fortsetzung:
subtext/argumente: 2.42.23
 

2.42.23

der staat wird von den bürgern des staates verwaltet, die das individuum als ich und sein genosse, bürger ihres gemeinsam geteilten staates, mit dieser aufgabe mandatiert haben(a). Die verwaltung des staates ist kein selbstzweck, sondern ein mittel zum zweck, den allein das individuum als ich und sein genosse gesetzt haben können, weil sie, den verband der sozialen gruppe transzendierend, im gemeinsam geteilten staat sich als bürger zusammengefunden haben, um die dinge der welt zu schaffen, die sie, beschränkt auf den verband der sozialen gruppe in dieser nicht erlangen können. Gegenstand der diskurse über die händelung des gemeinsamen staates kann nicht das ob der verwaltung sein, sondern nur das wie(b). Aber wie muss die verwaltung des staates beschaffen sein, damit durch die verwaltung die ziele realisiert werden, die im zweck des staates impliziert sind?(c). Diese frage, in den theorien der politik(d) breit diskutiert, beantworten das individuum als ich und sein genosse pragmatisch(e), wenn sie als bürger ihrers staates einerseits die leistungen der staatsverwaltung im horizont ihrer interessen beurteilen, und andererseits als mandatierte bürger des staates die verwaltung ihres staates organisieren(f). Die differenz in ihren funktionen müssen das individuum als ich und sein genosse beachten, wenn sie die leistungen des staates als ihre interessen ausbeuten wollen, leistungen, die sie selbst schaffen müssen. Die verwaltung des staates ist eine konstruktion, die in raum und zeit an die ressourcen gebunden ist, auf die das individuum als ich und sein genosse zurückgreifen können, wenn sie ihr leben leben. Als phänomen ist die verwaltung des staates vielgestaltig, in seiner struktur aber ist die verwaltung auf wenige parameter reduzierbar, eine struktur, die in der einen oder anderen form ausgestaltet ist(g). Der bürger des staates ist in seiner funktion als mandatierter bürger des staates ein anderer, gleichwohl er als individuum, ein ich seiend, mit sich identisch ist(h). Das ist eine differenz, die das individuum als ich mit sich selbst ausmachen muss, eingeschlossen im horizont des staates wie des verbandes der sozialen gruppe.
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(a)
es sollte beachtet werden, dass, wenn die verwaltung des staates der gegenstand der diskussion ist, die teilnehmer der diskussion es selbst sind, die als bürger ihres staates über ihre selbstverwaltung als bürger des staates räsonieren, des staates nämlich, für den sie als bürger verantwortlich sind. Folglich weist das, was als kritik an der verwaltung des staates dem bürger präsent ist, immer auch auf den kritisierenden bürger selbst zurück. Etwas anderes ist die differenzierung der funktionen, die der bürger des staates übernehmen kann oder übertragen bekommt. In ausgezeichneter stellung ist der eine bürger ein beamter des staates(01), zumeist ist der bürger aber nur der "einfache" bürger, sich als objekt der staatsverwaltung missverstehend(02). Diese unterscheidung, vielleicht als spitzfindig angesehen, ist grundlegend, wenn das problem der staatsverwaltung diskutiert werden soll, der schlechten verwaltung ebenso wie der guten verwaltung des staates.
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(01)
historisch ist die funktion des beamten so alt wie die diskussionen über den staat als eine eigenständige organisationsform der vergemeinschaftung, die das individuum als ich und sein genosse pflegen. Was der funktion des beamten im staat im lauf der geschichte zugeordnet worden ist, das ist nicht der gegenstand meiner analyse und reflexion.
(02)
mit der funktionsunterscheidung: beamter/einfacher bürger, ist keine wertung verknüpft. Es ist etwas anderes, wenn diese differenz mit wertungen verknüpft werden soll, aber das ist etwas anderes und sollte strikt getrennt gehalten werden.      (a)<==//
(b)
es ist üblich, die kritik schlechter staatsverwaltung(01) mit der forderung nach abschaffung jeder staatlichen verwaltung zu verknüpfen, den "herrschaftsfreien" staat fordernd(02). In den zeiten der krise(03) ist diese forderung plausibel, die forderung aber ist falsch(04), weil im streit der interessen nur das eine interesse gegen ein anderes interesse ausgetauscht werden kann. Aus dem regen kommend, sagt der volksmund, kommt man unter die traufe, allein das personal ist ausgetauscht worden und nun sind's eben andere, die die schlechte verwaltung des staates beklagen. Die klagen über die verwaltung des staates werden immer virulent sein, wenn die dialektik von partikularem interesse und gemeinwohl entweder negiert oder ihre kritische analyse und reflexion verweigert wird(05).
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(01)
das problem ist nicht, dass die verwaltung des staates, wie man sagt, objektiv defizitär sei; denn defizite können, einmal erkannt, durch die bessere einrichtung der verwaltung bereinigt werden. Das problem ist, dass die bewertung faktischer verwaltungsstrukturen als gut oder schlecht von kriterien abhängt, die in wertungen verortert sind, die zu den beklagten oder verteidigten verwaltungsstrukturen etwas anderes sind und nur von dem individuum als ich vermittelt werden können, das wertet. Das entscheidende moment sind die verfolgten interessen, die in den wertungen manifest sind(*1).
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(*1)
die erfahrung ist geläufig, dass einer bestimmten klientel im staate die schlechte verwaltung des staates zu pass kommen kann, mit der folge, dass von dieser klientel nicht zu erwarten ist, dass sie der kritik zustimmen werde, die ihre privilegien in frage stellt.
