Text
dokument005
dokumente:
005.051-075
(übersicht: dokument-nummer:
005.051 005.052 005.053 005.054 005.055 005.056 005.057 005.058 005.059 005.060
005.061 005.062 005.063 005.064 005.065 005.066 005.067 005.068 005.069 005.070
005.071 005.072 005.073 005.074 005.075 )
005.051
Ulrich Richter an Oberbürgermeister/Stadt Münster,
schreiben vom 22.05.2007.
(*1). Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung
auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster
Sehr geehrter Herr Dr.Tillmann,
die Verantwortlichen der Stadtwerke habe ich seit mehreren
Jahren darauf hingewiesen, dass der ÖPNV nicht die Aufgabe
hat, der privaten Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV
Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und damit die Benutzer
des ÖPNV, die für die Leistungen ordentlich bezahlen, in ihren
Rechten zu verletzen und sie fortwährend in unerträglicher
Weise zu belästigen. Wenn Sie mit offenen Augen durch die
Stadt Münster gehen, deren Oberbürgermeister Sie sind, dann
werden Ihnen die vielen Busse der Stadtwerke und der
beauftragten Subunternehmen auffallen, die als Litfassäulen
durch die Stadt fahren. Es gibt einige Beispiele, die ich
nicht zu beanstanden habe, aber es gibt auch Fahrzeuge die von
oben bis unten mit Werbung zugeklebt sind. Die Werbung auf den
geeigneten Flächen an den Bussen beanstande ich nicht, weil
sie den Benutzer des ÖPNV ernsthaft nicht in seinen Rechten
beeinträchtigen können (und über den Geschmack kann man
bekanntlich unendlich streiten), die Werbung auf den Fenstern
der Busse aber ist rechtswidrig, weil sie die Benutzer in
nicht tolerierbarer Weise beeinträchtigt und belästigt. Einem
normal denkenden Menschen sollte bekannt sein, das die Fenster
der Fahrzeuge die Funktion haben, dem Menschen den Blick auf
die Welt freizugeben, aber offensichtlich meinen Dummköpfe und
ihre Helfershelfer, dass sie die Fenster der Busse des ÖPNV
mit Werbung zukleben müssen, was die Subunternehmer der
Stadtwerke übrigens mit den Fahrzeugen nicht tun, die sie für
die Reisen einsetzen, die sie für ihre Privatkunden
organisieren.
Am 7.und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen
9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in
Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um
20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden
Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der
die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war
mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's
Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den
Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut
und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der
wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein
vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die
beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen
Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Dann schloss mich
der Fahrer von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang
mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte
ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Der Ausschluss von der
Beförderung im ÖPNV beim Besitz eines gültigen Fahrscheins
erfüllt den Tatbestand der Nötigung. In beiden Fällen habe ich
den Beamten erklärt, dass ich Strafantrag wegen Nötigung
stelle, was die diensttuenden Beamten zur Kenntnis nahmen.
Ich habe mehrmals den Stadtwerken erklärt, dass ihnen nach
§109 des Kommunalgesetzes von NRW(*2) untersagt ist, Geschäfte
zu machen, die dem öffentlichen Zweck zuwiderlaufen. Das ist
der Fall, wenn die Stadtwerke mit den Fenstern der Busse im
ÖPNV Werbeflächen verkaufen, die in der realisierten Form den
Zweck hat, Werbung nach aussen zu richten (der Bus als
fahrende Litfassäule), Werbung, die überdies den Benutzer des
ÖPNV in unzumutbarer Weise in seinem Komfort beeinträchtigt,
einen Komfort, auf den der Benutzer einen billigen Anspruch
hat.
Da meine Einwände bei den Stadtwerken seit Jahren auf taube
Ohren gestossen sind, wende ich mich nun an Sie und bitte Sie,
mit der Autorität des Stadtoberhauptes die Verantwortlichen
der Stadtwerke zu bestimmen, wieder zur Vernunft und zum
gesunden Menschenverstand zurückzukehren.
Für die beanstandete Form der Werbung, der die
Verantwortlichen der Stadtwerke ihre Zustimmung gegeben haben,
gibt es keine Rechtfertigung, die mit einem rationalen Urteil
gestützt werden könnte. Das immer wieder geäusserte Argument
ist unzutreffend, dass mit den Einnahmen aus der Werbung die
Fahrpreise für die Benutzer des ÖPNV niedrig gehalten würden.
Der Minderungseffekt pro Fahrt liegt überschlägig im
Promillebereich, aber jährlich werden die Fahrpreise im
Bereich: 5-10%, angepasst, wie's neoliberal passend heisst.
Noch nie haben die Stadtwerke den Versuch gemacht, mit
aussagekräftigen Zahlen ihre Behauptung zu stützen. Oder
sollte der böse Verdacht zutreffen, dass die Stadt Münster,
Rat und Verwaltung, den Misstand der rechtswidrigen Werbung
auf den Fenstern der Busse des ÖPNV seit Jahren dulden, weil
sie den ungestörten Blick der Benutzer des ÖPNV auf die Stadt
Münster fürchten? Ich denke, dass die Attraktionen der Stadt
weder den Bürgern der Stadt Münster noch den Besuchern auf
diese törichte Weise vorenthalten werden sollten.
Mit freundlichem Gruss(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.051.
(*1)
dieser text wurde mit addressatbedingten
modifikationen auch an die vorsitzenden der ratsfraktionen
geschickt(+1).
-------
(+1) //==> dokument: 005.052.
(*2) die fehlerhafte angabe: §116, korrigiert.
005.052
Ulrich Richter an SPD-Fraktion/Rat der Stadt Münster,
schreiben vom 22.05.2007.
(*1). Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung
auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster
Sehr geehrter Herr Heuer,
die Verantwortlichen der Stadtwerke, einschliesslich des
Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Welter, habe ich seit
mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass der ÖPNV nicht die
Aufgabe hat, der privaten Wirtschaft zu Lasten der Benutzer
des ÖPNV Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und damit die
Benutzer des ÖPNV, die für die Leistungen ordentlich bezahlen,
in ihren Rechten zu verletzen und sie fortwährend in
unerträglicher Weise zu belästigen. Wenn Sie mit offenen Augen
durch die Stadt Münster gehen, für die Sie die politische
Verantwortung tragen, dann sollte Ihnen die Tatsache bekannt
sein, dass viele Busse der Stadtwerke und der beauftragten
Subunternehmen offenbar nur noch die Funktion haben, als
Litfassäulen für die werbende Privatwirtschaft durch die Stadt
fahren. Es gibt einige Beispiele, die ich nicht zu beanstanden
habe, aber es gibt auch Fahrzeuge, die von oben bis unten mit
Werbung zugeklebt sind. Die Werbung auf den geeigneten Flächen
an den Bussen beanstande ich nicht, weil sie den Benutzer des
ÖPNV ernsthaft nicht in seinen Rechten beeinträchtigen können
(und über den Geschmack kann man bekanntlich unendlich
streiten), die Werbung auf den Fenstern der Busse aber ist
rechtswidrig, weil sie die Benutzer in nicht tolerierbarer
Weise beeinträchtigt und belästigt. Einem normal denkenden
Menschen sollte bekannt sein, das die Fenster der Fahrzeuge
die Funktion haben, dem Menschen den Blick auf die Welt
freizugeben, aber offensichtlich meinen Dummköpfe und ihre
Helfershelfer, dass sie die Fenster der Busse des ÖPNV mit
Werbung zukleben müssen, was die Subunternehmer der Stadtwerke
übrigens mit den Fahrzeugen nicht tun, die sie für die Reisen
einsetzen, die sie für ihre Privatkunden organisieren.
Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen
9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in
Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um
20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden
Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der
die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war
mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's
Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den
Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut
und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der
wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein
vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die
beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen
Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Dann schloss mich
der Fahrer von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang
mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte
ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Der Ausschluss von der
Beförderung im ÖPNV beim Besitz eines gültigen Fahrscheins
erfüllt den Tatbestand der Nötigung. In beiden Fällen habe ich
den Beamten erklärt, dass ich Strafantrag wegen Nötigung
stelle, was die diensttuenden Beamten zur Kenntnis nahmen.
Ihnen sollte als Politiker bekannt sein, dass den Stadtwerken
Münster als Betrieb der Kommune nach §109 des Kommunalgesetzes
von NRW(*2) untersagt ist, Geschäfte zu machen, die dem
öffentlichen Zweck zuwiderlaufen. Das ist der Fall, wenn die
Stadtwerke mit den Fenstern der Busse im ÖPNV Werbeflächen
verkaufen, die in der realisierten Form den Zweck hat, Werbung
nach aussen zu richten (der Bus als fahrende Litfassäule),
Werbung, die überdies den Benutzer des ÖPNV in unzumutbarer
Weise in seinem Komfort beeinträchtigt, einen Komfort, auf den
der Benutzer einen billigen Anspruch hat.
Da meine Einwände bei den Stadtwerken seit Jahren auf taube
Ohren gestossen sind, wende ich mich nun an Sie, dass Sie als
gewählter Vertreter der Bürgerschaft die Verantwortlichen der
Stadtwerke bestimmen, wieder zur Vernunft und zum gesunden
Menschenverstand zurückzukehren. Der Rat der Stadt Münster hat
nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die
Kommunalbetriebe, auch wenn sie privatrechtlich organisiert
sind, zu überwachen und darauf zu dringen, dass sie ihre
öffentlichen Aufgaben besorgen. Die beanstandete Werbung auf
den Fenstern der Busse gehört nicht zu den öffentlichen
Aufgaben. Überdies gibt es für die beanstandete Form der
Werbung, der die Verantwortlichen der Stadtwerke ihre
Zustimmung gegeben haben, keine Rechtfertigung, die mit einem
rationalen Urteil gestützt werden könnte. Das immer wieder
geäusserte Argument ist unzutreffend, dass mit den Einnahmen
aus der Werbung die Fahrpreise für die Benutzer des ÖPNV
niedrig gehalten würden. Der Minderungseffekt pro Fahrt liegt
überschlägig im Promillebereich, aber jährlich werden die
Fahrpreise im Bereich: 5-10%, angepasst, wie's neoliberal
passend heisst. Noch nie haben die Stadtwerke den Versuch
gemacht, mit aussagekräftigen Zahlen ihre Behauptung zu
stützen.
Ich fordere Sie auf, mit einem geeigneten Ratsbeschluss die
Stadtwerke zu verpflichten, die rechtswidrige Werbung auf den
Fenstern der Busse des ÖPNV unverzüglich zu beseitigen,
einschliesslich der beauftragten Subunternehmen, die sich mit
dieser Werbung rechtwidrig Wettbewerbsvorteile zu Lasten
Dritter verschaffen.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.052.
(*1)
der text wurde gleichlautend an die fraktionsvorsitzenden der
ratsparteien geschickt(+1). Vgl. auch //==> dokument: 005.051.
-------
(+1)
für die
- CDU: Heinz-Dieter Sellenriek
- FDP: Carola Möllemann-Appelhoff(§1)
- ÖDP: Gerd Kersting(§1)
- PDS: Ali Atalan(§1)
- GAL: Hery Klas(§1)
- UWG: Fritz Pfau(§1)
------
(§1) keine antwort
(2*) die fehlerhafte angabe: §116, korrigiert.
005.053
Münstersche Zeitung, bericht vom 29.05.2007.
(Notiz auf seite 1:)
Kritik an Reklamebussen.
Münster. Nicht jeder Fahrgast in den städtischen Bussen findet
großflächige Werbung auf den Fensterscheiben gut. Der
Wolbecker Dr.Ulrich Richter protestierte jetzt in einem Brief
an die Stadtwerke(*1) und bezeichnete die
Reklamebusse als "billige Litfassäulen". Die Verkehrsbetriebe
weisen die Kritik zurück. Nur wenige Busse seien im
Fensterbereich zugeklebt, die Spezialfolie lasse zudem 80
Prozent des übliche(*2) Lichteinfalls durch.
Photo und bildzeile: Die Scheibenwerbung wird kritisiert.
(Bericht im lokalteil:)
Ärger um Scheibenwerbung.
Fahrgast ärgert sich über Stadtbusse: "Nur noch billige
Litfaßsäulen"
Münster. Weil er sich über die großflächige Werbung auf den
Fenstern der Busse ärgert, redet Dr.Ulrich Richter jetzt
Tacheles: "Das ist doch nur noch ein Transport von irgend
welchem lebenden Ladungsgut in Fahrzeugen, die durch
rechtswidrige Werbung auf den Fenstern in billige Litfaßsäulen
umfunktioniert worden sind!"(*3)
Aus Protest zeigte er deshalb keinen Fahrschein im Bus vor und
wird bei Zwischenstopp der Linie 8 am Bahnhof vom Fahrer nicht
weiter mitgenommen. Seit Jahren protestiert der Wolbecker
gegen das "Zukleistern der Busse", weil die Folien auf den
Scheiben ihn "in vielfältiger Weise stören und belästigen".
Den Verantwortlichen bei den Stadtwerken wirft er gar
"dummdreiste Arroganz" vor, deshalb will der Kritiker seine
"demonstrativen Regelverstöße" auch fortsetzen. "Alles halb so
schlimm" sagt Eckhard Schläfke, Betriebsleiter
Verkehrsbetriebe bei den Stadtwerken und für den Einsatz der
werbewirksamen Busse zuständig.
"Kompromiss"(*4)
Schläfke: "Nur 25 von 150 Bussen haben überhaupt eine
Fenster-Werbung, für uns ein praktikabler Kompromiss zwischen
Wirtschaftlichkeit und Fahrgastkomfort". Einen sechstelligen
Eurobetrag kassieren die Stadtwerke in jedem Jahr von den
Firmen für die Werbung und darauf wollen natürlich die
Busbetreiber angesichts des hoch defizitären ÖPNV auch nicht
verzichten. Damit die Passagiere im wahrsten Sinne des Wortes
den Durchblick behalten, wird in Münster ausschliesslich eine
Spezialfolie auf die Panoramascheiben geklebt, die 80 Prozent
des üblichen Lichteinfalls durchlassen. Insgesamt gesehen hat
die Folie sogar Vorteile, glaubt der Stadtwerke-Manager: "Wenn
die Sonne kräftig in den Bus scheint, setzen sich ältere
Menschen gern auf die Plätze, die dank der Folien Schatten
bieten."(*5)
"Unsinn"(*4)
Und rechtlich sei der Einsatz sogenannter "TrafficBoards" auf
Fenstern völlig unbedenklich, sagt Schläfke.(*6)
Richter bleibt trotzdem sauer. "Der ÖPNV-Benutzer bezahlt die
Dienstleistung mit dem Fahrschein und über die Subvention
durch die Steuern. Was muss eigentlich noch geschehen, damit
der Unsinn auf den Busfenstern beseitigt wird?"(*7)
N.N.(*8)
Zwei photos(*8) und bildunterschrift: Eckard Schläfke (links)
präsentiert einen Bus mit Scheibenlinien, die dennoch einen
Durchblick erlauben (MZ-Fotos: N.N.(*9))
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.053.
