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dokument005
dokumente: 005.051-075
(übersicht: dokument-nummer:
005.051    005.052    005.053    005.054    005.055    005.056    005.057    005.058    005.059    005.060
005.061    005.062    005.063    005.064    005.065    005.066    005.067    005.068    005.069    005.070
005.071    005.072    005.073    005.074    005.075 )  

005.051
Ulrich Richter an Oberbürgermeister/Stadt Münster, schreiben vom 22.05.2007.
(*1). Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster

Sehr geehrter Herr Dr.Tillmann,

die Verantwortlichen der Stadtwerke habe ich seit mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass der ÖPNV nicht die Aufgabe hat, der privaten Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und damit die Benutzer des ÖPNV, die für die Leistungen ordentlich bezahlen, in ihren Rechten zu verletzen und sie fortwährend in unerträglicher Weise zu belästigen. Wenn Sie mit offenen Augen durch die Stadt Münster gehen, deren Oberbürgermeister Sie sind, dann werden Ihnen die vielen Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen auffallen, die als Litfassäulen durch die Stadt fahren. Es gibt einige Beispiele, die ich nicht zu beanstanden habe, aber es gibt auch Fahrzeuge die von oben bis unten mit Werbung zugeklebt sind. Die Werbung auf den geeigneten Flächen an den Bussen beanstande ich nicht, weil sie den Benutzer des ÖPNV ernsthaft nicht in seinen Rechten beeinträchtigen können (und über den Geschmack kann man bekanntlich unendlich streiten), die Werbung auf den Fenstern der Busse aber ist rechtswidrig, weil sie die Benutzer in nicht tolerierbarer Weise beeinträchtigt und belästigt. Einem normal denkenden Menschen sollte bekannt sein, das die Fenster der Fahrzeuge die Funktion haben, dem Menschen den Blick auf die Welt freizugeben, aber offensichtlich meinen Dummköpfe und ihre Helfershelfer, dass sie die Fenster der Busse des ÖPNV mit Werbung zukleben müssen, was die Subunternehmer der Stadtwerke übrigens mit den Fahrzeugen nicht tun, die sie für die Reisen einsetzen, die sie für ihre Privatkunden organisieren.

Am 7.und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen 9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um 20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Dann schloss mich der Fahrer von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Der Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV beim Besitz eines gültigen Fahrscheins erfüllt den Tatbestand der Nötigung. In beiden Fällen habe ich den Beamten erklärt, dass ich Strafantrag wegen Nötigung stelle, was die diensttuenden Beamten zur Kenntnis nahmen.

Ich habe mehrmals den Stadtwerken erklärt, dass ihnen nach §109 des Kommunalgesetzes von NRW(*2) untersagt ist, Geschäfte zu machen, die dem öffentlichen Zweck zuwiderlaufen. Das ist der Fall, wenn die Stadtwerke mit den Fenstern der Busse im ÖPNV Werbeflächen verkaufen, die in der realisierten Form den Zweck hat, Werbung nach aussen zu richten (der Bus als fahrende Litfassäule), Werbung, die überdies den Benutzer des ÖPNV in unzumutbarer Weise in seinem Komfort beeinträchtigt, einen Komfort, auf den der Benutzer einen billigen Anspruch hat.

Da meine Einwände bei den Stadtwerken seit Jahren auf taube Ohren gestossen sind, wende ich mich nun an Sie und bitte Sie, mit der Autorität des Stadtoberhauptes die Verantwortlichen der Stadtwerke zu bestimmen, wieder zur Vernunft und zum gesunden Menschenverstand zurückzukehren.

Für die beanstandete Form der Werbung, der die Verantwortlichen der Stadtwerke ihre Zustimmung gegeben haben, gibt es keine Rechtfertigung, die mit einem rationalen Urteil gestützt werden könnte. Das immer wieder geäusserte Argument ist unzutreffend, dass mit den Einnahmen aus der Werbung die Fahrpreise für die Benutzer des ÖPNV niedrig gehalten würden. Der Minderungseffekt pro Fahrt liegt überschlägig im Promillebereich, aber jährlich werden die Fahrpreise im Bereich: 5-10%, angepasst, wie's neoliberal passend heisst. Noch nie haben die Stadtwerke den Versuch gemacht, mit aussagekräftigen Zahlen ihre Behauptung zu stützen. Oder sollte der böse Verdacht zutreffen, dass die Stadt Münster, Rat und Verwaltung, den Misstand der rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV seit Jahren dulden, weil sie den ungestörten Blick der Benutzer des ÖPNV auf die Stadt Münster fürchten? Ich denke, dass die Attraktionen der Stadt weder den Bürgern der Stadt Münster noch den Besuchern auf diese törichte Weise vorenthalten werden sollten.

Mit freundlichem Gruss(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.051.  
(*1)
dieser text wurde mit addressatbedingten modifikationen auch an die vorsitzenden der ratsfraktionen geschickt(+1).
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(+1)   //==> dokument: 005.052.
(*2)   die fehlerhafte angabe: §116, korrigiert.

005.052
Ulrich Richter an SPD-Fraktion/Rat der Stadt Münster, schreiben vom 22.05.2007.
(*1). Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster

Sehr geehrter Herr Heuer,

die Verantwortlichen der Stadtwerke, einschliesslich des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Welter, habe ich seit mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass der ÖPNV nicht die Aufgabe hat, der privaten Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV Werbeflächen zur Verfügung zu stellen und damit die Benutzer des ÖPNV, die für die Leistungen ordentlich bezahlen, in ihren Rechten zu verletzen und sie fortwährend in unerträglicher Weise zu belästigen. Wenn Sie mit offenen Augen durch die Stadt Münster gehen, für die Sie die politische Verantwortung tragen, dann sollte Ihnen die Tatsache bekannt sein, dass viele Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen offenbar nur noch die Funktion haben, als Litfassäulen für die werbende Privatwirtschaft durch die Stadt fahren. Es gibt einige Beispiele, die ich nicht zu beanstanden habe, aber es gibt auch Fahrzeuge, die von oben bis unten mit Werbung zugeklebt sind. Die Werbung auf den geeigneten Flächen an den Bussen beanstande ich nicht, weil sie den Benutzer des ÖPNV ernsthaft nicht in seinen Rechten beeinträchtigen können (und über den Geschmack kann man bekanntlich unendlich streiten), die Werbung auf den Fenstern der Busse aber ist rechtswidrig, weil sie die Benutzer in nicht tolerierbarer Weise beeinträchtigt und belästigt. Einem normal denkenden Menschen sollte bekannt sein, das die Fenster der Fahrzeuge die Funktion haben, dem Menschen den Blick auf die Welt freizugeben, aber offensichtlich meinen Dummköpfe und ihre Helfershelfer, dass sie die Fenster der Busse des ÖPNV mit Werbung zukleben müssen, was die Subunternehmer der Stadtwerke übrigens mit den Fahrzeugen nicht tun, die sie für die Reisen einsetzen, die sie für ihre Privatkunden organisieren.

Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen 9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um 20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Dann schloss mich der Fahrer von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Der Ausschluss von der Beförderung im ÖPNV beim Besitz eines gültigen Fahrscheins erfüllt den Tatbestand der Nötigung. In beiden Fällen habe ich den Beamten erklärt, dass ich Strafantrag wegen Nötigung stelle, was die diensttuenden Beamten zur Kenntnis nahmen.

Ihnen sollte als Politiker bekannt sein, dass den Stadtwerken Münster als Betrieb der Kommune nach §109 des Kommunalgesetzes von NRW(*2) untersagt ist, Geschäfte zu machen, die dem öffentlichen Zweck zuwiderlaufen. Das ist der Fall, wenn die Stadtwerke mit den Fenstern der Busse im ÖPNV Werbeflächen verkaufen, die in der realisierten Form den Zweck hat, Werbung nach aussen zu richten (der Bus als fahrende Litfassäule), Werbung, die überdies den Benutzer des ÖPNV in unzumutbarer Weise in seinem Komfort beeinträchtigt, einen Komfort, auf den der Benutzer einen billigen Anspruch hat.

Da meine Einwände bei den Stadtwerken seit Jahren auf taube Ohren gestossen sind, wende ich mich nun an Sie, dass Sie als gewählter Vertreter der Bürgerschaft die Verantwortlichen der Stadtwerke bestimmen, wieder zur Vernunft und zum gesunden Menschenverstand zurückzukehren. Der Rat der Stadt Münster hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Kommunalbetriebe, auch wenn sie privatrechtlich organisiert sind, zu überwachen und darauf zu dringen, dass sie ihre öffentlichen Aufgaben besorgen. Die beanstandete Werbung auf den Fenstern der Busse gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Überdies gibt es für die beanstandete Form der Werbung, der die Verantwortlichen der Stadtwerke ihre Zustimmung gegeben haben, keine Rechtfertigung, die mit einem rationalen Urteil gestützt werden könnte. Das immer wieder geäusserte Argument ist unzutreffend, dass mit den Einnahmen aus der Werbung die Fahrpreise für die Benutzer des ÖPNV niedrig gehalten würden. Der Minderungseffekt pro Fahrt liegt überschlägig im Promillebereich, aber jährlich werden die Fahrpreise im Bereich: 5-10%, angepasst, wie's neoliberal passend heisst. Noch nie haben die Stadtwerke den Versuch gemacht, mit aussagekräftigen Zahlen ihre Behauptung zu stützen.

Ich fordere Sie auf, mit einem geeigneten Ratsbeschluss die Stadtwerke zu verpflichten, die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV unverzüglich zu beseitigen, einschliesslich der beauftragten Subunternehmen, die sich mit dieser Werbung rechtwidrig Wettbewerbsvorteile zu Lasten Dritter verschaffen.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.052. 
(*1)
der text wurde gleichlautend an die fraktionsvorsitzenden der ratsparteien geschickt(+1). Vgl. auch //==> dokument: 005.051.
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(+1)
für die
  • CDU: Heinz-Dieter Sellenriek
  • FDP: Carola Möllemann-Appelhoff(§1)
  • ÖDP: Gerd Kersting(§1)
  • PDS: Ali Atalan(§1)
  • GAL: Hery Klas(§1)
  • UWG: Fritz Pfau(§1)
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(§1)   keine antwort
(2*)   die fehlerhafte angabe: §116, korrigiert.

005.053
Münstersche Zeitung, bericht vom 29.05.2007.
(Notiz auf seite 1:)
Kritik an Reklamebussen.
Münster. Nicht jeder Fahrgast in den städtischen Bussen findet großflächige Werbung auf den Fensterscheiben gut. Der Wolbecker Dr.Ulrich Richter protestierte jetzt in einem Brief an die Stadtwerke(*1) und bezeichnete die Reklamebusse als "billige Litfassäulen". Die Verkehrsbetriebe weisen die Kritik zurück. Nur wenige Busse seien im Fensterbereich zugeklebt, die Spezialfolie lasse zudem 80 Prozent des übliche(*2) Lichteinfalls durch.
Photo und bildzeile: Die Scheibenwerbung wird kritisiert.

(Bericht im lokalteil:)
Ärger um Scheibenwerbung.
Fahrgast ärgert sich über Stadtbusse: "Nur noch billige Litfaßsäulen"

Münster. Weil er sich über die großflächige Werbung auf den Fenstern der Busse ärgert, redet Dr.Ulrich Richter jetzt Tacheles: "Das ist doch nur noch ein Transport von irgend welchem lebenden Ladungsgut in Fahrzeugen, die durch rechtswidrige Werbung auf den Fenstern in billige Litfaßsäulen umfunktioniert worden sind!"(*3)

Aus Protest zeigte er deshalb keinen Fahrschein im Bus vor und wird bei Zwischenstopp der Linie 8 am Bahnhof vom Fahrer nicht weiter mitgenommen. Seit Jahren protestiert der Wolbecker gegen das "Zukleistern der Busse", weil die Folien auf den Scheiben ihn "in vielfältiger Weise stören und belästigen". Den Verantwortlichen bei den Stadtwerken wirft er gar "dummdreiste Arroganz" vor, deshalb will der Kritiker seine "demonstrativen Regelverstöße" auch fortsetzen. "Alles halb so schlimm" sagt Eckhard Schläfke, Betriebsleiter Verkehrsbetriebe bei den Stadtwerken und für den Einsatz der werbewirksamen Busse zuständig.

