1.1.1 der cantus firmus des
skandals: dummheit.
Es ist eine unsägliche geschichte, aber die
geschichte muss erzählt werden, wenn mein vertrauen nicht
verspielt werden soll, gesetzt in der vernunft der menschen, die
der quell rationalen handelns ist. Ich werde über handlungen
berichten, zu denen menschen fähig sind, wenn sie, real
konfrontiert mit den phänomenen der klugheit und der dummheit,
im öffentlichen leben als mandatierte amtswalter und als bürger
ihres staates die dinge des öffentlichen wohls regeln,
changierend zwischen den polen: vernunft und unvernunft.
Dass die dummheit der weisheit den rang
abläuft, das scheint eine ausgemachte sache zu sein, aber diese
rangordnung, begründet erscheinend, ist brüchig, weil dem, was
umstritten als dummheit angesehen wird, keine dauer zu eigen
sein kann, auch dann nicht, wenn das vernünftige handeln im
horizont der weisheit ein nachteil zu sein scheint. An den
fakten wird das ausgemittelt, was dauer verspricht, und das, was
in der zeit keine dauer haben kann, ist beiseite zu legen.
Aus der fülle des lebens wird vieles
geschöpft, das zu analysieren und zu beurteilen sich lohnt -
hier also ein beispiel, das als ephemer angesehen werden kann,
das aber, reflektiert im moment seiner wirklichkeit, den zorn
jedes vernünftig denkenden menschen erregen sollte
(2.001).
1.2
hauptteil
1.2.1 die historia des
skandals.
1.2.11 der anfang.
Mit einem
kunstwerk begann alles
(3.001). Im jahr: 2000,
wollte die obrigkeit sich darin beweisen, dass im diskurs über
die kunst im öffentlichen raum auch die Stadtwerke Münster GmbH
mitreden könne. Also, so ward beschlossen, wurde ein bus auf den
parcours ihrer stadtlinien geschickt, dessen fenster mit
farbigen folien beklebt waren, die, wie gesagt wurde,
durchsichtig sein sollten - die zahlenden busbenutzer bemerkten
missvergnüglich, dass sie das kunstwerk zwar nicht sehen
konnten, aber der gewohnte blick auf ihre stadt: Münster, war
getrübt
(3.002).
Seit langem war mir das problem mit der
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr
bekannt gewesen, aber erst im jahr: 2001, reagierte Ich
öffentlich auf die ausgeweitete werbepraxis der Stadtwerke
Münster GmbH
(2.004), als die
Westfälischen Nachrichten über das problem in Münster
berichteten
(3.003). Den bericht
kommentierte Ich in einem leserbrief
(3.004), der en nuce alle
elemente des nachfolgenden streits fixiert. Im rückblick ist
einerseits die logik des politischen streits erkennbar,
andererseits die dialektik der ereignisse, dokumentiert in der
chronik des skandals
(2.005).
1.2.12 der disput mit der
Stadtwerke Münster GbmH.
Bereits im
sommer 2001 hatte Ich mit der Stadtwerke Münster GmbH das
problem der werbung auf den fenstern ihrer busse im öffentlichen
verkehr erörtert und in der sache ein ausführliches gespräch mit
dem verantwortlichen leiter, herrn Overkamp, geführt
(3.005).
Das gespräch hat, wie der gang der dinge es zeitigte, den
konflikt nicht gelöst. Zwar bestätigte die Stadtwerke Münster
GmbH im september 2002 meine kritik an der werbepraxis
(3.006),
in der sache aber änderte sich nichts. Die verantwortlichen
behaupteten weiter, dass die aktuelle praxis ihrer werbung
betriebswirtschaftlich notwendig sei, ein argument, das Ich in
einem weiteren leserbrief angefochten hatte
(3.007). Das argument,
die fahrpreise für die busse würden mit den erzielten
werbeeinnahmen niedrig gehalten, ist nachweisbar falsch
(2.006).
Im jahr: 2003, eskalierte der streit. Ich war
mit einem bus konfrontiert worden
(3.008), mit dem die
Stadtwerke Münster GmbH prima vista gutes tun wollte, secunda
vista aber übersahen die verantwortlichen, dass ihr ökonomisches
argument konterkariert worden war
(3.009). Der Stadtwerke
Münster GmbH kann und soll nicht ihr recht bestritten werden,
der UNICEF als einer gemeinnützigen organisation zum geburtstag
zu gratulieren, aber dann bitte so, dass sie ihren originären
auftrag, den öffentlichen verkehr zeitangemessen zu
organisieren, nicht verletzt und sich zu einem
erfüllungsgehilfen der privaten werbewirtschaft degradiert.
Der skandal köchelte weiter. Im februat 2005
publizierten die
Westfälischen Nachrichten den brief eines lesers, ironisch die
werbung auf den fenstern der Münster'schen busse kritisierend
(3.010).
In der leidigen sache rief Ich die Stadtwerke Münster GmbH an
und beschwerte mich erneut über die werbung auf den fenstern der
Münster'schen busse. Die Stadtwerke Münster GmbH antwortete
(3.011),
ihren standpunkt gebetsmühlenhaft wiederholend. Zunächst hatte
Ich auf dieses schreiben nicht reagiert bis ein weiteres
erlebnis in einem der, Ich zitiere die Stadtwerke Münster GmbH,
"verdreckten" busse, das mich einerseits zu einem neuen
leserbrief motivierte
(3.012) und andererseits
anspornte, einen essay zu verfassen, in dem Ich das streitige
problem in meiner perspektive zusammenfasste
(3.013). Also schrieb Ich
der Stadtwerke Münster GmbH wieder einen brief
(3.014) und forderte sie
erneut auf, mir auskunft über die rechtsgrundlage zu geben, mit
der die verantwortlichen ihr kritisiertes tun rechtfertigen, die
benutzer der busse im öffentlich verkehr in ihrem recht auf
ungestörte nutzung einzuschränken. Sichtlich gereizt antwortete
die Stadtwerke Münster GmbH mit einem schreiben, im stil des
amtsdeutsch gehalten
(3.015). In der tendenz
polemisch anwortete Ich
(3.016) und verwies auf
einen bericht der Westfälischen Nachrichten
(3.017).
Es folgte ein schriftwechsel
(3.018), der, in der
tonschärfe accellerierend, in einer sackgasse endete. Mein
ausweg war, die oberste hierarchieebene der Stadtwerke Münster
GmbH mit dem streitigen problem zu konfrontieren, also schrieb
Ich zwei briefe, adressiert an den chef der Stadtwerke Münster
GmbH, herrn Dr.Ohlms,
(3.019) und an den
aufsichtsratsvorsitzenden, herrn Welter
(3.020). Der fokus dieser
schreiben
(2.007)
war meine frage nach der rechtsgrundlage, auf der die Stadtwerke
Münster GmbH ihre praxis rechtfertigen, die kunden ihrer
dienstleistungen mit rechtswidriger werbung auf den fenstern
ihrer fahrzeuge zu belästigen. Herr Welter antwortete wie ein
funktionär
(3.021). Ich erwiderte
ihm, dass seine antwort "unzureichend" sei und "in der Sache
falsche Aussagen enthalte"
(3.022). Er antworte
wieder und bat mich "höflichst", erstens mit dem "Chefsyndikus"
das problem "in einem persönlichen Gespräch zu klären", und
zweitens sollte Ich gefälligst, das setze Ich hier hinzu, um
einen gesprächstermin nachsuchen, an dem das gespräch zu führen
sei
(3.023). Ich erwiderte ihm
(3.024), dass Ich das
procedere des gesprächsangebots als eine "Unverfrorenheit"
bewerte und formulierte meinen verdacht, dass die
verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH das ziel verfolgen,
die rechtsfragen mit ihrem schweigen ungeklärt zu lassen. Herr
Welter hat auf dieses schreiben nicht geantwortet.
Der schriftwechsel mit herrn Dr.Ohlms,
geführt vom vorzimmer, endete mit dem gleichen resultat. Die
anfrage
(3.025),
mein schreiben vom 05.11.2005
(3.026) zu beantworten,
blieb ohne antwort und in einem schreiben
(3.027) in anderer sache
(2.008),
wurde auf das gesprächsangebot "unseres
Aufsichtsratsvorsitzenden" verwiesen, mit dem zusatz, das man
sich auf den "Diskurs mit Ihnen" freue. Ich antwortete scharf,
meine frage auf bekanntgabe der rechtsgrundlage wiederholend;
denn ein "Diskurs" über das streitige problem ist nur dann
möglich, wenn allen, die es betrifft, bekannt ist, worüber
überhaupt diskutiert werden soll. Schliesslich antwortete die
Stadtwerke Münster GmbH mit dem schreiben vom 08.03.2006
(3.028),
breit darlegend, was die motive seien, die die verantwortlichen
bewogen haben, ihre rechtswidrige praxis der buswerbung
fortzusetzen - von der rechtsnorm und/oder den rechtsnormen war
keine rede, die klären könnte, was rechtswidrige werbung auf den
fahrzeugen im öffentlichen verkehr ist und was mit dem recht
konform sein könnte. Ich erwiderte
(3.029), dass Ich die
antwort als ungenügend einschätze, weil (wieder) keines meiner
argumente mit argumenten, nämlich der ermächtigenden rechtsnorm,
nachvollziehbar widerlegt worden sei. Darauf erhielt Ich keine
antwort und das folgende schreiben der Stadtwerke Münster GmbH
(3.030),
(2.113),
bewirkt durch andere ereignisse, beendete faktisch den diskurs,
der nicht stattgefunden hatte
(2.009).
Andere ereignisse waren in den brennpunkt des
streits getreten.
Einerseits hatte ich die absicht gehabt, die
werbende wirtschaft darauf aufmerksam zu machen, dass die von
ihnen gewählte form der werbung auf dem fenstern der fahrzeuge
im öffentlichen verkehr sowohl rechtswidrig sei, als auch
kontraproduktiv sich auswirke auf die angestrebten zwecke. Eine
versuchsweise auf den weg gebrachte abmahnung wurde von der
werbenden firma
(3.031) ignoriert, und
der verschiedentlich geäusserte boykott der produkte dieser
firmen
(2.010)
blieb ohne erkennbare reaktion, die anderen fälle intendierter
abmahnung, gehören zwar in diesen kontext, sind aber nicht
verallgemeinerbar
(3.032).
Andererseits versuchte Ich mit der
kontrollierten regelverletzung die Stadtwerke Münster GmbH
ihrerseits zu veranlassen, den rechtsweg zu beschreiten, um auf
diese weise die rechtslage zu klären
(2.011). Bei einer
prüfung der fahrscheine im bus, die fenster des fahrzeugs war
mit werbung beklebt, hatte Ich mich geweigert, dem kontrolleur
den (vorhandenen) fahrschein vorzuzeigen. Prompt bekam Ich einen
bescheid über ein "Erhöhtes Beförderungsentgelt"
(3.033). Ich reagierte
scharf
(3.034)
und wiederholte meine aufforderung an die Stadtwerke Münster
GmbH, die rechtswidrige werbepraxis auf den busfenstern
einzustellen. Die Stadtwerke Münster GmbH antworteten mit einer
niederschlagung der unrechtmässigen forderung
(3.035). Meine antwort
auf das amtsverhalten der Stadtwerke Münster GmbH war eindeutig
(3.036).
Der streit eskalierte und Ich wurde, die praxis der gezielten
und kalkulierten regelverletzung fortsetzend, beim nächsten mal
kurzfristig von der beförderung in einem der busse des
öffentlichen verkehrs, selbstredend mit rechtswidriger werbung
zugeklebt, ausgeschlossen. Ich beschwerte mich einerseits bei
der Stadtwerke Münster GmbH
(3.037) und stellte
andererseits strafanzeige wegen nötigung
(3.038). Die beschwerde
beantwortete die Stadtwerke Münster GmbH mit der einstellung der
kommunikation
(3.039). Ich antwortete,
aber diese antwort blieb ohne weitere resonanz in der sache
(3.040).
Die schauplätze des streits waren fortan
andere - einerseits die justiz, andererseits die politik.
1.2.13 die politische ebene des streits(I).