(1*)
der bericht verschweigt den leserbrief, den Ich der
Münsterschen Zeitung am 14.05.2007(+1) zugeschickt hatte und
erwähnt eine beschwerde an die Stadtwerke Münster GmbH vom
gleichen tage(+2) mit nämlichen gegenstand. In welchem umfang
die redaktion vom schreiben an die Stadtwerke Münster GmbH
kenntnis gehabt hatte, das entzieht sich meiner kenntnis. Der
bericht zitiert ausschliesslich aus dem nicht_publizierten
leserbrief.
-------
(+1) //==> dokument: 005.050.
(+2) //==> dokument: 005.049.
(*1)<==//
(*2) das muss wohl
heissen: üblichen. (*2)<==//
(*3)
die fassung des zitats ist eine komposition des
bearbeitenden redakteurs(+1).
------
(+1)
vgl. die fassung des nicht abgedruckten
leserbriefs, //==> dokument: 005.050. (*3)<==//
(*4)
zwischenschlagzeile. (erste) (*4)<==//
(*5)
das argument ist eine frechheit und markiert präzis
den zynismus, mit dem die verantwortlichen der Stadtwerke
Münster GmbH ihr rechtswidriges tun begründen. Ich erlaube mir
das obiter dictum(+1), dass, wenn die aussage des herrn
Schläffke zutreffend ist, die Stadtwerke Münster in den
übrigen 125 werbeträgerfreien bussen den "älteren Menschen"
diesen service vorenthalten. Die frage steht unausweichlich:
mit welcher begründung verweigern die Stadtwerke Münster GmbH
ihren kunden dann den service: sonnenschutz durch die
werbefolien auf den fenstern der busse im ÖPNV, wenn "alles
halb so schlimm" sein solle? Und Ich gehe, strikt in der logik
des herrn Schläffke, noch ein schritt weiter und frage, warum
die Stadtwerke Münster dann die verbleibenden 125 busse nicht
auch noch mit werbung zukleben, wenn die werbenden firmen
schon bereit sind, "in jedem Jahr" für die 25 zugeklebten
busse "einen sechstelligen Eurobetrag" hinzublättern. Das sind
potentiellen einnahmen, die links liegen zu lassen, an untreue
grenzen dürfte - im register der argumente dieser herrschaften
ist wirklich ein loch.
------
(+1) vgl. auch den leserbrief zu diesem bericht,
//==> dokument: 005.056. (*5)<==//
(*6)
wer behauptet, die werbung mit den "TrafficBoards"
solle "rechtlich ... völlig unbedenklich" sein, der muss auch
die gründe darlegen, warum diese form der werbung rechtlich
unbedenklich ist. Trotz wiederholter nachfragen haben die
vertreter der Stadtwerke Münster GmbH diese klärungen bemüht
vermieden, weil den kommunalen wirtschaftbetrieben die
privatwirtschaftlich eigenständige wirtschaftstätigkeit nach
§109 GONW nicht erlaubt ist. Die werbung in der form der
trafficboards ist, wenn die norm korrekt ausgelegt wird, eine
unzulässige wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke Münster
GmbH(+1).
------
(+1)
die auslegung des §109 GONW ist der kern der
auseinandersetzung mit der Bezirksregierung Münster(§1).
------
(§1) //==> dokument: 005.089. (*6)<==//
(*7)
im kern gibt der bericht den inhalt meines nicht
publizierten leserbriefs wieder, jedoch ist ein gewisser
abwertender ton nicht zu überhören - der bürger solle sich
gefälligst nicht so aufregen ... . (*7)<==//
(*8) zwei namen durch
N.N. ersetzt. (*8)<==//
(*9)
das erste photo zeigt einen bus mit der werbung für
die ausstellung: Musée Picasso Antibes. Das zweite photo
vermittelt nur einen schwachen eindruck von der situation, die
der fahrgast vorfindet, wenn er mit dieser reklame
konfrontiert ist. (*9)<==//
005.054
Ulrich Richter an Polizeipräsidium Münster, schreiben
vom 30.05.2007.
(*1). Tel.-gespäch: 30.05.2007/ 10.45-11.00Uhr.
Bezug: Strafanzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH,
Verkehrsbetriebe, Rösnerstr.13, 48155 Münster, einschliesslich
der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und der
beauftragten Subunternehmen einschliesslich des Fahrers des
Busses der L8 ab Bült am 8.5.2007 um 17.48Uhr wegen Nötigung
durch Werbung auf den Fenstern der Busse, die nach §109 GO
Abs.1 rechtswidrig ist und die Rechte der Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.
Sehr geehrte Frau N.N.(*2),
wie besprochen schicke ich Ihnen den Sachverhalt aus meiner
Sicht der Dinge zu.
Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen
9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in
Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um
20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden
Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der
die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war
mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's
Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den
Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut
und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der
wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein
vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die
beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen
Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Am 7.5. schloss
der Fahrer mich nach Rücksprache mit der Leitstelle von der
weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu
verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach
Wolbeck fortsetzen. Derselbe Fahrer schloss mich am 8.5. ohne
weitere Rückfrage bei der Leitstelle von der weiteren
Beförderung aus und wieder zwang mich die Polizei, den Bus zu
verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach
Wolbeck fortsetzen.
Die Strafanzeige verfolge ich mit dem Ziel der rechtlichen
Klärung, ob die Stadtwerke (usw) im Dienst des ÖPNV die
Fenster der eingesetzten Fahrzeuge als Werbeflächen an die
private Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV verkaufen
können. Nach §109 Abs.1 GO/NRW gehört dies nicht zur erlaubten
Wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke, die zwar privatrechtlich
organisiert, aber Teil der Kommunalverwaltung sind. Ich habe
seit 2001 in Leserbriefen, Schreiben und direkten Gesprächen
mit Vertretern der Stadtwerke das Problem erörtert, aber bis
heute ohne erkennbare Reaktion. Auch die Versuche, die
Stadtwerke mit demonstrativen Regelverletzungen
(Nichtvorzeigen des Fahrscheins bei Kontrolle im Bus, einmal
auch mit demonstrativer Verweigerung, den Fahrpreis zu
bezahlen) zu einer rechtlichen Klärung des Streites zu
bewegen, sind fehlgeschlagen, offensichtlich, weil die
Verantwortlichen die rechtliche Klärung des Streites scheuen.
Den Tatbestand der Nötigung sehe ich als erfüllt an, weil ich
mit gültigem Fahrschein von der Beförderung im ÖPNV
ausgeschlossen worden bin. Mein vernehmlich lauter Protest
gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern verletzte
nicht die Regeln des bürgerlichen Anstands.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.054.
(*1)
die antwort auf eine anfrage des Polizeipräsidiums
Münster, KK12. Die anfrage geht auf einen protokollvermerk der
Polizeistreifen zurück, die den fall aufgenommen hatten. Den
schritt, selbst die Strafanzeige wegen nötigung zu stellen,
hatte Ich erwogen, aber (noch) nicht auf den weg gebracht.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
005.055
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom
04.06.2007.
Unser Zeichen 05/20030
Ihre Beschwerden gegen Buswerbung
Sehr geehrter Herr Richter,
Über die Fachabteilung Beschwerdemanagement liegt uns Ihre
Beschwerde vom 21.05.2007 vor(*1). In der Sache selbst sind
alle Argumente ausgetauscht. Hierzu verweisen wir auf das
ausführliche Schreiben vom 08.03.2006(*2). Unseren Standpunkt
behalten wir bei. Wir beabsichtigen auch nicht, aufgrund
weitergehender Beschwerden gleichen Inhalts wieder in die
Diskussion einzusteigen.(*3)
In diesem Sinne verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster
i.v.
i.v.
N.N.(*4) N.N.(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.055.
(*1) gemeint ist wohl mein Schreiben vom 14.05.2007,
//==> dokument: 005.049.
(*2) //==> dokument: 005.041.
(*3) mit diesem schreiben beendeten die Stadtwerke
Münster GmbH den schriftwechsel.
(*4) zwei namen durch N.N. ersetzt.
005.056
Ulrich Richter an Münstersche Zeitung, leserbrief vom
07.06.2007.
(*1). Die Stadtwerke, einschliesslich der mit dem
ÖPNV beauftragten Subunternehmen, haben offenbar nicht
begriffen, worum es in diesem Streit geht, in dem die
Dummdreistigkeit der Verantwortlichen nicht mehr zu überbieten
ist. Es ist ja schön, wenn Herr Schläfke erklärt, dass der
Werbedreck auf den Fenstern den "älteren Menschen" bei Sonne
Schatten spendet, aber wenn das so ist, warum ist dann der
Werbedreck noch nicht auf allen Busfenstern, mit dem die
Stadtwerke schon jetzt einen sechstelligen Betrag "kassieren"?
Und wie sieht die Sache aus, wenn der Himmel in Münster grau
und verhangen ist, und der geworfene Schatten des Werbedrecks
auf den Busfensern das Lesen erschwert, auf das auszuweichen
der Fahrgast genötigt ist, weil der Blick nach draussen durch
den Werbedreck behindert ist?. Es mag ja sein, dass die
Spezialfolie nach dem Urteil eines bezahlten Experten 80% des
Lichteinfalls durchlässt, aber was ausserhalb des fahrenden
Busses geschieht, das ist wegen dieser Beklebung nicht mehr zu
erkennen, weil das Auge, das in die Ferne blicken will, durch
den störenden Werbedreck zum Nahblick gezwungen wird. Das ist
der Grund der Störung, die nicht nur mich beständig belästigt,
wie ich aus Gesprächen mit vielen Bürgern weiss. Ich erinnere
die Verantwortlichen der Stadtwerke daran, dass der Benutzer
der Dienste des ÖPNV mit der Bezahlung des Fahrpreises sowohl
das Recht auf Beförderung als auch den standardmässigen
Komfort erwirbt, den er auf Treu und Glauben einfordern kann.
Bisher haben die Stadtwerke sich geweigert, mir Auskunft
darüber zu geben, auf Grund welcher Rechtsnorm sie die
Busfenster als Werbeflächen an die Privatwirtschaft verkaufen,
eine Wirtschaftstätigkeit, die mit dem öffentlichen Auftrag
der Stadtwerke unvereinbar ist, der von den Benutzern des ÖPNV
auch über ihre Steuerzahlungen subventioniert wird.
PS. Den Werbefritzen hätte Picasso den Marsch gemalt, wenn er
hätte ansehen müssen, wie Schm...finken mit seinem Werk
Schindluder treiben.(*2),(*3),(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.056.
(*1) //==> dokument 005.053.
(*2) vgl. dazu dokument: 005.053/(*9).
(*3)
anschreiben an die redaktion:
Leserbrief zum Artikel: Ärger um Scheibenwerbung, MZ,
29.05.2007
Sehr geehrter Herr N.N.(+),
mit einwöchiger Verspätung habe ich Ihren Artikel zur Kenntnis
nehmen können; denn ich lese die MZ nicht regelmässig; der
Grund ist simpel: es ist Zeitmangel.
Auf die öffentliche Äusserung des Herrn Schläfke von den
Stadtwerken möchte ich kurz antworten und bitte Sie, meinen
Leserbrief abzudrucken.
Mit freundlichem Gruss
Anlage: Leserbrief:
------
(+) name durch N.N. ersetzt.
(*4) der leserbrief wurde nicht abgedruckt.
005.057
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 09.06.2006.
Ihr Zeichen: 05/20030
Ihr Schreiben vom 04.06.2007(*1)
Sehr geehrter Herr N.N.(*2),
Ich nehme zur Kenntnis, dass die Stadtwerke nicht bereit sind,
den rechtswidrigen Zustand der Werbung auf den Fenstern der
Busse des ÖPNV zu beseitigen.
Ich verlange von den Stadtwerken Auskunft über die
Rechtsnorm(en), mit der (mit denen) die Stadtwerke die
Anbringung der Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV
rechtfertigen und mich als Benutzer des ÖPNV in meinen Rechten
verletzen, die ich billig verlangen kann und die der
Leistungserbringer nach Treu und Glauben zu erbringen hat.
Für eine zureichende Antwort setze ich den 30.06.2007 als
Frist.(*3)
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.057.
(*1) //==> dokument 005.055.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte die frist
verstreichen lassen. Eine weitere nachfrage von mir(+1) wurde
nicht beantwortet. In der sache hat es mit den
verantwortlichen keinen weiteren kontakt gegeben.
-------
(+1) //==> dokument: 005.068.
005.058
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter,
bescheid vom 14.06.2007.
Geschäfts - Nr.: 62 Js 5546/07
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Verantwortlicher der
Stadtwerke Münster
Tatvorwurf: Nötigung
Bezug: Strafanzeige vom 10.05.2007
Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,
das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung eingestellt worden, da der gegen
Verantwortlicher der Stadtwerke Münster geäußerte Verdacht
nach den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.
Die Stadtwerke und der für Sie eingesetzte Busfahrer sind als
Betreiber der Buslinie berechtigt, Richtlinien für die
Beförderung zu erstellen. Hierzu gehört auch, dass die
Busfahrer gehalten sind, sich von Fahrgästen die Fahrausweise
vorzeigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen kann von dem
Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Hierauf beruht ganz
offensichtlich auch die Weigerung, Sie zu befördern.
Im Obrigen hat Ihr Protest gegen die Nutzung der Busse als
Werbefläche mit der Tatsache, dass alle Fahrgäste bei der
Beförderung kontrolliert werden können, nichts zu tun.
Insbesondere wird hierdurch der Tatbestand der Nötigung nicht
erfüllt.
Die Durchsetzung Ihrer Rechte gegen die Stadtwerke sind auf
verwaltungsrechtlichem Wege zu beschreiten.(*1)
Insoweit weise ich auf die anliegende
Rechtsmittelbelehrung(*2) hin.
Hochachtungsvoll
N.N.(*3)
Amtanwältin
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.058.