"Kompromiss"(*4)

Schläfke: "Nur 25 von 150 Bussen haben überhaupt eine Fenster-Werbung, für uns ein praktikabler Kompromiss zwischen Wirtschaftlichkeit und Fahrgastkomfort". Einen sechstelligen Eurobetrag kassieren die Stadtwerke in jedem Jahr von den Firmen für die Werbung und darauf wollen natürlich die Busbetreiber angesichts des hoch defizitären ÖPNV auch nicht verzichten. Damit die Passagiere im wahrsten Sinne des Wortes den Durchblick behalten, wird in Münster ausschliesslich eine Spezialfolie auf die Panoramascheiben geklebt, die 80 Prozent des üblichen Lichteinfalls durchlassen. Insgesamt gesehen hat die Folie sogar Vorteile, glaubt der Stadtwerke-Manager: "Wenn die Sonne kräftig in den Bus scheint, setzen sich ältere Menschen gern auf die Plätze, die dank der Folien Schatten bieten."(*5)

"Unsinn"(*4)

Und rechtlich sei der Einsatz sogenannter "TrafficBoards" auf Fenstern völlig unbedenklich, sagt Schläfke.(*6)

Richter bleibt trotzdem sauer. "Der ÖPNV-Benutzer bezahlt die Dienstleistung mit dem Fahrschein und über die Subvention durch die Steuern. Was muss eigentlich noch geschehen, damit der Unsinn auf den Busfenstern beseitigt wird?"(*7)
N.N.(*8)

Zwei photos(*8) und bildunterschrift: Eckard Schläfke (links) präsentiert einen Bus mit Scheibenlinien, die dennoch einen Durchblick erlauben (MZ-Fotos: N.N.(*9))
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Anmerkungen zum dokument: 005.053. 
(1*)
der bericht verschweigt den leserbrief, den Ich der Münsterschen Zeitung am 14.05.2007(+1) zugeschickt hatte und erwähnt eine beschwerde an die Stadtwerke Münster GmbH vom gleichen tage(+2) mit nämlichen gegenstand. In welchem umfang die redaktion vom schreiben an die Stadtwerke Münster GmbH kenntnis gehabt hatte, das entzieht sich meiner kenntnis. Der bericht zitiert ausschliesslich aus dem nicht_publizierten leserbrief.
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(+1)   //==> dokument: 005.050.
(+2)   //==> dokument: 005.049.     (*1)<==//
(*2)   das muss wohl heissen: üblichen.  (*2)<==//
(*3)
die fassung des zitats ist eine komposition des bearbeitenden redakteurs(+1).
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(+1)
vgl. die fassung des nicht abgedruckten leserbriefs, //==> dokument: 005.050(*3)<==//
(*4)   zwischenschlagzeile.   (erste) (*4)<==//
(*5)
das argument ist eine frechheit und markiert präzis den zynismus, mit dem die verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH ihr rechtswidriges tun begründen. Ich erlaube mir das obiter dictum(+1), dass, wenn die aussage des herrn Schläffke zutreffend ist, die Stadtwerke Münster in den übrigen 125 werbeträgerfreien bussen den "älteren Menschen" diesen service vorenthalten. Die frage steht unausweichlich: mit welcher begründung verweigern die Stadtwerke Münster GmbH ihren kunden dann den service: sonnenschutz durch die werbefolien auf den fenstern der busse im ÖPNV, wenn "alles halb so schlimm" sein solle? Und Ich gehe, strikt in der logik des herrn Schläffke, noch ein schritt weiter und frage, warum die Stadtwerke Münster dann die verbleibenden 125 busse nicht auch noch mit werbung zukleben, wenn die werbenden firmen schon bereit sind, "in jedem Jahr" für die 25 zugeklebten busse "einen sechstelligen Eurobetrag" hinzublättern. Das sind potentiellen einnahmen, die links liegen zu lassen, an untreue grenzen dürfte - im register der argumente dieser herrschaften ist wirklich ein loch.
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(+1)   vgl. auch den leserbrief zu diesem bericht, //==> dokument: 005.056(*5)<==//
(*6)
wer behauptet, die werbung mit den "TrafficBoards" solle "rechtlich ... völlig unbedenklich" sein, der muss auch die gründe darlegen, warum diese form der werbung rechtlich unbedenklich ist. Trotz wiederholter nachfragen haben die vertreter der Stadtwerke Münster GmbH diese klärungen bemüht vermieden, weil den kommunalen wirtschaftbetrieben die privatwirtschaftlich eigenständige wirtschaftstätigkeit nach §109 GONW nicht erlaubt ist. Die werbung in der form der trafficboards ist, wenn die norm korrekt ausgelegt wird, eine unzulässige wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke Münster GmbH(+1).
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(+1)
die auslegung des §109 GONW ist der kern der auseinandersetzung mit der Bezirksregierung Münster(§1).
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(§1)   //==> dokument: 005.089.   (*6)<==//
(*7)
im kern gibt der bericht den inhalt meines nicht publizierten leserbriefs wieder, jedoch ist ein gewisser abwertender ton nicht zu überhören - der bürger solle sich gefälligst nicht so aufregen ... .   (*7)<==//
(*8)   zwei namen durch N.N. ersetzt.  (*8)<==//
(*9)
das erste photo zeigt einen bus mit der werbung für die ausstellung: Musée Picasso Antibes. Das zweite photo vermittelt nur einen schwachen eindruck von der situation, die der fahrgast vorfindet, wenn er mit dieser reklame konfrontiert ist.  (*9)<==//

005.054
Ulrich Richter an Polizeipräsidium Münster, schreiben vom 30.05.2007.
(*1). Tel.-gespäch: 30.05.2007/ 10.45-11.00Uhr.
Bezug: Strafanzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH, Verkehrsbetriebe, Rösnerstr.13, 48155 Münster, einschliesslich der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und der beauftragten Subunternehmen einschliesslich des Fahrers des Busses der L8 ab Bült am 8.5.2007 um 17.48Uhr wegen Nötigung durch Werbung auf den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1 rechtswidrig ist und die Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.

Sehr geehrte Frau N.N.(*2),

wie besprochen schicke ich Ihnen den Sachverhalt aus meiner Sicht der Dinge zu.

Am 7. und 8.5.2007 hatte ich den ÖPNV mit einem gültigen 9-Uhr-Tagesticket zwischen Wolbeck und Münster, Linie 8, in Anspruch genommen. Am 7.5. hatte ich den Bus der L8 ab Bült um 20.06 bestiegen, am 8.5.2007 ab Bült um 17.48. In beiden Fällen war das Fahrzeug eines Subunternehmers im Einsatz, der die Leistung im Auftrag des ÖPNV erbrachte. Das Fahrzeug war mit rechtswidriger Werbung auf den Fenstern für die Fa.Theo's Reisen verdreckt. Gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern protestierte ich beim Einstieg vernehmlich laut und weigerte mich, dem Fahrer den Fahrschein vorzuzeigen; der wiederholten Aufforderung des Fahrers, den Fahrschein vorzuzeigen, weigerte ich mich zu folgen. Der Polizei, die beim Halt am Hbf Münster gekommen war, zeigte ich den gültigen Fahrschein vor und wies mich ordentlich aus. Am 7.5. schloss der Fahrer mich nach Rücksprache mit der Leitstelle von der weiteren Beförderung aus. Die Polizei zwang mich, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen. Derselbe Fahrer schloss mich am 8.5. ohne weitere Rückfrage bei der Leitstelle von der weiteren Beförderung aus und wieder zwang mich die Polizei, den Bus zu verlassen und mit dem folgenden Bus konnte ich die Fahrt nach Wolbeck fortsetzen.

Die Strafanzeige verfolge ich mit dem Ziel der rechtlichen Klärung, ob die Stadtwerke (usw) im Dienst des ÖPNV die Fenster der eingesetzten Fahrzeuge als Werbeflächen an die private Wirtschaft zu Lasten der Benutzer des ÖPNV verkaufen können. Nach §109 Abs.1 GO/NRW gehört dies nicht zur erlaubten Wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke, die zwar privatrechtlich organisiert, aber Teil der Kommunalverwaltung sind. Ich habe seit 2001 in Leserbriefen, Schreiben und direkten Gesprächen mit Vertretern der Stadtwerke das Problem erörtert, aber bis heute ohne erkennbare Reaktion. Auch die Versuche, die Stadtwerke mit demonstrativen Regelverletzungen (Nichtvorzeigen des Fahrscheins bei Kontrolle im Bus, einmal auch mit demonstrativer Verweigerung, den Fahrpreis zu bezahlen) zu einer rechtlichen Klärung des Streites zu bewegen, sind fehlgeschlagen, offensichtlich, weil die Verantwortlichen die rechtliche Klärung des Streites scheuen.

Den Tatbestand der Nötigung sehe ich als erfüllt an, weil ich mit gültigem Fahrschein von der Beförderung im ÖPNV ausgeschlossen worden bin. Mein vernehmlich lauter Protest gegen die rechtswidrige Werbung auf den Busfenstern verletzte nicht die Regeln des bürgerlichen Anstands.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.054.  
(*1)
die antwort auf eine anfrage des Polizeipräsidiums Münster, KK12. Die anfrage geht auf einen protokollvermerk der Polizeistreifen zurück, die den fall aufgenommen hatten. Den schritt, selbst die Strafanzeige wegen nötigung zu stellen, hatte Ich erwogen, aber (noch) nicht auf den weg gebracht.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.055
Stadtwerke Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 04.06.2007.
Unser Zeichen  05/20030
Ihre Beschwerden gegen Buswerbung

Sehr geehrter Herr Richter,

Über die Fachabteilung Beschwerdemanagement liegt uns Ihre Beschwerde vom 21.05.2007 vor(*1). In der Sache selbst sind alle Argumente ausgetauscht. Hierzu verweisen wir auf das ausführliche Schreiben vom 08.03.2006(*2). Unseren Standpunkt behalten wir bei. Wir beabsichtigen auch nicht, aufgrund weitergehender Beschwerden gleichen Inhalts wieder in die Diskussion einzusteigen.(*3)

In diesem Sinne verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster
i.v.                i.v.
N.N.(*4)      N.N.(*4)
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Anmerkungen zum dokument: 005.055. 
(*1)   gemeint ist wohl mein Schreiben vom 14.05.2007, //==> dokument: 005.049.
(*2)   //==> dokument: 005.041.
(*3)   mit diesem schreiben beendeten die Stadtwerke Münster GmbH den schriftwechsel.
(*4)   zwei namen durch N.N. ersetzt.
 
005.056
Ulrich Richter an Münstersche Zeitung, leserbrief vom 07.06.2007.
(*1). Die Stadtwerke, einschliesslich der mit dem ÖPNV beauftragten Subunternehmen, haben offenbar nicht begriffen, worum es in diesem Streit geht, in dem die Dummdreistigkeit der Verantwortlichen nicht mehr zu überbieten ist. Es ist ja schön, wenn Herr Schläfke erklärt, dass der Werbedreck auf den Fenstern den "älteren Menschen" bei Sonne Schatten spendet, aber wenn das so ist, warum ist dann der Werbedreck noch nicht auf allen Busfenstern, mit dem die Stadtwerke schon jetzt einen sechstelligen Betrag "kassieren"? Und wie sieht die Sache aus, wenn der Himmel in Münster grau und verhangen ist, und der geworfene Schatten des Werbedrecks auf den Busfensern das Lesen erschwert, auf das auszuweichen der Fahrgast genötigt ist, weil der Blick nach draussen durch den Werbedreck behindert ist?. Es mag ja sein, dass die Spezialfolie nach dem Urteil eines bezahlten Experten 80% des Lichteinfalls durchlässt, aber was ausserhalb des fahrenden Busses geschieht, das ist wegen dieser Beklebung nicht mehr zu erkennen, weil das Auge, das in die Ferne blicken will, durch den störenden Werbedreck zum Nahblick gezwungen wird. Das ist der Grund der Störung, die nicht nur mich beständig belästigt, wie ich aus Gesprächen mit vielen Bürgern weiss. Ich erinnere die Verantwortlichen der Stadtwerke daran, dass der Benutzer der Dienste des ÖPNV mit der Bezahlung des Fahrpreises sowohl das Recht auf Beförderung als auch den standardmässigen Komfort erwirbt, den er auf Treu und Glauben einfordern kann. Bisher haben die Stadtwerke sich geweigert, mir Auskunft darüber zu geben, auf Grund welcher Rechtsnorm sie die Busfenster als Werbeflächen an die Privatwirtschaft verkaufen, eine Wirtschaftstätigkeit, die mit dem öffentlichen Auftrag der Stadtwerke unvereinbar ist, der von den Benutzern des ÖPNV auch über ihre Steuerzahlungen subventioniert wird.
PS. Den Werbefritzen hätte Picasso den Marsch gemalt, wenn er hätte ansehen müssen, wie  Schm...finken mit seinem Werk Schindluder treiben.(*2),(*3),(*4)
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Anmerkungen zum dokument: 005.056.
(*1)   //==> dokument 005.053.
(*2)   vgl. dazu dokument: 005.053/(*9).
(*3)  
anschreiben an die redaktion:
Leserbrief zum Artikel: Ärger um Scheibenwerbung, MZ, 29.05.2007
Sehr geehrter Herr N.N.(+),
mit einwöchiger Verspätung habe ich Ihren Artikel zur Kenntnis nehmen können; denn ich lese die MZ nicht regelmässig; der Grund ist simpel: es ist Zeitmangel.
Auf die öffentliche Äusserung des Herrn Schläfke von den Stadtwerken möchte ich kurz antworten und bitte Sie, meinen Leserbrief abzudrucken. 
Mit freundlichem Gruss
Anlage: Leserbrief:
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(+)   name durch N.N. ersetzt.
(*4)   der leserbrief wurde nicht abgedruckt.

005.057
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 09.06.2006.
Ihr Zeichen: 05/20030
Ihr Schreiben vom 04.06.2007(*1)

Sehr geehrter Herr N.N.(*2),

Ich nehme zur Kenntnis, dass die Stadtwerke nicht bereit sind, den rechtswidrigen Zustand der Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV zu beseitigen.

Ich verlange von den Stadtwerken Auskunft über die Rechtsnorm(en), mit der (mit denen) die Stadtwerke die Anbringung der Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV rechtfertigen und mich als Benutzer des ÖPNV in meinen Rechten verletzen, die ich billig verlangen kann und die der Leistungserbringer nach Treu und Glauben zu erbringen hat.

Für eine zureichende Antwort setze ich den 30.06.2007 als Frist.(*3)

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.057. 
(*1)   //==> dokument 005.055.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte die frist verstreichen lassen. Eine weitere nachfrage von mir(+1) wurde nicht beantwortet. In der sache hat es mit den verantwortlichen keinen weiteren kontakt gegeben.
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(+1)   //==> dokument: 005.068.

005.058
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter, bescheid vom 14.06.2007.
Geschäfts - Nr.: 62 Js 5546/07

Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Verantwortlicher der Stadtwerke Münster
Tatvorwurf: Nötigung
Bezug: Strafanzeige vom 10.05.2007

Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,

das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, da der gegen Verantwortlicher der Stadtwerke Münster geäußerte Verdacht nach den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.

Die Stadtwerke und der für Sie eingesetzte Busfahrer sind als Betreiber der Buslinie berechtigt, Richtlinien für die Beförderung zu erstellen. Hierzu gehört auch, dass die Busfahrer gehalten sind, sich von Fahrgästen die Fahrausweise vorzeigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen kann von dem Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Hierauf beruht ganz offensichtlich auch die Weigerung, Sie zu befördern.