Schon zum
beginn des streits um die mit werbung verdreckten fenster der
fahrzeuge im öffentlichen verkehr hatte Ich das gespräch mit der
politik gesucht. Privat hatte Ich dem genossen: Winfried Welter,
einen brief geschrieben, damals ratsherr der SPD und in diesem
amt auch mitglied im aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH.
Ich hatte ihn gebeten, sich der leidigen sache anzunehmen
(3.041).
Mein brief blieb ohne antwort
(2.012) - mein argument
war das sprichwörtliche samenkorn der Bibel, das auf den felsen
fiel und verdorrte
(2.013).
Es war, trotz des vorliegenden
fahrtausweises, die erfahrung mit dem kurzfristigen ausschluss
von der beförderung in einem der busse des öffentlichen verkehrs
gewesen, der mich bestimmt hatte, das problem nun auf die
politische ebene zu schieben. Mit einem leserbrief wendete Ich
mich erneut an die öffentlichkeit, aber diesen protest hatte die
presse in Münster nicht abgedruckt
(3.042). Parallel,
adressiert sowohl an den Oberbürgermeister der Stadt Münster
(3.043)
als auch an die fraktionen der parteien im Rat der Stadt
Münster, schrieb Ich eine im inhalt gleiche beschwerde
(3.044).
Die reaktion der ratsparteien war ernüchternd. Es antwortete die
CDU-fraktion
(3.045) und die
SPD-fraktion
(3.046), die anderen
parteien im Rat hielten es nicht einmal für nötig formell zu
antworten. Für mich war das verhalten der ratsherren/ratsfrauen,
immerhin die mandatierten bürger der Stadt Münster für das
gemeine wohl, das indiz, dass das akute problem der bürger der
Stadt Münster, die leistungen der Stadtwerke Münster GmbH im
öffentlichen verkehr, den damen/herren: politiker, einen
feuchten kehrricht kümmerte
(2.014); desillusioniert
unterliess Ich es, weiter einfluss auf die politiker zu nehmen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Münster liess
sich zeit und nach meiner dringenden bitte um antwort
(3.047),
wurde meine beschwerde formal beantwortet
(3.048), eine antwort,
deren ton mir signalisierte, das dem Oberbürgermeister der Stadt
Münster ein bestimmter belang der bürger wurscht sei. Auf die
antwort reagierte Ich mit einer klage vor dem Verwaltungsgericht
Münster
(3.049).
Auch hatte Ich auf der politischen ebene die
Verbraucherzentrale NRW
(2.015) mit dem problem
konfrontiert
(3.050). In der sache
blieb dieser schriftwechsel ohne folgen
(3.051).
1.2.14 die juristische
ebene des streits.
Weil die
Stadtwerke Münster GmbH sich stur gestellt hatte, meine sachlich
fundierte kritik mit rational nachvollziehbaren argumenten zu
beantworten
(2.016), versuchte Ich
einerseits mit kalkulierten regelverletzungen, eine juristische
debatte zu initiieren
(2.017), andererseit
versuchte Ich, eine klärung des streit auf dem juristischen weg
herbeizuführen. Durch die beständige konfrontation mit den
fahrzeugen im öffentlichen dienst, die fenster verdreckt mit
werbung, fühlte Ich mich genötigt, weil die rechtswidrge
werbepraxis der Stadtwerke Münster GmbH mich von der ungestörten
inanspruchnahme der dienstleistungen im öffentlichen verkehr
ausgeschlossen hatte. Ich zeigte die Stadtwerke Münster GmbH
also an wegen verstosses gegen die StVO in verbindung mit §109
GONW an
(3.052).
Die staatsanwaltschaft stellte die ermittlungen ein
(3.053);
die beschwerde gegen die einstellung beim generalstaatsanwalt
blieb ohne erfolg
(3.054). Der staatsanwalt
argumentierte, dass zwischen der praxis der werbung auf den
fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr und dem
strafrecht kein zusammenhang bestehe.
Wegen des kurzfristigen ausschlusses von der
beförderung mit bussen im öffentlichen verkehr
(2.018), reagierte Ich
wieder mit einer anzeige, diesmal wegen nötigung
(3.055). Auch dieses
ermittlungsverfahren stellte der staatsanwalt ein
(3.056); die beschwerde
beim generalstaatsanwalt blieb erfolglos
(3.057). Die antworten
der staatsanwatschaften machten mir aber deutlich, dass der
streitfall mit der Stadtwerke Münster GmbH nur auf dem
verwaltungsrechtsweg geklärt werden kann.
In der sache: nötigung, gab es noch ein
nachspiel. Nach der mündlichen verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Münster in der causa: OB/Münster, hatte Ich
zwei busse des öffentlichen verkehrs benutzen müssen, deren
fenster mit der rechtswidrigen werbung verdreckt waren. Bewusst
mit einer kalkulierten regelverletzung agierend, bestieg Ich die
busse und wieder wurde Ich, trotz besitz eines gültigen
fahrscheins, von der benutzung dieser busse im öffentlichen
verkehr ausgeschlossen. Der polizeistreife hatte Ich erklärt,
dass Ich strafanzeige stelle gegen die verantwortlichen der
Stadtwerke Münster GmbH, zudem wurde Ich mit einer anzeige wegen
hausfriedensbruch und beförderungserschleichung konfrontiert.
Auf die absurde anschuldigung antwortete Ich der polizei in
Münster, den sachverhalt in meiner perspektive darstellend
(3.058).
Die staatsanwaltschaft Münster stellte beide verfahren ein
(3.059).
Mit der klage gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Münster
(2.019) vor dem
Verwaltungsgericht Münster beschritt Ich den öffentlichen
rechtsweg
(3.060). Das weitere geschehen war von diesem
Verfahren bestimmt. Die klage wurde mit urteil wegen fehlender
klagebefugnis abgewiesen
(3.061). Die beschwerde
gegen die nichtzulassung der berufung wurde vom
Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
(3.062),
Die verfassungsbeschwerde
(2.020) blieb erfolglos
(3.063).
1.2.15 die metaebene des politischen
streits(II).
Nach dem urteil
des Verwaltungsgerichts Münster war mir klar geworden
(3.064),
dass Ich den streit nicht auf dem rechtsweg für mich entscheiden
kann. Ein aspekt des politischen streits war aber rechtlich
ungeklärt geblieben, nämlich das problem, ob die
privatrechtliche werbung auf den fahrzeugen im dienst des
öffentlichen verkehrs rechtens sein könne. Ich legte beschwerde
bei der Bezirksregierung in Münster ein
(3.065), der die
rechtsaufsicht über die Stadt Münster obliegt
(2.021). Der
schriftwechsel mit der behörde
(3.066) ist ein muster,
wie die aufsichtsbehörde des staates mit dem begehren des
bürgers umgeht, wenn den beteiligten behörden auf allen
staatlichen ebenen das politische problem nicht in das konzept
ihres verwaltungshandelns passt
(2.022). Der
schriftwechsel wurde mit einem schreiben der Bezirksregierung
beendet
(3.067).
Die dienstaufsichtbeschwerde gegen den präsidenten der
aufsichtsbehörde endete beim innenminister/NRW
(3.068) ergebnislos.
Weitere versuche, in einem rationalen diskurs
das problem der rechtswidrigen werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im öffentlichen verkehr zu lösen, hatte Ich zwar
erwogen, diese aber dann unterlassen
(3.069).
1.2.16 eine
schlussbemerkung zur historia.
Im rückblick
auf diese historia habe Ich den eindruck, dass Ich, wie einst
Don Quixote, gegen windmühlen gekämpft habe. Was bei dem
berühmten Don Quixote als eine form der narrheit erscheint, das
ist in der realität der aufgeklärten welt, wie man sagt,
offenbar die normalität - gegen die dummheit der obrigkeiten
gibt es keine argumente und der zynismus der obrigkeiten ist,
dass sie wissen, dass dem bürger die gewalt aus guten gründen
versagt ist.
Ein aspekt des streits ist nachzutragen. Im
jahr: 2017, kann Ich zumindest für Münster feststellen, dass die
Stadtwerke Münster GmbH aus dem verlauf des falles etwas gelernt
haben, zumindest praktizieren sie jetzt eine form der werbung an
den bussen im öffentlichen verkehr, die nicht zu beanstanden
ist, teilweise ist diese reklame auch ästhetisch so ansprechend,
dass Ich die damit verzierten busse als einzelne fahrzeuge
identifizieren kann. Ich muss aber auch feststellen, dass bei
den verantwortlichen der anderen verkehrsbetriebe, auch im
Verkehrsverbund Münsterland, das bewusstsein für die rechte
ihrer kunden weiter unterentwickelt ist. Verstreut in der
Bundesrepublik Deutschland sehe Ich immer wieder diese fahrzeuge
im öffentlichen dienst, zugeklebt mit traffic-boards, die
jedesmal meinen zorn erregen.
1.2.2 Analyse und
synthetisierende reflexion - die gegenstände des skandals.
1.2.21 die argumentebenen.
Wenn der
erzähler des skandals seinen gegenstand in den blick nimmt, dann
bewegt er sich auf verschiedenen argumentebenen, einen fall
beleuchtend, der, so scheint es, in dem faktum: werbung auf den
fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, seinen
brennpunkt hat
(2.023). Jede perspektive
auf den gegenstand, hinreichend in der sache begründet, ist
denkbar, und in jeder der verschiedenen perspektiven erscheint
der gegenstand anders, spezifische probleme ausleuchtend, die
für sich analysiert werden sollten, wenn in der
synthetisierenden reflexion ein resultat festgestellt wird, das
kompatibel ist mit den erfordernissen eines rationalen
arguments. In der analyse sollte strikt differenziert werden,
zwischen der argumentebene des realen streitpunkts, nämlich dem
zorn und/oder der gleichgültigkeit des bürgers über ein phänomen
seiner unmittelbaren lebenswelt, der argumentebene des rechts
nämlich, auf der der bürger sein gesellschaftliches leben mit
dem mitbürger regelt, und auf der argumentebene der politik, auf
der die bürger ihre interessen ausfechten, streitig und/oder
einvernehmlich. In der synthetisierenden reflexion ist es
ausgeschlossen, die begründete lösung auf der einen oder der
anderen argumentebene, als die einzig mögliche antwort, there is
no alternative
(2.024), gegen den
jeweils anderen durchzusetzen. Die phänomene der werbung sind
ubiquitär, aber das, was dem einen die clevere geschäftsidee zu
sein erscheint, das ist für den anderen eine zumutung, die nicht
geduldet werden kann, wenn alle, die es betrifft, in der
gesellschaft zusammenleben wollen, das realisierend, was sie mit
guten gründen für lebenswert erachten. Die argumentebenen sind
spielplätze, auf denen, die gewalt ist ausgeschlossen,
auflösungen von konflikten gesucht werden können und gefunden
werden, die für alle, die es betrifft, ein gewinn sein können,
wenn nicht mit falschen karten gespielt wird.
Zuerst die analyse, dann die notwendige
synthese des analysierten.
1.2.22 der blick durch's fenster.
Es ist ein
bewundernswertes phänomen, wie die gattung: homo sapiens, es
versucht und geleistet hat, zwischen sich, seinem unmittelbaren
lebensraum, und der, wie man sagt, aussenwelt, eine mauer zu
ziehen, die weder den blick nach draussen, noch den blick nach
innen versperrt. Die rede ist vom durchsichtigen glas, das,
geformt als fenster, jede mauer partiell öffnet und den blick
frei gibt auf eine welt, von der auch nach innen geblickt werden
kann. Das fenster ist eine metapher für die freiheit des
menschen, der nicht eingeschränkt ist auf seine unmittelbare
natur und der die chance hat, seinen blick auf die welt als ein
ganzes zu erweitern.
1.2.22.1 die historia des blicks durch das
fenster.
Die historia
des fensters
(2.025) kann auf die
kurze formel gebracht werden, dass die menschen ihren ganzen
scharfsinn auf die frage geworfen hatten, wie die lücke in der
mauer so verschlossen werden kann, dass das licht von aussen
nach drinnen fällt und der blick nach draussen nicht getrübt ist
und die wohlige wärme im innern nicht vom kalten wind draussen
verdrängt wird. Vom beginn der technologischen entwicklung ab
war der durchblick noch erheblich getrübt gewesen, bis die
glastechnologie im 19.jahrhundert soweit entwickelt worden war,
dass das trennende glas weder den blick nach draussen störte,
noch das licht nach drinnen gehemmt wurde, solange, bis
raffinierte erfinder den traffic-board kreierten, der, das ist
die erwartung, als bedruckte folie weder den lichteinfall nach
drinnen behindern kann, noch den blick nach draussen trüben
sollte
(2.026).
