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dokument005
dokumente:
005.101-114
(übersicht: dokument-nummer:
005.101 005.102 005.103 005.104 005.105 005.106 005.107 005.108 005.109 005.110
005.111 005.112 005.113 005.114 )
005.101
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben
vom 19.05.2009.
(*1).
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen
der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im
ÖPNV eingesetzt werden
Ihr Schreiben vom 12.02.2009(*2)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
da die notwendigen Recherchen und Rückfragen einige Zeit in
Anspruch genommen haben, kann ich erst heute auf Ihre erneute
Eingabe vom 12.02.2009 zurückkommen. Für Ihre Geduld bedanke
ich mich und bitte die lange Verfahrensdauer zu entschuldigen.
Mit Ihrem Schreiben vom 12.02.2009 bitten Sie erneut darum,
dass ich kommunalaufsichtlich auf den Oberbürgermeister der
Stadt Münster mit dem Ziel einwirke, die Werbung von den
Seitenfenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH entfernen
zu lassen. Ihre Forderung begründen Sie damit, dass die
Stadtwerke die Busse zu "fahrenden Litfasssäulen"
umfunktioniert hätten und damit die Stadt Münster als
Eigentümerin der Stadtwerke faktisch ein Gewerbe betreibe,
welches Ihrer Ansicht nach gem. §107 Abs. 1 Nr. 3 GO nicht
erlaubt sei.
Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts komme ich nicht zu
dem Ergebnis, dass hier ein kommunalaufsichtliches
Einschreiten möglich wäre. Würde eine Gemeinde eine
Werbeagentur betreiben wollen, so wäre dies aus meiner Sicht
mit §107 Abs. 1 GO eindeutig nicht vereinbar. Wenn sie jedoch
im Rahmen einer Annextätigkeit freie Kapazitäten nutzt, die
der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich bringt, so ist dies
kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden(*3).
Der Gesellschaftszweck der Stadtwerke Münster GmbH beinhaltet
insbesondere den Öffentlichen Personennahverkehr und die
Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser. Hierbei
handelt es sich um privilegierte Betätigungsfelder, die gem.
§107 Abs.1 GO eindeutig Aufgabe der Gemeinden sind. Dass die
Stadtwerke Münster GmbH im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit nebenbei die Flächen ihrer eigenen Busse Dritten als
Werbefläche zur Verfügung stellt und dadurch Einnahmen
erzielt, ist nicht rechtswidrig und anhand der Regelungen im
Gemeindewirtschaftsrecht nicht zu verhindern(*4).
Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihr persönliches
Engagement und die zahlreichen Beschwerden anderer Kunden
dennoch letztlich erfolgreich waren.
Wie ich inzwischen erfahren habe, haben die Stadtwerke Münster
GmbH aufgrund zahlreicher Beschwerden ihrer Fahrgäste nunmehr
die Entscheidung getroffen, die bestehenden Werbeverträge bis
zum 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass die Werbung auf
Seitenfenstern gänzlich entfernt werden soll. Die
Fensterwerbung auf Heckfenstern dagegen soll bei den
Stadtbussen bestehen bleiben. Auch die Auftragnehmer der
Stadtwerke sollen verpflichtet werden, bis spätestens
31.12.2010 nachzuziehen. Dieser Beschluss soll auf einer
abgestimmten Entscheidung des ÖPNV Managements der Stadtwerke
Münster nach Auswertung der Kundenakzeptanz basieren; damit
hätte sich die Stadtwerke Münster GmbH einer freiwilligen
Selbstverpflichtung zur Erhöhung der Kundenzufriedenheit
unterzogen(*5).
Diese Entscheidung der städtischen Verkehrsbetriebe, aufgrund
mangelnder Kundenakzeptanz zukünftig auf die
sichteinschränkende Werbung zu verzichten, wird von mir
ausdrücklich begrüßt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.101.
(*1)
mein scheiben vom tage(+1), es liegt eine zufällige
kreuzung der schreiben vor.
-------
(+1) //==> dokument: 005.100. (*1)<==//
(*2) //==> dokument:
005.099. (*2)<==//
(*3)
der streitpunkt wird präzis benannt, aber nur auf
der abstrakten ebene abgehandelt und, um die heikle frage der
abwägung zu vermeiden, beiseite gelegt. In meiner antwort habe
Ich diesen punkt auf die konkrete ebene heruntergeholt(+1) und
die notwendige abwägung zwischen dem, was eine unzulässige
wirtschaftstätigkeit sein soll, und dem was annextätigkeit(+2)
ist, vornehmen zu können. Ich hatte die werbetätigkeit der
Stadtwerke Münster GmbH, genauer, die wirtschaftliche nutzung
geeigneter flächen der fahrzeuge im dienst des ÖPNV, nie in
frage gestellt. Ich bestreite aber der Stadtwerke Münster GmbH
das recht, dafür auch die fenster der fahrzeuge zu gebrauchen,
ein missbrauch, der die fahrzeuge im dienst des ÖPNV in blosse
litfassäulen umfunktioniert, die wirtschaftstätigkeit nämlich,
die das gesetz verbietet, und genau diese handlung hat die
Stadt Münster, wenn sie davon kenntnis erhält, zu unterbinden.
Alle argumente, so die behauptungen, mit dieser
wirtschaftstätigkeit werde der haushalt der Stadt Münster
entlastet, oder für die benutzer des ÖPNV werde das ticket
billiger, sind dummes gerede. Es kommt darauf an, wie die
annextätikeit ausgestaltet ist, das heisst, ob das faktische
handeln der Stadtwerke Münster GmbH noch vom gesetz gedeckt
ist oder nicht. Darauf ist eine antwort zu geben, die auch mit
der vernunft übereinstimmt. Diese prüfung hat der
Regierungspräsident von Münster, herr Dr.Paziorek,
unterlassen.
-------
(+1) //==> dokument: 005.102.
(+2)
die annextätigkeit, eingeräumt der Stadtwerke
Münster GmbH, stelle Ich nicht in frage(§1). Es gehört zum
guten wirtschaften, das die verfügbaren ressourcen zum
nutzen aller gebraucht werden, aber die grenzlinie ist das
recht, konkret fixiert in einer bestimmten norm des
gesetzes, und diese grenzlinie darf nicht überschritten
werden.
-------
(§1)
andernorts habe Ich dafür den terminus:
kollateralnutzen, gebraucht($1).
-------
($1) //==> dokument: 005.099/(2.absatz).
(*3)<==//
(*4)
dieser passus ist als ein versuch zu beurteilen, vom
problem abzulenken. Die norm: §107 Abs.1 GONW, steht nicht im
streit, wohl aber ist die einschränkung zu behaupten, die mit
dem satz: 3, statuiert ist. Das gesetz definiert, welche
tätigkeit der gemeinde Münster nicht erlaubt ist, nämlich
"Anbieter ... von ... Dienstleistungen am Markt" zu sein,
"sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten
mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden
könnte"(+1). Die scharfe grenzzlinie ist die kante des
busfensters, die das erlaubte vom nicht erlaubten trennt.
-------
(+1)
der text des gesetzes ist mit auslassung nach der
von mir benutzten ausgabe aus dem jahr: 2004, in 37.auflage
zitiert. Die ausgabe wurde vom Deutschen Gemeindeverlag
Stuttgart besorgt. (*4)<==//
(*5)
wortreich wird über die verbesserungen geschrieben,
die die Stadtwerke Münster GmbH für das jahr: 2009, geplant
haben sollen, änderungen, die sich alle post festum als leere
versprechnungen herausgestellt haben(+1). Ich lasse es offen,
wer hier gelogen hat, und das, so wie die dinge stehen, mit
vorsatz.
------
(+1) //==> dokument: 005.080/anmerkung:_(*6).
(*5)<==//
(*6) name durch N.N.
ersetzt. (*6)<==//
005.102
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben
vom 10.06.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 19.Mai 2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!
Ihre Antwort vom 19.02.2009 auf mein Schreiben vom 12.02.2009
verfehlt das rechtliche Problem, das im Streit steht. Ich
fordere Sie auf, Ihre Rechtsmeinung zu überprüfen und der
Pflicht zur Kommunalaufsicht nachzukommen.