(02)
die forderung einer "herrschaftsfreien gesellschaft" ist faszinierend(*1), aber sie blendet, weil sie falsch ist(*2). Der feststellung, jedes verwaltungshandeln sei eine form von herrschaft, dürfte keine widerrede entgegenstehen, kontrovers erörtert wird aber die frage, ob das bestimmte verwaltungshandeln des mandatierten bürgers eine zulässige form der ausübung von herrschaft ist. Herrschaft setzt immer die zustimmung des beherrschten voraus, folglich ist, wenn über die herrschaft klage geführt wird, der klagende auch gefordert, weil er die herrschaft des anderen, gut oder schlecht, akzeptiert haben muss. Die macht aber, über die der beklagte beamte und der klagende bürger in unterschiedlicher weise verfügen, ist hier nicht der gegenstand der rede(*3).
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(*1)
in der sogenannten 68iger revolution war die herrschaftsfreie gesellschaft ein grosses versprechen, das im blick auf seine historia als trügerisch beurteilt werden muss. Im lauf der ereignisse wurden einschneidende änderungen in der struktur der staatsverwaltung vorgenommen, aber auf die entscheidende frage nach der rationalen konstruktion der herrschaft, die mit den bürgerlichen freiheiten kompatibel ist, wurden keine befriedenden antworten gefunden. In den entscheidenden verwaltungspositionen wurde das personal zwar ausgewechselt, die strukturen der herrschaft aber wirkten weiter, zum teil noch ärger als früher.
(*2)
freiheit und herrschaft, als begriff ein widerspruch, sind als phänomene nur gegensätze, die miteinander kompatibel verknüpft werden können. Freiheit, real in den formen der bürgerlichen freiheiten, ist immer eine gebundene freiheit, nämlich in der selbstbindung des individuums als ich, das sich autonom entschieden hat. Herrschaft ist eine bestimmte form bürgerlicher freiheiten, weil das individuum als ich und sein genosse sich entschieden haben, in einer bestimmten sache, die entscheidung des befugten anderen als eigene entscheidung zu akzeptieren(+1). In diesem sinn ist der terminus: herrschaftsfrei, weder geeignet, die einschlägigen phänomene eindeutig zu bezeichnen, noch den unterscheidenden begriff zu benennen.
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(+1) argument: //==>2.52ff.
(*3)   argument: //==>2.52ff.
(03)
die kritik an der schlechten verwaltung des staates kann als ein symptom der krise interpretiert werden, eine kritik, die ihren grund in widerstreitenden interessen hat. Die wahrscheinlichkeit, dass diese interessen, latent oder offen streitig gefallen, in einem zustand der harmonie aufgelöst werden könnten(*1), ist als gering einzuschätzen und dieses wissen verstärkt das gefühl, permanent in der situation der krise zu leben. Mit diesem wissen ausgerüstet sollte das individuum als ich und sein genosse aber nicht übersehen, dass das faktum der schlechten verwaltung des staates das eine ist, das andere aber ist die klage über die festgestellte schlechte verwaltung, zwei dinge der welt, die das individuum als ich oder sein genosse in ihrem politischen handeln miteinander verknüpfen. Die klagen über die schlechte verwaltung werden als phänomene einerseits immer präsent sein, anderseits ist es aber notwendig, die gründe auszumitteln, die der klage einen plausiblen grund geben.
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(*1)
kann eine welt in harmonie überhaupt ein rationales ziel sein? - es ist zu erwägen, ob die reflexion über den staat und seine verwaltung auf diese frage ausgerichtet werden sollte; denn die widerstreitenden interessen sind weder "an sich" gut, noch sind sie "an sich" schlecht, wohl aber erscheinen sie für sich in relation zueinander einmal als schlecht, dann wieder mal als gut. Harmonie der partikularen interessen kann der gegenstand eines partikularen interesses sein, im transitorischen moment ist der zustand einer harmonie real möglich, nicht aber in zeit und raum auf dauer.
(04)
mit dem individuum als ich und seinem genossen sind interessen gesetzt, interessen, die für sich, mit sich identisch, das sind, was sie sind, die aber dem einen und dem anderen immer als unterscheidbare weltdinge erscheinen werden. Es ist ein unmögliches unternehmen, das problem der verwaltung des staates von den verfolgten interessen abzulösen, weil die verwaltung des staates die funktion hat, gerade die auseinanderlaufenden interessen in einer lebbaren form zu verknüpfen, mit der alle, die es betrifft, auskommen können. Die verwaltung des staates ist von den formen der herrschaft nicht ablösbar, in denen das individuum als ich und sein genosse in einer wechselseitigen relation miteinander verknüpft sind, wenn sie als bürger des staates ihre existenz bewältigen.
