogenannten "Traffic Boards" zu nennen. Sie sind den Großflächenplakaten im öffentlichen Raum vergleichbar, haben deshalb relativ geringe Produktionskosten und sind bei der werbenden Wirtschaft sehr beliebt. Wir stimmen Ihnen persönlich zu, dass einige Busse in der Vergangenheit auch unseren ästhetischen Empfinden widersprochen haben. Aus den oben geschilderten wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Gesichtspunkten hat man sich aber den finanziellen Aspekten gebeugt und eine relativ großflächige Vermarktung der Busse zugelassen.

Zunehmende Beschwerden aus dem Kreise der Bürgerschaft der Stadt Münster haben bei uns im Unternehmen zu einem selbstkritischen Umdenken geführt. Wie Sie bereits vor ca. einem halben Jahr der Presse entnehmen konnten, wollen wir gegensteuern. Allerdings müssen die heute erwirtschafteten Werbeerträge in sechsstelliger Euro-Höhe gehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vermarktungsfirma vereinbart, noch eine geringere Scheibenbeklebung (max. 20 %) vorzusehen und diese künftig, wenn überhaupt, bevorzugt im Fahrzeugheckbereich anzubringen. Hier ist aufgrund der U-förmigen Bestuhlung die Sichtbehinderung für die Fahrgäste sehr gering.

Bei den Eigenwerbe-Fahrzeugen wollen wir mit gutem Beispiel vorangehen und in Zukunft die Seitenscheiben weitestgehend freilassen. Dies wurde z. B. bei der Werbung für das 9-Uhr-Ticket, Graffitti, Neue Netze und Öko-Strom schon realisiert. Bei einigen älteren Bussen müssen auch wir hier die gültigen Verträge mit Dritten auslaufen lassen.

Langfristig kommen wir Ihrem Wunsch also entgegen. Dies wird allerdings nicht zu einer "heilen Welt" in Münster führen. Häufig wird uns auch die Werbung bestimmter Fahrzeuge angelastet, die uns nicht gehören, sondern z. B. Westfalenbus oder deren Subunternehmen. Hier können wir zum Teil Einfluss nehmen, zum Teil ist uns dies völlig unmöglich. Mit einigen Unternehmen haben wir überhaupt keine Vertragsbeziehungen und somit überhaupt keine Einflussmöglichkeit.

Sie sehen also, dass das von Ihnen angestrebte Ziel teilweise bereits erreicht, zum anderen Teil in ca. 2 Jahren erreicht wird. Sie

-(3. Seite, 8. März 2006)-

streben eine gerichtliche Klärung der Auseinandersetzung an. Der Prozess wäre vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Die dortige Prozessdauer ist relativ lang. Mit einer zweitinstanzlichen Entscheidung dürfen Sie dort frühestens in zwei bis drei Jahren rechnen. Prozessökonomische Gründe sprechen also dafür, die Gerichte nicht mit einem solchen aus unserer Sicht überflüssigen Prozess zu belasten.

Letztlich geht es hier um eine Frage der Ästhetik. Solche Beurteilungen sind in der rechtlichen Bewertung nicht zugänglich. Unser Unternehmen wird ganz überwiegend von Stadträten kontrolliert, die demokratisch gewählt worden sind. Die gewählten und demokratisch legitimierten Stadträte akzeptieren die Buswerbung. Vielleicht akzeptieren auch Sie deshalb aus demokratischen Gründen die Vergangenheit(*2).

Auch inhaltlich ist aus rechtlicher Sicht zu sagen, dass eine Klage vor dem Verwaltungsgericht unseres Erachtens keine Aussicht auf Erfolg hat. In einem Ihrer Schreiben zitieren Sie zutreffend §107 GO. Die Gemeindeordnung enthält weitere Vorschriften über kommunale Unternehmen. In §109 GO Abs. 1 Satz 2 ist geregelt, dass kommunale Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der öffentliche Zweck des ÖPNV ist die Beförderung von Bürgern von A nach B. Dieser öffentliche Zweck wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Blick des Fahrgastes durch die Scheibe geringfügig erschwert wird. Die Frage, wie ein Bus von außen für den Fußgänger wirkt, ist letztlich eine ästhetische Frage(*3), die nach dem Kriterium öffentlicher Zweck/ angemessener Eigenkapitalverzinsung gem. §109 Abs. 2 GO nicht beurteilt werden kann.

Wir sind der Meinung, dass man über die ästhetische Wirkung von Bussen mit Werbung durchaus streiten kann. Das Recht bietet aber keinen Maßstab, um hier Entscheidungen zu treffen.

Wir hoffen, dass Sie nunmehr mit demonstrativen Regelverletzungen nicht mehr fortfahren.

