Text

//==> link zur übersicht
der argumente,
der dokumentnummern und  zur gliederung

"Fiat iustitia - pereat ratio".
Die chronik einer unsäglichen geschichte - die werbung auf den fenstern der busse im öffentlichen verkehr.

1.1     einleitung
1.1.1  der cantus firmus des skandals: dummheit.

    Es ist eine unsägliche geschichte, aber die geschichte muss erzählt werden, wenn mein vertrauen nicht verspielt werden soll, gesetzt in der vernunft der menschen, die der quell rationalen handelns ist. Ich werde über handlungen berichten, zu denen menschen fähig sind, wenn sie, real konfrontiert mit den phänomenen der klugheit und der dummheit, im öffentlichen leben als mandatierte amtswalter und als bürger ihres staates die dinge des öffentlichen wohls regeln, changierend zwischen den polen: vernunft und unvernunft.
    Dass die dummheit der weisheit den rang abläuft, das scheint eine ausgemachte sache zu sein, aber diese rangordnung, begründet erscheinend, ist brüchig, weil dem, was umstritten als dummheit angesehen wird, keine dauer zu eigen sein kann, auch dann nicht, wenn das vernünftige handeln im horizont der weisheit ein nachteil zu sein scheint. An den fakten wird das ausgemittelt, was dauer verspricht, und das, was in der zeit keine dauer haben kann, ist beiseite zu legen.
    Aus der fülle des lebens wird vieles geschöpft, das zu analysieren und zu beurteilen sich lohnt - hier also ein beispiel, das als ephemer angesehen werden kann, das aber, reflektiert im moment seiner wirklichkeit, den zorn jedes vernünftig denkenden menschen erregen sollte(2.001).

1.2       hauptteil
1.2.1    die historia des skandals.
1.2.11    der anfang.

    Mit einem kunstwerk begann alles(3.001). Im jahr: 2000, wollte die obrigkeit sich darin beweisen, dass im diskurs über die kunst im öffentlichen raum auch die Stadtwerke Münster GmbH mitreden könne. Also, so ward beschlossen, wurde ein bus auf den parcours ihrer stadtlinien geschickt, dessen fenster mit farbigen folien beklebt waren, die, wie gesagt wurde, durchsichtig sein sollten - die zahlenden busbenutzer bemerkten missvergnüglich, dass sie das kunstwerk zwar nicht sehen konnten, aber der gewohnte blick auf ihre stadt: Münster, war getrübt(3.002).
    Seit langem war mir das problem mit der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr bekannt gewesen, aber erst im jahr: 2001, reagierte Ich öffentlich auf die ausgeweitete werbepraxis der Stadtwerke Münster GmbH(2.004), als die Westfälischen Nachrichten über das problem in Münster berichteten(3.003). Den bericht kommentierte Ich in einem leserbrief(3.004), der en nuce alle elemente des nachfolgenden streits fixiert. Im rückblick ist einerseits die logik des politischen streits erkennbar, andererseits die dialektik der ereignisse, dokumentiert in der chronik des skandals(2.005).

1.2.12    der disput mit der Stadtwerke Münster GbmH.

    Bereits im sommer 2001 hatte Ich mit der Stadtwerke Münster GmbH das problem der werbung auf den fenstern ihrer busse im öffentlichen verkehr erörtert und in der sache ein ausführliches gespräch mit dem verantwortlichen leiter, herrn Overkamp, geführt(3.005). Das gespräch hat, wie der gang der dinge es zeitigte, den konflikt nicht gelöst. Zwar bestätigte die Stadtwerke Münster GmbH im september 2002 meine kritik an der werbepraxis(3.006), in der sache aber änderte sich nichts. Die verantwortlichen behaupteten weiter, dass die aktuelle praxis ihrer werbung betriebswirtschaftlich notwendig sei, ein argument, das Ich in einem weiteren leserbrief angefochten hatte(3.007). Das argument, die fahrpreise für die busse würden mit den erzielten werbeeinnahmen niedrig gehalten, ist nachweisbar falsch(2.006).
    Im jahr: 2003, eskalierte der streit. Ich war mit einem bus konfrontiert worden(3.008), mit dem die Stadtwerke Münster GmbH prima vista gutes tun wollte, secunda vista aber übersahen die verantwortlichen, dass ihr ökonomisches argument konterkariert worden war(3.009). Der Stadtwerke Münster GmbH kann und soll nicht ihr recht bestritten werden, der UNICEF als einer gemeinnützigen organisation zum geburtstag zu gratulieren, aber dann bitte so, dass sie ihren originären auftrag, den öffentlichen verkehr zeitangemessen zu organisieren, nicht verletzt und sich zu einem erfüllungsgehilfen der privaten werbewirtschaft degradiert.
    Der skandal köchelte weiter. Im februat 2005 publizierten die
Westfälischen Nachrichten den brief eines lesers, ironisch die werbung auf den fenstern der Münster'schen busse kritisierend(3.010). In der leidigen sache rief Ich die Stadtwerke Münster GmbH an und beschwerte mich erneut über die werbung auf den fenstern der Münster'schen busse. Die Stadtwerke Münster GmbH antwortete(3.011), ihren standpunkt gebetsmühlenhaft wiederholend. Zunächst hatte Ich auf dieses schreiben nicht reagiert bis ein weiteres erlebnis in einem der, Ich zitiere die Stadtwerke Münster GmbH, "verdreckten" busse, das mich einerseits zu einem neuen leserbrief motivierte(3.012) und andererseits anspornte, einen essay zu verfassen, in dem Ich das streitige problem in meiner perspektive zusammenfasste(3.013). Also schrieb Ich der Stadtwerke Münster GmbH wieder einen brief(3.014) und forderte sie erneut auf, mir auskunft über die rechtsgrundlage zu geben, mit der die verantwortlichen ihr kritisiertes tun rechtfertigen, die benutzer der busse im öffentlich verkehr in ihrem recht auf ungestörte nutzung einzuschränken. Sichtlich gereizt antwortete die Stadtwerke Münster GmbH mit einem schreiben, im stil des amtsdeutsch gehalten(3.015). In der tendenz polemisch anwortete Ich(3.016) und verwies auf einen bericht der Westfälischen Nachrichten(3.017).
    Es folgte ein schriftwechsel(3.018), der, in der tonschärfe accellerierend, in einer sackgasse endete. Mein ausweg war, die oberste hierarchieebene der Stadtwerke Münster GmbH mit dem streitigen problem zu konfrontieren, also schrieb Ich zwei briefe, adressiert an den chef der Stadtwerke Münster GmbH, herrn Dr.Ohlms,(3.019) und an den aufsichtsratsvorsitzenden, herrn Welter(3.020). Der fokus dieser schreiben(2.007) war meine frage nach der rechtsgrundlage, auf der die Stadtwerke Münster GmbH ihre praxis rechtfertigen, die kunden ihrer dienstleistungen mit rechtswidriger werbung auf den fenstern ihrer fahrzeuge zu belästigen. Herr Welter antwortete wie ein funktionär(3.021). Ich erwiderte ihm, dass seine antwort "unzureichend" sei und "in der Sache falsche Aussagen enthalte"(3.022). Er antworte wieder und bat mich "höflichst", erstens mit dem "Chefsyndikus" das problem "in einem persönlichen Gespräch zu klären", und zweitens sollte Ich gefälligst, das setze Ich hier hinzu, um einen gesprächstermin nachsuchen, an dem das gespräch zu führen sei(3.023). Ich erwiderte ihm(3.024), dass Ich das procedere des gesprächsangebots als eine "Unverfrorenheit" bewerte und formulierte meinen verdacht, dass die verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH das ziel verfolgen, die rechtsfragen mit ihrem schweigen ungeklärt zu lassen. Herr Welter hat auf dieses schreiben nicht geantwortet.
    Der schriftwechsel mit herrn Dr.Ohlms, geführt vom vorzimmer, endete mit dem gleichen resultat. Die anfrage(3.025), mein schreiben vom 05.11.2005(3.026) zu beantworten, blieb ohne antwort und in einem schreiben(3.027) in anderer sache(2.008), wurde auf das gesprächsangebot "unseres Aufsichtsratsvorsitzenden" verwiesen, mit dem zusatz, das man sich auf den "Diskurs mit Ihnen" freue. Ich antwortete scharf, meine frage auf bekanntgabe der rechtsgrundlage wiederholend; denn ein "Diskurs" über das streitige problem ist nur dann möglich, wenn allen, die es betrifft, bekannt ist, worüber überhaupt diskutiert werden soll. Schliesslich antwortete die Stadtwerke Münster GmbH mit dem schreiben vom 08.03.2006(3.028), breit darlegend, was die motive seien, die die verantwortlichen bewogen haben, ihre rechtswidrige praxis der buswerbung fortzusetzen - von der rechtsnorm und/oder den rechtsnormen war keine rede, die klären könnte, was rechtswidrige werbung auf den fahrzeugen im öffentlichen verkehr ist und was mit dem recht konform sein könnte. Ich erwiderte(3.029), dass Ich die antwort als ungenügend einschätze, weil (wieder) keines meiner argumente mit argumenten, nämlich der ermächtigenden rechtsnorm, nachvollziehbar widerlegt worden sei. Darauf erhielt Ich keine antwort und das folgende schreiben der Stadtwerke Münster GmbH(3.030),(2.113), bewirkt durch andere ereignisse, beendete faktisch den diskurs, der nicht stattgefunden hatte(2.009).
    Andere ereignisse waren in den brennpunkt des streits getreten.
    Einerseits hatte ich die absicht gehabt, die werbende wirtschaft darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihnen gewählte form der werbung auf dem fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr sowohl rechtswidrig sei, als auch kontraproduktiv sich auswirke auf die angestrebten zwecke. Eine versuchsweise auf den weg gebrachte abmahnung wurde von der werbenden firma(3.031) ignoriert, und der verschiedentlich geäusserte boykott der produkte dieser firmen(2.010) blieb ohne erkennbare reaktion, die anderen fälle intendierter abmahnung, gehören zwar in diesen kontext, sind aber nicht verallgemeinerbar(3.032).
    Andererseits versuchte Ich mit der kontrollierten regelverletzung die Stadtwerke Münster GmbH ihrerseits zu veranlassen, den rechtsweg zu beschreiten, um auf diese weise die rechtslage zu klären(2.011). Bei einer prüfung der fahrscheine im bus, die fenster des fahrzeugs war mit werbung beklebt, hatte Ich mich geweigert, dem kontrolleur den (vorhandenen) fahrschein vorzuzeigen. Prompt bekam Ich einen bescheid über ein "Erhöhtes Beförderungsentgelt"(3.033). Ich reagierte scharf(3.034) und wiederholte meine aufforderung an die Stadtwerke Münster GmbH, die rechtswidrige werbepraxis auf den busfenstern einzustellen. Die Stadtwerke Münster GmbH antworteten mit einer niederschlagung der unrechtmässigen forderung(3.035). Meine antwort auf das amtsverhalten der Stadtwerke Münster GmbH war eindeutig(3.036). Der streit eskalierte und Ich wurde, die praxis der gezielten und kalkulierten regelverletzung fortsetzend, beim nächsten mal kurzfristig von der beförderung in einem der busse des öffentlichen verkehrs, selbstredend mit rechtswidriger werbung zugeklebt, ausgeschlossen. Ich beschwerte mich einerseits bei der Stadtwerke Münster GmbH(3.037) und stellte andererseits strafanzeige wegen nötigung(3.038). Die beschwerde beantwortete die Stadtwerke Münster GmbH mit der einstellung der kommunikation(3.039). Ich antwortete, aber diese antwort blieb ohne weitere resonanz in der sache(3.040).
    Die schauplätze des streits waren fortan andere - einerseits die justiz, andererseits die politik.

1.2.13    die politische ebene des streits(I).

