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dokument005
dokumente: 005.101-114
(übersicht: dokument-nummer:
005.101    005.102    005.103    005.104    005.105    005.106    005.107    005.108    005.109    005.110
005.111    005.112    005.113    005.114 )

005.101
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 19.05.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden

Ihr Schreiben vom 12.02.2009(*2)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

da die notwendigen Recherchen und Rückfragen einige Zeit in Anspruch genommen haben, kann ich erst heute auf Ihre erneute Eingabe vom 12.02.2009 zurückkommen. Für Ihre Geduld bedanke ich mich und bitte die lange Verfahrensdauer zu entschuldigen.

Mit Ihrem Schreiben vom 12.02.2009 bitten Sie erneut darum, dass ich kommunalaufsichtlich auf den Oberbürgermeister der Stadt Münster mit dem Ziel einwirke, die Werbung von den Seitenfenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH entfernen zu lassen. Ihre Forderung begründen Sie damit, dass die Stadtwerke die Busse zu "fahrenden Litfasssäulen" umfunktioniert hätten und damit die Stadt Münster als Eigentümerin der Stadtwerke faktisch ein Gewerbe betreibe, welches Ihrer Ansicht nach gem. §107 Abs. 1 Nr. 3 GO nicht erlaubt sei.

Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts komme ich nicht zu dem Ergebnis, dass hier ein kommunalaufsichtliches Einschreiten möglich wäre. Würde eine Gemeinde eine Werbeagentur betreiben wollen, so wäre dies aus meiner Sicht mit §107 Abs. 1 GO eindeutig nicht vereinbar. Wenn sie jedoch im Rahmen einer Annextätigkeit freie Kapazitäten nutzt, die der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich bringt, so ist dies kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden(*3).

Der Gesellschaftszweck der Stadtwerke Münster GmbH beinhaltet insbesondere den Öffentlichen Personennahverkehr und die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser. Hierbei handelt es sich um privilegierte Betätigungsfelder, die gem. §107 Abs.1 GO eindeutig Aufgabe der Gemeinden sind. Dass die Stadtwerke Münster GmbH im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit nebenbei die Flächen ihrer eigenen Busse Dritten als Werbefläche zur Verfügung stellt und dadurch Einnahmen erzielt, ist nicht rechtswidrig und anhand der Regelungen im Gemeindewirtschaftsrecht nicht zu verhindern(*4).

Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihr persönliches Engagement und die zahlreichen Beschwerden anderer Kunden dennoch letztlich erfolgreich waren.

Wie ich inzwischen erfahren habe, haben die Stadtwerke Münster GmbH aufgrund zahlreicher Beschwerden ihrer Fahrgäste nunmehr die Entscheidung getroffen, die bestehenden Werbeverträge bis zum 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass die Werbung auf Seitenfenstern gänzlich entfernt werden soll. Die Fensterwerbung auf Heckfenstern dagegen soll bei den Stadtbussen bestehen bleiben. Auch die Auftragnehmer der Stadtwerke sollen verpflichtet werden, bis spätestens 31.12.2010 nachzuziehen. Dieser Beschluss soll auf einer abgestimmten Entscheidung des ÖPNV Managements der Stadtwerke Münster nach Auswertung der Kundenakzeptanz basieren; damit hätte sich die Stadtwerke Münster GmbH einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Erhöhung der Kundenzufriedenheit unterzogen(*5).

Diese Entscheidung der städtischen Verkehrsbetriebe, aufgrund mangelnder Kundenakzeptanz zukünftig auf die sichteinschränkende Werbung zu verzichten, wird von mir ausdrücklich begrüßt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
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Anmerkungen zum dokument: 005.101. 
(*1)
mein scheiben vom tage(+1), es liegt eine zufällige kreuzung der schreiben vor.
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(+1)   //==> dokument: 005.100 (*1)<==//
(*2)   //==> dokument: 005.099.   (*2)<==//
(*3)
der streitpunkt wird präzis benannt, aber nur auf der abstrakten ebene abgehandelt und, um die heikle frage der abwägung zu vermeiden, beiseite gelegt. In meiner antwort habe Ich diesen punkt auf die konkrete ebene heruntergeholt(+1) und die notwendige abwägung zwischen dem, was eine unzulässige wirtschaftstätigkeit sein soll, und dem was annextätigkeit(+2) ist, vornehmen zu können. Ich hatte die werbetätigkeit der Stadtwerke Münster GmbH, genauer, die wirtschaftliche nutzung geeigneter flächen der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, nie in frage gestellt. Ich bestreite aber der Stadtwerke Münster GmbH das recht, dafür auch die fenster der fahrzeuge zu gebrauchen, ein missbrauch, der die fahrzeuge im dienst des ÖPNV in blosse litfassäulen umfunktioniert, die wirtschaftstätigkeit nämlich, die das gesetz verbietet, und genau diese handlung hat die Stadt Münster, wenn sie davon kenntnis erhält, zu unterbinden. Alle argumente, so die behauptungen, mit dieser wirtschaftstätigkeit werde der haushalt der Stadt Münster entlastet, oder für die benutzer des ÖPNV werde das ticket billiger, sind dummes gerede. Es kommt darauf an, wie die annextätikeit ausgestaltet ist, das heisst, ob das faktische handeln der Stadtwerke Münster GmbH noch vom gesetz gedeckt ist oder nicht. Darauf ist eine antwort zu geben, die auch mit der vernunft übereinstimmt. Diese prüfung hat der Regierungspräsident von Münster, herr Dr.Paziorek, unterlassen.
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(+1)   //==> dokument: 005.102.
(+2)
die annextätigkeit, eingeräumt der Stadtwerke Münster GmbH, stelle Ich nicht in frage(§1). Es gehört zum guten wirtschaften, das die verfügbaren ressourcen zum nutzen aller gebraucht werden, aber die grenzlinie ist das recht, konkret fixiert in einer bestimmten norm des gesetzes, und diese grenzlinie darf nicht überschritten werden.
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(§1)
andernorts habe Ich dafür den terminus: kollateralnutzen, gebraucht($1).
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($1)  //==> dokument: 005.099/(2.absatz).   (*3)<==//

(*4)
dieser passus ist als ein versuch zu beurteilen, vom problem abzulenken. Die norm: §107 Abs.1 GONW, steht nicht im streit, wohl aber ist die einschränkung zu behaupten, die mit dem satz: 3, statuiert ist. Das gesetz definiert, welche tätigkeit der gemeinde Münster nicht erlaubt ist, nämlich "Anbieter ... von ... Dienstleistungen am Markt" zu sein, "sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte"(+1). Die scharfe grenzzlinie ist die kante des busfensters, die das erlaubte vom nicht erlaubten trennt.
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(+1)
der text des gesetzes ist mit auslassung nach der von mir benutzten ausgabe aus dem jahr: 2004, in 37.auflage zitiert. Die ausgabe wurde vom Deutschen Gemeindeverlag Stuttgart besorgt.  (*4)<==//
(*5)
wortreich wird über die verbesserungen geschrieben, die die Stadtwerke Münster GmbH für das jahr: 2009, geplant haben sollen, änderungen, die sich alle post festum als leere versprechnungen herausgestellt haben(+1). Ich lasse es offen, wer hier gelogen hat, und das, so wie die dinge stehen, mit vorsatz.
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(+1)   //==> dokument: 005.080/anmerkung:_(*6)(*5)<==//
(*6)   name durch N.N. ersetzt.   (*6)<==//

005.102
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 10.06.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 19.Mai 2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Ihre Antwort vom 19.02.2009 auf mein Schreiben vom 12.02.2009 verfehlt das rechtliche Problem, das im Streit steht. Ich fordere Sie auf, Ihre Rechtsmeinung zu überprüfen und der Pflicht zur Kommunalaufsicht nachzukommen.

