TEXTSAMMLUNG
das argument des monats
ausgabe: adm (39)05/22 // 05/2022 mai/2022  (blieb stehen bis 10/2021)

Der tyrannenmord - eine nicht_mögliche handlung.
Die frage ist umstritten, ob die tötung des tyrannen(a) moralisch gerechtfertigt sein könne oder gerechtfertigt werden kann(b). Das problem ist die bewertung einer handlung, die prima vista als mord bezeichnet wird, secunda vista aber nur die tötung eines individuums ist(c). Diese unterscheidung kann im ontologischen argument widerspruchsfrei nicht getroffen werden, weil die entscheidungsnorm, wirksam in der tradition als das biblische tötungsverbot des gesetzgebenden gottes, keine differenzierung der tötungshandlungen zulässt, differenzierungen, die im horizont des relationalen arguments das fundament des moralischen urteils sind. Der drehpunkt der differenzierungen ist der begriff: gewalt,(d). In der natur ist die gewalt ein faktum, in der kultur aber ein phänomen, dessen wahrnehmung in vielfältiger weise gedeutet werden muss. Gewalt gegen individuen kann zulässig sein und akzeptiert werden, gewalt gegen den genossen aber, der als individuum ein ich ist, ist unzulässig. Diese differenzierung ist eine handlung des individuums als ich, das für seine handlungen verantwortlich ist.

