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dokument005
dokumente: 005.076-100
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005.076
Ulrich Richter an Verwaltungsgericht Münster, schreiben vom 04.05.2008.
AZ: 1 K 1587/07
Dr.phil.Ulrich Richter./. Oberbürgermeister der Stadt Münster

Meine Stellungnahme vom 23.11.2007 auf die Einlassung des Beklagten vom 26.10.2007, /Az.: 3022 P/166/07, ist bisher ohne Antwort geblieben.

1.
Das Gericht wird feststellen, welche Rechtsnorm(en) für die Entscheidung des Falles anzuwenden ist (sind).

2.
Da der Beklagte offensichtlich streitentscheidende Tatsachen zurückhält und die Auskunft verweigert, in welchem Umfang, wie immer wieder behauptet, die Fahrpreise für die Benutzer des ÖPNV durch die Werbeeinnahmen gesenkt werden, beantrage ich seitens des Gerichts Beweis zu erheben. Das Gericht sollte klären, in welcher Höhe den Stadtwerken durch den Verkauf von Werbeflächen auf den Bussen jährlich Einnahmen zugeflossen sind und in welchem Verhältnis diese Einnahmen zu den Einnahmen aus dem Verkauf von Leistungen und den öffentlichen Zuschüssen stehen. Zu klären ist auch, in welchem Umfang diese Einnahmen den Benutzern zugute gekommen sind. Desweiteren ist zu klären, welchen Anteil die Einnahmen aus der Werbung auf den Fenstern der Busse, der Werbung auf den geeigneten Flächen der Busse, der Werbung für öffentliche Einrichtungen  und die Eigenwerbung der Stadtwerke an den Gesamteinnahmen aus der Werbung haben. Zu klären ist auch, inwieweit sich die von den Stadtwerken beauftragten Subunternehmen mit der Werbung auf ihren Fahrzeugen Vorteile gegenüber anderen Wettbewerbern verschaffen.

3.
Da ich keinerlei Hinweis darauf habe, wann in der Streitsache verhandelt werden wird, bitte ich das Gericht zu berücksichtigen, dass ich in der Zeit vom 01.09. bis 06.10.2008 an vier mehrtätigen Fachkongressen im In- und Ausland teilnehmen werde.

Hochachtungsvoll
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Anmerkungen zum dokument: 005.076.
  -

005.077
Westfälische Nachrichten: bericht vom 11.10.2008.
(*1). Nachrichten
Fensterblick ohne Fensterblick
Münster. Ist der ungestörte Blick aus dem Busfenster ein Recht, das man einklagen kann? Mit dieser Frage muss sich demnächst das Verwaltungsgericht Münster beschäftigen. Ein Fahrgast hat jedenfalls in dieser Sache gegen den Oberbürgermeister geklagt. Er hält die Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse für rechtswidrig. Die Stadtwerke, so fasst das Verwaltungsgericht seine Argumentation zusammen, könnten ihren originären Zweck, den ÖPNV in Münster zu organisieren, nicht erreichen, wenn sie gegen Entgelt Werbeflächen auf Bussen verkauften "und dadurch den Benutzer in seinem Recht auf ungestörten Transport - wozu auch der ungestörte Blick durch das Fester gehöre - verletzen".
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Anmerkungen zum dokument: 005.077.
(*1) pressehinweis auf den anstehenden prozess vor dem Verwaltungsgericht Münster.

005.078
Verwaltungsgericht Münster an Ulrich Richter, urteil vom 21.10.2008.
(*1). Verkündet am: 21. Oktober 2008
VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 K 1586/07

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Dr. phil. Ulrich R i c h t e r,
- Kläger -
g e g e n
den Oberbürgermeister der Stadt Münster,
Az.: 3022 P 166/07,
- Beklagter -
w e g e n Werbung auf Stadtbusfenstern
hat Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Dahme
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 21. Oktober 2008

(-2- )
 
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Stadtwerke Münster - und die von ihnen beauftragten Subunternehmen - auf den Fenstern der von ihnen eingesetzten Stadtbusse Werbung anbringen. Er kritisiert seit Jahren diese Praxis und hat sich deshalb bereits an Vertreter der Stadtwerke, die Verbraucherzentrale (Schlichtungsstelle Nahverkehr), die örtliche Presse, die Staatsanwaltschaft sowie den Beklagten gewandt.

In dem Zusammenhang teilten die Stadtwerke Münster dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 2006 mit, der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Münster GmbH habe einen Kostendeckungsgrad von ca. 60 %. Ein Teil des erheblichen - von der Politik stets kritisierten - Defizits könne durch Werbeeinnahmen gemindert werden. Da die Fensterflächen der Busse in den letzten Jahren zulasten der Blechflächen wesentlich größer geworden seien, würden auch Teile der Fenster als Werbeflächen vermarktet. Zunehmende Beschwerden aus dem Kreise der Bürgerschaft der Stadt Münster hätten aber im Unternehmen zu einem selbstkritischen Umdenken geführt, es solle künftig nur noch eine geringere Scheibenbeklebung (max. 20 %) und diese dazu bevorzugt im Fahrzeugheckbereich erfolgen. Hinsichtlich der Werbung auf Bussen der Westfalenbus oder deren Subunternehmen könne aber nur geringer und zum Teil kein Einfluss genommen werden. Insgesamt biete das Recht keinen Maßstab, um hier Entscheidungen zu treffen; letztlich gehe es um eine Frage der Ästhetik. Zudem werde der öffentliche Zweck, die Beförderung von Bürgern von A nach B, nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Blick des Fahrgastes durch die Scheibe geringfügig erschwert werde.

(-3-)

Mit schriftlicher "Beschwerde gegen die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse" wandte sich der Kläger unter dem 22. Mai 2007 an den Beklagten und bat ihn, "mit der Autorität des Stadtoberhauptes die Verantwortlichen der Stadtwerke zu bestimmen, wieder zur Vernunft und zum gesunden Menschenverstand zurückzukehren". Mit erneutem Schreiben vom 5. August 2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, von seiner Rechtsaufsicht Gebrauch zu machen und den Stadtwerken die Werbung auf den Fenstern der Busse unverzüglich zu untersagen. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2007 mit, der Oberbürgermeister vertrete den Rat, der als Organ der Gesellschafterin Stadt Münster die Gesellschafterversammlung sei. Der Oberbürgermeister habe daher nicht die Funktion einer Rechtsaufsicht. Zudem könne von einer Beeinträchtigung oder gar Belästigung der Benutzer keine Rede sein.

Der Kläger hat am 25. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Werbebotschaft sei ausschließlich an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet, den Benutzern des ÖPNV werde hingegen der Blick auf die Umgebung durch die Fenster der Fahrzeuge massiv beeinträchtigt. Das Auge des Fahrgastes, das auf die Ferne fokussiert sei, werde durch die zweckwidrigen Objekte auf den Fenstern zum Nahblick gezwungen. Die Stadtwerke könnten ihren originären Zweck im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 GO NW, den ÖPNV in Münster zu organisieren, nicht erreichen, wenn sie gegen Entgelt ungeeignete Werbeflächen auf ihren Fahrzeugen an die private Werbewirtschaft verkauften und dadurch den Benutzer des ÖPNV in seinem Recht auf ungestörten Transport verletzten. Ferner werde die private Werbewirtschaft unzulässig subventioniert, der auf diese Weise billige Werbeflächen verschafft würden. Die Behauptung der Stadtwerke, die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen kämen - über die Fahrpreise - dem Benutzer zugute, sei unzutreffend. Auch schließe das Recht auf ungestörte Nutzung der Transportleistung, das der Benutzer des ÖPNV mit Zahlung des Fahrpreises erworben habe, die gewohnten Standards des Komforts ein, wozu der ungestörte Blick durch die Fenster gehöre.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, die Stadtwerke der Stadt Münster anzuweisen, die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des öffentlichen
 
(-4-)

Personennahverkehrs zu beseitigen und diese Form der Werbung künftig zu unterlassen, einschließlich der Subunternehmen, die im Auftrag der Stadtwerke Dienste des ÖPNV verrichten,

2. festzustellen, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge, die im ÖPNV eingesetzt werden, rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, soweit sich die mit dem Antrag zu 1. erstrebte Verpflichtung auf die Subunternehmer erstrecke, sei der Klageantrag nicht bestimmt genug. Ferner sei das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf künftige Unterlassung nicht dargelegt, weil ggf, davon auszugehen sei, dass der Beklagte oder die Stadtwerke die gerichtlich festgelegte Rechtslage beachten würden. Hinsichtlich der vorbeugenden Feststellungsklage (Antrag zu 2.) sei das Feststellungsinteresse nicht dargelegt; aufgrund der gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage gebe es kein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Beklagte sei rechtlich nicht befugt, den Stadtwerken Münster GmbH eine Weisung im gewünschten Sinne zu erteilen. Die 100%ige Tochter der Stadt Münster nehme als GmbH ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr; die Stadt habe lediglich über den Sitz in der Gesellschafterversammlung Einflussmöglichkeiten, die sich nach GmbH-Gesetz und Handelsrecht richteten. Die Norm des § 109 GO sei nicht anwendbar, weil sie sich nicht an Unternehmen in privater Rechtsform richte. Inhaltlich hätten die Stadtwerke lediglich die Pflicht, den ÖPNV innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Pflichten sicherzustellen, was der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen(*2).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
 
(-5-)

Hinsichtlich des Antrages zu 1. fehlt dem Kläger jedenfalls die - sowohl im Falle einer Einordnung des Begehrens als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwG0 als auch im Falle der Annahme einer allgemeinen Leistungsklage in entsprechender Anwendung der Vorschrift erforderliche - Klagebefugnis. Der Kläger kann nicht geltend machen, bei Unterbleiben der begehrten Einwirkung des Beklagten auf die Stadtwerke Münster GmbH in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ihm die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können(*3).

Es ist - unabhängig von der Frage der (gesellschafts-)rechtlichen Verhältnisse des Beklagten zu den Stadtwerken - keine in Betracht kommende, subjektivöffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einschreiten bzw. für den damit letztlich verfolgten Anspruch auf Beförderung in Stadtbussen mit gänzlich freiem Blick aus den Fenstern ersichtlich. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, gegen welche - die Interessen des Klägers schützende - Rechtsnorm öffentlich-rechtlicher Natur die Anbringung von Werbung auf Teilen der Fensterflächen der Busse verstoßen soll. Insbesondere ist den Vorschriften der GO NRW offensichtlich nichts das den behaupteten Anspruch des Klägers Begründendes zu entnehmen. Der von ihm angeführte § 109 Abs. 1 Satz 2 GO, wonach Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird, ist unmittelbar nur auf gemeindliche Eigenbetriebe, nicht aber auf Eigengesellschaften privater Rechtsform anwendbar. Zwar ist auch bei letzteren die öffentliche Zwecksetzung in verschiedener Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. etwa § 108 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 und 3 GO NRW). Abgesehen davon, dass es sich bei den diesbezüglichen Vorschriften nicht um solche handelt, die den Interessen des Klägers (als Bürger der Gemeinde und Nutzer des gemeindlichen Unternehmens) zu dienen bestimmt sind, ist aber auch nicht ansatzweise erkennbar, dass und inwieweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Stadtwerke, den öffentlichen Personennahverkehr in Münster sicherzustellen, durch Anbringung von Werbung auf den Fensterscheiben beeinträchtigt wird(*4).

Auch hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Klage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwG0 kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen's eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es ist schon kein Rechtsverhältnis
 
(-6-)
 
des Klägers zum Beklagten ersichtlich. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Hinsichtlich des Sachverhaltes "Werbung auf Stadtbusfenstern" ist keine öffentlich-rechtliche Norm ersichtlich, aufgrund derer sich im Verhältnis des Klägers zum Beklagten eine rechtliche Beziehung ergibt. Das geltend gemachte Recht auf ungestörte, nicht von Werbung auf den Fenstern getrübte Beförderung durch die Stadtbusse kann sich allenfalls im Verhältnis zu den Stadtwerken sowie ggf. den beauftragten Busunternehmen ergeben(*5). Das auf Beförderung gerichtete Rechtsverhältnis des Unternehmens privater Rechtsform zu seinen Fahrgästen ist zudem bürgerlich-rechtlicher Art, weshalb Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis selbst vor die Zivilgerichte gehören.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - V C 68.69 BVerwGE 37, 234; BGH, Urteil vom 23. September 1969 - VI ZR 19/68 - BG HZ 52, 325.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwG0 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb, eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.

Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein- Westfalen
 
(-7-)
 
- ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Dr. Dahme -

Beschluss:

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.