Es kann nicht richtig sein, dass eine Wirtschaftstätigkeit,
hier der Verkauf von Werbeflächen auf den Fenstern der
Fahrzeuge im ÖPNV, dann nach §107 Abs.1 GO ein Fall der
Kommunalaufsicht sein soll, wenn das privatrechtlich geführte
Wirtschaftsunternehmen im Eigentum der Gemeinde diese
Wirtschaftstätigkeit als Werbeagentur erledigt, dieselbe
Wirtschaftstätigkeit aber nach §107 Abs.1 GO dann kein Grund
für das "kommunalrechtliche Einschreiten" sein soll, wenn das
privatrechtlich geführte Wirtschaftsunternehmen im Eigentum
der Gemeinde diese Wirtschaftstätigkeit als "Annextätigkeit"
erledigt, "die der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich
bringt"(S.2). Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist
die Art der Wirtschaftstätigkeit entscheidend, die, mit sich
selbst identisch, nicht einmal so, ein andermal so ausgelegt
werden kann, um den Widerspruch zu verdecken, mit dem Sie Ihre
Untätigkeit begründen. Ich beanstande nicht, dass die
Stadtwerke Münster GmbH geeignete Flächen der Fahrzeuge im
Dienst des ÖPNV für die Werbung im Sinn der Annextätigkeit
nutzt, eine Nutzung, die den Benutzer nicht ernsthaft
beeinträchtigen kann und den Hauptzweck der Gesellschaft,
öffentliche Leistungen im Auftrag der Gemeinde zu erbringen,
nicht konterkariert, wohl aber beanstande ich die Form der
Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV, die
den Benutzer in seiner Nutzung des ÖPNV erheblich
beeinträchtigt und die Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV zu
fahrenden Reklametafeln umfunktioniert, die, wie in den
zurückliegenden Jahren häufig im öffentlichen Bereich zu
beobachten gewesen war, noch heute gelegentlich von der
privaten Werbewirtschaft gebraucht werden. Die Werbung auf den
Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV ist ausnahmslos an
das allgemeine Publikum gerichtet, eine Form der Werbung, die
für die werbende Privatwirtschaft vorteilhaft ist, aber von
den Stadtwerken Münster GmbH zu Lasten der Benutzer des ÖPNV
erbracht wird, der für die öffentliche Leistung: ÖPNV,
einerseits direkt mit seinem Fahrschein zahlt und andererseits
indirekt mit seinen Steuern gezahlt hat, Steuern, die als
Subvention des Staates in den ÖPNV fliessen. Die Stadtwerke
Münster GmbH, mit der Durchführung des ÖPNV in Münster von der
Stadt Münster beauftragt, missbraucht ihr Gestaltungsrecht,
wenn sie auch die Fenster der Fahrzeuge im Dienste des ÖPNV
als Werbeflächen an die Privatwirtschaft verkauft, die Lasten
aber dem zahlenden Nutzer des ÖPNV aufbürdet, der eine
erhebliche Beeinträchtigung des Komforts in der Nutzung
hinnehmen muss. Der Missbrauch wird nicht kleiner, wenn das
rechtswidrige Handeln mit der wiederholten Belehrung
gerechtsfertigt wird, dass mit den Einnahmen aus der Werbung
der Preis für ein Ticket signifikant niedrig gehalten würde.
Das ist nachweisbar eine Lüge, mit der das rechtswidrige
Handeln bemäntelt werden soll. Die Stadt Münster, vertreten
durch den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt, verletzt
ihre Pflicht als Eigentümer, wenn sie, in Kenntnis des
rechtswidrigen Treibens, die Verantwortlichen der Stadtwerke
Münster GmbH nicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz anhält
und die Einhaltung auch durchsetzt.
Ihnen dürfte bekannt sein, dass ich versucht habe, die
Streitfrage auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Das
Verwaltungsgericht Münster hatte mit Urteil vom 21.10.2008
entschieden, dass der Rechsstreit ein öffentlich- rechtlicher
sei; damit ist der denkbare privatrechtliche Klageweg
verfahrensrechtlich ausgeschlossen. Mit der Begründung
fehlender Klagebefugnis wies das Verwaltungsgericht die Klage
gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster ab. Das
Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Klageabweisung,
ohne seine Meinung nachvollziehbar zu begründen, und lehnte
die Zulassung der Berufung ab. Das Bundesverfassungsgericht
nahm die Verfassungbeschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung ohne Begründung nicht zur Entscheidung an.
Ich stelle fest, dass der Bürger, wenn Sie Ihre Rechtsmeinung
nicht überdenken, faktisch rechtlos ist, das rechtswidrige
Treiben der Stadtwerke Münster GmbH, einschliesslich die
Pflichtverletzungen der Verantwortlichen der Stadt Münster
rechtsstaatlich klären zu lassen. Es ist ein nicht zu
überbietender Zynismus, wenn Ihr Referent, meinem
"persönlichen Engagement (...) letztlich" Erfolg
bescheinigend(S.2), schreibt, dass "die Stadtwerke Münster
GmbH aufgrund zahlreicher Beschwerden ihrer Fahrgäste nunmehr
die Entscheidung getroffen (habe), die bestehenden
Werbeverträge bis zum 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass
die Werbung auf Seitenfenstern gänzlich entfernt werden soll.
(...) Auch die Auftragnehmer der Stadtwerke sollen
verpflichtet werden, bis spätestens 31.12.2010 nachzuziehen.
(...) damit hätte sich die Stadtwerke Münster GmbH einer
freiwilligen Selbstverpflichtung zur Erhöhung der
Kundenzufriedenheit unterzogen"(S.2). - Mit Verlaub, das ist
Verwaltung öffentlicher Aufgaben nach Gutsherrenart. Der
Bürger, der Souverän, wie's in der Verfassung so schön heisst,
erscheint der Verwaltung nur noch als Objekt, mit dem die
Amtswalter, vom Souverän mandatiert, meinen, nach Gutdünken
umspringen zu können.
Im Übrigen, die Verantwortlichen der Stadtwerke Münster GbmH
hätten schon früher zu der späten Einsicht kommen können, dass
Kundenzufriedenheit auch ein Aspekt des wirtschaftlichen
Erfolgs ist. Seit 2001 habe ich die Damen und Herren der
Stadtwerke Münster GmbH in einem ausgedehnten Schriftwechsel,
im persönlichem Gespräch, mit Leserbriefen und auch mit
demonstrativen Regelverletzungen auf den streitigen Misstand
hingewiesen, aber sie haben sich, ebenso wie die Mandatsträger
der Stadt Münster, tumb gestellt.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.102.
(*1)
in der sache bleibt der text unkommentiert. Im
dokument: 005.101, anmerkungen zum dokument: (*3-5), habe Ich
die notwendige ergänzungen eingefügt.
(*2) //==>dokument 005.101.
005.103
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben
vom 24.07.2009.
(*1).
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen
der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im
ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009 und 10.06.2009(*2)
Meine Schreiben vom 13.01. und 19.05.2009(*3)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
in Ihrem Schreiben vom 10.06.2009 führen Sie aus, dass Sie die
Werbung auf den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH
nach wie vor für eine nicht mit §107 Abs.1 GO vereinbare
kommunale wirtschaftliche Betätigung halten. Wie ich Ihnen
bereits in meinen Schreiben vom 13.01. und 19.05.2009 hierzu
umfassend dargelegt habe, liegt nach meiner Bewertung darin
kein Rechtsverstoß gegen Vorschriften des
Gemeindewirtschaftsrechts in der Gemeindeordnung NRW vor weder
seitens des Oberbürgermeisters der Stadt Münster, noch seitens
der Stadtwerke Münster GmbH(*4).
In Deutschland ist die Folienwerbung auf Fahrzeugscheiben
grundsätzlich erlaubt. Die Platzierung der Werbefolien auf
Fenstern von Bussen schränkt dabei die Sicht der Fahrgäste
nach Außen durchaus häufig deutlich ein. Diese Erfahrung kann
jeder bestätigen, der schon einmal mit einem solchen Bus
gefahren ist. Dass viele Fahrgäste darüber verärgert sein
mögen, ist für mich insoweit nachvollziehbar(*5).
Als Kommunalaufsicht bin ich jedoch lediglich befugt, bei
Rechtsverstößen auf die von mir zu beaufsichtigenden Kommunen
einzuwirken. Ein solcher Rechtsverstoß liegt hier jedoch - wie
Ihnen bereits mitgeteilt - nicht vor. Die von Ihnen aus dem
Gemeindewirtschaftsrecht hergeleitete Rechtswidrigkeit einer
Vermarktung der Busfenster als Werbeflächen durch die
Stadtwerke vermag ich nicht nachzuvollziehen. Die Vermietung
von Werbeflächen auf Bussen ist zwar nicht Zweck der Sparte
ÖPNV innerhalb der Stadtwerke GmbH; Gesellschaftszweck ist
insoweit global der Öffentliche Personennahverkehr.