Es kann nicht richtig sein, dass eine Wirtschaftstätigkeit, hier der Verkauf von Werbeflächen auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV, dann nach §107 Abs.1 GO ein Fall der Kommunalaufsicht sein soll, wenn das privatrechtlich geführte Wirtschaftsunternehmen im Eigentum der Gemeinde diese Wirtschaftstätigkeit als Werbeagentur erledigt, dieselbe Wirtschaftstätigkeit aber nach §107 Abs.1 GO dann kein Grund für das "kommunalrechtliche Einschreiten" sein soll, wenn das privatrechtlich geführte Wirtschaftsunternehmen im Eigentum der Gemeinde diese Wirtschaftstätigkeit als "Annextätigkeit" erledigt, "die der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich bringt"(S.2). Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist die Art der Wirtschaftstätigkeit entscheidend, die, mit sich selbst identisch, nicht einmal so, ein andermal so ausgelegt werden kann, um den Widerspruch zu verdecken, mit dem Sie Ihre Untätigkeit begründen. Ich beanstande nicht, dass die Stadtwerke Münster GmbH geeignete Flächen der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV für die Werbung im Sinn der Annextätigkeit nutzt, eine Nutzung, die den Benutzer nicht ernsthaft beeinträchtigen kann und den Hauptzweck der Gesellschaft, öffentliche Leistungen im Auftrag der Gemeinde zu erbringen, nicht konterkariert, wohl aber beanstande ich die Form der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV, die den Benutzer in seiner Nutzung des ÖPNV erheblich beeinträchtigt und die Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zu fahrenden Reklametafeln umfunktioniert, die, wie in den zurückliegenden Jahren häufig im öffentlichen Bereich zu beobachten gewesen war, noch heute gelegentlich von der privaten Werbewirtschaft gebraucht werden. Die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV ist ausnahmslos an das allgemeine Publikum gerichtet, eine Form der Werbung, die für die werbende Privatwirtschaft vorteilhaft ist, aber von den Stadtwerken Münster GmbH zu Lasten der Benutzer des ÖPNV erbracht wird, der für die öffentliche Leistung: ÖPNV, einerseits direkt mit seinem Fahrschein zahlt und andererseits indirekt mit seinen Steuern gezahlt hat, Steuern, die als Subvention des Staates in den ÖPNV fliessen. Die Stadtwerke Münster GmbH, mit der Durchführung des ÖPNV in Münster von der Stadt Münster beauftragt, missbraucht ihr Gestaltungsrecht, wenn sie auch die Fenster der Fahrzeuge im Dienste des ÖPNV als Werbeflächen an die Privatwirtschaft verkauft, die Lasten aber dem zahlenden Nutzer des ÖPNV aufbürdet, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Komforts in der Nutzung hinnehmen muss. Der Missbrauch wird nicht kleiner, wenn das rechtswidrige Handeln mit der wiederholten Belehrung gerechtsfertigt wird, dass mit den Einnahmen aus der Werbung der Preis für ein Ticket signifikant niedrig gehalten würde. Das ist nachweisbar eine Lüge, mit der das rechtswidrige Handeln bemäntelt werden soll. Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt, verletzt ihre Pflicht als Eigentümer, wenn sie, in Kenntnis des rechtswidrigen Treibens, die Verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH nicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz anhält und die Einhaltung auch durchsetzt.

Ihnen dürfte bekannt sein, dass ich versucht habe, die Streitfrage auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Münster hatte mit Urteil vom 21.10.2008 entschieden, dass der Rechsstreit ein öffentlich- rechtlicher sei; damit ist der denkbare privatrechtliche Klageweg verfahrensrechtlich ausgeschlossen. Mit der Begründung fehlender Klagebefugnis wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Klageabweisung, ohne seine Meinung nachvollziehbar zu begründen, und lehnte die Zulassung der Berufung ab. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ohne Begründung nicht zur Entscheidung an.

Ich stelle fest, dass der Bürger, wenn Sie Ihre Rechtsmeinung nicht überdenken, faktisch rechtlos ist, das rechtswidrige Treiben der Stadtwerke Münster GmbH, einschliesslich die Pflichtverletzungen der Verantwortlichen der Stadt Münster rechtsstaatlich klären zu lassen. Es ist ein nicht zu überbietender Zynismus, wenn  Ihr Referent, meinem "persönlichen Engagement (...) letztlich"  Erfolg bescheinigend(S.2), schreibt, dass "die Stadtwerke Münster GmbH aufgrund zahlreicher Beschwerden ihrer Fahrgäste nunmehr die Entscheidung getroffen (habe), die bestehenden Werbeverträge bis zum 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass die Werbung auf Seitenfenstern gänzlich entfernt werden soll. (...) Auch die Auftragnehmer der Stadtwerke sollen verpflichtet werden, bis spätestens 31.12.2010 nachzuziehen. (...) damit hätte sich die Stadtwerke Münster GmbH einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Erhöhung der Kundenzufriedenheit unterzogen"(S.2). - Mit Verlaub, das ist Verwaltung öffentlicher Aufgaben nach Gutsherrenart. Der Bürger, der Souverän, wie's in der Verfassung so schön heisst, erscheint der Verwaltung nur noch als Objekt, mit dem die Amtswalter, vom Souverän mandatiert, meinen, nach Gutdünken umspringen zu können.

Im Übrigen, die Verantwortlichen der Stadtwerke Münster GbmH hätten schon früher zu der späten Einsicht kommen können, dass Kundenzufriedenheit auch ein Aspekt des wirtschaftlichen Erfolgs ist. Seit 2001 habe ich die Damen und Herren der Stadtwerke Münster GmbH in einem ausgedehnten Schriftwechsel, im persönlichem Gespräch, mit Leserbriefen und auch mit demonstrativen Regelverletzungen auf den streitigen Misstand hingewiesen, aber sie haben sich, ebenso wie die Mandatsträger der Stadt Münster, tumb gestellt.

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.102. 
(*1)
in der sache bleibt der text unkommentiert. Im dokument: 005.101, anmerkungen zum dokument: (*3-5), habe Ich die notwendige ergänzungen eingefügt.  
(*2)   //==>dokument 005.101.

005.103
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 24.07.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009 und 10.06.2009(*2)

Meine Schreiben vom 13.01. und 19.05.2009(*3)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

in Ihrem Schreiben vom 10.06.2009 führen Sie aus, dass Sie die Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH nach wie vor für eine nicht mit §107 Abs.1 GO vereinbare kommunale wirtschaftliche Betätigung halten. Wie ich Ihnen bereits in meinen Schreiben vom 13.01. und 19.05.2009 hierzu umfassend dargelegt habe, liegt nach meiner Bewertung darin kein Rechtsverstoß gegen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts in der Gemeindeordnung NRW vor weder seitens des Oberbürgermeisters der Stadt Münster, noch seitens der Stadtwerke Münster GmbH(*4).

In Deutschland ist die Folienwerbung auf Fahrzeugscheiben grundsätzlich erlaubt. Die Platzierung der Werbefolien auf Fenstern von Bussen schränkt dabei die Sicht der Fahrgäste nach Außen durchaus häufig deutlich ein. Diese Erfahrung kann jeder bestätigen, der schon einmal mit einem solchen Bus gefahren ist. Dass viele Fahrgäste darüber verärgert sein mögen, ist für mich insoweit nachvollziehbar(*5).
 
Als Kommunalaufsicht bin ich jedoch lediglich befugt, bei Rechtsverstößen auf die von mir zu beaufsichtigenden Kommunen einzuwirken. Ein solcher Rechtsverstoß liegt hier jedoch - wie Ihnen bereits mitgeteilt - nicht vor. Die von Ihnen aus dem Gemeindewirtschaftsrecht hergeleitete Rechtswidrigkeit einer Vermarktung der Busfenster als Werbeflächen durch die Stadtwerke vermag ich nicht nachzuvollziehen. Die Vermietung von Werbeflächen auf Bussen ist zwar nicht Zweck der Sparte ÖPNV innerhalb der Stadtwerke GmbH; Gesellschaftszweck ist insoweit global der Öffentliche Personennahverkehr. Gesellschaftsvertraglich gedeckt sind aber auch mit diesem Zweck im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie "Geschäfte jeder Art", die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar dienen. Die Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie nun auf den Bussen platziert sind, stellt mithin hier eine kommunalaufsichtlich nicht zu beanstandende Annextätigkeit der Stadtwerke dar(*6).

Zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis komme ich bei meiner rechtlichen Bewertung daher nicht.

Da sich die Stadtwerke Münster GmbH inzwischen aus unternehmerischen Gründen dafür entschieden hat, zum Jahresende 2009 die Werbung auf den Seitenfenstern ihrer Busse gänzlich zu entfernen, wird im Ergebnis das von Ihnen seit Jahren verfolgte Ziel erreicht. Eine Möglichkeit, darüber hinaus kommunalaufsichtlich auf den Oberbürgermeister der Stadt Münster einzuwirken, besteht nicht. Da der Aufsichtsrat der Stadtwerke im Ergebnis in Ihrem Sinne entschieden hat, sehe ich die Angelegenheit damit als erledigt an(*7).
Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung
N.N.(*8)
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Anmerkungen zum dokument: 005.103.
(*1)
der tenor der antwort ist, dass die behörde den bürger bereits hinreichend informiert habe und der bürger, versehen mit ihren auskünften und beurteilungen, nun ruhe zu geben habe. Das ist die atmosphärische seite des schreibens. In der sache hat die behörde entschieden, dass seitens der Stadtwerke Münster GmbH und der Stadt Münster keine rechtsverletzung vorliegen kann, weil die Stadtwerke Münster GmbH "mit der Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie nun auf den Bussen platziert sind ... eine kommunalaufsichtlich nicht zu beanstande Annextätigkeit der Stadtwerke" ausübe - d'accord mit der regel: was nicht sein darf, das kann auch nicht sein. Der Regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, hat sich nicht die mühe gemacht, mein argument überhaupt kritisch zu überprüfen und rational nachprüfbar zu widerlegen. Die unzureichende antwort hatte mich genötigt mit schreiben vom 25.08.2009(+1), den kern meines arguments noch einmal zu wiederholen. In den nachfolgenden argumenten: (*4-*7) einige erweiternde ergänzungen.
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(+1)   //==> dokument: 005.104 (*1)<==//
(*2)   //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102(*2)<==//
(*3)   //==> dokumente: 005.096, 005.101(*3)<==//
(*4)
die wiederholung bereits bekannter argumente ist keine inhaltliche auseinandersetzung mit gemachten einwendungen.  (*4)<==//
(*5)
aus der tatsache, dass die "Folienwerbung auf Fahrzeugscheiben grundsätzlich erlaubt" sei, kann zwingend nicht abgeleitet werden, dass die werbung mit diesen materialien auf fahrzeugen im Dienst des ÖPNV auch rechtens ist. Die verkehrssicherheit ist ein anderer aspekt(+1) als die beschränkung der "Sicht der Fahrgäste nach Außen". Es sollte den juristen in der behörde bekannt sein, dass eindeutig unterscheidbare rechtsbereiche im juristischen urteil auch unterscheidbar zu beurteilen sind.
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(+1)   schreiben vom 06.10.2010/ //==> dokument: 005.105(*5)<==//
(*6)
es erstaunt schon, mit welcher chuszpe ein widerspruch behauptet wird. Einerseits ist die "Vermietung von Werbeflächen auf Bussen ... nicht Zweck der Sparte ÖPNV innerhalb der Stadtwerke GmbH", andererseits ist "die Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie auf den Bussen platziert sind ... eine kommunalaufsichtlich nicht zu beanstandende Annextätigkeit der Stadtwerke". Was soll denn nun gelten? - aus einem widerspruch ist al gusto alles ableitbar, wenn's ins kalkül passt. Das ist der kern des skandals.  (*6)<==//
(*7)
es mag sein, dass die verantwortlichen in der Stadtwerke Münster GmbH auf grund meiner kritik seit 2001 zu der einsicht gekommen sind, dass ihre praxis mit der werbung auf den busfenstern ruf-, das soll heissen: geschäftsschädigend, ist, und dass sie aus diesem grund ihre praxis mit der werbung auf den bussen geändert haben. Im ergebnis ist das zu begrüssen, aber das ändert nichts an der rechtswidrigkeit der von mir kritisierten praxis, eine praxis, die wieder aktiviert werden kann, wenn wieder einmal "aus der politik" der ruf kommt, die einnahmeseite sei zu verbessern. Der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek ignoriert, dass es auch ein aspekt des rechtsstaates ist, eine geschehene rechtswidrige handlung auch post festum als rechtswidrig zu bezeichnen.  (*7)<==//
(*8)   name durch N.N. ersetzt.  (*8)<==//

005.104
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 25.08.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 24.Juli 2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Ihre Antwort vom 24.07.2009 auf mein Schreiben vom 10.06.2009, formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache unzureichend.

Ich bin so frei, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich diese Meinung Ihnen zurechne werde und nicht bereit bin, das Spiel der Macht mitzuspielen, mit dem die Mächtigen Ihre Verantwortung auf Subalterne abschieben.

Zur Sache.
  1. Ich hatte Sie auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass die mit sich selbst identische Wirtschaftstätigkeit nicht einmal so, im Sinn einer eigenständigen Leistung einer Werbeagentur, ein andermal so, im Sinn der sogenannten Annextätigkeit gemäss Gesellschaftsvertrag ausgelegt werden kann, ein Widerspruch, mit dem Sie offenbar Ihre Untätigkeit rechtfertigen, das rechtswidrige Treiben der Stadt Münster als 100%-Eigentümerin der Stadtwerke Münster kommunalrechtlich zu rügen und den Misstand abzustellen. Die Stadt Münster hat die Pflicht, den ÖPNV als staatliche Aufgabe der Daseinsfürsorge zu erledigen und sie bedient sich dabei der Stadtwerke Münster als Erfüllungsgehilfe. Der ÖPNV, ordentlich erledigt, impliziert als notwendigen Bestandteil nicht irgendeine Werbetätigkeit für fremde Interessen. Folglich kann, wenn diese Wirtschaftstätigkeit dennoch geleistet wird, diese Wirtschaftstätigkeit dem Gesellschaftszwecks, "global" die Durchführung des Öffentlichen Personennahverkehr, weder "mittelbar" noch "unmittelbar" dienlich sein(3.Absatz des Schreibens), sehr wohl ist aber diese Wirtschaftstätigkeit geeignet, von mir hinlänglich dargelegt und von Ihnen auch eingeräumt (2.Absatz des Schreibens), die ordentliche Durchführung des ÖPNV nicht nur zu gefährden, sondern auch zu hintertreiben; denn der Nutzer des ÖPNV, der die erwarteten Leistungen mit seinen Steuern indirekt und direkt über den Fahrschein bezahlt, wird durch die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge genötigt, die Schlechterfüllung einer öffentlichen Leistung entweder als Übel zu dulden oder, wenn er dazu nicht bereit ist, von der Nutzung dieser Leistung Abstand zu nehmen, was faktisch den Ausschluss von einer Leistung bedeutet, für die er über seine Steuerzahlung in Vorleistung getreten ist. Es ist die Pflicht der Aufsichtsbehörde, Mängel in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die zuständigen Behörden nicht nur zu rügen, sondern auch abzustellen. Es ist offensichtlich, dass mit der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV ein Misstand vorliegt, der ein fortdauernder Skandal ist, ein Skandal, der nicht auf Münster beschränkt, sondern überall in Regierungsbezirk Münster und weiter im Land Nordrhein-Westfalen und in der ganzen Bundesrepublik täglich beobachtet werden kann.
  2. Ich nehme zur Kenntnis, dass "in Deutschland die Folienwerbung auf Fahrzeugscheiben grundsätzlich erlaubt ist". Es gehört aber zum ordentlichen juristischen Handwerk, dass auch die Norm benannt und zur Kenntnis gegeben wird, die einem Bürger dieses Recht einräumt, damit ein anderer Bürger, der davon in seinem Recht betroffen ist, prüfen kann, ob diese Rechtszuweisung an einen anderen ihn positiv oder negativ in seinen Rechten berührt. Ich konnte also erwarten, dass Ihr Referent, anders als in der Fortsetzung der schlechten Praxis der Verantwortlichen der Stadtwerke Münster, die Norm benennt, die der Stadt Münster und den von ihr beauftragten Stadtwerken das Recht eingeräumt haben soll, mit der Werbung auf den Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV in mein bürgerliches Recht auf ungestörten Transport von A nach B belastend einzugreifen; denn was dem Bürger als sein bürgerliches Recht eingeräumt sein kann, das ist zwingend nicht auch der staatlichen Behörde zugestanden, die zur Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben nur in den gesetzlich normierten Fällen die Organisationsformen des Privatrechts nutzen kann. Ich verlange von Ihnen eine zureichende Auskunft.
  3. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass hier ein öffentlich rechtlicher Streitfall vorliegt, der ungeklärt ist. Das Verwaltungsgericht Münster hatte die gerichtliche Klärung mit der Begründung mangelnder Klagebefugnis verweigert (das Verfahren ist rechtlich abgeschlossen, woraus aber nicht der Schluss abgeleitet werden kann, dass die Begründung der Entscheidung den Normen juristischer Logik genügt). Die politische Kontrolle dieses Skandals funktioniert nicht, weil die verantwortlichen Politiker, die ihr Mandat im Sinn des Gemeinwohls ausüben sollen, desinteressiert den Skandal ignorieren, von dem ich nicht als Einziger rede(*3). Ich habe nun auch den Eindruck, dass auch die innere Verwaltungskontrolle versagt, wenn Sie, von Ihrem Referenten juristisch-zynisch formuliert, durchblicken lassen, dass die Benutzer des ÖPNV nun einmal die Einschränkungen des Komforts durch die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge, die allein sachfremden Interessen nützt, hinzunehmen hätten. Mit welchem Maass wollen Sie beurteilen, was noch hinnehmbar ist und was nicht?