Falls wir Sie immer noch nicht überzeugt haben, würden wir uns freuen, die Diskussion mit Ihnen bei einer Tasse Kaffee(*4) entweder bei Ihnen zuhause oder in unserem Unternehmen weiterführen zu können.

mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster GmbH
ppa.                          ppa.
N.N.(*5)                      N.N.(*5)
Leiter Recht und Personal  Leitung ÖPNV-Management
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.041.  
(*1)   //==> dokument 005.039.   (*1)<==//
(*2)
wenn die damen/herren: stadträte, die buswerbung "akzeptieren", dann ist das noch kein ausweis, dass die geübte und die von mir kritisierte werbung auf den fenstern der fahrzeuge im ÖPNV rechtens ist. Was hier im streit steht, das ist eine rechtsfrage und die damen/herren: stadträte, sind nicht der souverän, wie das einmal der absolutistische fürstbischof in Münster gewesen war, der willkürlich, oder wie man verschleiernd sagte, mit göttlicher einsicht, recht setzte, sondern die damen/herren: stadträte, handeln in den grenzen der verfassung, nämlich des rechts und der geltenden gesetze. Es ist schon merkwürdig, wenn die rechtsbrecher den verteidiger des rechts auffordern, er möge als demokrat die rechtsverletzung "akzeptieren".  (*2)<==//
(*3)
in keinem meiner argumente hatte Ich die "ästhetische" frage geltend gemacht und über den geschmack anderer zu streiten, das kann gelegentlich zwar unterhaltsam sein, aber das sind diskurse, die in der regel nicht mit einem brauchbaren ergebnis abgeschlossen werden. In der perspektive des bürgers kritisiere Ich die rechtswidrige praxis der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, dienste des staates, die der bürger nutzt und bezahlt hat und der aus dem innenraum der fahrzeuge von der werbung auf den fahrzeugen nur soviel mitbekommt, dass er durch die beklebung der fenstern mit folien in seiner sicht nach draussen erheblich beeinträchtigt ist. Von ästhetik ist da keine rede, ganz zu schweigen davon, wofür überhaupt geworben wird. Mit der frage nach dem ästhetischen urteil über die kritisierten werbeformen haben die Stadtwerke Münster einen neuen schauplatz aufgemacht, in der offenkundigen absicht, vom kern des skandals abzulenken.  (*3)<==//
(*4)
die streitsache ist zu gewichtig, um in einem kaffeekränzchen bequasselt zu werden. Ich hatte dieses gesprächsangebot ignoriert, weil eine diskussion des streitgegenstand ohne die nennung der rechtsnorm(en) fruchtlos sein wird; denn auch in diesem schreiben hat die Stadtwerke Münster GmbH keine rechtsnorm benannt, aus der sie ihre befugnis ableitet, in mein recht auf ungestörte nutzung des ÖPNV belastend einzugreifen. Der verweis auf die normen der Gemeindeordnung NRW betreffen nur das rechtsverhältnis der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH.  (*4)<==//
(*5)   zwei namen durch N.N. ersetzt.  (*5)<==//

005.042
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 06.05.2006.
Erhöhtes Beförderungsentgelt/Buswerbung
Ihr Schreiben vom 08.März.2006/ Eingang: 20.03.2006(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030

Sehr geehrter N.N.(*2),

es wäre gut gewesen, wenn die Stadtwerke diese Information zu Beginn der Korrespondenz gegeben hätten ... . Wegen anderer, dringlicher Arbeiten kann ich erst jetzt antworten.

Für Ihre ausführlichen Darlegungen bedanke ich mich; ich kann Ihnen aber in keinem wesentlichen Punkt zustimmen und stelle fest, dass die Werbung auf den Fenstern(*3) der Busse rechtswidrig ist, und da spielt es keine Rolle, ob die Fenster zu 80% zugekleistert werden oder nur mit einer "Scheibenbeklebung(max.20%)", entscheidend ist, ob der Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittel dadurch in der Nutzung dieses öffentlichen Verkehrsmittel in seinen Rechten geschädigt oder nur belästigt wird; denn es dürfte allgemein gültig sein, dass der Komfort einer Leistung auch ein Teil der vertraglichen Leistung ist, die der Benutzer mit dem Fahrschein eingekauft hat.

Die Stadtwerke argumentieren, dass der Kostendeckungsgrad bei ca.60% liege. Ich interpretiere diese Aussage so, dass der Betrieb des öffentlichen Verkehrs mit 40% aus der öffentlichen Hand subventioniert wird, d.h. der Betrieb des öffentlichen Verkehrs ist nur unter der Bedingung dieser öffentlichen Gelder möglich. Im Horizont dieser Tatsache ist der §109 GO Abs.1 Satz 2 auszulegen. Es kann nicht richtig sein, dass die öffentliche Hand die private Werbewirtschaft subventioniert, indem sie der Werbewirtschaft zu Lasten der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel billige Litfassäulen zur Verfügung stellt und dadurch die Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Recht auf einen angemessenen Komfort der Beförderung schädigt, der eine Leistung ist, die sie einerseits direkt mit dem Fahrschein bezahlen und andererseits indirekt über die Steuer. Ich habe immer klar erklärt, dass die Werbung auf den geeigneten Flächen der Fahrzeuge nicht zu beanstanden ist; diese Werbeeinnahmen können mit dem §109 I 2 GO gerechtfertigt werden, es ist aber ausgeschlossen, dass die Einnahmen aus der Werbung auf den Fenstern(*3) der Fahrzeuge mit dieser Norm gerechtfertigt werden können. Die Fenster der Fahrzeuge sind keine geeigneten Werbeflächen und folglich ist die Frage