    Schon zum beginn des streits um die mit werbung verdreckten fenster der fahrzeuge im öffentlichen verkehr hatte Ich das gespräch mit der politik gesucht. Privat hatte Ich dem genossen: Winfried Welter, einen brief geschrieben, damals ratsherr der SPD und in diesem amt auch mitglied im aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH. Ich hatte ihn gebeten, sich der leidigen sache anzunehmen(3.041). Mein brief blieb ohne antwort(2.012) - mein argument war das sprichwörtliche samenkorn der Bibel, das auf den felsen fiel und verdorrte(2.013)
    Es war, trotz des vorliegenden fahrtausweises, die erfahrung mit dem kurzfristigen ausschluss von der beförderung in einem der busse des öffentlichen verkehrs gewesen, der mich bestimmt hatte, das problem nun auf die politische ebene zu schieben. Mit einem leserbrief wendete Ich mich erneut an die öffentlichkeit, aber diesen protest hatte die presse in Münster nicht abgedruckt(3.042). Parallel, adressiert sowohl an den Oberbürgermeister der Stadt Münster(3.043) als auch an die fraktionen der parteien im Rat der Stadt Münster, schrieb Ich eine im inhalt gleiche beschwerde(3.044). Die reaktion der ratsparteien war ernüchternd. Es antwortete die CDU-fraktion(3.045) und die SPD-fraktion(3.046), die anderen parteien im Rat hielten es nicht einmal für nötig formell zu antworten. Für mich war das verhalten der ratsherren/ratsfrauen, immerhin die mandatierten bürger der Stadt Münster für das gemeine wohl, das indiz, dass das akute problem der bürger der Stadt Münster, die leistungen der Stadtwerke Münster GmbH im öffentlichen verkehr, den damen/herren: politiker, einen feuchten kehrricht kümmerte(2.014); desillusioniert unterliess Ich es, weiter einfluss auf die politiker zu nehmen.
    Der Oberbürgermeister der Stadt Münster liess sich zeit und nach meiner dringenden bitte um antwort(3.047), wurde meine beschwerde formal beantwortet(3.048), eine antwort, deren ton mir signalisierte, das dem Oberbürgermeister der Stadt Münster ein bestimmter belang der bürger wurscht sei. Auf die antwort reagierte Ich mit einer klage vor dem Verwaltungsgericht Münster(3.049).
    Auch hatte Ich auf der politischen ebene die Verbraucherzentrale NRW(2.015) mit dem problem konfrontiert(3.050). In der sache blieb dieser schriftwechsel ohne folgen(3.051).

1.2.14    die juristische ebene des streits.

    Weil die Stadtwerke Münster GmbH sich stur gestellt hatte, meine sachlich fundierte kritik mit rational nachvollziehbaren argumenten zu beantworten(2.016), versuchte Ich einerseits mit kalkulierten regelverletzungen, eine juristische debatte zu initiieren(2.017), andererseit versuchte Ich, eine klärung des streit auf dem juristischen weg herbeizuführen. Durch die beständige konfrontation mit den fahrzeugen im öffentlichen dienst, die fenster verdreckt mit werbung, fühlte Ich mich genötigt, weil die rechtswidrge werbepraxis der Stadtwerke Münster GmbH mich von der ungestörten inanspruchnahme der dienstleistungen im öffentlichen verkehr ausgeschlossen hatte. Ich zeigte die Stadtwerke Münster GmbH also an wegen verstosses gegen die StVO in verbindung mit §109 GONW an(3.052). Die staatsanwaltschaft stellte die ermittlungen ein(3.053); die beschwerde gegen die einstellung beim generalstaatsanwalt blieb ohne erfolg(3.054). Der staatsanwalt argumentierte, dass zwischen der praxis der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr und dem strafrecht kein zusammenhang bestehe.
    Wegen des kurzfristigen ausschlusses von der beförderung mit bussen im öffentlichen verkehr(2.018), reagierte Ich wieder mit einer anzeige, diesmal wegen nötigung(3.055). Auch dieses ermittlungsverfahren stellte der staatsanwalt ein(3.056); die beschwerde beim generalstaatsanwalt blieb erfolglos(3.057). Die antworten der staatsanwatschaften machten mir aber deutlich, dass der streitfall mit der Stadtwerke Münster GmbH nur auf dem verwaltungsrechtsweg geklärt werden kann.
    In der sache: nötigung, gab es noch ein nachspiel. Nach der mündlichen verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster in der causa: OB/Münster, hatte Ich zwei busse des öffentlichen verkehrs benutzen müssen, deren fenster mit der rechtswidrigen werbung verdreckt waren. Bewusst mit einer kalkulierten regelverletzung agierend, bestieg Ich die busse und wieder wurde Ich, trotz besitz eines gültigen fahrscheins, von der benutzung dieser busse im öffentlichen verkehr ausgeschlossen. Der polizeistreife hatte Ich erklärt, dass Ich strafanzeige stelle gegen die verantwortlichen der Stadtwerke Münster GmbH, zudem wurde Ich mit einer anzeige wegen hausfriedensbruch und beförderungserschleichung konfrontiert. Auf die absurde anschuldigung antwortete Ich der polizei in Münster, den sachverhalt in meiner perspektive darstellend(3.058). Die staatsanwaltschaft Münster stellte beide verfahren ein(3.059).
    Mit der klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Münster(2.019) vor dem Verwaltungsgericht Münster beschritt Ich den öffentlichen rechtsweg(3.060). Das weitere geschehen war von diesem Verfahren bestimmt. Die klage wurde mit urteil wegen fehlender klagebefugnis abgewiesen(3.061). Die beschwerde gegen die nichtzulassung der berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen(3.062), Die verfassungsbeschwerde(2.020) blieb erfolglos(3.063).

1.2.15    die metaebene des politischen streits(II).

    Nach dem urteil des Verwaltungsgerichts Münster war mir klar geworden(3.064), dass Ich den streit nicht auf dem rechtsweg für mich entscheiden kann. Ein aspekt des politischen streits war aber rechtlich ungeklärt geblieben, nämlich das problem, ob die privatrechtliche werbung auf den fahrzeugen im dienst des öffentlichen verkehrs rechtens sein könne. Ich legte beschwerde bei der Bezirksregierung in Münster ein(3.065), der die rechtsaufsicht über die Stadt Münster obliegt(2.021). Der schriftwechsel mit der behörde(3.066) ist ein muster, wie die aufsichtsbehörde des staates mit dem begehren des bürgers umgeht, wenn den beteiligten behörden auf allen staatlichen ebenen das politische problem nicht in das konzept ihres verwaltungshandelns passt(2.022). Der schriftwechsel wurde mit einem schreiben der Bezirksregierung beendet(3.067). Die dienstaufsichtbeschwerde gegen den präsidenten der aufsichtsbehörde endete beim innenminister/NRW(3.068) ergebnislos.
    Weitere versuche, in einem rationalen diskurs das problem der rechtswidrigen werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr zu lösen, hatte Ich zwar erwogen, diese aber dann unterlassen(3.069).

1.2.16    eine schlussbemerkung zur historia.

    Im rückblick auf diese historia habe Ich den eindruck, dass Ich, wie einst Don Quixote, gegen windmühlen gekämpft habe. Was bei dem berühmten Don Quixote als eine form der narrheit erscheint, das ist in der realität der aufgeklärten welt, wie man sagt, offenbar die normalität - gegen die dummheit der obrigkeiten gibt es keine argumente und der zynismus der obrigkeiten ist, dass sie wissen, dass dem bürger die gewalt aus guten gründen versagt ist.
    Ein aspekt des streits ist nachzutragen. Im jahr: 2017, kann Ich zumindest für Münster feststellen, dass die Stadtwerke Münster GmbH aus dem verlauf des falles etwas gelernt haben, zumindest praktizieren sie jetzt eine form der werbung an den bussen im öffentlichen verkehr, die nicht zu beanstanden ist, teilweise ist diese reklame auch ästhetisch so ansprechend, dass Ich die damit verzierten busse als einzelne fahrzeuge identifizieren kann. Ich muss aber auch feststellen, dass bei den verantwortlichen der anderen verkehrsbetriebe, auch im Verkehrsverbund Münsterland, das bewusstsein für die rechte ihrer kunden weiter unterentwickelt ist. Verstreut in der Bundesrepublik Deutschland sehe Ich immer wieder diese fahrzeuge im öffentlichen dienst, zugeklebt mit traffic-boards, die jedesmal meinen zorn erregen.

1.2.2    Analyse und synthetisierende reflexion - die gegenstände des skandals.
1.2.21     die argumentebenen.

    Wenn der erzähler des skandals seinen gegenstand in den blick nimmt, dann bewegt er sich auf verschiedenen argumentebenen, einen fall beleuchtend, der, so scheint es, in dem faktum: werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, seinen brennpunkt hat(2.023). Jede perspektive auf den gegenstand, hinreichend in der sache begründet, ist denkbar, und in jeder der verschiedenen perspektiven erscheint der gegenstand anders, spezifische probleme ausleuchtend, die für sich analysiert werden sollten, wenn in der synthetisierenden reflexion ein resultat festgestellt wird, das kompatibel ist mit den erfordernissen eines rationalen arguments. In der analyse sollte strikt differenziert werden, zwischen der argumentebene des realen streitpunkts, nämlich dem zorn und/oder der gleichgültigkeit des bürgers über ein phänomen seiner unmittelbaren lebenswelt, der argumentebene des rechts nämlich, auf der der bürger sein gesellschaftliches leben mit dem mitbürger regelt, und auf der argumentebene der politik, auf der die bürger ihre interessen ausfechten, streitig und/oder einvernehmlich. In der synthetisierenden reflexion ist es ausgeschlossen, die begründete lösung auf der einen oder der anderen argumentebene, als die einzig mögliche antwort, there is no alternative(2.024), gegen den jeweils anderen durchzusetzen. Die phänomene der werbung sind ubiquitär, aber das, was dem einen die clevere geschäftsidee zu sein erscheint, das ist für den anderen eine zumutung, die nicht geduldet werden kann, wenn alle, die es betrifft, in der gesellschaft zusammenleben wollen, das realisierend, was sie mit guten gründen für lebenswert erachten. Die argumentebenen sind spielplätze, auf denen, die gewalt ist ausgeschlossen, auflösungen von konflikten gesucht werden können und gefunden werden, die für alle, die es betrifft, ein gewinn sein können, wenn nicht mit falschen karten gespielt wird.
    Zuerst die analyse, dann die notwendige synthese des analysierten.

1.2.22    der blick durch's fenster.

    Es ist ein bewundernswertes phänomen, wie die gattung: homo sapiens, es versucht und geleistet hat, zwischen sich, seinem unmittelbaren lebensraum, und der, wie man sagt, aussenwelt, eine mauer zu ziehen, die weder den blick nach draussen, noch den blick nach innen versperrt. Die rede ist vom durchsichtigen glas, das, geformt als fenster, jede mauer partiell öffnet und den blick frei gibt auf eine welt, von der auch nach innen geblickt werden kann. Das fenster ist eine metapher für die freiheit des menschen, der nicht eingeschränkt ist auf seine unmittelbare natur und der die chance hat, seinen blick auf die welt als ein ganzes zu erweitern.

1.2.22.1 die historia des blicks durch das fenster.   

    Die historia des fensters(2.025) kann auf die kurze formel gebracht werden, dass die menschen ihren ganzen scharfsinn auf die frage geworfen hatten, wie die lücke in der mauer so verschlossen werden kann, dass das licht von aussen nach drinnen fällt und der blick nach draussen nicht getrübt ist und die wohlige wärme im innern nicht vom kalten wind draussen verdrängt wird. Vom beginn der technologischen entwicklung ab war der durchblick noch erheblich getrübt gewesen, bis die glastechnologie im 19.jahrhundert soweit entwickelt worden war, dass das trennende glas weder den blick nach draussen störte, noch das licht nach drinnen gehemmt wurde, solange, bis raffinierte erfinder den traffic-board kreierten, der, das ist die erwartung, als bedruckte folie weder den lichteinfall nach drinnen behindern kann, noch den blick nach draussen trüben sollte(2.026).
    Das faktum der sichtbeeinträchtigung ist nicht zu bestreiten und das ist die situation für die beurteilung aller folgeprobleme, weil der bürger, wenn er legitim leistungen des staates in anspruch nehmen will, sich diesen phänomenen nicht entziehen kann. Das, was im streit ist, das ist die frage, ob er diese beeinträchtigung tolerieren muss(2.027).