- Dr. Dahme -
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Anmerkungen zum dokument: 005.078.
(*1)
die adressen der prozessparteien und der beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wurden gestrichen.    (*1)<==// 
(*2)
die schilderung des tatbestandes, den prozesstoff darlegend(+1), liest sich prima vista überzeugend. Es ist die wiederholung der in dieser dokumentation zitierten dokumente, eingedampft auf das wesentliche, wie die juristen sagen(+2), und das, was in der schilderung fehlt, das wird mit dem verweis auf die prozessakten(+3) eingefangen. Secunda vista sollte aber bemerkt werden, dass der tatbestand nebensächliches auflistet(+4), eine merkwürdige einlassung des beklagten referiert(+5), aber entscheidendes unerwähnt lässt, nämlich die frage nach den rechtsnormen, auf die die Stadtwerke Münster GmbH sich beruft und die ihr das recht einräumen, auch die fenster der fahrzeuge im dienst des ÖPNV mit werbung zu bekleistern(+6).   
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(+1)
das protokoll der verhandlung vom 21.10.2008 wird nicht dokumentiert. Es sind nur die formalia des verfahrens protokolliert. Zur sache ist lapidar vermerkt: "Die Sach- und Rechtslage wird eingehend erörtert".     (+1)<==//  
(+2)
es ist eine schwierige aufgabe, die fülle der fakten in ihren details, alle mit dieser dokumentation belegt, auf gut 2 seiten zusammenzufassen. Vieles muss gekürzt, auch verkürzt werden, aber diese schwierigkeit kann den berichterstatter nicht von der pflicht entbinden, die wesentlichen argumente der prozessparteien, die für das gericht das fundament seiner entscheidung sind, gewichtet und richtig darzustellen.     (+2)<==//  
(+3)   seite: 4.     (+3)<==// 
(+4)
seite: 3. Im streit um die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des ÖPNV hatte die frage der ästhetik immer eine nachrangige funktion gehabt und wenn der frage der ästhetik in diesem verfahren doch eine rolle zugefallen sein sollte, dann als obiter dictum der richterin, das erst nach dem prozess öffentlich geworden war(§1).
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(§1)   //==> dokumente: 005.080 und 005.081, (die presseberichte zum prozess).     (+4)<==//  
(+5)
seite: 3, "..., der Oberbürgermeister vertrete den Rat, der als Organ der Gesellschafterin Stadt Münster die Gesellschaftsversammlung sei"(§1).
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(§1)   siehe dokument: 005.069, anmerkung: *4.     (+5)<==//  
(+6)
die frage nach den rechtsnormen habe Ich in vielen schreiben an die Stadtwerke Münster GmbH gestellt und keine zureichende antwort erhalten(§1). Dieser schriftwechsel(§2), teil der prozessakten, sollte dem berichterstatter bekannt gewesen sein(§3).
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(§1) //==> dokumente: 005.016, .017, .019, .020, 023, .024, .057, .068.
(§2) //==>register der dokumente: Stadtwerke Münster GmbH,(die zusammenstellung des schriftwechsels)./anpassen
(§3) //==> dokument: 005.070/(anlage: 5 und 6).   (+6)<==//     (*2)<==//
(*3)
der kern des urteils ist die versagung der prozessbefugnis(+1). Die klagebefugnis ist ein teil der zulässigkeit der klage und regelt den streitpunkt, ob der bürger klage erheben kann, wenn dieser meint, dass sein recht von einem anderen verletzt worden sei. In der praxis weist die klagebefugnis eine dialektik aus, die dem schutz der beteiligten prozessparteien einerseits dienlich ist, andererseits aber dem gericht die möglichkeit verschafft, die materielle prüfung des rechtsstreits auszuschliessen. Der widerstreit ist, dass, um die frage der klagefugnis prüfen zu können, die kenntnis des ganzen sachverhalts erforderlich ist, aus der der schluss gezogen werden kann, ob die klagebefugnis zu bejahen oder zu verneinen ist. Wenn das gericht die klagebefugnis entscheiden soll, dann muss es sich mit dem prozesstoff auseinandersetzen und prüfen, ob dem kläger ein klagerecht zustehen kann oder nicht. Die frage, ob der kläger seinen anspruch zu recht erhebt oder nicht, kann erst dann der gegenstand der materiellen prüfung sein, wenn die klagefugnis bejaht ist. Dem gericht sollte bekannt sein, das die norm: §109 Abs.1 Satz 2 GO/NW, die funktion hat, den materiellen rechtsanspruch zu entscheiden, nicht aber dem kläger ein subjektives recht einzuräumen(+2). Es ist eine absurde rechtsauffassung, wenn einerseits normen, die das binnenverhältnis der staatsorgane und wirtschaftsunternehmen regeln sollen, in anspruchsnormen eines dritten umgedichtet werden, um so das gewünschte resultat der verneinung der klagebefugnis zu gewinnen, und wenn andererseits gegen die regeln des gemeinen verstandes behauptet wird, dass dem kläger "die behaupteten rechte", nämlich seine erwartung auf ungestörte nutzung des ÖPNV, "offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können"(+3). Offenkundig hat das gericht die rechtswirklichkeit nicht zur kenntnis genommen, aus der unmittelbar ein klagefähiger rechtsanspruch entstehen kann, nämlich dann, wenn der bürger die leistungen seines staats, ihm als recht zugesichert, einerseits in anspruch nimmt, aber andererseits die leistungen nicht erhält, weil die verpflichteten und befugten organe des staats, hier der beklagte Oberbürgermeister der Stadt Münster, ihrer pflicht nicht nachkommen, nämlich dem bürger sein recht auf ungestörte nutzung des ÖPNV zu gewährleisten(+4). Die verneinung der klagebefugnis, gegründet auf falschen rechtsnormen(+5), stellt den bürger faktisch rechtlos, wenn das gericht mit dem trick der verneinten klagebefugnis die prüfung des verwaltungshandelns der staatlichen organe und die praxis der beauftragten privatfirmen unterbindet.
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(+1)
die begründung zur zulassung der berufung(§1).
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(§1)   //==> dokument: 005.094.    (+1)<==//  
(+2)
diese rechtsauffassung hatte Ich bereits gegenüber der Stadtwerke Münster GmbH vertreten, schreiben vom 06.05.2006. Ich zitiere den passus: "Ich habe immer klar erklärt, dass die Werbung auf den geeigneten Flächen der Fahrzeuge nicht zu beanstanden ist; diese Werbeeinnahmen können mit dem §109 I 2 GO gerechtfertigt werden, es ist aber ausgeschlossen, dass die Einnahmen aus der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge mit dieser Norm gerechtfertigt werden können"(§1).
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(§1) //==> dokument: 005.042.   (+2)<==//  
(+3)   seite: 5.    (+3)<==// 
(+4)
auch sollte das verhalten der parteien nicht übersehen werden, die im Rat der Stadt Münster die aufgabe haben, die verwaltung der Stadt Münster zu kontrollieren,(§1). Die vertreter der parteien hatten kläglich versagt(§2). Offenbar war und ist es ein moment im kalkül dieser damen/herren: politiker, diese sache möglichst klein zu halten, nur keine aufregung zu verursachen; denn es könnte ja die täglichen ratsgeschäfte stören. 
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(§1)   //==> dokumente: 005.052, .059, .060.
(§2)
pars pro toto der SPD-ratsherr: Winfried Welter, in der rolle des aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke Münster GmbH($1).
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($1)   //==> dokumente: 005.008, 026, 029, 034, 037, 038, 040.    (+4)<==//  
(+5)
seite: 5-6, und die begründung zur zulassung der berufung(§1).
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(§1) //==> dokument: 005.094(+5)<==//      (*3)<==//
(*4)
seltsam mutet das argument an, das das gericht ernsthaft als begründung seiner verneinung der klagebefugnis geltend macht(+1). "Das Gericht vermag nicht zu erkennen(+2), gegen welche - die Interessen des Klägers schützende - Rechtsnorm öffentlich-rechtlicher Natur die Anbringung von Werbung auf den Teilen der Fensterflächen der Busse verstoßen soll". Das gericht zitiert als anspruchsnorm die rechtsnormen: §108 und 109 GO/NW, mit denen kein subjektiv-öffentliches recht des bürgers begründet ist(+3), und folgert, dass "aber auch nicht ansatzweise erkennbar (ist), dass und inwieweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Stadtwerke, den öffentlichen Personennahverkehr in Münster sicherzustellen, durch Anbringung von Werbung auf den Fensterscheiben beinträchtigt wird". Das gericht vermengt zwei strikt getrennt zu haltende sachverhalte, nämlich einmal den auftrag der Stadt Münster an die Stadtwerke Münster GmbH, der nach den zitierten paragraphen zu beurteilen ist und dann die beeinträchtigung der benutzer des ÖPNV durch die werbung auf den fenstern der busse. Die zitierten paragraphen sind für den gezogenen schluss schlicht irrelevant, und den rechtstatsachen ist zu entnehmen, dass benutzer des ÖPNV in nicht bekannter zahl die inkriminierte werbung kritisiert haben und diese kritik von der Stadtwerke Münster GbmH auch eingeräumt worden ist(+4). Im blick auf diese überlegung ist es schlicht nicht mehr rational nachvollziehbar, dass die beanstandete werbung nicht "erkennen" lasse, dass der kläger in seinen "Interessen" nicht "beeinträchtigt" werde.   
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(+1)   seite: 5, 2.absatz.
(+2)
in der begründung zur zulassung der berufung wird gerügt, dass "das Verwaltungsgericht es unterlassen (habe), zu prüfen, inwieweit sich aus dem 'Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr in Nordrhein- Westfalen' Rechte für den Kläger (...) ergeben"(§1).
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(§1)   //==> dokument: 005.094, seite: 2.
(+3)   siehe anmerkung: (*3/+2).
(+4)   //==> dokument: 005.041.     (*4)<==//
(*5)
merkwürdig ist auch die meinung des gerichts, dass in der streitigen sache "kein Rechtsverhältnis (/-6-) des Klägers zum Beklagten ersichtlich" sei(+1). Es ist zutreffend, dass mit dem schriftsatz vom 06.09.2007(+2) kein verwaltungsakt vorliegt, aus dem notwendig eine irgendwie bestimmte rechtsbeziehung unmittelbar hervorginge(+3), aber in der struktur des rechtsfalles ist eindeutig ausgewiesen, dass öffentliches recht mit privatrecht über kreuz steht und es ist bekannt, dass die damen/herren: politiker, alles daran setzen, die widerstreitenden interessen im privatrecht und im öffentlichen recht in einer grauzone der unverbindlichkeit zu halten(+4). Der anspruch auf ÖPNV ist ein öffentliches recht des bürgers, ein recht, das vom staat auf der basis des privatrechts gewährleistet wird. Die unmittelbaren ansprüche des bürgers auf beförderung sind im privatrecht gegründet, sein recht auf beförderung aber ist im öffentlichen recht fundiert, und die rechtsfrage ist, nach welchem recht die objektive beeinträchtigung des rechts des bürgers auf ungestörte nutzung des ÖPNV durch die rechtswidrige Werbung auf den fenstern der fahrzeuge im ÖPNV zu beurteilen ist. Das gericht deutet seine meinung vage an: "das geltend gemachte Recht (...) kann sich allenfalls im Verhältnis zu den Stadtwerken (...) ergeben"(+5), also ist die sache nur ein simpler zivilstreit, dem aber die tatsache entgegensteht, dass die Stadt Münster die Stadtwerke Münster GmbH mit dem zweck gegründet hatte, neben anderen aufgaben, den ÖPNV als teil der daseinsvorsorge zu organisieren und durchzuführen. Der anspruch des bürgers auf transportleistung als teil der daseinsvorsorge ist rechtlich etwas anderes als das begehren auf eine angebotene transportleistung durch die Stadtwerke Münster GmbH, die mit dem kauf eines bustickets, ein vertrag nach BGB, in ein rechtsverhältnis transformiert ist. Im anspruch des bürgers, den ÖPNV als teil der daseinsvorsorge nutzen zu können, ist der grund verortet, der unmittelbar die klagebefugnis des bürgers begründet, die verantwortlichen für diese leistungen zur rechenschaft zu ziehen, handlungen, die im vorliegenden fall nach den einschlägigen §§108 und 109 der GO/NW zu beurteilen sind(+6). Mit dem trick, die klagefugnis des bürgers gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster als organ des staates zu verneinen, hat sich das gericht der pflicht entzogen, den materiellen kern des streitfalles zu prüfen und zu beurteilen.
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(+1)   seite: 5/6.   (+1)<==// 
(+2)   //==> dokument: 005.069.    (+2)<==// 
(+3)
das gericht hätte auch die frage in sein kalkül einbeziehen müssen, warum der beklagte oberbürgermeister der Stadt Münster, herr Dr.Berthold Tillmann, es vermieden hatte, das begehren des bürgers mit einem klagefähigen verwaltungsakt zu bescheiden, wohlwissend, dass er mit dem abmeiern einer lästigen beschwerde in der grauzone zwischen öffentlichem und privatem recht agiert.   (+3)<==// 
(+4)
die grauzone zwischen öffentlichem recht und privatrecht, ein unentschiedenes rechtsproblem, ist der gegenstand der begründung zur zulassung der berufung(§1).
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(§1)  //==> dokument: 005.094. nr.2/ -3-.   (+4)<==// 
(+5)   seite: 6.   (+5)<==// 
(+6)
die auslegung des §109 GO/NW, ist der gegenstand der dienstaufsichtbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster, die beim Regierungspräsidenten Münster eingereicht wurde(§1). 
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(§1) //==> dokument: 005.089.   (+6)<==//     (*5)<==//

005.079
Münstersche Zeitung, berichte vom 22.10.2008.
(*1). (Münstersche Zeitung/S.1). Werbung bleibt auf Bussen
Münster. Der Philosophie-Professor, der gegen die Stadtwerke Münster geklagt hatte, wird weiter Werbung auf den Bussen und Busfenstern ertragen müssen. Die Richterin erklärte die Klage für unzulässig. Kaum hatte er den Gerichtssaal verlassen, kündigte der Professor drastische Maßnahmen an: weitere Schwarzfahrten. Und wurde gleich zwei Mal erwischt(*2). Die Polizisten erstatteten Strafanzeige.
 
(Münstersche Zeitung/Lokalseite). Philosoph fährt schwarz
Münsteraner verliert Klage gegen Werbung auf Busfenstern und zieht Konsequenzen
Münster. Ein Busfenster als Reklametafel? Für die Stadtwerke eine notwendige Einnahmequelle, für einen Philosophen(66) aus Münster nicht weniger als "eine Unverschämtheit". Gestern zog der Akademiker deshalb sogar vor das Verwaltungsgericht.
 
Seit Jahren führt der Querdenker einen verbitterten Kampf um freie Sicht und ungehinderten Lichteinfall in die Linienbusse der Stadt. Er fühlt sich "gestört", er reagiert "genervt" und ist auch schon mehr als einmal auf die Barrikaden gegangen. Demonstratives Schwarzfahren, Strafanzeigen, Beschwerden und Briefe an die Politik zählen zu seinem Repertoire. Eine Klage fehlte noch - bis gestern.
 
Auf Granit gebissen
 
Vom Verwaltungsgericht erhoffte sich der 66-Jährige eine ganze Menge. Die Justiz sollte doch bitte schön die Stadt Münster dazu verurteilen, die Stadwerke anzuweisen, in Zukunft keine Werbung mehr auf Busfenster zu kleben. In einem zweiten Schritt solle das Verwaltungsgericht dann außerdem Werbung auf Busfenstern komplett für rechtswidrig erklären. So stand es in der Klageschrift. Doch bei Richterin Gudrun Dahme biss der Philosoph auf Granit. Bevor sie sich überhaupt mit den Inhalt der Forderungen beschäftige, müsse sie erst einmal klären, ob die Klage gegen die Stadt überhaupt zulässig sei, erklärte sie dem 66-Jährigen "Sie müssen mir schon konkret mitteilen, wo ihre persönliche Anspruchsgrundlage sein soll", sagte die Juristin. Und daran scheiterte der Akademiker. Alles Bemühen ("Das ist doch ein öffentliches Anliegen, deshalb muss ich doch gegen die Stadt klagen.") erreichte die Richterin nicht. Ärger mit den Stadtwerken gehöre wohl eher vor ein Zivilgericht. Nachdem also die Klage abgeschmettert war, polterte der 66-Jährige noch lange auf dem Gerichtsflur. Wieder fiel der Begriff "Unverschämtheit"(*3) Für die Zukunft kündigte er drastische Maßnahmen an. Fortan wolle er im Bus nicht mehr zahlen und dies dem Fahrer auch jedesmal deutlich mitteilen - inklusive Begründung. Gegen das Urteil vorgehen will er natürlich außerdem.
 
Zumindest den ersten Teil seiner Drohung machte der Kläger umgehend war(*4): Aus zwei Bussen wurde der Philosoph von Polizeibeamten herausgeleitet, da er dort keine Fahrschein vorzeigen konnte oder wollte. Gegen ihn wurde Strafanzeige erstattet.
N.N.(*5)
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Anmerkungen zum dokument: 005.079. 
(*1)
die beiden berichte in der Münsterschen Zeitung vom tage sind ein teil der üblichen berichterstattung, mit der die Zeitung die öffentlichkeit über ereignisse im gerichtssaal informiert. Für den chefredakteur der Münsterschen Zeitung sollte es aber selbstverständlich sein, dass er den berichterstatter anhält, über den fall objektiv zu berichten, den sachverhalt korrekt darzustellen und es unterlässt, mit unterstellungen zu operieren, die die wirkung einer beleidigung haben(+1). Im journalismus, angepasst an den neoliberalen mainstream, ist es offenbar mode geworden, mit dem forschen ton eines dynamischen freaks(+2) den fehlenden sachverstand zu kompensieren - man markiert den flotten satiriker, aber die technik der satire will beherrscht sein, eine kunst, die dem schreiber(+3) abgeht.
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(+1)
gegen den ton des berichterstatters hatte Ich bei der redaktion der Münsterschen Zeitung protestiert und um die veröffentlichung des mitgeschickten leserbriefs gebeten, der die behauptungen des schreibers richtig stellt(§1). Die beiden berichte vom tage werden en detail nicht noch einmal kommentiert, abgesehen von einigen bemerkungen zur sprache, die Ich im leserbrief nicht gerügt hatte.
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(§1) //==> dokument: 005.082
(+2)
nach dem urteil war mir der berichterstatter auf dem gerichtsflur damit aufgefallen, dass er ein photo von mir haben wollte - an meiner kritik des urteils hatte er kein interesse gehabt.
(+3)
Ich habe keinen plausiblen grund, den namen des schreibers im klartext zu nennen. Im fall: rechtwidrige werbung auf den fenstern der fahrzeuge im ÖPNV, ist der schreiber eine nebenperson. Im archiv kann der name, wenn das für nötig erachtet wird, eruiert werden.    (*1)<==//
(*2)
seine sprache beherrscht der schreiber nicht. Offenbar ist ihm der kern der formel: jemanden erwischen, nicht bekannt. Sinn macht der mitschwingende pejorative ton nur dann, wenn der "erwischte" einen regelverstooss begangen hat. Das schwarzfahren setzt aber voraus, dass der beschuldigte nicht im besitz eines gültigen fahrscheins ist, Ich aber war nachweisbar im besitz eines gültigen fahrscheins gewesen. Diesen hatte Ich den fahrern der beiden busse demonstrativ nicht gezeigt und für alle umstehenden laut erklärt, warum Ich mich weigere, den fahrschein vorzuzeigen. Das mag als eine marginalie beiseite gelegt werden, aber diese marginalie fixiert die qualität des berichts.    (*2)<==//
(*3)
der schreiber, sich am flotten ton seiner sprache berauschend, sollte wissen, dass in den streitgesprächen auf dem gerichtsflur allenfalle das wort: unverschämtheit, gefallen sein kann(+1), der begriff: unverschämtheit, aber ist bestenfalls in einem sprachphilosophischen seminar ein taugliches objekt. Zwar wird im laxen sprachgebrauch immer wieder von den "begriffen" geredet, aber gehändelt werden tatsächlich nur die einschlägigen termini, mit denen begriffe bezeichnet werden(+2).
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(+1)   //==> dokument: 005.083/(*3).
(+2)
dem schreiber sei dringend empfohlen, sich die grundbegriffe der semiotik anzueignen, aber will und kann er überhaupt belehrungen annehmen, wenn sein interesse am schreiben auf das zeilenhonorar reduziert ist, die sache aber, über die er berichten soll, ihm gleichgültig ist? Der skandal ist sein systemkonformes schreiben.   (*3)<==//
(*4)   das muss wohl lauten: wahr.    (*4)<==//
(*5)   name durch N.N. ersetzt.   (*5)<==//

005.080
Westfälische Nachrichten: berichte vom 22.10.2008.

(*1).  (WN.S.1). Münster. Aufregung im Linienbus: Ein 66- Jähriger weigerte sich, seinen Fahrschein zu zeigen - aus Protest gegen Werbung an den Fenstern. Die Fahrt wurde unterbrochen, der Mann von der Polizei aus dem Bus geführt. Zuvor war eine Klage des 66-Jährigen in Sachen Buswerbung vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen worden(*2).
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(WN,lokalseite). Der Fahrgast blickt nicht durch
Werbung auf Busfenstern: Kläger scheitert vor dem Verwaltungsgericht und besetzt zwei Busse.

Von N.N.(3*)

Münster. Wäre der Begriff nicht so belastet, man könnte fast von einem Kreuzzug sprechen. Der Münsteraner Ulrich Richter, Doktor der Philosophie und als solcher "autonom", wie er auf seiner Visitenkarte schreibt, führt einen Kampf, dem es weder an staunenswerter Hartnäckigkeit noch an leidenschaftlichem Eifer fehlt. Dr.Ulrich Richter führt einen Kampf gegen Werbung auf Busfenstern.

Das macht er schon seit einigen Jahren. 2001 äußerte er erstmals seinen Unmut in mehreren Leserbriefen. Dann versuchte er politischen Einfluss zu nehmen, dachte gar an ein Strafverfahren und provozierte die Stadtwerke als trotziger Schwarzfahrer. Bislang ohne Erfolg. Sein jüngster Vorstoß, die Sache vor dem Verwaltungsgericht anzugehen, scheiterte nun ebenfalls.
 
Dabei ist Richters Thema durchaus geeignet, öffentliches Interesse zu wecken: Seit ungefähr zehn Jahren ragt die Werbung auf Bussen teilweise in die Fensterflächen hinein. Was auch daran liegt, dass bei modernen Bussen die Fensterflächen immer größer werden. Die angeblich durchsichtige Folie, sagt Richter, sei gar nicht durchsichtig. Sie versperre vielmehr den Blick nach draußen, und sie verdunkele das Fahrzeuginnere. Er jedenfalls könne im Bus nicht mehr lesen, wenn die Fenster teilweise verklebt sind. Wobei er einräumt, dass der Trend zu verklebten Fenstern - zumindest bei Stadtwerkebussen - rückläufig sei.

An wen er sich auch gewandt habe, an die Stadtwerke, an Politiker jeder Couleur, an den Oberbürgermeister, immer wieder hörte er dasselbe Argument. Ungefähr dieses: Der öffentliche Busverkehr müsse zu 40 Prozent subventioniert werden - und wenn die Werbeeinnahmen dazu beitrügen, diese Subventionen zu verringern, dann heilige der Zweck eben die Mittel...

Das lässt Dr.Richter nicht gelten: Er klagte vor dem Verwaltungsgericht. Und zwar gegen den Oberbürgermeister. Der möge ein Machtwort sprechen, dass der "Werbedreck" verschwinde und nicht wieder auftauche.
 