(-2-/-2-)

gegenstandslos, ob 20% der Fenster mit Werbung bekleistert werden dürfen oder nur mit 80%. Die StVO(*4) verbietet jede Sichtbehinderung für den Fahrer, die allgemeinen Normen des BGB garantieren den Fahrgästen die ungestörte Sicht.

Ich fordere die Stadtwerke auf, ihr rechtswidriges Handeln einzustellen und die Werbung auf den Fenster der Busse zu beseitigen; darin eingeschlossen ist ohne Abstriche das Handeln der Subunternehmen, die eine Leistung für den ÖPNV erbringen.
 
Ich setze den Stadtwerken eine angemessene Frist, den rechtswidrigen Zustand eines Teils ihrer Fahrzeuge zu beseitigen. Sollte das nicht geschehen, werde Ich meine demonstrativen Regelverletzungen fortsetzen.

Zwei Aspekte des Problems will Ich knapp am Rande andeuten; vielleicht überzeugt Sie die Kraft der Argumente und die Stadtwerke stellen die unvernünftige Werbung auf den Fenster der Busse ein.

Zum ersten Aspekt: die Einnahmen aus der Werbung seien unverzichtbar.
Bis heute, und die Sache verfolge Ich seit gut 5 Jahren aufmerksam, haben die Stadtwerke niemals dargelegt, in welchem Umfang das Betriebsergebnis durch die Einnahmen beeinflusst wird, die aus der Werbung auf ihren Fahrzeugen erwirtschaftet werden, ganz zu schweigen davon, welchen Anteil die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse hat. Gemessen an der erbrachten Jahresleistung kann der finanzielle Vorteil, umgerechnet auf den Preis eines normalen Fahrscheines, den der Kunde bezahlt, nur ein Betrag im Promillebereich sein. Ist das ein Argument, das den Unsinn der Werbung auf den Fenstern der Busse rechtfertigen kann?

Zum zweiten Aspekt: die Dummheit der werbenden Wirtschaft.
Es mag sein, dass für dieses Argument die Stadtwerke nicht der richtige Adressat sind, weil sie für die werbende Wirtschaft "nur" Werbeflächen zur Verfügung stellen, da aber die Stadtwerke in einem nicht unerheblichen Umfang auch Eigenwerbung betreiben, deren Kosten auch die Wirtschaftlichkeit der Stadtwerke belasten, gilt das Argument auch für die Stadtwerke. Ich bin immer wieder über die Dummheit der Verantwortlichen erstaunt, die mit dieser Form von Werbung Stimmung für ihr Produkte machen; Werbung aber, die belästigt, ist kontraproduktiv und ich kann Ihnen versichern, dass ich auf diese Weise beworbene Produkte boykottiere, und das lasse ich diesen Herrschaften auch wissen. Ein Skandal aber ist es, wenn eine Firma, die einen öffentlichen Auftrag zu erledigen hat, ihre Kunden auf diese Weise belästigt und in ihren Rechten beschädigt, weil die Kunden, die die Dienste des ÖPNV in Anspruch nehmen müssen, in der Wahl der Dienstleister keine Alternative haben.
 
Was ich in dieser Sache denke, das habe ich seit 2001 öffentlich in Leserbriefen kritisiert und ich möchte sie noch auf einen Essay hinweisen, in dem ich das Problem ausführlicher erörtert habe. Den Essay finden Sie auf meiner Homepage: www.ur-philosoph.de/ ==>bibliographie /textsammlung /meinung des bürger/ (02)07/04 Narrenhände(*5).

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.042.  
(*1)   //==> dokument 005.041(*1)<==//
(*2)   name durch N.N. ersetzt.  (*2)<==//
(*3)   "auf den" durch unterstreichung im original herausgehoben.  (*3)<==//
(*4)   präziser: StVZO.  (*4)<==//
(*5)   //==> dokument: 005.013(*5)<==//