1.2.22.2 die freie fahrt des bürgers.

    Der bürger, einem gepflegten ondit zufolge, sei frei - die realität ist komplexer als die verheissung des simplen slogans: freie fahrt dem freien bürger,(2.028). Es steht ausser frage, dass in der Bundesrepublik Deutschland dem bürger weitgehende freiheiten zugestanden sind, die die menschen andernorts nicht nutzen können, aber diese freiheiten sind sowohl für den bürger ein recht als auch für den staat eine pflicht. Der bürger kann wählen, ob er seine mobilität mittels privaten PKWs organisiert oder mittels der einrichtungen des öffentlichen verkehrs(2.029), und der bürger kann erwarten, dass seine bedürfnisse mit der wahl des richtigen verkehrsmittels respektiert werden. Es ist möglich, darüber zu streiten, was als standard gelten soll, es sollte aber ausgeschlossen sein, dass gegen die gemeine vernunft, unter der vagen berufung auf rechte, zustände geschaffen werden, die die freie wahl des verkehrsmittels ad absurdum führen(2.030). Der technologische fortschritt hat im öffentlichen verkehr fahrzeuge geschaffen, die an komfort den erwartungen gerecht werden, aber es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass einerseits die fenster der fahrzeuge immer grösser wurden, und dass andererseits diese glasfronten für die traffic-boards der werbeindustrie missbraucht werden(2.031). Es mag zutreffend sein, dass rechnerisch die fläche der fenster vergrössert worden ist, es ist aber ebenso ein faktum der erfahrung, dass in früheren zeiten die übrigen flächen nicht vollständig für werbung genutzt worden sind(2.032). Es ist daher kein vernünftiges argument erkennbar, das es notwendig machen würde, die fensterflächen der fahrzeuge im öffentlichen dienst mit werbung zu zukleistern(2.033).

1.2.22.3 die notwendigkeit des öffentlichen verkehrs.

    Es wird darüber gestritten, ob für eine moderne gesellschaft ein öffentlicher verkehr überhaupt notwendig sei(2.034). Die diskussionen werden über die bande geführt und sind im ergebnis immer falsch, weil divergentes miteinander verknüpft wird. Eine gesellschaft im 21.jahrhundert ist ohne die einrichtung eines öffentlichen verkehrssystems, das neben dem privaten existiert, nicht möglich. Um die bedürfnisse der mitglieder einer modernen gesellschaft befriedigen zu können, muss die gesellschaft als ganze, das ist der staat der bürger, neben dem privaten verkehrssektor einen öffentlichen unterhalten(2.035). Der privatmann kann für sich entscheiden, wie er das private verkehrsmittel ausgestaltet(2.036), der staat aber kann, real in den einschlägigen institutionen das subjekt, nicht frei entscheiden, weil er an zwecke gebunden ist, die ihm einerseits in bestimmten handlungen als pflicht auferlegt sind, anderseits, weil zweckwidrig, untersagt bleiben müssen. Das, was einerseits zulässig, ja vernünftig sein kann, das ist andererseits nicht zugestanden, weil es dem zweck zuwiderläuft, der mit dem instrument: öffentlicher verkehr, verknüpft ist. Der bürger der modernen gesellschaft ist durch die lebensverhältnisse genötigt, die serviceleistung des öffentlichen verkehrs in anspruch zu nehmen und er kann erwarten, dass er in seiner eingeschränkten freiheit(2.037) zweckwidrige einschränkungen nicht dulden muss. Was er an einschränkungen zu dulden hat, das muss durch übergeordnete gesichtspunkte begründet und gerechtfertigt sein, die (noch) nicht vermeidbar sind. Diesem erfordernis genügt die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr nicht.

1.2.22.4     die daseinsvorsorge des staates - der widerstreit: privat/öffentlich.

    Es ist unbestritten, dass dem staat, die gemeinschaft seiner bürger, die pflicht obliegt, für das daseinswohl der gesellschaft, also aller mitglieder der gesellschaft zu sorgen(2.038). Mit dieser festlegung ist unabweisbar der gegensatz gesetzt zwischen den öffentlichen belangen, das, was alle betrifft, und dem privaten interesse, das, was jedem, jeder für sich, als gut dünkt(2.039). Das zusammenspiel des privaten interesses und des gemeinen wohls zu organisieren ist die pflicht der mandatierten bürger, die damen/herren: politiker, und dieses zu realisieren ist das geschäft jedes gemeinen bürgers. Dem mandatierten bürger obliegt es, die spielregeln zu setzen, die für alle gelten sollen, wenn die differenz: gemeines wohl und privater nutzen, realisiert werden muss(2.040). Es kann also behauptet werden, dass es eine klare aufteilung der aufgaben gibt, die der bürger beachten muss, wenn er mit seinem mitbürger, dem genossen, den staat organisiert, der ihr staat ist. Die klare trennung ist möglich zwischen dem, was das legitime partikulare interesse ist, und dem, was in den gemeinsam geteilten interessen das gemeine wohl sein soll, auch dann, wenn in der gesellschaftlichen realität die trennlinie nicht immer eindeutig gezogen ist und erkannt wird(2.041). Die unterscheidung: privat/öffentlich, ist auf der argumentebene der begriffe eindeutig. Der begriff: öffentlich, markiert zum begriff: privat, einen widerspruch, der nicht ausräumbar ist. Die unterscheidung: öffentlich/privat, markiert auf der argumentebene der phänomene einen gegensatz, dessen grenzlinien, unterworfen den interessen aller, die es betrifft, weder eindeutig gezogen sind, noch sind diese unbestritten. Der mäzen verteilt seine mittel nach seinem gutdünken und kann dabei für die gemeinschaft grosses leisten. Der pate, seine macht durchsetzend und für ruhe, nicht für frieden sorgend, will im sinn des gemeinwohls sorgen, nämlich die ruhe gewährleisten, die er im egoistischen interesse braucht, um seine macht zu behaupten. Die gesellschaftliche realität kann durchgemustert werden nach den phänomenen, die ein partikularinteresse signalisieren, und den phänomenen, in denen zumindest markiert ist, dass sie allen in der gesellschaft dienlich sein sollten. In diesen debatten dürfte es konsens sein, dass der öffentliche verkehr ein gegenstand der daseinsvorsorge des staates für seine bürger ist. In dieser feststellung ist impliziert, dass dem staat als subjekt mit der behauptung: der öffentliche verkehr ist ein gegenstand der daseinsvorsorge, bestimmte dinge einerseits nicht zugestanden sind, die für den privatmann selbstverständlich sein dürften, und dass der staat andererseits verpflichtet ist, leistungen zu erbringen, die dem privatmann nicht aufgebürdet werden können. Der privatmann kann nicht verpflichtet werden, als genosse dem nachbarn seinen privaten PKW zur verfügung zu stellen, in welcher form auch immer. Der staat ist aber verpflichtet, dem bürger bestimmte leistungen anzubieten(2.042), auch dann, wenn die rentabilität des angebots für den staat negativ ist(2.043). Im kontext der daseinsvorsorge ist das anbieten eines leistungsfähigen öffentlichen systems der mobilität für jeden bürger eine der möglichen leistungen. Um das ins werk setzen zu können, sollte es konsens sein, das dem staat bestimmte handlungen nicht zugestanden sein können, die für den bürger, privat handelnd, legitim sind im sinn seiner bürgerlichen freiheiten. Der unternehmer des im privaten interesse geführten verkehrsunternehmens kann für sich entscheiden, mit welchen formen zugelassener werbung auf seinen fahrzeugen er ein mehr an rendite herausschlagen will und kann. Das ist dem staat dann nicht zugestanden, wenn dadurch der zweck, ein leistungsfähiges öffentliches verkehrssystem anzubieten und zu unterhalten konterkariert wird.

1.2.22.5    die ökonomie angebotener öffentlicher leistungen im horizont des gemeinwohls.

    Gemeingut ist die banalität, dass jede angebotene leistung, die vom nutzniesser in anspruch genommen wird, im wert seiner herstellung bezahlt werden muss - in diesem modell des ausgleichs der leistungen ist von einer rendite nicht die rede. Im horizont der gesellschaft, in der moderne strukturell komplex ausgestaltet, kann der einzelne bürger, der auf die leistungen der daseinsvorsorge angewiesen ist, die rechnerischen kosten nicht erbringen, die für das produkt systemimmanent anfallen, der staat aber muss, wie man sagt, quersubventionieren, um für alle diese leistungen, angebote ihres staates, erschwinglich zu halten. Es ist also vernünftig, wenn darauf geachtet wird, dass der nutzer einer leistung auch für die kosten der herstellung einer leistung in anspruch genommen wird, die, in der masse produziert, für den einzelnen günstiger sind(2.044). Es gilt aber abzuwägen, wie weit es zweckmässig sein kann, die regeln, wirksam in der ökonomie, auch auf das handeln des staates zu übertragen. Das fundament, auf dem die ökonomie steht, kann nicht in frage gestellt werden, infrage gestellt werden muss aber die doktrin, deren kern, der zweck des wirtschaftens, die erzielung einer rendite sein soll, diese angestrebt in ihrer grösstmöglichen maximierung. Die gesellschaft als ein ganzes, durchaus im sinn der traditionalen stammesgesellschaft, funktioniert nicht nach dem modell einer fabrik, deren produzierte waren gewinnmaximierend verscherbelt werden. Dem staat genügt es, wenn er sich in seinen teilen immer wieder neu schafft und dafür ist es notwendig, jedes mitglied als bürger auch zu ermächtigen, sich an dieser aufgabe zu beteiligen. Aus diesem grund kann es nicht der zweck des staates sein, sein handeln der logik der maximierung eines möglichen gewinns zu unterwerfen. D'accord, die minderung der zu leistenden subventionen kann für die mandatierten bürger ein aspekt ihres handelns sein, aber der staat, als subjekt real in seinem institutionen, muss darauf achten, dass die mittel, mit denen er die daseinsvorsorge leistet, auch tauglich sind, den zweck der daseinsvorsorge zu erreichen. Mit dieser regel ist die anordnung im gesetz verknüpft, dass bestimmte verkehrsweisen ökonomischen handelns dem staat als subjekt nicht zugestanden sein können, wenn er seiner pflicht nachkommen will, die ihm im gesetz auferlegt ist. Konkret kann das bedeuten, dass die handlung, die einerseits einen zufluss an geldmitteln verspricht, andererseits ausgeschlossen ist, weil sie den zweck der angebotenen dienstleistung vereitelt(2.045), das gilt auch dann, wenn die technischen möglichkeiten dafür greifbar zu sein scheinen, mit denen das recht ausgehebelt wird. Exakt das ist der fall, wenn die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr in den fokus gestellt ist.

1.2.22.6    die argumentebenen: recht und politik, analytisch getrennt.

    Es ist zweckmässig, die komplexe gemengelage des problemfeldes: öffentlicher verkehr(2.046) auf den argumentebenen: politik und recht(2.047) analytisch getrennt zu erörtern. Das recht und die politik sind als begriffe ideen, die das individuum als ich und sein genosse imaginieren und denken, jeder für sich in seinem forum internum, als phänomene aber sind diese begriffe auf dem forum publicum gegenstände des politischen und des rechtlichen handelns. Die rechtsfragen und die politischen fragen unterliegen den veränderungen in raum und zeit und die konkreten antworten sind jeweils an die neue gesellschaftliche situation angepasst. Das, was im gesellschaftsprozess geschieht, das hat in seiner struktur unterscheidbare fundamente und das recht, ebenso wie die politik unterscheiden sich darin. D'accord, im historischen prozess unterliegen die phänomene starken veränderungen, die machtkämpfe in den politischen zentren der moderne sind nicht Caesar's kampf um die macht im alten Rom, aber die struktur dieser konflikte ist vergleichbar. Das, was in den machtkämpfen des 21.jahrhunderts in szene gesetzt wird, das ist in den phänomenen der gegenwart als different zu allen machtkämpfen in der historia ausweisbar, aber die widerholten inszenierungen der macht sind in ihrern struktur nicht different. Der streit um die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr ist nur ein spiegelbild dieser konflikte.
 