Die Klage wurde abgewiesen. Richterin Dr.Gudrun Dahme hörte den rund 45 minütigen Ausführungen des Klägers zwar geduldig zu, erklärte aber nachdrücklich, dass diese Klage vor einem Verwaltungsgericht gar nicht zulässig sei. Weil es für diesen Fall kein Gesetz, keine "öffentlich- rechtliche Anspruchsgrundlage" gebe. Im übrigen handele es sich wohl um eine ästhetische Frage, und die sei "hier nicht zu entscheiden".

Das Urteil sei "eine Unverschämtheit", empörte sich der Abgewiesene, was einer freundlicheren Stimmung im Gerichtssaal auch nicht eben zuträglich war. Wenn er auf anderem Wege nicht an sein Recht käme, werde er jetzt demonstrativ ohne Fahrkarte fahren: "Ich werde die zwingen, zu reagieren."

Die Polizei führte später am Dienstagvormittag zweimal einen 66- jährigen Fahrgast aus einem Stadtwerkebus, der sich aus Protest gegen Werbung auf Busfenstern geweigert hatte, seine Fahrkarte zu zeigen. In beiden Fällen unterbrachen die Busfahrer ihre Fahrt, es kam zu Verspätungen. Gegen den Mann wurde laut Polizeibericht Strafanzeige erstattet...

Zum Thema(*4)
Reklame im Fenster läuft aus.

109 Busse fahren im Fuhrpark der Stadtwerke Münster. Zieht man die Fahrzeuge mit Eigenwerbung - "Wir bewegen Münster" oder Nachtbusse - ab, sind 38 von ihnen als rollende Werbeträger unterwegs. Davon fahren nach Auskunft der Stadtwerke zehn Busse mit großflächigen Werbeplakaten, sogenannten "traffic boards", die zum Teil die Fenster der Busse überkleben.

Laut Auskunft von Stadtwerke-Sprecherin N.N.(*3) sei diese Zahl rückläufig. Künftig würden die Busse so lackiert, dass sie "das Stadtbild ein bisschen ruhiger machen". Die großformatige Werbung auf den Fensterflächen sei erst vor wenigen Jahren üblich geworden. Sie sei allerdings, betont N.N.(*3), im Verhältnis von Kosten und Aufwand nicht optimal und überdies bei den Fahrgästen nicht gut angekommen. Etliche Kunden hätten den fehlenden Durchblick und die Verdunkelung auch bei durchsichtiger Folie bemängelt(*5).
 
Nach mehreren Beschwerden habe man sich daher entschieden, die Fensterflächen künftig nicht mehr zu vermarkten. Bestehende Werbe- Verträge würden auslaufen; schon in absehbarer Zeit sollen zwei dieser Busse aus dem Verkehr gezogen werden, der Rest folge in den kommenden Jahren. "Bis 2011 sind wir clean"(*6), so N.N.(3*).
N.N.(3*)
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Anmerkungen zum dokument: 005.080.
(*1)
der bericht bleibt hier bis auf zwei notizen unkommentiert; das erforderliche steht im leserbrief an die WN vom tage(+1).
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(+1)   //==> dokument: 005.083.    (*1)<==//
(*2)
der hinweis auf den bericht im lokalteil wird mit einem photo ergänzt, das, stark vergrössert, der blickfang für den artikel auf der lokalseite ist. Das porträtphoto ist in der linken unteren ecke einmontiert. Die bildunterschriften: "Dr.Ulrich Richter  Foto: N.N. ; Freier Blick durchs Busfenster? Von wegen! Nicht selten versperrt Werbung die Sicht ins Freie.  Foto: N.N."(*3).   (*2)<==//
(*3)   alle namen durch N.N. ersetzt.  (erste, zweite nennung)  (*3)<==//
(*4)   als eigenständiger artikel im kasten neben dem bericht.    (*4)<==//
(*5)
diese aussage ist schon erstaunlich, weil mir gegenüber die Stadtwerke Münster GmbH immer behauptet haben, dass die "großformatige Werbung auf den Fensterfläche" für das betriebsergebnis der Stadtwerke unverichtbar sei. Späte einsicht? - Ich erlaube mir, diese folgerung in zweifel zu ziehen(+1).
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(+1)   //==> dokument: 005.083.    (*5)<==//
(*6)
die ankündigung, bis 2011 clean zu sein, hat sich post festum als falsch herausgestellt. Nach meinen beobachtungen hatte Ich 2012 noch fahrzeuge mit alter beklebung gesehen, die erst nach ausmusterung der fahrzeuge verschwunden waren(+1).
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(+1) das ist, im jahr: 2015, festzustellen: die werbung der Stadtwerke Münster GmbH, seit etwa 2011 auf den geeigneten flächen praktiziert, ist nicht zu beanstanden, gleichwohl ist aber auch festzustellen, dass die Stadtwerke Münster GmbH es tolerieren, wenn die beauftragten subunternehmen im dienst des ÖPNV weiter die fenster ihrer busse grossflächig zukleben. Dieser misstand ist auch unter dem aspekt: wettbewerbsrecht, zu beurteilen, weil mit dieser praxis die privaten subunternehmer sich vorteile im existenzkampf erschleichen, die zu lasten der benutzer des ÖPNV gehen.     (*6)<==//

005.081
Die Glocke, bericht vom 22.10.2008
(*1). Klage gegen Werbung auf Stadtwerke-Bussen
Schöne Aussicht ist im Fahrpreis nicht inbegriffen
Von unserer Mitarbeiterin N.N.(*2)
Münster(gl). Seit langem sind sie Dr.Ulrich Richter (Bild) ein Dorn im Auge: die mit Werbung zugeklebten Fenster in den Bussen der Stadtwerke Münster. Sie hindern ihn an der Sicht und geben ihm das Gefühl, in einem Gefängnis zu sitzen. Mit der Klage auf Unterlassung derartiger Fahrgast-Behinderung hatte der 66-Jährige aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte sie gestern ab.

Verzweiflung machte sich bei Dr.Ulrich Richter breit(*3), als Richterin Dr.Gudrun Dahme das Urteil verkündete. "Ich halte die Klage wegen fehlender Rechtsgrundlagen für unzulässig", sagte die Juristin. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Dinge, die er fordert. "Sie müssen eine Rechtsverletzung geltend machen", erklärte sie dem ehemaligen Dozenten der politischen Wissenschaften. "Hier jedenfalls erreichen Sie nicht, was Sie erreichen wollen."
 
Die Zumutbarkeit von mit Werbung verklebten Busfenstern hielt sie für eine ästhetische Frage(*4). Das Benutzungsverhältnis sei zudem privatrechtlicher Natur und gehöre, wenn überhaupt, vor ein Zivilgericht.
 
Seit Jahren betrachtet Ulrich Richter die zugeklebten Fensterflächen in den Bussen der Stadtwerke Münster und ihrer Subunternehmer mit Argwohn. "Die Busse sind Litfasssäulen. Die Fenster sind aber zum Durchschauen da", schimpfte er im Gerichtssaal(*5). Nicht zuletzt in dunklen Jahreszeiten sei es wichtig, dass Licht ins Wageninnere fiele, man wolle schliesslich während der Fahrt lesen.

Seine Forderungen hatte der Wissenschaftler bereits in einem Briefwechsel mit den Stadtwerken dargelegt. Die hatte darauf verwiesen, dass ihr Unternehmen nur zu 60 Prozent kostendeckend arbeite und auf Mehreinnahmen durch Werbung angewiesen sei. Auch an Oberbürgermeister Dr.Berthold Tillmann hatte sich der Kläger gewandt. "Ich wollte, dass die Stadtwerke zur Vernunft kommen." Auch hier kein Erfolg. Der 66- Jährige reichte Klage ein. "Ich habe das Verfahren nicht angezettelt, um einen privaten Vorteil zu erzielen. Ich halte es für ein Anliegen von öffentlichem Interesse."
 
Richterin Dahme sah auch für eine Verpflichtung des Oberbürgermeisters, regulierend einzugreifen, keine rechtliche Handhabe. So bleibt Ulrich Richter nichts anderes übrig, als zum wiederholten Mal zu anderen Mitteln zu greifen. "Im nächsten Bus, in den ich steige, werde ich aus Protest nicht zahlen."
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(Der bericht ist mit einem vierspaltigen bild illustriert, das den zugeklebtem bus mit der Werbung für den FMO/2.version abbildet. Bildunterschrift:
Litfasssäulen auf Rädern" sind für Dr.Ulrich Richter die mit Werbung versehenen Busse der Stadtwerke Münster. Dennoch hat der Münsteraner kein Recht auf freie Sicht durchs Busfenster. Seine Klage am Verwaltungsgericht wurde abgewiesen.
Bild: N.N.(*2))
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Anmerkungen zum dokument: 005.081.
(*1)
die berichterstatterin ist offenbar nicht mit dem problem des falles vertraut gewesen und berichtete oberflächlich, leidlich korrekt, aber mit einem ironischen unterton, ihr unwissen in der sache überspielend. Ein spektakel hatte der prozess vor dem gericht versprochen und entsprechend wird das ereignis auch vermarktet - in der nächsten ausgabe der zeitung ist ein anderes ereignis der hype. Die lokalzeitung verkennt ihre funktion als wächterin im politischen prozess, wenn sie nur noch, angepasst an den markt der quote, die oberfläche des falls reisserisch für eine story ausbeutet, um die gesellschaftliche struktur des falles ausblenden zu können.   (*1)<==//
(*2)   zwei namen durch N.N. ersetzt.    (*2)<==//
(*3)
mit dem terminus: verzweiflung, wird eine situation bezeichnet, die mit diesem fall nichts gemein hat. Ich hatte sowohl in der verhandlung als auch nach der verhandlung im gespräch mit pressevertretern klar gemacht, dass die angedeutete abweisung der klage wegen fehlender klagebefugnis juristisch nicht nachvollziehbar sei und dass Ich konsequent gegen das fehlurteil in berufung gehen werde. Von der berichterstatterin kann erwartet werden, dass sie zumindest die sprache als ihr werkzeug beherrscht.    (*3)<==//
(*4)
die frage der ästhetik spielt in diesem fall keine rolle(+1). Das obiter dictum des gerichts ist ein indiz für die verlegenheit des gerichts, das wissen muss, dass sein urteil auf schwankendem boden fundiert ist. Die frage, ob die werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV rechtens ist oder nicht, ist nicht in der ästhetik verortet, sondern im recht(+1).
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(+1)
in ihrer argumentation hatte die Stadtwerke Münster GmbH den aspekt der ästhetik geltend gemacht(§1) und das auch nur am rande(§2). Das argument tauchte danach noch einmal im tatbestand des urteils auf(§3). Ich habe es nie als argument verwendet, weil Ich als nutzer des ÖPNV durch die spezielle anordnung der werbung auf den fenstern der busse nicht der adressat dieser werbung sein konnte. Folglich affizierte diese werbung, welche auch immer, mich weder positiv noch negativ.
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(§1)   //==> dokument: 005.040/(*2), 005.041/(*3), 005.087/(*3).
(§2)
bemerkenswert ist, dass in Münster die unsägliche geschichte mit der werbung auf den fenstern der busse im ÖPNV ihren anfang mit einem bus hatte, der zum kunstwerk umgestaltet worden war($1) - über kunst und geschmack kann also endlos gestritten werden, soweit der streit unterhaltsam bleibt.
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($1)   //==> dokument: 005.001.
(§3)   //==> dokument: 005.078.    (*4)<==//
(*5)
der terminus: schimpfte, hat im kontext eine pejorative tendenz, die nicht geeignet ist, den leser des berichts über die streitsache zu informieren. Der terminus ist aber geeignet, ein bestehendes vorurteil zu festigen; denn geklagt habe wieder einmal ein querulant und nun geschehe ihm auch recht. Das ist eine sprache, die mit einer objektiven berichterstattung nichts mehr gemein hat.     (*5)<==//

005.082
Ulrich Richter an Münstersche Zeitung, schreiben vom 22.10.2008.
(*1). Bericht: Werbung bleibt auf Bussen/ Philosoph fährt schwarz.
Münstersche Zeitung, 22.10.2008, Titelseite und Lokalseite S.1,(*2).
Sehr geehrter Herr N.N.(*3),

der Bericht über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster am 21.10.2008 enthält über meine Person falsche Behauptungen, stellt das Problem in unzureichender Form(*4) und damit die Tatsachen verfälschend dar und ist im Ton verleumderisch. Ich antworte auf diesen Bericht und stelle die Tatsachen klar und erwarte, dass Sie meine Antwort (Text nachfolgend) unverzüglich und ungekürzt an gleichwertiger Stelle veröffentlichen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich von meinem Recht zur Gegendarstellung Gebrauch machen werde, falls Sie meinem berechtigten Begehren nicht nachkommen(*5).

Text:

Der Bericht über das Verwaltungsgerichtverfahren am 21.10.2008 enthält über meine Person falsche Behauptungen, es wird von dem im Streit stehenden Problem kein zureichendes Bild gezeichnet und der Bericht ist in einem Ton gehalten, der weder der Streitsache noch dem Vorgefallenen angemessen ist. Ich bin weder "Philosophie-Professor", noch wurde ich bei "Schwarzfahrten" "gleich zweimal erwischt"(Seite 1). Ich habe den Doktortitel in Philosophie erworben und betätige mich als autonomer Philosoph. Die beiden Busse, die ich unmittelbar nach der Verhandlung bestiegen hatte, betrat ich mit gültigem Fahrtausweis. Folglich ist auch die Schlagzeile: "Philosoph fährt schwarz",(Lokalseite, Seite 1) sachlich falsch. Ich hatte mich geweigert, den beiden Fahrern meinen Fahrtausweis zu zeigen und die Weigerung, hörbar für die Anwesenden, mit der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge begründet. Den von den Fahrern herbeigerufenen Polizeibeamten hatte ich unaufgefordert meinen Fahrtausweis gezeigt, sodass die wertende Behauptung: "da er keinen Fahrschein vorzeigen konnte", nicht den Tatsachen entspricht(*6).

Zum Streitgegenstand hatte das Gericht, ausser einem obiter dictum in der mündlichen Begründung, keine Aussagen gemacht, weil es die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen hatte. Dem Gericht hatte ich aber hinreichend klar gemacht, dass wegen der rechtswidrigen Werbung auf dem Fenster der Busse im ÖPNV der Streit mit den Stadtwerken der Stadt Münster ein öffentlich rechtlicher Streit ist und dass der Oberbürgermeister als Rechtsvertreter der Stadt Münster sich nicht aus der rechtlichen Verantwortung stehlen könne, indem die Stadtwerke nur noch als Privatunternehmen autonom agierten, das auch eine öffentliche Aufgabe erledige. Die Abweisung der Klage wegen behaupteter fehlender Klagebefugnis bedeutet faktisch, dass der Bürger in seinem öffentlichen Recht auf ungestörten ÖPNV rechtlos einem Privatunternehmen ausgeliefert ist, das zu 100% im Eigentum der Stadt Münster ist. Ich hatte das Gericht auf die Konsequenz seiner Rechtsmeinung hingewiesen und erklärt, dass die rechtsfehlerhafte Meinung des Gerichts mich nötigen werde, durch demonstrative Regelverletzungen die Stadtwerke zu rechtlichen Konsequenzen zu zwingen, damit ein Gericht den Streit in der Sache beurteilen könne und tatsächlich auch beurteilt; denn bevor ich den Oberbürgermeister aufgefordert hatte, seiner Verantwortung nachzukommen, waren meine Versuche fehlgeschlagen, die Stadtwerke durch Regelverletzungen, wie am 21.10.2008 wieder geschehen, zu einer rechtlichen Reaktion zu veranlassen, weil den Rechtsvertretern der Stadtwerke offensichtlich immer klar gewesen war, dass die Praxis der Stadtwerke mit der Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse in einer gerichtlichen Prüfung keinen Bestand haben wird.
Auch die Behauptung, dass "der 66-jährige" nach der Verhandlung "noch lange auf dem Gerichtsflur" "polterte", ist beweisbar falsch, und wenn Herr N.N.(3*) nicht richtig hören und das Gehörte einordnen kann, dann sollte er sich selbst prüfen, ob er als Berichterstatter sein Handwerk korrekt ausüben könne. In der spontanen Bewertung des Urteils hatte ich im Gespräch mit anderen Berichterstattern nicht von "Unverschämtheit"(*7) gesprochen, wohl aber von einer Unhaltbarkeit der Entscheidung, gegen die ich Berufung einlegen werde.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.082.
(*1)
das anschreiben an die redaktion der Münsterschen Zeitung wurde nicht beantwortet, der leserbrief wurde nicht abgedruckt. Das schweigen der redaktion spricht für sich. Offenbar ist es ein märchen, dass die presse die vierte gewalt im staate sei, die dann tätig werde, wenn in der politik erkennbar bestimmte sachverhalte "unter dem teppich" gehalten werden sollen. Die presse ist ein teil dieses kartells des schweigens, gegründet in der dummheit der akteure, denen es an mut mangelt, sich für das öffentliche wohl einzusetzen. Der grund für diesen opportunismus dürfte simpel sein. Der einsatz für das öffenliche wohl bringt keine quote, die sensation, aufgepeppt mit unwissen, verleumdung und halben wahrheiten, die einem text den passenden drive verpassen, verspricht rendite, und nur das zählt in der moderne, in der der markt den takt schlägt.   (*1)<==//
(*2)   //==> dokument: 005.079.    (*2)<==//
(*3)   zwei namen durch N.N. ersetzt. (erste nennung)  (*3)<==//
(*4)   das wort: form, aus stilistischen gründen korrigierend eingefügt.    (*4)<==//
(*5)
das rechtsmittel: gegendarstellung, hatte Ich erwogen, dann aber davon abgesehen, weil ausser kosten in der sache nichts bewirkt werden kann. Gegen die arroganz von journalisten, die nur lohnschreiber sind, gibt es kein rechtsmittel.   (*5)<==//
(*6)
auf grund des gesetzes war ein strafverfahren eingeleitet worden, Ich hatte dazu gegenüber der Polizei entsprechende auskunft gegeben(+1), und das verfahren ist eingestellt worden(+2).
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(+1)   //==> dokument: 005.090.
(+2)   //==> dokument: 005.093.   (*6)<==//
(*7)
der terminus: unverschämtheit, wird auch im bericht vom tage zitiert, der in den "Westfälischen Nachrichten" erschienen war(+1). Es kann sein, dass Ich den terminus: unverschämtheit, benutzt habe, sowohl in der verhandlung als auch in den eher zufälligen gesprächen danach. Die verknüpfung des terminus: unverschämtheit, mit dem handeln des gerichts ist die erfindung derjenigen, die, geleitet von eignen interessen, den terminus gegen mich instrumentalisieren(+2). Es sollte hinlänglich bekannt sein, dass die unhaltbarkeit eines urteil etwas anderes ist als das handeln des gerichts, das als unverschämt bewertet wird. Vom handeln des gerichts hatte Ich nicht geredet, wohl aber vom urteil.
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(+1)   //==> dokument: 005.080.
(+2)
über das interesse der MZ-redaktion zu spekulieren ist hier nicht der angemessene ort.    (*7)<==//

005.083
Ulrich Richter an Westfälische Nachrichten, schreiben vom 22.10.2008.
(*1). Bericht: Protest gegen Werbung an Bussen/ Der Fahrgast blickt nicht durch.
Westfälische Nachrichten, 22.10.2008, Seite 1 und Lokalteil, Seite 1

Sehr geehrter Herr N.N.(*2),

Ihr Bericht bedarf meinerseits als Betroffenen einer Richtigstellung, einer sachlichen Ergänzung und eines kurzen Kommentars zu der neben dem Bericht stehenden Rubrik: Zum Thema. Ich bitte Sie, den angefügten Leserbrief zu veröffentlichen.