(*1)
bemerkenswert ist der hinweis auf den rechtsweg, der
geöffnet ist für streitfälle zwischen den staatlichen organen
und den staatlichen organen mit dem bürger. Die Stadtwerke
Münster GmbH sind eine privatrechtlich organisierte firma, die
als dienstleister für die Stadt Münster, ausschliesslicher
eigentümer dieser firma, die staatlichen aufgaben der
daseinsvorsorge im auftrag der Stadt Münster erledigt. Die
rechtsbeziehung besteht einerseits auf der
öffentlich-rechtlichen ebene zwischen der Stadt Münster und
der Stadtwerke Münster GmbH, andererseits auf der
privatrechtlichen ebene zwischen dem benutzer des ÖPNV und der
Stadtwerke Münster GmbH. Die Stadtwerke Münster GmbH ist weder
ein staatliches organ, noch eine körperschaft des öffentlichen
rechts und mit hoheitlichen aufgaben sind die Stadtwerke
Münster GmbH auch nicht betraut, also bleibt für den benutzer
des ÖPNV nur die privatklage, die ist aber auf dem
verwaltungsrechtsweg nicht zulässig. Im kontext mit dem
hinweis auf das hausrecht der Stadtwerke Münster GmbH macht
die bemerkung der staatsanwaltschaft eine rechtliche struktur
kenntlich, in der der bürger mit seinem anspruch auf die
ordentliche erfüllung seines anspruchs auf leistungen des
ÖPNVs faktisch im niemandsland der rechtlosigkeit verschwunden
ist; denn, und das ist das ergebnis der klage gegen die Stadt
Münster(+1), eine möglichkeit gegen die Stadt Münster
rechtlich vorzugehen hat der bürger nicht, wenn die Stadt
Münster es unterlässt, die Stadtwerke Münster GmbH in der ihr
übertragenen aufgaben zu kontrollieren.
-----
(+1)
vgl. die dokumente der klage vor dem
Verwaltungsgericht Münster, //==> dokumente: 005.070, und folgende.
(*2) nicht dokumentiert.
(*3) name durch N.N. ersetzt.
005.059
Rat der Stadt Münster/CDU-fraktion an Ulrich Richter,
schreiben vom 18.06.2007.
Sehr geehrter Dr. Richter,
Herr Sellenriek hat mich gebeten, mich mit den in Ihrem Brief
vom 22. Mai(*1)
geschilderten Sachverhalten auseinanderzusetzen und Ihnen
diese Antwort zukommen zu lassen(*2).
Ihre Verärgerung über großflächig an Bussen angebrachten
Werbeaufkleber teilen offensichtlich einige Menschen. Daher
haben die Stadtwerke Münster in einer freiwilligen
Selbstbeschränkung die beklebten Flächen auf Fenstern auf max.
20 Prozent beschränkt. Ausgenommen, da die Stadtwerke darauf
keinen Einfluss haben, sind die Busse von Subunternehmem und
anderen Busbetreibern(*3). Ob allerdings mit der
Bezahlung des Bustickets auch das Recht auf freien Blick nach
außen gekauft wird, darf zumindest bezweifelt werden(*4). Vor
allem aber benötigen Busse des ÖPNV immer noch einen kräftigen
öffentlichen Zuschuss von ca. 40 Prozent der anfallenden
Kosten, Werbung kann also die städtischen Zuschüsse senken(*5).
Den von Ihnen als Nötigung geschilderten Sachverhalt kann ich
leider nicht nachvollziehen. Hätten Sie dem Busfahrer, der ja
nun nichts für die Gestaltung des von ihm gefahrenen Busses
kann, Ihren gültigen Fahrausweis gezeigt, wäre die
anschließende Unannehmlichkeit nicht notwendig gewesen. Meines
Wissens haben Vertreter der Stadtwerke immer wieder mit Ihnen
das Gespräch gesucht, so dass Ihr Vorwurf, Sie stießen dort
auf taube Ohren, so nicht stehen gelassen werden kann(*6).
Ich denke, dass Ihre Interessen nach möglichst wenig beklebten
Busscheiben schon im großen Maße verwirklicht wurden und ich
hoffe, Sie können die noch auftretenden Ausnahmen tolerieren(*7).
Insofern sehe ich auch keinen Anlass, Ihrer Forderung nach
einem Ratsbeschluss in dieser Angelegenheit zu folgen.
Mit freundlichen Grüßen
N.N.(*8)
Fraktionsgeschäftsführer
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.059.
(*1) //==> dokument 005.052/(*1). (*1)<==//
(*2)
politiker sind arg beschäftigte leute und es ehrt
sie eigentlich, wenn sie nicht alles an sich ziehen, sondern
aufgaben zur erledigung delegieren, aber es gibt fälle, in
denen sie persönlich gefordert sind, stellung zu nehmen. Sie
geben nämlich dann zu erkennen, dass sie sich mit dem problem
selbst beschäftigt haben und nicht nur nachplappern, was ihnen
so im parteigeschäft alles vorgesetzt ist. Die antwort des
beauftragten fraktionsgeschäftsführer ist auch danach, das
übliche geschwätz der politiker, falsches eingewoben,
peinlichst besorgt, nicht erkennen zu lassen, was er wirklich
denkt. (*2)<==//
(*3)
die aussage ist falsch. Als auftragnehmer der Stadt
Münster haben die Stadtwerke Münster GmbH den ÖPNV für Münster
eigenverantwortlich zu organisieren, das schliesst die
beauftragung der subunternehmen ein, den dienst im auftrag der
Stadtwerke zu verrichten. Diese verträge sind so zu gestalten,
dass sie mit dem auftrag vereinbar sind. Verträge, die gegen
das gesetz verstossen, sind nichtig, und wenn diese
unternehmen fahrzeuge einsetzen, die dem zweck des gesetzes
entgegenstehen, dann sind diese fahrzeuge nicht vertragsgemäss
und folglich sofort aus dem verkehr zu ziehen. Auch die
tatsache, dass in Münster einige linien im ÖPNV durch
verkehrsverbünde bedient werden, die die aufgaben des ÖPNV in
eigner verantwortung durchführen, ist kein durchgreifendes
argument, weil die anderen kommunen und landkreise ebenso
gehalten sind wie die Stadt Münster, das gesetz zu
beachten. (*3)<==//
(*4)
es scheint ein typisches merkmal des amtsdieners zu
sein, und der geschäftsführer einer ratsfraktion kann in der
klasse: amtsdiener, subsumiert werden, dass dieser diener
strukturbedingt im amt eine dienstauffassung pflegt, die als
zynisch qualifiziert werden kann. Im namen seines herrn, dem
fraktionsführer der CDU, herrn Sellenriek, sprechend, hält es
der fraktionsgeschäftsführer für in ordnung, dass die Stadt
Münster dem bürger das zumutet, was der privatunternehmer
seinem kunden nicht zuzumuten wagt, genau wissend, dass der
kunde am markt von seiner wahlfreiheit gebrauch machen wird,
wenn er das erwartete nicht erhält, für das er gezahlt hat. In
kaisers zeiten sprach der amtsdiener vom verwaltungsgut, oben
und unten klar scheidend, in der zeit der demokratie aber wird
der bürger von seinem amtsdiener wie ein stück vieh in ein
fahrzeug verfrachtet, im dienst des ÖPNV stehend, das zu einer
litfassäule umfunktioniert ist(+1).
------
(+1)
und noch eine bemerkung am rande. Die
schweinetransporter, die in Münster häufig rumfahren, sind
daran zu erkennen, dass in den wänden kleine schlitze
eingelassen sind, die den schweinen auf ihrer letzten fahrt
noch einen begrenzten, aber ungestörten blick auf die welt
verstatten. (*4)<==//
(*5)
es ist unbestritten, dass der ÖPNV suventioniert
werden muss, weil, wenn die gesellschaft funktionieren soll,
leistungen erbracht werden müssen, die mit dem prinzip der
profitmaximierung im markt über kreuz sind. Die frage, in
welcher höhe die erforderlichen subventionen geleistet werden
sollen, ist keineswegs nachrangig, weil es ein moment des
postulats rationalen wirtschaftens ist, die kosten der
leistung mit dem erwarteten ertrag möglichst auszugleichen. Es
ist aber ein unerträglicher affront gegen den bürger, wenn der
politiker auf einsparpotentiale pocht, deren ergebnis für den
bürger einerseits eine erhebliche minderung der leistung durch
sachwidrige dienste bedeutet und die andererseits den vorteil
aus diesen sachwidrigen diensten interessierten gruppen der
gesellschaft zuschustert. Genau das geschieht, wenn der
fraktionsgeschäftsführer behauptet, dass mit den
werbeeinnahmen für die rechtswidrige werbung auf den fenstern
der fahrzeuge im dienst des ÖPNV die erforderlichen zuschüsse
vermindert werden, damit der ÖPNV überhaupt stattfinde.
Anzumerken ist, dass in der subventionsdebatte von der senkung
der fahrpreise für die nutzer des ÖPNV überhaupt nicht die
rede ist. (*5)<==//
(*6)
der fraktionsgeschäftsführer ist offensichtlich nur
partiell informiert(+1). Es war und ist immer gute praxis,
auch den anderen teil zu hören. Das gespräch über eine
streitige rechtsfrage ist aber dann sinnlos, wenn der
gesprächspartner sich weigert, die rechtsgrundlage zu
benennen, die für die beurteilung der streitfrage entscheidend
ist. Die Stadtwerke Münster GmbH hat sich geweigert, diese
rechtsnormen zu nennen, mit denen sie ihr verhalten als
gerechtfertigt beurteilt(+2).
-------
(+1) die vorliegende dokumentation füllt diese
lücke.
(+2)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte zu diesem
zeitpunkt bereits die kommunikation mit mir über den
streitigen gegenstand abgebrochen(§1).
-------
(§1) //==> dokumente: 005.055
und 005.057. (*6)<==//
(*7)
ein appell an die toleranz ist immer wohlfeil, aber
die grenze der toleranz ist erreicht, wenn vorsätzlich recht
ignoriert und gebrochen wird. (*7)<==//
(*8) name durch N.N.
ersetzt. (*8)<==//
005.060
Rat der Stadt Münster/SPD-fraktion an Ulrich Richter,
schreiben vom 19.06.2007.
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
mit Schreiben vom 22.5.2007(*1) haben Sie sich mit einer
Beschwerde über die Außenbuswerbung an den
Fraktionsvorsitzenden der SPD im Rat der Stadt Münster, Herrn
Heuer, gewandt. Herr Heuer hat mich als Sprecher der
SPD-Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke gebeten, Ihr
Schreiben zu beantworten(*2).
Die Stadtwerke verfolgen das Ziel, den Umfang der
Außenbuswerbung(*3) deutlich zu reduzieren.
Insbesondere sollen Fenster nicht mehr beklebt werden. Die
derzeit noch entsprechend beklebten Fahrzeuge sind im Rahmen
eines auslaufenden Vertrags mit dem entsprechend beauftragte
Unternehmen nur noch für eine Übergangsfrist mit Werbung auf
den Fenstern versehen. An der Außenbuswerbung insgesamt wollen
die Stadtwerke jedoch weiter festhalten. Dies wird auch von
unserer Fraktion ausdrücklich mitgetragen, da so ein
sechsstelliger Betrag an Einnahmen für die Verkehrsbetriebe
jährlich generiert werden kann. Angesichts eines
Gesamtverlusts der Verkehrsbetriebe von knapp 13 Millionen
Euro per annum halten wir diesen Beitrag auch weiter für
wesentlich - anderenfalls müsste an anderer Stelle des
städtischen Etats eine entsprechende Summe eingespart werden,
da eine Ergebnisverschlechterung der Stadtwerke sich
unmittelbar auf den städtischen Etat auswirkt. Auch im Sinne
einer gesamtstädtischen und politischen Prioritätensetzung
hält die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster es für
hinnehmbar, dass eine entsprechend reduzierte Außenbuswerbung
ohne Sichtminderung für die Fahrgäste weiterhin bestehen
bleibt. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Stadtwerke in diesem
Bereich steht entgegen Ihrer Annahme auch im Einklang mit der
Gemeindeordnung und ist im übrigen auch juristisch nicht
anzugreifen(*4).
Ich habe außerdem die zuständigen Vertreter der
Geschäftsführung der Stadtwerke um eine Stellungnahme gebeten,
warum Sie "seit Jahren auf taube Ohren gestoßen" sind, wie Sie
schreiben. Nach Auskunft der Geschäftsführung ist mit Ihnen
ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden, außerdem
haben die Herren N.N.(*5) und N.N.(*5) Ihnen in einem
mir vorliegenden, sehr ausführlichen Schreiben vom 8.3.2006
auch ein persönliches Gesprächsangebot unterbreitet. Insofern
kann keine Rede davon sein, dass Sie auf taube Ohren gestoßen
seien(*6).
Ich bedauere es sehr, dass Sie ein solches Gesprächsangebot
nicht annehmen, sondern sich stattdessen darauf verlegen, mit
inakzeptablem Verhalten gegenüber den Busfahrerinnen und
Busfahrern "Protest" zu zeigen, anstatt sich argumentativ mit
den verantwortlichen Personen der Leitungsebene bei den
Stadtwerken auseinanderzusetzen(*7).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Jung
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.060.
(*1) dokument: 005.052 (*1)<==//
(*2)
der fraktionsführer der SPD, herr Wolfgang Heuer,
antwortet(+1), aber er lässt sich vertreten(+2), und
weisungsgemäss antwortet herr Dr.Michael Jung als sprecher der
SPD-vertreter im aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH. Die
antwort ist wortreich, aber es werden nur die bekannten
sprachhülsen des politsprechs wiederholt(+3), vermengt mit
halbwahren aussagen und unterstellungen.
------
(+1)
es ist positiv zu vermerken, dass die SPD-fraktion
in der sache sich geäussert hat, ebenso wie die
CDU-fraktion(§1). Die anderen angeschriebenen fraktionen
hatten es nicht für nötig befunden, die minimalen
anforderungen eines zivilen diskurses einzuhalten. Sie, die
damen/herren: politiker, haben es vorgezogen zu schweigen,
die antwort verweigernd. Über ihre gründe räsoniere Ich hier
nicht.
-------
(§1) //==> dokument: 005.059.
(+2) zum problem der vertretung //==> dokument: 005.059/(*2).
(+3)
der beweis ist nur mit den einschlägigen zitaten
führbar, hier eines: "Auch im Sinne einer gesamtstädtischen
und politischen Prioritätensetzung hält die SPD-Fraktion im
Rat der Stadt Münster es für hinnehmbar, dass eine
entsprechend reduzierte Außenbuswerbung ohne Sichtminderung
für die Fahrgäste weiterhin bestehen bleibt"(§1).