1.2.23     das tableau der rechtsfragen.
1.2.23.1    die differenz: öffentliches/privates recht.

    Die unterscheidung: öffentliches/privates recht, ist akzeptierter konsens, aber die trennlinie ist weniger klar zwischen dem, was der gegenstand des öffentlichen rechts ist, und dem, was privates recht sein soll(2.048). An der problematischen grenzlinie, das privatrecht vom öffentlichen recht trennend, sind alle streitgegenstände situiert. Die unklare grenzlinie markiert eine gemengelage, in der die konflikte verortet sind, resultat divergierender auffassungen über die handlungen, die, gestützt vom öffentlichen recht, anders beurteilt werden als die handlung, für die das geltende privatrecht herangezogen wird(2.049). Alle gegenstände der daseinsvorge des staates sind in einer rechtlichen grauzone zwischen dem öffentlichen und dem privaten recht situiert(2.050). Die bereiche sind einerseits in der verfassung eindeutig voneinander getrennt, andererseits ist jeder rechtfall für sich ein ereignis, das weder dem einen bereich zugeordnet ist, noch dem anderen(2.051).
    Im dokumentierten fall ist diese problemlage darin konkret, dass die Stadt Münster als kommune, vertreten durch den Rat der Stadt Münster und den Oberbürgermeister, den öffentlichen verkehr als daseinsvorsorge zu regeln hat. Die erledigung der aufgabe: daseinsvorsorge, ist eindeutig ein fall der verwaltung und unterliegt damit dem öffentlichen recht. Andererseits ist die Stadt Münster aber berechtigt, die erbringung der leistungen im öffentlichen verkehr einer privaten firma zu übertragen(2.052). Die übertragung der aufgaben an eine private firma wird mit einem vertrag geregelt, der privatrechtlich verortet ist(2.053). Im sinn des öffentlichen rechts ist dieser vertrag kein verwaltungsakt oder eine satzung, die im öffentlichen recht verortet sind. Im vertrag sind die pflichten und rechte der vertragsparteien geregelt, und aus diesen vereinbarungen sollte ableitbar sein, was die vertragspartner jeweils gegen den anderen tun können, dürfen oder tun müssen, um abgrenzbar zu sein gegen das, was nicht erlaubt ist. Im streitfall ist also notwendig strittig, in welcher perspektive der fall zu beurteilen ist, entweder als ein streit zwischen dem kunden und dem (privaten) anbieter einer dienstleistung im auftrag des staates, oder als ein streit zwischen dem bürger und seinem staat über das, was der eine wie der andere vom jeweils anderen einfordern kann und leisten muss. So wie der fall liegt, dürfte es plausibel sein, dass der streit um die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, auf dem öffentlichen rechtsweg zu klären ist(2.054), weil es zu den obliegenheiten des Oberbürgermeisters von Münsters gehört, darüber zu wachen, dass die besorgung der daseinsvorsorge von der Stadtwerke Münster GmbH, eine firma des privatsrecht, durch konkretes handeln nicht konterkariert wird.

1.2.23.2    die normen der Gemeindeordnung/NRW: §§107 und 109 GONW.

    Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine firma nach privatrecht, deren gesellschaftsanteile zu 100% im besitz der Stadt Münster sind. Damit ist eine gemengelage gegeben, in der die problemfelder: privates recht und öffentliches recht, schnittmengen aufweisen, in denen gegensätze manifest werden können. Einerseits sind dem eigentümer und besitzer der gesellschaftsanteile nach privatrecht bestimmte rechte eingeräumt und auch pflichten zugeordnet(2.055), andererseits besteht das faktum, dass die Stadt Münster als institution des staates durch die normen des öffentlichen rechts gebunden ist, einschlägig ist hier die Gemeindeordnung des landes Nordrhein Westfalen: GONW(NRW). Der norm: §107 GONW,(2.056) zufolge ist es der Stadt Münster nicht erlaubt, einen privatrechtlich organisierten betrieb in den markt zu setzen, dessen geschäftszweck nichtstaatliche geschäfte sind, die durch privatunternehmen auch organisiert werden können. Diese regel ist eigentlich plausibel und sie ist auch in der politischen debatte unstrittig, ausgenommen in den fällen, in denen partikulare interessen einzelner gruppen der gesellschaft tangiert sind(2.057). Es kann vernünftig sein, dass bestimmte aufgaben der daseinsvorsorge des staates nicht behördlich erledigt werden, sondern privatwirtschaftlich organisiert sind(2.058). Es sollte aber unstrittig sein, dass mit der wahl der rechtformen, das zugrundeliegende problem nicht ausgehebelt sein kann, nämlich, dass der staat auch dann dem öffentlichen recht verpflichtet ist, wenn er bestimmte leistungen der daseinsvorsorge privatrechtlich organisiert; denn aus seiner verpflichtung für den bürger kann der staat sich nicht mit der flucht in das privatrecht entziehen, weil das rechtsverhältnis: staat/bürger, ein anderes ist als das rechtsverhältnis der personen: bürger/bürger.
    Die konfliktlinie im dokumentierten fall ist einerseits der kunde, der sich durch eine maassnahme des dienstleisters gestört fühlt, andererseits der bürger, der mit den leistungen des staats rechnet(2.059). Die besonderheit des falles ist, dass alle beteiligten im streit, einerseits: staat/bürger, andererseits: firma/kunde, im konflikt nicht frei sind in ihren entscheidungen(2.060). Die Stadtwerke Münster GmbH sind ihrem eigentümer verpflichtet, der auf den §109 GONW zeigt(2.061) und die Stadtwerke nötigt, quasi nach jedem strohhalm zu greifen, der tauglich erscheint, die bilanz aufzubessern. Der kunde der Stadtwerke Münster GmbH, der bürger der Stadt Münster, ist in der wahl der verkehrsmittel eingeschränkt und muss sich mit dem bescheiden, was die Stadtwerke Münster GmbH ihm vorsetzen, und ein fahrzeug, dessen fenster mit werbung zugeklebt ist, ist von einem viehtransporter nicht zu unterscheiden. Das eine ist die reale situation, die als konflikt präsent ist, das andere ist die rechtspflicht des eigentümers und besitzers der Stadtwerke Münster GmbH, dem nicht nur die kontrollpflicht in der form der bürgerlichen sorgfaltspflicht obliegt, sondern der auch dem bürger verpflichtet ist, ihm die leistungen der daseinvorsorge zur verfügung zu stellen, die dem standard der zeit entsprechen. Das, was einerseits mit dem privatrecht vereinbar sein kann, das ist mit dem öffentlichen recht nicht vereinbar, und das, was die essenz des öffentlichen rechts ist, das kann mit den maximen der marktteilnehmer kollidieren, die in den grenzen des zivilrechts toleriert werden. Das ist der konfliktpunkt, der (bisher) in der historia des falles ungeklärt geblieben ist.

1.2.23.3     das verkehrsrecht: StVO und StVZO.

    Die Stadtwerke Münster GmbH hat in der rechtfertigung ihrer rechtswidrigen werbepraxis nicht geradlinig konsequent argumentiert. Am anfang war ihr argument, die StVO lasse die werbung mit den traffic-boards zu. Ich hatte bereits in dem frühen gespräch mit herrn Overkamp geltend gemacht, dass die StVO für das rechtsverhältnis: kunde/Stadtwerke, nicht einschlägig sein kann, weil diese vorschriften allein das verhalten der Stadtwerke Münster GmbH als verkehrsteilnehmer betrifft(3.070). Ich war und bin der meinung, dass die Stadtwerke Münster GmbH, das soll heissen, dass alle ihre mitarbeiter, die regeln der verkehrsordnung exakt einhalten. Die rechtsbeziehung des kunden zur firma: Stadtwerke Münster GmbH, ist in keinem fall berührt. Das ist auch der fall, wenn die normen der StVZO geltend gemacht werden. Diese normen regeln allein den verkehrstauglichen zustand der fahrzeuge. In dieser perspektive der StVZO ist zu beurteilen, ob die traffic-boards, einschliesslich der anderen verunreinigungen der fenster mit werbung, die verkehrstauglichkeit des fahrzeugs betreffen kann und betrifft(2.062). Die argumente aus dem eng umrissenen feld des verkehrsrechts sind für die beurteilung des vorliegenden streitfalls nachrangig.    

1.2.23.4    die normen des zivilrechts.

    Es ist unstrittig, dass das rechtsverhältnis: kunde/firma, ein zivilrechtliches ist und es kann auch nicht in zweifel gezogen werden, dass die Stadtwerke Münster GmbH eigentümer, respektive besitzer der fahrzeuge ist, mit denen sie den öffentlichen verkehr in gang hält. In dieser perspektive ist die information der Stadtwerke Münster GmbH an die Verbraucherberatung NRW zutreffend(2.063), allein dieser verweis ist im streitfall irrelevant(2.064). Zwar können die Stadtwerke Münster GmbH ihre fahrzeuge al gusto ausgestalten, aber nur im rahmen der gesetze, und der geschäftsauftrag der Stadtwerke Münster GmbH, erteilt von der Stadt Münster, vertreten durch den Rat und den Oberbürgermeister, ist das "gesetz", das die befugnis des eigentümers begrenzt. Mit dem auftrag an die Verkehrsbetriebe Münster GmbH, im namen der Stadt Münster den öffentlichen verkehr in Münster zu organisieren, ist die grenze der befugnis markiert, al gusto die fahrzeuge zu verzieren(2.065). Mit der gesetzten grenze ist der masstab für die beurteilung des streitfalles fixiert, der ein fall des öffentlichen rechts ist, und das ist immer auch eine politische frage.
    Eine andere perspektive auf das zivilrechtliche problem des konfliktes ist fixiert in der frage, ob die minderung des standards, geläufig im öffentlichen verkehr(2.066), eine minderung der leistung nach BGB sein kann und/oder ist, die dem kunden einen anspruch auf unterlassung und/oder entschädigung zubilligt(2.067). Mit der veränderten perspektive wird die rechtsbeziehung des bürgers, respektive des kunden zu der Stadtwerke Münster GmbH in ein zwielicht gerückt; denn der kunde hat zur Stadtwerke Münster GmbH, dessen dienste er in anspruch nimmt, als bürger der Stadt Münster eine andere rechtsbeziehung, als die Stadtwerke Münster GmbH, den auftrag der Stadt Münster ausführend, zum kunden, dem die Stadtwerke Münster GmbH eine dienstleistung anbietet. Das problem ist die überkreuzstellung des öffentlichen rechts mit dem privatrecht. Die privatrechtliche seite des problems hatte in diesem streit keine rolle gespielt, weil die Stadtwerke Münster GmbH es bereits im ansatz vermieden hatte(2.068), den rechtsstreit auf dem feld des zivilrechts zu führen. Die Stadtwerke Münster GmbH hatte es nie versucht, meine kalkulierten regelverletzungen als einen fall des verletzten kaufrechts zu werten, und Ich hatte es auch nicht versucht, die von mir inkludent behauptete minderleistung zivilrechtlich zu verfolgen(2.069).

1.2.23.5    die tatbestände des strafrechts: nötigung, beleidigung und körperverletzung.

    Es liegt auf der hand, dass der an dem streit beteiligte kunde und die Stadtwerke Münster GmbH durch ihr handeln normen des strafrechts verletzt haben könnten. Es ist unbestritten, dass die Stadtwerke Münster GmbH den renitenten kunden mit den mitteln des strafrechts verfolgen kann(2.070), einschlägig ist sachbeschädigung(§303 StGB) und erschleichung von leistungen(§265a StGB). In der perspektive des kunden kann die zumutung der mit werbung verdreckten fenster als ein tatbestand erscheinen, der ein gegenstand der strafvorschriften zur nötigung(§240 StGB), zur beleidigung(§185 StGB) und zur körperverletzung(§§223 StGB) ist(2.071). Meine kalkulierten regelverletzungen hatte die Stadtwerke Münster GmbH offenundig als eine lapalie im geschäft eingeschätzt und ernsthaft strafrechtliche erwägungen nicht verfolgt(3.071). Die staatsanwaltschaft hatte die eingereichten anzeigen wegen nötigung nicht weiter verfolgt(2.072). In der perspektive des strafrechts sind die entscheidungen der staatsanwälte nachvollziehbar, das problem aber ist, dass hinter diesen entscheidungen ein öffentlich-rechtlicher anspruch verdeckt ist, der zugedeckt wird und/oder zugedeckt werden sollte, ein anspruch, der mit der einstellung des verfahrens einer gerichtlichen überprüfung und entscheidung entzogen ist. Im strafrecht spielt die klagebefugnis des bürgers nur eine nachrangige funktion, weil über die tathandlung der bezug zur klagebefugnis gegeben ist, im öffentlichen recht ist dieser bezug nicht eindeutig. Der konsens ist wirksam, dass es kein allgemeines klagerecht des bürgers gegen das handeln der staatlichen institutionen gibt(2.073), es sei, das klagerecht ist ausdrücklich normiert(2.074).