Mit freundlichem Gruss
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Anmerkungen zum dokument: 005.104.
(*1)
das dokument bleibt unkommentiert. Ergänzungen post festum in den anmerkungen zum dokument: 005.103/(*4-*7).
(*2)   //==>dokument 005.103.
(*3)
im letzten teil des satzes eine orthographische korrektur. Die originale fassung: "von dem Ich nicht als einziger rede".

005.105
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 06.10.2009.
(*1). Az.: 31.1.71-MS-10/2008

Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009 und 25.08.2009(*2)

Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009 und 24.07.2009(*3)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Ihr Schreiben vom 25.08.2009 habe ich zur Kenntnis genommen. Wesentlich neue Sachverhalte werden darin von Ihnen nicht vorgetragen. Daher verbleibt es bei meiner Entscheidung, die ich Ihnen in meinen bisherigen Schreiben bereits mitgeteilt habe(*4).

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Werbung auf Seitenflächen von Fahrzeugen durch Aufbringen bauartgenehmigter Folien gem. § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und § 22a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) grundsätzlich zulässig ist. Anhand der von der Stadt Münster zur Prüfung vorgelegten Unterlagen hatte das Verkehrsdezernat meines Hauses im Januar dieses Jahres festgestellt, dass ein ordnungswidriges (§ 69 StZVO) oder gar strafbewährtes Verhalten durch das rechtskonforme Aufbringen von Werbefolien auf Fenstern von Kraftomnibussen (sog. traffic boards) nicht zu erkennen sei(*5).

Soweit von Ihnen kein neuer Sachverhalt hier mehr vorgetragen wird, beabsichtige ich, weitere Schreiben Ihrerseits in dieser Sache nicht mehr zu beantworten(*6).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*7)
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Anmerkungen zum dokument: 005.105. 
(*1)
der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, ist erkennbar genervt und der ton seines referenten gereizt. Immerhin bietet das schreiben eine information an, die im fortgang der unsäglichen geschichte bisher nicht beim namen benannt worden ist und die mit dem problem, das im streit steht, nur mittelbar etwas zu tun hat, gleichwohl der hinweis klar legt, was als problem im streit ist. In der antwort auf dieses schreiben(+1) habe Ich das problem nur kurz gestreift, post festum füge Ich hier einige erläuterungen hinzu(+2).
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(+1) //==> dokument: 005.106.
(+2) //==> anmerkung: *5.  (*1)<==//
(*2)   //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102, 005.104.   (*2)<==//
(*3)   //==> dokumente: 005.096, 005.101, 005.103.   (*3)<==//
(*4)
meine argumente wurden also zur kenntnis genommen, aber mein ausdrücklicher hinweis, dass in der argumentation des regierungspräsidenten ein eindeutiger widerspruch vorläge, der zumindest argumentativ auszuräumen wäre, ist für den regierungspräsidenten kein "wesentlich neue(r) Sachverhalt". Die vermutung ist begründet, dass der regierungspräsident sehr wohl weiss, dass er für seine untätigkeit, dem recht geltung zu verschaffen, keinen zureichenden grund hat.  (*4)<==//
(*5)
informativ ist zumindest der hinweis auf die rechtsgrundlage für die sogenannten traffic boards, allein, diese rechtsnorm kann für den streitigen gegenstand nicht in anspruch genommen werden. Die verkehrsrechtliche zulassung dieser werbemittel im öffentlichen verkehr betrifft nur den öffentlichen strassenverkehr und räumt dem bürger die befugnis ein, sein fahrzeug mit diesen werbemitteln zu "verzieren", zu welchen zwecken auch immer(+1). Aus dieser zulassung ist aber nicht ableitbar, dass damit auch der Stadtwerke Münster GmbH das recht eingeräumt ist, ihre busse, die fenster eingeschlossen, mit diesen werbemitteln zuzukleben und so die benutzer des ÖPNV in ihren rechten zu verletzen. Von einem referenten, der offenbar juristisch vorgebildet ist, kann verlangt werden, dass er zu dieser unterscheidung fähig ist.    
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(+1)
insofern sind die von der Stadt Münster vorgelegten "Unterlagen" für den fall irrelevant. Ich gehe davon aus, dass die Stadt Münster zumindest die StVZO respektiert, auch wenn sie vor den rechten ihrer bürger keinen respekt hat.  (*5)<==//
(*6)
es ist eine alte erfahrung, wem die argumente fehlen, der droht, und der amtswalter hat immer das amt erst einmal im rücken. Diese sicherheit spielt er auch aus(+1).
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(+1)
hierzu passt die empfehlung im schlusswort, der bürger möge sich doch bei gericht beschweren(§1).
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(§1)   //==> dokument: 005.109.   (*6)<==//
(*7)   name durch N.N. ersetzt.   (*7)<==//

005.106
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 26.10.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 06.10.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Ihre Antwort vom 06.10.2009 auf mein Schreiben vom 25.08.2009, formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache wieder unzureichend und ich gewinne im Fortgang der Rechtssache den Eindruck, dass Sie entweder vorsätzlich den realen Kern des Rechtsstreits nicht zur Grundlage Ihrer Entscheidung machen, oder dass Sie unfähig sind, den gesellschaftspolitischen Aspekt des Skandals der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV sachgemäss zu beurteilen.