In der Sache bin ich gern bereit, Ihnen weitere ergänzende Informationen zu geben.

Mit freundlichem Gruss

Anlage: Text des Leserbriefs(*3) 

Als Subjekt des Berichts über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 21.10.2008 in Münster will ich einen Sachverhalt richtigstellen, zur Sache eine Erläuterung geben und die Äusserung der Sprecherin der Stadtwerke kurz kommentieren.

Nach der Verhandlung hatte ich die Aussage: "Das Urteil sei 'eine Unverschämtheit'"(Lokalseite, Seite 1), im Gespräch mit Herrn N.N.(*2) und zwei weiteren Vertretern der Medien nicht formuliert, sehr wohl habe Ich aber dezidiert die Meinung vertreten, dass die Entscheidung unhaltbar sei, und dass ich gegen das Urteil Berufung einlegen werde(*4).

Zur Streitsache hatte das Gericht in der Sache, von einem obiter dictum in der mündlichen Begründung abgesehen,(*5) keine Aussage gemacht. Das Problem der gerichtlichen Entscheidung ist, dass die Abweisung der Klage mangels Klagebefugnis bedeutet, dass der Bürger in seinem öffentlichen Recht auf ungestörten ÖPNV rechtlos einem Privatunternehmen ausgeliefert sei, das zu 100% im Eigentum der Stadt Münster ist. Ich hatte das Gericht auf die Konsequenz seiner Rechtsmeinung hingewiesen und erklärt, dass die rechtsfehlerhafte Meinung des Gerichts mich nötigen werde, die Stadtwerke durch demonstrative Regelverletzungen zu rechtlichen Konsequenzen zu zwingen, damit ein Gericht den Streit in der Sache beurteilen könne und tatsächlich auch beurteilt; denn bevor ich den Oberbürgermeister aufgefordert hatte, seiner Verantwortung nachzukommen, waren meine Versuche fehlgeschlagen, die Stadtwerke durch Regelverletzungen, wie am 21.10.2008 geschehen, zu einer rechtlichen Reaktion zu veranlassen, weil den Rechtsvertretern der Stadtwerke offensichtlich immer klar gewesen war, dass die Praxis der Stadtwerke mit der Werbung auf den Fenstern der Stadtbusse in einer gerichtlichen Prüfung keinen Bestand haben werde.(*6)

Offenbar ist es die Strategie der Stadtwerke und auch(*7) der Stadt Münster, die materielle(*7) Rechtsfrage der Werbung auf den Fenstern der Busse im ÖPNV ungeklärt zu lassen, um die rechtswidrige Subventionierung privater Werbeinteresse zu Lasten der Bürger, die den Werbedreck mit ihrem Fahrschein und ihren Steuern auch noch bezahlen müssen,(*8) offen zu halten. Genau(*7) in diese Richtung geht auch die Aussage der Sprecherin der Stadtwerke, dass die Stadtwerke die Praxis der Werbung bis 2011 aufgeben wollen. Bemerkenswert ist auch das Eingeständnis, dass die Stadtwerke dies nach "mehreren Beschwerden" seitens ihrer Kunden tun wollen. Mir gegenüber hatten die Stadtwerke stets bestritten, dass es diese Beschwerden überhaupt gäbe.
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Anmerkungen zum dokument: 005.083.
(*1)   //==> dokument: 005.080.   (*1)<==//
(*2)   name durch N.N. ersetzt.    (*2)<==//
(*3)
der text wurde redaktionell in den grenzen der allgemeinen praxis bearbeitet und am 29.10.2008 als leserbrief veröffentlicht(+1). Die bearbeitungen der redaktion sind nachfolgend in den anmerkungen: (*4) - (*8), dokumentiert.
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(+1)
zur besseren übersicht die fassung des leserbriefs im block:
"Rechtsfrage ungeklärt
Bus-Werbung
Zum Bericht "Der Fahrgast blickt nicht durch" vom 22.Oktober.

Als Subjekt des Berichts über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 21.10.2008 in Münster will ich einen Sachverhalt richtigstellen, zur Sache eine Erläuterung geben und die Äusserung der Sprecherin der Stadtwerke kurz kommentieren.

Nach der Verhandlung hatte ich die Aussage: "Das Urteil sei eine Unverschämtheit" im Gespräch mit Vertretern der Medien nicht formuliert, sehr wohl habe Ich aber die Meinung vertreten, dass die Entscheidung unhaltbar sei, und dass ich gegen das Urteil Berufung einlegen werde.

Zur Streitsache hatte das Gericht in der Sache keine Aussage gemacht. Das Problem der gerichtlichen Entscheidung ist, dass die Abweisung der Klage mangels Klagebefugnis bedeutet, dass der Bürger in seinem öffentlichen Recht auf ungestörten ÖPNV rechtlos einem Privatunternehmen ausgeliefert sei, das zu 100% im Eigentum der Stadt Münster ist. Ich hatte erklärt, dass die Meinung des Gerichts mich nötigen werde, die Stadtwerke durch demonstrative Regelverletzungen zu rechtlichen Konsequenzen zu zwingen, damit ein Gericht den Streit in der Sache beurteilen könne und tatsächlich auch beurteilt.

Offenbar ist es die Strategie der Stadtwerke und der Stadt Münster, die Rechtsfrage der Werbung auf den Fenstern der Busse im ÖPNV ungeklärt zu lassen, um die rechtswidrige Subventionierung privater Werbeinteresse zu Lasten der Bürger offen zu halten. In diese Richtung geht auch die Aussage der Sprecherin der Stadtwerke, dass die Stadtwerke die Praxis der Werbung bis 2011 aufgeben wollen. Bemerkenswert ist auch das Eingeständnis, dass die Stadtwerke dies nach "mehreren Beschwerden" seitens ihrer Kunden tun wollen. Mir gegenüber hatten die Stadtwerke stets bestritten, dass es diese Beschwerden überhaupt gäbe.
Dr.Ulrich Richter ((adresse gestrichen,ur))"   (*3)<==//
(*4)
absatz in der fassung des leserbriefs:
"Nach der Verhandlung hatte ich die Aussage: "Das Urteil sei eine Unverschämtheit" im Gespräch mit Vertretern der Medien nicht formuliert, sehr wohl habe Ich aber die Meinung vertreten, dass die Entscheidung unhaltbar sei, und dass ich gegen das Urteil Berufung einlegen werde."   (*4)<==//
(*5)
satzteil gestrichen: ", von einem obiter dictum in der mündlichen Begründung abgesehen,"   (*5)<==//
(*6)
der passus wurde wie folgt gekürzt:
"Ich hatte erklärt, dass die Meinung des Gerichts mich nötigen werde, die Stadtwerke durch demonstrative Regelverletzungen zu rechtlichen Konsequenzen zu zwingen, damit ein Gericht den Streit in der Sache beurteilen könne und tatsächlich auch beurteilt."   (*6)<==//
(*7)   die worte: "auch, materielle, genau" wurden gestrichen.   (*7)<==//
(*8)   satzteil gestrichen: ", die den Werbedreck mit ihrem Fahrschein und ihren Steuern auch noch bezahlen müssen,"     (*8)<==//

005.084
Ulrich Richter an Verbraucherzentrale/NRW, schreiben vom 23.10.2008.
(*1). 2.Anfrage: Prozessunterstützung gegen die Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke und der beauftragten Subunternehmen - in Münster und auch anderswo.
Mein Schreiben vom 07.01.2008/ (*2)
Ihre Antwort vom 15.01.2008, Zeichen: 1-1-87/08 BW/Bay (*3)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache spreche ich Sie noch einmal an, weil in der Streitfrage das Verwaltungsgericht Münster am 21.10.2008 erstinstanzlich eine Entscheidung gefällt hat. Die Streitsache wird unter dem AZ.: 1 K 1587/07, geführt.

Meine Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster als Rechtsvertreter der Stadt Münster wegen der rechtswidrigen Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV wurde mit dem Argument der fehlenden Klagebefugnis abgewiesen. In der Sache ist mithin keine Entscheidung gefallen, sodass die Rechtsfrage, ob Werbung in der angegriffenen Form im ÖPNV, wie von mir behauptet, rechtswidrig ist oder nicht, weiter ungeklärt bleibt. Die Kommunen können also, wie es in NRW und in allem anderen Bundesländern üblich ist, die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge weiter zu Lasten der Bürger dulden und forcieren; denn die Behauptung der fehlenden Klagebefugnis bedeutet faktisch, dass der Bürger keine Möglichkeit hat, mit Rechtsmitteln gegen die Kommune vorzugehen, die gesetzlich verpflichtet ist, den ÖPNV zu organisieren, gleichviel in welcher Rechtsform.

Ich denke, dass hier ein Fall vorliegt, der in das Aufgabengebiet der Verbraucherzentrale NRW fällt. Der Fall ist auch von einer erheblichen öffentlichen Bedeutung.

Gegen die Entscheidung werde ich, sobald das Urteil vorliegt, Berufung einlegen. Für mich als Bürger des Landes wird es aber schwer sein, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ich bin von dem Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge zwar als "Privatmann" unmittelbar betroffen, aber die Sache betrifft mich auch als Bürger des Landes, der durch die öffentliche Hand in seiner Rechten verletzt wird. Wenn ich mich gegen die Zumutungen der Stadt Münster wehre, dann geschieht dies auch im öffentlichen Interesse.

Ich bitte Sie, meine Anfrage noch einmal zu überprüfen, ob hier nicht doch eine Aufgabe vorliegt, die zu lösen Ihr Auftrag ist.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.084.
(*1)
die 2.anfrage wurde vom adressaten mit schreiben vom 04.11.2008 ablehnend beantwortet. Die Schlichtungsstelle Nahverkehr sei aus rechtlichen gründen gehindert, prozesshilfe zu geben(+1).
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(+1)
der schriftsatz wird nicht dokumentiert, weil er, ausser dieser mitteilung, keine aussage zum fall enthält.
(*2)   //==>dokument: 005.074.
(*3)   //==>dokument: 005.075.

005.085
N.N. an Westfälische Nachrichten, leserbrief vom 25.10.2008.
Sofort reagieren
Busfenster
Ich gratuliere Herrn Dr.Richter zu seiner Zivilcourage. Die Stadtwerke sollten sofort und nicht erst 2011 reagieren. Die Bürger wollen beim Busfahren ihre schöne Stadt auch sehen können!
N.N.(*1)
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Anmerkungen zum dokument: 005.085.
(*1)   name durch N.N. ersetzt.

005.086
N.N. an Westfälische Nachrichten, leserbrief vom 25.10.2008.
Busfenster
Zum Bericht: "Der Fahrgast blickt nicht durch" vom 22.Oktober:
Wenn ich im Stadtbus einmal versucht habe, etwas von Münsters schöner Innenstadt zu sehen, blickte ich nicht durch, sondern sah Nebel. Nicht unser schönes Münsterwetter war Schuld, sondern Reklame an den Busfenstern.
Als ultimativen Vorschlag für die Stadtwerke sende ich Ihnen eine Idee zur marktgerechten Aufarbeitung unserer Stadtbusse.(*1)
N.N.(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.086.
(*1)
als beigabe ist eine aparte karikatur abgedruckt(+1). Ein mit werbung zugeklebter bus der Stadtwerke Münster fährt über den Prinzipalmarkt. In die werbung eingelassen sind kleine sehschlitze, die für die "Grünen Minnas" der Polizei gebräuchlich sind, fahrzeuge, mit denen die polizei personen in ihrem gewahrsam durch die lande fährt(+2).
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(+1)
die karikatur wird aus technischen und rechtlichen gründen nicht dokumentiert.
(+2)   //==> dokument: 005.087/(*2).
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.087
N.N. an Münstersche Zeitung, leserbrief vom 30.10.2008.
Ernste Verschlechterung.
Zur abgewiesenen Klage gegen Werbung auf Bus-fenstern:

Wieviel Sichtbehinderung kann einem Fahrgast der Stadtwerke-Busse zugemutet werden? Dabei ist der 'schlimmste Fall' anzunehmen, egal wie häufig er vorkommt: überfüllter Bus (bezogen auf Sitz- und Stehplätze), kalte Außentemperaturen, beschlagene Scheiben, schlechte Luft, der einzige Lichtblick, der Blick durchs Fenster, beeinträchtigt durch irritierend gerasterte Werbefolie. Und raumpsychologische Aspekte: Der eine oder andere Fahrgast leidet unter leichten klaustrophobischen Zuständen (Angstentwicklung in engen Räumen)(*1).
Sind bei der schleichenden Entwicklung der letzten Jahre, dass auch die Fensterflächen für Werbung teilweise überklebt werden müssen, die Kunden einbezogen? Sicher dienen Fahrpreiserhöhungen auch dazu, die Nutzungsqualität der Öffentlichen Verkehrsmittel für die Kunden zu halten und weiter zu verbessern. Das Überkleben von Fensterflächen der Busse ist meines Erachtens eine Verschlechterung der Nutzungsqualitäten für alle Fahrgäste und keineswegs eine ästhetische Frage, wie die Richterin (nutzt sie Buslinien?) befand(*2).
Ich möchte den Stadtwerken Mut machen, den Dialog mit dem 66-jährigen Fahrgast trotz gerichtlicher und emotionaler Eskalation nicht aufzugeben, denn hinter seinen extrem formulierten Eindrücken liegen ernstzunehmende Verschlechterungen für viele Fahrgäste, auch wenn sie ihre Stimme nicht erheben.
N.N.(*3)
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Anmerkungen zum dokument: 005.087.
(*1)
auf diese erfahrung reagierte zutreffend der autor des dokuments: 005.086. In einem meiner gelegentlichen gespräche über die skandalöse buswerbung meinte ein anderer gesprächspartner, dass er sich in den zugeklebten bussen wie in einem gefängnis fühle. Sicher, das sind vereinzelte meinungen, aber diese beispiele genügen, um die behauptung der Stadtwerke zu widerlegen, dass die benutzer des ÖPNV sich nicht über die werbung auf den fenstern der fahrzeuge beklagt haben und weiter beklagen.
(*2)
über die ästhetik der werbung kann ohne ende gestritten werden, soweit ist das obiter dictum der richterin, frau Dr.Dahme(+1), zutreffend, aber im streit um die werbung auf den busfenstern war die gestaltung der reklame zu keinem zeitpunkt des streits ein gegenstand der erörterung gewesen. Der streitpunkt ist allein, ob die busfenster der busse im ÖPNV auch das objekt der begierde der werbeindustrie sein können oder nicht.
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(+1)
vgl. das zitat im bericht der Westfälischen Nachrichten vom 22.10.2008, //==> dokument: 005.080.
(*3)   name durch N.N. ersetzt.

005.088
N.N. an Westfälische Nachrichten, leserbrief vom 06.11.2008.
Glück für Stadtwerke
Reklame an Bussen
Zum Bericht "Der Fahrgast blickt nicht durch" vom 22.Oktober:
Die Stadtwerke haben ja noch richtig Glück, dass nur etwa zehn Busse die Reklame auf den Scheiben haben. Ich mag gar nicht daran denken, was Herr Dr.Krieger(*1) verlangen würde, wenn sie in Münster eine U-Bahn in Betrieb hätten. Die müsste für ihn wohl oberirdisch laufen, damit man aus dem Fenster etwas sehen kann.(*2)
N.N.(*3)
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Anmerkungen zum dokument: 005.88.
(*1)
der schreiber pflegt das vorurteil, wenn er, von den berichteten ereignissen inspiriert, sich klug dünkend, den namen des klägers verballhornt - sei's drum, dummheit war immer dreist und ist gepaart mit unwissen.
(*2)
die einlassung des schreibers ist als witzig intendiert, aber der witz ist ausständig. Damit könnte die sache erledigt sein, wenn im dümmsten satz nicht auch ein körnchen wahrheit aufgefunden werden könnte, das den streit zu klären verspricht. Ich kann dem schreiber nur raten, sich einmal in den städten umzuschauen, in denen U-bahnen fahren. Ihm würde dann (vielleicht) auffallen, dass die fenster dieser fahrzeuge, ja die fahrzeuge selbst, frei von werbung sind - und was könnte der grund sein? - Nun, die werbeleute kalkulieren nüchtern. In den engen U-bahnschächten können sie für ihre reklamebotschaften keinen adressaten finden und der stop der fahrzeuge auf den bahnhöfen ist zu kurz, um den gewünschten zweck zu realisieren, der vom klassischen plakat besser erzielt wird. Aber den verantwortlichen der Berliner U- bahnen ist dennoch ein dreh eingefallen, den zorn der kundschaft zu erregen. Sie haben die fenster der U-bahnen innen mit einer folie beklebt(+1), die durchsichtig ist und im tunnel wie ein spiegel wirkt. Das besondere an dieser maassnahme aber ist, dass die folie mit dem Brandenburger Tor in kleinstformat gemustert ist(+2). Die wirkung ist frappant. Wenn die Berliner U-bahn auch einmal oberirdisch fährt(+3), dann schafft das sehen durch die fenster auf dauer unbehagen, weil das auge des fahrgastes, das in die ferne schauen will, von dem muster immer wieder auf die nähe gezwungen wird. Das ist genau der effekt, der durch die, wie man sagt, zu 80%-durchsichtigen werbefolien auf den busfenstern erzielt wird.
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(+1)
vermutlich eine maassnahme gegen das scratching dummer kerle, deren phantasie sich im vandalismus erschöpft(§1).
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(§1) //==> dokumente: 005.002 und 005.013.
(+2)
Ich denke, den Berlinern muss nicht immer wieder vor die augen geführt werden, dass das Brandenburger Tor in ihrer stadt steht.
(+3)
zum beispiel die U-bahnlinie: U5, die zwischen den stationen: Wittenberg-Platz und Warschauer Brücke, als hochbahn fährt.
(*3)   name durch N.N. ersetzt.