Gesellschaftsvertraglich gedeckt sind aber auch mit diesem
Zweck im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie
"Geschäfte jeder Art", die der Erreichung des
Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar dienen. Die
Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie nun auf den Bussen
platziert sind, stellt mithin hier eine kommunalaufsichtlich
nicht zu beanstandende Annextätigkeit der Stadtwerke dar(*6).
Zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis komme ich bei meiner
rechtlichen Bewertung daher nicht.
Da sich die Stadtwerke Münster GmbH inzwischen aus
unternehmerischen Gründen dafür entschieden hat, zum
Jahresende 2009 die Werbung auf den Seitenfenstern ihrer Busse
gänzlich zu entfernen, wird im Ergebnis das von Ihnen seit
Jahren verfolgte Ziel erreicht. Eine Möglichkeit, darüber
hinaus kommunalaufsichtlich auf den Oberbürgermeister der
Stadt Münster einzuwirken, besteht nicht. Da der Aufsichtsrat
der Stadtwerke im Ergebnis in Ihrem Sinne entschieden hat,
sehe ich die Angelegenheit damit als erledigt an(*7).
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
N.N.(*8)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.103.
(*1)
der tenor der antwort ist, dass die behörde den
bürger bereits hinreichend informiert habe und der bürger,
versehen mit ihren auskünften und beurteilungen, nun ruhe zu
geben habe. Das ist die atmosphärische seite des schreibens.
In der sache hat die behörde entschieden, dass seitens der
Stadtwerke Münster GmbH und der Stadt Münster keine
rechtsverletzung vorliegen kann, weil die Stadtwerke Münster
GmbH "mit der Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie nun auf
den Bussen platziert sind ... eine kommunalaufsichtlich nicht
zu beanstande Annextätigkeit der Stadtwerke" ausübe - d'accord
mit der regel: was nicht sein darf, das kann auch nicht sein.
Der Regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, hat sich nicht die
mühe gemacht, mein argument überhaupt kritisch zu überprüfen
und rational nachprüfbar zu widerlegen. Die unzureichende
antwort hatte mich genötigt mit schreiben vom 25.08.2009(+1),
den kern meines arguments noch einmal zu wiederholen. In den
nachfolgenden argumenten: (*4-*7) einige erweiternde
ergänzungen.
-------
(+1) //==> dokument: 005.104.
(*1)<==//
(*2) //==> dokumente:
005.089, 005.099, 005.102. (*2)<==//
(*3) //==> dokumente:
005.096, 005.101. (*3)<==//
(*4)
die wiederholung bereits bekannter argumente ist
keine inhaltliche auseinandersetzung mit gemachten
einwendungen. (*4)<==//
(*5)
aus der tatsache, dass die "Folienwerbung auf
Fahrzeugscheiben grundsätzlich erlaubt" sei, kann zwingend
nicht abgeleitet werden, dass die werbung mit diesen
materialien auf fahrzeugen im Dienst des ÖPNV auch rechtens
ist. Die verkehrssicherheit ist ein anderer aspekt(+1) als die
beschränkung der "Sicht der Fahrgäste nach Außen". Es sollte
den juristen in der behörde bekannt sein, dass eindeutig
unterscheidbare rechtsbereiche im juristischen urteil auch
unterscheidbar zu beurteilen sind.
------
(+1) schreiben vom 06.10.2010/ //==> dokument:
005.105. (*5)<==//
(*6)
es erstaunt schon, mit welcher chuszpe ein
widerspruch behauptet wird. Einerseits ist die "Vermietung von
Werbeflächen auf Bussen ... nicht Zweck der Sparte ÖPNV
innerhalb der Stadtwerke GmbH", andererseits ist "die
Vermietung von Werbeflächen, egal wo sie auf den Bussen
platziert sind ... eine kommunalaufsichtlich nicht zu
beanstandende Annextätigkeit der Stadtwerke". Was soll denn
nun gelten? - aus einem widerspruch ist al gusto alles
ableitbar, wenn's ins kalkül passt. Das ist der kern des
skandals. (*6)<==//
(*7)
es mag sein, dass die verantwortlichen in der
Stadtwerke Münster GmbH auf grund meiner kritik seit 2001 zu
der einsicht gekommen sind, dass ihre praxis mit der werbung
auf den busfenstern ruf-, das soll heissen:
geschäftsschädigend, ist, und dass sie aus diesem grund ihre
praxis mit der werbung auf den bussen geändert haben. Im
ergebnis ist das zu begrüssen, aber das ändert nichts an der
rechtswidrigkeit der von mir kritisierten praxis, eine praxis,
die wieder aktiviert werden kann, wenn wieder einmal "aus der
politik" der ruf kommt, die einnahmeseite sei zu verbessern.
Der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek ignoriert, dass es
auch ein aspekt des rechtsstaates ist, eine geschehene
rechtswidrige handlung auch post festum als rechtswidrig zu
bezeichnen. (*7)<==//
(*8) name durch N.N.
ersetzt. (*8)<==//
005.104
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben
vom 25.08.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 24.Juli 2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!
Ihre Antwort vom 24.07.2009 auf mein Schreiben vom 10.06.2009,
formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache
unzureichend.
Ich bin so frei, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich
diese Meinung Ihnen zurechne werde und nicht bereit bin, das
Spiel der Macht mitzuspielen, mit dem die Mächtigen Ihre
Verantwortung auf Subalterne abschieben.
Zur Sache.
- Ich hatte Sie auf den Widerspruch aufmerksam gemacht,
dass die mit sich selbst identische Wirtschaftstätigkeit
nicht einmal so, im Sinn einer eigenständigen Leistung
einer Werbeagentur, ein andermal so, im Sinn der
sogenannten Annextätigkeit gemäss Gesellschaftsvertrag
ausgelegt werden kann, ein Widerspruch, mit dem Sie
offenbar Ihre Untätigkeit rechtfertigen, das rechtswidrige
Treiben der Stadt Münster als 100%-Eigentümerin der
Stadtwerke Münster kommunalrechtlich zu rügen und den
Misstand abzustellen. Die Stadt Münster hat die Pflicht,
den ÖPNV als staatliche Aufgabe der Daseinsfürsorge zu
erledigen und sie bedient sich dabei der Stadtwerke
Münster als Erfüllungsgehilfe. Der ÖPNV, ordentlich
erledigt, impliziert als notwendigen Bestandteil nicht
irgendeine Werbetätigkeit für fremde Interessen. Folglich
kann, wenn diese Wirtschaftstätigkeit dennoch geleistet
wird, diese Wirtschaftstätigkeit dem Gesellschaftszwecks,
"global" die Durchführung des Öffentlichen
Personennahverkehr, weder "mittelbar" noch "unmittelbar"
dienlich sein(3.Absatz des Schreibens), sehr wohl ist aber
diese Wirtschaftstätigkeit geeignet, von mir hinlänglich
dargelegt und von Ihnen auch eingeräumt (2.Absatz des
Schreibens), die ordentliche Durchführung des ÖPNV nicht
nur zu gefährden, sondern auch zu hintertreiben; denn der
Nutzer des ÖPNV, der die erwarteten Leistungen mit seinen
Steuern indirekt und direkt über den Fahrschein bezahlt,
wird durch die Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge
genötigt, die Schlechterfüllung einer öffentlichen
Leistung entweder als Übel zu dulden oder, wenn er dazu
nicht bereit ist, von der Nutzung dieser Leistung Abstand
zu nehmen, was faktisch den Ausschluss von einer Leistung
bedeutet, für die er über seine Steuerzahlung in
Vorleistung getreten ist. Es ist die Pflicht der
Aufsichtsbehörde, Mängel in der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben durch die zuständigen Behörden nicht nur zu
rügen, sondern auch abzustellen. Es ist offensichtlich,
dass mit der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im
Dienst des ÖPNV ein Misstand vorliegt, der ein
fortdauernder Skandal ist, ein Skandal, der nicht auf
Münster beschränkt, sondern überall in Regierungsbezirk
Münster und weiter im Land Nordrhein-Westfalen und in der
ganzen Bundesrepublik täglich beobachtet werden kann.