(05)   argument: //==>2.42.22.      /(b)<==//
(c)
es ist notwendig, den zweck des staates von den zielen des staates zu unterscheiden, die mittels der institutionen des staates von den bürgern des staates als ihre zwecke verfolgt werden. Einzelne ziele, zum beispiel das staatsziel: effektive sicherung des wohlstands seiner bürger, können von der verwaltung des staates verfehlt werden, ohne den staat in seiner existenz zu gefährden(01), wird aber der zweck des staates verfehlt, die sicherung der existenz seiner bürger, dann ist nicht nur der staat in seiner existenz zerstört, sondern auch das individuum, das ein ich sein will(02). Das individuum als ich in seiner funktion, bürger des staates zu sein, kann sein bestimmtes ziel nur dann erreichen, wenn sein rationales handeln, im ziel kausal konstistent erscheinend, mit dem zweck des staates kompatibel ist. Dieses handeln, aktiv geleistet durch den mandatierten bürger des staates und vom bürger des staates passiv erfahren, kann mit dem termini: verwaltung und verwaltungshandeln, bezeichnet werden. Das problem ist, dass die phänomene, die mit den begriffen: zweck und ziel eindeutig unterschieden werden, in raum und zeit nicht eindeutig unterscheidbar sind; denn als phänomen kann das, was ein ziel ist, als zweck erscheinen, und das, was der zweck ist, als ziel. Die zuordnung, was zweck und was ziel sein soll, ist kausal eindeutig festlegbar, die kausalitäten werden als dialektisch streitig erfahren und im trialektischen modus als differenz dargestellt, weil dem individuum als ich und seinem genossen, jeder für sich, die funktion zukommt, das mittelnde moment zu sein, durch das die kausalitäten gesetzt sind, die dialektisch streitig fallen können und allein im moment der gelebten gegenwart aufgelöst, das heisst in ihrer geltenden kausalität bestimmt sind(03).
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(01)
die gegenteilige meinung, dass das im ziel fehlerhafte handeln der staatsverwaltung den staat zerstören müsse, kann erwogen werden, aber diese meinungen sind inkonsistent. Das problem: existenz des staates, wäre abgeschlossen aus der welt verschwunden, wenn das ziel des staates: wohlstand für seine bürger, verfehlt würde(*1). Das verfehlen des zieles kann ärgerlich sein und bedauert werden, aber der zweck des staates muss aus diesem grund nicht infrage stehen, gleichwohl eingeräumt ist, dass der bestand des bestimmten staates, wenn zweck und ziel auf dauer auseinanderfallen, gefährdet sein kann, mit der konsequenz, dass dieser staat von der agenda der politik verschwunden sein wird, eine geschlagene lücke, die von einem anderen staat gefüllt wird, der es vielleicht besser macht(*2).
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(*1)
ein delikates thema; denn, wenn diese bedingung gälte, dann dürfte heute kein staat benannt werden können, weil alle existierenden staaten, soweit sie als politische einheit registriert sind, das statsziel: wohlstand für seine bürger, verfehlen. Feststellbar und unbestritten sind nur die phänomene, die dokumentieren, dass wenige unverschämt viel haben und die meisten skandalös wenig.
(*2)
im blick auf den staat als einer politischen einheit(+1) sind das individuum als ich: A, und sein genosse: B, gleich, jeder für sich; sie können mit ihren zielen scheitern, nämlich dann, wenn sie, wie man heute sagt, als investoren ihr projekt in den sand gesetzt haben. Der staat oder präziser, der markt, nehmen die pleite als alltägliche marginalie in einer kursnotiz zu kenntnis, es sei, die players am markt sind so grooss, man sagt, sie seien systemrelevant, dass mit ihrem scheitern der einzelne spekulant und der die spekulation zulassende staat, ganze staatssysteme eingeschlossen, als system implodieren, eine leerstelle, die bald von einem anderen besetzt sein wird.
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(+1) als rechtssubjekt oder, wie man auch sagt, als fiskus.
(02)
dieser mechanismus ist beobachtbar, wenn die sogenannten "failed staates" in den blick genommen werden.
(03)    graphik/ ==>2.24.76      /(c)<==//
(d)
die pragmatischen probleme des verwaltungshandelns werden in den theorien der verwaltung und der politik abgehandelt. Die details können in meinem kontext nur randphänomene sein, die von fall zu fall in den blick genommen werden.      (d)<==//
(e)
die akzentuierung der unterscheidung: theorie/praxis, mag als ausflucht kritisiert werden, die praktischen probleme des verwaltungshandelns in den blick zunehmen(01). Diese kritik ist zutreffend, soweit der theoretiker in seinem glasperlenspiel versunken ist und den problemen nachgrübelt, wie die sicherung der existenz organisiert sein müsse, sei's die existenz des staates, des verbandes der sozialen gruppe oder des individuums als ich und seines genossen, jeder für sich. Es sollte aber nicht übersehen werden, dass es die funktion der theorie ist, die grenzen zu fixieren und kenntlich zu machen, in denen die praxis ihre wirkungen entfalten kann. Die kritik der verwaltungspraxis ist immer ein wohlfeiles objekt der interessen, wenn die gründe für ein bestimmtes verwaltungshandeln nicht offen gelegt sind. Die erforderliche offenlegung der gründe kann nur mit der theorie geleistet werden, die einerseits ein objekt der interessen ist, die aber andererseits in ihrer funktion den interessen grenzen setzt, in denen die praxis der verwaltung als akzeptabel erscheint(02).