Das faktum der sichtbeeinträchtigung ist
nicht zu bestreiten und das ist die situation für die
beurteilung aller folgeprobleme, weil der bürger, wenn er
legitim leistungen des staates in anspruch nehmen will, sich
diesen phänomenen nicht entziehen kann. Das, was im streit ist,
das ist die frage, ob er diese beeinträchtigung tolerieren muss
(2.027).
1.2.22.2 die freie fahrt des bürgers.
Der bürger,
einem gepflegten ondit zufolge, sei frei - die realität ist
komplexer als die verheissung des simplen slogans: freie fahrt
dem freien bürger,
(2.028). Es steht ausser
frage, dass in der Bundesrepublik Deutschland dem bürger
weitgehende freiheiten zugestanden sind, die die menschen
andernorts nicht nutzen können, aber diese freiheiten sind
sowohl für den bürger ein recht als auch für den staat eine
pflicht. Der bürger kann wählen, ob er seine mobilität mittels
privaten PKWs organisiert oder mittels der einrichtungen des
öffentlichen verkehrs
(2.029), und der bürger
kann erwarten, dass seine bedürfnisse mit der wahl des richtigen
verkehrsmittels respektiert werden. Es ist möglich, darüber zu
streiten, was als standard gelten soll, es sollte aber
ausgeschlossen sein, dass gegen die gemeine vernunft, unter der
vagen berufung auf rechte, zustände geschaffen werden, die die
freie wahl des verkehrsmittels ad absurdum führen
(2.030). Der
technologische fortschritt hat im öffentlichen verkehr fahrzeuge
geschaffen, die an komfort den erwartungen gerecht werden, aber
es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass einerseits die
fenster der fahrzeuge immer grösser wurden, und dass
andererseits diese glasfronten für die traffic-boards der
werbeindustrie missbraucht werden
(2.031). Es mag
zutreffend sein, dass rechnerisch die fläche der fenster
vergrössert worden ist, es ist aber ebenso ein faktum der
erfahrung, dass in früheren zeiten die übrigen flächen nicht
vollständig für werbung genutzt worden sind
(2.032). Es ist daher
kein vernünftiges argument erkennbar, das es notwendig machen
würde, die fensterflächen der fahrzeuge im öffentlichen dienst
mit werbung zu zukleistern
(2.033).
1.2.22.3 die notwendigkeit des öffentlichen verkehrs.
Es wird darüber
gestritten, ob für eine moderne gesellschaft ein öffentlicher
verkehr überhaupt notwendig sei
(2.034). Die diskussionen
werden über die bande geführt und sind im ergebnis immer falsch,
weil divergentes miteinander verknüpft wird. Eine gesellschaft
im 21.jahrhundert ist ohne die einrichtung eines öffentlichen
verkehrssystems, das neben dem privaten existiert, nicht
möglich. Um die bedürfnisse der mitglieder einer modernen
gesellschaft befriedigen zu können, muss die gesellschaft als
ganze, das ist der staat der bürger, neben dem privaten
verkehrssektor einen öffentlichen unterhalten
(2.035). Der privatmann
kann für sich entscheiden, wie er das private verkehrsmittel
ausgestaltet
(2.036), der staat aber
kann, real in den einschlägigen institutionen das subjekt, nicht
frei entscheiden, weil er an zwecke gebunden ist, die ihm
einerseits in bestimmten handlungen als pflicht auferlegt sind,
anderseits, weil zweckwidrig, untersagt bleiben müssen. Das, was
einerseits zulässig, ja vernünftig sein kann, das ist
andererseits nicht zugestanden, weil es dem zweck zuwiderläuft,
der mit dem instrument: öffentlicher verkehr, verknüpft ist. Der
bürger der modernen gesellschaft ist durch die
lebensverhältnisse genötigt, die serviceleistung des
öffentlichen verkehrs in anspruch zu nehmen und er kann
erwarten, dass er in seiner eingeschränkten freiheit
(2.037)
zweckwidrige einschränkungen nicht dulden muss. Was er an
einschränkungen zu dulden hat, das muss durch übergeordnete
gesichtspunkte begründet und gerechtfertigt sein, die (noch)
nicht vermeidbar sind. Diesem erfordernis genügt die werbung auf
den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr nicht.
1.2.22.4 die
daseinsvorsorge des staates - der widerstreit: privat/öffentlich.
Es ist
unbestritten, dass dem staat, die gemeinschaft seiner bürger,
die pflicht obliegt, für das daseinswohl der gesellschaft, also
aller mitglieder der gesellschaft zu sorgen
(2.038). Mit dieser
festlegung ist unabweisbar der gegensatz gesetzt zwischen den
öffentlichen belangen, das, was alle betrifft, und dem privaten
interesse, das, was jedem, jeder für sich, als gut dünkt
(2.039).
Das zusammenspiel des privaten interesses und des gemeinen wohls
zu organisieren ist die pflicht der mandatierten bürger, die
damen/herren: politiker, und dieses zu realisieren ist das
geschäft jedes gemeinen bürgers. Dem mandatierten bürger obliegt
es, die spielregeln zu setzen, die für alle gelten sollen, wenn
die differenz: gemeines wohl und privater nutzen, realisiert
werden muss
(2.040). Es kann also
behauptet werden, dass es eine klare aufteilung der aufgaben
gibt, die der bürger beachten muss, wenn er mit seinem
mitbürger, dem genossen, den staat organisiert, der ihr staat
ist. Die klare trennung ist möglich zwischen dem, was das
legitime partikulare interesse ist, und dem, was in den
gemeinsam geteilten interessen das gemeine wohl sein soll, auch
dann, wenn in der gesellschaftlichen realität die trennlinie
nicht immer eindeutig gezogen ist und erkannt wird
(2.041).
Die unterscheidung: privat/öffentlich, ist auf der argumentebene
der begriffe eindeutig. Der begriff: öffentlich, markiert zum
begriff: privat, einen widerspruch, der nicht ausräumbar ist.
Die unterscheidung: öffentlich/privat, markiert auf der
argumentebene der phänomene einen gegensatz, dessen grenzlinien,
unterworfen den interessen aller, die es betrifft, weder
eindeutig gezogen sind, noch sind diese unbestritten. Der mäzen
verteilt seine mittel nach seinem gutdünken und kann dabei für
die gemeinschaft grosses leisten. Der pate, seine macht
durchsetzend und für ruhe, nicht für frieden sorgend, will im
sinn des gemeinwohls sorgen, nämlich die ruhe gewährleisten, die
er im egoistischen interesse braucht, um seine macht zu
behaupten. Die gesellschaftliche realität kann durchgemustert
werden nach den phänomenen, die ein partikularinteresse
signalisieren, und den phänomenen, in denen zumindest markiert
ist, dass sie allen in der gesellschaft dienlich sein sollten.
In diesen debatten dürfte es konsens sein, dass der öffentliche
verkehr ein gegenstand der daseinsvorsorge des staates für seine
bürger ist. In dieser feststellung ist impliziert, dass dem
staat als subjekt mit der behauptung: der öffentliche verkehr
ist ein gegenstand der daseinsvorsorge, bestimmte dinge
einerseits nicht zugestanden sind, die für den privatmann
selbstverständlich sein dürften, und dass der staat andererseits
verpflichtet ist, leistungen zu erbringen, die dem privatmann
nicht aufgebürdet werden können. Der privatmann kann nicht
verpflichtet werden, als genosse dem nachbarn seinen privaten
PKW zur verfügung zu stellen, in welcher form auch immer. Der
staat ist aber verpflichtet, dem bürger bestimmte leistungen
anzubieten
(2.042), auch dann, wenn
die rentabilität des angebots für den staat negativ ist
(2.043).
Im kontext der daseinsvorsorge ist das anbieten eines
leistungsfähigen öffentlichen systems der mobilität für jeden
bürger eine der möglichen leistungen. Um das ins werk setzen zu
können, sollte es konsens sein, das dem staat bestimmte
handlungen nicht zugestanden sein können, die für den bürger,
privat handelnd, legitim sind im sinn seiner bürgerlichen
freiheiten. Der unternehmer des im privaten interesse geführten
verkehrsunternehmens kann für sich entscheiden, mit welchen
formen zugelassener werbung auf seinen fahrzeugen er ein mehr an
rendite herausschlagen will und kann. Das ist dem staat dann
nicht zugestanden, wenn dadurch der zweck, ein leistungsfähiges
öffentliches verkehrssystem anzubieten und zu unterhalten
konterkariert wird.
1.2.22.5 die ökonomie
angebotener öffentlicher leistungen im horizont des gemeinwohls.
Gemeingut ist
die banalität, dass jede angebotene leistung, die vom
nutzniesser in anspruch genommen wird, im wert seiner
herstellung bezahlt werden muss - in diesem modell des
ausgleichs der leistungen ist von einer rendite nicht die rede.
Im horizont der gesellschaft, in der moderne strukturell komplex
ausgestaltet, kann der einzelne bürger, der auf die leistungen
der daseinsvorsorge angewiesen ist, die rechnerischen kosten
nicht erbringen, die für das produkt systemimmanent anfallen,
der staat aber muss, wie man sagt, quersubventionieren, um für
alle diese leistungen, angebote ihres staates, erschwinglich zu
halten. Es ist also vernünftig, wenn darauf geachtet wird, dass
der nutzer einer leistung auch für die kosten der herstellung
einer leistung in anspruch genommen wird, die, in der masse
produziert, für den einzelnen günstiger sind
(2.044). Es gilt aber
abzuwägen, wie weit es zweckmässig sein kann, die regeln,
wirksam in der ökonomie, auch auf das handeln des staates zu
übertragen. Das fundament, auf dem die ökonomie steht, kann
nicht in frage gestellt werden, infrage gestellt werden muss
aber die doktrin, deren kern, der zweck des wirtschaftens, die
erzielung einer rendite sein soll, diese angestrebt in ihrer
grösstmöglichen maximierung. Die gesellschaft als ein ganzes,
durchaus im sinn der traditionalen stammesgesellschaft,
funktioniert nicht nach dem modell einer fabrik, deren
produzierte waren gewinnmaximierend verscherbelt werden. Dem
staat genügt es, wenn er sich in seinen teilen immer wieder neu
schafft und dafür ist es notwendig, jedes mitglied als bürger
auch zu ermächtigen, sich an dieser aufgabe zu beteiligen. Aus
diesem grund kann es nicht der zweck des staates sein, sein
handeln der logik der maximierung eines möglichen gewinns zu
unterwerfen. D'accord, die minderung der zu leistenden
subventionen kann für die mandatierten bürger ein aspekt ihres
handelns sein, aber der staat, als subjekt real in seinem
institutionen, muss darauf achten, dass die mittel, mit denen er
die daseinsvorsorge leistet, auch tauglich sind, den zweck der
daseinsvorsorge zu erreichen. Mit dieser regel ist die anordnung
im gesetz verknüpft, dass bestimmte verkehrsweisen ökonomischen
handelns dem staat als subjekt nicht zugestanden sein können,
wenn er seiner pflicht nachkommen will, die ihm im gesetz
auferlegt ist. Konkret kann das bedeuten, dass die handlung, die
einerseits einen zufluss an geldmitteln verspricht, andererseits
ausgeschlossen ist, weil sie den zweck der angebotenen
dienstleistung vereitelt
(2.045), das gilt auch
dann, wenn die technischen möglichkeiten dafür greifbar zu sein
scheinen, mit denen das recht ausgehebelt wird. Exakt das ist
der fall, wenn die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im
öffentlichen verkehr in den fokus gestellt ist.
1.2.22.6 die argumentebenen: recht und politik,
analytisch getrennt.