Als Bürger habe ich Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Bescheidung der Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. Die rechtsfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass Sie sowohl die Tatsachen des Rechtsstreits zur Kenntnis nehmen und widerspruchsfrei beurteilen, als auch Ihren Beurteilungsspielraum in der Streitsache rational nachvollziehbar ausfüllen. Das eingeräumte Ermessen schliesst die Abwägung der rechtlich begründeten Interessen der am Fall beteiligten Parteien ein. Ich kann in Ihren bisherigen Einlassungen nicht erkennen, dass Sie überhaupt eine sachgerechte Abwägung der in Frage kommenden Interessen in Betracht gezogen haben, nämlich das Interesse der Benutzer des ÖPNV auf die ungestörte Nutzung der eingekauften Leistung und das Interesse der Stadtwerke Münster, aus dem Verkauf von Fensterflächen an die Werbewirtschaft Einnahmen zu generieren, die nach Abzug aller erforderlichen Kosten als Gewinn an die Eigentümerin, die Stadt Münster als verantwortliche Instanz für den ÖPNV, abgeführt werden können. Es könnte erwogen werden, dass gemäss §109 I 2 GONW die Erzielung eines solchen Gewinns im öffentlichen Interesse erforderlich sei, aber wenn das der Fall sein soll, dann muss die Stadt Münster darlegen, aufgrund welcher Rechtsvorschrift(en) sie befugt sei, in der Abwägung der betroffenen Interessen zu eigenem Gunsten und zu Lasten des Benutzers des ÖPNV dessen Rechte einzuschränken. Ich hatte die Stadtwerke Münster mehrmals aufgefordert, über die Rechtsvorschrift(en) Auskunft zu geben, mit denen das Anbringen der Werbefolien auf den Fenstern der Busse begründet wird. Die Stadtwerke Münster hatten diese Auskunft beharrlich verweigert. Ich habe Ihren Verweis auf die STVZO, nach der das "Aufbringen bauartgenehmigter Folien gem. § 53 (usw. usw.) grundsätzlich zulässig" sei, zur Kenntnis genommen, aber Ihr Begündungsversuch verfehlt den Streitgegenstand, weil die STVZO allein für das Verhalten der Stadtwerke Münster als Teilnehmer am öffentlichen Strassenverkehr einschlägig ist und die STZVO keine Norm enthält, die für das Rechtsverhältnis einschlägig sein könnte, das zwischen dem Benutzer des ÖPNV und dem Dienstleister: Stadtwerke Münster, besteht, der im Auftrag der Stadt Münster den ÖPNV abwickelt(*3).

Ich erwarte von Ihnen eine rechtsfehlerfreie Bescheidung meiner Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.106.
(*1)
meine antwort auf das schreiben des regierungspräsidenten vom 06.10.2009 muss Ich nicht kommentieren, aber der nachfolgende hinweis unter anmerkung: *3, sollte berücksichtigt werden.
(*2)   //==> dokument: 005.105.
(*3)  
ergänzende erläuterungen post festum zu diesem aspekt des falles, //==> dokument: 005.105/anmerkung: *5.

005.107
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 30.11.2009.
(*1). Az.: 31.1.71-MS-1012008

Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009, 25.08.2009 und 26.10.2009(*2)

Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009, 24.07.2009 und 06.10.2009(*3)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Ihre erneute Beschwerde vom 06.10.2009 über Werbefolien auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH enthält keinen Sachvortrag, den ich bei meinen Antwortschreiben noch nicht bereits berücksichtigt hätte(*4). Mit meinen Schreiben vom 13.01, 19.05., 24.07. und 06.10.2009 habe ich umfassend und ausführlich versucht, Ihnen meine Rechtsauffassung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu vermitteln. Ein Rechtsverstoß gegen die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechtes (§107 bis §115 der Gemeindeordnung NRW) liegt danach hier nicht vor. Ein Ratsbeschluss in diesem Zusammenhang, der zudem geltendes Recht verletzen müsste, bevor ich hier gegebenenfalls tätig werden könnte, ist mir ebenfalls nicht bekannt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Gemeindeordnung kein subjektives Recht eines Beschwerdeführers auf Einschreiten der Kommunalaufsicht vorsieht. Ich sehe daher die Angelegenheit damit als erledigt an. Auf weitere Schreiben zu diesem Sachverhalt beabsichtige ich, nicht mehr zu antworten(*5).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.107.
(*1)
die antwort des regierungspräsidenten, herr Dr.Paziorek, ist dadurch ausgezeichnet, dass die obrigkeit den kern der streitigen sache wieder ignoriert, auf dem eingenommenen standpunkt beharrt und, um etwas substanzielles zu antworten, einen nebenkriegsschauplatz aufmacht.
(*2)   //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102, 005.104, 005.106.
(*3)   //==> dokumente: 005.096, 005.101, 005.103, 005.105.
(*4)
der referent irrt, wenn er meint, meine antwort sei eine "erneute Beschwerde". Ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass die vorschrift aus der StVZO als argument untauglich ist, das streitige problem zu klären. Aber dieser untaugliche versuch ist kalkuliert, weil die obrigkeit darauf spekuliert, dass die öffentliche meinung die maxime tolerieren wird, dass, wenn das eine erlaubt ist, auch das andere erlaubt sein müsse - mitnichten. Wenn eine werbefirma der meinung ist, ein (gemietetes) fahrzeug der Stadtwerke Münster GmbH mit den "traffic boards" bekleben zu müssen, dann haben sich sowohl die werbefirma als auch Stadtwerke Münster GmbH an die StVZO zu halten, weil das so verzierte fahrzeug am öffentlichen verkehr teilnimmt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Stadtwerke Münster GmbH dieses fahrzeug dann auch im dienst des ÖPNV einsetzen dürfen. Diese differenz sollte einem juristen nicht unbekannt sein.
(*5)
basta - causa finita, per ordre de mufti hat die obrigkeit entschieden, aber der fall ist mit diesem urteil nicht beendet, weil der streitpunkt ungeklärt geblieben ist. Der widerspruch steht weiter im raum, dass die werbung auf dem fenstern der busse im dienst des ÖPNV gemäss §107 I 3 GONW einmal eine verbotene wirtschaftstätigkeit sein kann und dieselbe werbung ein andermal eine zulässige annextätigkeit im sinne dieses paragraphen sein soll. Bis jetzt hat der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, die klärende antwort nicht gegeben.
(*6)   name durch N.N. ersetzt.

005.108
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben vom 07.01.2010.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 30.11.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
generelle Bezugnahme auf den Briefwechsel.

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!

Ihre Antwort vom 30.11.2009 auf mein Schreiben vom 06.10.2009, formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache wieder unzureichend und im Ton nicht akzeptabel. Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen habe ich einen öffentlichen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Bescheidung meiner Beschwerde gegen die Amtsführung des Oberbürgermeisters der Stadt Münster. In Ihrem Haus sollte bekannt sein, dass die Wiederholung eines Ergebnisses keine zureichende Begründung des Ergebnisses sein kann, das als rechtswidrig angegriffen worden ist und die Rechtswidrigkeit hinreichend mit Sachargumenten belegt wurde, Argumente, die von Ihnen beharrlich nicht zur Kenntnis genommen werden.

Es sollte Ihnen auch klar sein, dass ich mit der Beschwerde "kein subjektives Recht auf Einschreiten der Kommunalaufsicht" in Anspruch nehme, sondern das öffentliche Recht auf eine ordentliche Verwaltung geltend mache, das darin besteht, dass, wenn der Behörde ein rechtswidriges Handeln der unter Aufsicht stehenden Unterbehörde bekannt gemacht wird, dieses rechtswidrige Handeln künftig unterbunden wird. In der Prüfung dieser Anzeige ist die aufsichtführende Behörde an Recht und Gesetz gebunden, die, wenn in der Beurteilung der Sachfrage kein Ermessen eingeräumt ist, keinen Ermessensspielraum zur Entscheidung hat. Ich hatte Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Entscheidung widersprüchlich ist, wenn Sie einerseits einräumen, dass die Werbung auf den Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV nach §107 I 3 GONW unzulässig sei, und andererseits in ihrer Entscheidung feststellen, dass der Oberbürgermeister von Münster im Sinne der herangezogenen Norm rechtens handele, wenn dieser es unterlässt, die Stadtwerke Münster anzuweisen, die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV zu unterlassen. Ihnen sollte bekannt sein, dass aus einer widersprüchlichen Entscheidung alles abgeleitet werden kann, das beliebt.