- Ich nehme zur Kenntnis, dass "in Deutschland die
Folienwerbung auf Fahrzeugscheiben grundsätzlich erlaubt
ist". Es gehört aber zum ordentlichen juristischen
Handwerk, dass auch die Norm benannt und zur Kenntnis
gegeben wird, die einem Bürger dieses Recht einräumt,
damit ein anderer Bürger, der davon in seinem Recht
betroffen ist, prüfen kann, ob diese Rechtszuweisung an
einen anderen ihn positiv oder negativ in seinen Rechten
berührt. Ich konnte also erwarten, dass Ihr Referent,
anders als in der Fortsetzung der schlechten Praxis der
Verantwortlichen der Stadtwerke Münster, die Norm benennt,
die der Stadt Münster und den von ihr beauftragten
Stadtwerken das Recht eingeräumt haben soll, mit der
Werbung auf den Fenstern der Busse im Dienst des ÖPNV in
mein bürgerliches Recht auf ungestörten Transport von A
nach B belastend einzugreifen; denn was dem Bürger als
sein bürgerliches Recht eingeräumt sein kann, das ist
zwingend nicht auch der staatlichen Behörde zugestanden,
die zur Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben nur in den
gesetzlich normierten Fällen die Organisationsformen des
Privatrechts nutzen kann. Ich verlange von Ihnen eine
zureichende Auskunft.
- Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass hier ein
öffentlich rechtlicher Streitfall vorliegt, der ungeklärt
ist. Das Verwaltungsgericht Münster hatte die gerichtliche
Klärung mit der Begründung mangelnder Klagebefugnis
verweigert (das Verfahren ist rechtlich abgeschlossen,
woraus aber nicht der Schluss abgeleitet werden kann, dass
die Begründung der Entscheidung den Normen juristischer
Logik genügt). Die politische Kontrolle dieses Skandals
funktioniert nicht, weil die verantwortlichen Politiker,
die ihr Mandat im Sinn des Gemeinwohls ausüben sollen,
desinteressiert den Skandal ignorieren, von dem ich nicht
als Einziger rede(*3). Ich habe nun auch den Eindruck,
dass auch die innere Verwaltungskontrolle versagt, wenn
Sie, von Ihrem Referenten juristisch-zynisch formuliert,
durchblicken lassen, dass die Benutzer des ÖPNV nun einmal
die Einschränkungen des Komforts durch die Werbung auf den
Fenstern der Fahrzeuge, die allein sachfremden Interessen
nützt, hinzunehmen hätten. Mit welchem Maass wollen Sie
beurteilen, was noch hinnehmbar ist und was nicht?
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.104.
(*1)
das dokument bleibt unkommentiert. Ergänzungen post
festum in den anmerkungen zum dokument: 005.103/(*4-*7).
(*2) //==>dokument 005.103.
(*3)
im letzten teil des satzes eine orthographische
korrektur. Die originale fassung: "von dem Ich nicht als
einziger rede".
005.105
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben
vom 06.10.2009.
(*1).
Az.: 31.1.71-MS-10/2008
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen
der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im
ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009 und
25.08.2009(*2)
Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009 und 24.07.2009(*3)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Ihr Schreiben vom 25.08.2009 habe ich zur Kenntnis genommen.
Wesentlich neue Sachverhalte werden darin von Ihnen nicht
vorgetragen. Daher verbleibt es bei meiner Entscheidung, die
ich Ihnen in meinen bisherigen Schreiben bereits mitgeteilt
habe(*4).
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Werbung auf
Seitenflächen von Fahrzeugen durch Aufbringen
bauartgenehmigter Folien gem. § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 und § 22a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) grundsätzlich
zulässig ist. Anhand der von der Stadt Münster zur Prüfung
vorgelegten Unterlagen hatte das Verkehrsdezernat meines
Hauses im Januar dieses Jahres festgestellt, dass ein
ordnungswidriges (§ 69 StZVO) oder gar strafbewährtes
Verhalten durch das rechtskonforme Aufbringen von Werbefolien
auf Fenstern von Kraftomnibussen (sog. traffic boards) nicht
zu erkennen sei(*5).
Soweit von Ihnen kein neuer Sachverhalt hier mehr vorgetragen
wird, beabsichtige ich, weitere Schreiben Ihrerseits in dieser
Sache nicht mehr zu beantworten(*6).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*7)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.105.
(*1)
der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, ist
erkennbar genervt und der ton seines referenten gereizt.
Immerhin bietet das schreiben eine information an, die im
fortgang der unsäglichen geschichte bisher nicht beim namen
benannt worden ist und die mit dem problem, das im streit
steht, nur mittelbar etwas zu tun hat, gleichwohl der hinweis
klar legt, was als problem im streit ist. In der antwort auf
dieses schreiben(+1) habe Ich das problem nur kurz gestreift,
post festum füge Ich hier einige erläuterungen hinzu(+2).
----
(+1) //==> dokument: 005.106.
(+2) //==> anmerkung: *5. (*1)<==//
(*2) //==> dokumente:
005.089, 005.099, 005.102, 005.104.
(*2)<==//
(*3) //==> dokumente:
005.096, 005.101, 005.103.
(*3)<==//
(*4)
meine argumente wurden also zur kenntnis genommen,
aber mein ausdrücklicher hinweis, dass in der argumentation
des regierungspräsidenten ein eindeutiger widerspruch vorläge,
der zumindest argumentativ auszuräumen wäre, ist für den
regierungspräsidenten kein "wesentlich neue(r) Sachverhalt".
Die vermutung ist begründet, dass der regierungspräsident sehr
wohl weiss, dass er für seine untätigkeit, dem recht geltung
zu verschaffen, keinen zureichenden grund hat. (*4)<==//
(*5)
informativ ist zumindest der hinweis auf die
rechtsgrundlage für die sogenannten traffic boards, allein,
diese rechtsnorm kann für den streitigen gegenstand nicht in
anspruch genommen werden. Die verkehrsrechtliche zulassung
dieser werbemittel im öffentlichen verkehr betrifft nur den
öffentlichen strassenverkehr und räumt dem bürger die befugnis
ein, sein fahrzeug mit diesen werbemitteln zu "verzieren", zu
welchen zwecken auch immer(+1). Aus dieser zulassung ist aber
nicht ableitbar, dass damit auch der Stadtwerke Münster GmbH
das recht eingeräumt ist, ihre busse, die fenster
eingeschlossen, mit diesen werbemitteln zuzukleben und so die
benutzer des ÖPNV in ihren rechten zu verletzen. Von einem
referenten, der offenbar juristisch vorgebildet ist, kann
verlangt werden, dass er zu dieser unterscheidung fähig
ist.
-------
(+1)
insofern sind die von der Stadt Münster
vorgelegten "Unterlagen" für den fall irrelevant. Ich gehe
davon aus, dass die Stadt Münster zumindest die StVZO
respektiert, auch wenn sie vor den rechten ihrer bürger
keinen respekt hat. (*5)<==//
(*6)
es ist eine alte erfahrung, wem die argumente
fehlen, der droht, und der amtswalter hat immer das amt erst
einmal im rücken. Diese sicherheit spielt er auch aus(+1).
-------
(+1)
hierzu passt die empfehlung im schlusswort, der
bürger möge sich doch bei gericht beschweren(§1).
-------
(§1) //==> dokument: 005.109.
(*6)<==//
(*7) name durch N.N.
ersetzt. (*7)<==//
005.106
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben
vom 26.10.2009.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 06.10.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!
Ihre Antwort vom 06.10.2009 auf mein Schreiben vom 25.08.2009,
formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache wieder
unzureichend und ich gewinne im Fortgang der Rechtssache den
Eindruck, dass Sie entweder vorsätzlich den realen Kern des
Rechtsstreits nicht zur Grundlage Ihrer Entscheidung machen,
oder dass Sie unfähig sind, den gesellschaftspolitischen
Aspekt des Skandals der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge
im Dienst des ÖPNV sachgemäss zu beurteilen.
Als Bürger habe ich Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie
Bescheidung der Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten
der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. Die
rechtsfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass Sie sowohl
die Tatsachen des Rechtsstreits zur Kenntnis nehmen und
widerspruchsfrei beurteilen, als auch Ihren
Beurteilungsspielraum in der Streitsache rational
nachvollziehbar ausfüllen. Das eingeräumte Ermessen schliesst
die Abwägung der rechtlich begründeten Interessen der am Fall
beteiligten Parteien ein. Ich kann in Ihren bisherigen
Einlassungen nicht erkennen, dass Sie überhaupt eine
sachgerechte Abwägung der in Frage kommenden Interessen in
Betracht gezogen haben, nämlich das Interesse der Benutzer des
ÖPNV auf die ungestörte Nutzung der eingekauften Leistung und
das Interesse der Stadtwerke Münster, aus dem Verkauf von
Fensterflächen an die Werbewirtschaft Einnahmen zu generieren,
die nach Abzug aller erforderlichen Kosten als Gewinn an die
Eigentümerin, die Stadt Münster als verantwortliche Instanz
für den ÖPNV, abgeführt werden können. Es könnte erwogen
werden, dass gemäss §109 I 2 GONW die Erzielung eines solchen
Gewinns im öffentlichen Interesse erforderlich sei, aber wenn
das der Fall sein soll, dann muss die Stadt Münster darlegen,
aufgrund welcher Rechtsvorschrift(en) sie befugt sei, in der
Abwägung der betroffenen Interessen zu eigenem Gunsten und zu
Lasten des Benutzers des ÖPNV dessen Rechte einzuschränken.
