fortsetzung:
subtext/argumente: 2.42.19-2.42.22
 

2.42.19

das, wasder staat sein solle, das ist ein traum, geträumt in grossen bildern. Das individuum als ich und sein genosse denken, jeder für sich, ihr staat sei mächtig oder national, fürsorglich oder streng, liberal oder totalitär, christlich oder gottlos, kommunistisch oder kapitalistisch(a) - alles bunte bilder, in denen das zusammengefügt ist, was das individuum als ich und sein genosse für erforderlich halten, wenn sie miteinander als bürger kommunizieren. Ihr bild vom staat ist die projektionsfläche, auf der sie das sehen, was sie selbst sein wollen(b). Der staat ist einerseits der reale ort der existenz des individuums als ich und seines genossen, andererseits als projektionsfläche ihrer wünsche ist der gemeinsam geteilte staat ein bild dieses staats, zwei dinge der welt, die strikt unterschieden werden sollten. In der relation: staat(=real)<==|==>bild_vom_staat, sind zwei momente relationiert, die nicht identisch fallen können, momente, die im individuum als ich und dem genossen, identisch mit sich selbst, vermittelt sind, jeder für sich. Das problem ist, dass der reale staat, identisch mit sich selbst, vom individuum als ich und seinem genossen in ihren rollen, bürger dieses staates zu sein, in den bildern wahrgenommen wird, die der genosse oder das individuum als ich in ihren perspektiven von diesem staat gemalt haben. Das bild vom gemeinsam geteilten staat, das das individuum als ich: A, gemalt hat, das kann nicht das bild vom gemeinsam geteilten staat sein, das sein genosse: B, malt, auch dann nicht, wenn die elemente der beiden gemälde zum verwechseln gleich sind(c).

Es ist als teil der analyse methodisch zulässig, alle denkbaren bilder vom staat zu klassifizieren, die definitionen der klassen aber werden immer willkürlich sein(d), eine willkür aber, die dann unproblematisch ist, wenn die argumentebene der analyse eindeutig von der argumentebene der synthese getrennt wird(e). In der perspektive der analyse werde Ich mich auf vier bilder vom staat beschränken, die, nach meinem dafürhalten, in unterscheidbaren aspekten die merkmale präsent halten, die für eine humane existenz unabdingbar sind(f).

Das erste bild ist der soziale staat.

Die termini: der soziale staat oder sozialstaat, sind, logisch betrachtet, unzulässige termini(g). Als begriff kann dem staat nicht die funktion zugeordnet sein, die dem begriff: verband der sozialen gruppe, zugeordnet ist, nämlich die funktion, dem individuum als ich die bedingungen real zu schaffen, die unabdingbar sind, damit das individuum als ich seine existenz, sowohl als ich als auch als individuum bewältigen kann. Dagegen steht aber die überlegung, dass der staat als staat nur dann funktionieren kann, wenn in ihm das individuum als ich und sein genosse fähig sind, sich als individuen in der bürgerlichen existenz zu behaupten. Das ist ein schöner gedanke, der, und das ist bittere erfahrung, in der realität zumeist makulatur ist. Der verband der sozialen gruppe, immer im verbund mit anderen verbänden existierend, kann in der globalen welt der moderne(h) die originäre funktion der daseinssicherung für seine mitglieder nicht mehr erfüllen. Nicht ein unterstelltes unvermögen der mitglieder ist der grund des versagens, sondern der grund ist die komplexität der kommunitativen strukturen, in denen das individuum als ich und sein genosse, vereint im verband der sozialen gruppe mit anderen verbänden kommunizieren müssen. Gemäss des prinzips der subsidiarität ist nur noch der staat als institution fähig, die strukturen sozialen zusammenlebens zu schaffen und auf dauer zu gewährleisten, die dem individuum als ich und seinem genossen die chance sichern, seine existenz eigenverantwortlich zu bewältigen. Die bedingung dafür ist die arbeit des individuums als ich, die arbeit, die leistung des individuums als ich, mit der es sich die erforderlichen subsistenzmittel in der zusammenarbeit mit dem genossen verschafft. Um dieses ziel realisieren zu können, sind zwei bedingungen vorausgesetzt, die real erfüllt sein müssen, bedingungen, die nur vom staat als ganzem gewährleistet werden können. Die erste bedingung ist, dass das individuum als ich arbeiten kann, wenn es dazu physisch und psychisch fähig ist, die zweite bedingung ist, dass das individuum als ich die früchte seiner arbeit mit dem genossen als gleiche tauschen kann(i). Wenn der staat diese bedingungen nicht erfüllt, dann ist er auch nicht legitimiert im vermeintlichen auftrag aller den einzelnen bürger zu schurigeln(j). Es wird immer kontrovers diskutiert werden, wie weit der staat diese bedingungen konkret verfügbar halten muss und auch verfügbar halten kann. Das ist keine frage der theorie, sondern eine aufgabe der praxis, und der unabdingbare horizont sind die verfügbaren ressourcen, mit denen das individuum als ich und sein genosse haushalten müssen.
Das zweite bild ist der liberale staat.
Der terminus: liberaler staat, gebraucht im kontext des jargons, ist in der perspektive der logik unzulässig(k). Die freiheiten des bürgers und die erforderliche zwangsgewalt des staates können als gegensätze schmerzlich präsent sein, aber als begriffe, notwendige merkmale des begriffs: staat, sind sie zueinander ein widerspruch, ein widerspruch, den das individuum als ich und sein genosse als phänomen pragmatisch auflösen müssen, wenn sie ihre existenz in der gemeinschaft der gleichen realisieren wollen. In einer autonomen entscheidung hat sich das individuum als ich an die bürgerlichen freiheiten gebunden, die es in der kommunikation mit den genossen konsensuell gesetzt hat. Dieser konsens ist im gemeinsam geschaffenen staat auf dauer gestellt. Der staat erscheint dann als liberal, wenn seine bürger fähig sind, die vereinbarten bürgerlichen freiheiten, eingehegt von den zwangsmitteln des staates, nicht nur für sich selbst zu nutzen, sondern auch dem anderen einzuräumen. Im bestimmten fall wird das nicht ohne konflikt möglich sein, aber den konfligierenden parteien, auf die freiheit pochend, ist es nicht verstattet, gewalt anzuwenden, die gewalt, die, alles zerstörend, in den institutionen des staates monopolisiert ist, damit der staat allen, die es betrifft, die nutzung ihrer bürgerlichen freiheiten ermöglichen kann. Aber wie soll das geschehen? Die antwort auf diese frage kann nur ein moment der praxis sein, der praxis, die in jedem moment der gelebten gegenwart vom individuum als ich und seinem genossen geleistet werden muss(l).
Das dritte bild ist der rechtsstaat.