Es ist
zweckmässig, die komplexe gemengelage des problemfeldes:
öffentlicher verkehr
(2.046) auf den
argumentebenen: politik und recht
(2.047) analytisch
getrennt zu erörtern. Das recht und die politik sind als
begriffe ideen, die das individuum als ich und sein genosse
imaginieren und denken, jeder für sich in seinem forum internum,
als phänomene aber sind diese begriffe auf dem forum publicum
gegenstände des politischen und des rechtlichen handelns. Die
rechtsfragen und die politischen fragen unterliegen den
veränderungen in raum und zeit und die konkreten antworten sind
jeweils an die neue gesellschaftliche situation angepasst. Das,
was im gesellschaftsprozess geschieht, das hat in seiner
struktur unterscheidbare fundamente und das recht, ebenso wie
die politik unterscheiden sich darin. D'accord, im historischen
prozess unterliegen die phänomene starken veränderungen, die
machtkämpfe in den politischen zentren der moderne sind nicht
Caesar's kampf um die macht im alten Rom, aber die struktur
dieser konflikte ist vergleichbar. Das, was in den machtkämpfen
des 21.jahrhunderts in szene gesetzt wird, das ist in den
phänomenen der gegenwart als different zu allen machtkämpfen in
der historia ausweisbar, aber die widerholten inszenierungen der
macht sind in ihrern struktur nicht different. Der streit um die
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr
ist nur ein spiegelbild dieser konflikte.
1.2.23 das tableau der
rechtsfragen.
1.2.23.1 die differenz: öffentliches/privates
recht.
Die
unterscheidung: öffentliches/privates recht, ist akzeptierter
konsens, aber die trennlinie ist weniger klar zwischen dem, was
der gegenstand des öffentlichen rechts ist, und dem, was
privates recht sein soll
(2.048). An der
problematischen grenzlinie, das privatrecht vom öffentlichen
recht trennend, sind alle streitgegenstände situiert. Die
unklare grenzlinie markiert eine gemengelage, in der die
konflikte verortet sind, resultat divergierender auffassungen
über die handlungen, die, gestützt vom öffentlichen recht,
anders beurteilt werden als die handlung, für die das geltende
privatrecht herangezogen wird
(2.049). Alle gegenstände
der daseinsvorge des staates sind in einer rechtlichen grauzone
zwischen dem öffentlichen und dem privaten recht situiert
(2.050).
Die bereiche sind einerseits in der verfassung eindeutig
voneinander getrennt, andererseits ist jeder rechtfall für sich
ein ereignis, das weder dem einen bereich zugeordnet ist, noch
dem anderen
(2.051).
Im dokumentierten fall ist diese problemlage
darin konkret, dass die Stadt Münster als kommune, vertreten
durch den Rat der Stadt Münster und den Oberbürgermeister, den
öffentlichen verkehr als daseinsvorsorge zu regeln hat. Die
erledigung der aufgabe: daseinsvorsorge, ist eindeutig ein fall
der verwaltung und unterliegt damit dem öffentlichen recht.
Andererseits ist die Stadt Münster aber berechtigt, die
erbringung der leistungen im öffentlichen verkehr einer privaten
firma zu übertragen
(2.052). Die übertragung
der aufgaben an eine private firma wird mit einem vertrag
geregelt, der privatrechtlich verortet ist
(2.053). Im sinn des
öffentlichen rechts ist dieser vertrag kein verwaltungsakt oder
eine satzung, die im öffentlichen recht verortet sind. Im
vertrag sind die pflichten und rechte der vertragsparteien
geregelt, und aus diesen vereinbarungen sollte ableitbar sein,
was die vertragspartner jeweils gegen den anderen tun können,
dürfen oder tun müssen, um abgrenzbar zu sein gegen das, was
nicht erlaubt ist. Im streitfall ist also notwendig strittig, in
welcher perspektive der fall zu beurteilen ist, entweder als ein
streit zwischen dem kunden und dem (privaten) anbieter einer
dienstleistung im auftrag des staates, oder als ein streit
zwischen dem bürger und seinem staat über das, was der eine wie
der andere vom jeweils anderen einfordern kann und leisten muss.
So wie der fall liegt, dürfte es plausibel sein, dass der streit
um die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr, auf dem öffentlichen rechtsweg zu klären ist
(2.054),
weil es zu den obliegenheiten des Oberbürgermeisters von
Münsters gehört, darüber zu wachen, dass die besorgung der
daseinsvorsorge von der Stadtwerke Münster GmbH, eine firma des
privatsrecht, durch konkretes handeln nicht konterkariert wird.
1.2.23.2 die normen der
Gemeindeordnung/NRW: §§107 und 109 GONW.
Die Stadtwerke
Münster GmbH ist eine firma nach privatrecht, deren
gesellschaftsanteile zu 100% im besitz der Stadt Münster sind.
Damit ist eine gemengelage gegeben, in der die problemfelder:
privates recht und öffentliches recht, schnittmengen aufweisen,
in denen gegensätze manifest werden können. Einerseits sind dem
eigentümer und besitzer der gesellschaftsanteile nach
privatrecht bestimmte rechte eingeräumt und auch pflichten
zugeordnet
(2.055), andererseits
besteht das faktum, dass die Stadt Münster als institution des
staates durch die normen des öffentlichen rechts gebunden ist,
einschlägig ist hier die Gemeindeordnung des landes Nordrhein
Westfalen: GONW(NRW). Der norm: §107 GONW,
(2.056) zufolge ist es
der Stadt Münster nicht erlaubt, einen privatrechtlich
organisierten betrieb in den markt zu setzen, dessen
geschäftszweck nichtstaatliche geschäfte sind, die durch
privatunternehmen auch organisiert werden können. Diese regel
ist eigentlich plausibel und sie ist auch in der politischen
debatte unstrittig, ausgenommen in den fällen, in denen
partikulare interessen einzelner gruppen der gesellschaft
tangiert sind
(2.057). Es kann
vernünftig sein, dass bestimmte aufgaben der daseinsvorsorge des
staates nicht behördlich erledigt werden, sondern
privatwirtschaftlich organisiert sind
(2.058). Es sollte aber
unstrittig sein, dass mit der wahl der rechtformen, das
zugrundeliegende problem nicht ausgehebelt sein kann, nämlich,
dass der staat auch dann dem öffentlichen recht verpflichtet
ist, wenn er bestimmte leistungen der daseinsvorsorge
privatrechtlich organisiert; denn aus seiner verpflichtung für
den bürger kann der staat sich nicht mit der flucht in das
privatrecht entziehen, weil das rechtsverhältnis: staat/bürger,
ein anderes ist als das rechtsverhältnis der personen:
bürger/bürger.
Die konfliktlinie im dokumentierten fall ist
einerseits der kunde, der sich durch eine maassnahme des
dienstleisters gestört fühlt, andererseits der bürger, der mit
den leistungen des staats rechnet
(2.059). Die
besonderheit des falles ist, dass alle beteiligten im streit,
einerseits: staat/bürger, andererseits: firma/kunde, im konflikt
nicht frei sind in ihren entscheidungen
(2.060). Die Stadtwerke
Münster GmbH sind ihrem eigentümer verpflichtet, der auf den
§109 GONW zeigt
(2.061) und die
Stadtwerke nötigt, quasi nach jedem strohhalm zu greifen, der
tauglich erscheint, die bilanz aufzubessern. Der kunde der
Stadtwerke Münster GmbH, der bürger der Stadt Münster, ist in
der wahl der verkehrsmittel eingeschränkt und muss sich mit dem
bescheiden, was die Stadtwerke Münster GmbH ihm vorsetzen, und
ein fahrzeug, dessen fenster mit werbung zugeklebt ist, ist von
einem viehtransporter nicht zu unterscheiden. Das eine ist die
reale situation, die als konflikt präsent ist, das andere ist
die rechtspflicht des eigentümers und besitzers der Stadtwerke
Münster GmbH, dem nicht nur die kontrollpflicht in der form der
bürgerlichen sorgfaltspflicht obliegt, sondern der auch dem
bürger verpflichtet ist, ihm die leistungen der daseinvorsorge
zur verfügung zu stellen, die dem standard der zeit entsprechen.
Das, was einerseits mit dem privatrecht vereinbar sein kann, das
ist mit dem öffentlichen recht nicht vereinbar, und das, was die
essenz des öffentlichen rechts ist, das kann mit den maximen der
marktteilnehmer kollidieren, die in den grenzen des zivilrechts
toleriert werden. Das ist der konfliktpunkt, der (bisher) in der
historia des falles ungeklärt geblieben ist.
1.2.23.3 das verkehrsrecht: StVO und StVZO.
Die Stadtwerke
Münster GmbH hat in der rechtfertigung ihrer rechtswidrigen
werbepraxis nicht geradlinig konsequent argumentiert. Am anfang
war ihr argument, die StVO lasse die werbung mit den
traffic-boards zu. Ich hatte bereits in dem frühen gespräch mit
herrn Overkamp geltend gemacht, dass die StVO für das
rechtsverhältnis: kunde/Stadtwerke, nicht einschlägig sein kann,
weil diese vorschriften allein das verhalten der Stadtwerke
Münster GmbH als verkehrsteilnehmer betrifft
(3.070). Ich war und bin
der meinung, dass die Stadtwerke Münster GmbH, das soll heissen,
dass alle ihre mitarbeiter, die regeln der verkehrsordnung exakt
einhalten. Die rechtsbeziehung des kunden zur firma: Stadtwerke
Münster GmbH, ist in keinem fall berührt. Das ist auch der fall,
wenn die normen der StVZO geltend gemacht werden. Diese normen
regeln allein den verkehrstauglichen zustand der fahrzeuge. In
dieser perspektive der StVZO ist zu beurteilen, ob die
traffic-boards, einschliesslich der anderen verunreinigungen der
fenster mit werbung, die verkehrstauglichkeit des fahrzeugs
betreffen kann und betrifft
(2.062). Die argumente
aus dem eng umrissenen feld des verkehrsrechts sind für die
beurteilung des vorliegenden streitfalls
nachrangig.
1.2.23.4 die normen des
zivilrechts.
Es ist
unstrittig, dass das rechtsverhältnis: kunde/firma, ein
zivilrechtliches ist und es kann auch nicht in zweifel gezogen
werden, dass die Stadtwerke Münster GmbH eigentümer, respektive
besitzer der fahrzeuge ist, mit denen sie den öffentlichen
verkehr in gang hält. In dieser perspektive ist die information
der Stadtwerke Münster GmbH an die Verbraucherberatung NRW
zutreffend
(2.063), allein dieser verweis ist
im streitfall irrelevant
(2.064). Zwar können die
Stadtwerke Münster GmbH ihre fahrzeuge al gusto ausgestalten,
aber nur im rahmen der gesetze, und der geschäftsauftrag der
Stadtwerke Münster GmbH, erteilt von der Stadt Münster,
vertreten durch den Rat und den Oberbürgermeister, ist das
"gesetz", das die befugnis des eigentümers begrenzt. Mit dem
auftrag an die Verkehrsbetriebe Münster GmbH, im namen der Stadt
Münster den öffentlichen verkehr in Münster zu organisieren, ist
die grenze der befugnis markiert, al gusto die fahrzeuge zu
verzieren
(2.065). Mit der
gesetzten grenze ist der masstab für die beurteilung des
streitfalles fixiert, der ein fall des öffentlichen rechts ist,
und das ist immer auch eine politische frage.
Eine andere perspektive auf das
zivilrechtliche problem des konfliktes ist fixiert in der frage,
ob die minderung des standards, geläufig im öffentlichen verkehr
(2.066),
eine minderung der leistung nach BGB sein kann und/oder ist, die
dem kunden einen anspruch auf unterlassung und/oder
entschädigung zubilligt
(2.067). Mit der
veränderten perspektive wird die rechtsbeziehung des bürgers,
respektive des kunden zu der Stadtwerke Münster GmbH in ein
zwielicht gerückt; denn der kunde hat zur Stadtwerke Münster
GmbH, dessen dienste er in anspruch nimmt, als bürger der Stadt
Münster eine andere rechtsbeziehung, als die Stadtwerke Münster
GmbH, den auftrag der Stadt Münster ausführend, zum kunden, dem
die Stadtwerke Münster GmbH eine dienstleistung anbietet. Das
problem ist die überkreuzstellung des öffentlichen rechts mit
dem privatrecht. Die privatrechtliche seite des problems hatte
in diesem streit keine rolle gespielt, weil die Stadtwerke
Münster GmbH es bereits im ansatz vermieden hatte
(2.068), den
rechtsstreit auf dem feld des zivilrechts zu führen. Die
Stadtwerke Münster GmbH hatte es nie versucht, meine
kalkulierten regelverletzungen als einen fall des verletzten
kaufrechts zu werten, und Ich hatte es auch nicht versucht, die
von mir inkludent behauptete minderleistung zivilrechtlich zu
verfolgen
(2.069).