-------
(§1)
dem "diener des herrn" ist offenbar nicht
aufgefallen, dass Ich in dieser leidigen sache niemals das
recht der Stadtwerke Münster Gmbh in frage gestellt habe,
auf geeigneten flächen der busse aussenwerbung zu
betreiben - die mit dem werbedreck bekleisterten
busfenster sind keine geeigneten flächen. (*2)<==//
(*3)
der gewählte ausdruck: außenbuswerbung, ist im
kontext des streitgegenstands irreführend(+1). Wenn herr
Dr.Jung die aussenwerbung auf den für werbung geeigneten
flächen der fahrzeuge im dienst des ÖPNV meint, dann kann Ich
seinem argument zustimmen(+2), aber das ist nicht der
gegenstand des streits, den Ich mit der Stadtwerke Münster
GmbH habe. Der streit geht allein um die werbung auf(!) den
fenstern der fahrzeuge im ÖPNV und die rechtliche bewertung
dieser form von werbung. Zu dieser streitfrage vermeidet herr
Dr.Jung im namen der SPD- ratfraktion die klare aussage.
------
(+1)
hierher gehört auch das zitat: "Außenbuswerbung
ohne Sichtminderung". Ich lasse es dahingestellt sein, ob
herr Dr.Jung mit vorsatz unpräzis redet oder nicht, mit
sprachfloskeln nebelkerzen werfend.
(+2)
in meinen öffentlichen äusserungen zum fall:
werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV, habe Ich von
beginn an(§1) die werbung auf diesen fahrzeugen im dienst
des ÖPNV dann nicht infrage gestellt, wenn durch die form
der werbung der bürger in seiner nutzung der dienste des
ÖPNV nicht beeinträchtigt wird und wenn die Stadtwerke
Münster GmbH durch diese tätigkeit einnahmen generieren
können, dann ist das in ordnung, weil die interessen aller,
die es betrifft, nicht beeinträchtigt sein können.
------
(§1) //==> dokument: 005.003, und passim, so
das dokument: 005.013.
(*3)<==//
(*4)
mit der wiederholung einer falschen behauptung wird
diese nicht richtig. Ich vertrete mit guten gründen die
meinung, dass der §109 GONW die von der Stadtwerke Münster
GmbH praktizierte form der werbung auf den fenstern der busse
im ÖPNV, von mir immer wieder kritisiert, als unzulässige
wirtschaftstätigkeit ausschliesst. Zu dieser rechtsfrage haben
sich bis dato weder die Stadtwerke Münster GmbH noch die Stadt
Münster substanziell, d.h. argumentativ geäussert, und die
Bezirksregierung Münster hat in dieser frage widersprüchlich
geurteilt(+1).
------
(+1) //==> dokument: 005.102. (*4)<==//
(*5) name durch N.N.
ersetzt. (*5)<==//
(*6)
wenn herr Dr.Jung mir unterstellt, Ich hätte in der
streitfrage nicht das gespräch mit den verantwortlichen der
Stadtwerke Münster GmbH gesucht, dann hat er sich als
vertreter der SPD-fraktion im aufsichtsrat der Stadtwerke in
dieser frage offenkundig nicht sachkundig gemacht. Es ist
zutreffend, dass Ich das zitierte gesprächsangebot
aufgeschoben hatte, mit der begründung, dass die Stadtwerke
Münster GmbH bis dato sich geweigert habe, die rechtsnormen zu
nennen, mit denen sie ihr handeln rechtfertigen, und die der
gegenstand des gesprächs sein sollten(+1). Die historia dieses
schriftwechsels kann herr Dr.Jung in der vorgelegten
dokumentation nachlesen(+2).
------
(+1)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte zu diesem
zeitpunkt bereits die kommunikation mit mir über den
streitigen gegenstand abgebrochen(§1).
------
(§1) //==> dokumente: 005.055
und 005.057.
(+2) //==> register: schriftwechsel mit den
Stadtwerken. (*6)<==//
(*7)
wenn die meinung durch das interesse verhärtet ist,
dann ist der blick auf die streitsache auch vorurteilsbedingt
eingeschränkt. Die dokumentation dürfte hinreichend deutlich
machen, dass Ich meine rechtsauffassung argumentativ vertreten
habe, die gegenseite aber sich harthörig jedem vernünftigen
argument widersetzt hat. (*7)<==//
005.061
Ulrich Richter an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben
vom 21.06.2007.
Verbraucher-Zentrale NRW -Schlichtungsstelle
Nahverkehr- Düsseldorf
Anfrage wg. Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke
und der beauftragten Subunternehmen - (in Münster und auch
anderswo).
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sache hatte ich die Verbraucherzentrale in Münster
angesprochen, die sich in der Sache aber nicht für zuständig
erklärte und in der Rechtsfrage auch keine "Idee" hatte; Frau
N.N.(*1) verwies mich an Sie, in der Hoffnung, dass Sie mir
weiterhelfen könnten. Sie bearbeiten Streitigkeiten zwischen
der DB und ihren Kunden. Aus Beobachtungen weiss ich, dass
vereinzelt Bahnfahrzeuge auch mit der Werbung auf den Fenstern
zugeklebt werden - der Misstand ist also ein Gegenstand Ihrer
Arbeit.
Ich wiederhole daher meine Anfrage an die
Verbraucher-Zentrale.
Der Misstand der Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV
dürfte Ihnen geläufig sein. Seit 2001 habe ich die Stadtwerke
Münster auf diesen Misstand aufmerksam gemacht, bisher ohne
Ergebnis und ich habe jetzt einen sicheren Anhaltspunkt, dass
die Stadtwerke sich stur stellen und die Kommunikation mit mir
einstellen wollen.
Den Unternehmen der Kommunen ist nach §109 I/GO-NW(*2) eine
Wirtschaftstätigkeit untersagt, die ihren öffentlichen
Aufgaben zuwiderläuft. Die Werbung auf den Fenstern der Busse
des ÖPNV richtet sich ausschliesslich nach aussen, der
Benutzer des ÖPNV ist nicht der Adressat der Werbung. In
dieser Form haben die Fahrzeuge im ÖPNV die Funktion einer
Litfassäule, die ausschliesslich die Interessen der werbenden
Privatwirtschaft zu Lasten der Benutzer der ÖPNV bedient.
Die Stadtwerke haben sich bisher geweigert, Auskunft über die
Rechtsnorm(en) zu geben, mit der (mit denen) sie die
Beeinträchtigung der Rechte der Benutzer des ÖPNV
rechtfertigen. Ich frage daher bei Ihnen an, ob Sie mir in
dieser Frage mit Hinweisen weiterhelfen können?
Ich erwäge, gegen die Stadtwerke mit einer Klage vorzugehen.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.061.
(*1) name durch N.N. ersetzt.
(*2) die angabe ist nicht zutreffend, der
einschlägige paragraph ist §107 GO/NW.
005.062
Ulrich Richter an Generalstaatsanwaltschaft/Hamm,
schreiben vom 22.06.2007.
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens:
Anzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH, Verkehrsbetriebe,
Rösnerstr.13, 48155 Münster, einschliesslich der
Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und der beauftragten
Subunternehmen einschliesslich des Fahrers des Busses der L8
ab Bült am 8.5.2007 um 17.48Uhr wegen Nötigung durch
Werbung auf den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1
rechtswidrig ist und die Rechte der Benutzer öffentlicher
Verkehrsmittel verletzt.
Geschäfts . Nr.: 62 Js 5546/07
eingegangen am 21.06.2007(*1)
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren lege ich
Beschwerde ein.
In der Sache könnte die Einstellung gerechtfertigt sein, der
allgemeine Hinweis aber, dass ich die Streitsache auf dem
verwaltungsrechtlichen Wege zu verfolgen habe, genügt nicht.
In mehreren Schreiben hatte ich die Stadtwerke aufgefordert,
mir die Rechtsnorm zu nennen, nach der die Stadtwerke und die
beauftragten Subunternehmen sich "berechtigt" wähnen, mit der
Werbung auf den Fenstern der Busse meine Rechte als Benutzer
des ÖPNV zu verletzen. Die demonstrative Regelverletzung, die
dann zu den polizeilichen Handlungen führten, hatte den
einzigen Zweck, eine gerichtliche Klärung der Streitsache
herbeizuführen, weil die Stadtwerke sich seit Jahren jeder
vernünftigen Diskussion einer Sache entziehen, die mit dem
gemeinen Verstand nicht mehr nachvollziehbar ist.
Ich bitte Sie daher, mir Auskunft zu geben, in welcher Weise
der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden könnte. Als
Privatperson kann ich gegen eine Firma nach privatem Recht
keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, und so wie die
Sache steht, habe ich auch keinen Verwaltungsakt in der Hand,
gegen den ich die Klage richten könnte. Die in Frage kommende
Norm, §109 GO Abs.1 GO/NW, regelt nicht die Rechtsbeziehung
zwischen mir und den Stadtwerken, obgleich dies die Norm ist,
die die Stadtwerke verletzt haben(*2).
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.062.
(*1) //==> dokument 005.058.
(*2) die norm: §107 GONW, ist mit heranzuziehen.
005.063
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter,
schreiben vom 17.07.2007.
Unser Zeichen: BI 8389/-
Ihre Beschwerde, Eingang am 22.06.2007(*1)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.
Das Thema der Außenwerbung auf Bussen hat uns als
Schlichtungsstelle schon einmal stärker beschäftigt und wurde
auch in der Ausgabe 2/2002 unseres Kundenjournals behandelt.
Wir stellten hierin die Kritik der Fahrgäste heraus, die sich
durch die gehinderte Sicht nach draußen gestört und unwohl
fühlten.
Die Reaktion der einzelnen Verkehrsunternehmen auf die
Beschwerden der Fahrgäste war sehr unterschiedlich: einige
nahmen die Kritik Ihrer Kunden ernst und diskutierten über
diese Form der Werbeeinnahmen, beziehungsweise stellten die
großflächige Beklebung der Busse ein. Andere
Verkehrsunternehmen wollten weiter an der Ganzflächenwerbung
festhalten.
Im beiliegenden Kundenjournal können Sie den Artikel noch
einmal ausführlich nachlesen(*3).
Ihr Anliegen haben wir dokumentiert und an Westfälische
Verkehrsgesellschaft mbH, Regionalverkehr Münsterland
weitergeleitet. Die Verkehrsgesellschaft soll zunächst die
Gelegenheit erhalten, Stellung zu Ihrer Kritik zunehmen. Auf
die rechtlichen Aspekte der Außenwerbung auf Bussen und die
Möglichkeit einer Klage können wir derzeit noch nicht näher
eingehen.
Sobald eine Antwort der Westfälischen Verkehrsgemeinschaft
eingegangen ist, werden wir uns wieder bei Ihnen melden. Falls
Sie dann noch erwägen rechtliche Schritte zu gehen, beraten
wir Sie hierzu gerne.
Für Fragen stehen wir Ihnen in der Zwischenzeit gern auch
telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
N.N.(*2)
Schlichtungsstelle Nahverkehr
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.063.
(*1) //==> dokument 005.061.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) in die dokumentation nicht aufgenommen.
005.064
Generalstaatsanwaltschaft/Hamm an Ulrich
Richter, bescheid vom 20.07.2007.
Aktenzeichen: 2 Zs 2036/07
Strafanzeige gegen Verantwortliche der Stadtwerke Münster GmbH
u. a. wegen Nötigung
- 62 Js 5546/07 StA Münster -
Ihre Beschwerde vom 22.06.2007(*1) gegen den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom
14.06.2007
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
auf Ihre Beschwerde sind mir die Vorgänge zur Entscheidung
vorgelegt worden. Ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch
auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keine
Veranlassung gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat hiervon zu
Recht abgesehen. Auch ich vermag dem von Ihnen vorgetragenen
Sachverhalt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Beschuldigten nicht zu entnehmen. Insoweit erlaube ich mir,
auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Einstellungsbescheid Bezug zu nehmen.
Auch die Kürze des Hinweises auf den Verwaltungsrechtsweg in
dem angefochtenen Einstellungsbescheid ist nicht zu
beanstanden. Denn der Staatsanwaltschaft obliegt
ausschließlich die Verfolgung strafbarer Handlungen
(Legalitätsprinzip), wobei sie zur Objektivität verpflichtet
ist. Hingegen darf die Staatsanwaltschaft nicht Rechtsberatung
betreiben, so dass sie Ihnen keine weitergehenden Hinweise zu
einer etwaigen von Ihnen beabsichtigten Rechtsverfolgung
gegenüber den Stadtwerken Münster geben durfte. Somit hatte
sich die Staatsanwaltschaft auf den allgemeinen Hinweis zu
beschränken, dass die von Ihnen beanstandete Verletzung von §
109 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW auf dem Verwaltungsrechtsweg zu
verfolgen sei. Mit diesem Hinweis konnte und durfte sie jedoch
keine Prognose über die Erfolgsaussichten verbinden oder
weitergehende Rechtsausführungen machen.
Es steht Ihnen daher frei, ggf. nach anwaltlicher Beratung,
den für Ihr Anliegen gegebenen Rechtsweg zu beschreiten.
Ergänzend erlaube ich mir den Hinweis, dass sowohl die
Verwaltungs- als auch die Zivilgerichte nach den jeweiligen
Prozessordnungen verpflichtet sind, auf eine sachgemäße
Antragstellung hinzuwirken und den Verfahrensbeteiligten
entsprechende Hinweise erteilen können.
Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt(*3).
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
N.N.(*2)
Oberstaatsanwalt
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.064.
(*1) //==> dokument: 005.062.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) nicht dokumentiert.
005.065
Stadtwerke Münster an Verbraucherzentrale/NRW,
schreiben vom 31.07.2007.
Kundenbeschwerde des Herrn Ulrich Richter
(*1). Ihr
Schreiben an die WVG Regionalverkehr Münsterland vom
17.07.2007.
Sehr geehrte Frau N.N.(*2),
die Werbung an unseren Bussen, die auch in den Bereich der
Fenster hineinreicht, ist Herrn Dr. Richter seit langem ein
Dorn im Auge. Er hat sich mehrfach an die Stadtwerke Münster
GmbH gewandt und seine Beschwerden vorgetragen. Herr Dr.
