Der
begriff: recht, und die phänomene der rechte.
Das, was damals recht gewesen war, das kann heute
nicht unrecht sein - ein satz, der, bezugnehmend auf ein zitat
(a), mit der gleichen logik
umkehrbar ist: das, was heute recht ist, das war damals unrecht
gewesen. Unrecht/recht und recht/unrecht scheinen auswechselbar zu
sein, ad libitum, ein missverständnis, dessen anknüpfungspunkt die
praxis in der jurisprudenz ist, der praxis nämlich, die die strikte
trennung von begriff und phänomen, geleitet von interessen, mit vorsatz
missachtet. Wenn es konsens sein soll, dass einerseits das recht ein
rationaler diskurs ist, kategorisch vom bürger einfordert, und
andererseits die rechte, mit eifer vom bürger verfolgt, die objekte der
jurisprudenz sind, dann ist strikt zu unterscheiden zwischen dem, was
der begriff: recht, zum gegenstand hat, und dem, was die rechte als
phänomene sind. Der bürger muss darauf vertrauen können, dass im recht
seine rechte geborgen sind. Im recht, die verknüpfung von begriff und
phänomen, fixiert in der relation:
begriff:_recht<==|==>phänomen:_rechte, müssen, begrenzt vom
horizont der divergierenden interessen, verlässliche
orientierungspunkte im gesellschaftlichen verkehr gesetzt sein, die das
handeln aller, die es betrifft, leiten, dann, wenn der ausgleich der
interessenskonflikte in der gesellschaft möglich sein soll.
Es ist eine verstörende beobachtung, dass der
begriff: recht, einerseits idealisierend überhöht wird, um die rechte
des genossen andererseits kalkulierend beschneiden zu können
(b). Die wechselwirkung
zwischen der missachtung der realen rechte des einen und der
überhöhnung des begriffs: recht, ist gegründet im bürger selbst, der,
sich der logik der macht nicht entziehen könnend, in der gemeinschaft
mit seinen mitbürgern versuchen muss, die interessen aller, die es
betrifft, miteinander kompatibel zu machen, eingebunden in die mechanik
der macht, über die jeder bürger in unterscheidbarer weise verfügen kann
(c).
Das, was als das recht bezeichnet wird, das ist real
verortet in der sozialen beziehung zwischen zwei individuen, die sich
als ich selbst geschaffen haben. Das individuum als ich: A, und sein
genosse: B, sind in ihrer wechselseitigen relation: A<==>B,
miteinander im recht verbunden, der vorstellung von recht nämlich, die
sie autonom gesetzt haben, sich selbst absolut an ihre autonomene
setzung bindend. Der kern dieser vorstellung von recht, das das
individuum als ich: A, und sein genosse: B, zwischen sich gesetzt
haben, ist das prinzip der anerkennung des anderen als der_andere
(d). Diese anerkennung kann das
individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, nur ad personam
leisten, die leistung nämlich, die der eine dem je anderen nicht
abzwingen kann. Recht ist das, was der eine vom je anderen erwartet
(e).
Die rechte des individuums als ich und seines
genossen, kodifiziert in den rechtsbüchern
(f), sind als phänomene spiegelbilder der
interessen, die der eine mit oder gegen den je anderen verfolgen kann.
Es ist die logik der interessen, dass diese vorstellungen von rechten
gegen den anderen als gegensätze einander sich auch ausschliessen
können. Obgleich jedes denkbare interesse ein gegenstand des rechts
sein kann, hat kein bestimmtes interesses für sich den status des
rechts, es sei, es wird durch den akt der normsetzung arbitrativ
festgestellt, was im einzelfall das recht sein soll, gefasst als
anspruch des einen gegen den je anderen. Die positivierten rechte des
einzelnen gegen die positivierten rechte des je anderen sind, dem ondit
entgegen, nicht das recht, aber im begriff: recht, haben diese
ansprüche das ordnungsmoment präsent, mit dem unterschieden wird, ob
der einzelne anspruch rechtens sein kann oder nicht_rechtens ist.
Im horizont dieser unterscheidung, geurteilt in der
perspektive der historia, sind das problem nicht die fälle, die als
faktum ein statuiertes positives recht als unrecht(=verbrechen)
ausweisen, oder die als faktum die transformation alten unrechts in ein
einklagbares recht dokumentieren, das problem ist die realität, in der
faktisches unrecht schamlos als recht gehändelt wird und das
einklagbare recht nicht einmal das papier wert ist, auf dem die
vergewaltiger des rechts ihr beliebiges recht niedergeschrieben
haben.
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(a)
Ich entfalte mein argument im
unmittelbaren bezug auf den satz, der als zitat dem "marinerichter"
Hans Filbinger zugeordnet ist: "Was damals Recht war, kann heute nicht
Unrecht sein". Dazu andernorts en detail(01).
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(01) Richter,Ulrich: zitat des monats,
zdm(36)11/14.
(a)<==//
(b)
der gegenstand der verstörenden
beobachtung ist der diskurs, der über die menschenrechte geführt wird.
Alle, die es betrifft, behaupten, die menschenrechte zu verteidigen,
aber das resultat dieser beteuerungen ist die reale geringschätzung der
menschen, deren würde zu einem objekt der interessen gemacht worden
ist, menschen, die, der macht unterworfen, nicht über die mittel der
gegenwehr verfügen. Es ist ein skandal, dass an diesem misstand alle
staaten beteiligt sind, die sich unter dem namen: Vereinte
Nationen(UNO), versammelt haben. Kein besonderer grund zur aufregung
sollte sein die missachtung der würde des menschen durch die
"schurkenstaaten", weil das konstitutive element ihrer geschäftsmodelle
die missachtung der menschenrechte ist, im machtpoker eine billige
spielkarte. Der grund zur sorge ist, dass auch die staaten, die sich
als demokratisch verstehen, sich am schäbigen poker mit den
menschenrechten beteiligen und das glück der menschen als
verhandlungsmasse missbrauchen, pars pro toto die migrationspolitik,
die von den USA, der EU, und, nicht zu vergessen, der BRD, verfolgt
wird.
(b)<==//
(c)
es mag zutreffend sein, dass auch der
übelste machthaber den willen hat, recht durchzusetzen, aber das, was
der machthaber in der sozialem wirklichkeit real als rechte durchsetzen
kann, das ist die faktische verneinung der rechte des je anderen. Der
machthaber, in seinen gewalthandlungen sich selbst als subjekt
entmächtigend und zu einem objekt degradierend, hat den anderen zu
einem objekt gemacht und das band des rechts, das das individuum als
ich und seinen genossen in ihrer sozialen beziehung verbindet,
zerstört.(01) Die liste der verbrecher ist lang: Idi Amin(tot),
Gaddafi(tot), Saddam Hussein(tot), Al Assad(Syrien, lebt noch),
Putin(Russland, lebt noch), Xi Jinping(China, lebt noch) ... .
(c)<==//
(d)
auf das prinzip: adaad_a, wird hier nur
verwiesen, das konzept dieser idee wird andernorts en detail
erläutert(01).
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(01) INDEX/register //==>stichwort:
prinzip:_adaad_a
.
(d)<==//
(e)
die phänomenologie des rechts in den
phänomenen der rechte kann hier dahingestellt bleiben.
(e)<==//
(f)
die praxis der jurisprudenz wird
vorausgesetzt und hier nicht weiter thematisiert.
(f)<==//
finis