005.043
Ulrich Richter, leserbrief vom 01.06.2006.
(*1),(*2). Es ist ein Skandal, dass die Stadtwerke der Stadt Münster seit Jahren mit der Werbung auf den Fenstern der Busse die Fahrgäste in ihrem Recht auf ungestörte Leistungen rechtswidrig verletzen. Der Skandal ist, dass die Stadtwerke ihre Fahrzeuge, deren Betrieb zu 40% mit öffentlichen Geldern subventioniert wird, in billige Litfassäulen für die Werbewirtschaft umfunktioniert haben, für die der Benutzer zudem Jahr um Jahr mehr an Fahrgeld zu bezahlen hat. Ich wende mich nicht dagegen, dass geeignete Flächen an den Bussen für Werbung genutzt werden, aber die Fenster der Busse sind keine geeigneten Werbeflächen; die Fenster der Busse sind ein integraler Teil des üblichen Komforts, den der Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels verlangen kann. Die Manager der Stadtwerke, einschliesslich der Aufsichtsgremien missbrauchen ihre Gestaltungsmacht; denn sie haben für ihre Entscheidung, die Fenster sachfremd für Werbung zu gebrauchen, weder in §109(*3) des Kommunalgesetzes NRW noch in den Normen des BGB einen Ermächtigungsgrund. In einem langen Schriftwechsel habe ich die Stadtwerke auf die Rechtswidrigkeit der Werbung auf den Fenstern der Busse hingewiesen und meinem Protest mit mehreren demonstrativen Regelverletzungen Nachdruck verliehen, aber trotz gegenteiliger öffentlicher Erklärungen der Stadtwerke, diese Sache künftig "sensibler" zu handhaben, tun die Stadtwerke und die beauftragten Subunternehmer das Gegenteil und kleistern weitere Fahrzeuge zu, in einem Fall sogar mit der Wirkung, dass eine Serviceleistung der Stadtwerke für ihre Kunden von diesen nicht mehr nutzbar ist. Da die Komunalpolitiker in der Person ihres Vertreters im Aufsichtsrat der Stadwerke zu diesem Skandal schweigen, frage ich daher öffentlich, was noch geschehen muss, damit der Unsinn der Werbung auf den Busfenstern beseitigt wird und die Manager in ihrer dummdreisten Arroganz weiter gehindert werden, ihr rechtswidriges Treiben fortzusetzen. Ich habe den Stadtwerken eine angemessene Frist eingeräumt, unverzüglich die Werbung auf den Fenster der Busse einzustellen. Sollte das nicht geschehen, werde ich demonstrativ die Entrichtung des Fahrpreises verweigern, weil die Vertragserfüllung seitens der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmern einen Mangel aufweist, den die Stadtwerke zu verantworten haben.
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Anmerkungen zum dokument: 005.043. 
(*1)
weder die Münstersche Zeitung noch die Westfälischen Nachrichten hatten den leserbrief veröffentlicht. Über die gründe kann bestens spekuliert werden, aber ein ungutes gefühl bleibt: was nicht passt, das wird ignoriert, auch die kritik muss in das redaktionsprogramm passen.   (*1)<==//
(*2)
anschreiben an die lokalredaktionen, gleichlautend:
betrifft:
Leserbrief/ ÖPNV/ die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke.

Sehr geehrter Herr Spitzer (Herr Schemann)(+1),

ich bitte Sie, den angefügten Leserbrief zu veröffentlichen.

In der Sache habe ich -bisher vergeblich- mit Leserbriefen versucht, die Verantwortlichen der Stadtwerke von dem Unsinn der Werbung auf den Fenstern der Busse zu überzeugen; Ich stosse bei diesen Herrschaften nur auf taube Ohren. Dabei müsste diesen Herrschaften nicht nur die Rechtswidrigkeit dieser Werbeform ins Auge fallen, sondern auch die Dummheit ihres Tuns (was ist der Zweck eines Fensters - jedenfalls bei vernünftigen Menschen?). Es ist nicht die Aufgabe der Stadtwerke, die für öffentliche Leisungen hoch subventioniert werden, der privaten Werbewirtschaft billige Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und dabei die Kunden des öffentlichen Verkehrs im Komfort der Nutzung dieser öffentlichen Angeboten zu beeinträchtigen.

Zu einigen Details, die ich aus Platzgründen im Leserbrief nicht angesprochen habe, bin ich gern bereit, Ihnen ergänzende Informationen zu geben.

Mit freundlichem Gruss
Anlage: Text des Leserbriefs  
------
(+1)  die verantwortlichen redakteure der Lokalredaktionen.  (*2)<==//
(*3)   die ursprüngliche zahl: 116, war ein fehler und wurde korrigiert.  (*3)<==//

005.044
Ulrich Richter an Sparkasse Münsterland-Ost, schreiben vom 30.08.2006.
betrifft: Ihr Schreiben vom 26.05.2006, Ihr Zeichen: 0506smv

Sehr geehrte Frau N.N.(*1),

Ihre formale Anfrage(*2) werde ich nicht beantworten, aber ich antworte dennoch.

Das Werbeverhalten der Sparkasse seit Jahren ist der Grund der Kontokündigung nach 32 Jahren. Die Werbung der Sparkasse Münsterland Ost auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster beleidigt mich als Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, weil ich als zahlender Fahrgast durch die Zukleisterung der Fenster mit dem Werbescheiss zu einer Sache degradiert werde. Die öffentlichen Verkehrsmittel, von der Gemeinschaft im Gemeinwohlinteresse subventioniert, sind keine billigen Litfassäulen für die Privatwirtschaft, und die Sparkasse Münsterland Ost benutzt mit ihrer Werbung die Fahrzeuge der Stadtwerke Münster nur zu Lasten der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel.