Ich beurteile Ihre Entscheidung, dass "ein Rechtsverstoß gegen die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechtes (§107 bis §115 der Gemeindeordnung NRW) danach hier nicht vorliege", als rechtswidrig und fordere Sie als Bürger auf, diese rechtswidrige Entscheidung zu korrigieren und nach Recht und Gesetz rechtsfehlerfrei zu entscheiden und den Oberbürgermeister der Stadt Münster anzuweisen, dass er seinerseits die Stadtwerke Münster anweist, die beauftragten Subunternehmen eingeschlossen, die rechtswidrige Werbung auf den Fenster der Busse im Dienst des ÖPNV unverzüglich zu unterlassen. Es sollte als selbstredend klar sein, dass diese Anweisung für alle Behörden in NRW zu ergehen hat, für die der nämliche Fall einschlägig ist.

Ich merke an, dass Ihr Referent sich im Ton vergriffen hat, wenn er meint abschliessend anmerken zu können: "Auf weitere Schreiben zu diesem Sachverhalt beabsichtige ich, nicht mehr zu antworten".

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.109.
(*1)
in der sache habe Ich die argumente vorgetragen, die, wie behauptet, von der obrigkeit zwar zur kenntnis genommen, aber nicht gehört wurden. Ich habe den akzent etwas verändert - in richtung der politischen bewertung des falles.
(*2)   //==> dokument: 005.107.

005.109
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben vom 11.02.2010.
(*1). Az.: 31.1.71-MS-10/2008

Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009, 25.08.2009, 26.10.2009 und 07.01.2010(*2)

Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009, 24.07.2009, 06.10.2009 und 30.11.2009(*3)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Ihr erneutes Schreiben vom 07.01.2010 habe ich zur Kenntnis genommen. Inhaltlich werden von Ihnen darin keine neuen Sachverhalte vorgetragen, die eine Neubewertung der Angelegenheit erforderlich machen würden. Es verbleibt daher bei meiner bisherigen Entscheidung, in dieser Sache nicht kommunalaufsichtlich tätig zu werden(*4).

Sofern Sie auch weiterhin der Auffassung sind, dass hier öffentliches Recht ein zwingendes kommunalaufsichtliches Einschreiten gebiete, stelle ich Ihnen anheim den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten(*5).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.109.
(*1)
mit diesem schreiben endet der schriftwechsel mit dem Regierungspräsidenten Münster.
(*2)   //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102, 005.104, 005.106, 005.108.
(*3)   //==> dokumente: 005.096, 005.101, 005.103, 005.105, 005.107.
(*4)
der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, zieht sich auf die bereits früher getroffene entscheidung zurück, "in dieser Sache nicht kommunalaufsichtlich tätig zu werden". Damit ist der streit auf dieser argumentebene abgeschlossen. Es wäre aber ein irrtum, aus dem formalen abschluss des streites zu folgern, dass die entscheidung richtig ist, das soll heissen, dass die entscheidung im geltenden recht logisch konsistent gegründet ist.
(*5)
die empfehlung, "den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten" ist in der sache das exakte spiegelbild des verwaltungshandeln der behörde und im ton blanker zynismus; denn der behörde ist das urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.10.2008 bekannt(+1), sie spekuliert auf die fehlende klagebefugnis.
-------
(+1)   //==> dokument: 005.078.
(*6)   name durch N.N. ersetzt.

005.110
Ulrich Richter an Innenministerium NRW, schreiben vom 25.03.2010.
(*1). Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Bezirksregierung Münster, Herrn Dr.Paziorek.
Verletzung seiner Pflicht zur Kommunalaufsicht gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster, der seine Pflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster verletzt hat.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Bezug: Schreiben vom 11.02.2010/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)

Sehr geehrter Herr Minister!

Das o.a.Schreiben, von einem Referenten der Bezirksregierung Münster ausgefertigt, entspricht weder den Gepflogenheiten eines demokratischen Gemeinwesens, noch wird es den Normen eines Rechtsstaats gerecht. Wenn der Gegenstand einer Beschwerde die Verletzung eines öffentlichen Rechts des Bürgers durch die Verwaltung ist, dann kann ich als Bürger erwarten, dass die Begründung des Bescheids widerspruchsfrei ist und die wiederholten Anmahnungen, den Widerspruch aufzulösen, mit sachgerechten Argumenten beantwortet werden.

Zur Sache verweise ich auf den Schriftwechsel in dieser Sache (Az.:31.1.71- MS-10/2008).

Herr Dr.Paziorek ist als Chef der Behörde für das Verhalten seiner beauftragten Mitarbeiter verantwortlich und muss sich folglich deren Fehlverhalten als eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen.

Es ist nicht akzeptabel, die wiederholte Benennung eines offenkundigen Widerspruchs, mit dem der Regierungspräsident seine Entscheidung begründet, kommunalrechtlich nicht gegen das rechtswidrige Verhalten des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vorzugehen, mit der wiederholten Bemerkung abzubügeln, es seien "keine neuen Sachverhalte vorgetragen" worden. Zu den Pflicht des Regierungspräsidenten gehört es, den kenntlich gemachten Widerspruch durch Vortrag nachvollziehbarer Argumente aus der Welt zu schaffen. Ich äussere den Verdacht, dass die "Obrigkeit", mangels zureichender Gründe im geltenden Recht, sich in einer formalen Machtposition einigelt und ihr Handeln darauf beschränkt, den lästigen Beschwerdeführer mit nichtssagenden Schriftsätzen abzuspeisen. Es ist eine Frechheit, wenn der Referent mir "anheimstellt, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten", wohlwissend, dass ich diesen schon beschritten habe. Mit der Begründung fehlender Klagebefugnis hatte das Verwaltungsgericht Münster meine Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster als unzulässig abgewiesen.

In der streitigen Sache, die Duldung von rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden, verfestigt sich mein Eindruck, dass die dafür Verantwortlichen unfähig sind, überhaupt zu erkennen, mit welchem Ausmaass von Dummheit sie ein öffentliches Ärgernis dulden, für das sie weder einen vernünftigen Grund geltend machen können, noch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm benennen, die wenigstens den Anschein eines rechtlich korrekten Handelns erregen könnte. Es scheint, als ob die Verantwortlichen, vor allem die politisch Verantwortlichen einem Slogan späte Bestätigung verschaffen wollten - der Spruch aus den Zeiten der 68er lautete: legal - illegal - scheissegal. Ergänzend füge ich hinzu, auf den mainstream neoliberaler Denke verweisend, dass die Verantwortlichen nach der Maxime verfahren: alles soll gerechtfertigt sein, wenn nur die Rendite stimmt. Mit dem Bild einer demokratischen Ordnung ist dieses Handeln nicht zu vereinbaren.

Hochachtungsvoll
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.110.
(*1)
das Innenministerium NW hat formal die rechtsaufsicht über das verwaltungshandeln der Bezirksregierung Münster. In der streitsache sind die juristischen argumente vorgetragen, der akzent hat sich auf die politische bewertung des falles verschoben. Gefordert ist das politische urteil, das einerseits im geregelten verfahren recht setzt, andererseits fehlgeleitetes recht korrigiert.
(*2)   //==> dokument: 005.109.

005.111
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich Richter, schreiben vom 06.04.2010.
(*1). Az.: 22.13.05.02
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paziorek
Ihr Schreiben vom 25.03.2010

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 25.03.2010 mit dem Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paziorek erheben. Ich habe hierzu die Bezirksregierung Münster um Stellungnahme gebeten.

Sobald mir diese Stellungnahme vorliegt, werde ich auf die Angelegenheit zurückkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.111.
(*1)
eingangsbestätigung und hinweis zum verfahren(+1).
-------
(+1)
das dokument wurde in die dokumentation aufgenommen, um den schriftwechsel lückenlos zu dokumentieren.
(*2)   name durch N.N. ersetzt.