1.2.23.6    das verfassungsrecht: der widerstreit des öffentlichen rechts und des privaten rechts - der bürger zwischen den fronten.

    Im vorliegenden fall markiert die abweisung der öffentlich-rechtlichen klage wegen fehlender klagebefugnis eine grauzone des rechts, in der der bürger untergeht, wenn die amtswalter der staatlichen instutionen sich darin einig sind, die gesellschaftliche macht unter sich aufzuteilen. Die Verfassungsbeschwerde des bürgers hatte das Bundesverfassungsgericht ohne nennung von gründen nicht zur entscheidung angenommen(2.075) und damit signalisiert, dass es die offenkundige grauzone des rechts nicht ausleuchten will. Es kann nicht vernünftig sein, dass dem bürger sui generis kein klagerecht gegen die staatlichen institutionen zustehen soll(2.076), es sei, das recht, geschaffen von den damen/herren: politiker, weist ein gesetz auf, das ausdrücklich ein klagerecht normiert(2.077). Es sollte immer ein gericht anrufbar sein, das verpflichtet ist, den streitpunkt in der sache zu klären und zu beurteilen. Es ist verfassungsrechtlich ein unhaltbarer zustand, dass mit dem verweis auf die unzulässigkeit der klage das begehren nach sachaufklärung dann abgewiesen werden kann, wenn das entscheidende gericht die klagebefugnis verneint hat, um sich aus dem staub zu machen. So wie die dinge stehen, behaupte Ich, dass der gewollte schwebezustand, ein gewichtiges moment in den gegenwärtigen politischen zuständen, von allen gepflegt wird, die im staat verantwortung übertragen bekommen haben und die interessengeleitet es unterlassen, die lücken in der rechtsordnung auszubessern, die im historischen prozess über die zeit entstanden sind. Über die motive der beteiligten kann nur spekuliert werden, aber das sind spekulationen, die nicht das recht zum gegenstand haben, sondern ein teil der politik sind.

1.2.24      die politische perspektive.
1.2.24.1     die gemengelage von herrschaft und macht.

    In der grauzone zwischen dem öffentlichen und dem privaten recht ist die klagebefugnis des bürgers gegen die institutionen des staates das indiz für die verteilung von macht und herrschaft in der gesellschaft. Es ist unbestritten, dass die klagefugnis das rechtsinstrument ist, mit dem der eine sich gegen die zumutungen des anderen zur wehr setzen kann(2.078). Die klare antwort ist aber zweideutig, weil einerseits in der rechtsordnung die klagefugnis als norm statuiert sein muss, das steht in den prozessordnungen; andererseits ist es die tatsächliche verteilung der macht in der gesellschaft, mit der entschieden wird, ob der eine oder der andere seine klagebefugnis real ausführen kann. Das, was prima vista als eine rechtsfrage, im recht eng umrissen, ein ausgewiesenes problem ist, das ist immer auch eine politische frage, die in der gemengelage von herrschaft und macht(2.079) situiert ist. Das ist der grund, warum das recht der klagebefugnis in der letzten instanz des rechts nicht entschieden werden kann, sondern politisch entschieden werden muss. Das, was im vorliegenden fall als ein rechtsproblem präsent ist, das ist de facto ein politisches problem, das gemäss der verfügbaren machtmittel fall für fall entschieden wird, mal so, mal so. In der rechtsfrage wird eine form von rationalität gespiegelt, die im letzten moment der entscheidung als ein moment der anwendung von gewalt ausgewiesen ist, weil dem entscheider die erforderlichen machtmittel faktisch verfügbar sind, seine entscheidung auch durchzusetzen. Einerseits erscheint der streitpunkt, hier die rechtswidrige werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr, eingebettet in der herrschaft, die von allen, die es betrifft, geteilt werden muss, andererseits sind die konkreten entscheidungen, so wie sie dokumentiert sind, nur das resultat der jeweils verfügbaren machtmittel. 
    In der perspektive der politik ist die macht der fokus, dasselbe, präziser formuliert in der frage: wer verfügt über die einschlägigen machtmittel, eine bestimmte lösung auch durchzusetzen? Das recht erscheint in dieser frage als funktion eines machtmittels.
    Ich beschränke das problem, belegbar mit den dokumenten, auf drei fragekomplexe, die in einem vierten ihren fokus haben.

1.2.24.2    die volkswirtschaftliche perspektive.

    Die verfechter der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im dienst des öffentlichen verkehrs haben immer wieder geltend gemacht, dass die einnahmen aus diesem geschäft notwendig seien, um den öffentlichen verkehr funktionsfähig zu halten(3.072). Es ist auffällig, dass die verfechter dieser these bis heute keine kalkulation vorgelegt haben, die mit zahlen, das sind fakten, die behauptete these belegen. Die daten für eine nachvollziehbare diskussion wurden weder von der Stadtwerke Münster GmbH vorgelegt, noch von der Stadt Münster(2.080). Wer eine behauptung in die welt setzt, der ist auch in der pflicht zu beweisen, dass seine behauptung auf fakten beruht und nicht auf irgendwelchen annahmen oder geschäftsmodellen, die publicity-mächtig hinausposaunt werden, sehr wohl wissend, dass diese behauptungen, wenn sie gerechnet haben, falsch sind.
    Es ist erkennbar, dass zwischen der privat organisierten wirtschaft und der öffentlich-rechtlich organisierten verwaltung schnittmengen der interessen behauptet werden können, deren legitimität rechtlich nicht ausweisbar ist, politisch aber anziehend sind. Auf eine einfache formel gebracht: die (private) wirtschaft will gewinn machen und dazu ist den managern offensichtlich jedes mittel recht, weil sie mit der erwartung kalkulieren, dass die obrigkeit nicht zu scharf hinschauen wird(2.081). Der staat, vertreten durch seine amtswalter, will einen möglichst ausgeglichenen staatshaushalt vorweisen und versucht, wenn's geht, das kostenträchtige feld der daseinsvorsorge auf unternehmen der privatwirtschaft auszulagern(2.082). Diese deals auf gegenseitigkeit funktionieren aber nur dann, wenn der unbeteiligte bürger die zeche zahlt, einerseits, dass der bürger dem privaten die rendite finanziert, kosten, die nicht anfallen, wenn der staat die erforderlichen arbeiten der daseinsvorsorge gewinneutral besorgt(2.083), andererseits, dass der staat seiner sozialpflicht sich entzieht und den bürger reduziert auf das individuum, das durch die anfallenden kosten der bindung in der gesellschaft beraubt wird. Organisiert werden diese deals in den konstruktionen des rechts, in denen der staat und die private wirtschaft sich zu lasten der bürger aus der verantwortung stehlen, jeweils auf den anderen zeigend. In der dokumentation ist belegt, dass die Stadt Münster einerseits auf die verantwortlichkeit der Stadtwerke Münster GmbH verweist und so der verantwortung sich entledigt, die für die Stadt Münster eine gesetzliche pflicht ist, andererseits markieren die Stadtwerke Münster GmbH den privatmann, deren manager wissen, dass sie in ihrem geschäftshandeln frei sind von lästiger öffentlicher kontrolle(2.084) und das realisieren, was am markt gerade mode(=up to date) ist(2.085).

1.2.24.3    die öffentliche debatte/die presse.

    Ein spiegelbild des problems ist die berichterstattung in der lokalen presse(2.086). Einerseits hatten die redaktionen das problem von fall zu fall aufgenommen, andererseits hatte die leserschaft sich zu wort gemeldet, gefiltert von den leserbriefredaktionen(2.087). Diese berichterstattung ist ebenso in das gefüge von macht und herrschaft eingebunden, wie alle beteiligten akteure in dem fall. Die berichterstattung, soweit über das handeln der Stadtwerke Münster GmbH berichtet wurde(2.088), ist nicht zu beanstanden(2.089) und bewegt sich im rahmen der allgemeinen praxis, aber dennoch ist anzumerken, dass die presse ihrer aufgabe nicht gerecht geworden ist(2.090), die funktion des (neutralen) öffentlichen beobachters auszufüllen. Systematische kritik wurde nicht formuliert und wohldosiert die stimme des volkes in leserbriefen publik gemacht. Es wurde einerseits über die geschäftspolitik der Stadtwerke Münster GmbH berichtet, durchaus auch mit kritischen anmerkungen, über das problem, tagtäglich auf Münster's strassen ein ereignis, wurde andererseits sporadisch berichtet, dann, wenn wieder mal etwas anstand(2.091). Im blick auf den fall hatte die presse in Münster weder eine systematische analyse der praxis der Stadtwerke Münster GmbH publiziert, noch eine kritische bewertung dieser praxis. Im rückblick behaupte Ich, dass das problem der rechtswidrigen werbung auf den fahrzeugen im öffentlichen dienst kein thema für die redaktionen gewesen war, es sei, eine neue nachricht, das aktuelle interesse ausbeutend, füllte die spalten(2.092). Ich stelle nüchtern fest, dass Münster's lokalpresse das problem, die spezielle form der werbung im öffentlichen verkehr, unzureichend kommuniziert hat.

1.2.24.4    die ästhetische frage.

    Das problem der werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr ist keine frage der ästhetik(2.093), auch dann nicht, wenn der konflikt mit der Stadtwerke Münster GmbH in einer kunstaktion seinen ausgangspunkt gehabt hatte(3.073). Die ästhetische frage habe Ich niemals als argument gebraucht(2.094), aber gelegentlich war die frage von der Stadtwerke Münster GmbH(3.074) angedeutet worden und in einem obiter dictum hatte sich auch das Verwaltungsgericht Münster dazu geäussert(2.095). Die vermengung des falles mit ästhetischen überlegungen würde den streitfall ergebnisneutral nur verschärfen, weil alle, die es betrifft, in ihrem ästhetischen urteil frei sind - die dame im pelz oder nackt, das ist keine frage des prinzips, nicht einmal des geschmacks. Die formen der werbung, soweit sie von der addressierten öffentlichkeit überhaupt wahrgenommen werden(2.096), kann den einen oder anderen zeitgenosse nerven und/oder begeistern, aber diese empfindungen sind keine argumente, mit denen der streitfall gelöst werden könnte. Es ist aber eine andere sache, wenn die verantwortlichen amtswalter politik mit der werbung machen, über die sie implizit entscheiden, weil die ästhetik der werbung der hintergrund der geschäfte ist, die mit der werbung einerseits befördert werden sollen, andererseits aber beeinträchtigt werden können(2.097). Von diesen fragen aber ist der benutzer der fahrzeuge im öffentlichen verkehr nicht berührt, weil er(drinnen) das objekt des ästhetischen streits(draussen) überhaupt nicht erkennen kann, das aber seinen blick auf die mit werbung gesättigte öffentlichkeit versperrt. Es ist bekannt, dass jede ästhetische streitfrage in einen politischen horizont situiert ist, die aktuellen machtfragen klärend mit einem ästhetischen argument.

1.2.24.5    die freiheit des bürgers und der staat der freiheit.