1.2.23.5 die tatbestände des strafrechts:
nötigung, beleidigung und körperverletzung.
Es liegt auf
der hand, dass der an dem streit beteiligte kunde und die
Stadtwerke Münster GmbH durch ihr handeln normen des strafrechts
verletzt haben könnten. Es ist unbestritten, dass die Stadtwerke
Münster GmbH den renitenten kunden mit den mitteln des
strafrechts verfolgen kann
(2.070), einschlägig ist
sachbeschädigung(§303 StGB) und erschleichung von
leistungen(§265a StGB). In der perspektive des kunden kann die
zumutung der mit werbung verdreckten fenster als ein tatbestand
erscheinen, der ein gegenstand der strafvorschriften zur
nötigung(§240 StGB), zur beleidigung(§185 StGB) und zur
körperverletzung(§§223 StGB) ist
(2.071). Meine
kalkulierten regelverletzungen hatte die Stadtwerke Münster GmbH
offenundig als eine lapalie im geschäft eingeschätzt und
ernsthaft strafrechtliche erwägungen nicht verfolgt
(3.071).
Die staatsanwaltschaft hatte die eingereichten anzeigen wegen
nötigung nicht weiter verfolgt
(2.072). In der
perspektive des strafrechts sind die entscheidungen der
staatsanwälte nachvollziehbar, das problem aber ist, dass hinter
diesen entscheidungen ein öffentlich-rechtlicher anspruch
verdeckt ist, der zugedeckt wird und/oder zugedeckt werden
sollte, ein anspruch, der mit der einstellung des verfahrens
einer gerichtlichen überprüfung und entscheidung entzogen ist.
Im strafrecht spielt die klagebefugnis des bürgers nur eine
nachrangige funktion, weil über die tathandlung der bezug zur
klagebefugnis gegeben ist, im öffentlichen recht ist dieser
bezug nicht eindeutig. Der konsens ist wirksam, dass es kein
allgemeines klagerecht des bürgers gegen das handeln der
staatlichen institutionen gibt
(2.073), es sei, das
klagerecht ist ausdrücklich normiert
(2.074).
1.2.23.6 das verfassungsrecht: der widerstreit
des öffentlichen rechts und des privaten rechts - der bürger
zwischen den fronten.
Im vorliegenden
fall markiert die abweisung der öffentlich-rechtlichen klage
wegen fehlender klagebefugnis eine grauzone des rechts, in der
der bürger untergeht, wenn die amtswalter der staatlichen
instutionen sich darin einig sind, die gesellschaftliche macht
unter sich aufzuteilen. Die Verfassungsbeschwerde des bürgers
hatte das Bundesverfassungsgericht ohne nennung von gründen
nicht zur entscheidung angenommen
(2.075) und damit
signalisiert, dass es die offenkundige grauzone des rechts nicht
ausleuchten will. Es kann nicht vernünftig sein, dass dem bürger
sui generis kein klagerecht gegen die staatlichen institutionen
zustehen soll
(2.076), es sei, das
recht, geschaffen von den damen/herren: politiker, weist ein
gesetz auf, das ausdrücklich ein klagerecht normiert
(2.077).
Es sollte immer ein gericht anrufbar sein, das verpflichtet ist,
den streitpunkt in der sache zu klären und zu beurteilen. Es ist
verfassungsrechtlich ein unhaltbarer zustand, dass mit dem
verweis auf die unzulässigkeit der klage das begehren nach
sachaufklärung dann abgewiesen werden kann, wenn das
entscheidende gericht die klagebefugnis verneint hat, um sich
aus dem staub zu machen. So wie die dinge stehen, behaupte Ich,
dass der gewollte schwebezustand, ein gewichtiges moment in den
gegenwärtigen politischen zuständen, von allen gepflegt wird,
die im staat verantwortung übertragen bekommen haben und die
interessengeleitet es unterlassen, die lücken in der
rechtsordnung auszubessern, die im historischen prozess über die
zeit entstanden sind. Über die motive der beteiligten kann nur
spekuliert werden, aber das sind spekulationen, die nicht das
recht zum gegenstand haben, sondern ein teil der politik sind.
1.2.24 die
politische perspektive.
1.2.24.1 die gemengelage von herrschaft und
macht.
In der grauzone
zwischen dem öffentlichen und dem privaten recht ist die
klagebefugnis des bürgers gegen die institutionen des staates
das indiz für die verteilung von macht und herrschaft in der
gesellschaft. Es ist unbestritten, dass die klagefugnis das
rechtsinstrument ist, mit dem der eine sich gegen die zumutungen
des anderen zur wehr setzen kann
(2.078). Die klare
antwort ist aber zweideutig, weil einerseits in der
rechtsordnung die klagefugnis als norm statuiert sein muss, das
steht in den prozessordnungen; andererseits ist es die
tatsächliche verteilung der macht in der gesellschaft, mit der
entschieden wird, ob der eine oder der andere seine
klagebefugnis real ausführen kann. Das, was prima vista als eine
rechtsfrage, im recht eng umrissen, ein ausgewiesenes problem
ist, das ist immer auch eine politische frage, die in der
gemengelage von herrschaft und macht
(2.079) situiert ist.
Das ist der grund, warum das recht der klagebefugnis in der
letzten instanz des rechts nicht entschieden werden kann,
sondern politisch entschieden werden muss. Das, was im
vorliegenden fall als ein rechtsproblem präsent ist, das ist de
facto ein politisches problem, das gemäss der verfügbaren
machtmittel fall für fall entschieden wird, mal so, mal so. In
der rechtsfrage wird eine form von rationalität gespiegelt, die
im letzten moment der entscheidung als ein moment der anwendung
von gewalt ausgewiesen ist, weil dem entscheider die
erforderlichen machtmittel faktisch verfügbar sind, seine
entscheidung auch durchzusetzen. Einerseits erscheint der
streitpunkt, hier die rechtswidrige werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im öffentlichen verkehr, eingebettet in der
herrschaft, die von allen, die es betrifft, geteilt werden muss,
andererseits sind die konkreten entscheidungen, so wie sie
dokumentiert sind, nur das resultat der jeweils verfügbaren
machtmittel.
In der perspektive der politik ist die macht
der fokus, dasselbe, präziser formuliert in der frage: wer
verfügt über die einschlägigen machtmittel, eine bestimmte
lösung auch durchzusetzen? Das recht erscheint in dieser frage
als funktion eines machtmittels.
Ich beschränke das problem, belegbar mit den
dokumenten, auf drei fragekomplexe, die in einem vierten ihren
fokus haben.
1.2.24.2 die volkswirtschaftliche perspektive.
Die verfechter
der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des
öffentlichen verkehrs haben immer wieder geltend gemacht, dass
die einnahmen aus diesem geschäft notwendig seien, um den
öffentlichen verkehr funktionsfähig zu halten
(3.072). Es ist
auffällig, dass die verfechter dieser these bis heute keine
kalkulation vorgelegt haben, die mit zahlen, das sind fakten,
die behauptete these belegen. Die daten für eine
nachvollziehbare diskussion wurden weder von der Stadtwerke
Münster GmbH vorgelegt, noch von der Stadt Münster
(2.080).
Wer eine behauptung in die welt setzt, der ist auch in der
pflicht zu beweisen, dass seine behauptung auf fakten beruht und
nicht auf irgendwelchen annahmen oder geschäftsmodellen, die
publicity-mächtig hinausposaunt werden, sehr wohl wissend, dass
diese behauptungen, wenn sie gerechnet haben, falsch sind.
Es ist erkennbar, dass zwischen der privat
organisierten wirtschaft und der öffentlich-rechtlich
organisierten verwaltung schnittmengen der interessen behauptet
werden können, deren legitimität rechtlich nicht ausweisbar ist,
politisch aber anziehend sind. Auf eine einfache formel
gebracht: die (private) wirtschaft will gewinn machen und dazu
ist den managern offensichtlich jedes mittel recht, weil sie mit
der erwartung kalkulieren, dass die obrigkeit nicht zu scharf
hinschauen wird
(2.081). Der staat,
vertreten durch seine amtswalter, will einen möglichst
ausgeglichenen staatshaushalt vorweisen und versucht, wenn's
geht, das kostenträchtige feld der daseinsvorsorge auf
unternehmen der privatwirtschaft auszulagern
(2.082). Diese deals auf
gegenseitigkeit funktionieren aber nur dann, wenn der
unbeteiligte bürger die zeche zahlt, einerseits, dass der bürger
dem privaten die rendite finanziert, kosten, die nicht anfallen,
wenn der staat die erforderlichen arbeiten der daseinsvorsorge
gewinneutral besorgt
(2.083), andererseits,
dass der staat seiner sozialpflicht sich entzieht und den bürger
reduziert auf das individuum, das durch die anfallenden kosten
der bindung in der gesellschaft beraubt wird. Organisiert werden
diese deals in den konstruktionen des rechts, in denen der staat
und die private wirtschaft sich zu lasten der bürger aus der
verantwortung stehlen, jeweils auf den anderen zeigend. In der
dokumentation ist belegt, dass die Stadt Münster einerseits auf
die verantwortlichkeit der Stadtwerke Münster GmbH verweist und
so der verantwortung sich entledigt, die für die Stadt Münster
eine gesetzliche pflicht ist, andererseits markieren die
Stadtwerke Münster GmbH den privatmann, deren manager wissen,
dass sie in ihrem geschäftshandeln frei sind von lästiger
öffentlicher kontrolle
(2.084) und das
realisieren, was am markt gerade mode(=up to date) ist
(2.085).
1.2.24.3 die öffentliche
debatte/die presse.
Ein spiegelbild
des problems ist die berichterstattung in der lokalen presse
(2.086).
Einerseits hatten die redaktionen das problem von fall zu fall
aufgenommen, andererseits hatte die leserschaft sich zu wort
gemeldet, gefiltert von den leserbriefredaktionen
(2.087). Diese
berichterstattung ist ebenso in das gefüge von macht und
herrschaft eingebunden, wie alle beteiligten akteure in dem
fall. Die berichterstattung, soweit über das handeln der
Stadtwerke Münster GmbH berichtet wurde
(2.088), ist nicht zu
beanstanden
(2.089) und bewegt sich
im rahmen der allgemeinen praxis, aber dennoch ist anzumerken,
dass die presse ihrer aufgabe nicht gerecht geworden ist
(2.090),
die funktion des (neutralen) öffentlichen beobachters
auszufüllen. Systematische kritik wurde nicht formuliert und
wohldosiert die stimme des volkes in leserbriefen publik
gemacht. Es wurde einerseits über die geschäftspolitik der
Stadtwerke Münster GmbH berichtet, durchaus auch mit kritischen
anmerkungen, über das problem, tagtäglich auf Münster's strassen
ein ereignis, wurde andererseits sporadisch berichtet, dann,
wenn wieder mal etwas anstand
(2.091). Im blick auf
den fall hatte die presse in Münster weder eine systematische
analyse der praxis der Stadtwerke Münster GmbH publiziert, noch
eine kritische bewertung dieser praxis. Im rückblick behaupte
Ich, dass das problem der rechtswidrigen werbung auf den
fahrzeugen im öffentlichen dienst kein thema für die redaktionen
gewesen war, es sei, eine neue nachricht, das aktuelle interesse
ausbeutend, füllte die spalten
(2.092). Ich stelle
nüchtern fest, dass Münster's lokalpresse das problem, die
spezielle form der werbung im öffentlichen verkehr, unzureichend
kommuniziert hat.
1.2.24.4 die ästhetische frage.
Das problem der
werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr
ist keine frage der ästhetik
(2.093), auch dann
nicht, wenn der konflikt mit der Stadtwerke Münster GmbH in
einer kunstaktion seinen ausgangspunkt gehabt hatte
(3.073).