005.089
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 12.11.2008.
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

In dieser leidigen Sache spreche ich Sie persönlich an, weil ich davon überzeugt bin, dass bei den politisch Verantwortlichen in diesem Land der gemeine Menschenverstand noch nicht gänzlich abhanden gekommen ist.

Der Misstand der Werbung a u f den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden, dürfte auch Ihnen hinlänglich bekannt sein, da dieser Misstand nicht auf Münster beschränkt ist, sondern im ganzen Land beobachtet werden kann. Unter dem Vorwand, dass die Stadtwerke Münster (und andere Unternehmen) mit dieser Form des Verkaufs von Werbeflächen Einnahmen generieren können, die, wie immer wieder tatsachenwidrig behauptet wird, dem Benutzer des ÖPNV durch Verbilligung des Fahrpreises zurückflössen, betreibt die Stadt Münster als 100%iger Eigentümer der Stadtwerke Münster faktisch ein Gewerbe, das der Gemeinde Münster nach §107 I Nr.3 nicht erlaubt ist. Durch die Werbung a u f den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV, Werbung, die ausnahmslos an die Öffentlichkeit gerichtet ist, werden diese Fahrzeuge zu fahrenden Litfassäulen umfunktioniert. Der Benutzer des ÖPNV, der sein Recht auf öffentlichen Verkehr in einem so zu einer Litfassäule umfunktionierten Fahrzeug wahrnimmt, kann nicht erkennen, wofür geworben wird; er ist nicht der Adressat der Werbung a u f den Fenstern der Fahrzeuge, gleichwohl wird er durch diese Werbung in seinen Rechten als Nutzer des ÖPNV verletzt, weil er mit Objekten a u f den Fenstern konfrontiert ist, die seinen Blick nach draussen erheblich beeinträchtigen, in einigen Fällen auch faktisch unterbinden. Damit wird der Zweck, den zu erfüllen die Stadt Münster mit der Organisierung des ÖPNV rechtlich verpflichtet ist, faktisch unterlaufen, ein Zweck, der, immer wieder versichert, mit öffentlichen Mitteln subventioniert wird, die rund 40% der Gesamtkosten des ÖPNV in Münster ausmachen. Diese Subvention, jährlich überschlägig 15.000.000,00€, wirkt als eine gesetzwidrige Begünstigung der Privatwirtschaft zu Lasten des Bürgers, der Anspruch auf einen zeitgemässen ÖPNV hat und dafür zweimal zahlt, einmal mit dem Preis des Tickets für eine Fahrt, dann durch seine Steuerzahlung, mit der die Mittel für die Erledigung der öffentlichen Aufgabe bereitgestellt werden. Die Stadt Münster stellt mit ihrer Duldung des Missbrauchs der Fahrzeuge im ÖPNV als rollende Litfassäulen der Privatwirtschaft ein billiges Werbemittel zur Verfügung und die Stadtwerke erlösen dafür, wie immer wieder vage behauptet wird, ein Entgeld in einem sechsstelligen Bereich (von 100.000,00 bis 999.999,00€). Die Werbung auf geeigneten Flächen der Fahrzeuge im ÖPNV könnte als Kollateral-Gewinn in Betracht kommen, weil diese Form der Werbung den Benutzer des ÖPNV nicht in seinen Rechten beeinträchtigen kann, aber es widerspricht dem gemeinen Menschenverstand, Fenster, deren Funktion es ist, dem Blick der Menschen Raum zu geben, funktionswidrig zu einem Werbeträger zu machen mit der Wirkung, dass der Benutzer des ÖPNV faktisch zu einem blossen Transportgut degradiert wird, das von A nach B gekarrt wird.

Ich habe die Stadtwerke seit 2001 beweisbar auf diesen Missbrauch der Busfenster als Werbeflächen hingewiesen, persönliche Gespräche waren ergebnislos geblieben und demonstrative Regelverletzungen (Nichtvorzeigen des Fahrscheins unter Hinweis auf den Grund der Verweigerung, in einem Fall demonstratives Nichtentwerten des Fahrscheins) wurden von den Stadtwerken ignoriert. Weil die Streitsache auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären sei, hat die Staatsanwaltschaft meine Anzeigen gegen die Stadtwerke wegen Nötigung als strafrechtlich nicht relevant ad acta gelegt. Meine Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Nichtwahrnehmen seiner Rechtsaufsicht über die Stadtwerke in der Sache: ÖPNV, wurde am 21.10.2008 vom Verwaltungsgericht Münster mit der Begründung zurückgewiesen, dass ich als Kläger in dieser Streitsache keine Klagebefugnis habe(*1). Die Entscheidung des Gerichts ist nach meiner Rechtsauffassung falsch, weil die Konsequenz dieser Entscheidung die faktische Rechtslosstellung des Bürgers ist, wenn er von seiner Gemeinde die Bereitstellung des ÖPNV zu den allgemein anerkannten Standards als sein öffentliches Recht einfordert. Es sollte allgemein bekannt sein, dass der öffentlich rechtliche Anspruch nicht auf dem Privatrechtsweg verfolgt werden kann.

Ich bitte Sie, diese Streitsache zu prüfen. Der Fall ist auch von allgemeiner Bedeutung, weil der Missbrauch der Fenster von Fahrzeugen im Dienst des ÖPNV als Werbeträger nicht auf Münster und die Stadtwerke begrenzt ist, sondern überall im Lande, und nicht nur in NRW, zu beobachten ist. Nicht alles ist rechtlich auch erlaubt, das faktisch möglich ist, und der offensichtlichen Unvernunft Grenzen zu setzen ist ein Teil der Pflichten, die dem politisch Verantwortlichen obliegen.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.089.

(*1) //==>dokument: 005.078.

005.090
Ulrich Richter an Polizeipräsidium/Münster, schreiben vom 12.11.2008.
Polizeipräsidium Münster
Kriminalkommissariat 13
 
Ihr Zeichen: 702000-076947-08/9
Ihr Schreiben vom 30.10.2008/ eingegangen am 06.11.2008.(*1)

Sehr geehrter Herr N.N.(*2)

Ich äussere mich zu den Anschuldigungen.

1. Ich stelle gegen den oder die Verantwortlichen der Stadtwerke Münster Strafanzeige wegen Nötigung. Als Bürger habe ich das Recht, die Dienste des ÖPNV im Rahmen der Gesetze in Anspruch zu nehmen. Mit der Entrichtung des Fahrpreises habe ich Anspruch auf eine ordentliche Beförderung und diese ordentliche Beförderung schliesst ein, dass das Fahrzeug in einem verkehrsfähigen Zustand ist, der meine Rechte als Nutzer des ÖPNV nicht beeinträchtigt. Wiederholt, mindestens seit 2001 den Stadtwerken bekannt, habe ich Fahrzeuge der Stadtwerke und der von den Stadtwerken beauftragten Subunternehmen benutzen müssen, deren Fenster mit Werbung teilweise oder ganz zugeklebt waren, Werbung, die nicht an den Benutzer im Bus gerichtet ist, sondern an die allgemeine Öffentlichkeit. Ich habe diesen Misstand beim Besteigen dieser Fahrzeuge wiederholt öffentlich für jeden vernehmbar, der es hören konnte oder wollte, kritisiert, in einigen Fällen hatte ich auch demonstrativ das Zeigen des Fahrtausweises mit der Angabe des Grundes verweigert. Den Stadtwerken ist bekannt, dass sie einige Fahrzeuge im Betrieb des ÖPNV einsetzen, die nicht den Anforderungen entsprechen, die der Benutzer des ÖPNV legitim fordern kann. Es ist daher seitens der Stadtwerke Nötigung, wenn sie dem Benutzer des ÖPNV Fahrzeuge zumuten, die nicht verkehrsfähig sind, und den Benutzer des ÖPNV auch noch mit dem Ausschluss von der Beförderung bedrohen, wenn dieser sich gegen diese tagtäglichen Zumutungen mit demonstrativen Regelverletzungen zur Wehr setzt.

2. Zur Sache. Den Stadtwerken ist bekannt, oder es sollte den Stadtwerken bei ordentlicher Buchführung bekannt sein, dass ich im Besitz eines gültigen Fahrtausweises gewesen war. Der Vorwurf des Hausfriedensbruches ist gegenstandslos, zum einen, weil mir von einem "Hausverbot" seitens der Stadtwerke bis heute nichts bekannt geworden ist, zum anderen ist der Fahrer des Fahrzeugs zum Aussprechen eines allgemeinen Hausverbots nicht befugt und der Aufforderung, den Bus zu verlassen bin ich nachgekommen, nachdem die Polizeibeamten mich zum Verlassen des Fahrzeugs aufgefordert hatten. Wenn die Stadtwerke der Meinung sind, dass ich die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen mit der Weigerung, den Fahrausweis vorzuweisen, verletzt habe, dann können sie meine demonstrative Regelverletzung mit einem Bussgeld ahnden, aber das haben die Stadtwerke in allen ähnlichen Fällen bisher unterlassen, und über die möglichen Gründe zu spekulieren, dies nicht zu tun, ist hier nicht der richtige Ort.    

Mit freundlichem Gruss
Anlage(*3)
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Anmerkungen zum dokument: 005.090.
(*1)
mit dem schreiben vom 30.10.2008(+1) wurde Ich als beschuldigter vom Polizeipräsidium Münster aufgefordert, mich schriftlich zu den Anschuldigungen zu äusern. Der inhalt des schreibens, formularmässig im layout, in einer knappen zusammenfassung: 
Vorwurf folgender Straftaten.
1. Hausfriedensbruch, §123 StGB, 2 fälle
2. Beförderungserschleichung, §265a StGB

Dienstag, 21.10.2008, 10:20Uhr bis Dienstag 21.10.2008,10:40Uhr.
Münster, Centrum, Eisenbahnstraße, Prinzipalmarkt.
In der rubrik: Bemerkungen:
"Sie sollen sich in zwei Fällen geweigert haben, einer kontrollbefugten Person Ihren gültigen Fahrausweis zu zeigen (Buslinien 9 und 14). Außerdem sollen Sie der anschschließenden Aufforderung des Busfahrers, den Bus zu verlassen, nicht nachgekommen sein".
-------
(+1)
das aktenstück, Az.:702000-076947-08/9, ist nicht als eigenständiges dokument ausgewiesen und wird aus diesem grund nicht in gänze mit eigner nummer dokumentiert.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.
(*3)   rückgabe des amtlichen vordrucks, der mit persönlichen angaben zu ergänzen war.

005.091
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 26.11.2008.
(*1) Beschwerde gegen OB Münster

Sehr geehrter Herr Richter,

Ihre Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster ist hier bei der Bezirksregierung Münster am 14.11.2008 eingegangen und wurde durch Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paziorek dem Kommunalaufsichtsdezernat zur Bearbeitung zugewiesen. Sobald der Sachverhalt von hier aufgeklärt und bewertet wurde, erhalten Sie eine Antwort auf Ihre Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
N.N.(*2)
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Anmerkungen zum dokument: 005.091.
(*1)
eingangsbestätigung; das schriftstück wurde in dokumentation aufgenommen, um den schriftwechsel komplett zu dokumentieren.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.092
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter,  bescheid vom 12.12.2008.
Aktenzeichen: 62 Js 11197/08

Ermittlungsverfahren gegen Sie
Tatvorwurf: Hausfriedensbruch(*1)

Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt.

Im Wiederholungsfall müssen Sie mit nachdrücklicher Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen.

Hochachtungsvoll
N.N.(*2)
Oberamtsanwalt
===================
Anmerkungen zum dokument: 005.092. 
(*1) //==>dokument 005.090.
(*2) name durch N.N. ersetzt.

005.093
Staatsanwaltschaft/Münster an Ulrich Richter, bescheid vom 16.12.2008.
Aktenzeichen: 62 Js 11286/08

Ermittlungsverfahren gegen Dr.-Ing. Norbert Ohlms u. a. wegen Nötigung

Datum der Strafanzeige: 12.11.2008

Sehr geehrter Herr Dr. phil. Richter,

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Hinsichtlich der Beschuldigten Dr.Ang. Norbert Ohlms und Dr. Henning Müller-Tengelmann sind folgende Gründe maßgeblich:

Eine Straftat liegt nicht vor.

Weder das Angebot eines Transportes mittels eines mit Werbung zugeklebten Busses noch der Ausschluss von der Beförderung bei Weigerung, einen gültigen Fahrschein vorzuzeigen (auch, wenn er vorhanden ist), ist strafrechtlich relevant.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.(*1)

Hochachtungsvoll
N.N.(*2)
Oberamtsanwalt
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Anmerkungen zum dokument: 005.093. 
(*1)
auf die einlegung eines weiteren rechtsmittels hatte Ich verzichtet. Der strafrechtliche aspekt ist eine nebensache, die weiter zu verfolgen falscher eifer ist.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.094
Ulrich Richter an Oberverwaltungsgericht Münster, schreiben vom 18.12.2008.
(*1),(*2). In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Dr. phil. Ulrich Richter./.Oberbürgermeister der Stadt Münster
15 A 3003/08

begründen wir den Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt:

Die Berufung ist zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 (1.), die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwG0 (2.) und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 (3.).

Ferner stellen wir klar, dass das Urteil nur insoweit angefochten wird, als dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen worden ist. Hier dürfte das Klagebegehren so auszulegen sein, dass die Klage gegen die Stadt Münster gerichtet ist und zur Bezeichnung des Beklagten die Behörde angegeben wurde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwG0.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe keine Klagebefugnis zur Seite, er könne nicht geltend machen, bei Unterbleiben der begehrten Einwirkung der Stadt Münster auf die Stadtwerke Münster GmbH in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ihm die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise

(-2-)

zustehen könnten. Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, zu prüfen, inwieweit sich aus dem "Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen" Rechte für den Kläger in diesem Sinne ergeben(*3).

Gesetz vom 07.03.1995, GVNW, Seite 196, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005, GVNW, Seite 30

Durch das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr hat der Gesetzgeber festgestellt, dass der öffentliche Personennahverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, § 1 Abs. 1 OPNVG.

Die Planung und Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe unter anderem der kreisfreien Städte, § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG, wie also der Beklagten. Dabei stellt das Gesetz unter § 2 einige Grundsätze für die Ausgestaltung des ÖPNV aus, die drittschützende Wirkung haben. So ordnet § 2 Abs. 3 S. 2 an, dass die Ausgestaltung des Leistungsangebots insbesondere den Bedürfnissen von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen Rechnung tragen solle und durch einheitliche Qualitätsstandards die Aktivitäten des ÖPNV gesteigert werden sollen. § 2 Abs. 8 legt den Aufgabenträgern auf, bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebots des OPNV die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 9 ist den Belangen von Personen, die Kinder zu betreuen haben, bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Dass dieser Anspruch auf gerechte Abwägung der Belange verletzt worden ist, ergibt sich bereits aus dem vom Gericht selbst festgestellten Sachverhalt, wonach die Stadtwerke nach massiven Protesten von Bürgern die Werbung auf den Fenstern der Busse eingeschränkt haben. Besonderes Gewicht hat in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 2 Abs. 3 S. 2, wonach den Belangen von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist. Auch wenn diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur die Gestaltung der Fahrpläne betrifft, so dürfte nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung anzunehmen sein, dass auch im Übrigen den Belangen von Hör- und Sehbehinderten bei der Benutzung der Fahrzeuge in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist. Daraus dürfte man wohl den Schluss ziehen, dass es jedenfalls nicht Sinn und Zweck einer Planungsentscheidung sein kann, zusätzliche Seh- und Sichtbehinderungen für die Benutzer der Fahrzeuge zu schaffen, indem die Fahrzeuge mit Werbeflächen verklebt werden und eine Sicht für die Bürger nach außen gänzlich unmöglich wird. Der Kläger hat selbst in seinem erstinstanzlichen Vortrag umfangreich dargelegt, welch erhebliches Gewicht das Verkleben der Busfenster und somit die Verweigerung jeglichen Kontakts nach außen für die Benutzer des ÖPNV haben. Gerade der Umstand, dass der ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge ausgestaltet ist (§ 1 Abs. 1 ÖPNVG) belegt, dass dieser insbesondere den Belangen jener Menschen zu dienen hat, die auf die Benutzung des ÖPNV angewiesen sind. Wer für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aber auch auf die Benutzung des ÖPNV angewiesen ist, der kann nicht während der Benutzung des ÖPNV gleichsam von der Gesellschaft ausgeschlossen sein, indem ihm jeglicher Kontakt nach außen verwehrt ist, jedenfalls soweit dies technisch vermeidbar ist, was bei Linienbussen sicherlich ohne Weiteres der Fall ist.

Aus alledem ergibt sich, dass nach § 2 Abs. 1 bis 10 bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV den Belangen der Benutzer des ÖPNV in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist. Diese haben mindestens einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange bei der Ausgestaltung des ÖPNV. Man wird dem Normgefüge des § 2 ÖPNVG sicherlich keine exakte Vorgabe für den Ausgang eines solchen planerischen Abwägungsvorgangs entnehmen können, allerdings lässt sich aus § 2 ÖPNVG gleichwohl ein Anspruch auf gerechte Abwägungen der Belange der Benutzer des OPNV entnehmen(*4).

Aus alledem ergibt sich, dass jedenfalls die Verletzung des Rechtes des Klägers auf gerechte Abwägung seiner Belange bei der Ausgestaltung des Busverkehrs nicht ausgeschlossen erscheint. Die Klagebefugnis ist mithin gegeben.