Das Ärgernis der Werbung auf den Fenstern öffentlicher Verkehrsmittel habe ich wiederholt in der Lokalpresse kritisiert, Sie können, wenn Sie es wollen, meine Meinung en detail auch auf meiner Homepage nachlesen (s.o.: url: bibliographie/textsammlung/meinung des bürgers/ (02)Narrenhände)(*3).

Der Anlass, das Konto erst jetzt im Mai 2006 zu kündigen, war die unangemessene Anhebung der Kontoführungsgebühren(*4).

Und noch eine Bemerkung. Dass ich erst heute antworte, hängt damit zusammen, dass ich Besseres zu tun habe, als mich immer wieder mit der skandalösen Werbung auf den Fenstern öffentlicher Verkehrsmittel zu Lasten Dritter auseinander zu setzen. Aber das gebe ich den Verantwortlichen der Firmen zur Kenntnis, dass diese Form der Werbung kontraproduktiv ist; ich jedenfalls boykottiere diese Firmen und wirke auf mein soziales Umfeld ein, es ebenso zu halten.

Mit freundlichem Gruss.(*5)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.044.  
(*1)   name durch N.N. ersetzt.
(*2)   wird nicht dokumentiert.
(*3)   dokument: 005.013
(*4)
ein aspekt des skandals: werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, ist, dass auch die öffentlichen einrichtungen, in teilen privatrechtlich organisiert, diese form der werbung gebrauchen und damit ihren zweck notwendig verfehlen. Diesen missbrauch mit boykottmassnahmen zu konterkarieren, ist zum teil unmöglich, weil der bürger auf die dienstleistungen der öffentlichen einrichtungen angewiesen ist. Im fall der teil-öffentlichen sparkassen sind am markt noch ausweichmöglichkeiten gegeben, sodass auch wirksam reagiert werden kann. Dann genügt zumeist ein anderer anlass, der das sprichwörtliche fass zum überlaufen bringt.
(*5)   das schreiben blieb ohne antwort.

005.045
Ulrich Richter an Staatsanwaltschaft/Münster, schreiben vom 06.09.2006.
Anzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH, Verkehrsbetriebe, Rösnerstr.13,
48155 Münster, einschliesslich der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und der beauftragten Subunternehmen wegen Verstosses gegen die StVO durch Werbung auf den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1 Satz 2 rechtswidrig ist und die Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

ich erstatte Anzeige gegen die Stadtwerke Münster, die Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und die beauftragten Subunternehmen wegen Verstosses gegen die StVO durch Werbung auf(*1) den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1 Satz 2 rechtswidrig ist. Diese Werbung auf(*1) den Fenstern, und nur diese ist Gegenstand der Anzeige, gefährdet sowohl die Verkehrssicherheit, weil die Verschmutzung der Fenster durch Werbung in bestimmten Teilen des Fahrzeugs die Sicht des Fahrers beeinträchtigt, als auch die Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.  

Aus Gesprächen mit Personen, die mit dem Fahrbetrieb unmittelbar zu tun haben, weiss ich, dass die Verantwortlichen der Stadtwerke bisher die einschlägigen Eingaben ignorieren, die die Beseitigung der sichtbehindernden Verschmutzung der Fenster durch Werbung zum Ziel haben. Die Stadtwerke der Stadt Münster sowie die Verkehrsgemeinschaft Münsterland, einschliesslich der beauftragten Subunternehmen verwenden im täglichen Fahrbetrieb Fahrzeuge, die die Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht erfüllen.

Ein kurzer Auszug meiner Beobachtungen in den letzten Tagen.  Am 24.08.2006 musste ich mit der L8/ 9Uhr10 ab Wolbeck-Nogatstrasse den Bus mit der Nr.9650/Kennzeichen: MS ST 206 benutzen. Die Fenster dieses Fahrzeugs sind mit Eigenwerbung der Stadtwerke MS voll verschmutzt. Es wollte der Zufall, das ich bei Ankunft am Hbf Münster das Fahrzeug mit dem Kennzeichen: MS ST 562 sah, das ich wenige Tage vorher benutzen
musste; es ist voll mit Werbung für die Fa.Staas zugeklebt. Am 26.08.2006 musste ich mit der L8/20Uhr20 ab Hbf Münster den Bus mit der Nummer 9822 nutzen, der bis auf wenige Durchblicke mit der Werbung für die Sparkasse Münsterland-Ost voll zugeklebt ist.

Die Stadtwerke Münster und die Verkehrsgemeinschaft Münsterland einschliesslich der Subunternehmen haben noch weitere Fahrzeuge in öffentlichen Betrieb, die in der gleichen Weise gegen die StVO verstossen.