Ich hatte die Stadtwerke Münster mehrmals aufgefordert, über
die Rechtsvorschrift(en) Auskunft zu geben, mit denen das
Anbringen der Werbefolien auf den Fenstern der Busse begründet
wird. Die Stadtwerke Münster hatten diese Auskunft beharrlich
verweigert. Ich habe Ihren Verweis auf die STVZO, nach der das
"Aufbringen bauartgenehmigter Folien gem. § 53 (usw. usw.)
grundsätzlich zulässig" sei, zur Kenntnis genommen, aber Ihr
Begündungsversuch verfehlt den Streitgegenstand, weil die
STVZO allein für das Verhalten der Stadtwerke Münster als
Teilnehmer am öffentlichen Strassenverkehr einschlägig ist und
die STZVO keine Norm enthält, die für das Rechtsverhältnis
einschlägig sein könnte, das zwischen dem Benutzer des ÖPNV
und dem Dienstleister: Stadtwerke Münster, besteht, der im
Auftrag der Stadt Münster den ÖPNV abwickelt(*3).
Ich erwarte von Ihnen eine rechtsfehlerfreie Bescheidung
meiner Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt
Münster wegen der Duldung von Werbung auf den Fenstern der
Busse, die im ÖPNV eingesetzt werden.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.106.
(*1)
meine antwort auf das schreiben des
regierungspräsidenten vom 06.10.2009 muss Ich nicht
kommentieren, aber der nachfolgende hinweis unter anmerkung:
*3, sollte berücksichtigt werden.
(*2) //==> dokument: 005.105.
(*3)
ergänzende erläuterungen post festum zu diesem
aspekt des falles, //==> dokument: 005.105/anmerkung: *5.
005.107
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben
vom 30.11.2009.
(*1). Az.: 31.1.71-MS-1012008
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen
der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im
ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009,
25.08.2009 und 26.10.2009(*2)
Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009, 24.07.2009 und
06.10.2009(*3)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Ihre erneute Beschwerde vom 06.10.2009 über Werbefolien auf
den Fenstern der Busse der Stadtwerke Münster GmbH enthält
keinen Sachvortrag, den ich bei meinen Antwortschreiben noch
nicht bereits berücksichtigt hätte(*4). Mit meinen Schreiben
vom 13.01, 19.05., 24.07. und 06.10.2009 habe ich umfassend
und ausführlich versucht, Ihnen meine Rechtsauffassung zu den
von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu vermitteln. Ein
Rechtsverstoß gegen die Vorschriften des
Gemeindewirtschaftsrechtes (§107 bis §115 der Gemeindeordnung
NRW) liegt danach hier nicht vor. Ein Ratsbeschluss in diesem
Zusammenhang, der zudem geltendes Recht verletzen müsste,
bevor ich hier gegebenenfalls tätig werden könnte, ist mir
ebenfalls nicht bekannt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass
die Gemeindeordnung kein subjektives Recht eines
Beschwerdeführers auf Einschreiten der Kommunalaufsicht
vorsieht. Ich sehe daher die Angelegenheit damit als erledigt
an. Auf weitere Schreiben zu diesem Sachverhalt beabsichtige
ich, nicht mehr zu antworten(*5).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.107.
(*1)
die antwort des regierungspräsidenten, herr
Dr.Paziorek, ist dadurch ausgezeichnet, dass die obrigkeit den
kern der streitigen sache wieder ignoriert, auf dem
eingenommenen standpunkt beharrt und, um etwas substanzielles
zu antworten, einen nebenkriegsschauplatz aufmacht.
(*2) //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102, 005.104,
005.106.
(*3) //==> dokumente: 005.096, 005.101,
005.103, 005.105.
(*4)
der referent irrt, wenn er meint, meine antwort sei
eine "erneute Beschwerde". Ich hatte lediglich darauf
verwiesen, dass die vorschrift aus der StVZO als argument
untauglich ist, das streitige problem zu klären. Aber dieser
untaugliche versuch ist kalkuliert, weil die obrigkeit darauf
spekuliert, dass die öffentliche meinung die maxime tolerieren
wird, dass, wenn das eine erlaubt ist, auch das andere erlaubt
sein müsse - mitnichten. Wenn eine werbefirma der meinung ist,
ein (gemietetes) fahrzeug der Stadtwerke Münster GmbH mit den
"traffic boards" bekleben zu müssen, dann haben sich sowohl
die werbefirma als auch Stadtwerke Münster GmbH an die StVZO
zu halten, weil das so verzierte fahrzeug am öffentlichen
verkehr teilnimmt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,
dass die Stadtwerke Münster GmbH dieses fahrzeug dann auch im
dienst des ÖPNV einsetzen dürfen. Diese differenz sollte einem
juristen nicht unbekannt sein.
(*5)
basta - causa finita, per ordre de mufti hat die
obrigkeit entschieden, aber der fall ist mit diesem urteil
nicht beendet, weil der streitpunkt ungeklärt geblieben ist.
Der widerspruch steht weiter im raum, dass die werbung auf dem
fenstern der busse im dienst des ÖPNV gemäss §107 I 3 GONW
einmal eine verbotene wirtschaftstätigkeit sein kann und
dieselbe werbung ein andermal eine zulässige annextätigkeit im
sinne dieses paragraphen sein soll. Bis jetzt hat der
regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, die klärende antwort
nicht gegeben.
(*6) name durch N.N. ersetzt.
005.108
Ulrich Richter an Bezirksregierung Münster, schreiben
vom 07.01.2010.
(*1). Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Münster wegen Verletzung seiner Rechtspflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt werden.
Ihr Schreiben vom 30.11.2009/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
generelle Bezugnahme auf den Briefwechsel.
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Paziorek!
Ihre Antwort vom 30.11.2009 auf mein Schreiben vom 06.10.2009,
formuliert von einem Ihrer Referenten, ist in der Sache wieder
unzureichend und im Ton nicht akzeptabel. Als Bürger der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen
habe ich einen öffentlichen Anspruch auf eine
rechtsfehlerfreie Bescheidung meiner Beschwerde gegen die
Amtsführung des Oberbürgermeisters der Stadt Münster. In Ihrem
Haus sollte bekannt sein, dass die Wiederholung eines
Ergebnisses keine zureichende Begründung des Ergebnisses sein
kann, das als rechtswidrig angegriffen worden ist und die
Rechtswidrigkeit hinreichend mit Sachargumenten belegt wurde,
Argumente, die von Ihnen beharrlich nicht zur Kenntnis
genommen werden.
Es sollte Ihnen auch klar sein, dass ich mit der Beschwerde
"kein subjektives Recht auf Einschreiten der Kommunalaufsicht"
in Anspruch nehme, sondern das öffentliche Recht auf eine
ordentliche Verwaltung geltend mache, das darin besteht, dass,
wenn der Behörde ein rechtswidriges Handeln der unter Aufsicht
stehenden Unterbehörde bekannt gemacht wird, dieses
rechtswidrige Handeln künftig unterbunden wird. In der Prüfung
dieser Anzeige ist die aufsichtführende Behörde an Recht und
Gesetz gebunden, die, wenn in der Beurteilung der Sachfrage
kein Ermessen eingeräumt ist, keinen Ermessensspielraum zur
Entscheidung hat. Ich hatte Sie darauf hingewiesen, dass Ihre
Entscheidung widersprüchlich ist, wenn Sie einerseits
einräumen, dass die Werbung auf den Fenstern der Busse im
Dienst des ÖPNV nach §107 I 3 GONW unzulässig sei, und
andererseits in ihrer Entscheidung feststellen, dass der
Oberbürgermeister von Münster im Sinne der herangezogenen Norm
rechtens handele, wenn dieser es unterlässt, die Stadtwerke
Münster anzuweisen, die rechtswidrige Werbung auf den Fenstern
der Busse im Dienst des ÖPNV zu unterlassen. Ihnen sollte
bekannt sein, dass aus einer widersprüchlichen Entscheidung
alles abgeleitet werden kann, das beliebt.