Richter wurde von uns bereits im Frühjahr 2006 zu einem
persönlichen Gespräch eingeladen. Dieser Einladung wollte er
jedoch nicht Folge leisten(*3). In unserem Schreiben vom
08.03.2006(*4)
haben wir Herrn Dr. Richter umfangreich erläutert, welche
Beweggründe wir haben, die Buswerbung so zu gestalten, wie sie
an manchen Bussen seinen Unwillen hervorruft. Rein rechtlich
gesehen verhalten sich die Stadtwerke Münster GmbH als
Eigentümer der Busse im Rahmen des 903 BGB(*5). In dem bereits zitierten
Schreiben vom 08.03.2006 wurde Herrn Dr. Richter auch noch
einmal ausführlich dargelegt, dass die Gemeindeordnung eine
andere Vorgehensweise nicht vorschreibt.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass der Vorwurf, bei den
Stadtwerken stets auf taube Ohren gestoßen zu sein, nicht
haltbar ist. Wir haben uns inhaltlich ausführlich mit der
Problematik befasst und Herrn Dr. Richter entsprechend Antwort
gegeben.
Herr Dr. Richter ist dann mit seiner Beschwerde zur
Gesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH, zur Stadt
Münster, weiter gegangen und hat den Oberbürgermeister direkt
angeschrieben. Sein Schreiben vom 22.05.2007(*6) haben
wir in der Anlage beigefügt. Nach unseren Informationen hat
auch das Büro des Oberbürgermeisters, Frau N.N.(*2), dem
Ansinnen von Herrn Richter eine Absage erteilt.(*7)
Wir sind der Auffassung, dass wir uns ausreichend mit der
Angelegenheit befasst und Herrn Richter ausführlich
geantwortet haben. Sollte er nach wir(*8) vor der Überzeugung sein,
dass ihm ein Anspruch auf Beseitigung der Werbung an unseren
Bussen zusteht, so mag er dies gerichtlich klären lassen.
Wir betrachten nach dem ausführlichen Schriftverkehr die
Angelegenheit als erledigt.(*9)
Wir haben von diesem Schreiben eine Durchschrift an die
Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH, Regionalverkehr
Münsterland GmbH, z.Hd. Herrn N.N.(*2), übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster
i.v. LA.
N.N.(*2)
N.N.(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.065.
(*1) //==> dokument:
005.063. (*1)<==//
(*2) die namen durch
N.N. ersetzt. (erste), (dritte) (*2)<==//
(*3)
die aussage gegenüber einem dritten ist
unvollständig, weil der adressat nicht über die gründe
informiert wird, die Ich gegenüber der Stadtwerke Münster GmbH
wiederholt geltend gemacht hatte. Nicht Ich hatte das gespräch
verweigert, sondern die Stadtwerke Münster GmbH hat es
unterlassen, offenbar vorsätzlich, die rechtsnormen zu
benennen, mit denen sie ihr handeln rechtfertigen, die werbung
auf den fenstern der busse im ÖPNV
betreffend. (*3)<==//
(*4) //==> dokument:
005.041. (*4)<==//
(*5)
den damen/herren: juristen der rechtsabteilung der
Stadtwerke Münster GmbH, sollte es eigentlich geläufig sein,
dass dem recht des eigentümers, mit der sache nach willkür zu
verfahren, eine grenze gesetzt ist, nämlich im recht des
anderen, dann, wenn der eigentümer der sache mit der sache
rechtswidrig in das recht des anderen eingreift. Die werbung
auf den fenstern der busse im ÖPNV ist ein rechtswidriger
eingriff in das recht des busbenutzers, die dienste des
eigentümers ungestört zu nutzen, die der benutzer im ÖPNV mit
dem gültigen ticket eingekauft hat. Hinzukommt, dass der §903
BGB nicht tauglich ist, das rechtswidrige handeln der
Stadtwerke Münster GmbH zu rechtfertigen. Zwar kann die Stadt
Münster, die eigentümerin der Stadtwerke Münster GmbH, als
fiskus sich auf den §903 BGB berufen, als ein staatliches
organ aber, allein dem gemeinwohl verpflichtet, ist die
berufung auf den §903 BGB ausgeschlossen. Es ist zu bemerken,
dass die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber einem dritten eine
rechtsnorm benannt hat, die Ich von den Stadtwerken Münster
GmbH vergeblich eingefordert hatte. Auch wenn die benannte
norm, §903 BGB, nicht tauglich ist, das rechtswidrige handeln
der Stadtwerke Münster GmbH zu rechtfertigen, so hätte diese
nennung mir gegenüber ein grund sein können, das zitierte
gesprächsangebot auch anzunehmen; denn die berufung auf den
§903 BGB macht deutlich, dass die werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im dienst des ÖPNV, gemäss der norm: §109 GO/NW(+1)
eine unzuläsige wirtschaftstätigkeit ist. Es kann dem
eigentümer nicht bestritten werden, seine fahrzeuge von oben
bis unten mit werbung zuzukleistern, dach, boden und die
laufflächen der räder eingeschlossen, aber diese fahrzeuge
sind für die erledigung der aufgabe: die durchführung des ÖPNV
nämlich, nicht mehr zu gebrauchen. Wenn der eigentümer meint,
seine fahrzeuge als fahrende litfassäulen über die strassen
von Münster schicken zu müssen, dann kann er das wie jede
andere werbeagentur tun, die vergleichbares in ihrem angebot
hat, aber das ist exakt die wirtschaftstätigkeit, die für die
Stadtwerke Münster GmbH nach §109 GO/NW ein unzulässiges
gewerbe wäre(+2).
------
(+1)
die angabe ist nicht zutreffend, der einschlägige
paragraph ist §107 GO/NW.
(+2)
vgl. hierzu auch den schriftwechsel mit der
Bezirksregierung Münster(§1).
----
(§1) //==> dokument: 005.089
und ff. (*5)<==//
(*6) //==> dokument:
005.051. (*6)<==//
(*7) //==> dokument:
005.066 und 005.069.
(*7)<==//
(*8) es muss wohl
heissen: wie. (*8)<==//
(*9) //==> dokument:
005.057. (*9)<==//
005.066
Ulrich Richter an Oberbürgermeister/Stadt Münster,
schreiben vom 05.08.2007.
(*1). Meine Beschwerde gegen die rechtswidrige
Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster vom
22.05.2007.(*2)
Bitte um Antwort.
Sehr geehrter Herr Dr.Tillmann,
ich hatte Sie in Ihrer Funktion als Oberbürgermeister
angesprochen, der die Rechtsaufsicht über die(*3) Stadtwerke
Münster hat.
Meine Beschwerde ist bis heute nicht beantwortet worden. Ich
dringe hiermit auf eine rechtsverbindliche Antwort und fordere
Sie auf, von Ihrer Rechtsaufsicht Gebrauch zu machen und den
Stadtwerken die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der
Busse unverzüglich zu untersagen. Das ist eine
Geschäftstätigkeit, die nach §109 I GO/NW* unzulässig ist,
weil sie dem Geschäftszweck widerstreitet, der darauf
gerichtet ist, den Bürgern einen leistungsfähigen und
zeitgemässen ÖPNV zu bieten.
Ich erwarte eine Antwort in angemessener Frist. Sollten Sie
weiter in der Sache schweigen, werde Ich Untätigkeitsklage
beim Verwaltungsgericht erheben.
Meine Geduld in dieser Sache ist erschöpft.
Mit freundlichem Gruss
Anmerkung:
* die Angabe im Schreiben vom 22.05.2007: §116 GO/NW, war ein
Irrtum von mir.(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.066.
(*1) //==> dokument 005.051.
(*2) unzutreffende jahreszahl im datum korregiert.
(*3) eingefügte korrektur.
(*4) die angabe ist nicht zutreffend, der
einschlägige paragraph ist §107 GO/NW.
005.067
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter, schreiben
vom 09.08.2007.
Unser Zeichen: B1-8389/sh
Ihre Beschwerde, Eingang am 22.06.2007.(*1)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
wir möchten Sie gern über das Ergebnis unserer
Schlichtungsbemühungen informieren.
Nachdem Herr N.N.(*2) von der Westfälischen
Verkehrsgesellschaft unser Schlichtungsschreiben vom 17.07.07
an die Stadtwerke Münster weitergeleitet hatte, haben wir nun
eine Antwort von dort erhalten(*3).
Die Stadtwerke erläutern uns darin, dass sie sich eingehend
mit Ihrem Anliegen auseinandergesetzt haben. Unter anderem
hatte man Sie im Frühjahr 2006 zu einem persönlichen Gespräch
eingeladen und Ihnen die Gründe für die Großflächenwerbung auf
den Bussen später schriftlich geschildert(*4). In Bezug auf
die rechtliche Frage dieser Form von Werbung beziehen sich die
Stadtwerke Münster auf §903 BGB(*5).
Sehr geehrter Herr Dr. Richter, die Mittel der
Schlichtungsstelle sind hier erschöpft. Wir sehen in diesem
Fall keine Möglichkeit, auf außergerichtlichem Wege eine
Einigung zu erzielen. Wenn Sie Ihr Anliegen noch weiter
verfolgen und die Rechtslage klären möchten, so empfehlen wir
Ihnen, anwaltliche Unterstützung einzuholen.
Für Fragen stehen wir Ihnen telefonisch gern zur Verfügung.
Eine Kopie des Schreibens der Stadtwerke finden Sie im
Umschlag.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
N.N.(*2)
Schlichtungsstelle Nahverkehr
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.067.
(*1) //==> dokument 005.061.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
(*3) //==> dokument: 005.065.
(*4) //==> dokument: 005.065/(*3).
(*5) //==> dokument: 005.065/(*5).
005.068
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben
vom 19.08.2007.
Mein Schreiben vom 09.06.2007(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030
Ihr Schreiben vom 04.06.2007(*2)
Sehr geehrter Herr N.N.(*3),
Meine Bitte um Auskunft über die Rechtsnormen ist bis heute
ohne Antwort geblieben.
Ich gehe nunmehr davon aus, dass die Stadtwerke mit der
rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Busse ohne
Rechtsnorm in meine Rechte auf ungestörte Benutzung des ÖPNV
eingreifen.
Ich werde mich mit geeigneten Maassnahmen gegen die Verletzung
meiner Rechte zur Wehr setzen. Ihnen dürfte bekannt sein, dass
die Erbringung der Leistung mit Bussen, deren Fenster mit
Werbung verdreckt sind, nicht der vertragsmässigen Leistung
entspricht, die ich mit der Entrichtung des Fahrpreises nach
Tarif beanspruchen kann. Schlechtleistung rechtfertigt nach
BGB die Minderung, eventuell sogar die Einbehaltung des
Kaufpreises.
Über die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist mir
bekannt geworden(*4), dass die Stadtwerke die rechtswidrige
Werbung auf den Fenstern der Busse mit § 903BGB
rechtfertigen(*5). Den Rechtskundigen im Dienst der Stadtwerke
sollte bekannt sein, dass das Recht des Eigentümers seine
Grenze im Recht des anderen hat. Die Werbung auf dem Fenstern
der Busse, die im Auftrag des ÖPNV eingesetzt werden, verletzt
mich in meinen Rechten.
Mit freundlichem Gruss(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.068.
(*1) //==> dokument 005.057.
(*2) //==> dokument 005.055.
(*3) name durch N.N. ersetzt.
(*4) //==> dokument 005.067.
(*5) //==> dokument 005.065.
(*6) eine antwort wurde nicht gegeben.
005.069
Oberbürgermeister/Stadt Münster an Ulrich Richter,
schreiben vom 06.09.2007.
N.N.(*1)
Dezernent des Oberbürgermeisters
Ihre Beschwerde an den Oberbürgermeister Dr. Tillmann gegen
die Ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern
der Busse des OPNV(*2)
Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,
Herr Dr. Tillmann bat mich, Ihr Anliegen zu prüfen und Ihnen
zu antworten(*3).
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung leider mehr
Zeit als gewöhnlich in Anspruch genommen hat.
Sie sprachen Herrn Dr. Tillmann in seiner Funktion als
Oberbürgermeister an, der nach Ihrer Auffassung die
"Rechtsaufsicht" über die Stadtwerke Münster GmbH hat.
Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Oberbürgermeister
vertritt den Rat der Stadt Münster, der als Organ der
Gesellschafterin Stadt Münster die Gesellschafterversammlung
ist. Der Oberbürgermeister hat also nicht die Funktion einer
"Rechtsaufsicht"(*4).
Gleichwohl gebe ich folgende Hinweise:
Soweit Sie sich auf § 109 I 2 GO NW berufen, schließen wir uns
voll inhaltlich der Auffassung der Stadtwerke Münster (s.
Schreiben vom 08.03.07)(*5) an. Hierzu gibt es von
unserer Seite keine Ergänzungen(*6). Von einer Beeinträchtigung
oder gar Belästigung der Benutzer kann keine Rede sein(*7).
Zudem haben die Stadtwerke in Aussicht gestellt(*8), die
Fensterbeklebung bei Eigenwerber-Fahrzeugen in Kürze weiter zu
reduzieren und vornehmlich im Heckbereich der Fahrzeuge
anzubringen, weil dort auf Grund der Sitzanordnung die
Fahrgäste noch weniger gestört werden.
Dennoch ist Werbung an neuen Stellen und in neuer Form gerade
die Folge der Entwicklung der Werbebranche und entspricht
demnach dem heutigen Zeitgeist(*9). Das(*10) man allerdings über
Geschmack bekanntlich streiten kann, haben Sie ja
richtigerweise erkannt und angeführt.
Mit freundlichem Gruß
N.N.(*1)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.069.
(*1) name durch N.N.
ersetzt. (*1)<==//
(*2) //==> dokument:
005.051. (*2)<==//
(*3)
die methode ist bewährt und, in der natur der sache
liegend, ist die praxis auch plausibel, wenn die
verantwortlichen in staat und gesellschaft zur erledigung
ihrer zahlreichen funktionen und aufgaben sich bestimmter
mitarbeiter bedienen, die ihnen zu hand gehen. Das, was für
den amtswalter ein privileg zu sein scheint, das kann für ihn
auch zu einer grossen last werden, weil der amtswalter mit der
delegation der aufgaben nicht auch seine verantwortung für die
handlungen seines mitarbeiters abgeben kann. Dem mitarbeiter,
in der erledigung des auftrags an der herrschaftsfunktion des
amtswalters partizipierend, hat teil an der macht des
amtswalter, weil er in der erledigung der aufgaben auch die
funktion eines türstehers hat, der sowohl den zutritt zum
amtswalter steuert als auch im namen des amtswalters handelt.