Ich habe keine Einwände gegen Werbung an den Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr, wenn die Werbebotschaften auf geeigneten Flächen der Fahrzeuge angebracht sind, ohne die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu beeinträchtigen, und die Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel nicht verletzen. Die Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge beeinträchtigt nicht nur Verkehrsicherheit der Fahrzeuge, sie verletzt auch die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel in ihren Rechten; die Form dieser Werbung mindert den Komfort der Leistung des öfentlichen Verkehrs, den die Benutzer mit dem Ticket nach Treu und Glauben als Leistung eingekauft haben. Die Stadtwerke Münster, die Verkehrsgemeinschaft Münsterland einschliesslich der Subunternehmen funktionieren mit dieser Form der Werbung auf(*1) den Fenstern die Fahrzeuge, die im Dienst des öffentlichen Verkehrs eingesetzt werden, um in billige Litfassäulen, deren Adressaten nicht die Nutzer der Leistungen des öffentlichen Verkehrs sind, sondern irgendwelche Personen ausserhalb des Bereichs: öffentlicher Verkehr. Die Art und Weise dieser Werbung sperrt die Benutzer des öffentlichen Verkehrs ein in fahrende Kästen ohne zureichende Blick auf die Umgebung, sodass diese sich wie ein beliebiges Frachtgut vorkommen müssen. In dieser Form ist die Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge nach §109 GONW Abs.1 Satz 2 rechtswidrig, weil die Werbung für privatwirtschaftliche Zwecke zu Lasten des originären Auftrags keine Aufgabe öffentlicher Unternehmen ist, deren Auftrag es ist, den öffentlichen Verkehr nach dem Stand der Technik und den allgemeinen Leistungserwartungen der Verbraucher sicherzustellen.

Seit Jahren kritisiere ich schon die Praxis rechtswidriger Werbung auf(*1) den Fenstern der Fahrzeuge der Stadtwerke Münster und habe den Verantwortlichen meine Rechtsauffassung erklärt, aber bisher ohne nachhaltige Wirkung.

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.045.
(*1)   "auf" durch unterstreichen im originaldokument herausgehoben.

005.046
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter, bescheid vom 27.09.2006.
61 Js 1641/06
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster
Tatvorwurf: Gefährdung des Straßenverkehrs
Bezug: Strafanzeige vom 06.09.2006

Sehr geehrter Herr Dr.phil.Richter,

das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, da der gegen Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster geäußerte Verdacht nach den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbares Handeln wie z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs enthält Ihr Vorbringen nicht.

Insoweit weise ich auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung hin.

Hochachtungsvoll

N.N.(*1)
Staatsanwältin
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.046. 
(*1)   name durch N.N. ersetzt.

005.047
Ulrich Richter an Generalstaatsanwaltschaft/Hamm, schreiben vom 06.10.2006.
Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung vom 27.09.2006(*1)
Az.: 61 Js 1641/06
(Poststempel. 29.09.2006; eingegangen am 01.10.2006)

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
gegen die o.a.Einstellungsverfügung lege ich Beschwerde ein.

Begründung:

Meine Zweifel, die mich zur Anzeige bestimmt haben, sind mit der allgemeinen Feststellung nicht beseitigt worden, dass der gegen die Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster geäusserte Verdacht nach Ermittlungen keine Bestätigung gefunden habe. Ich bezweifle, dass die blosse Aussage des Verdächtigten ausreicht, den in der Anzeige erhobenen Vorwurf rechtswidrigen Handelns auszuräumen.

Seitens der Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster liegt mit der Werbung auf(*2) den Fenstern der Busse im ÖPNV ein Verstooss gegen das öffentliche Recht vor (§109 GO/NRW Abs.1 Satz 2). Diese Rechtswidrigkeit verletzt mich in meinen bürgerlichen Recht auf ungestörten Genuss der Transportleistung des ÖPNV, und die Realisierung der rechtswidrigen Werbung gefährdet auch die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und damit anderer Verkehrsteilnehmer. Entscheidend ist, dass die Verkehrsbetriebe Stadtwerke Münster mit der Werbung auf(*2) den Fenstern der Busse im ÖPNV öffentliches Recht zu Lasten des Benutzers des ÖPNV verletzen, der keine unmittelbare Möglichkeit hat, den Rechtsverletzer auf Unterlassen seines rechtswidrigen Verhalten zu verklagen, weil die öffentliche Hand, hier der Rat der Stadt Münster, sich bei der Erledigung seiner öffentlichen Aufgaben der Rechtsform einer privaten Firma bedient und mit dieser Konstruktion, wenn sie ihr Kontrollrecht nicht wahrnimmt, sich ihrer rechtlichen Verantwortung enzieht. Den Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke, Herrn Winfried Welter, Ratsherr der SPD, habe Ich seit 2001 mehrmals auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was dieser aber ignoriert hat.