    Die streitfragen um herrschaft und macht sind immer streitfragen um die freiheiten, die die bürger in ihrem staat sich selbst einräumen wollen, sich einander wechselseitig bindend, eingeschlossen die eingeräumten freiheiten für den staat, respektive der amtswalter in den einschlägigen staatlichen institutionen. Es dürfte unstreitig sein, dass der bürger frei ist, wenn er die leistungen im rahmen der staatlichen daseinsvorsorge nutzen will. Ebenso wäre es unvernünftig, den bürger von der individuellen nutzung der möglichen verkehrsmittel ausschliessen zu wollen, um dem bürger die nutzung der öffentlichen verkehrsmittel aufzuzwingen, zum eigenen wohl, wie auch gesagt wird; denn, so das mantra der wirtschaft und der politik, in der masse sei der ticketpreis pro person kleiner(2.098). Unstreitig dürfte sein, dass es den amtswaltern der gesellschaft nicht erlaubt sein kann, die eingeräumten freiheiten der bürger, eines anderen vorteils wegen, einzuschränken, und den bürger daran zu hindern, die öffentlichen einrichtungen zu nutzen. Die bekleisterung der fenster der fahrzeuge im öffentlichen verkehr mit werbung ist eine form der einschränkung dieser freiheiten, weil der bürger im freien blick auf die welt, ein aspekt seines komforts, gestört ist, gestört durch einen zweck, mit dem er selbst nichts zu tun hat. Die Stadtwerke Münster GmbH, die angebotenen verkehrsleistungen besorgend, hat nicht die aufgabe, werbung um jeden preis zu ermöglichen, in welcher form auch immer(2.099). Es sollte daher, schon aus vernunftserwägungen, ausgeschlossen sein, überhaupt den gedanken ernsthaft zu erwägen, mit diesen formen der werbeindustrie einkünfte generieren zu wollen. Es sind gründe der vernunft, die das kritisierte handeln der Stadtwerke Münster GmbH ausschliessen, aber der zweck des tuns der Stadtwerke Münster GmbH wird von den damen/herren: politiker, ignoriert, die vernunft hintanstellend, um vordergründig, getrieben von politischen erwägungen, so die kostenstruktur und wirtschaftlichkeit des öffentlichen verkehrs, geschäftliche vorteile geltend zu machen, die im resultat kontraproduktiv sind. Selbst wenn die amtswalter im Rat der Stadt Münster und in den gremien der Stadtwerke Münster GmbH das recht auf ihrer seite hätten(2.100), so sind es die vernunftgründe, die die werbung auf den fenstern der fahrzeuge im öffentlichen verkehr ausschliessen. Es ist ein absurder gedanke, die idee der freiheit für den praktizierten unsinn in anspruch zu nehmen, aber dem steht entgegen, und das ist die logik des dialektischen prozesses, in jedem unsinn steckt auch ein körnchen wahrheit - de facto ist der fall ein beispiel für den kampf um die macht, die herrschaft aber sollte in den gesetzen geregelt sein, die das resultat im kräfteparallelogramm der machtmittel ist.

1.2.3      die logik des skandals.
1.2.31    die schemata der öffentlichen debatte - festgemacht an den akteuren im öffentlichen raum.

    Die frage nach der logik des handelns steht immer dann im raum, wenn die differenz zwischen der vernunft und den im öffentlichen raum handelnden akteure der gegenstand des diskurses ist. Die frage zielt ab auf die strukturen, in denen die akteure sich bewegen, die das pro und kontra verfechten. Die vernunft legt nahe, dass das, was nicht zweckmässig sein kann, auch unterlassen wird, und dennoch wird das unvernünftige immer wieder getan. Ein moment in dieser logik ist das spiel, dass die akteure spielen müssen, eingespannt zwischen den erwartungen, die sie einerseits mit den vorstellungen einer (guten) herrschaft verknüpfen und andererseits mit den vorstellungen der (bösen) macht. Gleich in seiner struktur müssen die erwartungen des jeweils anderen erfüllt werden und dies gegen das eigne urteil der vernunft. Der kern dieser logik ist das faktum, dass der schwächere sich dem vermeintlich stärkeren beugt(2.101).
    Einerseits sind es die strukturen der herrschaft, die die akteure auf ein bestimmtes handeln verpflichten(2.102). Der angestellte referent steht zwar im mittelpunkt des ereignisses, an seinem handeln kann das ereignis festgemacht werden, aber der fokus des geschehens ist immer der vorgesetzte.
    Andererseits sind es die strukturen der macht, denen kein akteur sich entziehen kann. In der sozialen beziehung: macht, handelt jeder, der teil der beziehung ist, auf "eigene" rechnung. In der machtbeziehung gibt es nur den stärkeren oder den schwächeren, alle anderen differenzierungen scheiden aus, oder das, was sonst an den phänomenen der macht beobachtet werden kann, das sind varianten in der struktur der macht(2.103).
    In dieses gefüge von macht und herrschaft ist die beurteilung des handelns aller beteiligten einzuordnen. Es liegt auf der hand, dass es nur wenige sein können, die darüber entscheiden, was geschehen soll(2.104), aber diese entscheidungen sind im gefüge der vereinbarten herrschaft und der verfügbaren macht(=machtmittel) situiert. Es ist daher zweckmässig, alle, die im dokumentierten fall involviert sind(2.105), zu klassifizieren, gemäss ihrer funktion in der gesellschaft. Diese klassifikation kann nicht eindeutig ausgeführt werden, weil bestimmte akteure in den strukturen von macht und herrschaft eine doppelrolle zu spielen haben, deren rollen zwar eindeutig definiert sind, die aber vielfache verknüpfungen mit den anderen ausweisen(2.106). Einerseits sind die akteure angestellte ihres herren, dessen aufträge sie zu erledigen haben, andererseits sind sie keinem herrschaftsverhältnis untertan und handeln auf eigene verantwortung, gebunden an ihre interessen und dem gemeinen wohl, auf das sie sich verpflichtet haben. Die rolle der juristen ist in diesem schema zwiegespalten. Die aufgabe des juristen ist, das zu beurteilen, was mit dem recht konform sein soll, das ausscheidend, was mit dem recht nicht_konform ist. Unbestritten sollte sein, dass es die funktion des juristen ist festzustellen, was das geltende recht ist, streitig sind aber die normen des geltenden rechts, weil diese auf den bestimmten fall hin ausgelegt werden müssen. In der auslegung des gesetzes müssen sie im prinzip frei sein, sie sind unfrei in der praxis, weil sie in einem netz der erwartungen eingebunden sind, das in der gesellschaft der spiegel der realen machtverteilung ist.

1.2.32     die amtswalter(=bürokraten).
1.2.32.1    die Stadtwerke Münster GmbH und die amtsstuben.
 
    Im fokus steht die Stadtwerke Münster GmbH, die eine firma privaten rechts ist, ihre organisationsstruktur ist aber, konträr zum ondit, eine bürokratie, deren blaupause das amt ist(2.107). Ein phänomen sollte aber zur kenntnis genommen werden. Die differenz zwischen der öffentlich/rechtlich organisierten bürokratie und der privatrechtlich organisierten ist zwar zu behaupten, aber die wirkungen der bürokraten auf ihre jeweilige klientel sind in der regel ähnlich und vergleichbar(2.108). Die angestellten der firma agieren wie die subalternen in den ämtern(2.109), nicht unterscheidbar. Der bürger, respektive der kunde, wird abgespeist wie ein lästiger bittsteller und wenn ein kunde, respektive der bürger, auf seinem recht beharrt, das soll heissen: in der perspektive der bürokraten, renitent bleibt, dann wird die kommunikation mit ihm eingestellt. Das problem ist, dass die diskussionen um das ergebnis auf einer ebene stattfinden, auf der der faktische entscheider nicht agiert. Die angestellten machen ihren job(2.110), aber der entscheider hält sich raus und schiebt seinen mitarbeiter vor, der die sache zu erledigen hat. Ich habe den verdacht, und dieser verdacht ist begründet, dass die verantwortlichen in der causa: rechtswidrige werbung auf den busfenstern,(2.111) entweder die einwendungen überhaupt nicht auf dem tisch bekommen hatten, oder die sache als lästige lapalie beiseite geschoben haben, aber, sie haben ihren helfern, man sagt im jargon: mitarbeiter, die anweisung gegeben, stillschweigend oder auch nicht, sich eine passende begründung auszudenken und ansonsten die geschäfte laufen zu lassen wie sie laufen.
    Es ist nicht abwegig von einer strukturellen unverantwortlichkeit zu reden(2.112), die es dem amtswaltern der bürokratien ermöglicht, im konfliktfall die verantwortung von sich zu weisen und auf den subalternen zu zeigen. Für den bürger ist diese sache fatal, weil er im unklaren gelassen ist zu erkennen, wer die verantwortung für die entscheidung trägt. In dieser gemengelage ist es bequem, die rechtswidrigkeit eines zustandes in eine gesetzeskonformität umzudichten, weil man sich in sicherheit weiss, wenn die sache unentschieden belassen wird, dass die chance ungestört bleibt, um das zugrundeliegende interesse weiter verfolgen zu können. Ein indiz für diese praxis ist der dokumentierte fall.

1.2.33     die damen/herren: politiker.
1.2.33.1    der Rat der Stadt Münster.

    Den mandatierten bürgern der Stadt Münster obliegt es als ratsherren/ratsfrauen für die bürger der Stadt Münster das gemeine wohl aller bürger zu besorgen. Der hehre verfassungsauftrag ist das eine(2.113), die realität ist das andere(2.114). Es ist die tendenz zu beobachten, dass die damen/herren: politiker, andere interessen verfolgen als das gemeine wohl(2.115). Das, was auf der bühne der grossen politik in den skandalen besichtigt werden kann, das ereignet sich auch auf der kommunalen ebene. Es hatte mich erstaunt, dass meine anfrage bei den fraktionen der parteien im Rat der Stadt Münster(3.075) nur von zwei fraktionen beantwortet wurde(2.116) und diese antworten, so der eindruck, entstammten dem handwerkskasten einer behörde, das die anfrage eines bürgers abwimmeln will. Es heisst immer wieder, dass der abgeordnete vor ort ein ohr für die bürger habe ... . Das sind worte, die im geschäftsbetrieb der politik offenbar nur stören und beiseite gedrückt werden. Aus der politik war mir bis heute kein kritisches wort bekannt geworden, das wort: kritisch, im wörtlichen sinn.
    Es ist eine frage des politischen stils, wie der mandatierte bürger dem mandatierenden bürger seine frage beantwortet, ob zureichend oder nicht, das ist eine andere frage, aber es hätte die angeschriebenen fraktionsvorsitzenden der parteien elektrisieren müssen, dem beklagten problem nachzugehen, das auch von der presse, gelegentlich wiederholt, angesprochen worden war, begleitet von polemischen leseräusserungen(2.117). Auch sollte davon ausgegangen werden, dass den damen/herren: ratspolitiker, das problem unmittelbar präsent gewesen ist, falls, und diesen vorbehalt muss Ich einfügen, sie als passagiere die fahrzeuge des öffentlichen verkehrs überhaupt noch nutzen. Aber nichts von dem - nicht einmal zu einer empfangsbestätigung des schreibens reichte es, ein ritual jeder behörde, verknüpft mit der vertröstung auf antwort. Es ist das öffentlich bekundete desinteresse dieser damen/herren: politiker, die vom gemeinen wohl keine kenntnis haben, sehr wohl aber wissen, wie sie ihr partikulares interesse zum eigenen wohl realisieren können.
    Es ist nicht zu beanstanden, dass die namentlich angeschriebenen fraktionsvorsitzenden, soweit sie förmlich geantwortet haben, nicht persönlich antworten und sich ihrer helfer bedienen, aber, das, was die helfer im namen ihres herrn kundgetan hatten(2.118), das hatte Ich so schon gelesen, nämlich in den schreiben der Stadtwerke Münster GmbH(2.119). Es wurde unkritisch nachgeplappert, was die geschäftsleitung der Stadtwerke Münster GmbH ihnen "gebrieft" hatte, von einer abwägung der interessen im horizont des gemeinen wohls ist in diesen antworten keine spur erkennbar, es sei, man reduziert die merkmale des gemeinen wohls auf die reduktion der subventionen für den sozialen sektor, der nur kosten verursache(2.120).

1.2.33.2    das handeln der damen/herren: politiker, als lobbyist.