Das, was der dezernent im auftrag des Oberbürgermeisters der
Stadt Münster äussert, das fällt ohne abzug auf den
Oberbürgermeister der Stadt Münster zurück(+1). Es ist schon
erstaunlich, was hier herr Dr.Berthold Tillmann, konfrontiert
mit der beschwerde eines bürgers der Stadt Münster äussert und
wie er die klage des bürgers mit einigen floskeln und
versatzstücken aus den einschlägigen briefstellern im
amtsgebrauch abbügelt. Der bürger kann vom amtswalter immer
erwarten, dass seine beschwerde ernst genommen wird. Auch
dürfte herrn Dr.Berthold Tillmann nicht entgangen sein, dass
der skandal um die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV,
organisiert durch den kommunalbetrieb: Stadtwerke Münster
GbmH, nicht auf den einen meckernden bürger beschränkt ist,
sondern dass dieser missbrauch der unternehmerischen freiheit
auch andere bürger ärgert, die ihre meinung öffentlich
kundgetan haben(+2), oder sich nur dann äussern, wenn sie
gezielt auf den skandal angesprochen werden(+3). Wenn der
Oberbürgermeister der Stadt Münster, sich nicht auf das
tägliche briefing durch die brille seines mitarbeiters
verlassend, selbst mit offenen augen durch die Stadt Münster
ginge und auch die busse des ÖPNV benutzen würde, dann könnte
er sich selbst unvermittelt von den belästigungen überzeugen,
mit denen die benutzer des ÖPNV konfrontiert sind, die, weil
sie die dienstleistung des ÖPNV nutzen, nicht die addressaten
der werbenden wirtschaft sein können. Herr Dr.Berthold
Tillmann kann als privatmann, weil's ihn nicht kümmert, den
skandal als sturm im wasserglas beiseite schieben, als
Oberbürgermeister der Stadt Münster aber ist er, verpflichtet,
dem recht und dem gesetz geltung zu verschaffen.
------
(+1)
die möglichkeit, dass der beauftragte dezernent
eigenmächtig gehandelt haben könnte, lasse Ich ausser
betracht.
(+2) //==> dokument: 005.014.
(+3)
aus einer vielzahl von gesprächen, auch mit den
fahrern der busse im ÖPNV weiss Ich, dass meiner meinung
über die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV
zugestimmt wird. (*3)<==//
(*4)
es mag zutreffend sein, dass im strikt juristischen
sinn dem Oberbürgermeister der Stadt Münster als "vertreter"
des Rats der Stadt Münster die rechtsaufsicht über die
Stadtwerke Münster GmbH nicht zukommt. Das ändert aber nichts
an der verantwortlichkeit des Oberbürgermeisters der Stadt
Münster, weil die Stadt Münster als juristische person, deren
rechtsvertreter der Oberbürgermeister der Stadt Münster in der
person des gewählten amtsinhabers ist, sich an recht und
gesetz zu halten hat. In diesem sinn, denke Ich, ist es
korrekt auch den terminus: rechtsaufsicht, zu verwenden. Im
übrigen ist, gelinde gesagt, die feststellung des dezernenten,
unsinn, wenn er, die funktion des türstehers wahrnehmend,
sagt, sich juristisch versiert gerierend: "Der
Oberbürgermeister vertritt den Rat der Stadt Münster, der als
Organ der Gesellschafterin Stadt Münster die
Gesellschafterversammlung ist"(+1). Es wäre eine neue, eine
andere verfassungsordnung, wenn der Rat der Stadt Münster
zugleich auch die Gesellschafterversammlung (von was
eigentlich?) ist. Richtig ist, dass der Rat der Stadt Münster
über die Gesellschafterversammlung der GmbH die volle
kontrolle(+2) über die geschäftstätigkeit der Stadtwerke
Münster GmbH hat, die von den mitglieder der geschäftsleitung
ausgeübt und von den mitgliedern des aufsichtsrats
kontrolliert wird, in dem die herren und damen des rats sitz
und stimme haben.
------
(+1) der satz ist, weil grammatisch falsch,
ein galimathias.
(+2)
die kontrolle der Stadtwerke Münster GmbH ist
zusätzlich durch die tatsache abgesichert, dass die
gesellschaftsanteile an der GmbH zu 100% bei der Stadt
Münster liegen. Die Stadt Münster kann also als eigentümer
der Stadtwerke Münster GmbH uneingeschränkt sagen, wo's lang
gehen soll, und die beachtung von recht und gesetz, das
sollte nicht unterschlagen werden, ist die vornehmste
pflicht des eigentümers. (*4)<==//
(*5) //==> dokument:
005.041.
(*5)<==//
(*6)
und wenn's dem künstler an argumenten gebricht, dann
offeriert der briefsteller für lästige nachfragen den
passenden satz: "Hierzu gibt es von unserer Seite keine
Ergänzungen". (*6)<==//
(*7)
dieser satz muss, um ihn geniessen zu können,
zweimal gelesen werden: "Von einer Beeinträchtigung oder gar
Belästigung der Benutzer kann keine Rede sein". Seltsam, der
türsteher könnte sogar etwas richtiges gesagt haben, aber das
wäre nur dann der fall, wenn er geschrieben hätte: von einer
beeinträchtigung oder gar belästigung für mich selbst als den
benutzer kann keine rede sein. Die streitfrage, ob der
Oberbürgermeister der Stadt Münster als privatmann durch die
werbung auf den fenstern der busse der Stadtwerke Münster GmbH
sich beeinträchtigt oder gar belästigt fühle, kann
unentschieden dahingestellt werden, weil gültig nur herr
Dr.Berthold Tillmann antworten kann. Es ist aber etwas
anderes, wenn diese privatmeinung in eine norm umgedichtet
wird, die für jeden anderen geltung beanspruchen soll. Ob der
eine oder der andere benutzer des ÖPNV durch die werbung, als
skandalös eingeschätzt, sich belästigt und beeinträchtigt
fühlt oder nicht, das ist eine entscheidung, die jeder
benutzer des ÖPNV nur für sich gültig trifft, und Ich habe
mich in dieser streitigen sache entschíeden. Zu beurteilen
sind aber auch die fragen, ob der beeinträchtigte und
belästigte nutzer einen anspruch auf unterlassung dieser
beeinträchtigungen habe und ob der dienstleister des ÖPNV, der
die behaupteten beeinträchtigungen verursacht hatte, einen
rechtsgrund geltend machen könne, der diese zumutungen als
rechtens ausweist. Das ist eine abwägungsfrage, auf die die
verantwortlichen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster
GmbH bis heute eine zureichende antwort verweigert haben. Man
macht einfach weiter, weil man meint, die macht dazu zu haben,
wohl wissend, dass es am recht gebricht. (*7)<==//
(*8)
wenn's am recht gebricht, aber die machtmittel
ausreichend verfügbar sind, dann ist es immer passend, wie ein
gutsherr die wohltaten zu verteilen. Die verantwortlichen der
Stadtwerke Münster GmbH haben selbst eingeräumt, dass sie
aufgrund von kundenbeschwerden die praxis der werbung an den
bussen geändert haben. Wenn sie jetzt langsam zu dem
zurückkehren, was ein gebot gemeiner vernunft ist, dann nicht,
weil sie vernünftig geworden sind, sondern weil sie den druck
anderer registriert haben und entsprechend reagieren. Die neue
einsicht der verantwortlichen stadtwerker beseitigt nicht den
skandal der fehlenden rechtsgrundlage, weil man, wenn's wieder
einmal opportun erscheint, mit diesem unsinn da fortfahren
kann, wo man aufhören musste. (*8)<==//
(*9)
dem türsteher ist zu empfehlen, mal in das gesetz zu
schauen. Das soll, wie man sagt, die rechtskenntnis befördern.
Der ÖPNV ist eine öffentliche aufgabe, die alle, die den staat
in seinen organen repräsentieren, darauf verpflichtet, dem
gemeinwohl zu dienen. Die förderung der werbeindustrie ist
aber ein sachverhalt, der dem gemeinwohl nicht subsumiert
werden kann und daran wird der verweis auf den zeitgeist auch
nichts ändern(+1). Die unterlassung des Dr.Berthold Tillmann
als Oberbürgermeister der Stadt Münster erfüllt den tatbestand
der duldung ungesetzlicher wirtschaftstätigkeiten durch ein
privatrechtlich organisiertes tochterunternehmen der Stadt
Münster.
------
(+1)
die einlassung des türstehers, dass die "Werbung
an neuen Stellen und in neuer Form gerade die Folge der
Entwicklung der Werbebranche (sei) und (demnach) dem
heutigen Zeitgeist entspräche"(§1), ist im horizont des §
109 I 2 GO NW bemerkenswert. Logisch zwingend bestätigt der
türsteher mit seiner bemerkung meine behauptung, dass die
werbung auf den fenstern der busse im dienst des ÖPNV eine
unzulässige, d.h. verbotene wirtschaftstätigkeit der
Stadtwerke Münster GmbH sei, für die die Stadt Münster
letztlich verantwortlich ist(§2).
------
(§1)
das zitat ist an die grammatische struktur des
satzes angepasst worden.
(§2)
diese frage wird noch einmal gegenstand in der
kontroverse mit der Bezirksregierung Münster sein (cf. die
dokumente: 005.089
und folgende. (*9)<==//
(*10)
das muss wohl heissen: Dass ... . Eine kleinliche
bemerkung? - D'accord, eine frage des geschmacks, aber dieser
orthographische fehler ist ein symptom für die qualität dieser
antwort, deren "Bearbeitung leider mehr Zeit als gewöhnlich in
Anspruch genommen" habe. (*10)<==//
005.070
Ulrich Richter an Verwaltungsgericht Münster, klage
vom 24.09.2009.
Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster
Ich erhebe Klage nach § 75 VwGO gegen den Oberbürgermeister
der Stadt Münster
und beantrage, den Oberbürgermeister zu verpflichten, die
Stadtwerke der Stadt Münster anzuweisen, die nach § 109 I 2 GO
NW rechtswidrige Werbung a_u_f den Fenstern der
Fahrzeuge im Dienst des öffentlichen
Personennahverkehrs(=ÖPNV) zu beseitigen und diese Form der
Werbung künftig zu unterlassen. Das Begehren schliesst die
Subunternehmen ein, die im Auftrag der Stadtwerke Dienste des
ÖPNV verrichten. Ergänzend beantrage ich die Feststellung,
dass die Werbung a_u_f den Fenstern der Fahrzeuge, die
im ÖPNV eingesetzt werden, rechtswidrig ist.
Begründung
Die Tatsache, dass die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des
ÖPNV zweckwidrig mit Werbung beklebt sind, dürfte allgemein
bekannt sein. Die Werbung, die die Fenster der Fahrzeuge im
Dienst des ÖPNV als Werbeflächen zweckwidrig nutzt, ist so
angebracht, dass die Werbebotschaft ausschliesslich an die
allgemeine Öffentlichkeit gerichtet ist. Der Benutzer des ÖPNV
im Fahrzeug hat nicht den geringsten Anhaltspunkt, wer wirbt
und wofür geworben wird; er nimmt nur wahr, dass sein Blick
auf die Umgebung durch die Fenster des Fahrzeugs gestört, in
bestimmten Fällen unmöglich ist. Durch das
(-2-/-2-)
Bekleben der Fenster mit Werbung ist das Fahrzeug in eine
Litfassäule umfunktioniert worden, das auch noch Menschen als
Frachtgut transportiert. Der Umfang des zweckwidrigen
Gebrauchs der Fenster der Fahrzeuge ist unterschiedlich. Im
Extremfall sind die Fenster bis auf marginale Reste zugeklebt
(zwei Fahrzeuge der Stadtwerke mit Werbung für die Sparkasse
Münsterland-Ost). In anderen Fällen ist die Beklebung der
Fenster mit Werbung so massiv, dass die Klebefolien den
Ausblick auf die Umgebung stark beeinträchtigen (die Schilder
mit Strassennamen sind bei Fahrt nicht mehr lesbar); in jedem
Fall wird der Blick des Fahrgastes nach draussen durch die
störenden Objekte auf dem Fenstern massiv beeinträchtigt; denn
das Auge des Fahrgastes, das auf die Ferne fokussiert ist,
wird durch die zweckwidrigen Objekte auf den Fenstern zum
Nahblick gezwungen.
Das Streitobjekt der Klage ist allein die Werbung, die
zweckwidrig a_u_f den Fenstern der Fahrzeuge
angebracht ist, die Dienste im ÖPNV verrichten. Diese Werbung
verletzt den Benutzer des ÖPNV in seinem Recht, das Angebot
des ÖPNV ungestört zu nutzen, das nach dem aktuellen Stand der
Technik und den allgemeinen Erwartungen an Komfort erbracht
wird. Die Werbung, die sonst noch auf geeigneten Flächen der
Fahrzeuge angebracht ist oder angebracht werden kann, ist vom
Klagebegehren nicht erfasst; denn die Nutzung dieser Flächen
für die Werbung der Privatwirtschaft kann den Benutzer des
ÖPNV in seinen Rechten ernsthaft nicht
beeinträchtigen.
Nach § 109 I 2 GO NW ist den Stadtwerke andere
wirtschaftliche Tätigkeit erlaubt, soweit diese
Wirtschaftstätigkeit den originären Zweck, den ÖPNV in Münster
zu organisieren, nicht gefährdet. Ihren originären Zweck
können die Stadtwerke nicht erreichen, wenn sie gegen Entgelt
ungeeignete Werbeflächen auf ihren Fahrzeugen an die private
Werbewirtschaft verkaufen und dadurch den Benutzer des ÖPNV in
seinem Recht auf ungestörten Transport verletzen. Die
Behinderung, in bestimmten Fällen die Unterbindung der freien
Sicht durch Werbung auf den Fenstern der eingesetzten
Fahrzeuge, seien diese Fahrzeuge durch die Stadtwerke selbst
gestellt oder durch beauftragte Subunternehmen, ist mit dem
originären Zweck, den ÖPNV in Münster zu organisieren, nicht
vereinbar. Das Handeln der Stadtwerke Münster, einschliesslich
der beauftragten Subunternehmen, ist folglich rechtswidrig.
Das Handeln der Stadtwerke Münster, der Werbewirtschaft gegen
Entgelt zweckwidrig die Fenstern der Fahrzeuge als
Werbeflächen zur Verfügung zu stellen, ist aus drei weiteren
Gründen rechtswidrig.