Der staat ist der hüter des gesetzes, das die büger sich selbst gesetzt haben. Ein gesetz wirkt aber als gewalt, wenn der staat nicht fähig ist, den gesetzten normen dann uneingeschränkte geltung zu verschaffen(m), wenn die streitenden parteien im gegensatz der interessen unfähig sind, dem jeweils anderen gerechtigkeit zu gewährleisten(n), ein mangel, den nur der staat in den formen der legitimierten institutionen kompensieren kann(o). Es wäre aber zu wenig, wenn der staat als rechtsstaat auf das funktionieren der befugten institutionen reduziert würde. Das funktionieren der institutionen ist eine notwendige bedingung, sie ist aber nicht hinreichend. Gefordert ist auch das wollen der bürger, jeder für sich, dem anderen gerechtigkeit zukommen zu lassen, d.h. anzuerkennen, dass der genosse ebenso ein recht geltend machen kann wie das individuum als ich sein recht behauptet. Die differenz zwischen den behaupteten rechten, jeder wechselseitigen relation implizit, können nur das individuum als ich und sein genosse gemeinsam austarieren, wenn der staat, unabhängig von den bestimmten interesse des einen und des anderen, die erforderlichen strukturen für den ausgleich der interessen bereit gestellt hat. Es gibt erfahrungen, entstanden in der reflexion der geschichte und belegt in dokumenten der historia, erfahrungen, die den bürgern den weg weisen, den alle gehen können(p).
Das vierte bild ist der demokratische staat.
Real sind die bilder des sozialen staates, des liberalen staates und des rechtsstaates im vierten bild, dem demokratischen staat(q). Nur im demokratisch organisierten staat ist das realisierbar, was das bild des sozialen staates verspricht, das bild des liberalen staates leistet und das bild des rechtsstaates gewährleistet. Gesichert werden können dieses bilder nur im demokratischen verfahren, an dem alle, die es betrifft, real mitwirken können. Das geschäft der demokratischen abstimmung mag beschwerlich sein, vor allem erfordert es viel zeit, geduld und auch beharrlichkeit, das zu realisieren, was notwendig ist, nämlich die sorge um das dasein aller, das, zum gemeinsamen wohl aller, von allen gegen die natur realisiert werden muss, damit alle sich auch als ich bestimmen können. Der demokratische staat setzt voraus, dass das individuum als ich und sein genosse sich aktiv an dem beteiligen, was die sache aller ist(r). In welchen formen der demokratische staat real sein soll, das ist eine frage, die im moment der gelebten gegenwart pragmatisch beantwortet wird. Dafür ist nicht entscheidend, dass die historisch gewachsenen institutionen wie geschmiert funktionieren, entscheidend für den erfolg ist der wille des individuums als ich und seines genossen, im demokratischen verfahren(s) die formen der kommunikation zu schaffen, in denen die vier bilder vom staat real sein können.
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(a)
die zahl der items auf der liste möglicher bilder vom staat ist exakt so grooss wie die zahl der individuen als ich, die fähig sind, diese bilder zu denken(01). Die in gedanken gemalten bilder werden mit den gebräuchlichen methoden klassifiziert(02)
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(01)
die formel: bilder denken, evoziert die vorstellung, dass die bilder vom staat identisch sein könnten mit dem begriff: staat. Das, was dem individuum als ich in den phänomenen als staat präsent ist, das muss das individuum als ich mit seinem begriff: staat, denken, und jedes individuum als ich denkt in seinem forum internum seinen begriff vom staat(*1).
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(*1) argument: //==>2.22.08.
(02)   //==>anmerkung: (d)     /(a)<==//
(b)
der staat, gemeinsam vom individuum als ich und seinem genossen geteilt, hat, wenn das individuum als ich die einschlägigen phänomene mit dem begriff: staat, voneinander unterscheidet, die funktion eines kristalisationskerns. In der identifikation mit seinem staat erfährt das individuum als ich sich selbst in seiner identität. Diese perspektive auf den staat sollte aber strikt von der perspektive unterschieden werden, mit der die funktion des staates erlebt wird, real in den institutionen des staates, die dem individuum als ich und seinem genossen zur verfügung stehen, wenn sie ihr personales verhältnis als bürger des staates realisieren. Der staat ist, real in den institutionen des staates für das individuum als ich und seinem genossen ein mittel zum zweck, in keinem fall ein selbstzweck(01). Mittels des bildes von seinem staat kann das individuum als ich seine identität als ich erfahren, der identität als person, in der das merkmal, bürger des staates zu sein, ein moment ist, das gleichrangig neben dem anderen moment, mitglied in einem verband der sozialen gruppe zu sein, bestand hat(02).
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(01)
der staat kann, anders als im jargon geläufig, kein subjekt sein. Davon ist strikt die konstruktion: der staat als juristisches subjekt, in seiner spezifischen funktion zu unterscheiden. In der sphäre des rechts ist der staat als juristisches subjekt zwar ein mittel, um die vielfalt möglicher rechtsbeziehungen begrifflich zu fassen(*1), aber es ist logisch unzulässig, aus dem zur hand sein eines einschlägigen terminus, einen selbstzweck des bezeichneten abzuleiten(*2).
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(*1)
Richter,Ulrich: Hegel's weltgeist. 015:weltgeist. bibliographie/ //==>2.93.49.
(*2)
wenn's dennoch versucht wird, so schaffen diese versuche zwar benennbare fakten, aber keines dieser fakten ist ein beweis, dass es so auch sein müsse, wie es, geleitet von interessen, behauptet wird.
(02)
methodisch ist die analoge redeweise: bild des verbandes der sozialen gruppe, zulässig. Für das individuum als ich und seinem genossen sind diese bilder in der gleichen weise wichtig, aber als private angelegenheiten des verbandes der sozialen gruppe spielen sie in den politischen diskussionen prima vista keine herausragende rolle(*1). Diese bilder sind vorstellungen des individuums als ich und werden allgemein unter dem terminus: kultur, zusammengefasst, phänomene die für jeden verband der sozialen gruppe spezifisch sind und in ihrer besonderheit der gegenstand heftigster kontroversen sein können, kontroversen, die zumeist von aussen an die gruppe herangestragen werden(*2). Es kann darüber diskutiert werden, ob diese gegenstände auch ein teil des politischen prozesses sind oder nicht. Im blick auf die unterscheidung: öffentlich/privat, gibt es für die eine und die andere position gute gründe(*3).
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(*1)
der wissenschaftler richtet seinen blick auf den verband der sozialen gruppe von aussen, d.h. als analysierender beobachter ist er per definitionem kein mitglied im verband der sozialen gruppe, die ihm nur als objekt des wissenschaftlichen interesses zur hand ist.
(*2)
die differenzen in den kulturen werden in den politischen kontroversen mit dem terminus: multikulti, fixiert. Es kann eine koexistenz divergierender kulturen geben, zumeist ist das scheinbare zusammenstehen gegensätzlicher kulturen nur durch den äusseren zwang der verhältnisse auf zeit gesichert.
(*3)
die perspektive: privat, wird hier nicht weiter verfolgt(+1).