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(01)
die phänomene des verwaltungshandelns sind nur im horizont des staates real. Im horizont des verbands der sozialen gruppe kann es kein verwaltungshandeln geben(*1), weil die struktur des verbandes der sozialen gruppe sich aus sich selbst entwickelt, vergleichbar einem organismus(*2), der lebt, entstanden aus einer keimzelle, im wachsen die lebensenergie verbrauchend, und, diese aufgebraucht, vergangen. Die prozesse des lebens, die gemeinschaft des individuums als ich mit seinem genossen umfassend, sind mit rationalen überlegungen in den zwecken, zielen und motiven bestimmt fassbar, aber das sind reflexionen, die auf den zweck ausgerichtet sind, die existenz des verbandes der sozialen gruppe als verband zu sichern. Das, was als handeln erscheint, nicht zutreffend mit dem terminus: verwaltungshandeln, bezeichnet, das hat sein maass in dem einzigen moment, den verband der sozialen gruppe als verband zu erhalten. Das maass für diese prozesse ist vorbestimmt und alles, was diese prozesse nicht befördern wird oder befördern kann, das wird mit seinem erscheinen im erscheinen auch verschwunden sein(*3). Für sich betrachtet sind die prozesse im verband der sozialen gruppe komplexe systeme von einzelnen ereignissen, die in ihrem phänomenalen erscheinen ebenso komplex strukturierte ereignisse sein können, wie das verwaltungshandeln des bürgers in seinem staat. Prima vista gibt es vielleicht keine unterschiede(*4), secunda vista aber schliessen die unterscheidbaren gründe den vergleich des handelns in einem verband der sozialen gruppe mit dem verwaltungshandeln im staat aus.
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(*1)
klarstellung. In der beobachtung eines verbandes der sozialen gruppe können phänomene fixiert werden, die starke ähnlichkeiten mit dem verwaltungshandeln des staates aufzeigen. Es dürfte nicht bestritten werden, dass die sorge um die existenz des verbandes der sozialen gruppe auch die überlegungen einschliesst, die das erfassen, was getan werden muss, um die zeiten des mangels überstehen zu können. Periodisch festgelegt wird von den mitgliedern eines verbandes der sozialen gruppe überlegt, was getan werden müsse, um auch am folgenden tag etwas essen zu können. Diese reflexionen sind momente der tradition, die in den mythen des verbandes festgelegt sind. Zumeist ist es das wissen der alten, in der erfahrung entstanden, das durch vorbild an die jungen weitergegeben wird. Als grund für das verfahren wird geltend gemacht, dass es schon immer so gemacht worden sei, oder, wenn es ein ritual betrifft, dass die ausführung des rituals von dem ahnherrn, respektive der ahnfrau oder eines gottes so verfügt worden ist. Diese verfahren sind solange gerechtfertigt, solange der zweck, der erhalt der existenz sowohl des verbandes der sozialen gruppe als auch seiner mitglieder, faktisch erreicht wird.
(*2)
es ist tradition, in der theorie darüber zu reflektieren, was die natur oder das wesen des staates sei, respektive des verbandes der sozialen gruppe. Zwei erklärungsmodelle, im prinzip different, werden diskutiert. Zum einen wird gesagt, der staat/der verband der sozialen gruppe sei entweder als organismus strukturiert oder als maschine konstruiert(+1). Das sind erklärungen, für die zumindest der charme der plausibilität geltend gemacht werden kann. In der perspektive der gründe ist die zuordnung: staat/konstruktion und organismus/verband der sozialen gruppe, zwar plausibel, aber diese klassifizierung sollte nicht überschätzt werden. Der organismus stirbt, die konstruktion verrottet, alles in seiner zeit.
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(+1)
Ich kann die kontroverse als offen stehen lassen, weil eine entscheidung für die eine oder die andere position mein argument nicht befördern kann. Es können hinreichende argumente geltend gemacht werden, pro und kontra, argumente, die als erklärungen auch plausibel sind, aber es sind erklärungen, die nichts darüber aussagen können, ob der staat faktisch die konstruktion eines individuums als ich ist, oder ob der staat einem organismus gleicht, den ein gott geschaffen habe. Nicht anders der verband der sozialen gruppe, der faktisch ein organismus ist und einen gott zum schöpfer haben könnte, der aber auch eine konstruktion sein kann, die ein kluges individuum, ein ich seiend, erdacht hatte. Worüber aber rational, die irrationalen formen eingeschlossen, gestritten werden kann, das sind die konsequenzen, die aus der entscheidung des individuums als ich und/oder seines genossen abgeleitet werden können, wenn sie sich für die eine oder die andere modellösung entschieden haben.
(*3)
das argument ist mit meinen überlegungen zum begriff: bürokratie, zu verknüpfen(+1).
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(+1) //==>anmerkung: (g).


(*4)

es ist üblich, bei akzentuierung der unterschiede, die wirtschaft im haus mit der wirtschaft in der polis(+1) in beziehung zu setzen und zu vergleichen. Zumindest im ziel sollte es nur marginale differenzen geben, weil die formen des wirtschaftens im haus und in der polis in ihrer struktur vergleichbar sind, im phänomenalen erscheinen aber nicht. Der notwendige schluss kann daher plausibel sein, dass der erfolg des handlungsrezept im haus nicht zwingend auch ein erfolg in der polis sein muss, vice versa(+2).
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(+1)
den standard für diese reflexionen hatte Aristoteles gesetzt und was an differenzen zu konstatieren ist, das kann die strukturen nicht berühren, in denen das eine wie das andere geleistet wird.
(+2)
das, was die sprichwörtliche schwäbische hausfrau auszeichnet, ihre sparsamkeit nämlich, das muss für die haushälterin im staat nicht notwendig auch ein erfolgversprechendes rezept sein(§1).
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(§1)
in anspielung auf ein wort der Bundeskanzlerin: Frau Merkel,($1).