005.112
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich Richter, schreiben vom 19.05.2010.
(*1). Aktenzeichen: 35-49.02.01-75.1-419/10(0)
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paziorek

Ihr Schreiben vom 25. März 2010(*2)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

mit Schreiben vom 25. März 2010 beschweren Sie sich über Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paziorek. Insbesondere führen Sie unter Hinweis auf Ihren bisherigen Schriftwechsel mit der Bezirksregierung Münster Klage darüber, dass Ihr Anliegen seitens der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster nicht ausreichend gewürdigt worden ist. Im Kern möchten Sie erreichen, dass die Bezirksregierung Münster als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde auf die Stadt Münster mit dem Ziel einwirkt, Werbung auf Bussen der Stadtwerke Münster GmbH, einer Tochtergesellschaft der Stadt Münster, zu unterbinden.

Nach Prüfung Ihres Anliegens und Auswertung der zu Ihrem Schreiben angeforderten Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vermag ich nicht festzustellen, dass Ihre gegen die Bezirksregierung Münster erhobenen Vorwürfe berechtigt sind.

Nachdem Sie sich mit Schreiben vom 12. November 2008 an die Bezirksregierung Münster gewandt haben, hat diese Ihr Anliegen intensiv geprüft und Ihnen am 13. Januar 2009 geantwortet. In diesem Antwortschreiben hat die Bezirksregierung Münster Ihr Anliegen umfassend gewürdigt und die Gründe geschildert, nach denen ein kommunalaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Stadt Münster nicht in Betracht kommt. Auf Ihre weiteren Schreiben vom 12. Februar 2009, 10. Juni 2009, 25. August 2009, 26. Oktober 2009 und 07. Januar 2010 hat Ihnen die Bezirksregierung Münster jeweils mit Schreiben vom 11. Februar 2010 geantwortet. Ich habe diese Antwortschreiben der Bezirksregierung Münster an Sie unter fachlichen Gesichtspunkten, mithin nach den Belangen des Kommunalverfassungs-, speziell des Gemeindewirtschaftsrechts, und unter allgemeinen dienstaufsichtlichen Aspekten geprüft. Die rechtliche Bewertung der Bezirksregierung Münster teile ich und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf deren Schreiben vom 13. Januar 2009 und 19. Mai 2009. Auch vermag ich die Ihnen mit Schreiben vom 30. November 2009 und 11. Februar 2010 mitgeteilte Entscheidung der Bezirksregierung Münster, weitere Schreiben von Ihnen nicht mehr zu beantworten, soweit keine neuen Aspekte vorgetragen werden, die eine Neubewertung der Angelegenheit erforderlich machen würden, nicht zu beanstanden. Sie erfolgte vor dem Hintergrund der im Vorfeld seitens der Bezirksregierung Münster erfolgten intensiven und abschließenden Prüfung Ihres Anliegens(*3).

Nach dem Ergebnis meiner Prüfung hat die Bezirksregierung Münster Ihr Anliegen korrekt bearbeitet. Anhaltspunkte für ein persönliches Fehlverhalten von Herrn Regierungspräsident Dr. Paziorek habe ich ebenso nicht feststellen können.

Eine Durchschrift dieses Schreibens hat die Bezirksregierung Münster
erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
N.N.(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.112.
(*1)
ein formal korrektes schreiben, das das bestätigt, was in der meinung der obrigkeit zu bestätigen ist. Es lässt alle sachargumente abperlen.
(*2)   //==> dokument: 005.110.
(*3)
im ergebnis wird die rechtsmeinung der Bezirksregierung Münster bestätigt, ohne dass erkennbar ist, auf welche gründe das ergebnis gestützt wird; denn der zentrale punkt der beschwerde, der nicht aufgelöste widerspruch in der argumentation des Regierungspräsidenten, herr Dr.Paziorek, wird in dieser antwort überhaupt nicht erwähnt. Der referent beschränkt sich auf die feststellung, dass der vorgang von amts wegen geprüft worden sei und er nichts zu beanstanden habe. Punkt.
Dieses handlungsmuster ist ein moment der strategie einer behörde, die den entscheidenden grund, der ihre politik bestimmt, im dunkeln belässt, auch dann, wenn das recht durch das handeln missachet wird. Das ist festzustellen.
(*4)   name durch N.N. ersetzt.

005.113
Ulrich Richter an Innenministerium NRW, schreiben vom 22.07.2010.
(*1). Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Bezirksregierung Münster, Herrn Dr.Paziorek.
Verletzung seiner Pflicht zur Kommunalaufsicht gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster, der seine Pflicht zur Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster verletzt hat.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt
werden.
Bezug: Ihr Schreiben vom 19.05.2010, Poststempel: 27.05./ eingegangen: 29.05.(*2)
Az.:35-49.02.01-75.1-419/10(0)

Sehr geehrter Herr Minister,

wer das o.a.Schreiben verfasst hat, ist aus dem Schreiben nicht erkennbar, aber das kann ich dahingestellt sein lassen, weil Sie für das verantwortlich sind, was in Ihrem Hause geschieht.

Das Problem, um das es in der Sache geht, der Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV, ist offenbar auf der juristischen Ebene nicht mehr auflösbar, weil in der Konstellation: Stadt Münster - Stadtwerke Münster - Bezirksregierung Münster - Innenministerium/NRW, das System der Paragraphen von den Verantwortlichen im Staat so konstruiert worden ist, dass der Bürger, dem die Sorge dieser Institutionen eigentlich gelten sollte, durch das Rost gefallen ist und nur noch als lästiger Störer wahrgenommen wird, der, wie man meint, mit Schreiben abgefertigt werden kann, in denen die Verwalter des Staats, beamtet oder nicht, viel schwätzen, aber den Kern der Sache virtuos im Nebel von Scheinargumenten halten.

Der Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV dauert an, aber Ich sehe keinen Weg mehr, wie ich diesen Skandal auf der Argumentebene der Jurisprudenz mit der Logik des Rechts noch beseitigen könnte. Das hat zwei Gründe.

Der erste Grund ist, dass die für den Skandal Verantwortlichen die
Auskunft über die Rechtsnorm verweigern, durch die die Stadtwerke Münster (und alle anderen vergleichbaren Betriebe, tätig im ÖPNV) sich ermächtigt wähnen, Werbung für Dritte zu machen, die zu Lasten derjenigen geht, für die der ÖPNV als Teil der Daseinsvorsorge des Staates eingerichtet worden ist. Es ist von Ihnen anerkannt, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV "die Fahrgäste in  den Bussen der Stadtwerke (...) belästigt (Schreiben des Regierungspräsidenten von Münster, 13.01.2009,S.4), und den Juristen in Ihrem Hause sollte bekannt sein, dass die Belästigung eines Rechtssubjekts dieses in einem seiner Rechte verletzen kann, wenn im Konflikt entgegengesetzter Rechte der Norm, die die Rechtsverletzung bewirkt, nicht ein besonderer, ein rechtfertigender Grund zur Seite steht, mit dem die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden können. Mit der Verweigerung, die Ermächtigungsnorm zu benennen, ist es mir als Betroffenem einerseits unmöglich gemacht, das juristische Handeln der Verantwortlichen auf die juristische Korrektheit hin zu überprüfen, während andererseits, geschützt durch das Verschweigen,  genau diese Verantwortlichen im Schein des Rechts gebetsmühlenhaft behaupten können, dass nicht festgestellt werden könne, dass die erhobenen Vorwürfe berechtigt seien (so sinngemäss im o.a.Schreiben,S.1).

Der zweite Grund ist, dass Ich keine Möglichkeit mehr habe, auf dem Rechtsweg, Schutz vor den Zumutungen der Verantwortlichen im Staat zu finden. Der öffentlichrechtliche Rechtsweg ist mir vom Verwaltungsgericht Münster mit der Begründung fehlender Klagebefugnis versperrt worden. Der privatrechtliche Rechtsweg ist versperrt, weil das Begehren auf eine ordentliche Beförderung im ÖPNV ein öffentlichrechtlicher Anspruch ist.