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(+1) argument: //==>2.42.21.     /(b)<==//
(c)    argument: //==>2.24.75.     /(c)<==//

(d)

die bilder vom staat können in verschiedener weise klassifiziert werden(01). Die form der klassifikationen ist in jedem fall für sich begründungsbedürftig(02). Eine mögliche form der begründung ist die alphabetische auflistung der bilder vom staat gemäss des verwendeten terminus. Diese klassifikation erscheint einerseits als quasi neutral, andererseits verschwindet im gleissenden licht des terminus die sache(03). Problematisch ist die klassifikation der bilder vom staat gemäss der unterscheidung: gut/böse, weil das problem der begründung auf eine metaebene abgeschoben ist(04). Warum ein demokratischer staat "gut" sein müsse, das ist im einschlägigen urteil nicht aus dem prädikat: gut, ableitbar, nicht anders die abwertenden urteile über den kommunistischen und/oder den kapitalistischen staat, die nicht aus dem prädikat: böse, abgeleitet werden können. Hinter der fassade einer eindeutigen unterscheidung bleibt die trennung unentschieden. Scheinbar objektiv ist die klassifikation nach ideologischen kategorien(05). Das, was prima vista rational in verbindung mit einer theorie erklärt wird, das kann secunda vista einen irrtum zum grund haben, wenn die theorie als erledigt beiseitegelegt wird. Plausibel ist die klassifikation der bilder nach definierten interessen(06). Entsprechend des interesses wird bewertet, ob die funktionen des staates das interesse befördern oder behindern. Das, was prima vista als grund für die klassifikation exponiert wird, das ist secunda vista immer nur die verdeckende fassade für einen anderen grund, der unterschiedlich bewertet werden kann. Ich klassifiziere die bilder vom staat gemäss des prinzips der gleichheit der bürger, das im staat realisiert sein muss, wenn der staat vom individuum als ich und seinem genosse, jeder für sich als bürger des staates, als staat anerkannt werden soll(07). Das einheitstiftende prinzip der gleichheit ist dem individuum als ich und seinem genossen in vier perspektive präsent, die, miteinander kompatibel, in einem spannungsverhältnis zueinander stehen, das das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, interessengeleitet nutzen kann(08).
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(01)
klarstellung. Die liste enthält keinen relationsbegriff. Es ist methodisch zwar zulässig, die möglichen bilder des staates so zu gruppieren, dass einander bedingende beziehungen zwischen den bildern konstruiert werden, aber keine dieser beziehungen weist die struktur des relationbegriffes auf.     (st/24219/d/(01)<==//
(02)
viele gründe sind möglich, weil sie entweder plausibel sein können oder im kontext einer vorentscheidung zwingend sind. Welche gründe es sein werden, die die bestimmte klassifikation begründen, das ist immer im horizont eines bestimmten interesses eingebunden, eine einbindung, die derjenige rechtfertigen muss, der sie geltend macht. Was für den öffentlichen diskurs unabdingbar ist, das ist die offenlegung der bestimmenden gründe, damit jeder, der am diskurs beteiligt ist, einschätzen kann, was er von den vorgetragenen argumenten halten soll.    (st/24219/d/(02)<==//
(03)
d'accord, prima vista ist die alphabetische klassifikation nichtssagend, aber sie hat den vorzug, dass mit ihrer anwendung das problem der bewertung vor die klammer gezogen ist. Mit der alphabetischen ordnung bestimmter bilder vom staat ist nichts darüber gesagt, was diese bilder bedeuten sollen und wie diese bilder bewertet werden. Mit dem einschlägigen terminus werden diese bilder, wenn sie unbestreitbar ein teil des streitigen gegenstands sind, im diskurs kenntlich gemacht, ohne dass der verwender des terminus in der sache erklärungspflichtig ist(*1). Wenn die erkenntnis einer sache gewollt ist, dann muss auch sichergestellt sein, dass alles in den blick genommen werden kann, das teil der zu erkennenden sache ist, auch dann, wenn die nennung einem bestimmten interesse entgegengesetzt ist. Zwei illustrierende beispiele. Wer vom faschistischen staat spricht, der ist, wenn er den terminus: faschistischer staat, verwendet, aus diesem grund weder ein verfechter dieses bildes noch sein kritiker, nicht anders ist die sache zu beurteilen, wenn der terminus: demokratischer staat, gebraucht wird, zumeist inflationär.
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(*1)
es gibt dokumente der historia, die belegen, dass es ein verbrechen gewesen war, im öffentlichen diskurs einen bestimmten terminus zu verwenden(+1).
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(+1) vergleiche die akten des NS-volksgerichtshofs und der Stalin'schen säuberungsprozesse 1938; für die christliche tradition: die protokolle der Hexenprozesse.     (st/24219/d/(03)<==//
(04)
die unterscheidung mit den relationsbegriffen: gut/böse,(*1) impliziert die chance, die bilder vom staat nach einer positiven bzw. negativen bewertung zu unterscheiden. Gemäss des gesellschaftlichen konsenses werden die positiven bilder vom staat, zum beispiel der sozialstaat oder der demokratische staat, von den negativen bildern, zum beispiel der autokatische staat oder der klassenstaat, abgegrenzt.
Diese klassifikationen werden aber dann fragwürdig, wenn der aspekt der interessen in die unterscheidung: gut/böse, einbezogen wird, ein aspekt, der für jeden bürger entscheidend ist. Der habende bürger hat ein anderes interesse als der nichthabende bürger, interessen, die in ihrer gegensätzlichkeit sich ausschliessen können.
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(*1) argument: //==>2.82ff.     /(st/24219/d/(04)<==//
(05)
die theorie des historischen materialismus(*1) war wirkmächtig gewesen, aber im untergang des existierthabenden sozialismus zum ende des 20.jahrhunderts sind auch die handlichen definitionen des faschistischen, des kommunistischen und des kapitalistischen staats obsolet geworden. Das ist, so wie's im streit benötigt wird, aber kein grund, reale staaten mit den versatzstücken dieser definitionen zu charakterisieren und, die Volksrepublik China oder die USA als beispiel zitiert, in den klassen: kommunistischer und/oder kapitalistischer staat, einzuordnen, die klasse: faschistischer staat, nicht ausgeschlossen.