(-3-)

Diesem Anspruch auf gerechte Abwägung der Belange der Benutzer des öffentlichen Personennahverkehrs steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht selbst Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs erbringt, sondern diese Dienstleistungen von einer privatrechtlich organisierten GmbH, den Stadtwerken Münster, erbracht werden, die im Eigentum der Beklagten steht. Bei öffentlichen Einrichtungen, die von der Gemeinde in Privatrechtsform organisiert sind, stehen dem Bürger zwei Rechtswege offen: Zum einen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, um im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts die öffentlich-rechtlichen Bindungen der privatrechtlich organisierten öffentlichen Einrichtung geltend zu machen und zum anderen ein vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machender Anspruch auf Eigenwirkung auf die privatrechtlich organisierte Gesellschaft, die die öffentliche Einrichtung betreibt. Dieser Anspruch ist gegen die Körperschaft zu richten, die Eigentümer der öffentlichen Einrichtung ist. Die Stadtwerke Münster GmbH ist als GmbH organisiert, alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist die Stadt Münster. Diese hat mithin nach dem Gesellschaftsvertrag umfassende Einwirkungsmöglichkeiten auf die privatrechtliche GmbH.

Ein solcher Einwirkungsanspruch dürfte nicht nur dann bestehen, wenn zu Unrecht der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung verwehrt wird, sondern auch dann, wenn es um die Grenzen der Nutzung einer solchen öffentlichen Einrichtung geht. Werden bei der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses Rechte von Bürgern berührt bzw. verletzt, ist auch insoweit ein Einwirkungsanspruch auf die privatrechtliche Gesellschaft gegeben.

zum Anspruch auf Einwirkung auf eine privatrechtlich organisierte Betriebsgesellschaft beim Zugang zur Einrichtung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 29.05.1990, Aktenzeichen 7 B 30190, NVVVZ 1991, 59 ff. und vom 21.07.1989, Aktenzeichen 7 B 184188, NVWZ 1990, 157, dokumentiert bei juris sowie VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 19.05.2003, Aktenzeichen 1 S 1449101, gleichfalls dokumentiert bei juris

Über diesen Einwirkungsanspruch ist es dem Kläger möglich, die sich für ihn aus dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein- Westfalen ergebenden Rechte geltend zu machen, da Normadressaten dieses Gesetzes nicht privatrechtlich organisierte Stadtwerke und Verkehrsbetriebe sind, sondern allein die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften.

vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NW

Damit ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung von Rechten des Klägers erscheint möglich. Da das Verwaltungsgericht keinerlei Überlegungen im Hinblick auf die Begründetheit der Klage angestellt hat und die Klage allein im Hinblick auf die angeblich fehlende Klagebefugnis abgewiesen hat, sind insoweit ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichtes gegeben(*5)

2. Daraus ergibt sich, dass gleichfalls besondere rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere zum einen aus der Frage, inwieweit Grenzen bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durch einen Einwirkungsanspruch gegenüber der Körperschaft geltend gemacht werden können, die alleinige Eigentümerin einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der Daseinsvorsorge ist. Soweit ersichtlich wird in der Rechtsprechung bislang indessen nicht die Frage erörtert, inwieweit Grenzen der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die durch Normen begründet sind, die sich allein an die Körperschaft selbst richten, im Rahmen eines Einwirkungsanspruchs geltend gemacht werden können. Auch die Frage, inwieweit die Ausgestaltung der Omnibusse einen Anspruch auf gerechte Abwägung der Belange der Benutzer des öffentlichen Nahverkehrs berühren kann, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht erörtert und weist deshalb Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit auf(*6).

(-4-)

3. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Klärung der folgenden Rechtsfragen:

Ergibt sich aus den Bestimmungen des ÖPNVG, namentlich aus § 2 ÖPNVG ein Anspruch des Benutzers des öffentlichen Nahverkehrs auf gerechte Abwägung seiner Belange bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs? Diese Rechtsfrage ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert worden(*7). Sie sei entscheidungserheblich, da für den Fall, dass ein solcher Anspruch besteht, gegebenenfalls gleichfalls ein Einwirkungsanspruch gegenüber der Körperschaft gegeben ist, die Trägerin der privatrechtlichen Einrichtung ist. Die Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung, da sie eine Grundfrage des Rechtes des öffentlichen Personennahverkehrs in Nordrhein-Westfalen betrifft. Sie ist von der Rechtsprechung nicht geklärt und berührt Rechtsverhältnisse, an denen täglich Millionen von Bürgern in Nordrhein-Westfalen Anteil nehmen,

Schließlich ist die folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Steht dem Bürger ein Einwirkungsanspruch gegen eine öffentlich- rechtliche Körperschaft zu, die alleiniger Eigentümer einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der Daseinsfürsorge ist, wenn öffentlich-rechtliche Normen im Streit sind, deren Adressat allein die Körperschaft, nicht aber das privatrechtliche Versorgungsunternehmen sind. Diese Frage ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht geklärt. Im Rahmen der "Zweistufentheorie" wird meist allein differenziert zwischen dem "Ob" der Zulassung, der öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich zu verfolgen ist und der Frage der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, das gegebenenfalls privatrechtlich geltend zu machen ist. Nicht erörtert ist bislang die Frage, inwieweit gesetzlich- normierte Grenzen für die Ausgestaltung eines solchen privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses, die als Normadressaten allein die Eigentümer- Körperschaft haben, durch einen Einwirkungsanspruch gegenüber dieser Körperschaft geltend gemacht werden können. Diese Frage ist eine Grundfrage des Benutzungsrechts öffentlicher Einrichtungen und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. Sie berührt letztlich die Benutzung aller öffentlich-rechtlicher Einrichtungen(*8). Sie ist auch entscheidungserheblich, denn von dieser Frage hängt ab, ob dem Kläger hier ein Einwirkungsanspruch gegenüber der Stadt Münster zusteht oder nicht.
N.N.(*9)
Rechtsanwalt
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Anmerkungen zum dokument: 005.094.
(*1)
im berufungsverfahren besteht anwaltspflicht. Den schriftsatz hat der anwalt verfasst.    (*1)<==//
(*2)
mit diesem schriftsatz wird die begründung zum antrag auf zulassung der berufung nachgereicht(+1). Datum des schriftsatzes: 18.12.2008. Der text wurde "vorab per Telefax" an das gericht übermittelt(+2).
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(+1)
der antrag auf zulassung der berufung wurde am 21.11.2008 gestellt. Dieses dokument wird, weil zur streitsache keine aussagen gemacht werden, nicht in die dokumentation aufgenommen.
(+2)   die technischen teile des schriftsatzes wurden gelöscht.     (*2)<==//
(*3)
die verneinung der klagebefugnis wird unter mehreren aspekten als rechtswidrig gerügt(+1). Vom Verwaltungsgericht Münster ignoriert, macht der anwalt das "Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen"(ÖPNVG) geltend, das dem bürger rechte gegen die kommune gewährt, wenn sie den ÖPNV als öffentliche aufgabe plant und unterhält. Der grundgedanke des gesetzes ist einfach, sofern der gemeine verstand nicht ausgeschaltet wird. Wenn das gesetz in der planung und in der durchführung des ÖPNV dem bürger ein mitspracherecht eingeräumt hat, dann ist die auslegung schlechterdings nicht nachvollziehbar, mit der der bürger, wenn er die leistungen des ÖPNV nutzt, von dem recht ausgeschlossen sein soll, mittels klage gegen eine unterlassung der behörde vorzugehen, die ihn in der ordentlichen nutzung des ÖPNV einschränkt. Es ist zutreffend, dass das gesetz gezielt auf bestimmte personengruppen innerhalb der nutzer des ÖPNV abgestellt ist, im umkehrschluss ist aus der priviligierung dieser gruppen aber nicht zu folgern, dass die nicht_priviligierten von den mitspracherechten ausgeschlossen sein sollen. Es kann erwogen werden, dass ein besonders gewichtiger grund diesen ausschluss erforderlich machen könnte, aber im gesetz ist kein anhaltspunkt erkennbar, dass der gesetzgeber diesen gewichtigen grund in erwägung gezogen hatte(+2).
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(+1)   //==>die nachfolgenden anmerkungen: (*4) - (*7).
(+2)
es sollte bemerkt werden, dass das "Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen"(ÖPNVG) auf das jahr: 1995, datiert ist. Zwar war das problem der werbung auf geeigneten flächen der fahrzeuge im ÖPNV bereits bekannt gewesen, aber zu jenem zeitpunkt war die werbung mit den sogenannten traffic-boards, die die fenster vollständig zukleistern, noch nicht üblich. Auch damals waren fahrzeuge der städtischen verkehrsbetriebe im verkehr gewesen, die vollständig mit werbung zugeklebt waren. Diese fahrzeuge fuhren aber nicht im dienst des ÖPNV, sondern waren von einer werbeagentur gemietet und von dieser auf die strassen und schienen geschickt worden.    (*3)<==//
(*4)
wenn der bürger meint, bei der zuständigen behörde einen misstand rügen zu müssen, der ihn in der nutzung der leistungen des ÖPNV beeinträchtigt, dann ist mit dem "Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen"(ÖPNVG) sein rechtsanspruch auf eine "gerechte Abwägung (seiner) Belange" impliziert(+1). Das recht, "die gerechte Abwägung der Belange" von der behörde einfordern zu können, ist mit der verneinung der klagebefugnis vom gericht gewollt ausgeschlossen worden(+2). Der schlüssel für die beurteilung des falles ist die dialektik von klagebefugnis und streitigen rechtstatsachen(+3). Der anwalt macht hinlänglich deutlich, dass die entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster defizite in der kette der argumente aufweist, hinweise auf defizite, die vom berufungsgericht gewollt mit verkürzenden argumenten nicht zur kenntnis genommen worden sind(+4).
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(+1)   seite: 2.
(+2)
wenn die behörde die abwägung der belange des bürgers rechtswidrig verweigert, dann ist es die pflicht des gerichtes den mangel mit seiner abwägung der streitigen punkte zu korrigieren.
(+3)   //==> dokument: 005.078/(*3).
(+4)   //==> dokument: 005.095/(*3/punkt: 3).     (*4)<==//
(*5)
das argument des Verwaltungsgerichts Münster ist prima vista zutreffend. Mit der verneinung der klagebefugnis ist in der sache die notwendigkeit einer entscheidung erledigt, aber secunda vista steht die aufgabe des berufungsgerichts im fokus zu beurteilen, ob die unterlassung des Verwaltungsgerichts Münster, den streitgegenstand in seiner logik zu prüfen, die rechtswidrige verneinung der klagebefugnis bewirkt hat. Die behauptung der "ernstliche(n) Zweifel"(+1) sollte für das berufungsgericht ein hinreichendes indiz sein, die angefochtene entscheidung einer revision zu unterziehen. Statt der pflichtgemässen prüfung hatte das Oberverwaltungsgericht Münster kurzen prozess gemacht und die einwendungen des berufungsantrags mit allgemeinen floskeln der gerichtsübung abgebügelt(+2), formeln der gerichtspraxis, die den schluss zulassen, dass das berufungsgericht nicht willens gewesen war, den streitfall in der sache zu prüfen.
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(+1)   seite: 3.
(+2)   //==> dokument: 005.095/(*3/nr.2).     (*5)<==//
(*6)
der anwalt weist rügend auf eine lücke im recht hin, die, soweit meine beobachtungen reichen, typisch ist für den graubereich zwischen dem öffentlichen und dem privaten recht. Die formel: flucht aus dem öffentlichen recht in das privatrecht, markiert die geschaffene lücke hinreichend(+1). Von den damen/herren: politiker, emsig betrieben, werden die öffentlichen leistungen des staats privatisiert und der bürger, auf sein öffentliches recht vertrauend, sieht sich mit einer situation konfrontiert, in der die leistungen des staates von firmen privaten rechts erledigt werden, eine situation, in der der bürger sich genötigt sieht, eine pflichtverletzung des privaten dienstleisters mit den mitteln des privatrechts anfechten zu müssen(+2). In der sache bleiben die leistungen, vermittelt durch den privaten dienstleister, leistungen des staates, aber der bürger, die leistung des staates einfordernd, kann sich nicht mit dem öffentlichen recht wehren, das privatrecht aber, das ist erfahrung, schützt immer den sozial starken zu lasten des sozial schwachen(+3).
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(+1)
in den zurückliegenden jahren war die wahlkampfparole: privat vor staat, ein cantus firmus in den politischen diskursen. Der zweck war klar, es sollte öffentliches eigentum wohlfeil an vermögende privatleute verscherbelt werden. Das erklärte ziel dieser politik ist es, die rechte des bürgers gegen den staat in die rechte eines privatmannes gegen die rechte eines anderen privatmannes umzuwandeln, zumeist in den formen einseitiger pflichten. Diese politik benachteiligt den sozial schwachen gegenüber dem starken. Dem vermeintlich starken privatmann fällt es leichter, auf die dienste des ÖPNV zu verzichten, wenn er mit den leistungen des privaten dienstleisters unzufrieden ist, der bürger aber, auf diese leistungen angewiesen, hat an seiner seite das öffentliche recht, das ihm zug um zug entzogen wird.
(+2)
es wird argumentiert, dass der bürger, unzufrieden mit den leistungen der privatfirma im auftrag des staates, frei sei, auf die schlecht-leistung entweder zu verzichten, oder zur konkurrenz zu gehen. Das mag im täglichen bürgerlichen geschäft dann der fall sein, wenn's um die brötchen geht oder irgendwelche klamotten, diese auflösung des konflikts ist im fall des ÖPNV falsch, weil der ÖPNV als monopol von einer firma privaten rechts gehandhabt wird.
(+3)
alle seien vor dem gesetz gleich, aber die erfahrung demonstriert immer wieder, dass im bürgerlichen recht einige immer gleicher sind als die anderen. Der grund für die faktische ungleichheit ist in der wirtschaftliche potenz der streitenden parteien verortet und die prozesskosten sind nur für den wirtschaftlich stärksten bürger kalkulierbar.    (*6)<==//
(*7)
der anwalt verweist auf eine lücke in der rechtssprechung, die plausibel erklärt, warum das Verwaltungsgericht Münster mit dem trick der klagebefugnis die schleifung dieser lücke hintertrieben hat. Über das motiv des gerichts, eine offene rechtsfrage nicht mit einer entscheidung in der sache zu beantworten, kann nur spekuliert werden, eine spekulation, die zu keiner klärung der streitigen rechtsfrage führt, aber der hinweis auf diese lücke sollte für das berufungsgericht ein schwerwiegender grund gewesen sein, die offenen rechtsfragen zu klären, eine anstrengung freilich, die nur mit einer bewertung der streitigen ansprüche bewältigt werden kann(+1).
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(+1)
die dokumentation belegt, dass die Stadtwerke Münster GmbH mit vielen erklärungen ihr verhalten erläutert hatte, aber keine dieser erklärungen taugte zur beantwortung der frage, was die Stadtwerke Münster GmbH rechtlich ermächtigt habe, den öffentlichen auftrag zur durchführung des ÖPNV mit billigen subventionen für die werbewirtschaft zu hintertreiben.    (*7)<==//
(*8)
der rechtsstreit hat kenntlich gemacht, dass das "Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen"(+1) in teilfragen ungeklärt ist, sowohl seitens der rechtsprechung als auch seitens der politik. Die damen/herren: politiker, sind gefordert, den rechtlichen graubereich eindeutig zu klären und die organisierte unverantwortlichkeit staatlicher institutionen und privater dienstleister zu beenden, von der rechtsprechung aber ist zu erwarten, dass sie das handeln der staatlichen institutionen prüft, ob diese ihren politischen pflichten gerecht werden und eindeutige kompetenzbereiche ausweisen, in denen der bürger erkennen und wissen kann, mit welchem recht er gegen einen misstand in der verwaltung vorgehen könne, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.
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(+1)   seite: 4.     (*8)<==//
(*9)   name durch N.N. ersetzt.     (*9)<==// 

005.095
Oberverwaltungsgericht Münster an Ulrich Richter, beschluss vom 23.12.2008.
15 A 3003/08
1 K 1586/07 Münster

B e s c h 1 u s s

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Herrn Dr. phil. Ulrich R i c h t e r,
Dieninckstraße 21,
48167 Münster,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte N.N.(*1)

g e g e n

den Oberbürgermeister der Stadt Münster,(*2)

Beklagten,

Beteiligter:
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Innenministerium,(*2)

wegen Kommunalrechts
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 15. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 23. Dezember 2008

durch
den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr.Ka11erhoff,
den Richter am Oberverwaltungsgericht  Dr.Schnell,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht  Dr.Kuh1mann

auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

(-2-)

Unter Zugrundelegung der Darlegungen in der Antragsschrift sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob den in der Antragsschrift angeführten Regelungen in §§ 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 und Abs. 9 ÖPNVG NRW drittschützende Wirkung zukommt, denn es wird schon nicht dargelegt, dass der Kläger zu den dort genannten Personenkreisen - Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen, Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, Personen, die Kinder zu betreuen haben - zählt. Allenfalls für diese Personenkreise könnten die zitierten Vorschriften indes drittschützende Wirkung haben. Entgegen dem Vorbringen in der Antragsschrift gewährt § 2 Abs, 1 bis 10 ÖPNVG NRW den Benutzern des ÖPNV jedenfalls kein allgemeines subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange, das sich auch auf die Frage der Zulässigkeit von Werbeflächen auf Fenstern von Fahrzeugen des ÖPNV bezöge. Danach bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung(*3).