Erstens ist die zweckwidrige Nutzung der Fenster der Fahrzeuge
als Werbeflächen zu Lasten Dritter eine unzulässige Subvention
der privaten Werbewirtschaft, der auf diese Weise billige
Werbeflächen verschafft werden. Es ist hinreichend bekannt,
dass der ÖPNV mit erheblichen Zahlungen aus den öffentlichen
Kassen subventioniert wird. Der Zweck der Zahlungen ist, den
öffentlichen Verkehr überhaupt funktionsfähig zu machen
(-3-/-3-)
und dem Bürger zu bezahlbaren Preisen ein Transportsystem zur
Nutzung bereitzustellen. Der Zweck der Subvention und ihre
Legitimation ist, die Bedürfnisse des Bürgers auf Mobilität zu
befriedigen. Die Stadtwerke Münster rechtfertigen aber die
zweckwidrige Nutzung der Fenster der Fahrzeuge mit der
Behauptung, dass sie durch die Werbung auf den Fahrzeugen
erhebliche Einnahmen erzielen würden, die dem Benutzer ihrer
Dienstleistungen über den Fahrpreis wieder zurückflössen. Die
Stadtwerke argumentieren allgemein und behaupten, dass es sich
um einen sechstelligen Betrag handle, wobei unklar ist,
welchen Anteil die Werbung a_u_f den Fenstern der
Fahrzeuge bei diesen Einnahmen hat. Eine exakte
Rechnungslegung haben die Stadtwerke bisher nicht vorgelegt,
und eine überschlägige Kalkulation aus den öffentlich
verfügbaren Zahlen der letzten Jahre ergibt, dass der
Fahrpreis für eine Fahrt durch die Einnahmen aus der
zweckwidrigen Nutzung der Fenster der Fahrzeuge im
Promillebereich(3- 35 Promille) beeinflussbar ist (die Basis
der überschlägigen Kalkulation ist der Fahrpreis einer Fahrt
mit einer Viererkarte, die erzielten Einnahmen im Jahr 2005
und die Zahl der beförderten Fahrgäste). Bezieht man in die
Argumentation der Stadtwerke die Tatsache mit ein, dass die
jährliche Anpassung der Fahrpreise gewöhnlich im Bereich von
5-10cent liegt, dann ist die Behauptung der Stadtwerke
schlicht falsch, dass durch die Einnahmen aus dem Verkauf von
Werbeflächen an die Privatwirtschaft die Fahrpreise für die
Nutzung des ÖPNV bezahlbar gehalten würden, was, wie man so
sagt, dem Benutzer auch zugute käme. Die Behauptung, dass die
Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen a_u_f
den Fenstern der Fahrzeuge für die Senkung der Fahrpreise
genutzt werde, ist eine Schutzbehauptung, mit der die
unzulässige Subvention der werbenden Privatwirtschaft
verschleiert werden soll.
Zweitens verletzen die Stadtwerke mit der zweckwidrigen
Nutzung der Fenster der Fahrzeuge für Werbung das Recht auf
die ungestörte Nutzung der zugesicherten Transportleistung,
das der Benutzer des ÖPNV mit der Erlegung des tariflichen
Fahrpreises erworben hat. Dieses Recht schliesst die gewohnten
Standards des Komforts ein, die der Benutzer des ÖPNV nach
Treu und Glauben erwarten kann. Es dürfte für vernünftig
denkende Menschen unstreitig sein, dass der ungestörte Blick
durch die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zu den
Standards des Komforts gehört, den der Benutzer des ÖPNV
erwarten kann, zumal in den letzten Jahren die Fensterflächen
der neuen Fahrzeuge groosszügig ausgeweitet worden sind. Auch
bedarf es keiner ausgedehnten Ausführungen, dass die
zweckwidrige Nutzung der Fenstern der Fahrzeuge durch die
Werbung den ungestörten Blick der Benutzer des ÖPNV verhindert
und die Stadtwerke durch diese Form der Werbung sich selbst
behindern, ihre Leistung zu erbringen, auf die der Benutzer
des ÖPNV einen Rechtsanspruch hat. Nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ist das eine Schlecht- vielleicht sogar
eine Nichterfüllung der geschuldeten Leistung, die den
Benutzer des ÖPNV berechtigt, eine Minderung des Fahrpreises
zu verlangen, vielleicht sogar die Rückzahlung des Fahrpreises
zu fordern; denn die Art und Weise, wie die Stadtwerke,
einschliesslich der beauftragten Subunternehmer, die
rechtswidrige Werbung a_u_f den Fenstern der
(-4-/-4-)
Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV handhaben, gleicht einem
Lotteriespiel - mal sind die Fenster des Fahrzeugs im
ordentlichen Zustand, mal mit dem Werbedreck zugekleistert.
Drittens können die Stadtwerke als Unternehmen des privaten
Rechts in ihrem rechtswidrigen Handeln sich nicht auf § 903
BGB (Anlage_1) berufen. Es ist unstreitig, dass das Recht des
Eigentümers an einer Sache im Recht des anderen begrenzt ist,
wenn der andere mit der Sache konfrontiert wird. Der
Privatmann kann tun und lassen, was er will, auch die Fenster
der Fahrzeuge kann er mit Werbung und anderem bekleben,
allein, es ist auffällig, dass die Subunternehmen, die ihre
Dienste auch an die Stadtwerke verkaufen, gerade die Fenster
der Fahrzeuge nicht mit Werbung bekleben, die sie für ihre
privat verkauften Reisen nutzen. Die Stadtwerke Münster mögen
rechtlich Eigentümer der Fahrzeuge sein, aber die Stadtwerke
erbringen im Auftrag der Stadt Münster eine öffentliche
Leistung und im Umfang dieser Leistung steht den Stadtwerken
Münster keinesfalls das Recht aus § 903 BGB uneingeschränkt
zur Verfügung; der öffentliche Auftrag begrenzt die Willkür
der Stadtwerke Münster, die Fenster der Fahrzeuge im Dienst
des ÖPNV mit Werbung zu bekleben, deren einziger Zweck es ist,
der privaten Werbewirtschaft einen Vorteil zu Lasten der
Benutzer des ÖPNV zu verschaffen, und die Benutzer des ÖPNV
sowohl über den Fahrpreis als auch über die Subventionen für
den ÖPNV zur Kasse zu zitieren.
Den Stadtwerken ist seit 2001 bekannt, dass ich Ihre Praxis
und die Praxis der beauftragten Subunternehmen kritisiere, der
privaten Werbewirtschaft rechtwidrig Werbeflächen
a_u_f den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zur
Verfügung zu stellen. Am 15.08.2001 hatte ich mit Herrn
Overkamp von den Stadtwerken in seinem Büro ein gut
einstündiges Gespräch geführt, das aber in der Sache ohne
Ergebnis geblieben ist. Am 29.11.2001 hatten die Westfälischen
Nachrichten meinen ersten Leserbrief veröffentlicht(Anlage_2);
es folgten weitere Leserbriefe(Anlage_3), von denen die
letzten aus mir nicht bekannten Gründen von der örtlichen
Presse nicht mehr abgedruckt worden sind(Anlage_4). Mein Brief
vom 04.10.2002 an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke
Münster, Herrn W.Welter, Ratsherr der SPD, den ich als
Mitglied des SPD angesprochen hatte, blieb bis heute ohne
Antwort, der Briefwechsel 2005/2006 ist ohne greifbares
Ergebnis geblieben(Anlage_5). Die Bitte, um Auskunft über die
Rechtsnormen, die das Handeln der Stadtwerke rechtlich
absichern(Schreiben vom 28.07.2005), wurden mit allgemeinen
Verweisungen und der Behauptung rechtlich korrekten Handelns
beantwortet(Anlage_6). Gezielte Provokationen meinerseits, die
offene Verweigerung, den Fahrpreis zu entrichten, oder die
Weigerung, den Fahrschein bei Kontrolle vorzuzeigen, um so die
Stadtwerke zu einer rechtlichen Reaktion zu veranlassen,
wurden von den Stadtwerken an die Polizeibehörde
weitergereicht, ein angedrohtes Bussgeld wurde nach
Widerspruch niedergeschlagen(Anlage_6/22.11.2005-31.12.2005).
In drei Anzeigen wegen Nötigung hatte ich versucht, die
Staatsanwaltschaft in die Klärung der rechtlichen Situation
einzubeziehen. Die zuständige Staatsanwältin stellte lediglich
fest, dass sie unzuständig
(-5-/-5-)
sei, weil es strafrechtlich keine Handhabe gegen die
rechtswidrige Werbung a_u_f den Fenstern der
Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV gäbe; sie verwies mich bei der
Durchsetzung meiner Rechte gegen die Stadtwerke Münster auf
den verwaltungsrechtlichen Weg(Anlage_7). Der Versuch, den
Oberbürgermeister der Stadt Münster zu bewegen, dem
rechtswidrigen Handeln der Stadtwerke Einhalt zu gebieten,
schlug ebenfalls fehl(Anlage_8). Das erste Schreiben vom
22.05.2007 wurde in angemessener Frist nicht beantwortet, ein
zweites Schreiben vom 05.08.2007 wurde mit Schreiben vom
06.09.2007 zwar beantwortet, aber der Oberbürgermeister
erklärte sich einfach für unzuständig.
Die streitige Sache kann nur noch vom Gericht entschieden
werden.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil der
Streitgegenstand eine öffentlich-rechtliche Streitsache ist.
Der ÖPNV ist Staatsaufgabe und wird in unterschiedlichen
Formen von den zuständigen Behörden organisiert und
durchgeführt. Verantwortlich ist die Stadt Münster als der
zuständigen Kommune, die rechtlich durch den Oberbürgermeister
vertreten wird. In der Streitsache ist ein
öffentlich-rechtlicher Anspruch mit privatrechtlichen
Ansprüchen komplex verwoben; es dürfte aber unstreitig sein,
dass der Staat seiner öffentlichen Pflichten sich nicht
dadurch entziehen kann, dass er als Fiskus privatrechtlich
handelt. Der Kern des Rechtsstreits ist die zweckwidrige
Nutzung der Fenstern der Fahrzeuge, die die Stadtwerke im
Dienst des ÖPNV einsetzen, und zu Lasten der Benutzer des ÖPNV
Leistungen zugunsten der privaten Werbewirtschaft erbringen,
eine Wirtschaftstätigkeit, die den Stadtwerken nach § 109 I 2
GO NW als originäre öffentllich-rechtliche Tätigkeit nicht
zugestanden ist.
Hochachtungsvoll
Anlagen(*1)
- ==>Klageschrift in Zweitausfertigung einschliesslich
aller Anlagen
- ==>Anlage_1:
-
Schreiben der Verbraucherzentrale
NRW/Schlichtungsstelle Nahverkehr vom 09.08.2007 und das
angefügte Schreiben der Stadtwerke Münster an die
Schlichtungsstelle vom 31.07.2007.
- ==>Anlage_2: 1.Leserbrief/ Westfälische Nachrichten,
29.11.2001 (Abdruck in der Zeitung und der eingereichte
Text)
- ==>Anlage_3: weitere leserbriefe/2002-2005(Abdruck
in der Zeitung und der eingereichte Text)
- ==>Anlage_4: nicht abgedruckten Leserbriefe/2005-2007
- ==>Anlage_5: Schriftwechsel mit Herrn
W.Welter/2002-2006
- ==>Anlage_6: Schriftwechsel mit den
Stadtwerken/2001-2007
- ==>Anlage_7: Strafanzeige und Schreiben der
Staatsanwaltschaft Münster vom 14.06.2007
- ==>Anlage_8: Schriftwechsel mit dem
Oberbürgermeister der Stadt Münster/2007
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.070.
(*1)
alle in der anlage verzeichneten dokumente sind in
dieser dokumentation erfasst //==> register.
005.071
Oberbürgermeister/Stadt Münster an Verwaltungsgericht
Münster, schreiben vom 26.10.2007.
(*1). Mein Zeichen: 3022 P 166/07
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Dr. phil. Ulrich Richter ./. Oberbürgermeister der Stadt
Münster
1 K 1586107
wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist bereits teilweise unzulässig.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Oberbürgermeisters
begehrt, die Subunternehmer der Stadtwerke GmbH anzuweisen,
die Werbung auf ihren im Rahmen des ÖPNV eingesetzten
Fahrzeugen zu beseitigen und künftig zu unterlassen, ist der
Klageantrag nicht bestimmt genug. Der Kläger wäre gehalten,
die Subunternehmer einzeln zu benennen. Es könnte nicht
Aufgabe des Beklagten sein, von sich aus zu ermitteln, wen er
denn nun anweisen soll. Eine Vollstreckbarkeit wäre nicht
gegeben.
Im übrigen dürfte auch das Rechtsschutzinteresse für den
Antrag auf "künftige Unterlassung" nicht gegeben bzw. nicht
dargelegt sein. Ggfls. wäre nämlich davon auszugehen,
dass der Beklagtem oder die Stadtwerke die gerichtlich
festgelegte Rechtslage beachten würden.
2.
Der Antrag auf Feststellung, dass die fragliche Werbung
rechtswidrig sei, dürfte als vorbeugende Feststellungsklage zu
werten sein. Das dazu erforderliche Feststellungsinteresse ist
ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere aufgrund der
gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage dürfte es darüber
hinaus kein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden
Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse geben.
II.
Im übrigen ist die Klage unbegründet:
1 .
Es ist keine Ermächtigungsgrundlage und daher auch keine
Anspruchsgrundlage ersichtlich, die den Klageantrag stützen
könnte:
Der Beklagte ist rechtlich nicht befugt, den Stadtwerken
Münster GmbH eine Weisung im gewünschten Sinne zu erteilen.
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer solchen Weisung
ist daher systematisch ausgeschlossen:
Die §§ 119 ff. GO enthalten keine einschlägige
Ermächtigungsgrundlage für den Oberbürgermeister.
§ 54 GO ist ebenfalls nicht zielführend.
Aus §§ 40 Abs. 2, 63 Abs. 1 GO ergibt sich, dass der
Bürgermeister (lediglich) den Rat der Stadt vertritt.
In § 62 GO ist der Verantwortungsbereich des Bürgermeisters
abschließend normiert. Er ist "verantwortlich für die Leitung
und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten
Verwaltung".
Er/Sie ist also für nicht weniger, aber auch nicht für mehr
zuständig.
Die Stadtwerke Münster GmbH jedoch ist unzweifelhaft nicht
Teil der Stadtverwaltung. Sie ist damit dem
Verantwortungsbereich des Bürgermeisters nicht zugänglich.
Die Stadt Münster hat die Stadtwerke Münster GmbH als
Unternehmen des privaten Rechts rechtmäßig gegründet. Die
Stadtwerke GmbH sind eine 100 %-ige Tochter der Stadt Münster.
Die GmbH nimmt nun ihre Aufgaben - u.a. den OPNV -in eigener
Verantwortung wahr. Die Stadt hat lediglich über den Sitz in
der Gesellschafterversammlung der GmbH noch
Einflussmöglichkeiten (§ 108 Abs. 4, Abs. 5 GO), jedoch nur
diejenigen nach GmbH-Gesetz, die vorliegend wiederum nicht
einschlägig sind.