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(*1) die nennung als beispiel soll genügen. Diese theorie ist ein faktum in der historia und als dokument der historia wird die theorie: histomat, weiter in der diskussion bleiben.     (st/24219/d/(05)<==//
(06)
diese interessen können, für sich auch eine form der klassifikation, in den vorstellungen der ökonomischen und kulturellen prozesse verortet werden(*1). Es ist dann gebräuchlich von einem wirtschaftsstaat, oder einem kulturstaat, oder einem nationalstaat zu sprechen. Die möglichen kriterien: gut/böse oder ideologie, taugen für eine unterscheidung der definitionen nicht, weil die einschlägigen definitionen, elemente anderer einteilungen nutzend, klassen sui generis sind, elemente anderer einteilungen, die in einem diskurs rational gebraucht werden können. Es kann im diskurs zweckmässig sein, einen bestimmten staat, zum beispiel das königreich: Frankreich unter Ludwig XIV, sowohl als königtum als auch als kulturstaat als auch als wirtschaftsstaat zu klassifizieren. Ludwig XIV hatte die wirtschaft im interesse des souveräns, des königs, gefördert, die kultur prosperierte, weil Ludwig XIV sich auch als tänzer produzierte, und Frankreich, gehändelt unter dem titel: Grand Nation, war auf der politischen bühne in Europa ein bedeutender akteur.
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(*1) Ich wähle bewusst einen sehr weiten horizont, um divergente phänomene erfassen zu können. Sich als angehöriger einer nation zu identifizieren, kann auch der gegenstand eines interesses sein.    (st/24219/d/(06)<==//
(07)
das konstitutive merkmal des begriffs: staat, ist die gleichheit seiner bürger. Alle ergänzenden merkmale, die den begriff: staat, in seinen details präzisieren und ergänzen, sind teilaspekte des prinzips: gleichheit der bürger. Bestimmte merkmale sind mit der idee der gleichheit vereinbar, andere nicht. Aus dieser erwägung ist die zahl der möglichen bilder vom staat begrenzt(*1). Merkmale, die mit dem prinzip der gleichheit kompatibel sind, werden als positiv bewertet; merkmale, die mit dem prinzip der gleichheit nicht kompatibel sind, müssen als negation des begriffs: staat, ausgeschlossen werden(*2).
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(*1)
der katalog mit den vier bildern vom staat ist geschlossen. Diese feststellung ist in meiner perspektive der sache gültig, es ist aber, wenn's gewollt ist, möglich und zulässig, den katalog mit weiteren differenzierungen zu erweitern. Dies zu erwägen obliegt dem adressaten meiner entscheidung. In ihrer struktur sind die vier bilder vom staat komplex ausgestaltet und die argumente, mit denen die komplexe struktur der bilder differenziert wird, haben mit den argumenten in jedem der anderen bilder eine hinreichende schnittmenge, die neue verknüpfungen zulässt und schafft. Den gedanken erläutere Ich mit einem beispiel. Das element: die freie rede in der öffentlichen versammlung, ist ein moment der bürgerlichen freiheiten. Die bürgerlichen freiheiten sind nicht nur ein problem des liberalen staates, weil das recht leerlaufen kann, wenn die institutionen des staates einerseits es unterlassen, für eine sozialordnung zu sorgen, die dem bürger die wahrnehmung seiner freiheitsrechte auch faktisch verstattet, und/oder die judikative gewalt im staat andererseits nicht stark genug ist, die freiheitsrechte des bürgers wirksam zu schützen. Die bürgerlichen freiheitsrechte sind auch im demokratischen staat ein problem, wenn der politische prozess zu einer show in einer talkrunde umfunktioniert wird.
(*2)
in dieser überlegung ist der grund verortet, warum Ich jene bilder vom staat beiseite lege, die in der allgemeinen diskussion als negativ bewertet werden(+1). Das bild vom faschistischen staat ist in der perspektive der historia nicht zu ignorieren, aber das, was für das bild als argument: pro, geltend gemacht werden könnte, das widerstreitet dem begriff: staat, und das, was als argument: contra, vorgetragen werden muss, das ist für das verworfene bild irrelevant(+2). Auf diese weise können alle denkbaren bilder des staates durchdekliniert werden. Eine reihe geläufiger bilder werden als indiskutabel herausfallen(+3), andere sind schlicht überflüssig(+4) und die bilder, die ein eng begrenztes interesse spiegeln, können vernachlässigt werden(+5). Das argumentative gewicht der gründe ist zu differenzieren, aber diese unterscheidungen können das problem der auswahl nicht entscheidend verändern(+6).
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(+1)
es mag sein, dass Ich mit meiner entscheidung, bestimmte bilder vom staat einfach unerörtert beiseite zu stellen, eine chance verpasse, im medialen zirkus der meinungen punkte zu machen. Polemik kann die erkenntnis fördern, aber jede polemik ist kontraproduktiv, wenn sie negative bewertungen verstärken soll, ohne als kristallisationskern genutzt zu werden, neues wissen zu schaffen.
(+2)
ein zeitgenosse, der davon überzeugt ist, dass der faschistische staat "gut" sei(§1), der wird das, was ihm in einem diskurs als bewertung seiner vorstellungen präsentiert wird, nur als betätigung seiner meinung zu kenntnis nehmen, anders gesagt, es ist eine illusion, dass eine intervention für sein bild vom staat, positiv und/oder negativ, einen reflexionsprozess auslösen wird, der auch das kritische moment nicht ausschliesst.
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(§1)  diese zeitgenossen gibt es, das ist eine erfahrung, die bei der inkenntisnahme der medien tagein tagaus immer wieder bestätigt wird.
(+3)    so das bild vom totalitären staat.

(+4)    so das bild vom wirtschaftsstaat.

(+5)    so das bild vom nationalstaat.
(+6)

in der historia hat das bild vom nationalstaat ein kaum zu unterschätzendes gewicht. Die kennzeichnung: nationalstaat, hat für den begriff: staat, aber nur eine nachrangige bedeutung. Einerseits kann die kennzeichnung: nationalstaat, für einen teil der bürgerschaft des staates  bedeuten, dass dem anderen teil der bürgerschaft die zugehörigkeit zum gemeinsam geteilten staat bestritten werden kann; andererseits war im diplomatischen verkehr der staaten untereinander die "nationalitätenfrage" oft die ursache für gewalttägige streitereien. Letztlich geht es in der differenz der nationalitätenfrage nur um interessen und die staatliche organisation dieser interessen ist ein moment im kampf um diese interessen.     (st/24219/d/(07)<==//
(08)
das zusammenspiel der vier bilder vom staat kann in vielen varianten ausprobiert werden. In den diskursen über die bilder vom staat, privat oder öffentlich geführt, wird oft die meinung vertreten, dass das bild des liberalen staates nicht mit dem bild des sozialen staates zusammenpassen könne. Das ist eine meinung, die als solche zur kenntnis genommen werden sollte(*1), aus diesen meinungen aber ist nicht ableitbar, dass das argument auch richtig ist. Alle verfügbaren fakten weisen darauf hin, dass die verknüpfung des sozialstaats mit dem liberalen staat für die entwicklung der gesellschaft in diesem staat positiv ist, weil alle bürger des staates zumindest eine reale chance haben, sich am politischen prozess zu beteiligen. Sicher, diese teilhabe am politischen prozess geht einher mit einer begrenzung der sogenannten freiheit, die wenige für sich zu monopolisieren versuchen. Und genau das ist der punkt, an dem die ideologen des neoliberalismus, sich selbst widersprechen, besoffen von ihrem geschwätz, nur die freien märkte könnten alles richten. Dem prinzip nach ist die beschworene freiheit unteilbar, die ideologen des neoliberalismus teilen aber genau diese freiheit, einmal in die freiheit für wenige, die glanzvoll zu sein scheint, dann in die nicht_freiheit für alle ausgeschlossenen, denen die negierte freiheit so grau ist wie die sprichwörtlichen kühe Hegel's in der nacht. Die teilung der freiheit ist vermeidbar(*2), dann, wenn das korrektiv des bildes vom sozialstaat wirkt. Das individuum als ich hat die chance, als bürger sozial in seinem staat abgesichert(*3), seine bürgerlichen freiheiten nicht nur vom staat einzufordern, sondern auch vom genossen, mit dem es konkurriert.