Im Obrigen hat Ihr Protest gegen die Nutzung der Busse als Werbefläche mit der Tatsache, dass alle Fahrgäste bei der Beförderung kontrolliert werden können, nichts zu tun. Insbesondere wird hierdurch der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt.

Die Durchsetzung Ihrer Rechte gegen die Stadtwerke sind auf verwaltungsrechtlichem Wege zu beschreiten.(*1)

Insoweit weise ich auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung(*2) hin.

Hochachtungsvoll
N.N.(*3)
Amtanwältin
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Anmerkungen zum dokument: 005.058.  
(*1)
bemerkenswert ist der hinweis auf den rechtsweg, der geöffnet ist für streitfälle zwischen den staatlichen organen und den staatlichen organen mit dem bürger. Die Stadtwerke Münster GmbH sind eine privatrechtlich organisierte firma, die als dienstleister für die Stadt Münster, ausschliesslicher eigentümer dieser firma, die staatlichen aufgaben der daseinsvorsorge im auftrag der Stadt Münster erledigt. Die rechtsbeziehung besteht einerseits auf der öffentlich-rechtlichen ebene zwischen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH, andererseits auf der privatrechtlichen ebene zwischen dem benutzer des ÖPNV und der Stadtwerke Münster GmbH. Die Stadtwerke Münster GmbH ist weder ein staatliches organ, noch eine körperschaft des öffentlichen rechts und mit hoheitlichen aufgaben sind die Stadtwerke Münster GmbH auch nicht betraut, also bleibt für den benutzer des ÖPNV nur die privatklage, die ist aber auf dem verwaltungsrechtsweg nicht zulässig. Im kontext mit dem hinweis auf das hausrecht der Stadtwerke Münster GmbH macht die bemerkung der staatsanwaltschaft eine rechtliche struktur kenntlich, in der der bürger mit seinem anspruch auf die ordentliche erfüllung seines anspruchs auf leistungen des ÖPNVs faktisch im niemandsland der rechtlosigkeit verschwunden ist; denn, und das ist das ergebnis der klage gegen die Stadt Münster(+1), eine möglichkeit gegen die Stadt Münster rechtlich vorzugehen hat der bürger nicht, wenn die Stadt Münster es unterlässt, die Stadtwerke Münster GmbH in der ihr übertragenen aufgaben zu kontrollieren.
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(+1)
vgl. die dokumente der klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, //==> dokumente: 005.070, und folgende.
(*2)   nicht dokumentiert. 
(*3)   name durch N.N. ersetzt.

005.059
Rat der Stadt Münster/CDU-fraktion an Ulrich Richter, schreiben vom 18.06.2007.
Sehr geehrter Dr. Richter,

Herr Sellenriek hat mich gebeten, mich mit den in Ihrem Brief vom 22. Mai(*1) geschilderten Sachverhalten auseinanderzusetzen und Ihnen diese Antwort zukommen zu lassen(*2).

Ihre Verärgerung über großflächig an Bussen angebrachten Werbeaufkleber teilen offensichtlich einige Menschen. Daher haben die Stadtwerke Münster in einer freiwilligen Selbstbeschränkung die beklebten Flächen auf Fenstern auf max. 20 Prozent beschränkt. Ausgenommen, da die Stadtwerke darauf keinen Einfluss haben, sind die Busse von Subunternehmem und anderen Busbetreibern(*3). Ob allerdings mit der Bezahlung des Bustickets auch das Recht auf freien Blick nach außen gekauft wird, darf zumindest bezweifelt werden(*4). Vor allem aber benötigen Busse des ÖPNV immer noch einen kräftigen öffentlichen Zuschuss von ca. 40 Prozent der anfallenden Kosten, Werbung kann also die städtischen Zuschüsse senken(*5).

Den von Ihnen als Nötigung geschilderten Sachverhalt kann ich leider nicht nachvollziehen. Hätten Sie dem Busfahrer, der ja nun nichts für die Gestaltung des von ihm gefahrenen Busses kann, Ihren gültigen Fahrausweis gezeigt, wäre die anschließende Unannehmlichkeit nicht notwendig gewesen. Meines Wissens haben Vertreter der Stadtwerke immer wieder mit Ihnen das Gespräch gesucht, so dass Ihr Vorwurf, Sie stießen dort auf taube Ohren, so nicht stehen gelassen werden kann(*6).

Ich denke, dass Ihre Interessen nach möglichst wenig beklebten Busscheiben schon im großen Maße verwirklicht wurden und ich hoffe, Sie können die noch auftretenden Ausnahmen tolerieren(*7). Insofern sehe ich auch keinen Anlass, Ihrer Forderung nach einem Ratsbeschluss in dieser Angelegenheit zu folgen.

Mit freundlichen Grüßen
N.N.(*8)
Fraktionsgeschäftsführer
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Anmerkungen zum dokument: 005.059. 
(*1)   //==> dokument 005.052/(*1).   (*1)<==//
(*2)
politiker sind arg beschäftigte leute und es ehrt sie eigentlich, wenn sie nicht alles an sich ziehen, sondern aufgaben zur erledigung delegieren, aber es gibt fälle, in denen sie persönlich gefordert sind, stellung zu nehmen. Sie geben nämlich dann zu erkennen, dass sie sich mit dem problem selbst beschäftigt haben und nicht nur nachplappern, was ihnen so im parteigeschäft alles vorgesetzt ist. Die antwort des beauftragten fraktionsgeschäftsführer ist auch danach, das übliche geschwätz der politiker, falsches eingewoben, peinlichst besorgt, nicht erkennen zu lassen, was er wirklich denkt.   (*2)<==//
(*3)
die aussage ist falsch. Als auftragnehmer der Stadt Münster haben die Stadtwerke Münster GmbH den ÖPNV für Münster eigenverantwortlich zu organisieren, das schliesst die beauftragung der subunternehmen ein, den dienst im auftrag der Stadtwerke zu verrichten. Diese verträge sind so zu gestalten, dass sie mit dem auftrag vereinbar sind. Verträge, die gegen das gesetz verstossen, sind nichtig, und wenn diese unternehmen fahrzeuge einsetzen, die dem zweck des gesetzes entgegenstehen, dann sind diese fahrzeuge nicht vertragsgemäss und folglich sofort aus dem verkehr zu ziehen. Auch die tatsache, dass in Münster einige linien im ÖPNV durch verkehrsverbünde bedient werden, die die aufgaben des ÖPNV in eigner verantwortung durchführen, ist kein durchgreifendes argument, weil die anderen kommunen und landkreise ebenso gehalten sind wie die Stadt Münster, das gesetz zu beachten.   (*3)<==//
(*4)
es scheint ein typisches merkmal des amtsdieners zu sein, und der geschäftsführer einer ratsfraktion kann in der klasse: amtsdiener, subsumiert werden, dass dieser diener strukturbedingt im amt eine dienstauffassung pflegt, die als zynisch qualifiziert werden kann. Im namen seines herrn, dem fraktionsführer der CDU, herrn Sellenriek, sprechend, hält es der fraktionsgeschäftsführer für in ordnung, dass die Stadt Münster dem bürger das zumutet, was der privatunternehmer seinem kunden nicht zuzumuten wagt, genau wissend, dass der kunde am markt von seiner wahlfreiheit gebrauch machen wird, wenn er das erwartete nicht erhält, für das er gezahlt hat. In kaisers zeiten sprach der amtsdiener vom verwaltungsgut, oben und unten klar scheidend, in der zeit der demokratie aber wird der bürger von seinem amtsdiener wie ein stück vieh in ein fahrzeug verfrachtet, im dienst des ÖPNV stehend, das zu einer litfassäule umfunktioniert ist(+1).
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(+1)
und noch eine bemerkung am rande. Die schweinetransporter, die in Münster häufig rumfahren, sind daran zu erkennen, dass in den wänden kleine schlitze eingelassen sind, die den schweinen auf ihrer letzten fahrt noch einen begrenzten, aber ungestörten blick auf die welt verstatten.   (*4)<==//
(*5)
es ist unbestritten, dass der ÖPNV suventioniert werden muss, weil, wenn die gesellschaft funktionieren soll, leistungen erbracht werden müssen, die mit dem prinzip der profitmaximierung im markt über kreuz sind. Die frage, in welcher höhe die erforderlichen subventionen geleistet werden sollen, ist keineswegs nachrangig, weil es ein moment des postulats rationalen wirtschaftens ist, die kosten der leistung mit dem erwarteten ertrag möglichst auszugleichen. Es ist aber ein unerträglicher affront gegen den bürger, wenn der politiker auf einsparpotentiale pocht, deren ergebnis für den bürger einerseits eine erhebliche minderung der leistung durch sachwidrige dienste bedeutet und die andererseits den vorteil aus diesen sachwidrigen diensten interessierten gruppen der gesellschaft zuschustert. Genau das geschieht, wenn der fraktionsgeschäftsführer behauptet, dass mit den werbeeinnahmen für die rechtswidrige werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV die erforderlichen zuschüsse vermindert werden, damit der ÖPNV überhaupt stattfinde. Anzumerken ist, dass in der subventionsdebatte von der senkung der fahrpreise für die nutzer des ÖPNV überhaupt nicht die rede ist.  (*5)<==//
(*6)
der fraktionsgeschäftsführer ist offensichtlich nur partiell informiert(+1). Es war und ist immer gute praxis, auch den anderen teil zu hören. Das gespräch über eine streitige rechtsfrage ist aber dann sinnlos, wenn der gesprächspartner sich weigert, die rechtsgrundlage zu benennen, die für die beurteilung der streitfrage entscheidend ist. Die Stadtwerke Münster GmbH hat sich geweigert, diese rechtsnormen zu nennen, mit denen sie ihr verhalten als gerechtfertigt beurteilt(+2).
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(+1)   die vorliegende dokumentation füllt diese lücke.
(+2)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte zu diesem zeitpunkt bereits die kommunikation mit mir über den streitigen gegenstand abgebrochen(§1).
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(§1)   //==> dokumente: 005.055 und 005.057(*6)<==//
(*7)
ein appell an die toleranz ist immer wohlfeil, aber die grenze der toleranz ist erreicht, wenn vorsätzlich recht ignoriert und gebrochen wird.   (*7)<==//
(*8)   name durch N.N. ersetzt.   (*8)<==//

005.060
Rat der Stadt Münster/SPD-fraktion an Ulrich Richter, schreiben vom 19.06.2007.
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

mit Schreiben vom 22.5.2007(*1) haben Sie sich mit einer Beschwerde über die Außenbuswerbung an den Fraktionsvorsitzenden der SPD im Rat der Stadt Münster, Herrn Heuer, gewandt. Herr Heuer hat mich als Sprecher der SPD-Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke gebeten, Ihr Schreiben zu beantworten(*2).

Die Stadtwerke verfolgen das Ziel, den Umfang der Außenbuswerbung(*3) deutlich zu reduzieren. Insbesondere sollen Fenster nicht mehr beklebt werden. Die derzeit noch entsprechend beklebten Fahrzeuge sind im Rahmen eines auslaufenden Vertrags mit dem entsprechend beauftragte Unternehmen nur noch für eine Übergangsfrist mit Werbung auf den Fenstern versehen. An der Außenbuswerbung insgesamt wollen die Stadtwerke jedoch weiter festhalten. Dies wird auch von unserer Fraktion ausdrücklich mitgetragen, da so ein sechsstelliger Betrag an Einnahmen für die Verkehrsbetriebe jährlich generiert werden kann. Angesichts eines Gesamtverlusts der Verkehrsbetriebe von knapp 13 Millionen Euro per annum halten wir diesen Beitrag auch weiter für wesentlich - anderenfalls müsste an anderer Stelle des städtischen Etats eine entsprechende Summe eingespart werden, da eine Ergebnisverschlechterung der Stadtwerke sich unmittelbar auf den städtischen Etat auswirkt. Auch im Sinne einer gesamtstädtischen und politischen Prioritätensetzung hält die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster es für hinnehmbar, dass eine entsprechend reduzierte Außenbuswerbung ohne Sichtminderung für die Fahrgäste weiterhin bestehen bleibt. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Stadtwerke in diesem Bereich steht entgegen Ihrer Annahme auch im Einklang mit der Gemeindeordnung und ist im übrigen auch juristisch nicht anzugreifen(*4).

Ich habe außerdem die zuständigen Vertreter der Geschäftsführung der Stadtwerke um eine Stellungnahme gebeten, warum Sie "seit Jahren auf taube Ohren gestoßen" sind, wie Sie schreiben. Nach Auskunft der Geschäftsführung ist mit Ihnen ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden, außerdem haben die Herren N.N.(*5) und N.N.(*5) Ihnen in einem mir vorliegenden, sehr ausführlichen Schreiben vom 8.3.2006 auch ein persönliches Gesprächsangebot unterbreitet. Insofern kann keine Rede davon sein, dass Sie auf taube Ohren gestoßen seien(*6).