Es sollte unstreitig sein, dass jede tötung von leben eine form der gewalt ist(e), die in den bestimmten situationen der natur und/oder der kultur ein faktum sind. In der natur ist die tötung anderer individuen unabdingbar, wenn das individuum sich in seiner existenz erhalten will, in der kultur aber, die das individuum als ich mit seinem genossen geschaffen hat, ist die tötung des je anderen als der_andere ausgeschlossen und die anwendung von gewalt ist, um die im konsens geschlossenen regeln durchsetzen zu können, allein in der beschränkung durch ein gesetz akzeptabel und zulässig. Gewalt ist dann mord, wenn der zweck der gewalthandlung die tötung des genossen ist(f), gleichviel, welche begründung dafür geltend gemacht wird(g). Dieses argument ist dann ohne gegenstand, wenn das individuum, das ein ich sein wollte und sich als das ich selbst geschaffen hat, durch seine gewalthandlung sich selbst als das ich entmächtigt und zu einem individuum geworden ist, das das_andere ist, nicht unterscheidbar von den anderen lebewesen der natur(h).
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(a)
geläufig in der tradition ist der terminus: tyrannenmord. Das problem ist die terminologie, mit der das problem verschleiert werden kann. Es ist tradition, zwischen tötung und mord zu unterscheiden und im strafrecht differenzierend darauf zu reagieren. Die praxis ist allgemein akzeptiert, die begründungen aber sind theoretisch schwach fundiert. Die tötung eines individuums ist ein faktum, das, weil geschehen, ein factum der vergangenheit ist, das in unterschiedlicher weise wieder erinnert in den moment der gelebten gegenwart zurückgeholt werden kann, nicht als jenes faktum: gewalt, aber als gegenstand eines deutenden urteils(=werturteil), das als urteil(=argument) ein ding der welt für sich ist und nicht mit dem faktum der gewalt gleichgesetzt werden sollte. In diesem deutenden urteil ist das entscheidende momentum die differenz zwischen dem individuum als ich und dem individuum. Das individuum kann die gewalt anwenden, die für das individuum als ich nicht zugestanden ist, wenn das individuum als ich das sein will, was es ist, ein ich, das sich autonom entscheidet, in der entscheidung seine welt sehend, die es geordnet hat. In diesem argument ist die feststellung impliziert, dass, wenn ein "tyrann" getötet wird, die handlung selbst zwar eine tötung ist, aber kein mord sein kann(01), weil der getötete tyrann, der durch seine handlungen sich selbst als ich entmächtigt hatte, als individuum, das das ich sein will, nicht der_andere sein kann, aber etwas anderes sein muss, das als individuum nur das_andere ist(02).
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(01) //==> anm.: (c). 
(02)
davon sind die phänomene zu unterscheiden, die in den dokumenten der historia unter dem slogan: gewalt gegen sachen, bekannt geworden sind. Einerseits ist in der natur gewalt ein faktum, andererseits ist die gewalt gegen sachen ein phänomen der kultur, das vom recht eingehegt ist. Die sachbeschädigung des guts eines genossen ist ein fall des gemeinen rechts und sollte in diesem bereich diskutiert werden.      text(a)<==// 
(b)
die einträge in den lexika(01) sind knapp und beschränken das problem entweder auf eine frage der ethik oder eine frage des politischen kalküls. Das sind relevante aspekte der beurteilung der gewaltphänomene, die aber das fundament des problems nicht erreichen können. Der tyrann hatte gewalt angewendet, die mit gegengewalt beantwortet wird, jene gewalt, die, differenzlos alles zerstörend, mit differenten perspektiven auf den gerade verfolgten zwecks gerechtfertigt werden soll(02). Die fokussierung des arguments auf das problem der gewalt, relativiert den rückgriff auf bestimmte werte, die, immer umstritten, als rechtfertigungsgrund angeführt werden könnten, aber, gewalt ist gewalt, nichts anderes, und folglich ist der versuch, eine gewalthandlung als mord zu qualifizieren, nicht ohne die vorstellung eines damit verfolgten zwecks möglich.
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(01)
konsultiert wurden:
    1. dtv-lexikon. München: 2006, stichwort: tyrannenmord, Bd.22,p.264.
    2. Wörterbuch zur Politik. Stuttgart: 1995, stichwort: tyrannis, p.967.
    3. Historisches Wörterbuch der Philosophie. Basel: 1971-2007, stichwort: tyrannis, Bd.10, sp.1607-1618.
(02)   als maxime gilt, dass der zweck nicht jedes mittel rechtfertigen kann.      text(b)<==// 
(c)
die unterscheidung: mord oder tötung, ist entscheidend(01). Die tötung des anderen, der der_andere ist, ist mord, weil der getötete ein genosse gewesen war, die tötung von lebewesen aber, die das_andere sind, ist ein faktum der gewalt, das ein blosses faktum ist, das unter definierten bedingungen gerechtsfertigt sein kann. Diese differenz darf nicht unterschlagen werden, wenn über das phänomen: tyrannenmord in geschichte und gegenwart, diskutiert wird.
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(01)
das problem der auslegung der biblischen quelle ist, dass für das töten eines lebewesens verschiedene wörter(=termini) gebraucht werden, die qua auslegung mit dem überlieferten terminus in der Thora(5.gebot des dekalogs) verknüpft werden. Das, was einerseits strikt ausgeschlossen ist, das morden, das kann toleriert sein, wenn das töten im krieg der gegenstand der reflexion ist - in der sache aber wird ein mensch vernichtet.     text(c)<==// 
(d)
der begriff: gewalt, ist andernorts en detail erörtert worden(01).
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(01)   //==>INDEX/register: stichwort: gewalt.      text(d)<==// 
(e)     Richter,Ulrich: Leben tötet leben. argument des monats, (29)01-03/2014. (link)      text(e)<==// 
(f)
die todesstrafe ist staatlich sanktionierter mord. Es gibt kein argument, das tauglich wäre, den institutionen des staates die kompetenz einzuräumen, mitglieder des staates wegen (vermeintlicher) verbrechen zu töten(=todesstrafe). Die insitutionen des staates können befugt sein, den gewalttäter, der seinen genossen bedroht und mit gewalt malträtiert hat, mit gewalt(01) an weiteren taten zu hindern, aber, wenn die institutionen den gewalttäter unter kontrolle haben, dann ist die anwendung legitimer gewalt darauf beschränkt, den täter in seiner freiheit, weitere verbrechen zu begehen, einzuschränken, soweit und solange die situation es erfordert.
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(01)
eingeschlossen die tötung des gewalttäters in der realen situation des gelebten moments der gegenwart. Das ist die logik des notwehrrechts, das darauf beschränkt ist, die eigne existenz mit gewalt, eingeschlossen die tötung des anderen als das_andere, gegen gewalt zu sichern. Das notwehrrecht ist individualrecht, dessen logik in den gesetzten grenzen auch für das handeln der institution: staat, gültig ist.      text(f)<==// 
(g)
die todesstrafe ist in der tradition geübte praxis und die gründe für die rechtliche zulässigkeit sind vielfältig, abhängig von der jeweils vertretenen ideologie. Diese gründe sind untauglich, wenn die tötung eines mitglieds der staatsgemeinschaft durch den staat gerechtfertigt werden soll. Es mag ein aspekt im kalkül der macht sein, den konkurrenten "aus dem weg zu räumen", aber das, was blooss ein faktum ist, das taugt nicht als begründung für das faktum. Für den tatbestand: mord, gibt es keinen rechtfertigenden grund.      text(g)<==// 
(h)
in diesem sinn ist die tötung des gewalttäters legitim, weil dieser durch seine gewalttat sich selbst aus der rechtsgemeinschaft entfernt hat und nur noch eine sache sein kann, die in einem akt des selbstschutzes neutralisiert(01) wird.
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(01)
die entscheidung für den richtigen terminus ist schwierig, weil die gebräuchlichen termini in der historia ideologisch kontaminiert sind. Es ist eine barbarei, einen menschen durch tötung "behandeln", oder "beseitigen" oder "entsorgen" zu wollen - die sprache des täters verrät sich selbst. Auch der terminus: neutralisieren, ist nicht "neutral".     text(h)<==// 
finis
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stand: 22.11.01.
eingestellt: 22.05.01.

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