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(*1)
es ist ein moment des liberalen staates, dass dem bürger freigestellt ist, dummes zeug zu reden, eine freiheit, von der, in den medien immer wieder demonstriert, die politiker eifrig gebrauch machen. Das problem ist nicht die falsche meinung, die im rationalen diskurs korrigiert werden kann, das problem ist, dass diese falschen meinungen als geltendes recht in die rechtsordnung des staates eingefügt werden, ein vorgang, der nicht im argument gegründet ist, sondern in der verfügbaren macht, die mittels der staatlichen institutionen dem einzelnen bürger des staates in der funktion des mandats verfügbar ist(+1). Der skandal ist, dass diese politiker, denen kalkül unterstellt werden muss, für sich im forum internum wissen, dass sie auf dem forum publicum falsch reden.
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(+1)
beispiele dafür gibt es genug, so der streit um die sogenannte friedliche nutzung der atomkraft. Beim derzeitigen stand der atomtechnologie, das argument kann generalisiert werden, ist die beherrschung der atomkraft nicht gewährleistet. Es kann sein, dass die gefahr eines super-GAU kalkulierbar minimiert werden kann, das theoretische risiko ist nicht ausschliessbar und was von statistischen prognosen zu halten ist, das haben die unglücke von Tschernobyl(1986) und Fukushima(2011) hinreichend belegt. Was mit den avanciertesten technologien heute nicht beherrschbar ist, das ist der faktor zeit(§1). Dieses wissen sollte dem politiker bewusst sein, wenn er politik verantwortungsbewusst gestalten will.
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(§1)
die vermutung ist begründet, dass es eines tages auch gelingen könnte, den atomaren verfallsprozess in der zeit zu verkürzen, eine technologische leistung, die die gefahren der atomaren strahlung zwar minimieren würde, aber nicht beseitigt. Aus diesem grund sollte der faktor: zeit, in das kalkül des technologischen fortschritts einbezogen werden. Die daten der realen zeiterfahrung des menschen lassen es aber nicht zu, die möglichkeiten des technologischen fortschritts in das kalkül einzubeziehen. Die halbwertzeit des plutoniums liegt bei rund 21000 jahren - die ältesten dokumente der historia, die schriftlich zeugnis von der vergangenen zeit geben, werden allgemein auf 5500 jahre geschätzt. Es sollte bewusst sein, dass in der sogenannten atomfrage mit fakten operiert wird, die ausserhalb der möglichen historischen erfahrung liegen.
Zusatz. Die resultate der archäologischen forschungen, die weit über die grenze der schriftlich dokumentierten historia hinausreichen, lasse Ich in meinem argument ausser betracht. Die einbeziehung dieser fakten würde das historische argument relativieren, ohne dass in der sache etwas verändert würde, und dem zynismus, nach uns die sintflut, gebe Ich keinen raum.


(*2)

die absolut gleiche nutzung der bürgerlichen freiheiten ist dem individuum als ich und seinem genossen in raum und zeit nicht möglich; denn das, was der zustand der gleichheit ist, das kann nur ein transitorisches moment sein. Das, was der staat, real in den vier bildern, leisten muss, das ist der immer wieder erneuerte versuch, die marge der abweichung vom durchgangspunkt: 0, überschaubar klein zu halten. Die zugestandene abweichung mit einer zahl markieren zu wollen, mag wünschenswert sein, der wunsch aber wird den konkreten bedingungen nicht genügen können. Möglich und auch greifbar ist, dass das individuum als ich und sein genosse im wechselseitigen umgang miteinander ein gefühl entwickeln, was für alle, die es betrifft, tolerabel ist und was nicht.
(*3)
die antworten auf die frage, was es konkret heissen soll, sozial abgesichert zu sein, müssen im politischen prozess ausgemittelt werden. Eine der möglichen maasszahlen ist das steuerliche existenzminimum(+1).
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(+1) argument: //==>2.42.24.       (st/24219/d/(08)<==//
/(d)<==//
(e)
im prozess der erkenntnis ist die verknüpfung von analyse und synhese, respektive die verknüpfung von synthese und analyse praktisch nicht vermeidbar. Jede analyse setzt ein theoretisches konzept voraus, das das individuum als ich in der form eines synthetisierenden urteils verfügbar hat; jede synthese setzt voraus, dass die elemente des urteils in einer analyse bestimmbar sind(01). Im argument muss aber kenntlich gemacht sein, auf welcher argumentebene das argument verortet ist. Wenn diese trennung für den adressaten des arguments erkennbar ist, dann kann der adressat für sich gültig beurteilen, was im vorgetragenen argument analyse ist und was synthese. Das sind argumente, die der adressat in seiner arbeit am objekt, sei's als synthese, sei's als analyse, rational verwenden kann.
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(01) //==>argument: 2.23.05.     /(e)<==//
(f)
prima vista ist die schnittmenge der essentials eines demokratischen staates, festgelegt in vier konstitutiven bilder vom staat, nicht mit der schnittmenge gleich, die für den juristischen prozess bestimmend sind(01). Secunda vista ist in diesen bildern genau das fixiert, was gemäss der urteile des Bundesverfassungsgerichts in der sache: demokratische ordnung, als ständige rechtsprechung geltendes recht ist(02). Jedes gesetz ist in seiner formel auslegungsbedürftig und jede auslegung der norm ist ein moment im politischen prozess.
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(01)
meine bilder vom staat sind aus dem wortlaut des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar ableitbar. Im Artikel: 20 I GG, heisst es lapidar: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat".