Die ästhetische frage habe Ich niemals als argument gebraucht
(2.094),
aber gelegentlich war die frage von der Stadtwerke Münster GmbH
(3.074)
angedeutet worden und in einem obiter dictum hatte sich auch das
Verwaltungsgericht Münster dazu geäussert
(2.095). Die vermengung
des falles mit ästhetischen überlegungen würde den streitfall
ergebnisneutral nur verschärfen, weil alle, die es betrifft, in
ihrem ästhetischen urteil frei sind - die dame im pelz oder
nackt, das ist keine frage des prinzips, nicht einmal des
geschmacks. Die formen der werbung, soweit sie von der
addressierten öffentlichkeit überhaupt wahrgenommen werden
(2.096),
kann den einen oder anderen zeitgenosse nerven und/oder
begeistern, aber diese empfindungen sind keine argumente, mit
denen der streitfall gelöst werden könnte. Es ist aber eine
andere sache, wenn die verantwortlichen amtswalter politik mit
der werbung machen, über die sie implizit entscheiden, weil die
ästhetik der werbung der hintergrund der geschäfte ist, die mit
der werbung einerseits befördert werden sollen, andererseits
aber beeinträchtigt werden können
(2.097). Von diesen
fragen aber ist der benutzer der fahrzeuge im öffentlichen
verkehr nicht berührt, weil er(drinnen) das objekt des
ästhetischen streits(draussen) überhaupt nicht erkennen kann,
das aber seinen blick auf die mit werbung gesättigte
öffentlichkeit versperrt. Es ist bekannt, dass jede ästhetische
streitfrage in einen politischen horizont situiert ist, die
aktuellen machtfragen klärend mit einem ästhetischen argument.
1.2.24.5 die freiheit des bürgers und der staat
der freiheit.
Die
streitfragen um herrschaft und macht sind immer streitfragen um
die freiheiten, die die bürger in ihrem staat sich selbst
einräumen wollen, sich einander wechselseitig bindend,
eingeschlossen die eingeräumten freiheiten für den staat,
respektive der amtswalter in den einschlägigen staatlichen
institutionen. Es dürfte unstreitig sein, dass der bürger frei
ist, wenn er die leistungen im rahmen der staatlichen
daseinsvorsorge nutzen will. Ebenso wäre es unvernünftig, den
bürger von der individuellen nutzung der möglichen
verkehrsmittel ausschliessen zu wollen, um dem bürger die
nutzung der öffentlichen verkehrsmittel aufzuzwingen, zum
eigenen wohl, wie auch gesagt wird; denn, so das mantra der
wirtschaft und der politik, in der masse sei der ticketpreis pro
person kleiner
(2.098). Unstreitig
dürfte sein, dass es den amtswaltern der gesellschaft nicht
erlaubt sein kann, die eingeräumten freiheiten der bürger, eines
anderen vorteils wegen, einzuschränken, und den bürger daran zu
hindern, die öffentlichen einrichtungen zu nutzen. Die
bekleisterung der fenster der fahrzeuge im öffentlichen verkehr
mit werbung ist eine form der einschränkung dieser freiheiten,
weil der bürger im freien blick auf die welt, ein aspekt seines
komforts, gestört ist, gestört durch einen zweck, mit dem er
selbst nichts zu tun hat. Die Stadtwerke Münster GmbH, die
angebotenen verkehrsleistungen besorgend, hat nicht die aufgabe,
werbung um jeden preis zu ermöglichen, in welcher form auch
immer
(2.099).
Es sollte daher, schon aus vernunftserwägungen, ausgeschlossen
sein, überhaupt den gedanken ernsthaft zu erwägen, mit diesen
formen der werbeindustrie einkünfte generieren zu wollen. Es
sind gründe der vernunft, die das kritisierte handeln der
Stadtwerke Münster GmbH ausschliessen, aber der zweck des tuns
der Stadtwerke Münster GmbH wird von den damen/herren:
politiker, ignoriert, die vernunft hintanstellend, um
vordergründig, getrieben von politischen erwägungen, so die
kostenstruktur und wirtschaftlichkeit des öffentlichen verkehrs,
geschäftliche vorteile geltend zu machen, die im resultat
kontraproduktiv sind. Selbst wenn die amtswalter im Rat der
Stadt Münster und in den gremien der Stadtwerke Münster GmbH das
recht auf ihrer seite hätten
(2.100), so
sind es die vernunftgründe, die die werbung auf den fenstern der
fahrzeuge im öffentlichen verkehr ausschliessen. Es ist ein
absurder gedanke, die idee der freiheit für den praktizierten
unsinn in anspruch zu nehmen, aber dem steht entgegen, und das
ist die logik des dialektischen prozesses, in jedem unsinn
steckt auch ein körnchen wahrheit - de facto ist der fall ein
beispiel für den kampf um die macht, die herrschaft aber sollte
in den gesetzen geregelt sein, die das resultat im
kräfteparallelogramm der machtmittel ist.
1.2.3 die logik
des skandals.
1.2.31 die schemata der öffentlichen debatte -
festgemacht an den akteuren im öffentlichen raum.
Die frage nach
der logik des handelns steht immer dann im raum, wenn die
differenz zwischen der vernunft und den im öffentlichen raum
handelnden akteure der gegenstand des diskurses ist. Die frage
zielt ab auf die strukturen, in denen die akteure sich bewegen,
die das pro und kontra verfechten. Die vernunft legt nahe, dass
das, was nicht zweckmässig sein kann, auch unterlassen wird, und
dennoch wird das unvernünftige immer wieder getan. Ein moment in
dieser logik ist das spiel, dass die akteure spielen müssen,
eingespannt zwischen den erwartungen, die sie einerseits mit den
vorstellungen einer (guten) herrschaft verknüpfen und
andererseits mit den vorstellungen der (bösen) macht. Gleich in
seiner struktur müssen die erwartungen des jeweils anderen
erfüllt werden und dies gegen das eigne urteil der vernunft. Der
kern dieser logik ist das faktum, dass der schwächere sich dem
vermeintlich stärkeren beugt
(2.101).
Einerseits sind es die strukturen der
herrschaft, die die akteure auf ein bestimmtes handeln
verpflichten
(2.102). Der angestellte
referent steht zwar im mittelpunkt des ereignisses, an seinem
handeln kann das ereignis festgemacht werden, aber der fokus des
geschehens ist immer der vorgesetzte.
Andererseits sind es die strukturen der
macht, denen kein akteur sich entziehen kann. In der sozialen
beziehung: macht, handelt jeder, der teil der beziehung ist, auf
"eigene" rechnung. In der machtbeziehung gibt es nur den
stärkeren oder den schwächeren, alle anderen differenzierungen
scheiden aus, oder das, was sonst an den phänomenen der macht
beobachtet werden kann, das sind varianten in der struktur der
macht
(2.103).
In dieses gefüge von macht und herrschaft ist
die beurteilung des handelns aller beteiligten einzuordnen. Es
liegt auf der hand, dass es nur wenige sein können, die darüber
entscheiden, was geschehen soll
(2.104), aber diese
entscheidungen sind im gefüge der vereinbarten herrschaft und
der verfügbaren macht(=machtmittel) situiert. Es ist daher
zweckmässig, alle, die im dokumentierten fall involviert sind
(2.105),
zu klassifizieren, gemäss ihrer funktion in der gesellschaft.
Diese klassifikation kann nicht eindeutig ausgeführt werden,
weil bestimmte akteure in den strukturen von macht und
herrschaft eine doppelrolle zu spielen haben, deren rollen zwar
eindeutig definiert sind, die aber vielfache verknüpfungen mit
den anderen ausweisen
(2.106). Einerseits sind
die akteure angestellte ihres herren, dessen aufträge sie zu
erledigen haben, andererseits sind sie keinem
herrschaftsverhältnis untertan und handeln auf eigene
verantwortung, gebunden an ihre interessen und dem gemeinen
wohl, auf das sie sich verpflichtet haben. Die rolle der
juristen ist in diesem schema zwiegespalten. Die aufgabe des
juristen ist, das zu beurteilen, was mit dem recht konform sein
soll, das ausscheidend, was mit dem recht nicht_konform ist.
Unbestritten sollte sein, dass es die funktion des juristen ist
festzustellen, was das geltende recht ist, streitig sind aber
die normen des geltenden rechts, weil diese auf den bestimmten
fall hin ausgelegt werden müssen. In der auslegung des gesetzes
müssen sie im prinzip frei sein, sie sind unfrei in der praxis,
weil sie in einem netz der erwartungen eingebunden sind, das in
der gesellschaft der spiegel der realen machtverteilung ist.
1.2.32 die amtswalter(=bürokraten).
1.2.32.1 die Stadtwerke Münster GmbH und die
amtsstuben.
Im fokus steht
die Stadtwerke Münster GmbH, die eine firma privaten rechts ist,
ihre organisationsstruktur ist aber, konträr zum ondit, eine
bürokratie, deren blaupause das amt ist
(2.107). Ein phänomen
sollte aber zur kenntnis genommen werden. Die differenz zwischen
der öffentlich/rechtlich organisierten bürokratie und der
privatrechtlich organisierten ist zwar zu behaupten, aber die
wirkungen der bürokraten auf ihre jeweilige klientel sind in der
regel ähnlich und vergleichbar
(2.108). Die
angestellten der firma agieren wie die subalternen in den ämtern
(2.109),
nicht unterscheidbar. Der bürger, respektive der kunde, wird
abgespeist wie ein lästiger bittsteller und wenn ein kunde,
respektive der bürger, auf seinem recht beharrt, das soll
heissen: in der perspektive der bürokraten, renitent bleibt,
dann wird die kommunikation mit ihm eingestellt. Das problem
ist, dass die diskussionen um das ergebnis auf einer ebene
stattfinden, auf der der faktische entscheider nicht agiert. Die
angestellten machen ihren job
(2.110), aber der
entscheider hält sich raus und schiebt seinen mitarbeiter vor,
der die sache zu erledigen hat. Ich habe den verdacht, und
dieser verdacht ist begründet, dass die verantwortlichen in der
causa: rechtswidrige werbung auf den busfenstern,
(2.111) entweder die
einwendungen überhaupt nicht auf dem tisch bekommen hatten, oder
die sache als lästige lapalie beiseite geschoben haben, aber,
sie haben ihren helfern, man sagt im jargon: mitarbeiter, die
anweisung gegeben, stillschweigend oder auch nicht, sich eine
passende begründung auszudenken und ansonsten die geschäfte
laufen zu lassen wie sie laufen.
Es ist nicht abwegig von einer strukturellen
unverantwortlichkeit zu reden
(2.112), die es dem
amtswaltern der bürokratien ermöglicht, im konfliktfall die
verantwortung von sich zu weisen und auf den subalternen zu
zeigen. Für den bürger ist diese sache fatal, weil er im
unklaren gelassen ist zu erkennen, wer die verantwortung für die
entscheidung trägt. In dieser gemengelage ist es bequem, die
rechtswidrigkeit eines zustandes in eine gesetzeskonformität
umzudichten, weil man sich in sicherheit weiss, wenn die sache
unentschieden belassen wird, dass die chance ungestört bleibt,
um das zugrundeliegende interesse weiter verfolgen zu können.
Ein indiz für diese praxis ist der dokumentierte fall.
1.2.33 die damen/herren:
politiker.
1.2.33.1 der Rat der Stadt Münster.
Den
mandatierten bürgern der Stadt Münster obliegt es als
ratsherren/ratsfrauen für die bürger der Stadt Münster das
gemeine wohl aller bürger zu besorgen. Der hehre
verfassungsauftrag ist das eine
(2.113), die realität
ist das andere
(2.114). Es ist die
tendenz zu beobachten, dass die damen/herren: politiker, andere
interessen verfolgen als das gemeine wohl
(2.115). Das, was auf
der bühne der grossen politik in den skandalen besichtigt werden
kann, das ereignet sich auch auf der kommunalen ebene. Es hatte
mich erstaunt, dass meine anfrage bei den fraktionen der
parteien im Rat der Stadt Münster
(3.075) nur von zwei
fraktionen beantwortet wurde
(2.116) und diese
antworten, so der eindruck, entstammten dem handwerkskasten
einer behörde, das die anfrage eines bürgers abwimmeln will. Es
heisst immer wieder, dass der abgeordnete vor ort ein ohr für
die bürger habe ... . Das sind worte, die im geschäftsbetrieb
der politik offenbar nur stören und beiseite gedrückt werden.