Ich bedauere es sehr, dass Sie ein solches Gesprächsangebot nicht annehmen, sondern sich stattdessen darauf verlegen, mit inakzeptablem Verhalten gegenüber den Busfahrerinnen und Busfahrern "Protest" zu zeigen, anstatt sich argumentativ mit den verantwortlichen Personen der Leitungsebene bei den Stadtwerken auseinanderzusetzen(*7).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Jung
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster
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Anmerkungen zum dokument: 005.060. 
(*1)   dokument: 005.052    (*1)<==//
(*2)
der fraktionsführer der SPD, herr Wolfgang Heuer, antwortet(+1), aber er lässt sich vertreten(+2), und weisungsgemäss antwortet herr Dr.Michael Jung als sprecher der SPD-vertreter im aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH. Die antwort ist wortreich, aber es werden nur die bekannten sprachhülsen des politsprechs wiederholt(+3), vermengt mit halbwahren aussagen und unterstellungen.
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(+1)
es ist positiv zu vermerken, dass die SPD-fraktion in der sache sich geäussert hat, ebenso wie die CDU-fraktion(§1). Die anderen angeschriebenen fraktionen hatten es nicht für nötig befunden, die minimalen anforderungen eines zivilen diskurses einzuhalten. Sie, die damen/herren: politiker, haben es vorgezogen zu schweigen, die antwort verweigernd. Über ihre gründe räsoniere Ich hier nicht.
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(§1)   //==> dokument: 005.059.
(+2)   zum problem der vertretung //==> dokument: 005.059/(*2).
(+3)
der beweis ist nur mit den einschlägigen zitaten führbar, hier eines: "Auch im Sinne einer gesamtstädtischen und politischen Prioritätensetzung hält die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster es für hinnehmbar, dass eine entsprechend reduzierte Außenbuswerbung ohne Sichtminderung für die Fahrgäste weiterhin bestehen bleibt"(§1).
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(§1)
dem "diener des herrn" ist offenbar nicht aufgefallen, dass Ich in dieser leidigen sache niemals das recht der Stadtwerke Münster Gmbh in frage gestellt habe, auf geeigneten flächen der busse aussenwerbung zu betreiben - die mit dem werbedreck bekleisterten busfenster sind keine geeigneten flächen.   (*2)<==//
(*3)
der gewählte ausdruck: außenbuswerbung, ist im kontext des streitgegenstands irreführend(+1). Wenn herr Dr.Jung die aussenwerbung auf den für werbung geeigneten flächen der fahrzeuge im dienst des ÖPNV meint, dann kann Ich seinem argument zustimmen(+2), aber das ist nicht der gegenstand des streits, den Ich mit der Stadtwerke Münster GmbH habe. Der streit geht allein um die werbung auf(!) den fenstern der fahrzeuge im ÖPNV und die rechtliche bewertung dieser form von werbung. Zu dieser streitfrage vermeidet herr Dr.Jung im namen der SPD- ratfraktion die klare aussage.
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(+1)
hierher gehört auch das zitat: "Außenbuswerbung ohne Sichtminderung". Ich lasse es dahingestellt sein, ob herr Dr.Jung mit vorsatz unpräzis redet oder nicht, mit sprachfloskeln nebelkerzen werfend.
(+2)
in meinen öffentlichen äusserungen zum fall: werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV, habe Ich von beginn an(§1) die werbung auf diesen fahrzeugen im dienst des ÖPNV dann nicht infrage gestellt, wenn durch die form der werbung der bürger in seiner nutzung der dienste des ÖPNV nicht beeinträchtigt wird und wenn die Stadtwerke Münster GmbH durch diese tätigkeit einnahmen generieren können, dann ist das in ordnung, weil die interessen aller, die es betrifft, nicht beeinträchtigt sein können.
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(§1)   //==> dokument: 005.003, und passim, so das dokument: 005.013.   (*3)<==//
(*4)
mit der wiederholung einer falschen behauptung wird diese nicht richtig. Ich vertrete mit guten gründen die meinung, dass der §109 GONW die von der Stadtwerke Münster GmbH praktizierte form der werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV, von mir immer wieder kritisiert, als unzulässige wirtschaftstätigkeit ausschliesst. Zu dieser rechtsfrage haben sich bis dato weder die Stadtwerke Münster GmbH noch die Stadt Münster substanziell, d.h. argumentativ geäussert, und die Bezirksregierung Münster hat in dieser frage widersprüchlich geurteilt(+1).
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(+1)   //==> dokument: 005.102.   (*4)<==//
(*5)   name durch N.N. ersetzt.   (*5)<==//
(*6)
wenn herr Dr.Jung mir unterstellt, Ich hätte in der streitfrage nicht das gespräch mit den verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH gesucht, dann hat er sich als vertreter der SPD-fraktion im aufsichtsrat der Stadtwerke in dieser frage offenkundig nicht sachkundig gemacht. Es ist zutreffend, dass Ich das zitierte gesprächsangebot aufgeschoben hatte, mit der begründung, dass die Stadtwerke Münster GmbH bis dato sich geweigert habe, die rechtsnormen zu nennen, mit denen sie ihr handeln rechtfertigen, und die der gegenstand des gesprächs sein sollten(+1). Die historia dieses schriftwechsels kann herr Dr.Jung in der vorgelegten dokumentation nachlesen(+2).   
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(+1)
die Stadtwerke Münster GmbH hatte zu diesem zeitpunkt bereits die kommunikation mit mir über den streitigen gegenstand abgebrochen(§1).
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(§1)   //==> dokumente: 005.055 und 005.057.
(+2)   //==> register: schriftwechsel mit den Stadtwerken.    (*6)<==//
(*7)
wenn die meinung durch das interesse verhärtet ist, dann ist der blick auf die streitsache auch vorurteilsbedingt eingeschränkt. Die dokumentation dürfte hinreichend deutlich machen, dass Ich meine rechtsauffassung argumentativ vertreten habe, die gegenseite aber sich harthörig jedem vernünftigen argument widersetzt hat.    (*7)<==//

005.061
Ulrich Richter an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben vom 21.06.2007.
Verbraucher-Zentrale NRW -Schlichtungsstelle Nahverkehr- Düsseldorf
 
Anfrage wg. Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen - (in Münster und auch anderswo).

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache hatte ich die Verbraucherzentrale in Münster angesprochen, die sich in der Sache aber nicht für zuständig erklärte und in der Rechtsfrage auch keine "Idee" hatte; Frau N.N.(*1) verwies mich an Sie, in der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen könnten. Sie bearbeiten Streitigkeiten zwischen der DB und ihren Kunden. Aus Beobachtungen weiss ich, dass vereinzelt Bahnfahrzeuge auch mit der Werbung auf den Fenstern zugeklebt werden - der Misstand ist also ein Gegenstand Ihrer Arbeit.

Ich wiederhole daher meine Anfrage an die Verbraucher-Zentrale.

Der Misstand der Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV dürfte Ihnen geläufig sein. Seit 2001 habe ich die Stadtwerke Münster auf diesen Misstand aufmerksam gemacht, bisher ohne Ergebnis und ich habe jetzt einen sicheren Anhaltspunkt, dass die Stadtwerke sich stur stellen und die Kommunikation mit mir einstellen wollen.

Den Unternehmen der Kommunen ist nach §109 I/GO-NW(*2) eine Wirtschaftstätigkeit untersagt, die ihren öffentlichen Aufgaben zuwiderläuft. Die Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV richtet sich ausschliesslich nach aussen, der Benutzer des ÖPNV ist nicht der Adressat der Werbung. In dieser Form haben die Fahrzeuge im ÖPNV die Funktion einer Litfassäule, die ausschliesslich die Interessen der werbenden Privatwirtschaft zu Lasten der Benutzer der ÖPNV bedient.

Die Stadtwerke haben sich bisher geweigert, Auskunft über die
Rechtsnorm(en) zu geben, mit der (mit denen) sie die Beeinträchtigung der Rechte der Benutzer des ÖPNV rechtfertigen. Ich frage daher bei Ihnen an, ob Sie mir in dieser Frage mit Hinweisen weiterhelfen können?

Ich erwäge, gegen die Stadtwerke mit einer Klage vorzugehen.

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.061. 
(*1)   name durch N.N. ersetzt.
(*2)   die angabe ist nicht zutreffend, der einschlägige paragraph ist §107 GO/NW.

005.062
Ulrich Richter an Generalstaatsanwaltschaft/Hamm, schreiben vom 22.06.2007.
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens: Anzeige gegen die Stadtwerke Münster GmbH, Verkehrsbetriebe, Rösnerstr.13, 48155 Münster, einschliesslich der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) und der beauftragten Subunternehmen einschliesslich des Fahrers des Busses der L8 ab Bült am 8.5.2007 um 17.48Uhr  wegen Nötigung durch Werbung auf den Fenstern der Busse, die nach §109 GO Abs.1 rechtswidrig ist und die Rechte der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel verletzt.
Geschäfts . Nr.: 62 Js 5546/07
eingegangen am 21.06.2007(*1)

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,

gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren lege ich Beschwerde ein.

In der Sache könnte die Einstellung gerechtfertigt sein, der allgemeine Hinweis aber, dass ich die Streitsache auf dem verwaltungsrechtlichen Wege zu verfolgen habe, genügt nicht.

In mehreren Schreiben hatte ich die Stadtwerke aufgefordert, mir die Rechtsnorm zu nennen, nach der die Stadtwerke und die beauftragten Subunternehmen sich "berechtigt" wähnen, mit der Werbung auf den Fenstern der Busse meine Rechte als Benutzer des ÖPNV zu verletzen. Die demonstrative Regelverletzung, die dann zu den polizeilichen Handlungen führten, hatte den einzigen Zweck, eine gerichtliche Klärung der Streitsache herbeizuführen, weil die Stadtwerke sich seit Jahren jeder vernünftigen Diskussion einer Sache entziehen, die mit dem gemeinen Verstand nicht mehr nachvollziehbar ist.

Ich bitte Sie daher, mir Auskunft zu geben, in welcher Weise der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden könnte. Als Privatperson kann ich gegen eine Firma nach privatem Recht keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, und so wie die Sache steht, habe ich auch keinen Verwaltungsakt in der Hand, gegen den ich die Klage richten könnte. Die in Frage kommende Norm, §109 GO Abs.1 GO/NW, regelt nicht die Rechtsbeziehung zwischen mir und den Stadtwerken, obgleich dies die Norm ist, die die Stadtwerke verletzt haben(*2).

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.062. 
(*1)   //==> dokument 005.058.
(*2)   die norm: §107 GONW, ist mit heranzuziehen.

005.063
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter,  schreiben vom 17.07.2007.
Unser Zeichen: BI 8389/-
Ihre Beschwerde, Eingang am 22.06.2007(*1)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter, 

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.

Das Thema der Außenwerbung auf Bussen hat uns als Schlichtungsstelle schon einmal stärker beschäftigt und wurde auch in der Ausgabe 2/2002 unseres Kundenjournals behandelt. Wir stellten hierin die Kritik der Fahrgäste heraus, die sich durch die gehinderte Sicht nach draußen gestört und unwohl fühlten.

Die Reaktion der einzelnen Verkehrsunternehmen auf die Beschwerden der Fahrgäste war sehr unterschiedlich: einige nahmen die Kritik Ihrer Kunden ernst und diskutierten über diese Form der Werbeeinnahmen, beziehungsweise stellten die großflächige Beklebung der Busse ein. Andere Verkehrsunternehmen wollten weiter an der Ganzflächenwerbung festhalten.

Im beiliegenden Kundenjournal können Sie den Artikel noch einmal ausführlich nachlesen(*3).

Ihr Anliegen haben wir dokumentiert und an Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH, Regionalverkehr Münsterland weitergeleitet. Die Verkehrsgesellschaft soll zunächst die Gelegenheit erhalten, Stellung zu Ihrer Kritik zunehmen. Auf die rechtlichen Aspekte der Außenwerbung auf Bussen und die Möglichkeit einer Klage können wir derzeit noch nicht näher eingehen.

Sobald eine Antwort der Westfälischen Verkehrsgemeinschaft eingegangen ist, werden wir uns wieder bei Ihnen melden. Falls Sie dann noch erwägen rechtliche Schritte zu gehen, beraten wir Sie hierzu gerne.

Für Fragen stehen wir Ihnen in der Zwischenzeit gern auch telefonisch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

N.N.(*2)
Schlichtungsstelle Nahverkehr
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.063.
(*1)   //==> dokument 005.061.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   in die dokumentation nicht aufgenommen.

005.064
Generalstaatsanwaltschaft/Hamm an Ulrich Richter,  bescheid vom 20.07.2007.
Aktenzeichen: 2 Zs 2036/07
Strafanzeige gegen Verantwortliche der Stadtwerke Münster GmbH u. a. wegen Nötigung
- 62 Js 5546/07 StA Münster -

Ihre Beschwerde vom 22.06.2007(*1) gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 14.06.2007

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

auf Ihre Beschwerde sind mir die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt worden. Ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keine Veranlassung gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat hiervon zu Recht abgesehen. Auch ich vermag dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht zu entnehmen. Insoweit erlaube ich mir, auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Einstellungsbescheid Bezug zu nehmen.

Auch die Kürze des Hinweises auf den Verwaltungsrechtsweg in dem angefochtenen Einstellungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Denn der Staatsanwaltschaft obliegt ausschließlich die Verfolgung strafbarer Handlungen (Legalitätsprinzip), wobei sie zur Objektivität verpflichtet ist. Hingegen darf die Staatsanwaltschaft nicht Rechtsberatung betreiben, so dass sie Ihnen keine weitergehenden Hinweise zu einer etwaigen von Ihnen beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber den Stadtwerken Münster geben durfte. Somit hatte sich die Staatsanwaltschaft auf den allgemeinen Hinweis zu beschränken, dass die von Ihnen beanstandete Verletzung von § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Mit diesem Hinweis konnte und durfte sie jedoch keine Prognose über die Erfolgsaussichten verbinden oder weitergehende Rechtsausführungen machen.

Es steht Ihnen daher frei, ggf. nach anwaltlicher Beratung, den für Ihr Anliegen gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Ergänzend erlaube ich mir den Hinweis, dass sowohl die Verwaltungs- als auch die Zivilgerichte nach den jeweiligen Prozessordnungen verpflichtet sind, auf eine sachgemäße Antragstellung hinzuwirken und den Verfahrensbeteiligten entsprechende Hinweise erteilen können.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt(*3).

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
N.N.(*2)
Oberstaatsanwalt
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Anmerkungen zum dokument: 005.064. 
(*1)   //==> dokument: 005.062.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   nicht dokumentiert.

005.065
Stadtwerke Münster an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben vom 31.07.2007.
Kundenbeschwerde des Herrn Ulrich Richter
(*1). Ihr Schreiben an die WVG Regionalverkehr Münsterland vom 17.07.2007.