(02)
Ich beschränke mich auf diesen hinweis. Die darstellung und die kritik der rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein eigenständiges thema, das hier en detail nicht erörtert werden muss.     (f)<==//
(g)
es ist chic, im horizont des neoliberalen geschwätzes den sozialstaat zu kritisieren. Das ist schlechtes theater, wenn die damen/herren der, wie's im jargon heisst, besser verdienenden über die armen schlucker herziehen, die sich erdreisten, die staatsknete abzuholen, ohne dafür zu arbeiten. Das phänomen: nassauer, oben und unten in der sozialen hierarchie bekannt, dürfte nicht das problem sein, aber erstaunen schafft es schon(01), wenn das geschwätz jener verbandsfunktionäre der klasse: besserverdiener, einerseits in den blick genommen wird, und dieses gerede andererseits mit dem verknüpft wird, was die manager der obersten gehaltsklassen sich so leisten. Man schwadroniert vom "schlanken staat", der mit den knappen mitteln sparsam umgehen müsse, und man sieht bereits die restauration des sozialismus drohend am horizont, wenn die rente eines kleinrentners um 2% erhöht werden soll, einem HartzIV-ler ein heiermann plus in die tasche geschoben wird und, das ist der gipfel, nun solle auch noch ein mindestlohn gezahlt werden. Diesem gerede steht das entgegen, was diese herrschaften in millionen sich selbst als jahressalär und pensionen genehmigen(02), natürlich alles vertraglich abgesichert(03). Der maasstab des sozialen gewissens ist verrückt(04) und mit der verrückung ist auch die praktische vernunft des wirtschaftens beseitigt worden. Der soziale staat ist kein selbstbedienungsladen für einen teil der gesellschaft, sondern er ist eine institution der wechselseitigen absicherung des risikos, risiken einer komplex gewordenen welt, die der bürger, jeder für sich, nicht mehr durchschauen kann. Es mag sein, dass der terminus: sozialer staat, in der gedoppelten absicherung nicht gut gewählt ist(05), aber einen besseren terminus gibt es in der politischen debatte nicht. Vom problem im terminus, vermittelt durch die sprache, ist der begriff: sozialer staat, nicht tangiert und im horizont dieses begriffes ist es ein skandal, wenn in dem staat, der als sozial bezeichnet wird, die bürger, rund ein drittel der gesellschaft, unterhalb des existenzminimums vegetieren müssen, ein skandal, dessen spiegelbild der nicht überbietbare zynismus der kritiker ist.
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(01)
die welt ist verkehrt, wenn die realität die satire toppt. Dem satiriker muss es die sprache verschlagen, wenn er in den medien das liest, was er auf der bühne präsentieren wollte, augenzwinkernd.
(02)
... nur ein flash im medienland. Der SPIEGEL druckte in der nummer: 17/2012 zwei artikel nacheinander, die, prima vista, in keinem zusammenhang stehen, secunda vista aber doch als verknüpfte teile einer realität in der Bundesrepublik Deutschland gelesen werden müssen(*1).
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(*1)
Frank Dohmen und Dietmar Hawranek: Reich in die Rente. In: DER SPIEGEL 17/2012, p.70-74.
Sven Böll (und andere): Wohlstand für alle - anderen. In: DER SPIEGEL 17/2012, p.75-79.
(03)
es wird immer wieder versichert, dass die millioneneinkommen der manager vertraglich gesichert seien. Es ist davon auszugehen, dass die hochbezahlten juristen das BGB kennen und jede norm zitieren können, die ihrer klientel die vorteile des gesetzes sichert. Es sollte aber auch bedacht werden, dass verträge zu lasten dritter nichtig sind, und das, was die vertreter der anteilseigner mit dem angestellten manager als salär ausbaldowern, das geht zu lasten dritter, die nicht am tische sitzen, die aber die werte schaffen, die diese herrschaften, kartellmässig organisiert, sich einander zuschieben.
(04)
in allen kulturen ist ein maass an gerechtigkeit wirksam, das in der mildtätigkeit(=caritas) der mächtigen fixiert ist. Dieses maass ist als pflicht der habenden definiert, die von ihrer habe im auftrag des gemeinsam geglaubten gottes, der für alle sorgt, einen teil, zumeist der zehnte teil, an den anderen als bedürftigen abgeben müssen. Das problem in raum und zeit ist, die grenze für das unabdingbare minimum festzulegen, das zur bewältigung der existenz nötig ist. Das, was in alter zeit das gebot eines gottes gewesen war, das hat der soziale staat in der moderne zu leisten.
(05)
ein terminus, der eine sache gedoppelt bezeichnet, kann missverständnisse schaffen. Der grund für die möglichen missverständnisse ist nicht im terminus verortet, wohl aber in den bezeichneten sachen. Die weltdinge, die als phänomene ein staat sind, erscheinen so vielfältig, dass ein einfacher terminus oft als unzureichend erkannt wird, die phänomene in ihren differenzen eindeutig zu bezeichnen. Im terminus: sozialer staat, ist das beiwort: sozial, nicht notwendig; denn der staat, der die gleichheit der bürger sichern soll, kann diese aufgabe nur dann erfüllen, wenn er auch die bedingungen schafft, die die gleichheit aller, die es betrifft, gewährleisteen, das heisst, dieser staat muss sozial sein, weil er kompensierend die aufgaben erfüllt, die vom verband der sozialen gruppe in der globalisierten welt nicht mehr erfüllt werden können.    (g)<==//
(h)
in der historia, als der stamm das ordnungsprinzip gewesen war und vom staat noch keine rede gewesen sein konnte, da wurde das problem der sozialen gerechtigkeit in einer anderen form erörtert als heute. Die möglichkeit ist nicht verfügbar, das problem in einem unvermittelten vergleich aufzulösen, weil jeder vergleich, der als vermittlung gelten könnte, von den erwägungen bestimmt ist, die heute angestellt werden müssen. War in der alten zeit die periodische knappheit der subsistenzmittel das problem, das auch das erscheinen der konflikte bestimmt hatte, so ist in der moderne die verteilung des überflusses an materiellen dingen das problem. Heute ist die ungleiche verteilung des materiellen überflusses die soziale streitfrage und die konkreten antworten auf die frage nach der verteilungsgerechtigkeit sind ein dauernder skandal.    (h)<==//
(i)
Ulrich Richter: Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus. 016:eigentum. bibliographie/ //==>2.93.49.     /(i)<==//
(j)
in der allgemeinen debatte über die soziale ordnung in der welt(01) ist es, wie man sagt, selbstverständlich auch über die soziale frage(02) zu debattieren. Alle wollen dabei sein und keiner will sich eine blösse geben(03). Das wäre nun der ort und auch der zeitpunkt, en detail einiges über den sozialstaat in seinen vielfältigen erscheinungsformen zu sagen. Es ist aber zu erwägen, dass es weder eine allgemeine gerechtigkeit geben kann, noch ist es möglich, von "dem" sozialstaat zu sprechen, festgelegt in den dokumenten der historia. In den verfassungen der staaten mögen die einschlägigen termini zwar verzeichnet sein, aber das, was in der verfassung als ein makelloses modell entworfen ist, das kann immer nur in teilen in concreto demonstriert werden - allein das wäre schon sehr viel. Es gibt lichtblicke, in der summe aber sind die schatten grösser.