Ich beurteile Ihre Entscheidung, dass "ein Rechtsverstoß gegen
die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechtes (§107 bis §115
der Gemeindeordnung NRW) danach hier nicht vorliege", als
rechtswidrig und fordere Sie als Bürger auf, diese
rechtswidrige Entscheidung zu korrigieren und nach Recht und
Gesetz rechtsfehlerfrei zu entscheiden und den
Oberbürgermeister der Stadt Münster anzuweisen, dass er
seinerseits die Stadtwerke Münster anweist, die beauftragten
Subunternehmen eingeschlossen, die rechtswidrige Werbung auf
den Fenster der Busse im Dienst des ÖPNV unverzüglich zu
unterlassen. Es sollte als selbstredend klar sein, dass diese
Anweisung für alle Behörden in NRW zu ergehen hat, für die der
nämliche Fall einschlägig ist.
Ich merke an, dass Ihr Referent sich im Ton vergriffen hat,
wenn er meint abschliessend anmerken zu können: "Auf weitere
Schreiben zu diesem Sachverhalt beabsichtige ich, nicht mehr
zu antworten".
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.109.
(*1)
in der sache habe Ich die argumente vorgetragen,
die, wie behauptet, von der obrigkeit zwar zur kenntnis
genommen, aber nicht gehört wurden. Ich habe den akzent etwas
verändert - in richtung der politischen bewertung des falles.
(*2) //==> dokument: 005.107.
005.109
Bezirksregierung Münster an Ulrich Richter, schreiben
vom 11.02.2010.
(*1). Az.: 31.1.71-MS-10/2008
Beschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster wegen
der Duldung von Werbung auf den Fenstern der Busse, die im
ÖPNV eingesetzt werden
Ihre Beschwerden vom 12.11.2008, 12.02.2009, 10.06.2009,
25.08.2009, 26.10.2009 und 07.01.2010(*2)
Meine Schreiben vom 13.01.2009, 19.05.2009, 24.07.2009,
06.10.2009 und 30.11.2009(*3)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Ihr erneutes Schreiben vom 07.01.2010 habe ich zur Kenntnis
genommen. Inhaltlich werden von Ihnen darin keine neuen
Sachverhalte vorgetragen, die eine Neubewertung der
Angelegenheit erforderlich machen würden. Es verbleibt daher
bei meiner bisherigen Entscheidung, in dieser Sache nicht
kommunalaufsichtlich tätig zu werden(*4).
Sofern Sie auch weiterhin der Auffassung sind, dass hier
öffentliches Recht ein zwingendes kommunalaufsichtliches
Einschreiten gebiete, stelle ich Ihnen anheim den
Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten(*5).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*6)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.109.
(*1)
mit diesem schreiben endet der schriftwechsel mit
dem Regierungspräsidenten Münster.
(*2) //==> dokumente: 005.089, 005.099, 005.102, 005.104,
005.106, 005.108.
(*3) //==> dokumente: 005.096, 005.101,
005.103, 005.105,
005.107.
(*4)
der regierungspräsident, herr Dr.Paziorek, zieht
sich auf die bereits früher getroffene entscheidung zurück,
"in dieser Sache nicht kommunalaufsichtlich tätig zu werden".
Damit ist der streit auf dieser argumentebene abgeschlossen.
Es wäre aber ein irrtum, aus dem formalen abschluss des
streites zu folgern, dass die entscheidung richtig ist, das
soll heissen, dass die entscheidung im geltenden recht logisch
konsistent gegründet ist.
(*5)
die empfehlung, "den Verwaltungsrechtsweg zu
beschreiten" ist in der sache das exakte spiegelbild des
verwaltungshandeln der behörde und im ton blanker zynismus;
denn der behörde ist das urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 21.10.2008 bekannt(+1), sie spekuliert auf die
fehlende klagebefugnis.
-------
(+1) //==> dokument: 005.078.
(*6) name durch N.N. ersetzt.
005.110
Ulrich Richter an Innenministerium NRW, schreiben vom
25.03.2010.
(*1). Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den
Präsidenten der Bezirksregierung Münster, Herrn Dr.Paziorek.
Verletzung seiner Pflicht zur Kommunalaufsicht gegen den
Oberbürgermeister der Stadt Münster, der seine Pflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster verletzt hat.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt werden.
Bezug: Schreiben vom 11.02.2010/ Az.:31.1.71-MS-10/2008(*2)
Sehr geehrter Herr Minister!
Das o.a.Schreiben, von einem Referenten der Bezirksregierung
Münster ausgefertigt, entspricht weder den Gepflogenheiten
eines demokratischen Gemeinwesens, noch wird es den Normen
eines Rechtsstaats gerecht. Wenn der Gegenstand einer
Beschwerde die Verletzung eines öffentlichen Rechts des
Bürgers durch die Verwaltung ist, dann kann ich als Bürger
erwarten, dass die Begründung des Bescheids widerspruchsfrei
ist und die wiederholten Anmahnungen, den Widerspruch
aufzulösen, mit sachgerechten Argumenten beantwortet werden.
Zur Sache verweise ich auf den Schriftwechsel in dieser Sache
(Az.:31.1.71- MS-10/2008).
Herr Dr.Paziorek ist als Chef der Behörde für das Verhalten
seiner beauftragten Mitarbeiter verantwortlich und muss sich
folglich deren Fehlverhalten als eigenes Fehlverhalten
zurechnen lassen.
Es ist nicht akzeptabel, die wiederholte Benennung eines
offenkundigen Widerspruchs, mit dem der Regierungspräsident
seine Entscheidung begründet, kommunalrechtlich nicht gegen
das rechtswidrige Verhalten des Oberbürgermeisters der Stadt
Münster vorzugehen, mit der wiederholten Bemerkung abzubügeln,
es seien "keine neuen Sachverhalte vorgetragen" worden. Zu den
Pflicht des Regierungspräsidenten gehört es, den kenntlich
gemachten Widerspruch durch Vortrag nachvollziehbarer
Argumente aus der Welt zu schaffen. Ich äussere den Verdacht,
dass die "Obrigkeit", mangels zureichender Gründe im geltenden
Recht, sich in einer formalen Machtposition einigelt und ihr
Handeln darauf beschränkt, den lästigen Beschwerdeführer mit
nichtssagenden Schriftsätzen abzuspeisen. Es ist eine
Frechheit, wenn der Referent mir "anheimstellt, den
Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten", wohlwissend, dass ich
diesen schon beschritten habe. Mit der Begründung fehlender
Klagebefugnis hatte das Verwaltungsgericht Münster meine Klage
gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster als unzulässig
abgewiesen.
In der streitigen Sache, die Duldung von rechtswidriger
Werbung auf den Fenstern der Busse, die im ÖPNV eingesetzt
werden, verfestigt sich mein Eindruck, dass die dafür
Verantwortlichen unfähig sind, überhaupt zu erkennen, mit
welchem Ausmaass von Dummheit sie ein öffentliches Ärgernis
dulden, für das sie weder einen vernünftigen Grund geltend
machen können, noch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm
benennen, die wenigstens den Anschein eines rechtlich
korrekten Handelns erregen könnte. Es scheint, als ob die
Verantwortlichen, vor allem die politisch Verantwortlichen
einem Slogan späte Bestätigung verschaffen wollten - der
Spruch aus den Zeiten der 68er lautete: legal - illegal -
scheissegal. Ergänzend füge ich hinzu, auf den mainstream
neoliberaler Denke verweisend, dass die Verantwortlichen nach
der Maxime verfahren: alles soll gerechtfertigt sein, wenn nur
die Rendite stimmt. Mit dem Bild einer demokratischen Ordnung
ist dieses Handeln nicht zu vereinbaren.
Hochachtungsvoll
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.110.
(*1)
das Innenministerium NW hat formal die
rechtsaufsicht über das verwaltungshandeln der
Bezirksregierung Münster. In der streitsache sind die
juristischen argumente vorgetragen, der akzent hat sich auf
die politische bewertung des falles verschoben. Gefordert ist
das politische urteil, das einerseits im geregelten verfahren
recht setzt, andererseits fehlgeleitetes recht korrigiert.
(*2) //==> dokument: 005.109.
005.111
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich
Richter, schreiben vom 06.04.2010.
(*1). Az.: 22.13.05.02
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Regierungspräsidenten
Dr. Paziorek
Ihr Schreiben vom 25.03.2010
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 25.03.2010 mit
dem Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn
Regierungspräsidenten Dr. Paziorek erheben. Ich habe hierzu
die Bezirksregierung Münster um Stellungnahme gebeten.
Sobald mir diese Stellungnahme vorliegt, werde ich auf die
Angelegenheit zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*2)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.111.
(*1)
eingangsbestätigung und hinweis zum verfahren(+1).
-------
(+1)
das dokument wurde in die dokumentation
aufgenommen, um den schriftwechsel lückenlos zu
dokumentieren.
(*2) name durch N.N. ersetzt.