Sehr geehrte Frau N.N.(*2),

die Werbung an unseren Bussen, die auch in den Bereich der Fenster hineinreicht, ist Herrn Dr. Richter seit langem ein Dorn im Auge. Er hat sich mehrfach an die Stadtwerke Münster GmbH gewandt und seine Beschwerden vorgetragen. Herr Dr. Richter wurde von uns bereits im Frühjahr 2006 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dieser Einladung wollte er jedoch nicht Folge leisten(*3). In unserem Schreiben vom 08.03.2006(*4) haben wir Herrn Dr. Richter umfangreich erläutert, welche Beweggründe wir haben, die Buswerbung so zu gestalten, wie sie an manchen Bussen seinen Unwillen hervorruft. Rein rechtlich gesehen verhalten sich die Stadtwerke Münster GmbH als Eigentümer der Busse im Rahmen des 903 BGB(*5). In dem bereits zitierten Schreiben vom 08.03.2006 wurde Herrn Dr. Richter auch noch einmal ausführlich dargelegt, dass die Gemeindeordnung eine andere Vorgehensweise nicht vorschreibt.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass der Vorwurf, bei den Stadtwerken stets auf taube Ohren gestoßen zu sein, nicht haltbar ist. Wir haben uns inhaltlich ausführlich mit der Problematik befasst und Herrn Dr. Richter entsprechend Antwort gegeben.

Herr Dr. Richter ist dann mit seiner Beschwerde zur Gesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH, zur Stadt Münster, weiter gegangen und hat den Oberbürgermeister direkt angeschrieben. Sein Schreiben vom 22.05.2007(*6) haben wir in der Anlage beigefügt. Nach unseren Informationen hat auch das Büro des Oberbürgermeisters, Frau N.N.(*2), dem Ansinnen von Herrn Richter eine Absage erteilt.(*7)

Wir sind der Auffassung, dass wir uns ausreichend mit der Angelegenheit befasst und Herrn Richter ausführlich geantwortet haben. Sollte er nach wir(*8) vor der Überzeugung sein, dass ihm ein Anspruch auf Beseitigung der Werbung an unseren Bussen zusteht, so mag er dies gerichtlich klären lassen.

Wir betrachten nach dem ausführlichen Schriftverkehr die Angelegenheit als erledigt.(*9)

Wir haben von diesem Schreiben eine Durchschrift an die Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH, Regionalverkehr Münsterland GmbH, z.Hd. Herrn N.N.(*2), übersandt.

Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Münster
i.v.  LA.
N.N.(*2) N.N.(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.065. 
(*1)   //==> dokument: 005.063.   (*1)<==//
(*2)   die namen durch N.N. ersetzt.   (erste), (dritte) (*2)<==//
(*3)
die aussage gegenüber einem dritten ist unvollständig, weil der adressat nicht über die gründe informiert wird, die Ich gegenüber der Stadtwerke Münster GmbH wiederholt geltend gemacht hatte. Nicht Ich hatte das gespräch verweigert, sondern die Stadtwerke Münster GmbH hat es unterlassen, offenbar vorsätzlich, die rechtsnormen zu benennen, mit denen sie ihr handeln rechtfertigen, die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV betreffend.    (*3)<==//
(*4)   //==> dokument: 005.041.   (*4)<==//
(*5)
den damen/herren: juristen der rechtsabteilung der Stadtwerke Münster GmbH, sollte es eigentlich geläufig sein, dass dem recht des eigentümers, mit der sache nach willkür zu verfahren, eine grenze gesetzt ist, nämlich im recht des anderen, dann, wenn der eigentümer der sache mit der sache rechtswidrig in das recht des anderen eingreift. Die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV ist ein rechtswidriger eingriff in das recht des busbenutzers, die dienste des eigentümers ungestört zu nutzen, die der benutzer im ÖPNV mit dem gültigen ticket eingekauft hat. Hinzukommt, dass der §903 BGB nicht tauglich ist, das rechtswidrige handeln der Stadtwerke Münster GmbH zu rechtfertigen. Zwar kann die Stadt Münster, die eigentümerin der Stadtwerke Münster GmbH, als fiskus sich auf den §903 BGB berufen, als ein staatliches organ aber, allein dem gemeinwohl verpflichtet, ist die berufung auf den §903 BGB ausgeschlossen. Es ist zu bemerken, dass die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber einem dritten eine rechtsnorm benannt hat, die Ich von den Stadtwerken Münster GmbH vergeblich eingefordert hatte. Auch wenn die benannte norm, §903 BGB, nicht tauglich ist, das rechtswidrige handeln der Stadtwerke Münster GmbH zu rechtfertigen, so hätte diese nennung mir gegenüber ein grund sein können, das zitierte gesprächsangebot auch anzunehmen; denn die berufung auf den §903 BGB macht deutlich, dass die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, gemäss der norm: §109 GO/NW(+1) eine unzuläsige wirtschaftstätigkeit ist. Es kann dem eigentümer nicht bestritten werden, seine fahrzeuge von oben bis unten mit werbung zuzukleistern, dach, boden und die laufflächen der räder eingeschlossen, aber diese fahrzeuge sind für die erledigung der aufgabe: die durchführung des ÖPNV nämlich, nicht mehr zu gebrauchen. Wenn der eigentümer meint, seine fahrzeuge als fahrende litfassäulen über die strassen von Münster schicken zu müssen, dann kann er das wie jede andere werbeagentur tun, die vergleichbares in ihrem angebot hat, aber das ist exakt die wirtschaftstätigkeit, die für die Stadtwerke Münster GmbH nach §109 GO/NW ein unzulässiges gewerbe wäre(+2).
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(+1)
die angabe ist nicht zutreffend, der einschlägige paragraph ist §107 GO/NW.
(+2)
vgl. hierzu auch den schriftwechsel mit der Bezirksregierung Münster(§1).
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(§1) //==> dokument: 005.089 und ff.    (*5)<==//
(*6)   //==> dokument: 005.051.    (*6)<==//
(*7)   //==> dokument: 005.066 und 005.069.   (*7)<==//
(*8)   es muss wohl heissen: wie.   (*8)<==//
(*9)   //==> dokument: 005.057.     (*9)<==//

005.066
Ulrich Richter an Oberbürgermeister/Stadt Münster, schreiben vom 05.08.2007.
(*1). Meine Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse des ÖPNV in Münster vom 22.05.2007.(*2)
Bitte um Antwort.

Sehr geehrter Herr Dr.Tillmann,

ich hatte Sie in Ihrer Funktion als Oberbürgermeister angesprochen, der die Rechtsaufsicht über die(*3) Stadtwerke Münster hat.

Meine Beschwerde ist bis heute nicht beantwortet worden. Ich dringe hiermit auf eine rechtsverbindliche Antwort und fordere Sie auf, von Ihrer Rechtsaufsicht Gebrauch zu machen und den Stadtwerken die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse unverzüglich zu untersagen. Das ist eine Geschäftstätigkeit, die nach §109 I GO/NW* unzulässig ist, weil sie dem Geschäftszweck widerstreitet, der darauf gerichtet ist, den Bürgern einen leistungsfähigen und zeitgemässen ÖPNV zu bieten.

Ich erwarte eine Antwort in angemessener Frist. Sollten Sie weiter in der Sache schweigen, werde Ich Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Meine Geduld in dieser Sache ist erschöpft.

Mit freundlichem Gruss

Anmerkung:
* die Angabe im Schreiben vom 22.05.2007: §116 GO/NW, war ein Irrtum von mir.(*4)
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Anmerkungen zum dokument: 005.066. 
(*1)   //==> dokument 005.051.
(*2)   unzutreffende jahreszahl im datum korregiert.
(*3)   eingefügte korrektur.
(*4)   die angabe ist nicht zutreffend, der einschlägige paragraph ist §107 GO/NW.

005.067
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter, schreiben vom 09.08.2007.
Unser Zeichen: B1-8389/sh
Ihre Beschwerde, Eingang am 22.06.2007.(*1)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

wir möchten Sie gern über das Ergebnis unserer Schlichtungsbemühungen informieren.

Nachdem Herr N.N.(*2) von der Westfälischen Verkehrsgesellschaft unser Schlichtungsschreiben vom 17.07.07 an die Stadtwerke Münster weitergeleitet hatte, haben wir nun eine Antwort von dort erhalten(*3).

Die Stadtwerke erläutern uns darin, dass sie sich eingehend mit Ihrem Anliegen auseinandergesetzt haben. Unter anderem hatte man Sie im Frühjahr 2006 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und Ihnen die Gründe für die Großflächenwerbung auf den Bussen später schriftlich geschildert(*4). In Bezug auf die rechtliche Frage dieser Form von Werbung beziehen sich die Stadtwerke Münster auf §903 BGB(*5).

Sehr geehrter Herr Dr. Richter, die Mittel der Schlichtungsstelle sind hier erschöpft. Wir sehen in diesem Fall keine Möglichkeit, auf außergerichtlichem Wege eine Einigung zu erzielen. Wenn Sie Ihr Anliegen noch weiter verfolgen und die Rechtslage klären möchten, so empfehlen wir Ihnen, anwaltliche Unterstützung einzuholen.

Für Fragen stehen wir Ihnen telefonisch gern zur Verfügung.

Eine Kopie des Schreibens der Stadtwerke finden Sie im Umschlag.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
N.N.(*2)
Schlichtungsstelle Nahverkehr
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Anmerkungen zum dokument: 005.067.  
(*1)   //==> dokument 005.061.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   //==> dokument: 005.065.
(*4)   //==> dokument: 005.065/(*3).
(*5)   //==> dokument: 005.065/(*5).

005.068
Ulrich Richter an Stadtwerke Münster GmbH, schreiben vom 19.08.2007.
Mein Schreiben vom 09.06.2007(*1)
Ihr Zeichen: 05/20030
Ihr Schreiben vom 04.06.2007(*2)

Sehr geehrter Herr N.N.(*3),

Meine Bitte um Auskunft über die Rechtsnormen ist bis heute ohne Antwort geblieben.

Ich gehe nunmehr davon aus, dass die Stadtwerke mit der rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Busse ohne Rechtsnorm in meine Rechte auf ungestörte Benutzung des ÖPNV eingreifen.

Ich werde mich mit geeigneten Maassnahmen gegen die Verletzung meiner Rechte zur Wehr setzen. Ihnen dürfte bekannt sein, dass die Erbringung der Leistung mit Bussen, deren Fenster mit Werbung verdreckt sind, nicht der vertragsmässigen Leistung entspricht, die ich mit der Entrichtung des Fahrpreises nach Tarif beanspruchen kann. Schlechtleistung rechtfertigt nach BGB die Minderung, eventuell sogar die Einbehaltung des Kaufpreises.

Über die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist mir bekannt geworden(*4), dass die Stadtwerke die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse mit § 903BGB rechtfertigen(*5). Den Rechtskundigen im Dienst der Stadtwerke sollte bekannt sein, dass das Recht des Eigentümers seine Grenze im Recht des anderen hat. Die Werbung auf dem Fenstern der Busse, die im Auftrag des ÖPNV eingesetzt werden, verletzt mich in meinen Rechten.

Mit freundlichem Gruss(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.068. 
(*1)   //==> dokument 005.057.
(*2)   //==> dokument 005.055.
(*3)   name durch N.N. ersetzt.
(*4)   //==> dokument 005.067.
(*5)   //==> dokument 005.065.
(*6)   eine antwort wurde nicht gegeben.

005.069
Oberbürgermeister/Stadt Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 06.09.2007.
N.N.(*1)
Dezernent des Oberbürgermeisters

Ihre Beschwerde an den Oberbürgermeister Dr. Tillmann gegen die Ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Busse des OPNV(*2)

Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,

Herr Dr. Tillmann bat mich, Ihr Anliegen zu prüfen und Ihnen zu antworten(*3). Ich bitte um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung leider mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch genommen hat.

Sie sprachen Herrn Dr. Tillmann in seiner Funktion als Oberbürgermeister an, der nach Ihrer Auffassung die "Rechtsaufsicht" über die Stadtwerke Münster GmbH hat.

Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Oberbürgermeister vertritt den Rat der Stadt Münster, der als Organ der Gesellschafterin Stadt Münster die Gesellschafterversammlung ist. Der Oberbürgermeister hat also nicht die Funktion einer "Rechtsaufsicht"(*4).

Gleichwohl gebe ich folgende Hinweise:

Soweit Sie sich auf § 109 I 2 GO NW berufen, schließen wir uns voll inhaltlich der Auffassung der Stadtwerke Münster (s. Schreiben vom 08.03.07)(*5) an. Hierzu gibt es von unserer Seite keine Ergänzungen(*6). Von einer Beeinträchtigung oder gar Belästigung der Benutzer kann keine Rede sein(*7). Zudem haben die Stadtwerke in Aussicht gestellt(*8), die Fensterbeklebung bei Eigenwerber-Fahrzeugen in Kürze weiter zu reduzieren und vornehmlich im Heckbereich der Fahrzeuge anzubringen, weil dort auf Grund der Sitzanordnung die Fahrgäste noch weniger gestört werden.

Dennoch ist Werbung an neuen Stellen und in neuer Form gerade die Folge der Entwicklung der Werbebranche und entspricht demnach dem heutigen Zeitgeist(*9). Das(*10) man allerdings über Geschmack bekanntlich streiten kann, haben Sie ja richtigerweise erkannt und angeführt.