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(01)
ein moment dieser debatten ist das problem der menschenrechte. Keine soziale ordnung hat auf dauer bestand, in der das recht des individuums als ich zu existieren ignoriert wird. Es gibt ein minimum an rechten, die pflichten implizieren, rechte, die, wie man in den zeiten des alten naturrechts meinte, den menschen eingeboren seien. Im system dieser rechte, die hier nicht weiter entfaltet werden müssen, ist der kern jeder sozialen ordnung fixiert, die auf dauer gestellt sein soll.
(02)
im 19.jahrhundert, als der moderne kapitalismus sich auf den fundamenten der neuen technologien entfaltete, war der terminus: die soziale frage, ein häufiges schlagwort. Die probleme von damals wirken heute in verändertem erscheinen weiter fort.
(03)
es mag merkwürdig sein, aber es folgt der logik der sachen, wenn heute kein diktator benannt werden kann, der nicht auch "sozial" sein will, und selbst die manager der weltumfassenden konzerne entblöden sich nicht, sozial erscheinen zu wollen(*1).
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(*1) mit mildtätigen stiftungen, im kleingedruckten konstruktionen der steuervermeidung, entlasten sie ihr gewissen. Es ist die lüge, die verdruss schafft.     (j)<==//
(k)
der terminus: liberaler staat, ist prima vista ein logisch unzulässiger terminus, weil der eine teil des terminus etwas proponiert, das der andere teil verneint. Als institution ist der staat immer auch ein mittel des zwanges, mit dem partiell(01) die idee der freiheit eingeschränkt erscheint. Secunda vista ist dieser einwand falsch, weil mit dem logisch unzulässigen terminus, der bezeichnete begriff: staat, nicht definiert werden kann. Der begriff: staat, impliziert als konstitutives moment immer auch die autonomie des individuums als ich, sich mit dem genossen auf dem fundament der gleichheit zu einer gemeinschaft zu verbinden, in der beide, jeder für sich, bestimmte bürgerliche freiheiten geltend machen können, bürgerliche freiheiten, an die der genosse und das individuum als ich, jeder für sich, sich selbst gebunden haben. Ohne diese bedingung, dem staat die funktion zuordnend, die bürgerlichen freiheiten des individuums als ich und seines genossen zu sichern, wechselseitig als gegenseitige beschränkung erscheinend, kann kein staat als institution bestand haben(02). Der staat ist der hüter der bürgerlichen freiheiten, das problem aber ist, ob seine bürger auch fähig sind und willens, sich auf regeln zu verständigen, mit denen sie ihre bürgerlichen freiheiten im interesse aller eingrenzen, präziser formuliert, einhegen, um diese bürgerlichen freiheiten gemeinsam als gleiche auch geniessen zu können(03).
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(01)
die partialität des zwanges, den der staat als institution der rechtsordnung anzuwenden befugt ist, wird von den ideologen des neoliberalismus als einfallstor genutzt, präziser: missbraucht, um das spannungsverhältnis von zwang und freiheit, das der staat sichern soll, aufzubrechen. Was die reine freiheit in den phantasien der neoliberalen ideologen sein soll, das erweist sich de facto als der entfesselte zwang, der nur als gewalt erfahren werden kann, weil die ordnungsfunktion des staates de facto verneint wird. Im jargon der neoliberalen ist der deregulierte markt identisch mit der anarchie, die als terror erfahren wird.
(02)
wenn der blick auf die sogenannten "failed staates" gerichtet wird, dann sind die phänomene zerfallener staatlicher ordnung präsent. Weil keine institution in staatlicher funktion(*1) mehr benannt werden kann, die legitimiert mit zwang, faktische gewalt einschliessend, die grenzpunkte staatlicher ordnung sichert, in der der eine gegen den anderen, ohne gewalt anwenden zu müssen, seine bürgerlichen freiheiten behaupten kann, haben weder das individuum als ich noch sein genosse eine chance, ihre bürgerlichen freiheiten ohne gewalt zu verteidigen. Umstellt von den phänomenen faktischer gewalt sind die bürgerlichen freiheiten eine illusion, eine chimäre, die selbst gewalt ist.
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(*1)
die beobachtung sollte nicht ignoriert werden, dass auch in der scheinbar entgrenzten anarchie der gewaltphänomene ordnungsmächte wirksam sind, aber diese phänomene sind nicht dem begriff: staat, zuordbar, eher schon den phänomenen, die vom begriff: verband der sozialen gruppe, erfasst werden. Für die gruppen, die in der anarchie scheinbar ordnung schaffen, gilt das prinzip der ungleichheit.
(03)
der satz mag als programmpunkt in einer sozialen theorie beeindruckend sein, aber in der praxis gibt es kein vorzeigbares beispiel; denn nichts ist verlockender als die gelegenheit, den eignen freiheitsraum auf kosten des anderen auszuweiten.     (k)<==//
(l)
kein streit um die bürgerlichen freiheiten kann abschliessend mit einem verweis auf die praxis aufgelöst werden. Der grund für die vergeblichkeit des löblichen tuns ist die dialektik von gewährung und einschränkung, die das geltend machen eines bestimmten freiheitsrechts reziprok als einschränkung der freiheit des anderen erscheinen lässt. Das, was gefordert ist, das ist ein modus vivendi, mit dem die einschränkung der bürgerlichen freiheiten des anderen dem anderen eine neue freiheitsoption öffnet. Die theorie kann hierzu vorgaben machen, realisiert aber wird die kompensation in der praxis - der mögliche einwand ist, dass diese auflösung des problems nur in der fassung einer salvatorischen klausel möglich sei. Der einwand ist dann plausibel, wenn man sich auf den "nachtwächterstaat" als kleinsten gemeinsamen nenner verständigt hat, der als "schlanker staat" im weltbild der neoliberalen ideologen unfähig sein soll, die grenzen zu setzen, die die unabdingbare bedingung sind für die freiheitsräume, in denen der einzelne bürger im verein mit dem mitbürger die gemeinsam vom staat garantierten bürgerlichen freiheiten nutzen kann.     (l)<==//
(m)
dass eine norm gültig sei, setzt voraus, dass die norm in einem geregelten verfahren legitim gesetzt worden ist. Das illegitime gesetz ist kein teil des rechts(01).