Aus der politik war mir bis heute kein kritisches wort bekannt
geworden, das wort: kritisch, im wörtlichen sinn.
Es ist eine frage des politischen stils, wie
der mandatierte bürger dem mandatierenden bürger seine frage
beantwortet, ob zureichend oder nicht, das ist eine andere
frage, aber es hätte die angeschriebenen fraktionsvorsitzenden
der parteien elektrisieren müssen, dem beklagten problem
nachzugehen, das auch von der presse, gelegentlich wiederholt,
angesprochen worden war, begleitet von polemischen
leseräusserungen
(2.117). Auch sollte
davon ausgegangen werden, dass den damen/herren: ratspolitiker,
das problem unmittelbar präsent gewesen ist, falls, und diesen
vorbehalt muss Ich einfügen, sie als passagiere die fahrzeuge
des öffentlichen verkehrs überhaupt noch nutzen. Aber nichts von
dem - nicht einmal zu einer empfangsbestätigung des schreibens
reichte es, ein ritual jeder behörde, verknüpft mit der
vertröstung auf antwort. Es ist das öffentlich bekundete
desinteresse dieser damen/herren: politiker, die vom gemeinen
wohl keine kenntnis haben, sehr wohl aber wissen, wie sie ihr
partikulares interesse zum eigenen wohl realisieren können.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
namentlich angeschriebenen fraktionsvorsitzenden, soweit sie
förmlich geantwortet haben, nicht persönlich antworten und sich
ihrer helfer bedienen, aber, das, was die helfer im namen ihres
herrn kundgetan hatten
(2.118), das hatte Ich
so schon gelesen, nämlich in den schreiben der Stadtwerke
Münster GmbH
(2.119). Es wurde
unkritisch nachgeplappert, was die geschäftsleitung der
Stadtwerke Münster GmbH ihnen "gebrieft" hatte, von einer
abwägung der interessen im horizont des gemeinen wohls ist in
diesen antworten keine spur erkennbar, es sei, man reduziert die
merkmale des gemeinen wohls auf die reduktion der subventionen
für den sozialen sektor, der nur kosten verursache
(2.120).
1.2.33.2 das handeln der
damen/herren: politiker, als lobbyist.
Die vermutung
ist nicht abwegig, dass im handeln der mandatierten bürger sich
eine struktur herausgebildet hat, die nicht mehr von dem
unterscheidbar ist, was mit dem terminus: lobbying, bezeichnet
wird
(2.121).
Es wird gutgeheissen und/oder kritisiert
(2.122), was die
verwaltung, in welcher form auch immer, anstellt. Gegen die
eigene überzeugung
(2.123) werden
sachverhalte in der öffentlichkeit, auch in der hinterstube,
behauptet, um ein geschäft auf den weg zu bringen, das den
beteiligten nutzt und für das die unbeteiligten zahlen müssen.
Für den aussenstehenden ist nicht immer erkennbar, was
eigentlich das geschäft sein soll, das zu lasten des gemeinen
wohls aller durchgezogen wird. Typisch dafür ist das verhalten
von herrn Welter, der, mandatierter bürger und vom Rat der Stadt
Münster beauftragt, die funktion des aufsichtsratsvorsitzenden
der Stadtwerke Münster GmbH wahrzunehmen, den beschluss der
geschäftsleitung in seiner funktion als
aufsichtsratsvorsitzender mitteilt und behauptet, er sei seinen
pflichten "in vollem Umfang nachgekommen"
(3.076). Ineinander
verwoben ist die funktion des aufsichstratsvorsitzenden einer
privatwirtschaftlichen GmbH, der die wirtschaftliche
"performance" des unternehmens zu beaufsichtigen hat, und seine
funktion als mitglied des Rats der Stadt Münster, der das
gemeine wohl der bürger Münsters besorgen soll. Es ist
nachvollziehbar, dass in dieser struktur der aufgaben der
originäre auftrag: öffentliche kontrolle, hintangestellt ist,
und so kann es nicht verwundern, dass falsche tatsachen
(2.124)
behauptet werden, um das eigne versagen zu kaschieren
(2.125).
1.2.34 die juristen.
1.2.34.1 die allgegenwart des rechts.
Die moderne
welt ist dadurch gekennzeichnet, dass alle lebensbereiche
verrechtlicht werden. Ohne das korsett des rechts kann keine
soziale beziehung mehr gelebt werden
(2.126). Der
rechtsbeistand, so scheint es, ist zur bedingung geworden, dass
der bürger in seinem staat noch einen schritt machen kann
(2.127).
Der bürger ist sich seines urteils nicht mehr sicher, weil
trainierte juristen den sinn der gesetzestexte so auslesen, wie
es jeder erwartet, der einen juristen mit der erledigung seiner
sache beauftragt hat. Das gesetz, vom dem gesagt wird, dass es
ehern sei
(2.128), ist unter der
kappe der gesellschaftlicher komplexität biegsam gemacht worden
und für jeden zweck, der am markt feilgeboten wird, anpassbar.
Der zauberschlüssel ist die auslegung des gesetzestextes
(2.129)
und dafür sind menschen erforderlich, die sowohl als entscheider
als auch als helfer(=diener) bereitsstehen, das bestimmte gesetz
in der konkreten situation anwenden.
1.2.34.2 die notwendigkeit rechtskundiger
helfer.
Es sollte
unbestritten sein, dass die moderne gesellschaft personen nötig
hat, die über das wissen verfügen, was das geltende recht ist.
Diese personen leben in der gesellschaft und als individuen, die
ein ich sind, sind sie ihren interessen unterworfen. Für den
juristen, das ist seine lebenslüge, ist es nicht möglich, aus
der von ihm gefällten entscheidung sein individuelles interesse,
legitim oder nicht, herauszurechnen
(2.130). Dieser
mechanismus ist zu beachten, wenn darüber geurteilt wird, wie
die juristischen helfer in allen institutionen der gesellschaft
und des staates agieren und so die gesellschaftlichen prozesse
in gang halten. Der entscheider und seine helfer, die
entscheidung im bürokratischen prozess umsetzend, handeln im
guten glauben, das muss vorausgesetzt werden, und auf dieser
basis ist es notwendig zu prüfen, ob im konkreten fall das
realisiert ist, was das gesetz im anstehenden fall als leitlinie
fixiert. Es ist notwendig, als erstes vorauszusetzen, dass die
absichten aller, die an einem fall beteiligt sind, lauter sind,
erst dann kann geprüft werden, ob die konkrete entscheidung mit
dem gesetz, das soll heissen mit der idee des gesetzes,
vereinbar ist, geurteilt nach den anerkannten regeln der
auslegenden, der hermeneutischen kunst. Das sind verfahren, die
im verfassungsprozess zu etablieren sind
(2.131), weil im korrekt
angewendeten verfahren sichergestellt ist, dass jedes beteiligte
interesse seinen geordneten platz erhält, von dem aus gesichert
ist, dass der zusammenhalt in der gesellschaft bestand hat
(2.132).
Diese funktion haben alle zu leisten, die mit dem fall
konfrontiert sind, aber, und das ist wieder eine anderes
perspektive, die verhältnisse sind nicht so, wie sie sein
sollten
(2.133).
1.2.34.3 der jurist als lakai der macht.
Die beobachtung
ist nicht neu, wieder festgestellt und bestätigt mit jedem
weiteren fall. Es gibt zwei alte weisheiten, die eine: "wes
brot' ich ess, des lied' ich sing", und die andere: jede kunst
geht nach brot. Keine person, die über hinreichenden
juristischen sachverstand verfügt, kann sich dem verdacht
entziehen, dass sie, den bestimmten rechtsfall beurteilend, auch
die interessen einbezieht, die ihr auftraggeber verfolgt
(2.134).
Es sind die mechanismen der macht, nicht die der herrschaft
(2.135),
die bewirken, dass jeder mitarbeiter eines entscheiders darauf
achtet, wie sein herr denkt und dieses denken ist das, was
publik wird, prima vista als das denken des mitarbeiters,
secunda vista als das denken seines herren. Mit diesem
mechanismus ist im kontext des juristischen denkens erklärt,
warum der kluge jurist in einem bestimmten fall kein problem
damit hat, sowohl die position der einen streitpartei zu
vertreten als auch die der anderen, immer davon abhängig, welche
partei ihn beauftragt hat
(2.136). Das erklärt das
merkwürdige phänomen, dass juristen keine schwierigkeiten haben,
ein gesetz so auszulegen, dass zwei versionen der idee des
gesetzes in den raum gestellt sind, die zueinander in einem
nicht auflösbaren gegensatz stehen
(2.137). In der logik
des rechts ist diese konstellation begrifflich ausgeschlossen,
in der logik der rechtspraxis sollte diese konstellation
ausgeschlossen sein, aber in der erfahrung ist genau das ein
täglich sich erneuerndes phänomen. Das problem sind nicht die
motive des juristen, weil er, als individuum, das ein ich ist,
nach seinem interessen (legitim) handelt, und es kann sein
interesse sein, in raum und zeit sich stets wandelnd und
anpassend, mal das eine oder das andere, durchaus gegensätzlich
bis zum wechselseitigen ausschluss, für wahr zu halten. Das
problem ist die struktur der rechtsentscheidungen, die
einerseits die rationalität und die kausalität der
entscheidungsprozesse sicherstellen soll und die andererseits
das mittel ist, dem bestimmten interesse mal diese, mal jene
gestalt zu geben, geleitet von den emotionen und motiven, denen
jedes individuum als ich folgt.
Das strukturelle problem ist nur dann
vernünftig zu händeln, wenn die struktur jeder entscheidung mit
wirkung für alle, die es betrifft, offen gelegt ist. In der
gesellschaftlichen realität ist das nicht der fall und es ist
eine illusion, den erhofften zustand jemals erreichen zu können;
denn in jedem entscheidungsfall sind prozesse aufzeigbar, die
nicht dem kalkül der ratio folgen, sondern der kasuistik der
emotionen. Im geschrei der emotionen wird die stimme der
vernunft nicht gehört und jeder folgt, taub für das argument des
anderen, seiner partikularen emotion, darauf hoffend, dass sie
realität werde. Entscheidend ist nicht der blick auf den
anderen, sondern die fixierung auf das eigene selbst
(2.138).
1.3 schluss
1.3.1 die dialektik von
macht und herrschaft.
Mit der
behaupung, der mandatierte bürger diene dem mandatierenden
bürger
(2.139),
ist das weite feld der dialektik von herrschaft und macht
geöffnet
(2.140);
denn es muss geklärt sein, was die befugnisse des herrschenden
bürgers über den beherrschten bürger sein sollen und wo die
grenzlinie gezogen werden muss, die die legitime herrschaft
trennt von der macht, die als faktum nicht legitimierbar ist.
Die dialektik der wünsche und erwartungen, eingefordert von
allen, die es betrifft, fixiert den begrenzenden horizont des
dokumentierten falles, plakativ markiert mit dem terminus: die
dialektik von macht und herrschaft. Die vorstellungen von dem,
was herrschaft sein soll und dem, was macht ist, werden
begleitet von dem wissen, dass die herrschaft einerseits das
feld des handelns sein muss, das begrenzt und eingehegt ist
durch die normen des rechts, von den bürgern mit geltung für sie
gesetzt, ein wissen, dass andererseits die macht als ein krudes
faktum ausweist, das keiner gesetzten norm unterworfen werden
kann. In jedem rechtsstreit sind die phänomene der macht und der
herrschaft als aspekte derselben sache aufzeigbar. Alle, die es
betrifft, behaupten "ihr" recht, in ihrer perspektive des falles
zu recht und strikt auf die gesellschaftlichen phänomene
verweisend, für die die kriterien der herrschaft einerseits
ebenso zutreffend sind, wie andererseits es ein moment der
erfahrung ist, dass der streit mit den mitteln der macht
entschieden wird.
Die Stadtwerke Münster GmbH tolerieren weiter
die subunternehmen, die auf traffic-boards setzen. Die
kontrollierenden behörden schauen zu: sie sehen nichts, sie
sagen nichts und sie tun nichts, immer darauf vertrauend, dass
sie es sind, die am "längeren hebel" sitzen. Sie stellen die
kommunikation mit dem bürger ein, wenn sie nicht mehr
weiterwissen, wohl wissend, dass sie es sind, die als machthaber
staatliche gewalt mobilisieren können
(2.141).
