Man redet so leicht
dahin, dass die mehrheit entscheide und die minderheit zu folgen habe.
Hinter dieser rede ist versteckt die macht positioniert, die die
herrschaft unter den genossen in misskredit bringt. Es sollte klar
gesehen werden, dass herrschaft nur mit der zustimmung des beherrschten
ausgeübt werden kann. Der machthaber muss sich nicht um die mehrheit
sorgen, es genügt, über die notwendigen machtmittel zu verfügen, mit
denen der (grosse) rest zur räson gebracht wird. Damit ist klar gesagt,
dass das majoritätsprinzip als entscheidungsregel kein problem der
macht ist, sondern ein problem der herrschaft
(a).
Als regel der entscheidung
(b)
ist das majoritätsprinzp ein teil der rechtsordnung, auf die sich alle,
die es betrifft, im konsens geeinigt haben. Wenn in der gruppe
(c)
eine entscheidung gefällt werden soll, dann muss geregelt sein, was
gilt. Im kern ist das keine theoretische frage, sondern eine
praktische. Die teilgruppen der gemeinschaft verständigen sich auf das,
was in der bestimmten situation geschehen soll und wenn die
entscheidung gefallen ist, dann folgen alle dieser entscheidung. Mit
der entscheidung ist der streitfall zwar entschieden, prima vista,
secunda vista aber ist das nicht der fall; denn die logik der
entscheidung ist, dass das interesse der minderheit im interesse der
mehrheit verschwunden sein soll. Das problem jeder entscheidung ist auf
die frage fokussiert, wie mit dem interesse umzugehen ist, das in der
entscheidung der mehrheit untergegangen sein wird.
Jede entscheidung mit einer definierten mehrheit
schafft einerseits klarheit, was gelten soll, andererseits bleibt die
differenz der realen interessen in der gemeinschaft ungeklärt, weil das
in der entscheidung unterlegene interessen weiter wirksam ist und die
unterlegene minderheit weiterhin ihr interesse verfolgen wird, das es
im rahmen der rechtsordnung behaupten kann. Im denkbaren idealfall ist
das interesse der minderheit im interesse der mehrheit "aufgehoben"
(d)
und die differenz der interessen bleibt in der wirklichkeit der
gesellschaft bestehen, eingehegt in der mehrheitsentscheidung auf zeit.
Im extremfall der entscheidungen wähnt sich die mehrheit befugt, die
interessen der minderheit entweder zu ignorieren, oder das interesse
der minderheit zu vernichten, herrschaft in macht verkehrend
(e).
Das ist die situation, in der jede majoritätsentscheidung in ein
zwielicht gestellt ist, weil die seite der majorität den konkreten
streitfall anders beurteilt als die seite der minorität. Das ist eine
konfliktlage, die mit dem majoritätsprinzip als methode der
streitschlichtung nicht entscheidbar ist. Im konfliktfall schlägt die
stunde des rechts, das in der gesellschaft die beziehungen aller, die
es betrifft, in einer ordnung einhegt, die für alle, die die ordnung
akzeptieren, gültig ist. Als teil des rechts ist das majoritätsprinzip
von allen, die es betrifft, zu beachten, wenn in der gruppe ein
streifall mit einer bestimmten mehrheit entschieden werden soll, das
heisst, die mehrheitsregel ist kein freibrief, mit dem al gusto
verfahren werden kann, vielmehr ist die mehrheitsentscheidung die
selbstverpflichtung der mehrheit, die legitimen interessen der
unterlegenen minderheit zu respektieren, ein respekt, der ausschliesst,
dass der minderheit die legitimität ihrer interessen abgesprochen wird
(f). Dieser respekt vor dem gesetz ist die bedingung, dass in einer anderen situation die minderheit die mehrheit sein kann.
Das, was in der theorie einfach und logisch als
zwingend erscheint, das ist in der praxis eine schwer überschaubare
gemengelage von interessen, die im streit stehen. In raum und zeit gibt
es keine eindeutigen auflösungen dieses problems und alle, die es
betrifft, sind verpflichtet, ihren anteil am funktionieren des
majoritätsprinzip beizutragen. Die minderheit muss den entscheid
akzeptieren, die mehrheit muss dafür sorgen, dass das unterlegene
interesse der minderheit nicht zerstört wird. Die verantwortung für das
gelingen des majoritätsprinzips ist bei den vertretern der mehrheit
verortet, weil sie, legitimiert durch den mehrheitsbeschluss, die regel
gesetzt haben, der die minderheit in der beachtung des
mehrheitsbeschlusses folgen müssen. Mit der befugnis zur setzung des
rechts verfügt folglich die mehrheit über die machtmittel, mit denen
die mehrheit den mehrheitsbeschluss umsetzen soll und muss. Diese
befugnis zur rechtssetzung schliesst aus, dass im politischen
tagesgeschäft die mehrheitsfraktion al gusto die verfügbaren
machtmittel einzusetzen kann, um ihren willen gegen den widerstrebenden
willen der minderheit durchzusetzen, weil die gegenläufigen interessen
in der gesellschaft mit der mehrheitsentscheidung nicht aus der welt
geschafft sein werden. Die legitimität des mehrheitsbeschlusses ist
daran geknüpft, die legitimität der interessen der minderheit nicht nur
zu beachten, sondern in sinn des allgemeinen wohls auch zu beschützen.