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($1) muss das einschlägige zitat, situiert im horizont meines arguments, auch belegt werden? - ... .
(02)
diese logik, gültig in der praxis, gilt auch für die theorie. Eine theorie wird als rational akzeptiert, wenn die resultate der praxis mit den prognosen der theorie kompatibel sind, zumindest aber nicht in einem offenen gegensatz stehen.     (e)<==//
(f)
mit der unterscheidung: bürger des staates und mandatierter bürger des staates, werden keine klassen von bürgern geschaffen(01). Die unterscheidung markiert allein die differenz bestimmter funktionen(02), die die bürger des staates erledigen müssen, funktionen, die für die verwaltung des staates erforderlich sind(03). Die differenz der funktionen werden aber mit wertschätzungen verknüpft, die den eindruck einer klasseneinteilung zumindest nahelegen(04). Die differenz in der wertschätzung hat ihren grund darin, dass in der komplexen welt spezielle kenntnisse erforderlich sind, um die anstehenden aufgaben zielgerichtet im horizont des staatszwecks ausführen zu können. Das sind differenzen, die keine unterschiede zwischen dem individuum als ich und seinem genossen begründen können, soweit sie als bürger des gemeinsam gewollten staates agieren(05).
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(01)
es ist ein topos in der sozialgeschichte, dass es beamte gibt und sonstige sterbliche. Ich knüpfe an diesem topos an, wenn Ich einerseits den terminus: beamter, aufgreife, andererseits den begriff: beamter, einschliesslich der mit dem begriff unterschiedenen phänomene, als dokumente der historia beiseite lasse(*1). Das individuum als ich, bürger des mit dem genossen geteilten staates, hat als beamter den auftrag seines genossen zu erfüllen, einen auftrag, den er auszuführen hat, weil er darin einwilligt, das mandat zu übernehmen, das der genosse erteilt hat. Als beamter realisiert das individuum als ich das wollen des genossen, das auch sein wollen in autonomer bestimmung ist. Als ich ist das individuum in seiner funktion einerseits als beamter dem genossen gleich, der, ebenso ein ich seiend, als bürger des staates das mandat erteilt hat, als beamter des staates ist das individuum als ich, bürger des staates, andererseits dem genossen als bürger des staates nicht gleich, eine nicht_gleichheit, die in den unterscheidbaren funktionen begründet ist. Der bürger des staates, der dem anderen bürger das mandat erteilt, in seinem namen als beamter tätig zu sein, folgt in der mandatserteilung seinem partikularen interesse, das gemeinwohl kann teil dieses interesses sein; der bürger des staates, der das mandat des anderen bürgers annimmt, in ander namen als beamter tätig zu sein, ist mit der mandatsersteilung dem gemeinwohl verpflichtet, das auch ein moment seines partikularinteresses sein kann. Diese differenz muss das individuum als ich ebenso bewältigen wie der genosse, jeder für sich, weil sie als bürger des staates(*2) sich nicht aus ihrer verantwortung für den gemeinsam geteilten staat stehlen können(*3).
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(*1)
die historia des berufsbeamtentums überlasse Ich den historikern, gleichwohl Ich deren resultate für meine argumentation durchaus nutze.
(*2)
im verband der sozialen gruppe besteht diese differenz nicht. Das individuum als ich wie sein genosse müssen die rollen ausfüllen, die ihnen im verband der sozialen gruppe zugewachsen sind.
(*3)
in dieser differenz ist eine konfliktlage verortet, der sich weder das individuum als ich noch sein genosse im gemeinsam geteilten staat entziehen können. Der genosse kann sich als bürger des staates in den gegensatz von partikularinteresse und gemeinwohl verstricken und sein partikularinteresse im erteilten mandat als gemeinwohl behaupten, dann, wenn ihm dafür die machtmittel verfügbar sind. Das individuum als ich kann als beamter des staates das im mandat anvertraute gemeinwohl als partikularinteresse ausbeuten, dann, wenn er die chance wahrnehmen will, durch das amt vermittelte macht zu erlangen. Das ist das fundament für die phänomene, die allgemein mit dem terminus: korruption, bezeichnet werden(§1).
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(§1) das problemfeld: korruption, in jedem benennbaren staat virulent, wird hier aber nicht weiter beackert.     (st/24223/(f)/(01))<==//
(02)
mit der unterscheidung: beamter/(einfacher)bürger des staates, ist das handeln des beamten als herrschaft bestimmt(*1), das zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, fixiert in einer wechselseitigen relation, ein ereignis ist. In seinem handeln muss der beamte durch den bürger des staates ebenso anerkannt sein(*2) wie der bürger des staates durch den beamten anerkannt sein muss(*3). Ohne diese anerkennung, wechselseitig vom individuum als ich und seinem genossen, jeder für sich, in einer autonomen entscheidung erbracht, kann weder das individuum als ich in seiner funktion: beamter des gemeinsam geteilten staates, dem genossen als (einfacher) bürger des staates eine leistung auferlegen, die der bürger zu erbringen hat, noch kann der genosse in seiner funktion: (einfacher) bürger des staates, vom individuum als ich in der funktion: beamter des gemeinsam geteilten staates, eine leistung einfordern, die der staat durch die institutionen zu erfüllen hat.