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt, §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dr.Kallerhoff
Dr.Schnell
Dr.Kuhlmann

Ausgefertigt
N.N.(*1)
VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Anmerkungen zum dokument: 005.095.
(*1)   die namen durch N.N. ersetzt.    (*1)<==//
(*2)   die details der adresse gestrichen.   (*2)<==//
(*3)
der beschluss des 15.Senats des OVG/Münster ist bemerkenswert - in vierfacher perspektive.
  1. das gericht hat kurzen prozess gemacht. Der antrag auf zulassung der berufung wurde am 21.11.2008 gestellt(+1). Die begründung des antrags wurde am 18.12.2008 "vorab per Telefax"(+2) dem gericht zur kenntnis übermittelt, das gericht entschied am 23.12.2008 und der beschluss ist am 29.12.2008 in der anwaltskanzlei eingegangen. Die eile des gerichts ist schon erstaunlich, wenn berücksichtigt wird, dass andere verfahren über jahre bei den gerichten auf dem aktenbock liegen. Wie das gericht binnen 5 tagen zu einem fundierten urteil kommt, das muss das gericht erklären, wenn der schatten der rechtsbeugung durch unterlassen der pflichtgemässen abwägung der argumente und gegenargumente der streitparteien vermieden werden soll.
  2. der beschluss weist formell eine begründung zwar aus, aber diese ausführungen können die anforderungen nicht erfüllen, die von der begründung eines gerichtsurteils billig zu fordern sind. Es mag zwar dem jargon der juristen konform sein, dass "es offenbleiben könne, ob ...", um anzuzeigen, dass das nachfolgende argument unerheblich sei, aber von einer begründung ist als minimum zu verlangen, dass ein gegenargument vorgetragen wird, aus dem der grund erschlossen werden kann, warum das gericht dem argument nicht folgen will. In der begründung auf zulassung der berufung sind gründe vorgetragen worden(+3), die zumindest eine differenz in der gesetzesauslegung anzeigen und die vom gericht zu beurteilen ist. Diese begründung hat das gericht in seinem beschluss unterlassen.  
  3. die meinung des gerichts, dass "§ 2 Abs, 1 bis 10 ÖPNVG NRW den Benutzern des ÖPNV jedenfalls kein allgemeines subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange gewähre", ist in der formulierung inkonsistent, weil widersprüchlich. Es ist richtig, dass das gesetz dem bürger gegen die gestaltende behörde keinen subjektiven rechtsanspruch auf bestimmte leistungen einräumt, die die behörde auszuführen hat, es ist aber etwas anderes, wenn der bürger von der behörde verlangt, dass es seine belange "gerecht abwägt", die vom gesetz umrissen sind. Es ergibt sich aus der natur der sache(+4), dass dem bürger gegen die organe des staates die klagebefugnis zustehen muss, wenn der bürger subjektiv der meinung ist, dass ihm in einer bestimmten sache durch die organe des staats sein behauptetes recht verneint werde. Wenn in dieser konstruktion dem bürger die klagebefugnis verneint ist, dann ist die streitige rechtsfrage der materiellen prüfung entzogen, aus der die entscheidung über die befugnis zur klage abgeleitet werden kann. Dieser mangel im urteil des Verwaltungsgerichts Münster ist im antrag auf zulassung der berufung gerügt worden(+5), aber, ohne den ansatz einer sachlichen auseinandersetzung mit den rechtstatsachen erkennen zu lassen, hat das gericht das fehlurteil des VG/Münster passieren lassen und mit seinem beschluss unanfechtbar die überprüfung des eigenen unterlassens durch ein anderes gericht auch ausgeschlossen(+6).
  4. mit dem unanfechtbaren beschluss hat der 15.senat des OVG/Münster die grauzone des rechts für nicht_angreifbar erklärt, die durch die politik in den zurückliegenden jahrzehnten schleichend, aber gezielt geschaffen worden ist, nämlich die durchführung öffentlicher aufgaben durch private dienstleister(+7). Der bürger kann die zur daseinsvorsorge verpflichtete behörde auf dem rechtsweg mangels klagebefugnis nicht mehr zur rechenschaft zwingen. Der mit der erledigung der öffentlichen aufgaben beauftragte private dienstleister kann sich darauf berufen, dass die von ihm als privatfirma erbrachten leistungen dem privatrecht unterlägen und folglich kein gegenstand des öffentlichen rechts mehr sein können. So oder so, mit der faktischen verletzung des bürgers in seinem recht auf ungestörte Nutzung des ÖPNVs, sei's durch die behörde oder sei's durch eine private firma, ist mit der verneiung seiner klagebefugnis die barriere aufgerichtet, an der der kläger scheitern soll, um die geschäfte der privatfirmen und der öffentlichen behörde  nicht länger zu stören(+8).
-------
(+1)
der antrag auf zulassung der berufung, formularmässig gestellt, ist nicht als dokument verzeichnet.    (+1)<==//
(+2)   //==> dokument: 005.094.    (+2)<==//


(+3)   //==> dokument: 005.094(=punkt: 1, der begründung).    (+3)<==//
(+4)
der terminus: natur der sache, ist ein unbestimmter rechtsbegriff, den auszulegen die streitenden prozessparteien verpflichtet sind. Allein durch die tatsache, dass der bürger meint, durch die behörde subjektiv in seinem recht verletzt zu sein(§1), ist dem bürger die befugnis eingeräumt, den rechtsweg zu beschreiten, damit das gericht materiell prüfen kann, ob die behauptete verletzung des im streit stehendes rechts zu recht bestehe oder nicht. Mit der verneinung der klagebefugnis hat das Verwaltungsgericht Münster den weg geschlossen, den streitgegenstand überhaupt einer materiellen prüfung unterwerfen zu können, damit die frage der klagebefugnis überhaupt beurteilt werden kann, ob der kläger in seinem recht verletzt sein könnte oder nicht. Das hat der 15.senat des OVG/Münster mit seinem nicht_anfechtbaren beschluss besiegelt(§2).
-------
(§1)   in anlehnung an Art.90 I GG.
(§2)
der cantus firmus im streit über die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im ÖPNV ist die weigerung der involvierten behörden und institutionen, die rechtsgrundlagen zu benennen, mit denen sie ihre praxis der zulassung von werbung als rechtens rechtfertigen. Mit der verneinung der klagefugnis des rechtsuchenden bürgers wird diese praxis zu lasten des bürgers vom VG/Münster und vom OVG/Münster fortgesetzt.   (+4)<==//
(+5)   //==> dokument: 005.094(=punkt: 1, der begründung).    (+5)<==//
(+6)
die unanfechtbarkeit des beschlusses konnte noch mit der verfassungsbeschwerde angefochten werden,
//==> dokument: 005.097.    (+6)<==//
(+7)   //==> dokument: 005.094.(=punkt: 3, der begründung).    (+7)<==//
(+8)
das ist eine politische frage, die nicht das gericht, wohl aber die politik zu beantworten hat, aber es bleibt die aufgabe der rechtsprechung, die politik in die gehörigen schranken zu weisen.    (+8)<==//   (*3)<==//  

005.096
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 13.01.2009.
(*1). Aktenzeichen: 31.1.71 -MS-1 0/2008

Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden

Ihr Beschwerdeschreiben vom 12.11.2008(*2)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Herr Regierungspräsident Dr. Paziorek hat mich gebeten, Ihnen meine kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Ihrer Eingabe mitzuteilen. Ich habe mich aufgrund Ihres Schreibens von der Stadt Münster über den aktuellen Sachstand unterrichten lassen. Die Stadt Münster hat mir auch eine Kopie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zu Ihrem Rechtsstreit gegen die Stadt zur Verfügung gestellt, die am 21.10.2008 ergangen ist.

Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes haben Gemeinden das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu dieser verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehört auch die Befugnis des Gemeinderats, kommunale Unternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen. Eine Einschränkung erfährt diese Autonomie dadurch, dass solche Entscheidungen im Rahmen des § 115 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GONW) bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Die Bezirksregierung Münster ist gem. § 120 Abs. 2 GONW zuständige Aufsichtsbehörde über die Stadt Münster.

Die Stadtwerke Münster selber existieren schon über 100 Jahre, die Umfirmierung zur GmbH erfolgte im Jahr 1967. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des hier vorliegenden Gesellschaftsvertrages sind u.a. der öffentliche Personennahverkehr und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen "sowie Geschäfte jeder Art, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar dienen" Gegenstand des Unternehmens.

1.

Der Gesellschaftszweck der Stadtwerke Münster GmbH war und ist kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden.

Die Kommunalaufsichtsbehörden nehmen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen eine reine Rechtsaufsichtsfunktion wahr. In diesem Rahmen habe ich zu prüfen, ob die Stadt Münster ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze wahrnimmt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bin ich zu kommunalaufsichtlichen Maßnahmen im Sinne der §§ 119 ff GONW berechtigt. Die Rechtsaufsicht verwehrt mir jedoch eine Beurteilung, ob die von der Stadt Münster gewählte Lösung die sinnvollste ist. Zweckmäßigkeitserwägungen in der Weise, dass ich meine Beurteilung einer sinnvollen Lösung an die Stelle der Stadt setze, widersprechen dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Kommune.

2.

Soweit Ihre Beschwerde darüber hinaus darauf gerichtet ist, dass der Oberbürgermeister der Stadt Münster seine Pflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster GmbH verletze, vermag ich eine solche Pflichtverletzung nicht zu erkennen.

Ihre Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Nichtwahrnehmung seiner Rechtsaufsicht über die Stadtwerke wurde am 21.10.2008 vom Verwaltungsgericht Münster als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich des Sachverhalts "Werbung auf Stadtbusfenstern" keine öffentlich-rechtliche Norm ersichtlich, aufgrund derer sich in Ihrem Verhältnis zum Beklagten eine rechtliche Beziehung ergebe. Wie mir die Stadt Münster mitteilte, haben Sie anwaltlich vertreten beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster gestellt. Damit beabsichtigen Sie, die Rechtsfrage von der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes NordrheinWestfalen überprüfen zu lassen. Wie sie in Ihrer Eingabe ferner mitteilten, seien Ihre Anzeigen gegen die Stadtwerke Münster GmbH wegen Nötigung von der Staatsanwaltschaft zu den Akten gelegt worden. Dies geschah mit der Begründung, dass der Sachverhalt strafrechtlich nicht relevant sei.

Darüber hinaus hat der Oberbürgermeister der Stadt Münster Ihnen bereits mitgeteilt, dass er rechtlich nicht befugt sei, den Stadtwerken Münster GmbH eine Weisung im gewünschten Sinne zu erteilen. Die Stadtwerke Münster GmbH sei 100%ige Tochter der Stadt Münster und nehme als GmbH ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Die Stadt habe lediglich über den Sitz in der Gesellschafterversammlung Einflussmöglichkeiten, die sich nach GmbH-Gesetz und Handelsrecht richten. Inhaltlich hätten die Stadtwerke lediglich die Pflicht, den ÖPNV innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Pflichten sicherzustellen, was der Fall sei.

Diese rechtliche Beurteilung durch den Oberbürgermeister teile ich uneingeschränkt:
Die Kommunalaufsichtsbehörden haben nur die Befugnis einer nachträglichen Rechtmäßigkeitsprüfung, wie sie sich aus § 122 der GONW ergibt. Danach können sie den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sowohl die Beanstandung als auch die Aufhebung einer gemeindlichen Maßnahme sind in das pflichtgemäße Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt, unterliegen damit dem sogenannten Opportunitätsprinzip. Ein Anspruch Dritter, dass die Aufsichtsbehörde das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht ausübt, besteht grundsätzlich nicht. Voraussetzung für die Ausübung des Beanstandungs- und Aufhebungsrechtes durch die Kommunalaufsicht ist jedenfalls, dass die beanstandete Maßnahme im Zeitpunkt ihres Ergehens gegen geltendes Recht verstößt (Urteil des OVG Münster vom 23.03.1960). Mir ist jedoch kein zu überprüfender Ratsbeschluss bekannt, der den von Ihnen geschilderten Sachverhalt betrifft und somit ggf. kommunalaufsichtlich zu überprüfen wäre.

Auch eine vom Rat erteilte Weisung in dem von Ihnen gewünschten Sinne ist mir nicht bekannt, zu dessen Umsetzung der Oberbürgermeister gem. § 62 Abs. 2 GONW verpflichtet gewesen wäre. Gem. § 113 Abs. 2 GONW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den gesellschaftsrechtlichen Organen wie z.B. der Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsräten. Dieser ist gem. § 113 Abs. 1 GONW an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Gemeinde zu verfolgen.

Letztlich ist darüber hinaus festzustellen, dass die unternehmerische Entscheidung der Stadtwerke Münster GmbH über die Vermarktung von Werbeflächen durch den weit gefassten Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag gedeckt ist(*3).

Ich stimme Ihnen insoweit zu, dass sich Fahrgäste in den Bussen der Stadtwerke Münster GmbH und deren Subunternehmer durch eine beeinträchtigte Sicht wegen der Werbeflächen auf den Fenstern belästigt fühlen können. Die in der Vergangenheit bei den Stadtwerken eingegangenen Beschwerden aus der Bürgerschaft haben nach meinem Kenntnisstand bereits wohl zu einem selbstkritischen Umdenken der Stadtwerke geführt, insoweit dass künftig die Scheibenbeklebung nur noch maximal 20 % ausmachen und diese bevorzugt im Fahrzeugheckbereich erfolgen soll. Hinsichtlich der Werbung auf Bussen der Subunternehmer konnte bislang wohl nur geringer und zum Teil auch kein Einfluss genommen werden(*4).

Eine Rechtsgrundlage für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten sehe ich nicht. § 122 GONW eröffnet mir in dieser Angelegenheit keine Möglichkeit einzugreifen. Ihr individuelles Interesse wird durch das Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges geschützt. Selbst wenn kommunalaufsichtliche Veranlassung zum Einschreiten bestehen würde, würde ich aktuell einer oberverwaltungsgerichtlichen Klärung der Angelegenheit nicht vorgreifen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*5)
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Anmerkungen zum dokument: 005.096.
(*1)
ein typisches behördenschreiben - viele wörter, zur sache aber wenig. Das lehrschreiben zum kommunalen verfassungsrecht(+1) ist zwar ausschweifend, blendet aber den im streit stehenden sachverhalt aus, bis auf zwei bemerkungen, mit denen der absender signalisiert, dass der bürger gefälligst untertan der obrigkeit zu sein hat(+2).
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(+1)   //==> dokument: 005.099.
(+2)   //==> anmerkungen: (*3) und (*4).    (*1)<==//
(*2)   //==>dokument 005.089.   (*2)<==//
(*3)
die aussage ist prima vista korrekt, secunda vista aber unzureichend, weil durch verschweigen falsch. In der menge der hinweise auf rechtsnormen verschweigt die Bezirksregierung Münster § 107 I 3 GONW(+1), der der Stadtwerke Münster GmbH die wirtschaftstätigkeit als rechtswidrig dann untersagt, wenn diese in konkurrenz zur privatwirtschaft steht. Es ist unstreitig, dass die Stadtwerke geeignete flächen der fahrzeuge im dienst des ÖPNV quasi als collateralnutzen vermarktet, soweit der zweck der dienstleistung, nämlich die durchführung des ÖPNV, durch die wirtschaftstätigkeit nicht gefährdet werden kann, wenn aber der zweck: die durchführung des ÖPNV, durch diese wirtschaftstätigkeit gefährdet wird oder gar ins absurde verkehrt ist, dann ist diese wirtschaftstätigkeit nicht mit dem gesetz vereinbar, sie ist rechtswidrig. Das rechtswidrige handeln kann aber nicht durch den gesellschaftsvertrag in recht verkehrt werden.
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(+1)
als tragendes argument meiner beschwerde hatte Ich § 107 I 3 GONW geltend gemacht(§1).
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(§1)   //==> dokument: 005.089.   (*3)<==//
(*4)
ein dürftiger passus - darauf beschränkt, die meinung der obrigkeit noch einmal zu wiederholen. Der kern des streit, die rechtsfrage, wie der bürger sich gegen rechtswidriges handeln der verwaltung zur wehr setzen könne, wenn die verwaltung durch unterlassen rechtswidriges handeln beauftragter firmen privaten rechts toleriert, wird in den nebel alter argumente gehüllt. Der tenor dieses schreibens ist, dass der bürger gefälligst kuschen soll, darüber hinaus hat er  sich auch noch als dankbar zu erweisen für das rechtswidrige handeln der obrigkeit, die ihn in seinem recht nur um 20% beeinträchtigt.   (*4)<==//
(*5)   name durch N.N. ersetzt.     (*5)<==//

005.097
Ulrich Richter an Bundesverfassungsgericht, verfassungsbeschwerde vom 26.01.209.
(*1). Verfassungsbeschwerde nach §90 I BVerfGG
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.12.2008
/Az: 15 A 3003/08  // 1 K 1585/07 Münster,
zugestellt am 29.12.2008.

Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.12.2008 erhebe ich Verfassungsbeschwerde.

Der Beschluss verletzt mich in meinem Grundrecht Art.19 IV 1 GG in Verbindung mit Art. 2 I GG.

Ich beantrage, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gericht anzuweisen, den Streitfall in der Sache zu beurteilen.

Begründung

1. Mein Recht aus Art.19 IV 1 GG, Akte der öffentlichen Gewalt gerichtlich überprüfen zu lassen, wird durch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Az.: 1 K 1585/07, verletzt. Die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, verschliesst  den Rechtsweg endgültig und lässt die Prüfung der Verletzung meines subjektiven Rechts, Leistungen des ÖPNV ungestört nutzen zu können, ungeklärt. Sowohl das VG Münster als auch das OVG Münster verneinen mein "subjektives Recht auf gerechte Abwägung (meiner) Belange, das sich auch auf die Frage der Zulässigkeit von Werbeflächen auf Fenstern von Fahrzeugen des ÖPNV bezöge" (OVG- Beschluss,Seite 2 -Anlage15-), aber sowohl das OVG Münster als auch das VG Münster unterlassen es, die rechtliche Frage zu prüfen, ob mir als Benutzer des ÖPNV durch die Inanspruchnahme der Leistungen des ÖPNV nicht ein subjektives Recht zugewachsen sein könnte, dessen Verletzung ich klagebefugt vor dem Gericht gegen die öffentliche Gewalt verteidigen kann. Der ÖPNV ist "eine Aufgabe der Daseinsfürsorge" (§1 I ÖPNVG/NRW). Der Begriff: Daseinsfürsorge des Staates, impliziert logisch zwingend, dass dem Bürger auch die Klagebefugnis zur Seite stehen muss, wenn der Bürger, die Leistungen der Daseinsfürsorge in Anspruch nehmend, durch die staatliche Gewalt, sei's gestaltend oder unterlassend, in seinem Recht, die Leistung zu nutzen, verletzt wird. Als Aufgabe der Daseinsfürsorge sind die beauftragten staatlichen Organe verpflichtet, die Leistungen des ÖPNV so zu gestalten, dass der Bürger, wenn er die Leistungen des ÖPNV in Anspruch nimmt, nicht in seinem Recht, diese Leistungen zu nutzen, verletzt wird. Die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV verletzt mich in meinem Recht auf ungestörte Nutzung der Leistungen des ÖPNV; denn die auf den Fenstern aufgebrachten Folien mit Werbebotschaften, die ausschliesslich an die allgemeine Öffentlichkeit draussen gerichtet sind, versperren mir als Nutzer der Dienste des ÖPNV die Sicht durch die Fenster der Fahrzeuge, entweder teilweise oder ganz. Wenn das OVG Münster die Überprüfung und rechtliche Beurteilung der konkreten Rechtsverletzung mit der Feststellung ausschliesst, dass "den Benutzern des ÖPNV jedenfalls kein allgemeines subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange" (OVG-Beschluss,Seite 2 -Anlage15-) zustehe, dann verkennt das Gericht die Tatsache, dass mein Klagebegehren wiederholte Rechtsverletzungen der Stadt Münster durch Unterlassen zum Gegenstand hat, Rechtsverletzungen, deren Beseitigung und Heilung, die keine abstrakten Forderungen sind, für die nur ein allgemeines subjektives Recht als Grund in Betracht kommen könne.