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(a)
Die unterscheidung: macht/herrschaft, ist strikt zu beachten, dazu en detail mein essay: Der begriff: das politische. //==>
014:das_politische. Die argumente: 2.52.01 - 2.52.16.
(a)<==//
(b)
das prinzip der entscheidung ist die
dichotomie, entweder a oder b - tertium non datur. Dafür gibt es
verschiedene regeln, mit denen definiert wird, was die mehrheit
ist. Die geläufigen termini sind: einfache, relative, absolute, und
qualifizierte mehrheit. Häufig sind diese mehrheiten mit bestimmten
zahlen verknüpft. Hier die formen der möglichen mehrheiten en detail
aufzulisten, ist nicht der zweck dieses arguments.
(b)<==//
(c)
in jeder sozialen gruppe sind zwei
formen von entscheidungen zu unterscheiden, entweder, in der gruppe
gilt das prinzip der einstimmigkeit, oder es wird mit einer definierten
mehrheit entschieden. Einstimmigkeit gilt zwar als das dem individuum
als ich am besten zustehende verfahren, weil jeder gefragt ist, in
einem konkreten streitfall sich zu entscheiden, aber dieses verfahren
ist in den komplexen gesellschaften der moderne nur schwer zu
händeln(01). In komplexen gesellschaften ist auf grund der grösse der
gruppen das prinzip des mandats zur entscheidung einer strittigen
sachfrage gebräuchlich. Einerseits sind gremien leicht zu bilden, die
nach definierten regeln entscheiden, andererseits aber ist das
verfahren zur besetzung der gremien in der regel schwer zu durchschauen
und für vielfältige manipulationen anfällig. Wer die macht hat zu
sagen, nach welchem verfahren die mandatsträger gewählt werden, der hat
auch die entscheidung darüber, was im konkreten fall die mehrheit
ist(02).
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(01)
jedem mitglied ist ein vetorecht eingeräumt und damit ist die möglichkeit der erpressung aller anderen möglich.
(02)
Richter,Ulrich: Die diktatur der ordnung - eine parole der gewalt. Anm.:(a). Argument des monats. Signatur:
(45) 03/24 - märz/2025.
(c)<==//
(d)
Ich gebrauche gezielt den
problematischen begriff: aufheben, der in der dialektik Hegel's ein
schlüsselbegriff ist. Im dritten schritt: vermittlung, soll, so Hegel,
die differenz von position und negation "aufgehoben" sein, in der die
position keine position sein soll und die negation nicht die negation
sein kann. Das problem Hegel's ist, dass er dieses resultat seiner
theorie in der praxis, raum und zeit unterworfen, nur in der form einer
position ausdrücken kann. Das resultat des dialektischen prozesses
aber, formuliert in einer position, öffnet neu den prozess der
dialektik(01).
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(01)
Richter,Ulrich: Das defizit in der
dialektik Hegel's. Die kritik der Hegel'schen dialektik im horizont der
trialektik. Argument des monats. signatur:
(47)04/26 // april/2026.
(d)<==//
(e)
dass dieses problem akut ist, zeigt
eine meldung im mai 2026. Der chef der partei: Alternative für
Deutschland(AfD), herr Siegmund, hat verkündet, dass die AfD, falls sie
bei der anstehenden Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, september 2026,
siegen sollte, bis zu 250 führende beamte im Land auswechseln will. Als
mehrheit, bestätigt in einer wahl, ist herr Siegmund als regierungschef
zwar befugt, das politische personal auszutauschen, aber die grenze
dieses austauschs der amtspersonen ist gesetzt in der verfassung. Es
bleibt also abzuwarten, wie die mehrheit, verkörpert durch den
parteichef der AfD Sachsen-Anhalt, mit ihrer mehrheit umgehen wird.
(e)<==//
(f)
jede mehrheit in der gesellschaft ist
an die allgemeine rechtsordnung gebunden, d.h. in letzter instanz an
die verfassung. In der perspektive der herrschaft ist diese grenze
unbestritten, sie ist bestritten in der perspektive der macht. Wer
macht hat, dem ist es gleichgültig, was die verfassung statuiert, und,
wenn's nicht passt, dann wird der machthabende mit den verfügbaren
mitteln der macht die verfassung anpassen, diese al gusto verändernd.
Es genügt, den blick nach Russland zu wenden, um demonstriert zu
bekommen, wozu machthaber fähig sind, wenn sie mittels eines
usurpierten rechts "recht" setzen, egal mit welchen mehrheiten.
(f)<==//