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.047. 
(*1)   //==> dokument 005.046.
(*2)   "auf" durch unterstreichen im originaldokument herausgehoben.

005.048
Generalstaatsanwaltschaft/Hamm an Ulrich Richter, bescheid vom 30.11.2006.
Aktenzeichen: 2 Zs 3251/06

Strafanzeige gegen Verantwortliche der Stadtwerke Münster wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
- 61 Js 1641/06 StA Münster -

Ihre Beschwerde vom 06.10.2006 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.09.2006(*1)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat hiervon zu Recht abgesehen. Auch ich vermag dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt ein strafrechtliches Verhalten der Beschuldigten nicht zu entnehmen.

Ergänzend bemerke ich:
Es kann dahinstehen, ob das Anbringen von Werbung auf den Fenstern öffentlicher Verkehrsmittel die Rechte der Fahrgäste verletzen kann. Ein strafbares Verhalten oder einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung stellt diese Art der Werbung jedenfalls nicht dar. Der Gesetzgeber hat nur bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr, wobei es sich jeweils um Verstöße gegen konkrete Verkehrsregeln handelt, unter Strafe gestellt und diese abschließend in der Vorschrift des § 315 c StGB aufgezählt. Hierunter fällt indessen nicht die Anbringung von Werbung auf Fenstern der öffentlichen Verkehrsmitteln. Überdies erfordert der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung, dass durch einen Verkehrsverstoß andere
Verkehrsteilnehmer konkret - und nicht nur abstrakt - gefährdet werden müssen, es genügt also nicht, wenn das beanstandete Verhalten grundsätzlich zu einer Gefährdung anderer führen könnte. Vielmehr muss eine solche Gefährdung bereits eingetreten sein. Da somit weder der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung noch andere Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfüllt sein können, hat die Staatsanwaltschaft Münster zu Recht eine Veranlassung für ein strafrechtliches Einschreiten verneint.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt(*3). Diese gilt jedoch nur, soweit Sie das Verhalten des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrsgefährdung zu Ihrem eigenen Nachteil weiterverfolgt wissen wollen.(*4)

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
N.N.(*2)
Oberstaatsanwalt
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.048.  
(*1)   //==> dokument 005.046.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   nicht dokumentiert.
(*4)
damit ist dieser teil des falles abgeschlossen. Zumindest die strafrechtliche seite des falles ist geklärt.

005.049
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 14.05.2007.
Beschwerde wegen Nichtbeförderung am 7. und 8.5. 2007, Linie 8 in Richtung Wolbeck, Hintergrund: die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV

Sehr geehrter Herr Dr.Ohlms,

ich beschwere mich, dass ich wegen der rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV mit einem gültigen Fahrschein von der Beförderung ausgeschlossen worden bin, und verlange eine Erklärung.

Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen 9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um 20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's Reisen verdreckt. Seit über 5 Jahren kritisiere ich öffentlich den Misstand der rechtswirigen Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen; das ist Ihnen auch bekannt, weil ich die Stadtwerke und Sie schon wiederholt darauf hingewiesen habe. Die Werbung für die private Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV's gehört nicht zu den Aufgaben eines Unternehmens, das eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat und für die Erfüllung des Auftrags Subventionen von der öffentlichen Hand erhält. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Dann schloss mich der Fahrer von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Der Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV beim Besitz eines gültigen Fahrscheins erfüllt den Tatbestand der Nötigung. In beiden Fällen habe ich den Beamten erklärt, dass ich Strafantrag wegen Nötigung stelle, was die diensttuenden Beamten zur Kenntnis nahmen.

Meine Auffassungen in der Sache: rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV, sind Ihnen bekannt, zuletzt dargelegt in meinem Schreiben vom 06.05.2006(*1) an Herrn N.N.(*2). Es ist ein Skandal, dass die Stadtwerke Münster und die mit Diensten für den ÖPNV beauftragten Subunternehmen die Rechte der Benutzer des ÖPNV in schamloser Weise beeinträchtigen und der privaten Wirtschaft rechtswidrig Kostenvorteile zuschustern, für die der Benutzer des ÖPNV auch noch zahlt, ohne die mit dem Fahrschein eingekaufte Leistung auf eine ungestörte Beförderung zu erhalten, die auch die ungestörte Sicht durch die Fenster einschliesst.