005.112
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich
Richter, schreiben vom 19.05.2010.
(*1). Aktenzeichen: 35-49.02.01-75.1-419/10(0)
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Regierungspräsidenten
Dr. Paziorek
Ihr Schreiben vom 25. März 2010(*2)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
mit Schreiben vom 25. März 2010 beschweren Sie sich über Herrn
Regierungspräsidenten Dr. Paziorek. Insbesondere führen Sie
unter Hinweis auf Ihren bisherigen Schriftwechsel mit der
Bezirksregierung Münster Klage darüber, dass Ihr Anliegen
seitens der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster
nicht ausreichend gewürdigt worden ist. Im Kern möchten Sie
erreichen, dass die Bezirksregierung Münster als zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde auf die Stadt Münster mit dem Ziel
einwirkt, Werbung auf Bussen der Stadtwerke Münster GmbH,
einer Tochtergesellschaft der Stadt Münster, zu unterbinden.
Nach Prüfung Ihres Anliegens und Auswertung der zu Ihrem
Schreiben angeforderten Stellungnahme der Bezirksregierung
Münster vermag ich nicht festzustellen, dass Ihre gegen die
Bezirksregierung Münster erhobenen Vorwürfe berechtigt sind.
Nachdem Sie sich mit Schreiben vom 12. November 2008 an die
Bezirksregierung Münster gewandt haben, hat diese Ihr Anliegen
intensiv geprüft und Ihnen am 13. Januar 2009 geantwortet. In
diesem Antwortschreiben hat die Bezirksregierung Münster Ihr
Anliegen umfassend gewürdigt und die Gründe geschildert, nach
denen ein kommunalaufsichtliches Einschreiten gegenüber der
Stadt Münster nicht in Betracht kommt. Auf Ihre weiteren
Schreiben vom 12. Februar 2009, 10. Juni 2009, 25. August
2009, 26. Oktober 2009 und 07. Januar 2010 hat Ihnen die
Bezirksregierung Münster jeweils mit Schreiben vom 11. Februar
2010 geantwortet. Ich habe diese Antwortschreiben der
Bezirksregierung Münster an Sie unter fachlichen
Gesichtspunkten, mithin nach den Belangen des
Kommunalverfassungs-, speziell des Gemeindewirtschaftsrechts,
und unter allgemeinen dienstaufsichtlichen Aspekten geprüft.
Die rechtliche Bewertung der Bezirksregierung Münster teile
ich und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen
insbesondere auf deren Schreiben vom 13. Januar 2009 und 19.
Mai 2009. Auch vermag ich die Ihnen mit Schreiben vom 30.
November 2009 und 11. Februar 2010 mitgeteilte Entscheidung
der Bezirksregierung Münster, weitere Schreiben von Ihnen
nicht mehr zu beantworten, soweit keine neuen Aspekte
vorgetragen werden, die eine Neubewertung der Angelegenheit
erforderlich machen würden, nicht zu beanstanden. Sie erfolgte
vor dem Hintergrund der im Vorfeld seitens der
Bezirksregierung Münster erfolgten intensiven und
abschließenden Prüfung Ihres Anliegens(*3).
Nach dem Ergebnis meiner Prüfung hat die Bezirksregierung
Münster Ihr Anliegen korrekt bearbeitet. Anhaltspunkte für ein
persönliches Fehlverhalten von Herrn Regierungspräsident Dr.
Paziorek habe ich ebenso nicht feststellen können.
Eine Durchschrift dieses Schreibens hat die Bezirksregierung
Münster
erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.(*4)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.112.
(*1)
ein formal korrektes schreiben, das das bestätigt,
was in der meinung der obrigkeit zu bestätigen ist. Es lässt
alle sachargumente abperlen.
(*2) //==> dokument: 005.110.
(*3)
im ergebnis wird die rechtsmeinung der
Bezirksregierung Münster bestätigt, ohne dass erkennbar ist,
auf welche gründe das ergebnis gestützt wird; denn der
zentrale punkt der beschwerde, der nicht aufgelöste
widerspruch in der argumentation des Regierungspräsidenten,
herr Dr.Paziorek, wird in dieser antwort überhaupt nicht
erwähnt. Der referent beschränkt sich auf die feststellung,
dass der vorgang von amts wegen geprüft worden sei und er
nichts zu beanstanden habe. Punkt.
Dieses handlungsmuster ist ein moment der strategie einer
behörde, die den entscheidenden grund, der ihre politik
bestimmt, im dunkeln belässt, auch dann, wenn das recht durch
das handeln missachet wird. Das ist festzustellen.
(*4) name durch N.N. ersetzt.
005.113
Ulrich Richter an Innenministerium NRW, schreiben vom
22.07.2010.
(*1). Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den
Präsidenten der Bezirksregierung Münster, Herrn Dr.Paziorek.
Verletzung seiner Pflicht zur Kommunalaufsicht gegen den
Oberbürgermeister der Stadt Münster, der seine Pflicht zur
Rechtsaufsicht über die Stadtwerke Münster verletzt hat.
/ Duldung rechtswidriger Werbung auf den Fenstern der Busse,
die im ÖPNV eingesetzt
werden.
Bezug: Ihr Schreiben vom 19.05.2010, Poststempel: 27.05./
eingegangen: 29.05.(*2)
Az.:35-49.02.01-75.1-419/10(0)
Sehr geehrter Herr Minister,
wer das o.a.Schreiben verfasst hat, ist aus dem Schreiben
nicht erkennbar, aber das kann ich dahingestellt sein lassen,
weil Sie für das verantwortlich sind, was in Ihrem Hause
geschieht.
Das Problem, um das es in der Sache geht, der Skandal der
Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV, ist offenbar
auf der juristischen Ebene nicht mehr auflösbar, weil in der
Konstellation: Stadt Münster - Stadtwerke Münster -
Bezirksregierung Münster - Innenministerium/NRW, das System
der Paragraphen von den Verantwortlichen im Staat so
konstruiert worden ist, dass der Bürger, dem die Sorge dieser
Institutionen eigentlich gelten sollte, durch das Rost
gefallen ist und nur noch als lästiger Störer wahrgenommen
wird, der, wie man meint, mit Schreiben abgefertigt werden
kann, in denen die Verwalter des Staats, beamtet oder nicht,
viel schwätzen, aber den Kern der Sache virtuos im Nebel von
Scheinargumenten halten.
Der Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV
dauert an, aber Ich sehe keinen Weg mehr, wie ich diesen
Skandal auf der Argumentebene der Jurisprudenz mit der Logik
des Rechts noch beseitigen könnte. Das hat zwei Gründe.
Der erste Grund ist, dass die für den Skandal Verantwortlichen
die
Auskunft über die Rechtsnorm verweigern, durch die die
Stadtwerke Münster (und alle anderen vergleichbaren Betriebe,
tätig im ÖPNV) sich ermächtigt wähnen, Werbung für Dritte zu
machen, die zu Lasten derjenigen geht, für die der ÖPNV als
Teil der Daseinsvorsorge des Staates eingerichtet worden ist.
Es ist von Ihnen anerkannt, dass die Werbung auf den Fenstern
der Fahrzeuge im ÖPNV "die Fahrgäste in den Bussen der
Stadtwerke (...) belästigt (Schreiben des
Regierungspräsidenten von Münster, 13.01.2009,S.4), und den
Juristen in Ihrem Hause sollte bekannt sein, dass die
Belästigung eines Rechtssubjekts dieses in einem seiner Rechte
verletzen kann, wenn im Konflikt entgegengesetzter Rechte der
Norm, die die Rechtsverletzung bewirkt, nicht ein besonderer,
ein rechtfertigender Grund zur Seite steht, mit dem die
widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden
können. Mit der Verweigerung, die Ermächtigungsnorm zu
benennen, ist es mir als Betroffenem einerseits unmöglich
gemacht, das juristische Handeln der Verantwortlichen auf die
juristische Korrektheit hin zu überprüfen, während
andererseits, geschützt durch das Verschweigen, genau
diese Verantwortlichen im Schein des Rechts gebetsmühlenhaft
behaupten können, dass nicht festgestellt werden könne, dass
die erhobenen Vorwürfe berechtigt seien (so sinngemäss im
o.a.Schreiben,S.1).
Der zweite Grund ist, dass Ich keine Möglichkeit mehr habe,
auf dem Rechtsweg, Schutz vor den Zumutungen der
Verantwortlichen im Staat zu finden. Der öffentlichrechtliche
Rechtsweg ist mir vom Verwaltungsgericht Münster mit der
Begründung fehlender Klagebefugnis versperrt worden. Der
privatrechtliche Rechtsweg ist versperrt, weil das Begehren
auf eine ordentliche Beförderung im ÖPNV ein
öffentlichrechtlicher Anspruch ist.