    Die vermutung ist nicht abwegig, dass im handeln der mandatierten bürger sich eine struktur herausgebildet hat, die nicht mehr von dem unterscheidbar ist, was mit dem terminus: lobbying, bezeichnet wird(2.121). Es wird gutgeheissen und/oder kritisiert(2.122), was die verwaltung, in welcher form auch immer, anstellt. Gegen die eigene überzeugung(2.123) werden sachverhalte in der öffentlichkeit, auch in der hinterstube, behauptet, um ein geschäft auf den weg zu bringen, das den beteiligten nutzt und für das die unbeteiligten zahlen müssen. Für den aussenstehenden ist nicht immer erkennbar, was eigentlich das geschäft sein soll, das zu lasten des gemeinen wohls aller durchgezogen wird. Typisch dafür ist das verhalten von herrn Welter, der, mandatierter bürger und vom Rat der Stadt Münster beauftragt, die funktion des aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke Münster GmbH wahrzunehmen, den beschluss der geschäftsleitung in seiner funktion als aufsichtsratsvorsitzender mitteilt und behauptet, er sei seinen pflichten "in vollem Umfang nachgekommen"(3.076). Ineinander verwoben ist die funktion des aufsichstratsvorsitzenden einer privatwirtschaftlichen GmbH, der die wirtschaftliche "performance" des unternehmens zu beaufsichtigen hat, und seine funktion als mitglied des Rats der Stadt Münster, der das gemeine wohl der bürger Münsters besorgen soll. Es ist nachvollziehbar, dass in dieser struktur der aufgaben der originäre auftrag: öffentliche kontrolle, hintangestellt ist, und so kann es nicht verwundern, dass falsche tatsachen(2.124) behauptet werden, um das eigne versagen zu kaschieren(2.125).

1.2.34     die juristen.
1.2.34.1    die allgegenwart des rechts.

    Die moderne welt ist dadurch gekennzeichnet, dass alle lebensbereiche verrechtlicht werden. Ohne das korsett des rechts kann keine soziale beziehung mehr gelebt werden(2.126). Der rechtsbeistand, so scheint es, ist zur bedingung geworden, dass der bürger in seinem staat noch einen schritt machen kann(2.127). Der bürger ist sich seines urteils nicht mehr sicher, weil trainierte juristen den sinn der gesetzestexte so auslesen, wie es jeder erwartet, der einen juristen mit der erledigung seiner sache beauftragt hat. Das gesetz, vom dem gesagt wird, dass es ehern sei(2.128), ist unter der kappe der gesellschaftlicher komplexität biegsam gemacht worden und für jeden zweck, der am markt feilgeboten wird, anpassbar. Der zauberschlüssel ist die auslegung des gesetzestextes(2.129) und dafür sind menschen erforderlich, die sowohl als entscheider als auch als helfer(=diener) bereitsstehen, das bestimmte gesetz in der konkreten situation anwenden.

1.2.34.2    die notwendigkeit rechtskundiger helfer.

    Es sollte unbestritten sein, dass die moderne gesellschaft personen nötig hat, die über das wissen verfügen, was das geltende recht ist. Diese personen leben in der gesellschaft und als individuen, die ein ich sind, sind sie ihren interessen unterworfen. Für den juristen, das ist seine lebenslüge, ist es nicht möglich, aus der von ihm gefällten entscheidung sein individuelles interesse, legitim oder nicht, herauszurechnen(2.130). Dieser mechanismus ist zu beachten, wenn darüber geurteilt wird, wie die juristischen helfer in allen institutionen der gesellschaft und des staates agieren und so die gesellschaftlichen prozesse in gang halten. Der entscheider und seine helfer, die entscheidung im bürokratischen prozess umsetzend, handeln im guten glauben, das muss vorausgesetzt werden, und auf dieser basis ist es notwendig zu prüfen, ob im konkreten fall das realisiert ist, was das gesetz im anstehenden fall als leitlinie fixiert. Es ist notwendig, als erstes vorauszusetzen, dass die absichten aller, die an einem fall beteiligt sind, lauter sind, erst dann kann geprüft werden, ob die konkrete entscheidung mit dem gesetz, das soll heissen mit der idee des gesetzes, vereinbar ist, geurteilt nach den anerkannten regeln der auslegenden, der hermeneutischen kunst. Das sind verfahren, die im verfassungsprozess zu etablieren sind(2.131), weil im korrekt angewendeten verfahren sichergestellt ist, dass jedes beteiligte interesse seinen geordneten platz erhält, von dem aus gesichert ist, dass der zusammenhalt in der gesellschaft bestand hat(2.132). Diese funktion haben alle zu leisten, die mit dem fall konfrontiert sind, aber, und das ist wieder eine anderes perspektive, die verhältnisse sind nicht so, wie sie sein sollten(2.133).  

1.2.34.3    der jurist als lakai der macht.

    Die beobachtung ist nicht neu, wieder festgestellt und bestätigt mit jedem weiteren fall. Es gibt zwei alte weisheiten, die eine: "wes brot' ich ess, des lied' ich sing", und die andere: jede kunst geht nach brot. Keine person, die über hinreichenden juristischen sachverstand verfügt, kann sich dem verdacht entziehen, dass sie, den bestimmten rechtsfall beurteilend, auch die interessen einbezieht, die ihr auftraggeber verfolgt(2.134). Es sind die mechanismen der macht, nicht die der herrschaft(2.135), die bewirken, dass jeder mitarbeiter eines entscheiders darauf achtet, wie sein herr denkt und dieses denken ist das, was publik wird, prima vista als das denken des mitarbeiters, secunda vista als das denken seines herren. Mit diesem mechanismus ist im kontext des juristischen denkens erklärt, warum der kluge jurist in einem bestimmten fall kein problem damit hat, sowohl die position der einen streitpartei zu vertreten als auch die der anderen, immer davon abhängig, welche partei ihn beauftragt hat(2.136). Das erklärt das merkwürdige phänomen, dass juristen keine schwierigkeiten haben, ein gesetz so auszulegen, dass zwei versionen der idee des gesetzes in den raum gestellt sind, die zueinander in einem nicht auflösbaren gegensatz stehen(2.137). In der logik des rechts ist diese konstellation begrifflich ausgeschlossen, in der logik der rechtspraxis sollte diese konstellation ausgeschlossen sein, aber in der erfahrung ist genau das ein täglich sich erneuerndes phänomen. Das problem sind nicht die motive des juristen, weil er, als individuum, das ein ich ist, nach seinem interessen (legitim) handelt, und es kann sein interesse sein, in raum und zeit sich stets wandelnd und anpassend, mal das eine oder das andere, durchaus gegensätzlich bis zum wechselseitigen ausschluss, für wahr zu halten. Das problem ist die struktur der rechtsentscheidungen, die einerseits die rationalität und die kausalität der entscheidungsprozesse sicherstellen soll und die andererseits das mittel ist, dem bestimmten interesse mal diese, mal jene gestalt zu geben, geleitet von den emotionen und motiven, denen jedes individuum als ich folgt.
    Das strukturelle problem ist nur dann vernünftig zu händeln, wenn die struktur jeder entscheidung mit wirkung für alle, die es betrifft, offen gelegt ist. In der gesellschaftlichen realität ist das nicht der fall und es ist eine illusion, den erhofften zustand jemals erreichen zu können; denn in jedem entscheidungsfall sind prozesse aufzeigbar, die nicht dem kalkül der ratio folgen, sondern der kasuistik der emotionen. Im geschrei der emotionen wird die stimme der vernunft nicht gehört und jeder folgt, taub für das argument des anderen, seiner partikularen emotion, darauf hoffend, dass sie realität werde. Entscheidend ist nicht der blick auf den anderen, sondern die fixierung auf das eigene selbst(2.138).  

1.3      schluss
1.3.1     die dialektik von macht und herrschaft.

    Mit der behaupung, der mandatierte bürger diene dem mandatierenden bürger(2.139), ist das weite feld der dialektik von herrschaft und macht geöffnet(2.140); denn es muss geklärt sein, was die befugnisse des herrschenden bürgers über den beherrschten bürger sein sollen und wo die grenzlinie gezogen werden muss, die die legitime herrschaft trennt von der macht, die als faktum nicht legitimierbar ist. Die dialektik der wünsche und erwartungen, eingefordert von allen, die es betrifft, fixiert den begrenzenden horizont des dokumentierten falles, plakativ markiert mit dem terminus: die dialektik von macht und herrschaft. Die vorstellungen von dem, was herrschaft sein soll und dem, was macht ist, werden begleitet von dem wissen, dass die herrschaft einerseits das feld des handelns sein muss, das begrenzt und eingehegt ist durch die normen des rechts, von den bürgern mit geltung für sie gesetzt, ein wissen, dass andererseits die macht als ein krudes faktum ausweist, das keiner gesetzten norm unterworfen werden kann. In jedem rechtsstreit sind die phänomene der macht und der herrschaft als aspekte derselben sache aufzeigbar. Alle, die es betrifft, behaupten "ihr" recht, in ihrer perspektive des falles zu recht und strikt auf die gesellschaftlichen phänomene verweisend, für die die kriterien der herrschaft einerseits ebenso zutreffend sind, wie andererseits es ein moment der erfahrung ist, dass der streit mit den mitteln der macht entschieden wird.
    Die Stadtwerke Münster GmbH tolerieren weiter die subunternehmen, die auf traffic-boards setzen. Die kontrollierenden behörden schauen zu: sie sehen nichts, sie sagen nichts und sie tun nichts, immer darauf vertrauend, dass sie es sind, die am "längeren hebel" sitzen. Sie stellen die kommunikation mit dem bürger ein, wenn sie nicht mehr weiterwissen, wohl wissend, dass sie es sind, die als machthaber staatliche gewalt mobilisieren können(2.141).

1.3.2     die begriffe: macht und herrschaft, und ihre phänomene.

    Wenn in der gesellschaft der konsens gilt, dass zur händelung konfligierender interessen erstens der rationale diskurs gelten soll und dass zweitens die nackte gewalt(2.142), ein faktum, ausgeschlossen sein muss, dann ist es einerseits notwendig, die begriffe: macht und herrschaft, zu trennen, weil in den realen machtverhältnissen, das sind die phänomene, die gewalt nur durch die geregelte herrschaft eingedämmt werden kann; andererseits ist gefordert, die phänomene zu bestimmen, weil die phänomene es sind, unterschieden mit den begriffen: herrschaft und macht, die, wechselseitig sich durchdringend, die phänomene der macht als herrschaft erscheinen lassen und die phänomene der herrschaft als macht, und so werden sie auch gehändelt.  

1.3.21      herrschaft sollte sein - macht ist immer.

    Die fakten sind zur kenntnis zu nehmen(2.143). Einerseits ist es ein faktum, dass in der natur das eine das andere verdrängt, dann, wenn der anspruch auf das blosse dasein in dem einen raumpunkt und dem einen zeitmoment zusammenfallen - die logik ist simpel: das eine, der stärkere, verdrängt und ersetzt das andere, den schwächeren. Anderseits ist auch das ein faktum, nämlich, dass in der kultur der menschen im selben raumpunkt und zeitmoment der konflikt der sachen unterscheidbar aufgelöst wird, zum ersten faktisch durch die gewalt des stärkeren, der seine verfügbaren machtmittel einsetzt, zum zweiten durch die idee der herrschaft, formuliert im recht, mit der geregelt ist, in welcher weise der eine gegen den jeweils anderen seinen anspruch auf den einen raumpunkt und den einen zeitmoment realisieren kann. Die unvermeidbaren konflikte werden sowohl in den formen der herrschaft aufgelöst, als auch in den formen der macht, als begriffe eindeutig getrennt, ineinander verwoben als phänomene.

1.3.22     die phänomene der macht und die phänomene der herrschaft, unterschieden mit den begriffen.