Ich habe die Stadtwerke und Sie schon mehrfach auf diesen Misstand hingewiesen und meine Auffassungen durch mein Verhalten bekräftigt; ich bin nicht mehr bereit, das rechtswidrige Verhalten der Stadtwerke Münster, einschliesslich der für den ÖPNV zuständigen Subunternehmen, zu tolerieren.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.049. 
(*1)   //==> dokument: 005.042.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.050
Ulrich Richter, leserbrief vom 14.05.2007.
So weit ist es gekommen, dass der Bürger, der seinen Fahrschein für die Benutzung der Busse des ÖPNV bezahlt hat, von der Nutzung des öffentlich subventionierten ÖPNV ausgeschlossen wird, weil er gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse vernehmlich protestiert und sich geweigert hat, beim Einstieg dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen, weil die Fenster des Busses mit rechtswidriger Werbung verdreckt waren; geschehen am 7. und 8.Mai auf der L8 vom Bült in Richtung Wolbeck. Nachdem ich mich beim Halt am Hauptbahnhof Münster gegenüber der gerufenen Polizei ordentlich auswiesen und meinen Fahrschein vorgezeigt hatte, machte der Fahrer von seinem Hausrecht Gebrauch und verweigerte mir den weiteren Transport. Ich sage ausdrücklich Transport; denn was seit Jahren in Münster (und nicht nur in Münster) geschieht, das ist nur noch ein Transport von irgendwelchem lebenden Ladungsguts in Fahrzeugen, die durch rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse in billige Litfassäulen für die Privatwirtschaft umfunktioniert worden sind. Diese Werbung auf den Fenstern der Busse ist nur nach aussen gerichtet, sie stört und belästigt in vielfältiger Weise den Benutzer, der die Dienstleistung des ÖPNV bezahlt, einmal direkt mit dem gekauften Fahrschein, dann indirekt über die Subventionen für den ÖPNV, die mit den Steuern der Bürger geleistet werden. Kann es richtig sein und vernünftig, dass der Bürger auch noch die rechtswidrige Werbung der Privatwirtschaft bezahlt, die ihn in seinem Komfort beeinträchtigt und schädigt, wenn er rechtmässig eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt?

Seit Jahren verweise ich schon auf diesen Misstand. Ich bemängele nicht, dass geeignete Flächen an den Bussen für Werbung genutzt werden und es gibt in Münster Beispiele, die ich loben kann, aber die Fenster der Busse sind keine geeigneten Werbeflächen; die Fenster der Busse sind ein integraler Teil des üblichen Komforts, den der Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels billig verlangen kann. Die Manager der Stadtwerke, einschliesslich der Aufsichtsgremien missbrauchen ihre Gestaltungsmacht; denn sie haben für ihre Entscheidung, die Fenster der Busse sachfremd für Werbung zu gebrauchen, weder in §109 des Kommunalgesetzes NRW noch in den Normen des BGB einen Ermächtigungsgrund. Wiederholt habe ich die Verantwortlichen der Stadtwerke auf die Rechtswidrigkeit der Werbung auf den Fenstern der Busse hingewiesen und meinem Protest mit mehreren demonstrativen Regelverletzungen Nachdruck verliehen, aber trotz gegenteiliger öffentlicher Erklärungen der Stadtwerke, diese Sache künftig "sensibler" zu handhaben, kleistern die Verantwortlichen der Stadtwerke wie der beauftragten Subunternehmer weiter die Fahrzeuge mit rechtswidriger Werbung zu. Was muss eigentlich noch geschehen, damit der Unsinn der rechtswidrigen Werbung auf den Busfenstern beseitigt wird und die Manager in ihrer dummdreisten Arroganz gehindert werden, ihr rechtswidriges Treiben fortzusetzen?(*1)(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.050.
(*1)
der text des leserbriefs wurde ohne redaktionellen anlass an die redaktionen der Westfälischen Nachrichten und der Münsterschen Zeitung geschickt. Die redaktionen haben den text nicht veröffentlicht. Über die gründe spekuliere Ich nicht, aber die frage drängt sich doch auf, ob die presse, die nicht müde wird, ihre "freiheit der meinungsäusserung" zu beschwören, faktisch frei sein kann, wenn sie ein öffentliches geäussertes argument der öffentlichkeit vorenthält. D'accord, jede zeitung ist auch ein wirtschaftsunternehmen, das auf den "markt" rücksicht nehmen muss, aber diese rücksichtnahme hat seine grenze da, wo durch nicht_publizieren relevanter argumente die öffentliche diskussion gezielt gelenkt wird(+1).
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(+1)
auf den pressebericht der Münsterschen Zeitung vom 22.05.2007(§1) ist zu verweisen, der teile meines textes verwendet und dabei erkennen lässt, dass der redaktion auch mein Schreiben vom 14.05.2007(§2) an die Stadtwerke Münster bekannt gewesen sein musste.
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(§1)   //==> dokument: 005.053.
(§2)   //==> dokument: 005.049.
(*2)
der text der gleichlautende anschreiben an die redaktionen der Westfälischen Nachrichten und der Münsterschen Zeitung:
Leserbrief/ Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV nach einem Protest
gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke/einschliesslich der Subunternehmen.
Sehr geehrter Herr Redakteur,
ich bitte Sie, den angefügten Leserbrief zu veröffentlichen.
In der Sache bin ich gern bereit, Ihnen ergänzende Informationen zu geben.
Mit freundlichem Gruss.
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fortsetzung/dokumente: 005.051-075
<==// anfang
stand: 20.07.01.

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