Mit freundlichem Gruß
N.N.(*1)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.069.
(*1)   name durch N.N. ersetzt.   (*1)<==//
(*2)   //==> dokument: 005.051.    (*2)<==//
(*3)
die methode ist bewährt und, in der natur der sache liegend, ist die praxis auch plausibel, wenn die verantwortlichen in staat und gesellschaft zur erledigung ihrer zahlreichen funktionen und aufgaben sich bestimmter mitarbeiter bedienen, die ihnen zu hand gehen. Das, was für den amtswalter ein privileg zu sein scheint, das kann für ihn auch zu einer grossen last werden, weil der amtswalter mit der delegation der aufgaben nicht auch seine verantwortung für die handlungen seines mitarbeiters abgeben kann. Dem mitarbeiter, in der erledigung des auftrags an der herrschaftsfunktion des amtswalters partizipierend, hat teil an der macht des amtswalter, weil er in der erledigung der aufgaben auch die funktion eines türstehers hat, der sowohl den zutritt zum amtswalter steuert als auch im namen des amtswalters handelt. Das, was der dezernent im auftrag des Oberbürgermeisters der Stadt Münster äussert, das fällt ohne abzug auf den Oberbürgermeister der Stadt Münster zurück(+1). Es ist schon erstaunlich, was hier herr Dr.Berthold Tillmann, konfrontiert mit der beschwerde eines bürgers der Stadt Münster äussert und wie er die klage des bürgers mit einigen floskeln und versatzstücken aus den einschlägigen briefstellern im amtsgebrauch abbügelt. Der bürger kann vom amtswalter immer erwarten, dass seine beschwerde ernst genommen wird. Auch dürfte herrn Dr.Berthold Tillmann nicht entgangen sein, dass der skandal um die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV, organisiert durch den kommunalbetrieb: Stadtwerke Münster GbmH, nicht auf den einen meckernden bürger beschränkt ist, sondern dass dieser missbrauch der unternehmerischen freiheit auch andere bürger ärgert, die ihre meinung öffentlich kundgetan haben(+2), oder sich nur dann äussern, wenn sie gezielt auf den skandal angesprochen werden(+3). Wenn der Oberbürgermeister der Stadt Münster, sich nicht auf das tägliche briefing durch die brille seines mitarbeiters verlassend, selbst mit offenen augen durch die Stadt Münster ginge und auch die busse des ÖPNV benutzen würde, dann könnte er sich selbst unvermittelt von den belästigungen überzeugen, mit denen die benutzer des ÖPNV konfrontiert sind, die, weil sie die dienstleistung des ÖPNV nutzen, nicht die addressaten der werbenden wirtschaft sein können. Herr Dr.Berthold Tillmann kann als privatmann, weil's ihn nicht kümmert, den skandal als sturm im wasserglas beiseite schieben, als Oberbürgermeister der Stadt Münster aber ist er, verpflichtet, dem recht und dem gesetz geltung zu verschaffen.
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(+1)
die möglichkeit, dass der beauftragte dezernent eigenmächtig gehandelt haben könnte, lasse Ich ausser betracht.
(+2)   //==> dokument: 005.014.
(+3)
aus einer vielzahl von gesprächen, auch mit den fahrern der busse im ÖPNV weiss Ich, dass meiner meinung über die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV zugestimmt wird.   (*3)<==//
(*4)
es mag zutreffend sein, dass im strikt juristischen sinn dem Oberbürgermeister der Stadt Münster als "vertreter" des Rats der Stadt Münster die rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster GmbH nicht zukommt. Das ändert aber nichts an der verantwortlichkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Münster, weil die Stadt Münster als juristische person, deren rechtsvertreter der Oberbürgermeister der Stadt Münster in der person des gewählten amtsinhabers ist, sich an recht und gesetz zu halten hat. In diesem sinn, denke Ich, ist es korrekt auch den terminus: rechtsaufsicht, zu verwenden. Im übrigen ist, gelinde gesagt, die feststellung des dezernenten, unsinn, wenn er, die funktion des türstehers wahrnehmend, sagt, sich juristisch versiert gerierend: "Der Oberbürgermeister vertritt den Rat der Stadt Münster, der als Organ der Gesellschafterin Stadt Münster die Gesellschafterversammlung ist"(+1). Es wäre eine neue, eine andere verfassungsordnung, wenn der Rat der Stadt Münster zugleich auch die Gesellschafterversammlung (von was eigentlich?) ist. Richtig ist, dass der Rat der Stadt Münster über die Gesellschafterversammlung der GmbH die volle kontrolle(+2) über die geschäftstätigkeit der Stadtwerke Münster GmbH hat, die von den mitglieder der geschäftsleitung ausgeübt und von den mitgliedern des aufsichtsrats kontrolliert wird, in dem die herren und damen des rats sitz und stimme haben.
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(+1)    der satz ist, weil grammatisch falsch, ein galimathias.
(+2)
die kontrolle der Stadtwerke Münster GmbH ist zusätzlich durch die tatsache abgesichert, dass die gesellschaftsanteile an der GmbH zu 100% bei der Stadt Münster liegen. Die Stadt Münster kann also als eigentümer der Stadtwerke Münster GmbH uneingeschränkt sagen, wo's lang gehen soll, und die beachtung von recht und gesetz, das sollte nicht unterschlagen werden, ist die vornehmste pflicht des eigentümers.   (*4)<==//
(*5)   //==> dokument: 005.041.    (*5)<==//
(*6)
und wenn's dem künstler an argumenten gebricht, dann offeriert der briefsteller für lästige nachfragen den passenden satz: "Hierzu gibt es von unserer Seite keine Ergänzungen".    (*6)<==//
(*7)
dieser satz muss, um ihn geniessen zu können, zweimal gelesen werden: "Von einer Beeinträchtigung oder gar Belästigung der Benutzer kann keine Rede sein". Seltsam, der türsteher könnte sogar etwas richtiges gesagt haben, aber das wäre nur dann der fall, wenn er geschrieben hätte: von einer beeinträchtigung oder gar belästigung für mich selbst als den benutzer kann keine rede sein. Die streitfrage, ob der Oberbürgermeister der Stadt Münster als privatmann durch die werbung auf den fenstern der busse der Stadtwerke Münster GmbH sich beeinträchtigt oder gar belästigt fühle, kann unentschieden dahingestellt werden, weil gültig nur herr Dr.Berthold Tillmann antworten kann. Es ist aber etwas anderes, wenn diese privatmeinung in eine norm umgedichtet wird, die für jeden anderen geltung beanspruchen soll. Ob der eine oder der andere benutzer des ÖPNV durch die werbung, als skandalös eingeschätzt, sich belästigt und beeinträchtigt fühlt oder nicht, das ist eine entscheidung, die jeder benutzer des ÖPNV nur für sich gültig trifft, und Ich habe mich in dieser streitigen sache entschíeden. Zu beurteilen sind aber auch die fragen, ob der beeinträchtigte und belästigte nutzer einen anspruch auf unterlassung dieser beeinträchtigungen habe und ob der dienstleister des ÖPNV, der die behaupteten beeinträchtigungen verursacht hatte, einen rechtsgrund geltend machen könne, der diese zumutungen als rechtens ausweist. Das ist eine abwägungsfrage, auf die die verantwortlichen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH bis heute eine zureichende antwort verweigert haben. Man macht einfach weiter, weil man meint, die macht dazu zu haben, wohl wissend, dass es am recht gebricht.   (*7)<==//
(*8)
wenn's am recht gebricht, aber die machtmittel ausreichend verfügbar sind, dann ist es immer passend, wie ein gutsherr die wohltaten zu verteilen. Die verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH haben selbst eingeräumt, dass sie aufgrund von kundenbeschwerden die praxis der werbung an den bussen geändert haben. Wenn sie jetzt langsam zu dem zurückkehren, was ein gebot gemeiner vernunft ist, dann nicht, weil sie vernünftig geworden sind, sondern weil sie den druck anderer registriert haben und entsprechend reagieren. Die neue einsicht der verantwortlichen stadtwerker beseitigt nicht den skandal der fehlenden rechtsgrundlage, weil man, wenn's wieder einmal opportun erscheint, mit diesem unsinn da fortfahren kann, wo man aufhören musste.    (*8)<==//
(*9)
dem türsteher ist zu empfehlen, mal in das gesetz zu schauen. Das soll, wie man sagt, die rechtskenntnis befördern. Der ÖPNV ist eine öffentliche aufgabe, die alle, die den staat in seinen organen repräsentieren, darauf verpflichtet, dem gemeinwohl zu dienen. Die förderung der werbeindustrie ist aber ein sachverhalt, der dem gemeinwohl nicht subsumiert werden kann und daran wird der verweis auf den zeitgeist auch nichts ändern(+1). Die unterlassung des Dr.Berthold Tillmann als Oberbürgermeister der Stadt Münster erfüllt den tatbestand der duldung ungesetzlicher wirtschaftstätigkeiten durch ein privatrechtlich organisiertes tochterunternehmen der Stadt Münster.
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(+1)
die einlassung des türstehers, dass die "Werbung an neuen Stellen und in neuer Form gerade die Folge der Entwicklung der Werbebranche (sei) und (demnach) dem heutigen Zeitgeist entspräche"(§1), ist im horizont des § 109 I 2 GO NW bemerkenswert. Logisch zwingend bestätigt der türsteher mit seiner bemerkung meine behauptung, dass die werbung auf den fenstern der busse im dienst des ÖPNV eine unzulässige, d.h. verbotene wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke Münster GmbH sei, für die die Stadt Münster letztlich verantwortlich ist(§2).
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(§1)
das zitat ist an die grammatische struktur des satzes angepasst worden.
(§2)
diese frage wird noch einmal gegenstand in der kontroverse mit der Bezirksregierung Münster sein (cf. die dokumente: 005.089 und folgende.  (*9)<==//
(*10)
das muss wohl heissen: Dass ... . Eine kleinliche bemerkung? - D'accord, eine frage des geschmacks, aber dieser orthographische fehler ist ein symptom für die qualität dieser antwort, deren "Bearbeitung leider mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch genommen" habe.     (*10)<==//

005.070
Ulrich Richter an Verwaltungsgericht Münster, klage vom 24.09.2009.
Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster

Ich erhebe Klage nach § 75 VwGO gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster

und beantrage, den Oberbürgermeister zu verpflichten, die Stadtwerke der Stadt Münster anzuweisen, die nach § 109 I 2 GO NW rechtswidrige Werbung  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des öffentlichen Personennahverkehrs(=ÖPNV) zu beseitigen und diese Form der Werbung künftig zu unterlassen. Das Begehren schliesst die Subunternehmen ein, die im Auftrag der Stadtwerke Dienste des ÖPNV verrichten. Ergänzend beantrage ich die Feststellung, dass die Werbung  a_u_f den Fenstern der Fahrzeuge, die im ÖPNV eingesetzt werden, rechtswidrig ist.

Begründung

Die Tatsache, dass die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zweckwidrig mit Werbung beklebt sind, dürfte allgemein bekannt sein. Die Werbung, die die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV als Werbeflächen zweckwidrig nutzt, ist so angebracht, dass die Werbebotschaft ausschliesslich an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet ist. Der Benutzer des ÖPNV im Fahrzeug hat nicht den geringsten Anhaltspunkt, wer wirbt und wofür geworben wird; er nimmt nur wahr, dass sein Blick auf die Umgebung durch die Fenster des Fahrzeugs gestört, in bestimmten Fällen unmöglich ist. Durch das

(-2-/-2-)

Bekleben der Fenster mit Werbung ist das Fahrzeug in eine Litfassäule umfunktioniert worden, das auch noch Menschen als Frachtgut transportiert. Der Umfang des zweckwidrigen Gebrauchs der Fenster der Fahrzeuge ist unterschiedlich. Im Extremfall sind die Fenster bis auf marginale Reste zugeklebt (zwei Fahrzeuge der Stadtwerke mit Werbung für die Sparkasse Münsterland-Ost). In anderen Fällen ist die Beklebung der Fenster mit Werbung so massiv, dass die Klebefolien den  Ausblick auf die Umgebung stark beeinträchtigen (die Schilder mit Strassennamen sind bei Fahrt nicht mehr lesbar); in jedem Fall wird der Blick des Fahrgastes nach draussen durch die störenden Objekte auf dem Fenstern massiv beeinträchtigt; denn das Auge des Fahrgastes, das auf die Ferne fokussiert ist, wird durch die zweckwidrigen Objekte auf den Fenstern zum Nahblick gezwungen.

Das Streitobjekt der Klage ist allein die Werbung, die zweckwidrig  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge angebracht ist, die Dienste im ÖPNV verrichten. Diese Werbung verletzt den Benutzer des ÖPNV in seinem Recht, das Angebot des ÖPNV ungestört zu nutzen, das nach dem aktuellen Stand der Technik und den allgemeinen Erwartungen an Komfort erbracht wird. Die Werbung, die sonst noch auf geeigneten Flächen der Fahrzeuge angebracht ist oder angebracht werden kann, ist vom Klagebegehren nicht erfasst; denn die Nutzung dieser Flächen für die Werbung der Privatwirtschaft kann den Benutzer des ÖPNV in seinen Rechten ernsthaft nicht beeinträchtigen.  
  
 Nach § 109 I 2 GO NW ist den Stadtwerke andere wirtschaftliche Tätigkeit erlaubt, soweit diese Wirtschaftstätigkeit den originären Zweck, den ÖPNV in Münster zu organisieren, nicht gefährdet. Ihren originären Zweck können die Stadtwerke nicht erreichen, wenn sie gegen Entgelt ungeeignete Werbeflächen auf ihren Fahrzeugen an die private Werbewirtschaft verkaufen und dadurch den Benutzer des ÖPNV in seinem Recht auf ungestörten Transport verletzen. Die Behinderung, in bestimmten Fällen die Unterbindung der freien Sicht durch Werbung auf den Fenstern der eingesetzten Fahrzeuge, seien diese Fahrzeuge durch die Stadtwerke selbst gestellt oder durch beauftragte Subunternehmen, ist mit dem originären Zweck, den ÖPNV in Münster zu organisieren, nicht vereinbar. Das Handeln der Stadtwerke Münster, einschliesslich der beauftragten Subunternehmen, ist folglich rechtswidrig.

Das Handeln der Stadtwerke Münster, der Werbewirtschaft gegen Entgelt zweckwidrig die Fenstern der Fahrzeuge als Werbeflächen zur Verfügung zu stellen, ist aus drei weiteren Gründen rechtswidrig.