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(*1)
die verwaltung des staates ist eine form der herrschaft, die strikt von den formen der macht zu unterscheiden ist(+1). Der begriff: herrschaft, ist ohne friktion mit dem begriff: staat, kompatibel, nicht aber mit dem begriff: verband der sozialen gruppe, gleichwohl zu beachten ist, dass die phänomene der herrschaft und der macht in raum und zeit immer miteinander vermengt erscheinen, sodass die unterscheidung im einzelfall immer streitig fallen kann. Ohne die macht als unsichtbare hand im hintergrund kann das individuum als ich sein amt gegen die partikularinteressen nicht verwalten, die macht aber kommt ohne die sichtbaren formen bestimmter herrschaft nicht zum erfolg, der, um in dauer gehalten zu werden, in einer plausiblen form legitimiert erscheinen muss.
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(+1) argument: //==>2.52ff.
(*2)
das heisst praktisch, dass der bürger seiner obrigkeit darin vertrauen kann, dass das gemeinwohl realisiert wird.
(*3)
das heisst praktisch, dass das individuum als ich in seiner funktion als beamter nur auf grund eines mandats tätig sein kann, das der bürger ihm erteilt hat. Zwei formen der erteilung des mandats sollten unterschieden werden. Zum ersten die unmittelbare mandatserteilung mittels der wahlentscheidung des bürgers, zum zweiten die mittelbare mandatserteilung durch den verwaltungsakt, der nur von einem gewählten mandatträger gehändelt werden kann(+1).
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(+1)
man spricht hier vom öffentlichen dienst(§1), ein terminus, der in seinen rändern keine klaren unterscheidungen zulässt. Die einschlägigen termini: beamter und/oder angestellter im öffentlichen dienst, markieren im kern die grundunterscheidung, einerseit unmittelbar gewählt, andererseits mittelbar gewählt durch ernennung. Die grundunterscheidung kann im bestimmten fall auch anders erscheinen. In der staatsordnung der BRD wird der polizeichef von der regierung ernannt, in den USA von den bürgern gewählt. Diese grundunterscheidung ist aber dann unklar, wenn eine spezies der beamten und/oder angestellten im öffentlichen dienst in den blick genommen wird, nämlich die damen/herren: politiker. Einerseits sind sie als abgeordnete vom bürger gewählt, andererseits sind individuen als ich benennbar, die, als politiker agierend(§2), weder durch wahl noch durch ernennung legitimiert sind, dennoch aber, gestützt auf die phänomene der macht, einfluss auf die verwaltung des staates nehmen.
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(§1)
diese rede impliziert, dass es mit dem öffentlichen dienst auch einen privaten dienst geben müsse. Für den privaten dienst ist die redeweis: privater sektor, gebräuchlicher. Auch in der wirtschaft findet, so scheint es, verwaltung statt. Faktisch sind die einschlägigen phänomene nicht voneinander zu trennen und nicht nur in den behörden ist die vielbeklagte bürokratie($1) endemisch, die verwaltungszentren der privaten konzerne sind oft nicht besser. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass die begriffe, mit denen das verwaltungshandeln des staates von dem organisierten handeln im verband der sozialen gruppe unterschieden wird, in der diskussion als phänomene wahrgenommen werden, die zueinander ein gegensatz sind. Die phänomene, die im alltagsurteil unterschiedslos als formen der verwaltung bezeichnet werden, zumeist genügt das alltagsurteil, müssen aber differenziert werden, wenn die tätigkeit des beamten im dienst des staates oder die tätigkeit des angestellten in einem privaten wirtschaftsunternehmen beurteilt werden soll. Der orientierungspunkt in dem einen fall ist das partikulare interesse, in dem anderen fall das gemeinwohl.
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($1) //==>anmerkung: (g/04).
(§2)
der politische einfluss dieser spezies von politikern ist in der regel subkutan; es sind die "grauen eminenzen", die ohne legitimation, ihr partikulares interesse verfolgen, nämlich macht auszuüben. Das phänomen ist hier benannt, die bewertung dieser phänomene steht in einem anderen kontext, der hier nicht zur debatte steht($1).
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($1) argument: //==>2.52ff.     /(st/24223/(f)/(02))<==//
(03)
der staat, fixiert im horizont des bildes: der staat als konstruktion, ist ein komplexes system, das, wenn es funktionieren soll, bürger voraussetzt, die fähig sind, diesen staat zu händeln(*1). Diese bürger, den anderen bürgern als fähig erscheinend, werden als experte(*2) mit den anfallenden aufgaben betraut. Die differenz in den fähigkeiten markiert eine ungleichheit, die dann vernachlässigt werden kann, wenn die ungleichheit nicht mit bewertungen verknüpft ist, die eine rangordnung festlegen sollen, sozial definiert im blick auf den anderen(*3). Es ist aber ein problem, wenn das expertenwissen vom beamten auch für seine partikularen interessen instrumentalisiert wird. Die möglichkeit des missbrauchs kann nicht ausgeschlossen werden, es sollte aber möglich sein, dem bürger des staats als beamter dieses staates enge grenzen zu setzen. In der praxis eine schwer lösbare aufgabe, weil das wissen über die komplexen strukturen einer bestimmten sache dem wissenden vor dem unwissenden eine strukturellen vorteil einräumt, ein vorteil, der im wissen um die weltdinge auch die möglichkeit ihres missbrauchs umfassen muss. Seiner funktion: beamter des gemeinsam geteilten staates, kann der bürger des staates nur dann gerecht werden, wenn ihm grenzen gesetzt sind, die ihm ein handeln im horizont des gemeinen wohls verstatten. In der funktion: bürger des gemeinsam geteilten staates, setzen das individuum als ich und sein genosse die erforderlichen grenzen, eingeschlossen im horizont ihrer partikularen interessen(*4).