2. Die Rechtsauffassung des VG Münster, vom OVG "ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils" (OVG-Beschluss, Seite 2 -Anlage15-) zu eigen gemacht, ist inkonsistent. Das VG Münster urteilt: "Hinsichtlich des Sachverhalts 'Werbung auf Stadtbusfenstern' ist keine öffentlich-rechtliche Norm ersichtlich, aufgrund derer sich im Verhältnis des Klägers zum Beklagten eine rechtliche Beziehung ergibt. Das geltend gemachte Recht auf ungestörte, nicht von Werbung auf den Fenstern getrübte Beförderung durch die Stadtbusse kann sich allenfalls im Verhältnis zu den Stadtwerken ... ergeben. Das auf Beförderung gerichtete Rechtsverhältnis des Unternehmens privater Rechtsform zu seinen Fahrgästen ist zudem bürgerlich-rechtlicher Art, weshalb Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis selbst vor die Zivilgerichte gehören"(VG-Urteil,Seite 6 -Anlage11-). Sowohl das VG Münster als auch das OVG Münster verneinen einerseits das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen mir und der beklagten Stadt Münster, sie bestimmen aber andererseits die Inanspruchnahme des ÖPNV als eine bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen mir und den Stadtwerken Münster, deren Auftrag es ist, für die Stadt Münster die realen Dienstleistungen des ÖPNV zu erledigen. Entweder ist meine Rechtsbeziehung zur Stadt Münster im Fall der Inanspruchnahme der Leistungen des ÖPNV, vermittelt durch die Stadtwerke Münster, eine bürgerlich-rechtliche, dann ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen (§40 VwGO); folglich wäre das VG Münster nicht befugt gewesen, den Streitfall zu entscheiden, sondern hätte den Streitfall an die ordentliche Gerichtsbarkeit verweisen müssen. Oder meine Rechtsbeziehung zur Stadt Münster im Fall der Inanspruchnahme der Leistungen des ÖPNV, vermittelt durch die Stadtwerke Münster, ist eine öffentlich-rechtliche, dann könnte ich mein Klagebegehren nicht auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfolgen, weil dieser Rechtsweg ausgeschlossen ist (§13 GVG). Wenn das OVG Münster in der Situation der wechselseitigen Ausschliessung des Rechtsweges die Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des VG Münster mit der Begründung mangelnder Klagebefugnis in einem öffentlich- rechtlichen Streitfall verweigert, dann habe ich als Bürger keine Möglichkeit, die von mir geltend gemachte Verletzung meiner Rechte aus der Inanspruchnahmen von Leistungen des ÖPNV gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit der Unanfechtbarkeit des OVG-Beschlusses ist der öffentlich- rechtliche Rechtsweg geschlossen, der zivilrechtliche Rechtsweg steht mir aber nicht mehr offen, weil das OVG Münster mit seinem Beschluss die Entscheidung des VG Münster, dass der Rechtsstreit ein öffentlich- rechtlicher sei, abschliessend festgestellt hat.

3. Die Verletzung meiner Rechte aus Art.2 I GG ist darin begründet, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge, die im Dienst und im Auftrag der Stadtwerke Münster im ÖPNV eingesetzt werden, rechtswidrig ist.
 
Einerseits ist bis jetzt ungeklärt geblieben, auf Grund welcher Norm die Stadtwerke befugt sein könnten, die vom mir als rechtswidrig beurteilte Form der Werbung auf ihren Fahrzeugen anzuwenden und auf den Fahrzeugen der beauftragten Subunternehmen zuzulassen (mein Schreiben vom 23.11.2007,Seite 2 -Anlage06-, zu den Details vgl. die Begründung der Klageschrift vom 24.09.2007, Seite 3ff -Anlage01-). Die Ausübung eines Rechts, das dem Eigentümers aus § 903 BGB zusteht, hat seine Schranke im Recht des Anderen, der durch die Ausübung des Rechts auf Eigentum betroffen sein könnte. Ungeklärt ist, inwieweit die Stadt Münster, die zu 100% Eigentümerin der Stadtwerke Münster ist, überhaupt  das privatrechtlich geschützte Eigentum aus §903 BGB gegen den Bürger in Anspruch nehmen kann, wenn der Bürger Leistungen des ÖPNV in Anspruch nimmt, die die Stadt Münster als Aufgabe der Daseinsfürsorge des Staates gewährleisten muss. Ebenso kann die Erzielung eines Gewinns, der durch den Verkauf der Werbeflächen auf den Fenstern der Fahrzeuge zu Lasten Dritter, nämlich der Nutzer des ÖPNV, möglich erscheint, kein zureichender Grund sein, weil nach §109 I 2 GONW die Erzielung eines Gewinns nur dann zulässig ist, wenn "dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträgt wird". Der öffentliche Zweck des ÖPNV ist die Sicherstellung der Mobilität der Bürger, nicht aber die Bereitsstellung von Werbeflächen für Wirtschaftsunternehmen. 
 
Andererseits ist die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV, die den Benutzer des ÖPNV in der Nutzung der angebotenen Leistungen erheblich einschränkt, ausschliesslich an die allgemeine Öffentlichkeit draussen gerichtet. Fahrzeuge, die durch Werbung in dieser Form verändert sind, gleichen fahrenden Litfassäulen, die, quasi als Kollateralnutzen, auch noch Menschen transportieren. Die Stadt Münster als 100% Eigentümerin der Stadtwerke Münster betätigt sich, wenn ihre Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV, durch die beanstandete Form der Werbung verändert, eingesetzt werden, offensichtlich als Betreiberin eines Gewerbes, nämlich der Werbung mit der Absicht der Gewinnerzielung. Das ist aber der Stadt Münster, die verpflichtet ist, den ÖPNV zu organisieren, nach §107 I 3 GONW nicht verstattet.

Sowohl hinsichtlich der fehlenden Rechtsnorm für die Einschränkung meines Rechts auf ungestörte Nutzung des ÖPNV, als auch hinsichtlich der Nutzung der Fahrzeuge im ÖPNV als Werbeträger, soweit diese Werbung den Nutzer des ÖPNV ernsthaft beeinträchtigen kann, hat die Stadt Münster es unterlassen, den ÖPNV so zu organisieren, dass ich als Bürger, wenn ich diese Leistungen im Rahmen des Gesetzes nutzen will, in meinem Recht auf ungestörte Nutzung dieser Leistungen nicht verletzt werde. Indem die Stadt Münster das rechtswidrigen Verhalten der Stadtwerke duldet, weil sie als 100% Eigentümerin der Stadtwerke es unterlässt, die Verantwortlichen in den Stadtwerken anzuweisen, die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienste des ÖPNV zu beseitigen, verletzt die Stadt Münster meine durch Art.2 I GG garantierte Freiheit, die Leistungen des ÖPNV ungestört nutzen zu können.

4. Das OVG stellt behauptend fest, dass "die Rechtssache (keine) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit auf(weise), noch (eine) grundsätzliche Bedeutung (habe)" (OVG-Beschluss, Seite 2 - Anlage15-). Die Formel einer Behauptung ist keine Begründung und das OVG lässt nicht erkennen, dass es meine Einlassung vom 23.11.2007, die bereits das VG Münster ignoriert hatte, einer Prüfung gewürdigt hat. Auf die "Gemengelage von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen und Pflichten" (mein Schreiben vom 23.11.2007, Seite 3-4 - Anlage06-) hatte ich das VG Münster hingewiesen. Die Verletzung meines Rechts auf ungestörte Nutzung der Leistungen des ÖPNV durch die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge ist in einer Grauzone der Unverantwortlichkeit situiert; denn einerseits handelt die öffentliche Gewalt als Fiskus, wenn sie mittels einer privatrechtlichen GmbH ihre originäre Aufgabe erledigt, andererseits kann aber die öffentliche Gewalt nicht als Fiskus handeln, wenn sie die originäre Aufgabe des Staates zu erfüllen hat. Ich bin dann als Bürger in einer Zone widerstreitender Rechte und Pflichten eingeschlossen, wenn ich einerseits die Leistungen des ÖPNV im Rahmen meiner Rechte in Anspruch nehme, und wenn die öffentliche Gewalt als Fiskus andererseits ihre Pflicht schlecht erledigt und durch diese Pflichtverletzung das Recht des Bürgers auf die öffentliche Leistung verletzt. Ebenso hat das OVG Münster offenbar die Einlassung nicht geprüft, dass von der Rechtsprechung die Frage "bislang nicht erörtert worden" sei, "inwieweit die Ausgestaltung der Omnibusse einen Anspruch auf gerechte Abwägung der Belange der Benutzer des öffentlichen Nahverkehrs berühren kann" (Antrag auf Zulassung der Begründung, Seite 3 -Anlage14-). Auch ist nicht zu erkennen, dass das OVG die Frage prüfend in Erwägung gezogen hat, dass die rechtswidrige Praxis der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV ein ubiquitäres Phänomen ist und ich als Bürger des Landes NRW und der Bundesrepublik Deutschland nicht nur in Münster, sondern auch an anderen Orten damit konfrontiert bin. Die Möglichkeit ist also nicht auszuschliessen, dass der Klärung der Frage, ob mein subjektives Recht tatsächlich verletzt worden ist, eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könne.        

Hochachtungsvoll

Anlagen(*2)
(alle Dokumente in Kopie und in chronologischer Folge; die Originale werden auf Anforderung nachgereicht)
Anlage01:  Klageschrift vom 24.12.2007 (mit 8 Anlagen)(*3)
Anlage02:  Schreiben des VG Münster vom 27.09.2007
Anlage03:  Rechnung/ Justizkasse vom 01.10.2007
Anlage04:  Mein Schreiben vom 05.10.2007
Anlage05:  Einlassung der Beklagten, vom 26.10.2007(*4)
Anlage06:  Meine Stellungsnahme auf die Einlassung der Beklagten vom 23.11.2007(*5)
Anlage07:  Mein Schreiben vom 04.05.2008(*6)
Anlage08:  Beschluss des VG Münster vom 01.08.2008
Anlage09:  Ladung des VG Münster vom 01.08.2008
Anlage10:  Protokoll der Verhandlung am 21.10.2008
Anlage11:  Urteil des VG Münster vom 21.10.2008/ Az.: 1 K 1586/07(*7)
Anlage12:  Antrag auf Zulassung der Berufung vom 21.11.2008
Anlage13:  Schreiben des VG Münster vom 21.11.2008
Anlage14:  Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 18.12.2008(*8)
Anlage15:  Beschluss des OVG Münster vom 23.12.2008(*9)
Anlage16:  Rechnung/Justizkasse vom 02.01.2009
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.097.
(*1)
der text bedarf keiner erweiternden kommentierung, weil das Bundesverfassungsgericht meine argumente nicht zur kenntnis genommen hat(+1).
-------
(+1)  //==> dokument: 005.098.
(*2)
die in der dokumentation aufgenommenen dokumente sind nachfolgend angezeigt; die anderen dokumente sind nur prozessual von bedeutung und enthalten zur sache keine information.
(*3)   //==> dokument: 005.070.
(*4)   //==> dokument: 005.071.
(*5)   //==> dokument: 005.072.
(*6)   //==> dokument: 005.076.
(*7)   //==> dokument: 005.078.
(*8)   //==> dokument: 005.094.
(*9)   //==> dokument: 005.095.

005.098
Bundesverfassungsgericht an Ulrich Richter, beschluss vom 10.02.2009.
(*1). BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 209/09 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. Ulrich R i c h t e r
Dieninckstraße 21, 48167 Münster-Wolbeck,
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 23. Dezember 2008 - 15 A 3003/08 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473) am 10. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen(*1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier,  Eichberger, Masing
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Anmerkungen zum dokument: 005.098. 
(*1)
es ist üblich, dass das Bundesverfassungsgericht die nichtannahme einer verfassungsbeschwerde nicht begründet. Diese praxis ist unbefriedigend, weil das streitige rechtsproblem nicht_geklärt im dunkeln verbleibt. Der rechtsweg ist ausgeschöpft, aber das problem ist ungelöst weiter in der welt.

005.099
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 12.02.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 13.01.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Die Antwort ist enttäuschend!

Eine Antwort, die meine Meinung ohne wenn und aber stützen würde, hatte ich in der leidigen Sache nicht erwartet, aber das Lehrschreiben in allgemeinem Kommunalverfassungsrecht, oder präziser formuliert, das Leerschreiben Ihres Referenten, geht an der konkreten Streitsache vorbei. Was Ihr Referent vorträgt, das sind die Meinungen, die in wechselnder Form von den Stadtwerken Münster, dem Oberbürgermeister der Stadt Münster und den politischen Parteien im Rat immer wieder abwiegelnd vorgetragen worden sind, ohne die konkrete Frage zu berühren, mit welchem Recht die Stadtwerke Münster die Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV mit Werbung zukleben, eine Werbung, die ausschliesslich an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet ist, den zahlenden Benutzer des ÖPNV aber in seinem Recht auf ungestörten Transport nachhaltig beeinträchtigt. Der Kern des Rechtsstreits ist, dass die Stadtwerke Münster mit der beanstandeten Werbung die Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zu fahrenden Litfassäulen umfunktioniert haben, die als Kollateralnutzen auch noch Menschen transportieren. Damit betreibt die Stadt Münster als 100%ige Eigentümerin der Stadtwerke Münster faktisch ein Gewerbe, das der Gemeinde Münster nach §107 I Nr.3 nicht erlaubt ist. Die Werbung zum Nutzen der Privatwirtschaft ist nach dem Kommunalrecht des Landes NRW für die Stadt Münster ein rechtswidriges Geschäft, und ein rechtswidriges Geschäft ist ein hinreichender Grund, der für Sie als Behörde, der die Kommunalaufsicht obliegt, den Gedanken zumindest nahelegen sollte, mittels Rechtsaufsicht das rechtswidrige Verhalten der Stadt Münster zu prüfen.

Der Gegenstand der Kontroverse ist kein privatrechtlicher Streit, den der Nutzer der Leistungen der Stadtwerke Münster wegen unzureichender Leistung zu führen befugt wäre, sondern die Kontroverse hat den öffentlichrechtlichen Anspruch des Bürgers zum Gegenstand, die Leistungen des ÖPNV ungestört in Anspruch nehmen zu können, Leistungen, die die Gemeinde Münster als Trägerin der Daseinsvorsorge zu erbringen hat, Leistungen, für die der Bürger in zweifacher Weise zahlt, einmal direkt über den Fahrschein, dann indirekt über die Subventionierung des ÖPNV aus Steuergeldern.

Der Skandal mit der Werbung auf den Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV ist, dass der Bürger in eine Grauzone der Rechtlosigkeit abgedrängt ist, in der er sein Recht auf ungestörte Nutzung der Leistungen des ÖPNV weder auf der Verwaltungsgerichtsweg verteidigen, noch den Streitfall auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit klären lassen kann. Das Verwaltungsgericht Münster hat den Streitfall als einen öffentlichrechtlichen Streitfall entschieden und das Klagebegehren mit der Behauptung fehlender Klagebefugnis abgewiesen; das OVG Münster hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen und mit der Abschneidung des Rechtsweges eine Grauzone der Rechtlosstellung des Bürgers geschaffen, in der eine vielverbandelte Gesellschaft von Personen sich breitgemacht hat, die das Gemeinwohl, das zu bewirken ihre Aufgabe ist, aus dem Blick verloren hat. Da ist der Beamte, der blind für den Zweck sein Amt verwaltet, da ist der machtgierige Angestellte, der als Unternehmer sich missversteht, und da ist der Parteipolitiker, der sein öffentliches Mandat wie ein Komplize ausübt. Ich spreche nicht von Korruption im Sinne des Strafgesetzbuches, wohl aber von einer korrumpierten Gesinnung der Beteiligten, die den gemeinen Verstand dann beiseite schieben, wenn's opportun erscheint. Anders formuliert! Halten Sie, Herr Dr.Paziorek, es für vernünftig, dass die Fenster der Busse im ÖPNV mit Werbebotschaften zugeklebt werden, die ausschliesslich an die Allgemeinheit draussen gerichtet sind, der Nutzer der Leistungen des ÖPNV aber dafür auch noch zur Kasse zitiert wird?

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.099. 
(*1)   meine antwort kommentiere Ich nicht.
(*2)   //==>dokument 005.096.

005.100
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 19.05.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 13.01.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
Mein Schreiben vom 12.02.2009(*3)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Auf mein Schreiben vom 12.02.2009 habe ich bis heute keine Antwort erhalten.

Als Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen kann ich erwarten, dass die Verwaltung des Landes auf meine Eingabe in angemessener Frist antwortet.

Ich erwarte Ihre Einlassung in angemessener Frist.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.100.
(*1)
die bezirksregierung hatte mit datum vom tage geantwortet(+1).
-------
(+1)   //==> dokument: 005.101.
(*2)   //==> dokument: 005.096.
(*3)   //==> dokument: 005.099.
==========================
fortsetzung/dokumente: 005.101-114
<==// anfang
stand: 20.07.01.

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