Erstens ist die zweckwidrige Nutzung der Fenster der Fahrzeuge als Werbeflächen zu Lasten Dritter eine unzulässige Subvention der privaten Werbewirtschaft, der auf diese Weise billige Werbeflächen verschafft werden. Es ist hinreichend bekannt, dass der ÖPNV mit erheblichen Zahlungen aus den öffentlichen Kassen subventioniert wird. Der Zweck der Zahlungen ist, den öffentlichen Verkehr überhaupt funktionsfähig zu machen

(-3-/-3-)

und dem Bürger zu bezahlbaren Preisen ein Transportsystem zur Nutzung bereitzustellen. Der Zweck der Subvention und ihre Legitimation ist, die Bedürfnisse des Bürgers auf Mobilität zu befriedigen. Die Stadtwerke Münster rechtfertigen aber die zweckwidrige Nutzung der Fenster der Fahrzeuge mit der Behauptung, dass sie durch die Werbung auf den Fahrzeugen erhebliche Einnahmen erzielen würden, die dem Benutzer ihrer Dienstleistungen über den Fahrpreis wieder zurückflössen. Die Stadtwerke argumentieren allgemein und behaupten, dass es sich um einen sechstelligen Betrag handle, wobei unklar ist, welchen Anteil die Werbung  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge bei diesen Einnahmen hat. Eine exakte Rechnungslegung haben die Stadtwerke bisher nicht vorgelegt, und eine überschlägige Kalkulation aus den öffentlich verfügbaren Zahlen der letzten Jahre ergibt, dass der Fahrpreis für eine Fahrt durch die Einnahmen aus der zweckwidrigen Nutzung der Fenster der Fahrzeuge im Promillebereich(3- 35 Promille) beeinflussbar ist (die Basis der überschlägigen Kalkulation ist der Fahrpreis einer Fahrt mit einer Viererkarte, die erzielten Einnahmen im Jahr 2005 und die Zahl der beförderten Fahrgäste). Bezieht man in die Argumentation der Stadtwerke die Tatsache mit ein, dass die jährliche Anpassung der Fahrpreise gewöhnlich im Bereich von 5-10cent liegt, dann ist die Behauptung der Stadtwerke schlicht falsch, dass durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen an die Privatwirtschaft die Fahrpreise für die Nutzung des ÖPNV bezahlbar gehalten würden, was, wie man so sagt, dem Benutzer auch zugute käme. Die Behauptung, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge für die Senkung der Fahrpreise genutzt werde, ist eine Schutzbehauptung, mit der die unzulässige Subvention der werbenden Privatwirtschaft verschleiert werden soll.

Zweitens verletzen die Stadtwerke mit der zweckwidrigen Nutzung der Fenster der Fahrzeuge für Werbung das Recht auf die ungestörte Nutzung der zugesicherten Transportleistung, das der Benutzer des ÖPNV mit der Erlegung des tariflichen Fahrpreises erworben hat. Dieses Recht schliesst die gewohnten Standards des Komforts ein, die der Benutzer des ÖPNV nach Treu und Glauben erwarten kann. Es dürfte für vernünftig denkende Menschen unstreitig sein, dass der ungestörte Blick durch die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zu den Standards des Komforts gehört, den der Benutzer des ÖPNV erwarten kann, zumal in den letzten Jahren die Fensterflächen der neuen Fahrzeuge groosszügig ausgeweitet worden sind. Auch bedarf es keiner ausgedehnten Ausführungen, dass die zweckwidrige Nutzung der Fenstern der Fahrzeuge durch die Werbung den ungestörten Blick der Benutzer des ÖPNV verhindert und die Stadtwerke durch diese Form der Werbung sich selbst behindern, ihre Leistung zu erbringen, auf die der Benutzer des ÖPNV einen Rechtsanspruch hat. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das eine Schlecht- vielleicht sogar eine Nichterfüllung der geschuldeten Leistung, die den Benutzer des ÖPNV berechtigt, eine Minderung des Fahrpreises zu verlangen, vielleicht sogar die Rückzahlung des Fahrpreises zu fordern; denn die Art und Weise, wie die Stadtwerke, einschliesslich der beauftragten Subunternehmer, die rechtswidrige Werbung  a_u_f den Fenstern der

(-4-/-4-)

Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV handhaben, gleicht einem Lotteriespiel - mal sind die Fenster des Fahrzeugs im ordentlichen Zustand, mal mit dem Werbedreck zugekleistert.

Drittens können die Stadtwerke als Unternehmen des privaten Rechts in ihrem rechtswidrigen Handeln sich nicht auf § 903 BGB (Anlage_1) berufen. Es ist unstreitig, dass das Recht des Eigentümers an einer Sache im Recht des anderen begrenzt ist, wenn der andere mit der Sache konfrontiert wird. Der Privatmann kann tun und lassen, was er will, auch die Fenster der Fahrzeuge kann er mit Werbung und anderem bekleben, allein, es ist auffällig, dass die Subunternehmen, die ihre Dienste auch an die Stadtwerke verkaufen, gerade die Fenster der Fahrzeuge nicht mit Werbung bekleben, die sie für ihre privat verkauften Reisen nutzen. Die Stadtwerke Münster mögen rechtlich Eigentümer der Fahrzeuge sein, aber die Stadtwerke erbringen im Auftrag der Stadt Münster eine öffentliche Leistung und im Umfang dieser Leistung steht den Stadtwerken Münster keinesfalls das Recht aus § 903 BGB uneingeschränkt zur Verfügung; der öffentliche Auftrag begrenzt die Willkür der Stadtwerke Münster, die Fenster der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV mit Werbung zu bekleben, deren einziger Zweck es ist, der privaten Werbewirtschaft einen Vorteil zu Lasten der Benutzer des ÖPNV zu verschaffen, und die Benutzer des ÖPNV sowohl über den Fahrpreis als auch über die Subventionen für den ÖPNV zur Kasse zu zitieren.

Den Stadtwerken ist seit 2001 bekannt, dass ich Ihre Praxis und die Praxis der beauftragten Subunternehmen kritisiere, der privaten Werbewirtschaft rechtwidrig Werbeflächen  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zur Verfügung zu stellen. Am 15.08.2001 hatte ich mit Herrn Overkamp von den Stadtwerken in seinem Büro ein gut einstündiges Gespräch geführt, das aber in der Sache ohne Ergebnis geblieben ist. Am 29.11.2001 hatten die Westfälischen Nachrichten meinen ersten Leserbrief veröffentlicht(Anlage_2); es folgten weitere Leserbriefe(Anlage_3), von denen die letzten aus mir nicht bekannten Gründen von der örtlichen Presse nicht mehr abgedruckt worden sind(Anlage_4). Mein Brief vom 04.10.2002 an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke Münster, Herrn W.Welter, Ratsherr der SPD, den ich als Mitglied des SPD angesprochen hatte, blieb bis heute ohne Antwort, der Briefwechsel 2005/2006 ist ohne greifbares Ergebnis geblieben(Anlage_5). Die Bitte, um Auskunft über die Rechtsnormen, die das Handeln der Stadtwerke rechtlich absichern(Schreiben vom 28.07.2005), wurden mit allgemeinen Verweisungen und der Behauptung rechtlich korrekten Handelns beantwortet(Anlage_6). Gezielte Provokationen meinerseits, die offene Verweigerung, den Fahrpreis zu entrichten, oder die Weigerung, den Fahrschein bei Kontrolle vorzuzeigen, um so die Stadtwerke zu einer rechtlichen Reaktion zu veranlassen, wurden von den Stadtwerken an die Polizeibehörde weitergereicht, ein angedrohtes Bussgeld wurde nach Widerspruch niedergeschlagen(Anlage_6/22.11.2005-31.12.2005). In drei Anzeigen wegen Nötigung hatte ich versucht, die Staatsanwaltschaft in die Klärung der rechtlichen Situation einzubeziehen. Die zuständige Staatsanwältin stellte lediglich fest, dass sie unzuständig

(-5-/-5-)

sei, weil es strafrechtlich keine Handhabe gegen die rechtswidrige Werbung  a_u_f  den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV gäbe; sie verwies mich bei der Durchsetzung meiner Rechte gegen die Stadtwerke Münster auf den verwaltungsrechtlichen Weg(Anlage_7). Der Versuch, den Oberbürgermeister der Stadt Münster zu bewegen, dem rechtswidrigen Handeln der Stadtwerke Einhalt zu gebieten, schlug ebenfalls fehl(Anlage_8). Das erste Schreiben vom 22.05.2007 wurde in angemessener Frist nicht beantwortet, ein zweites Schreiben vom 05.08.2007 wurde mit Schreiben vom 06.09.2007 zwar beantwortet, aber der Oberbürgermeister erklärte sich einfach für unzuständig.

Die streitige Sache kann nur noch vom Gericht entschieden werden.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil der Streitgegenstand eine öffentlich-rechtliche Streitsache ist. Der ÖPNV ist Staatsaufgabe und wird in unterschiedlichen Formen von den zuständigen Behörden organisiert und durchgeführt. Verantwortlich ist die Stadt Münster als der zuständigen Kommune, die rechtlich durch den Oberbürgermeister vertreten wird. In der Streitsache ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch mit privatrechtlichen Ansprüchen komplex verwoben; es dürfte aber unstreitig sein, dass der Staat seiner öffentlichen Pflichten sich nicht dadurch entziehen kann, dass er als Fiskus privatrechtlich handelt. Der Kern des Rechtsstreits ist die zweckwidrige Nutzung der Fenstern der Fahrzeuge, die die Stadtwerke im Dienst des ÖPNV einsetzen, und zu Lasten der Benutzer des ÖPNV Leistungen zugunsten der privaten Werbewirtschaft erbringen, eine Wirtschaftstätigkeit, die den Stadtwerken nach § 109 I 2 GO NW als originäre öffentllich-rechtliche Tätigkeit nicht zugestanden ist.
 
Hochachtungsvoll    

Anlagen(*1)
  • ==>Klageschrift in Zweitausfertigung einschliesslich aller Anlagen
  • ==>Anlage_1:
  • Schreiben der Verbraucherzentrale NRW/Schlichtungsstelle Nahverkehr vom 09.08.2007 und das angefügte Schreiben der Stadtwerke Münster an die Schlichtungsstelle vom 31.07.2007.   
  • ==>Anlage_2: 1.Leserbrief/ Westfälische Nachrichten, 29.11.2001 (Abdruck in der Zeitung und der eingereichte Text)
  • ==>Anlage_3: weitere leserbriefe/2002-2005(Abdruck in der Zeitung und der eingereichte Text)
  • ==>Anlage_4: nicht abgedruckten Leserbriefe/2005-2007
  • ==>Anlage_5: Schriftwechsel mit Herrn W.Welter/2002-2006
  • ==>Anlage_6: Schriftwechsel mit den Stadtwerken/2001-2007
  • ==>Anlage_7: Strafanzeige und Schreiben der Staatsanwaltschaft Münster vom 14.06.2007
  • ==>Anlage_8: Schriftwechsel mit dem Oberbürgermeister der Stadt Münster/2007
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.070.
(*1)
alle in der anlage verzeichneten dokumente sind in dieser dokumentation erfasst //==> register.

005.071
Oberbürgermeister/Stadt Münster an Verwaltungsgericht Münster, schreiben vom 26.10.2007.
(*1). Mein Zeichen:  3022 P 166/07

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Dr. phil. Ulrich Richter ./. Oberbürgermeister der Stadt Münster
1 K 1586107

wird beantragt, die Klage abzuweisen.

Begründung:

Die Klage ist bereits teilweise unzulässig.

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Oberbürgermeisters begehrt, die Subunternehmer der Stadtwerke GmbH anzuweisen, die Werbung auf ihren im Rahmen des ÖPNV eingesetzten Fahrzeugen zu beseitigen und künftig zu unterlassen, ist der Klageantrag nicht bestimmt genug. Der Kläger wäre gehalten, die Subunternehmer einzeln zu benennen. Es könnte nicht Aufgabe des Beklagten sein, von sich aus zu ermitteln, wen er denn nun anweisen soll. Eine Vollstreckbarkeit wäre nicht gegeben.

Im übrigen dürfte auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf "künftige Unterlassung" nicht gegeben bzw. nicht dargelegt sein.  Ggfls. wäre nämlich davon auszugehen, dass der Beklagtem oder die Stadtwerke die gerichtlich festgelegte Rechtslage beachten würden.

2.

Der Antrag auf Feststellung, dass die fragliche Werbung rechtswidrig sei, dürfte als vorbeugende Feststellungsklage zu werten sein. Das dazu erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere aufgrund der gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage dürfte es darüber hinaus kein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse geben.

II.

Im übrigen ist die Klage unbegründet:

1 .

Es ist keine Ermächtigungsgrundlage und daher auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die den Klageantrag stützen könnte:

Der Beklagte ist rechtlich nicht befugt, den Stadtwerken Münster GmbH eine Weisung im gewünschten Sinne zu erteilen. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer solchen Weisung ist daher systematisch ausgeschlossen:

Die §§ 119 ff. GO enthalten keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Oberbürgermeister.

§ 54 GO ist ebenfalls nicht zielführend.

Aus §§ 40 Abs. 2, 63 Abs. 1 GO ergibt sich, dass der Bürgermeister (lediglich) den Rat der Stadt vertritt.

In § 62 GO ist der Verantwortungsbereich des Bürgermeisters abschließend normiert. Er ist "verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung".

Er/Sie ist also für nicht weniger, aber auch nicht für mehr zuständig.

Die Stadtwerke Münster GmbH jedoch ist unzweifelhaft nicht Teil der Stadtverwaltung. Sie ist damit dem Verantwortungsbereich des Bürgermeisters nicht zugänglich.

Die Stadt Münster hat die Stadtwerke Münster GmbH als Unternehmen des privaten Rechts rechtmäßig gegründet. Die Stadtwerke GmbH sind eine 100 %-ige Tochter der Stadt Münster. Die GmbH nimmt nun ihre Aufgaben - u.a. den OPNV -in eigener Verantwortung wahr. Die Stadt hat lediglich über den Sitz in der Gesellschafterversammlung der GmbH noch Einflussmöglichkeiten (§ 108 Abs. 4, Abs. 5 GO), jedoch nur diejenigen nach GmbH-Gesetz, die vorliegend wiederum nicht einschlägig sind.