Aufgrund der in der GO vorgesehenen Verfahrensweise kann hier
nicht von einer Flucht in das Privatrecht gesprochen werden -
mit der Folge der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters
gegenüber der GmbH.
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Weisung -wie der
Kläger meint - ist nicht erkennbar.
Soweit der Kläger meint, aus der Zuständigkeit der Stadt
Münster für den OPNV ergebe sich die begehrte Verpflichtung
des Oberbürgermeisters, gilt folgendes:
Mit rechtmäßiger Gründung der Stadtwerke Münster GmbH ist
diese Aufgabenwahrnehmung auf die Stadtwerke Münster
übergegangen (s. oben). Deren Steuerung und Kontrolle erfolgt
nach GmbH und Handelsrecht.
Die klägerseits angesprochene Norm des § 109 GO ist vorliegend
nicht anwendbar. Sie richtet sich nicht an Unternehmen in
private Rechtsform (vgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO, §
109, Anm. I).
2.
Auch inhaltlich hätte die Stadtwerke GmbH lediglich die
Pflicht, den OPINIV innerhalb der gesellschaftsvertraglichen
Pflichten sicherzustellen. Das aber ist der Fall.
Einer evtl. Übertragung der Angelegenheit auf den
Einzelrichter wird zugestimmt.
Verwaltungsvorgänge können nicht übersandt werden, da hier -
mit Ausnahme des der Klage beigefügten Schreibens v. 06.09.07
- keine Vorgänge entstanden sind.
I.A.
N.N.(*2)
Assessorin
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.071.
(*1)
auf die einlassungen des beklagten antworte Ich in
dem schreiben an das Verwaltungsgericht Münster vom
23.11.2007. //==> dokument: 005.072.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
005.072
Ulrich Richter an Verwaltungsgericht Münster,
schreiben vom 23.11.2007.
AZ: 1 K 1587/07
Dr.phil.Ulrich Richter./. Oberbürgermeister der Stadt Münster
Stellungnahme zur Einlassung des Beklagten vom 26.10.2007
/Az.: 3022 P/166/07
Eingang 10.11.2007(*1)
1.
Ich stelle fest, dass von dem Beklagten das Spiel der
Stadtwerke fortgesetzt wird, die Aussage über die Rechtsnorm
zu verweigern, mit der die Stadtwerke die angegriffene Praxis
der Werbung auf den Fenstern der Busse im ÖPNV rechtfertigen.
Es ist bemerkenswert, dass der Beklagte die Rechtsnorm: §109
GO, für nicht anwendbar erklärt -Seite 3 -, die
Stadtwerke aber die Werbung auf den Fenstern der Busse mit
dieser Rechtsnorm rechtfertigen - Anlage_6 zur
Klage, Schreiben der Stadtwerke vom 08.03.2006, S.3 -. Für das
Verfahren dürfte es förderlich sein, wenn der Beklagte jetzt
bekanntgäbe, mit welcher Rechtsnorm er die Werbung auf den
Fenstern der Busse rechtfertige, die ich als rechtwidrig
beurteile. In der Klageschrift, in meinen Schreiben an die
Stadtwerke Münster und mit anderen öffentlichen Äusserungen
habe ich wiederholt erklärt und hinreichend begründet, warum
ich die Praxis der Werbung auf den Fenstern der Busse für
rechtswidrig halte.
2.
Der Beklagte ist der Rechtsvertreter der Stadt Münster. Ihm
obliegt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Stadt Münster.
Die Stadt Münster ist befugt, im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben bestimmte Aufgaben durch Unternehmen nach Privatrecht
ausführen zu lassen (§107 GO NW), darunter fällt auch der ÖPNV
in Münster. Das Recht, bestimmte Aufgaben zu delegieren,
entbindet die Stadt Münster aber nicht von ihren Pflichten. Um
diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, sind in §108 Abs.1
Nr.6 und 7 GO NW die Bedingungen fixiert, die der
Stadt Münster angemessene Kontrollrechte einräumen, um die
Zwecke zu erreichen, die mit der Aufgabenverlagerung im Sinne
der Stadt Münster erreicht werden sollen. Die Stadt Münster,
vertreten durch den Beklagten, hat also nicht nur das Recht,
Kontrolle über die Tätigkeiten der Stadtwerke Münster
auszuüben, im konkreten Fall über den Busbetrieb, mit dem der
ÖPNV organisiert wird, sondern die Stadt Münster hat auch die
Pflicht, diese Kontrolle wahrzunehmen, wenn die Stadtwerke
Münster, die zum Zweck der Durchführung des ÖPNV in Münster
geschaffen worden sind, rechtswidrig handeln. Die
rechtswidrige Handlung ist die Werbung auf den Fenster der
Busse, die die Benutzer des ÖPNV in ihrem Recht auf ungestörte
Nutzung des ÖPNV verletzt. Wiederholt hatte ich Herrn Welter,
seinerzeit Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Münster,
auf seine Kontrollaufgaben aufmerksam gemacht, wie bekannt
ohne Erfolg -Anlage_5 zur Klage, neben anderen das
Schreiben vom 31.01.2006 -.
3.
Ich kann es offenlassen, welche administrative Maassnahme des
Beklagten geeignet ist, das rechtswidrige Handeln zu
unterbinden, und mit welcher Maasnahme der Beklagte seiner
Pflicht nachkommen will, allerdings muss der Beklagte seiner
Pflicht nachkommen und das rechtswidrige Handeln künftig
unterbinden.
4.
Die Einwendung des Beklagten ist ohne Grund, dass mein
Klagebegehren bezüglich der Subunternehmen zu unbestimmt sei.
Aus den Vertragsbeziehungen zu den Subunternehmen, die im
Auftrag der Stadtwerke Dienste verrichten, sollte den
Stadtwerken bekannt sein, welche Subunternehmen als Adressaten
in Betracht kommen. Auch sollte den Stadtwerken bekannt sein,
dass Verträge so zu gestalten sind, dass die Vereinbarungen
nicht gegen geltendes Recht verstossen. Die Stadtwerke können
von den vertraglich gebundenen Subunternehmen verlangen, dass
diese ihre vertraglichen Leistungen mit Fahrzeugen erbringen,
die keine Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge haben, mit
denen die Rechte der Benutzer der ÖPNV verletzt werden.
5.
Die Behauptung des Beklagten ist ohne Grund, dass "das
Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf 'künftige
Unterlassung' nicht gegeben bzw. nicht dargelegt" sei. In der
Klageschrift habe ich hinreichend dargelegt, dass es mein
Interesse ist, in Zukunft von der rechtswidrigen Werbung auf
den Fenstern der Busse unbehelligt zu bleiben. Auch habe ich
für die Zukunft mein Interesse an der Feststellung hinreichend
dargelegt, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge des
ÖPNV rechtswidrig sei. Ergänzend führe ich aus, dass ich als
Bürger der Stadt Münster und des Landes NRW derzeit permanent
mit dieser Form der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge des
ÖPNV konfrontiert bin, und es dürfte für jeden, der mit
offenen Augen sich im öffentlichen Raum bewegt, bekannt sein,
dass diese Form der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im
ÖPNV überall in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeines
Ärgernis ist. Es liegt also auch im öffentlichen Interesse,
wenn durch das zuständige Gericht festgestellt wird, dass die
beanstandete Form der Werbung rechtswidrig ist und für die
Zukunft unterbunden wird.
6.
Der Beklagte hat sich zur Streitsache nicht geäussert. Soweit
die Stadtwerke sich im vorliegenden Schriftwechsel geäussert
haben, sind diese Aussagen nachweislich vage oder es sind
Behauptungen, die offenkundig falsch sind. So ist die
Behauptung nachweislich falsch, dass die Werbung auf den
Fenstern der Busse den Fahrgast nur geringfügig
beeinträchtige. Ein subjektives Werturteil kann die objektiven
Tatsachen nicht ersetzen. Auch haben die Stadtwerke niemals
nachprüfbar dargelegt, in welchem Umfang die Einnahmen aus der
Werbung auf den Fenstern der Busse die Fahrpreise für den
Kunden beeinflussen. Hier hat der Beklagte die Pflicht der
Aufklärung.
7.
Die Streitsache kann nach §6 I VwGO vom Einzelrichter
entschieden werden. Ich gebe zu Bedenken, dass die Rechtssache
von grundsätzlicher Bedeutung ist und die aufgeworfenen
Rechtsfragen wegen der Gemengelage von öffentlichrechtlichen
und privatrechtlichen Ansprüchen und Pflichten nicht einfach
zu beantworten sind. Aus diesem Grund stimme ich der
Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter nicht zu.
Hochachtungsvoll
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.072.
(*1) //==> dokument: 005.071.
005.073
Ulrich Richter an Fa.Theo's Reisen, schreiben vom
07.12.2007.
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!
Ihre Firma benutzt einen (oder mehrere) Busse als Werbeträger;
diese Busse werden von den Stadtwerken Münster und der
Verkehrsgemeinschaft Münsterland im Dienst des ÖPNV
eingesetzt. Ihre Werbung ist auf den Fenstern der Busse
angebracht, sodass mir als Benutzer des Fahrzeugs im Dienst
des ÖPNV die ungestörte Sicht unmöglich ist. Diese Form der
Werbung ist rechtswidrig und ich fordere Sie auf, die
rechtswidrige Werbung, die mich in der rechtmässigen Nutzung
der Dienste des ÖPNV beeinträchtigt, unverzüglich zu
unterlassen.
Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass Werbung, die den Adressaten
verärgert, kontraproduktiv ist. Solange Sie mich mit der
rechtswidrigen
Werbung als Benutzer des ÖPNV belästigen, solange werde ich
die Waren und Dienste Ihrer Firma boykottieren und ich werde
jeden beeinflussen, meinem Boykott zu folgen.
Mit freundlichem Gruss(*1)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.073.
(*1)
die abmahnung blieb ohne antwort(+1).
------
(+1)
in der leidigen sache hatte Ich später(10.06.2009)
mit dem inhaber der firma (nach seinem anruf) ein längeres
telephongespräch geführt. In den wesentlichen punkten des
problems stimmte er meiner meinung zu und teilte mir mit,
dass er die werbepolitik seiner firma geändert habe und die
werbung auf den fenstern der busse im dienst des ÖPNV nicht
mehr fortsetze. Das beanstandete fahrzeug hatte Ich im
sommer 2010 noch einmal im dienst des ÖPNV gesehen. Es ist
dann wohl ausser dienst gestellt worden und die Werbung für
die firma auf den neuen bussen ist seitdem nicht mehr zu
beanstanden.
005.074
Ulrich Richter an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben
vom 07.01.2008.
Anfrage:
Prozessunterstützung gegen die Werbung auf den Fenstern der
Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen - in
Münster und auch anderswo.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sache hatte ich Sie am 21.06.2007 angeschrieben. Sie
hatten mir mit dem Schreiben vom 09.08.2007 (B1 8380/-st)
geantwortet(*1).
Am 24.09.2007 habe ich beim Verwaltungsgericht Münster Klage
gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster eingereicht. Das
Verfahren hat das Az.: 1 K 1587/07.
Das Verfahren ist kostenpflichtig und der Streitwert ist
vorläufig auf 5000€ festgelegt.
Ich habe die Absicht, das Verfahren in der 1.Instanz selbst
durchzuführen; diese Kosten sind für mich kalkulierbar. Auf
anwaltliche Vertretung verzichte ich, weil ich mit den
Vertretern dieser Zunft bisher keine guten Erfahrungen gemacht
habe, aber wie die Sache sich auch entwickeln wird, das
Verfahren wird in die Berufungsinstanz gehen und da werden die
Kosten für mich nicht mehr kalkulierbar sein. Ich frage daher
bei Ihnen an, ob die Verbraucherzentrale NRW meine Sache
unterstützen könnte, die offenbar noch nicht vor einem Gericht
verhandelt worden ist. Ein allgemeines öffenliches Interesse
kann wohl bejaht werden und ich halte es für einen Skandal,
dass die Betriebe des ÖPNV indirekt die private Werbung mit
Millionen subventionieren und dabei ihren Auftrag, dem Bürger
ein zeitgemässes Angebot zu machen, missachten.
Derzeit ist für mich nicht absehbar, wann es zur Verhandlung
in der 1.Instanz kommen wird. Ich bitte Sie, die Angelegenheit
mit mir zu erörtern.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.074.
(*1) //==>dokument: 005.061
und 005.067.
005.075
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter, schreiben
vom 15.01.2008.
Unser Zeichen: 1-1-87/08 BVV/Bay
Werbung auf Bussen der Stadtwerke Münster
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
wir danken für Ihre Anfrage und das der Verbraucherzentrale
NordrheinWestfalen entgegengebrachte Vertrauen.
Ihrer Bitte können wir jedoch leider nicht nachkommen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat keine
allumfassende Befugnis zur Rechtsberatung. Unsere rechtlichen
Möglichkeiten sind beschränkt auf Angelegenheiten des
Verbraucherrechts. Aus diesem Grund können wir zum Beispiel
Streitigkeiten zwischen zwei privaten Endverbrauchern oder auf
dem Gebiet des Verwaltungs- und Steuerrechts nicht bearbeiten.
Darüber hinaus ist es uns nicht möglich, Rechtsfälle aus dem
gewerblichen, beruflichen- oder arbeitsvertraglichen Bereich
aufzugreifen(*1).
Unsere begrenzte Personalkapazität lässt es ferner nicht zu,
dass wir sämtlichen Rechtsangelegenheiten umfassend nachgehen.
Deshalb müssen wir uns auf bestimmte verbraucherrechtliche
Sachgebiete konzentrieren.
Wir bedauern, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können,
und bedanken uns nochmals für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Rechtsanwältin N.N.(2*)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.075.
(*1)
es ist nachvollziehbar, dass die
Verbraucherzentrale/NRW ihre arbeitsakzente setzt, aber in
diesem fall hat sie eine grosse chance vertan, einen
öffentlichen misstand aufzuklären, der nicht auf Münster und
das land NRW beschränkt ist, sondern in der ganzen
Bundesrepublik besichtigt werden kann. Die werbung ist ein
teil des verbraucherrechts, gleichgültig, ob die werbung von
privaten angeboten wird oder von staatlichen organen, deren
politiker die öffentliche verantwortung vermeiden, indem sie
rechtskonstruktionen erfinden, mit denen die öffentlichen
aufgaben ins privatrecht verflüchtigt werden. Die begründung,
in der sache nicht einmal ein klärendes gespräch zu führen,
ist weder stichhaltig noch plausibel.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
===========================
fortsetzung/dokumente: 005.076-100
<==// anfang
stand: 20.07.01.
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