1.3.2 die begriffe: macht und herrschaft, und
ihre phänomene.
Wenn in der
gesellschaft der konsens gilt, dass zur händelung
konfligierender interessen erstens der rationale diskurs gelten
soll und dass zweitens die nackte gewalt
(2.142), ein faktum,
ausgeschlossen sein muss, dann ist es einerseits notwendig, die
begriffe: macht und herrschaft, zu trennen, weil in den realen
machtverhältnissen, das sind die phänomene, die gewalt nur durch
die geregelte herrschaft eingedämmt werden kann; andererseits
ist gefordert, die phänomene zu bestimmen, weil die phänomene es
sind, unterschieden mit den begriffen: herrschaft und macht,
die, wechselseitig sich durchdringend, die phänomene der macht
als herrschaft erscheinen lassen und die phänomene der
herrschaft als macht, und so werden sie auch
gehändelt.
1.3.21 herrschaft sollte sein - macht ist
immer.
Die fakten sind
zur kenntnis zu nehmen
(2.143). Einerseits ist
es ein faktum, dass in der natur das eine das andere verdrängt,
dann, wenn der anspruch auf das blosse dasein in dem einen
raumpunkt und dem einen zeitmoment zusammenfallen - die logik
ist simpel: das eine, der stärkere, verdrängt und ersetzt das
andere, den schwächeren. Anderseits ist auch das ein faktum,
nämlich, dass in der kultur der menschen im selben raumpunkt und
zeitmoment der konflikt der sachen unterscheidbar aufgelöst
wird, zum ersten faktisch durch die gewalt des stärkeren, der
seine verfügbaren machtmittel einsetzt, zum zweiten durch die
idee der herrschaft, formuliert im recht, mit der geregelt ist,
in welcher weise der eine gegen den jeweils anderen seinen
anspruch auf den einen raumpunkt und den einen zeitmoment
realisieren kann. Die unvermeidbaren konflikte werden sowohl in
den formen der herrschaft aufgelöst, als auch in den formen der
macht, als begriffe eindeutig getrennt, ineinander verwoben als
phänomene.
1.3.22 die phänomene der macht und die
phänomene der herrschaft, unterschieden mit den begriffen.
Die begriffe:
macht und herrschaft, sind eindeutig definiert. Im anschluss an
die definitionen von Max Weber
(2.144) unterscheiden
sich die begriffe: macht und herrschaft, darin, dass in der
wechselseitigen beziehung individuums als ich mit seinem
genossen(=relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B)
die macht immer einseitig ausgerichtet ist, abhängig davon, ob
der machthaber die mittel zur durchsetzung seines anspruchs
verfügbar hat oder nicht, gleichgültig, ob in übereinstimmung
mit dem recht oder gegen das recht. Die herrschaft ist eine
wechselseitig-korrespondierende beziehung, in der der eine dem
anderen sagt, was dieser zu tun hat und das auch tut, gehorsam
gegen sich selbst. Herrschaft setzt immer die anerkennung eines
anspruchs durch den anderen voraus, und diese anerkennung kann
allein der jeweils andere leisten, sich selbst bindend
(2.145).
Logisch geurteilt sind herrschaft und macht zueinander ein
widerspruch. Es ist ausgeschlossen, dass der eine begriff mit
dem anderen begriff austauschbar ist und durch den jeweils
anderen ersetzt werden kann.
Diese eindeutigkeit fehlt den phänomenen,
die, von einander unterschieden, mit den termini: macht und
herrschaft, markiert werden.
Bunt ist das bild der phänomene,
unterschieden mit den begriffen: macht und herrschaft, und jede
behauptete ordnung, real in einem bild, folgt den bedingungen
von herrschaft und macht. Es ist möglich, begrenzt auf die
offenlegung der methode, die phänomene der macht und der
herrschaft übersichtlich und nachvollziehbar zu ordnen. Das sind
die vom individuum als ich und seinem genossen geschaffenen
ordnungen, die, mit wirkung gegen ihren schöpfer, einerseits
absolute geltung haben müssen, und die andererseits nur eine
relative geltung für den jeweils anderen haben können, weil die
entscheidung für die eine oder die andere ordnung von der
autonomie des schöpfers abhängen, der sich selbst bindet, aber
den anderen nicht binden kann. Dennoch ist der konsens über die
streitgegenstände möglich, auch dann, wenn der dissens
festgestellt ist und andauert. In diesem schema ist es möglich,
bestimmte formen gesellschaftlichen handelns entweder als
herrschaft zu qualifizieren, oder als blosse machtverhältnisse
zu deklarieren, die zwischen denen, die es betrifft, aufzeigbar
sind. Als spezifische differenz sind in den etablierten
ordnungen der phänomene merkmale benennbar, mit denen das eine,
unterschieden von dem anderen, händelbar für jeden, festgestellt
werden kann.
1.3.23 die herrschaft erfordert weisheit,
dummheit ist wirksam im gebrauch der macht.
Der herr, wenn
er seinem knecht befiehlt, muss weise sein, wenn er, wie
vereinbart, den knecht motivieren will, sich ihm unterzuordnen,
den gemeinsamen nutzen der vereinbarten herrschaft geniessend.
Der machthabende kann, auf sich selbst beschränkt und
eingepanzert in den vorstellungen seiner allmacht, die
verfügbaren machtmittel gebrauchen, um, widerstand brechend,
seinen zweck zu erreichen. Er kann in einer günstigen situation,
klug handelnd, die welt, gemeinsam geteilt seiner macht
unterworfen, im blick haben, aber sein blick ist einfältig, wenn
er sein handeln auf dauer gestellt haben will. Sein handeln ist
dann als dummes zeug ausgewiesen, wenn er seiner machtmittel
beraubt ist. Wer herrschen will, der muss weise sein und auf
seinen knecht hören, früher sagte man: seinen diener, heute
heisst es: seinen mitarbeiter. Entscheidend in dieser situation
ist nicht, dass die meinung des anderen in das kalkül einfliesst
oder nicht, entscheidend ist, dass der herrschende die stimme
des beherrschten hört und die weltsicht des anderen in sein
urteil über die welt einbezieht. Wer aber sich der stimme des
jeweils anderen verschlossen hat und in letzter konsequenz
darauf setzt, seine verfügbaren machtmittel seien ausreichend,
der kann den anderen nicht hören, er ist taub, vulgo dumm
(2.146).
So wie die dinge stehen, erscheint der
machthabende als der erfolgreiche, weil seine machtmittel
genügen, den vorgesetzten zweck zu erreichen. Aber der erfolg im
moment der gegenwart ist keine gewähr für den erfolg auf dauer,
weil das moment des erfolgs ein transitorisches ereignis ist,
den zustand eines bestimmten moments fixierend, der im folgenden
moment, das ist ein anderer moment, vernichtet sein kann,
nämlich dann, wenn die macht bestritten wird und die mittel der
abwehrenden macht den mitteln der angreifenden macht keine
grenze setzt. Der machthabende ist in der verfügbarkeit seiner
machtmittel immer auf sich selbst zentriert und in dieser
haltung ist er nicht fähig, zu hören, was sonst noch um ihn
herum geschieht
(2.147). Es ist der
machthabende selbst, der, seine machtmittel einschätzend, sich
selbst dumm gemacht hat, weil er unfähig ist, das wahrzunehmen,
was auch ein teil der welt ist, die er mit dem anderen teilt,
der seiner macht unterworfen ist oder auch nicht. Der kluge
machthaber stellt sich dieser situation und kalkuliert mit den
verschiedenen möglichkeiten, optionen des handelns, in deren
horizont er die mittel seiner konkurrenten um die macht
einschätzt, aber in der not, seine macht sich zu erhalten, kann
er sein interesse allein auf die machtmittel ausrichten, die
sein konkurrent um die macht, seiner macht unterworfen,
verfügbar hat, und, in seiner selbstbeschränkung, das ist die
form seiner dummheit, verliert er die zwecke aus dem blick, die
er, das behauptend, erreichen will. In seinem blick auf die
realität der welt, geteilt mit dem seiner macht unterworfenen,
ist der machthabende in der wahrnehmung der welt, einerseits das
hören, andererseits das sehen, eng begrenzt und in dieser
begrenzung verliert er das aus dem blick, was jenseits des
horizonts auch ist und das in jedem neuen kampf um die macht
aktiviert werden kann.
1.3.3 das falsche
spielen mit der macht.
Jede herrschaft ist ein spiel, das autonom
vereinbart wird
(2.148), aber jeder
machthaber spielt mit den mitteln seiner macht, die er verfügbar
hat
(2.149).
Fokussiert auf sich selbst, will der machthabende die mittel
seiner macht zu lasten des widerstreitenden machtunterworfenen
vergrössern. Er ist unfähig zu hören und kann nicht hören, was
sein widerpart auch will, der spiegelbildlich agierend, nicht über
die erforderlichen mittel einer gegenmacht verfügen kann, aber
gleiches haben will, nämlich macht. Beide sind gegeneinander taub,
unfähig, die herrschaft in den geübten formen zu etablieren - im
buchstäblichen sinn sind beide dumm.
Trotz aller publicity ist die realität des
öffentlichen raumes gezeichnet von einer taubheit, die alle, die
es betrifft, unfähig gemacht hat, miteinander/gegeneinander über
ihre interessen zu kommunizieren. Jeder spricht, aber es sind nur
wenige, die auch zuhören und bereit sind, im klärenden dialog die
unterscheidbaren perspektiven auf ihre je individuellen interessen
zu klären. Es ist schon erstaunlich, mit welcher sturheit die
obrigkeit einen gefassten plan in der gesellschaftlichen realität
umsetzt und kenntlich macht, dass sie taub ist gegen jede kritik,
vernünftig vorgetragen
(2.150). Zwar werden viele
diskusionsrunden veranstaltet, weil das gesetz dies vorschreibt,
aber in diesen öffentlichen diskussionsrunden, das ist die
verbreitete meinung, hört keiner dem anderen zu. Die szene
erscheint als ein spektakel, in dem taube die debatte bestreiten,
jeder für sich ein loses mundwerk im betrieb habend. Probat sind
die instrumente der akteure. Die methodisch vermittelte
rationalität der wissenschaften wird benutzt, um, verknüpft mit
der klugheit der jurisprudenz den je eigenen anspruch(=meinung) zu
untermauern, konstruktionen entwerfend, von denen alle wissen,
dass das fundament der konstruktion einerseits parteiisch gelegt
worden ist und andererseits die methoden des argumentierens
selektiv für den zu erreichenden zweck ausgewählt werden. In der
struktur des öffentlichen diskurses ist das moment zu verorten,
was als die dummheit im öffentlichen raum klassifiziert werden
kann, und alle, die es betrifft, sind akteure in einer situation,
die als spiel inszeniert wird, aber kein spiel sein kann - und
dennoch spielen alle mit.
Dem ist entgegenzusetzen, dass das individuum,
das ein ich sein will, autonom handelt, sich in seiner autonomie
selbst entscheiden muss und sich an seine entscheidung absolut
bindet. Als bürger seines staates und mitglieds seiner
gesellschaft will es, sich autonom entschieden habend, frei sein.
Aber diese freiheit, präsent in seinen bürgerlichen freiheiten,
kann der bürger, das individuum als ich, sein genosse
eingeschlossen, nur dann erreichen, wenn der bürger es will, dass
sein mitbürger, der genosse, auch frei ist, das gemeinsame
projekt, ihren staat, zu realisieren. Das kann gelingen, wenn das
individuum als ich und sein genosse wechselseitig sich hören und
die argumente des anderen akzeptieren, eingebunden in den
bürgerlichen formen der herrschaft, ohne die verfügbaren mittel
der macht zu gebrauchen. Sie können nicht ausschliessen, dass ihre
interessen über kreuz sein werden, aber sie können die faktischen
konflikte so auflösen, dass keiner im spiel sich ausgeschlossen
wissen muss. Möglich ist das, wenn der eine auf den jeweils
anderen hört.
Die freiheit des bürgers ist gesichert, wenn
der blick auf die welt aus dem innen auf das aussen ungestört ist.
finis