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(*1)
soweit die geschichte der staaten in den dokumenten der historia zurückverfolgt werden kann, waren individuen als ich tätig, die den staat, wie man im besten denglish sagt, gemanaged haben, mandatiert im namen des königs oder im namen der sogenannt besten. Als vertreter des königs oder gruppe der besten haben sie die geschäfte des gemeinwohls erledigt und dafür besondere anerkennung erhalten, sei's in den formen des gesellschaftlichen ranges, sei's in den formen materieller vergütungen. Sie erschienen allen, die es betrifft, als etwas anderes, die frage aber, ob sie faktisch etwas besseres gewesen waren oder sind, impliziert antworten, die eine wertung, das ist etwas anderes, zum gegenstand haben. Das wird hier nicht weiter diskutiert.
(*2)
den begriff: experte, verwende Ich in diesem kontext weit gefasst. Experte ist der bürger, der von der sache etwas versteht. Die perspektive: formale voraussetzungen für das amt, erforderlich für die erledigung jedes amtes, ist in dieser weiten fassung nachrangig.
(*3)
das problem ist nicht die rangordnung als solche, das problem ist der bezugspunkt. Für die sache als bezugspunkt können kriterien benannt werden, die objektiv überprüfbar sind, für die soziale rangordnung können allgemein verbindliche kriterien nicht benannt werden.
(*4)
es ist üblich, dem urteil des experten glauben zu schenken, eben weil diese es ja wissen sollten. Dass die experten auch wissen, was sie in ihren gutachten zu wissen weismachen, das ist zumindest möglich, aber gewissheit kann derjenige, eine expertise beurteilend, nur dann haben, wenn er seinem eigenen urteil vertraut. Sein urteil wird zumeist in den grenzen der plausibilitätsgründe eingeschlossen sein, aber dieses plausibilitätsurteil genügt, um abschätzen zu können, in welchem interesse eine einschlägige expertise verfasst worden ist - cui bono? - das sollte die maxime sein, mit denen der experte konfrontiert werden muss, nicht nur, um die allgemeinheit vor seinem partikularen urteil zu schützen, sondern auch, um dem experten vor sich selbst schutz zu gewähren, der nur seine glaubwürdigkeit als plausiblen grund des urteils einsetzen kann.     (st/24223/(f)/(03))<==//
(04)
die assoziationen zum terminus: klassengesellschaft, sind plausibel, aber ohne gegenstand. Es ist ein teil der erfahrung, dass der bürger, der sich uniformiert kleidet oder eingekleidet wird, sich als etwas anderes, zumeist als etwas besseres dünkt, die begriffe aber, die diese vielfältigen phänomene unterscheiden, haben zum fundament gründe, die nicht mit dem grund gleichgesetzt werden sollten, mit dem die bürger des staates in seinen vielfältigen funktionen für die verwaltung des staates unterschieden werden. Der begriff: klassengesellschaft, en vogue in den sozialistischen gesellschaftstheorien, fixiert den besitz der produktionsmittel als grund der klassendifferenzierung(*1). Das ist etwas anderes.
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(*1)
im blick auf den grund: besitz der produktionsmittel, unterscheidet sich die bürgerliche klassengesellschaft der moderne nicht von der ständischen gesellschaft im mittelalter und der sklavenhaltergesellschaft der antike, gleichwohl die formen dieser ordnungen kaum einen vergleich zulassen.     (st/24223/(f)/(04))<==//
(05)
klarstellung. Als bürger ihres gemeinsam geteilten staates sind das individuum als ich und sein genosse gleich. Die unterschiede ad personam spielen in der perspektive: staat, keine rolle, gleichwohl diese differenzen im horizont des verbandes der sozialen gruppe von nachhaltiger wirkung sein können, weil mit diesen differenzen die rangordnung der mitglieder des verbandes der sozialen gruppe bestimmt ist. Wer eine sache besonders gut macht, der hat, zumindest partiell, eine höhere reputation als einer, dem buchstäblich zwei linke hände gewachsen sind. Diese differenzen in den fähigkeiten strahlen auf die unterscheidung: bürger und mandatierter bürger des staates, aus, aber sie sind für diese unterscheidung nicht konstituierend.    (st/24223/(f)/(05))<==//      (f)<==//
(g)
in ihren formen sind die phänomene der verwaltung vielgestaltig. Für die beurteilung der formen sind zwei perspektiven grundlegend(01). Zum ersten ist die verwaltung des staates nur in der statuierten ordnung des rechts denkbar. Was als verwaltung erscheint und als diese gelten soll, das hat eine statuierte rechtsnorm(02) zum fundament, die dem verwaltungsakt seine legitimität verschafft, kausal überprüfbar. Soweit die theorie, die praxis ist nach den erfahrungen zumeist anders(03). Zum zweiten ist die realisierung der verwaltung nur in den formen der bürokratie möglich. Dem terminus: bürokratie, sind unschöne assoziationen beigesellt(04), die aber ignoriert werden sollten, wenn das, was mit dem terminus: bürokratie, bezeichnet wird, als konstitutives moment der verwaltung begriffen wird. Bürokratie ist die formalisierte struktur abgestimmter entscheidungen, die im moment der gelebten gegenwart getroffen werden, aber auf dauer in wirkung sein sollen. Bürokratie ist nur dann möglich, wenn die einschlägigen entscheidungen in dokumenten fixiert werden, die in den dokumenten der historia als facta der vergangenheit wieder zitiert werden können und so die kontinuität der entscheidung sichern. Die akte ist das schibboleth der verwaltung des staates(05). Sowohl die zusammenstellung einer akte als auch ihre verfügbarkeit in den archiven setzen formalisierte verfahren voraus, deren gleichförmigkeit penibel beachtet werden muss, wenn das ziel erreicht werden soll, eine konkret anstehende verwaltungsentscheidung als rational auszuweisen. Diese verfahren können verdruss schaffen, aber der grund des verdrusses ist nicht das bürokratische verfahren(06), sondern die unfähigkeit seiner anwender, zielgerichtete verfahren, die effizient sind, zu konstruieren.