    Die begriffe: macht und herrschaft, sind eindeutig definiert. Im anschluss an die definitionen von Max Weber(2.144) unterscheiden sich die begriffe: macht und herrschaft, darin, dass in der wechselseitigen beziehung individuums als ich mit seinem genossen(=relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B) die macht immer einseitig ausgerichtet ist, abhängig davon, ob der machthaber die mittel zur durchsetzung seines anspruchs verfügbar hat oder nicht, gleichgültig, ob in übereinstimmung mit dem recht oder gegen das recht. Die herrschaft ist eine wechselseitig-korrespondierende beziehung, in der der eine dem anderen sagt, was dieser zu tun hat und das auch tut, gehorsam gegen sich selbst. Herrschaft setzt immer die anerkennung eines anspruchs durch den anderen voraus, und diese anerkennung kann allein der jeweils andere leisten, sich selbst bindend(2.145). Logisch geurteilt sind herrschaft und macht zueinander ein widerspruch. Es ist ausgeschlossen, dass der eine begriff mit dem anderen begriff austauschbar ist und durch den jeweils anderen ersetzt werden kann.
    Diese eindeutigkeit fehlt den phänomenen, die, von einander unterschieden, mit den termini: macht und herrschaft, markiert werden.
    Bunt ist das bild der phänomene, unterschieden mit den begriffen: macht und herrschaft, und jede behauptete ordnung, real in einem bild, folgt den bedingungen von herrschaft und macht. Es ist möglich, begrenzt auf die offenlegung der methode, die phänomene der macht und der herrschaft übersichtlich und nachvollziehbar zu ordnen. Das sind die vom individuum als ich und seinem genossen geschaffenen ordnungen, die, mit wirkung gegen ihren schöpfer, einerseits absolute geltung haben müssen, und die andererseits nur eine relative geltung für den jeweils anderen haben können, weil die entscheidung für die eine oder die andere ordnung von der autonomie des schöpfers abhängen, der sich selbst bindet, aber den anderen nicht binden kann. Dennoch ist der konsens über die streitgegenstände möglich, auch dann, wenn der dissens festgestellt ist und andauert. In diesem schema ist es möglich, bestimmte formen gesellschaftlichen handelns entweder als herrschaft zu qualifizieren, oder als blosse machtverhältnisse zu deklarieren, die zwischen denen, die es betrifft, aufzeigbar sind. Als spezifische differenz sind in den etablierten ordnungen der phänomene merkmale benennbar, mit denen das eine, unterschieden von dem anderen, händelbar für jeden, festgestellt werden kann.

1.3.23     die herrschaft erfordert weisheit, dummheit ist wirksam im gebrauch der macht.

    Der herr, wenn er seinem knecht befiehlt, muss weise sein, wenn er, wie vereinbart, den knecht motivieren will, sich ihm unterzuordnen, den gemeinsamen nutzen der vereinbarten herrschaft geniessend. Der machthabende kann, auf sich selbst beschränkt und eingepanzert in den vorstellungen seiner allmacht, die verfügbaren machtmittel gebrauchen, um, widerstand brechend, seinen zweck zu erreichen. Er kann in einer günstigen situation, klug handelnd, die welt, gemeinsam geteilt seiner macht unterworfen, im blick haben, aber sein blick ist einfältig, wenn er sein handeln auf dauer gestellt haben will. Sein handeln ist dann als dummes zeug ausgewiesen, wenn er seiner machtmittel beraubt ist. Wer herrschen will, der muss weise sein und auf seinen knecht hören, früher sagte man: seinen diener, heute heisst es: seinen mitarbeiter. Entscheidend in dieser situation ist nicht, dass die meinung des anderen in das kalkül einfliesst oder nicht, entscheidend ist, dass der herrschende die stimme des beherrschten hört und die weltsicht des anderen in sein urteil über die welt einbezieht. Wer aber sich der stimme des jeweils anderen verschlossen hat und in letzter konsequenz darauf setzt, seine verfügbaren machtmittel seien ausreichend, der kann den anderen nicht hören, er ist taub, vulgo dumm(2.146).
    So wie die dinge stehen, erscheint der machthabende als der erfolgreiche, weil seine machtmittel genügen, den vorgesetzten zweck zu erreichen. Aber der erfolg im moment der gegenwart ist keine gewähr für den erfolg auf dauer, weil das moment des erfolgs ein transitorisches ereignis ist, den zustand eines bestimmten moments fixierend, der im folgenden moment, das ist ein anderer moment, vernichtet sein kann, nämlich dann, wenn die macht bestritten wird und die mittel der abwehrenden macht den mitteln der angreifenden macht keine grenze setzt. Der machthabende ist in der verfügbarkeit seiner machtmittel immer auf sich selbst zentriert und in dieser haltung ist er nicht fähig, zu hören, was sonst noch um ihn herum geschieht(2.147). Es ist der machthabende selbst, der, seine machtmittel einschätzend, sich selbst dumm gemacht hat, weil er unfähig ist, das wahrzunehmen, was auch ein teil der welt ist, die er mit dem anderen teilt, der seiner macht unterworfen ist oder auch nicht. Der kluge machthaber stellt sich dieser situation und kalkuliert mit den verschiedenen möglichkeiten, optionen des handelns, in deren horizont er die mittel seiner konkurrenten um die macht einschätzt, aber in der not, seine macht sich zu erhalten, kann er sein interesse allein auf die machtmittel ausrichten, die sein konkurrent um die macht, seiner macht unterworfen, verfügbar hat, und, in seiner selbstbeschränkung, das ist die form seiner dummheit, verliert er die zwecke aus dem blick, die er, das behauptend, erreichen will. In seinem blick auf die realität der welt, geteilt mit dem seiner macht unterworfenen, ist der machthabende in der wahrnehmung der welt, einerseits das hören, andererseits das sehen, eng begrenzt und in dieser begrenzung verliert er das aus dem blick, was jenseits des horizonts auch ist und das in jedem neuen kampf um die macht aktiviert werden kann.

1.3.3      das falsche spielen mit der macht.

    Jede herrschaft ist ein spiel, das autonom vereinbart wird(2.148), aber jeder machthaber spielt mit den mitteln seiner macht, die er verfügbar hat(2.149). Fokussiert auf sich selbst, will der machthabende die mittel seiner macht zu lasten des widerstreitenden machtunterworfenen vergrössern. Er ist unfähig zu hören und kann nicht hören, was sein widerpart auch will, der spiegelbildlich agierend, nicht über die erforderlichen mittel einer gegenmacht verfügen kann, aber gleiches haben will, nämlich macht. Beide sind gegeneinander taub, unfähig, die herrschaft in den geübten formen zu etablieren - im buchstäblichen sinn sind beide dumm.
    Trotz aller publicity ist die realität des öffentlichen raumes gezeichnet von einer taubheit, die alle, die es betrifft, unfähig gemacht hat, miteinander/gegeneinander über ihre interessen zu kommunizieren. Jeder spricht, aber es sind nur wenige, die auch zuhören und bereit sind, im klärenden dialog die unterscheidbaren perspektiven auf ihre je individuellen interessen zu klären. Es ist schon erstaunlich, mit welcher sturheit die obrigkeit einen gefassten plan in der gesellschaftlichen realität umsetzt und kenntlich macht, dass sie taub ist gegen jede kritik, vernünftig vorgetragen(2.150). Zwar werden viele diskusionsrunden veranstaltet, weil das gesetz dies vorschreibt, aber in diesen öffentlichen diskussionsrunden, das ist die verbreitete meinung, hört keiner dem anderen zu. Die szene erscheint als ein spektakel, in dem taube die debatte bestreiten, jeder für sich ein loses mundwerk im betrieb habend. Probat sind die instrumente der akteure. Die methodisch vermittelte rationalität der wissenschaften wird benutzt, um, verknüpft mit der klugheit der jurisprudenz den je eigenen anspruch(=meinung) zu untermauern, konstruktionen entwerfend, von denen alle wissen, dass das fundament der konstruktion einerseits parteiisch gelegt worden ist und andererseits die methoden des argumentierens selektiv für den zu erreichenden zweck ausgewählt werden. In der struktur des öffentlichen diskurses ist das moment zu verorten, was als die dummheit im öffentlichen raum klassifiziert werden kann, und alle, die es betrifft, sind akteure in einer situation, die als spiel inszeniert wird, aber kein spiel sein kann - und dennoch spielen alle mit.
    Dem ist entgegenzusetzen, dass das individuum, das ein ich sein will, autonom handelt, sich in seiner autonomie selbst entscheiden muss und sich an seine entscheidung absolut bindet. Als bürger seines staates und mitglieds seiner gesellschaft will es, sich autonom entschieden habend, frei sein. Aber diese freiheit, präsent in seinen bürgerlichen freiheiten, kann der bürger, das individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, nur dann erreichen, wenn der bürger es will, dass sein mitbürger, der genosse, auch frei ist, das gemeinsame projekt, ihren staat, zu realisieren. Das kann gelingen, wenn das individuum als ich und sein genosse wechselseitig sich hören und die argumente des anderen akzeptieren, eingebunden in den bürgerlichen formen der herrschaft, ohne die verfügbaren mittel der macht zu gebrauchen. Sie können nicht ausschliessen, dass ihre interessen über kreuz sein werden, aber sie können die faktischen konflikte so auflösen, dass keiner im spiel sich ausgeschlossen wissen muss. Möglich ist das, wenn der eine auf den jeweils anderen hört.
    Die freiheit des bürgers ist gesichert, wenn der blick auf die welt aus dem innen auf das aussen ungestört ist.
finis
====================================
techn.feld: links zum text.  
zu den argumentnummern:
2.001    2.002    2.003    2.004    2.005    2.006    2.007    2.008    2.009    2.010
2.011    2.012    2.013    2.014    2.015    2.016    2.017    2.018    2.019    2.020
2.021    2.022    2.023    2.024    2.025    2.026    2.027    2.028    2.029    2.030
2.031    2.032    2.033    2.034    2.035    2.036    2.037    2.038    2.039    2.040
2.041    2.042    2.043    2.044    2.045    2.046    2.047    2.048    2.049    2.050
2.051    2.052    2.053    2.054    2.055    2.056    2.057    2.058    2.059    2.060
2.061    2.062    2.063    2.064    2.065    2.066    2.067    2.068    2.069    2.070
2.071    2.072    2.073    2.074    2.075    2.076    2.077    2.078    2.079    2.080
2.081    2.082    2.083    2.084    2.085    2.086    2.087    2.088    2.089    2.090
2.091    2.092    2.093    2.094    2.095    2.096    2.097    2.098    2.099    2.100
2.101    2.102    2.103    2.104    2.105    2.106    2.107    2.108    2.109    2.110
2.111    2.112    2.113     2.114    2.115    2.116    2.117    2.118    2.119    2.120
2.121    2.122    2.123    2.124    2.125    2.126    2.127    2.128    2.129    2.130
2.131    2.132    2.133    2.134    2.135    2.136    2.137    2.138    2.139    2.140
2.141    2.142    2.143    2.144    2.145    2.146    2.147    2.148    2.149    2.150
-------
zu den dokumentnummern (aus argument: 2.003)
3.001    3.002    3.003    3.004    3.005    3.006    3.007    3.008    3.009    3.010
3.011    3.012    3.013    3.014    3.015    3.016    3.017    3.018    3.019    3.020
3.021    3.022    3.023    3.024    3.025    3.026    3.027    3.028    3.029    3.030
3.031
    3.032    3.033    3.034    3.035    3.036    3.037    3.038    3.039    3.040
3.041    3.042    3.043    3.044    3.045    3.046    3.047    3.048    3.049    3.050
3.051    3.052    3.053    3.054    3.055    3.056    3.057    3.058    3.059    3.060
3.061    3.062    3.063    3.064    3.065    3.066    3.067    3.068    3.069    3.070
3.071    3.072    3.073    3.074    3.075    3.076   
--------
zur gliederung:
1.1
1.2
1.2.1
1.2.11
1.2.12
1.2.14
1.2.16
1.2.2
1.2.22.4
1.2.22.5
1.2.23
1.2.23.2
1.2.23.4
1.2.24
1.2.24.3
1.2.3
1.2.33
1.2.33.2.
1.2.34
1.3
1.3.1
1.3.3
====================================
fortsetzung: subtext/ 2.001 - 2.050

<==// anfang

stand: 20.07.01

zurück/übersicht  //  
zurück/neue_texte  //
zurück/bibliographie  // 
zurück/bibliographie/verzeichnis  //