Was bleibt, das ist die politischen Ebene; denn die Dummheit der politisch Verantwortlichen dauert an, Dummheit, durch die der Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV erst in die Welt gesetzt wurde. Es heisst, dass nur Narrenhände Tisch und Wände beschmieren. Ich konfrontiere Sie daher mit der Frage, worin sich die Graffitimaler von den Verantwortlichen für den ÖPNV unterscheiden, wenn dumme und unreife Zeitgenossen einerseits widerrechtlich fremde Objekte mit ihren Tags besprühen und andererseits die Fenster der Busse im Dienst des ÖPNV mit Werbung zugekleistert werden, für das Techniker, Verwaltungspersonen und Politiker verantwortlich sind, denen Verstand plausibel nicht mehr unterstellt werden kann? Hier wie da die zweckwidrige und rechtswidrige Verwendung von Flächen für irgendwelche Botschaften, sei's Werbung für die Wirtschaft, sei's irgendein Unsinn, eine Rechtsfertigung für dieses Handeln aber ist weder in dem einen noch in dem anderen Fall zu erkennen. Auf diesen Zusammenhang habe ich von Anbeginn dieses Skandals der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV hingewiesen, aber die Verantwortlichen hatten in ihrer Borniertheit und nicht mehr zu toppenden Dummheit diese Einwände abgewimmelt und sich hinter einen Rechtsschirm verbarrikadiert, den sie offenbar eigennützig  gezimmert hatten, um unter bewusster Täuschung der Öffentlichkeit irgendwelchen Privatinteressen auch noch öffentliche Subventionen zuzuschustern. Mit der Logik ist es nicht vereinbar, wenn der Regierungspräsident, Herr Dr.Paziorek, einerseits einräumt, dass der Gemeinde Münster das Betreiben einer Werbeagentur "mit §107 Abs.1 GO eindeutig nicht" zugestanden ist, und die Stadt Münster mittels der Stadtwerke Münster genau das tut, was jede Werbeagentur tut, nämlich verfügbare Flächen mit Werbebotschaften vollzukleben, und wenn andererseits der Regierungspräsident, Herr Dr.Paziorek, erklärt, dass "im Rahmen einer Annextätigkeit freie Kapazitäten (ge)nutzt (werden können), die der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich bringt", also die Aussenflächen an den Bussen nutzt, indem diese der Werbewirtschaft zur Nutzung verkauft werden (Schreiben vom 19.05.2009, S.1-2). Die Nutzung geeigneter Flächen an den Fahrzeugen im Dienst des ÖPNV für andere Zwecke, also auch für die Werbung Dritter, habe ich niemals in Frage gestellt, freilich mit der logisch zwingenden Einschränkung, die aus dem Hauptzweck der Wirtschaftstätigkeit der Stadtwerke, den ÖPNV im Auftrag der Stadt Münster zu organisieren, abgeleitet ist, nämlich der Einschränkung, dass durch diese Wirtschaftstätigkeit das Recht des Bürgers auf ungestörte Nutzung des ÖPNV, nicht eingeschränkt werde, oder, wie in einigen Fällen nachweisbar, vernichtet wird. Die Bestimmung eines Fensters ist es, den Blick ungehindert durchzulassen, und der gemeine Verstand gebietet es, die Fenster nicht mit zweckwidrigen Objekten zu bekleben. Wie unter dieser Prämisse der Regierungspräsident von Münster, Herr Dr.Paziorek, behaupten kann, dass die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV "im Rahmen einer Annextätigkeit" verortet sei (Schreiben vom 19.05.2009, S.2), und mit dieser Behauptung seine Untätigkeit begründet, die Stadt Münster auf den Pfad der Vernunft zurückzugeleiten, das mag ebenso sein Geheimnis bleiben wie das Geheimnis, mit dem Sie, Herr Minister, in Kenntnis der Tatsachen feststellen, dass die "gegen die Bezirksregierung Münster erhobenen Vorwürfe (nicht) berechtigt (seien)" (Ihr Schreiben vom 19.05.2010,S.1). Wie Sie mit diesem Geheimnis umgehen, das ist Ihre Sache, Ihre Privatsache ist es aber nicht, wenn Sie aufgrund der verliehenen institutionellen Macht den Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV ungeklärt lassen, ein Skandal, der weder auf Münster beschränkt ist, noch auf Nordrhein Westfalen, sondern in der gesamte Republik in unterschiedlicher Intensität Tag für Tag ein Stein des Anstosses ist.

Die Dummheit der politisch Verantwortlichen muss öffentlich gemacht werden, wenn der Staat als Sache der Bürger nicht Schaden nehmen soll.

Ich fordere Sie, Herr Minister, auf, noch einmal Ihre Einschätzung des gesamten Rechtsstreits zu überdenken und die Beteiligten an dem Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV auf den Boden des Rechts zurückzuholen, um den Skandal durch geeignete Maassnahmen zu beenden, damit der Bürger wieder das Gefühl hat, die Dienste des ÖPNV, ungestört durch rechtswidrige Werbung, in Anspruch nehmen zu können.
 
Auf dieses Schreiben erwarte ich eine Antwort in angemessener Frist.

Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.113.
(*1)
der minister, chef einer verwaltungsbehörde, ist als politiker angesprochen. Die durchsetzung des rechts muss auch politisch gewollt sein, die erfahrung zeigt aber, dass dies nicht immer gewollt ist. Es bleibt nur noch der appell an die gemeine vernunft. Damit steht die sache schlecht.
(*2)   //==> dokument: 005.112.

005.114
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich Richter, schreiben vom 16.08.2010.
(*1). Aktenzeichen: 35-49.02.01-75.1-419/10(0)
Werbung auf Fenstern von öffentlichen Nahverkehrsmitteln

Ihr Schreiben vom 22. Juli 2010(*2)

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Herr Minister Jäger hat mich gebeten, Ihr o. g. Schreiben zu beantworten(*3).

Zu Ihrem Anliegen hatte ich mit Schreiben vom 19. Mai 2010 ausführlich Stellung genommen.

Auch unter Würdigung Ihres weiteren Schreibens vom 22. Juli 2010 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine erneute Überprüfung der Angelegenheit erforderlich machen(*4).

Mit freundlichen Grüßen
Auftrag
N.N.(*5)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.114.
(*1)
die obrigkeit sagt: basta, - causa finita. Ende des schriftwechsels(+1).
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(+1)
Ich hatte noch erwogen, den fall dem Ministerpräsidenten von NRW vorzulegen, im ergebnis wäre anderes nicht herausgekommen. Es bliebe noch der Petitionsausschuss des Landtages/NRW als letzte zuflucht des bürgers vor dem handeln der staatsverwaltung. Nach längerem nachdenken legte Ich dieses rechtsmittel beiseite, weil mein vertrauen erschöpft war und Ich zur überzeugung gekommen bin, dass die damen/herren: politiker, überhaupt nicht hören wollen ... .
(*2)   //==> dokument: 005.113.
(*3)
eine typische floskel im ministerialen geschäft - ob der chef, herr Dr.Ralf Jäger von diesem fall überhaupt kenntnis erhalten hatte, das entzieht sich meiner kenntnis, vermutlich hat sich alles nur im vorzimmer abgespielt.
(*4)
in einem obiter dictum merke Ich an, dass es schon interessant wäre zu erfahren, welche argumente es gewesen waren, die der referent seiner "Würdigung" unterzogen hatte. Es ist altes wissen, dass die behörde besser aufgestellt ist, wenn sie ihr handeln auf die bekannten sprachfloskeln und sprachhülsen beschränkt, formeln, die alles zu bedeuten scheinen und nichts zum gegenstand haben.
(*5)   name durch N.N. ersetzt.
finis
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fortsetzung/dokumente: Register: I
<==// anfang
stand: 20.07.01.

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