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(01)
andere perspektiven sind denkbar(*1), und, abhängig von den verfolgten interessen, können sie in ihrer bedeutung unterschiedlich eingeschätzt werden. Ich beschränke mich auf die benannten perspektiven, weil Ich diese als grundlegend für die bewertung der verwaltung des staates einschätze, soweit die verwaltung als mittel zu dem zweck angesehen wird, der für den staat gesetzt ist. Das urteil über die verwaltung als solche(*2) kann anders ausfallen, wenn die verwaltung für die ziele des staates instrumentalisiert wird.
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(*1)
eine perspektive kann die ästhetik sein. Der verwaltungsakt als kunstwerk? - denkbar, auf einer vernissage vielleicht kurzweilig unterhaltend, aber irrelevant im horizonts des zwecks, der mit der idee des staates verknüpft ist.
(*2)
von verwaltung kann auch dann gesprochen werden, wenn vom staat nicht die rede ist. Die einschlägigen phänomene können in ihrer form zum verwechseln gleich sein, die fundierenden gründe sind aber nicht gleich, und das ist das entscheidende moment, in dem die verwaltung des staates von der verwaltung einer AG zu unterscheiden ist.
(02)
das heisst, dass jede rechtsnorm in einem legitimierten verfahren legal gesetzt sein muss. Fehlt diese ermächtigung, dann liegt zwar ein handeln des individuums als ich vor, das dem verwaltungshandeln des staates gleich zu sein scheint, es muss aber als sein handeln beurteilt werden, das zum handeln des beamten beliebig ist, oft mit anderen normen der rechtsordnung im konflikt stehend.
(03)
en detail ist diese praxis hier nicht zu beschreiben. Die gute verwaltung des staates zeichnet sich dadurch aus, dass sie für alle, die es betrifft, kalkulierbar ist, das heisst kausal auf gründe zurückgeführt werden kann, die im konsens gelten und im konfliktfall förmlich einklagbar sind. Die idee der rechtsstaatlichkeit, konstitutiv für die demokratische ordnung, ist ein moment der guten verwaltung. Das bedeutet im umkehrschluss, dass jeder despotisch organisierte staat auch dann nicht gut verwaltet sein kann, wenn die machtverhältnisse im staat unbestritten als stabil eingeschätzt werden, eine stabile ordnung, die die ordnung des grabes ist.
(04)
über die bürokratie lässt sich immer gut lästern, es sind ja bekanntlich die anderen, die sich als bürokraten geoutet haben - gut, für polemik ist ein breites panorama geöffnet, das bild auszupinseln überlasse Ich besser den kabarettisten(*1).
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(*1) //==>anmerkung: (f/02/*3/§1/$1).
(05)
Ich überlasse es den historikern, die geschichte der akte zu erzählen. Sie beginnt mit den tontafeln der sumerer, fortgesetzt mit dem gesetzesstein des Hammurabi, den papyrusrollen im altertum, die pergamentenen urkunden des mittelalters, die papierenen aktenbündel der neuzeit und, last not least, der digitalen datei in einem computer - alles phänomene, die einen verwaltungsakt dokumentieren, der mit dem dokument die kontinuität der verwaltung sichert.
(06)
das phänomen der bürokratie ist im verband der sozialen gruppe nicht möglich, auch dann nicht, wenn phänomene zitiert werden können, die den bürokratischen verfahren zum verwechseln ähnlich, vielleicht sogar gleich sind. Unbestritten ist, dass jeder verband der sozialen gruppe seine geschichte hat, die auch in dokumenten der historia fixiert sein kann. Diese dokumente können die erzählung mit fakten stützen, die jenseits der zeit zu stehen scheinen, aber es sind fakten(*1), die nicht konstitutiv sind für die erzählung, die nur im moment der gelebten gegenwart real sein kann, nämlich dann, wenn alle, die es betrifft, die facta der vergangenheit erinnern, jeder für sich, fakten, die im erinnern umgeschrieben werden.
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(*1)
in der geschichtsschreibung wird die historische wahrheit zwar immer wieder behauptet, aber sie ist, so wie sie behauptet wird, nicht beweisbar. Die logik des historikers, fixiert mit dem dokument der historia, steht quer zur logik des geschichtenerzählers, der den mitgliedern der verbandes der sozialen gruppe das zu gehör bringt, was diese meinen, für die sicherung der existenz dieses verbandes zu benötigen.     (g)<==//
(h)     //==>anmerkung: (f/01/*3).       (h)<==//
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(2.42.07/(y/03)<==//

 

fortsetzung:
subtext/argumente: 2.42.24

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zurück/anfang;bibliographische angaben

stand: 13.05.01.
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