Was bleibt, das ist die politischen Ebene; denn die Dummheit
der politisch Verantwortlichen dauert an, Dummheit, durch die
der Skandal der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV
erst in die Welt gesetzt wurde. Es heisst, dass nur
Narrenhände Tisch und Wände beschmieren. Ich konfrontiere Sie
daher mit der Frage, worin sich die Graffitimaler von den
Verantwortlichen für den ÖPNV unterscheiden, wenn dumme und
unreife Zeitgenossen einerseits widerrechtlich fremde Objekte
mit ihren Tags besprühen und andererseits die Fenster der
Busse im Dienst des ÖPNV mit Werbung zugekleistert werden, für
das Techniker, Verwaltungspersonen und Politiker
verantwortlich sind, denen Verstand plausibel nicht mehr
unterstellt werden kann? Hier wie da die zweckwidrige und
rechtswidrige Verwendung von Flächen für irgendwelche
Botschaften, sei's Werbung für die Wirtschaft, sei's irgendein
Unsinn, eine Rechtsfertigung für dieses Handeln aber ist weder
in dem einen noch in dem anderen Fall zu erkennen. Auf diesen
Zusammenhang habe ich von Anbeginn dieses Skandals der Werbung
auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV hingewiesen, aber die
Verantwortlichen hatten in ihrer Borniertheit und nicht mehr
zu toppenden Dummheit diese Einwände abgewimmelt und sich
hinter einen Rechtsschirm verbarrikadiert, den sie offenbar
eigennützig gezimmert hatten, um unter bewusster
Täuschung der Öffentlichkeit irgendwelchen Privatinteressen
auch noch öffentliche Subventionen zuzuschustern. Mit der
Logik ist es nicht vereinbar, wenn der Regierungspräsident,
Herr Dr.Paziorek, einerseits einräumt, dass der Gemeinde
Münster das Betreiben einer Werbeagentur "mit §107 Abs.1 GO
eindeutig nicht" zugestanden ist, und die Stadt Münster
mittels der Stadtwerke Münster genau das tut, was jede
Werbeagentur tut, nämlich verfügbare Flächen mit
Werbebotschaften vollzukleben, und wenn andererseits der
Regierungspräsident, Herr Dr.Paziorek, erklärt, dass "im
Rahmen einer Annextätigkeit freie Kapazitäten (ge)nutzt
(werden können), die der Hauptzweck der Gesellschaft mit sich
bringt", also die Aussenflächen an den Bussen nutzt, indem
diese der Werbewirtschaft zur Nutzung verkauft werden
(Schreiben vom 19.05.2009, S.1-2). Die Nutzung geeigneter
Flächen an den Fahrzeugen im Dienst des ÖPNV für andere
Zwecke, also auch für die Werbung Dritter, habe ich niemals in
Frage gestellt, freilich mit der logisch zwingenden
Einschränkung, die aus dem Hauptzweck der Wirtschaftstätigkeit
der Stadtwerke, den ÖPNV im Auftrag der Stadt Münster zu
organisieren, abgeleitet ist, nämlich der Einschränkung, dass
durch diese Wirtschaftstätigkeit das Recht des Bürgers auf
ungestörte Nutzung des ÖPNV, nicht eingeschränkt werde, oder,
wie in einigen Fällen nachweisbar, vernichtet wird. Die
Bestimmung eines Fensters ist es, den Blick ungehindert
durchzulassen, und der gemeine Verstand gebietet es, die
Fenster nicht mit zweckwidrigen Objekten zu bekleben. Wie
unter dieser Prämisse der Regierungspräsident von Münster,
Herr Dr.Paziorek, behaupten kann, dass die Werbung auf den
Fenstern der Fahrzeuge im Dienst des ÖPNV "im Rahmen einer
Annextätigkeit" verortet sei (Schreiben vom 19.05.2009, S.2),
und mit dieser Behauptung seine Untätigkeit begründet, die
Stadt Münster auf den Pfad der Vernunft zurückzugeleiten, das
mag ebenso sein Geheimnis bleiben wie das Geheimnis, mit dem
Sie, Herr Minister, in Kenntnis der Tatsachen feststellen,
dass die "gegen die Bezirksregierung Münster erhobenen
Vorwürfe (nicht) berechtigt (seien)" (Ihr Schreiben vom
19.05.2010,S.1). Wie Sie mit diesem Geheimnis umgehen, das ist
Ihre Sache, Ihre Privatsache ist es aber nicht, wenn Sie
aufgrund der verliehenen institutionellen Macht den Skandal
der Werbung auf den Fenstern der Fahrzeuge im ÖPNV ungeklärt
lassen, ein Skandal, der weder auf Münster beschränkt ist,
noch auf Nordrhein Westfalen, sondern in der gesamte Republik
in unterschiedlicher Intensität Tag für Tag ein Stein des
Anstosses ist.
Die Dummheit der politisch Verantwortlichen muss öffentlich
gemacht werden, wenn der Staat als Sache der Bürger nicht
Schaden nehmen soll.
Ich fordere Sie, Herr Minister, auf, noch einmal Ihre
Einschätzung des gesamten Rechtsstreits zu überdenken und die
Beteiligten an dem Skandal der Werbung auf den Fenstern der
Fahrzeuge im ÖPNV auf den Boden des Rechts zurückzuholen, um
den Skandal durch geeignete Maassnahmen zu beenden, damit der
Bürger wieder das Gefühl hat, die Dienste des ÖPNV, ungestört
durch rechtswidrige Werbung, in Anspruch nehmen zu können.
Auf dieses Schreiben erwarte ich eine Antwort in angemessener
Frist.
Mit freundlichem Gruss
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.113.
(*1)
der minister, chef einer verwaltungsbehörde, ist als
politiker angesprochen. Die durchsetzung des rechts muss auch
politisch gewollt sein, die erfahrung zeigt aber, dass dies
nicht immer gewollt ist. Es bleibt nur noch der appell an die
gemeine vernunft. Damit steht die sache schlecht.
(*2) //==> dokument: 005.112.
005.114
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW an Ulrich
Richter, schreiben vom 16.08.2010.
(*1). Aktenzeichen: 35-49.02.01-75.1-419/10(0)
Werbung auf Fenstern von öffentlichen Nahverkehrsmitteln
Ihr Schreiben vom 22. Juli 2010(*2)
Sehr geehrter Herr Dr. Richter,
Herr Minister Jäger hat mich gebeten, Ihr o. g. Schreiben zu
beantworten(*3).
Zu Ihrem Anliegen hatte ich mit Schreiben vom 19. Mai 2010
ausführlich Stellung genommen.
Auch unter Würdigung Ihres weiteren Schreibens vom 22. Juli
2010 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine erneute
Überprüfung der Angelegenheit erforderlich machen(*4).
Mit freundlichen Grüßen
Auftrag
N.N.(*5)
=============================
Anmerkungen zum dokument: 005.114.
(*1)
die obrigkeit sagt: basta, - causa finita. Ende des
schriftwechsels(+1).
-------
(+1)
Ich hatte noch erwogen, den fall dem
Ministerpräsidenten von NRW vorzulegen, im ergebnis wäre
anderes nicht herausgekommen. Es bliebe noch der
Petitionsausschuss des Landtages/NRW als letzte zuflucht des
bürgers vor dem handeln der staatsverwaltung. Nach längerem
nachdenken legte Ich dieses rechtsmittel beiseite, weil mein
vertrauen erschöpft war und Ich zur überzeugung gekommen
bin, dass die damen/herren: politiker, überhaupt nicht hören
wollen ... .
(*2) //==> dokument: 005.113.
(*3)
eine typische floskel im ministerialen geschäft - ob
der chef, herr Dr.Ralf Jäger von diesem fall überhaupt
kenntnis erhalten hatte, das entzieht sich meiner kenntnis,
vermutlich hat sich alles nur im vorzimmer abgespielt.
(*4)
in einem obiter dictum merke Ich an, dass es schon
interessant wäre zu erfahren, welche argumente es gewesen
waren, die der referent seiner "Würdigung" unterzogen hatte.
Es ist altes wissen, dass die behörde besser aufgestellt ist,
wenn sie ihr handeln auf die bekannten sprachfloskeln und
sprachhülsen beschränkt, formeln, die alles zu bedeuten
scheinen und nichts zum gegenstand haben.
(*5) name durch N.N. ersetzt.
finis
==========================
fortsetzung/dokumente: Register: I
<==// anfang
stand: 20.07.01.
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