Aufgrund der in der GO vorgesehenen Verfahrensweise kann hier nicht von einer Flucht in das Privatrecht gesprochen werden - mit der Folge der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters gegenüber der GmbH.

Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Weisung -wie der Kläger meint - ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger meint, aus der Zuständigkeit der Stadt Münster für den OPNV ergebe sich die begehrte Verpflichtung des Oberbürgermeisters, gilt folgendes:

Mit rechtmäßiger Gründung der Stadtwerke Münster GmbH ist diese Aufgabenwahrnehmung auf die Stadtwerke Münster übergegangen (s. oben). Deren Steuerung und Kontrolle erfolgt nach GmbH und Handelsrecht.

Die klägerseits angesprochene Norm des § 109 GO ist vorliegend nicht anwendbar. Sie richtet sich nicht an Unternehmen in private Rechtsform (vgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO, § 109, Anm. I).

2.

Auch inhaltlich hätte die Stadtwerke GmbH lediglich die Pflicht, den OPINIV innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Pflichten sicherzustellen. Das aber ist der Fall.

Einer evtl. Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter wird zugestimmt.

Verwaltungsvorgänge können nicht übersandt werden, da hier - mit Ausnahme des der Klage beigefügten Schreibens v. 06.09.07 - keine Vorgänge entstanden sind.

I.A.
N.N.(*2)
Assessorin
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.071.  
(*1)
auf die einlassungen des beklagten antworte Ich in dem schreiben an das Verwaltungsgericht Münster vom 23.11.2007. //==> dokument: 005.072.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.072
Ulrich Richter an Verwaltungsgericht Münster, schreiben vom 23.11.2007.
AZ: 1 K 1587/07
Dr.phil.Ulrich Richter./. Oberbürgermeister der Stadt Münster

Stellungnahme zur Einlassung des Beklagten vom 26.10.2007 /Az.: 3022 P/166/07
Eingang 10.11.2007(*1)

1.
Ich stelle fest, dass von dem Beklagten das Spiel der Stadtwerke fortgesetzt wird, die Aussage über die Rechtsnorm zu verweigern, mit der die Stadtwerke die angegriffene Praxis der Werbung auf den Fenstern der Busse im ÖPNV rechtfertigen. Es ist bemerkenswert, dass der Beklagte die Rechtsnorm: §109 GO, für nicht anwendbar erklärt  -Seite 3 -, die Stadtwerke aber die Werbung auf den Fenstern der Busse mit dieser Rechtsnorm rechtfertigen   - Anlage_6 zur Klage, Schreiben der Stadtwerke vom 08.03.2006, S.3 -. Für das Verfahren dürfte es förderlich sein, wenn der Beklagte jetzt bekanntgäbe, mit welcher Rechtsnorm er die Werbung auf den Fenstern der Busse rechtfertige, die ich als rechtwidrig beurteile. In der Klageschrift, in meinen Schreiben an die Stadtwerke Münster und mit anderen öffentlichen Äusserungen habe ich wiederholt erklärt und hinreichend begründet, warum ich die Praxis der Werbung auf den Fenstern der Busse für rechtswidrig halte.

2.
Der Beklagte ist der Rechtsvertreter der Stadt Münster. Ihm obliegt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Stadt Münster. Die Stadt Münster ist befugt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bestimmte Aufgaben durch Unternehmen nach Privatrecht ausführen zu lassen (§107 GO NW), darunter fällt auch der ÖPNV in Münster. Das Recht, bestimmte Aufgaben zu delegieren, entbindet die Stadt Münster aber nicht von ihren Pflichten. Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, sind in §108 Abs.1 Nr.6 und 7  GO NW  die Bedingungen fixiert, die der Stadt Münster angemessene Kontrollrechte einräumen, um die Zwecke zu erreichen, die mit der Aufgabenverlagerung im Sinne der Stadt Münster erreicht werden sollen. Die Stadt Münster, vertreten durch den Beklagten, hat also nicht nur das Recht, Kontrolle über die Tätigkeiten der Stadtwerke Münster auszuüben, im konkreten Fall über den Busbetrieb, mit dem der ÖPNV organisiert wird, sondern die Stadt Münster hat auch die Pflicht, diese Kontrolle wahrzunehmen, wenn die Stadtwerke Münster, die zum Zweck der Durchführung des ÖPNV in Münster geschaffen worden sind, rechtswidrig handeln. Die rechtswidrige Handlung ist die Werbung auf den Fenster der Busse, die die Benutzer des ÖPNV in ihrem Recht auf ungestörte Nutzung des ÖPNV verletzt. Wiederholt hatte ich Herrn Welter, seinerzeit Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Münster, auf seine Kontrollaufgaben aufmerksam gemacht, wie bekannt ohne Erfolg  -Anlage_5 zur Klage, neben anderen das Schreiben vom 31.01.2006 -.

3.
Ich kann es offenlassen, welche administrative Maassnahme des Beklagten geeignet ist, das rechtswidrige Handeln zu unterbinden, und mit welcher Maasnahme der Beklagte seiner Pflicht nachkommen will, allerdings muss der Beklagte seiner Pflicht nachkommen und das rechtswidrige Handeln künftig unterbinden.

4.
Die Einwendung des Beklagten ist ohne Grund, dass mein Klagebegehren bezüglich der Subunternehmen zu unbestimmt sei. Aus den Vertragsbeziehungen zu den Subunternehmen, die im Auftrag der Stadtwerke Dienste verrichten, sollte den Stadtwerken bekannt sein, welche Subunternehmen als Adressaten in Betracht kommen. Auch sollte den Stadtwerken bekannt sein, dass Verträge so zu gestalten sind, dass die Vereinbarungen nicht gegen geltendes Recht verstossen. Die Stadtwerke können von den vertraglich gebundenen Subunternehmen verlangen, dass diese ihre vertraglichen Leistungen mit Fahrzeugen erbringen, die keine Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge haben, mit denen die Rechte der Benutzer der ÖPNV verletzt werden.

5.
Die Behauptung des Beklagten ist ohne Grund, dass "das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf 'künftige Unterlassung' nicht gegeben bzw. nicht dargelegt" sei. In der Klageschrift habe ich hinreichend dargelegt, dass es mein Interesse ist, in Zukunft von der rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Busse unbehelligt zu bleiben. Auch habe ich für die Zukunft mein Interesse an der Feststellung hinreichend dargelegt, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge des ÖPNV rechtswidrig sei. Ergänzend führe ich aus, dass ich als Bürger der Stadt Münster und des Landes NRW derzeit permanent mit dieser Form der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge des ÖPNV konfrontiert bin, und es dürfte für jeden, der mit offenen Augen sich im öffentlichen Raum bewegt, bekannt sein, dass diese Form der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV überall in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeines Ärgernis ist. Es liegt also auch im öffentlichen Interesse, wenn durch das zuständige Gericht festgestellt wird, dass die beanstandete Form der Werbung rechtswidrig ist und für die Zukunft unterbunden wird.

6.
Der Beklagte hat sich zur Streitsache nicht geäussert. Soweit die Stadtwerke sich im vorliegenden Schriftwechsel geäussert haben, sind diese Aussagen nachweislich vage oder es sind Behauptungen, die offenkundig falsch sind. So ist die Behauptung nachweislich falsch, dass die Werbung auf den Fenstern der Busse den Fahrgast nur geringfügig beeinträchtige. Ein subjektives Werturteil kann die objektiven Tatsachen nicht ersetzen. Auch haben die Stadtwerke niemals nachprüfbar dargelegt, in welchem Umfang die Einnahmen aus der Werbung auf den Fenstern der Busse die Fahrpreise für den Kunden beeinflussen. Hier hat der Beklagte die Pflicht der Aufklärung.

7.
Die Streitsache kann nach §6 I VwGO  vom Einzelrichter entschieden werden. Ich gebe zu Bedenken, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen der Gemengelage von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen und Pflichten nicht einfach zu beantworten sind. Aus diesem Grund stimme ich der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter nicht zu.

Hochachtungsvoll
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.072.
(*1)   //==> dokument: 005.071.
 
005.073
Ulrich Richter an Fa.Theo's Reisen, schreiben vom 07.12.2007.
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Ihre Firma benutzt einen (oder mehrere) Busse als Werbeträger; diese Busse werden von den Stadtwerken Münster und der Verkehrsgemeinschaft Münsterland im Dienst des ÖPNV eingesetzt. Ihre Werbung ist auf den Fenstern der Busse angebracht, sodass mir als Benutzer des Fahrzeugs im Dienst des ÖPNV die ungestörte Sicht unmöglich ist. Diese Form der Werbung ist rechtswidrig und ich fordere Sie auf, die rechtswidrige Werbung, die mich in der rechtmässigen Nutzung der Dienste des ÖPNV beeinträchtigt, unverzüglich zu unterlassen.

Ich gebe Ihnen zur Kenntnis, dass Werbung, die den Adressaten verärgert, kontraproduktiv ist. Solange Sie mich mit der rechtswidrigen
Werbung als Benutzer des ÖPNV belästigen, solange werde ich die Waren und Dienste Ihrer Firma boykottieren und ich werde jeden beeinflussen, meinem Boykott zu folgen.

Mit freundlichem Gruss(*1)
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Anmerkungen zum dokument: 005.073. 
(*1)
die abmahnung blieb ohne antwort(+1).
------
(+1)
in der leidigen sache hatte Ich später(10.06.2009) mit dem inhaber der firma (nach seinem anruf) ein längeres telephongespräch geführt. In den wesentlichen punkten des problems stimmte er meiner meinung zu und teilte mir mit, dass er die werbepolitik seiner firma geändert habe und die werbung auf den fenstern der busse im dienst des ÖPNV nicht mehr fortsetze. Das beanstandete fahrzeug hatte Ich im sommer 2010 noch einmal im dienst des ÖPNV gesehen. Es ist dann wohl ausser dienst gestellt worden und die Werbung für die firma auf den neuen bussen ist seitdem nicht mehr zu beanstanden.

005.074
Ulrich Richter an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben vom 07.01.2008.
Anfrage:
Prozessunterstützung gegen die Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen - in Münster und auch anderswo.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache hatte ich Sie am 21.06.2007 angeschrieben. Sie hatten mir mit dem Schreiben vom 09.08.2007 (B1 8380/-st) geantwortet(*1).

Am 24.09.2007 habe ich beim Verwaltungsgericht Münster Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster eingereicht. Das Verfahren hat das Az.: 1 K 1587/07.

Das Verfahren ist kostenpflichtig und der Streitwert ist vorläufig auf 5000€ festgelegt.

Ich habe die Absicht, das Verfahren in der 1.Instanz selbst durchzuführen; diese Kosten sind für mich kalkulierbar. Auf anwaltliche Vertretung verzichte ich, weil ich mit den Vertretern dieser Zunft bisher keine guten Erfahrungen gemacht habe, aber wie die Sache sich auch entwickeln wird, das Verfahren wird in die Berufungsinstanz gehen und da werden die Kosten für mich nicht mehr kalkulierbar sein. Ich frage daher bei Ihnen an, ob die Verbraucherzentrale NRW meine Sache unterstützen könnte, die offenbar noch nicht vor einem Gericht verhandelt worden ist. Ein allgemeines öffenliches Interesse kann wohl bejaht werden und ich halte es für einen Skandal, dass die Betriebe des ÖPNV indirekt die private Werbung mit Millionen subventionieren und dabei ihren Auftrag, dem Bürger ein zeitgemässes Angebot zu machen, missachten.

Derzeit ist für mich nicht absehbar, wann es zur Verhandlung in der 1.Instanz kommen wird. Ich bitte Sie, die Angelegenheit mit mir zu erörtern.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.074. 
(*1)   //==>dokument: 005.061 und 005.067.

005.075
Verbraucherzentrale/NRW an Ulrich Richter, schreiben vom 15.01.2008.
Unser Zeichen: 1-1-87/08 BVV/Bay

Werbung auf Bussen der Stadtwerke Münster

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

wir danken für Ihre Anfrage und das der Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen entgegengebrachte Vertrauen.

Ihrer Bitte können wir jedoch leider nicht nachkommen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat keine allumfassende Befugnis zur Rechtsberatung. Unsere rechtlichen Möglichkeiten sind beschränkt auf Angelegenheiten des Verbraucherrechts. Aus diesem Grund können wir zum Beispiel Streitigkeiten zwischen zwei privaten Endverbrauchern oder auf dem Gebiet des Verwaltungs- und Steuerrechts nicht bearbeiten. Darüber hinaus ist es uns nicht möglich, Rechtsfälle aus dem gewerblichen, beruflichen- oder arbeitsvertraglichen Bereich aufzugreifen(*1).

Unsere begrenzte Personalkapazität lässt es ferner nicht zu, dass wir sämtlichen Rechtsangelegenheiten umfassend nachgehen. Deshalb müssen wir uns auf bestimmte verbraucherrechtliche Sachgebiete konzentrieren.

Wir bedauern, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können, und bedanken uns nochmals für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
i. A. Rechtsanwältin N.N.(2*)
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Anmerkungen zum dokument: 005.075.
(*1)
es ist nachvollziehbar, dass die Verbraucherzentrale/NRW ihre arbeitsakzente setzt, aber in diesem fall hat sie eine grosse chance vertan, einen öffentlichen misstand aufzuklären, der nicht auf Münster und das land NRW beschränkt ist, sondern in der ganzen Bundesrepublik besichtigt werden kann. Die werbung ist ein teil des verbraucherrechts, gleichgültig, ob die werbung von privaten angeboten wird oder von staatlichen organen, deren politiker die öffentliche verantwortung vermeiden, indem sie rechtskonstruktionen erfinden, mit denen die öffentlichen aufgaben ins privatrecht verflüchtigt werden. Die begründung, in der sache nicht einmal ein klärendes gespräch zu führen, ist weder stichhaltig noch plausibel.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
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fortsetzung/dokumente: 005.076-100
<==// anfang
stand: 20.07.01.

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