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(01) argument: //==>2.32.12.     /(m)<==//
(n)
der staat kann nicht gerecht sein, aber es ist die funktion des staates sicherzustellen, dass jeder seiner bürger das recht durchsetzen kann, vom mitbürger gerecht behandelt zu werden. Die sicherung der gerechtigkeit ist eine dienstleistung des staates, zu der der staat auf grund des prinzips der gleichheit aller bürger vor dem gesetz verpflichtet ist. Was gerecht sein soll, das muss das individuum als ich für sich entscheiden, aber das, was das indiviuum als ich für gerecht erkannt hat, das muss es gegen des genossen auch durchsetzen können. Das wird ihm dann möglich sein, wenn das individuum als ich und sein genosse einen anspruch an den staat haben, die voraussetzungen zu schaffen, die das individuum als ich befähigen, seinen anspruch auf gerechtigkeit gegen den bestreitenden genossen durchzusetzen. Dies wird dann gelingen, wenn der genosse und das individuum als ich gewillt sind, sich auf den ausgleich bestehender ansprüche zu verständigen - der staat kann in dieser sache nur makler sein.     (n)<==//
(o)
das system der institutionen des staates, begründet in den einschlägigen theorien(01), hat den zweck, zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, bürger des gemeinsam gewollten staates, die mittel bereitzustellen, mit denen der genosse und das individuum als ich ihre interessen im politischen prozess verfolgen können. Die jurisdiktive gewalt hat die funktion, die wege zu schaffen und für jedermann offen zu halten, auf denen die bürger ihre in streit gefallenen rechte in einem geregelten verfahren ohne anwendung von gewalt(02) verfolgen können. Diese aufgabe wird die jurisdiktive dann leisten, wenn sie in ihren entscheidungen von den zwängen frei ist, die die streitenden parteien zu veranworten haben - ein schönes bild, das in der realität zu häufig nur die karikatur einer bösen wirklichkeit ist(03).
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(01)
die wirkmächtigste dieser theorien ist die lehre von den drei staatsgewalten. Das pragmatische problem dieser theorie stelle Ich hier beiseite(*1).
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(*1)
in einer anderen perspektiven werde Ich das problem der gewaltenteilung wieder aufgreifen. Der begriff: herrschaft, ist, was die praxis betrifft, ohne diese lehre nicht zureichend definierbar(+1).
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(+1) argument: //==>2.52ff.
(02)
der zweck des gewaltmonopols des staates ist, dass nur der staat befugt sein soll, gewalt anzuwenden, um die allgemeine ordnung zu gewährleiste(*1).
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(*1) argument: //==>2.42.20.
(03)
die zweifel sind begründet, ob die bekannten staaten de facto auch rechtsstaaten sein können. Die weisheit gilt, dass das, was sein soll, und das, was ist, bekanntlich zweierlei sei und die chance, dass im rechtsstreit der zurückgewiesene die entscheidung akzeptiert, ist klein. Aber schelte am urteil wird es immer geben und die kunst des streitentscheidenden ist es, in der entscheidung erkennbar zu machen, dass in der streitentscheidung der ausgleich der widerstreitenden gegensätze das ziel gewesen war. Solange davon die rede sein kann, kann auch von einem rechtsstaat gesprochen werden, aber das unbehagen bleibt, dass diese fälle beklagenswert rar sind.     (o)<==//
(p)
der staat des rechts ist möglich, zumindest gibt es beispiele, mit denen belegt werden kann, dass der ausgleich konfligierender interessen möglich ist, wenn der ausgleich gewollt wird. Das ist immer dann möglich, wenn der ausgleich in der form einer win-win-situation realisiert werden kann. Die herstellung der win-win-situation ist aber nur dann möglich, wenn am markt annähernd ausgewogene tauschverhältnisse realisiert sind.     (p)<==//
(q)
in der beschreibung des vierten bildes sollte der selbstbezug der demokratischen ordnung auf sich selbst beachtet werden. Die drei konstitutiven aspekte: "der soziale blick, die liberale handlung und die ausgleichende gerechtigkeit" sind im vierten bild zu einem vierten aspekt zusammengezogen, dem eine eigentständigkeit zugeordnet sein sollte. Isoliert, für sich selbst, sind die drei aspekte zwar konstitutiv, ihre funktion können sie aber nur in der verknüpfung miteinander erfüllen. Fehlt ein aspekt, so kann das ganze nicht in den blick kommen. In der demokratischen ordnung erscheinen diese drei aspekte miteinander verknüpft, die demokratische ordnung als vierter aspekt eingeschlossen.     (q)<==//
(r)
in den reden wird die demokratische ordnung immer wieder beschworen, gelebt wird sie, wenn überhaupt, nur in teilen. Eine beobachtung, die an das individuum als ich und seinem genossen zurückgegeben werden muss, weil sie es sind, die das geschehen zu verantworten haben. Wenn faktisch die möglichkeit besteht, das, was alle betrifft, in einer demokratischen ordnung, also ohne anwendung von gewalt, zu regeln, dann muss es dem individuum als ich und seinem genossen auch frei stehen, diese chance zu nutzen oder nicht. Die ehrerbietung vor dem könig kann erzwungen werden, und die angst vor der macht der sogenannt besten kann instrumentalisiert werden, die handlung in einer demokratischen ordnung muss der bürger für sich selbst vornehmen. Wenn das individuum das sein soll, das es sein will, ein ich, dann muss es sich auch am politischen prozess beteiligen, was eigenverantwortlich nur in einer demokratischen ordnung möglich ist.    (r)<==//
(s)
die demokratische ordnung, real im demokratischen verfahren, ist mit den verfahren nicht kompatibel, die konstitutiv sind für das königtum und die aristokratie, die formen mögen zum verwechseln ähnlich sein.       (s)<==//
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(2.32.14/(b))<==//
2.42.20
die phänomene der gewalt sind ubiquitär allgegenwärtig. Weder können sich das individuum als ich und sein genosse den phänomenen der gewalt entziehen, noch können sie den begriff: gewalt,(a) in ihren reflexionen über diese phänomene ignorieren, phänomene, die sie in relationen fassen, die als relationen selbst phänomene der gewalt sein können. Weder dem individuum als ich kann es als bürger seines staates verstattet sein, noch seinem genossen, ebenso bürger seines staates, gegeneinander als bürger ihres gemeinsam geteilten staates gewalt anzuwenden, die fälle von gewaltanwendung ausgenommen, die im konsens aller, die es betrifft, gerechtfertigt sind(b). Im begriff: gewaltmonopol des staates, sind alle fälle enumerativ erfasst(c), in denen die anwendung von gewalt, vertreten durch die mandatierten bürger in den institutionen des staates, als mittel zum zweck erlaubt sein muss, wenn der zweck des staates, den staat und damit alle bürger in ihrer existenz zu sichern, gesichert sein soll(d). Als mittel zum zweck ist jede form staatlicher gewalt durch die zwecksetzung limitiert, die begrenzung der faktischen gewalt ist aber ein problem der praxis, dessen maass die macht(e) ist, über die das individuum als ich und sein genosse als bürger des gemeinsam geteilten staates faktisch verfügen können. Theoretisch ist der missbrauch staatlicher gewalt ausgeschlossen(f), ein anderes ist die faktische ausübung staatlicher gewalt, die post festum beurteilt wird, das heisst, post festum bewertet werden kann(g).
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(a)     //==>INDEX der argumente, stichwort: gewalt.      (a)<==//

(b)

das gewaltmonopol des staates ist im prinzip der gleichheit seiner bürger gegründet(01). Gegen den genossen ist dem individuum als ich die anwendung von gewalt in der form der gegengewalt(02) dann verstattet, wenn es sich durch die gewaltanwendung des genossen in seiner existenz bedroht weiss, eingeschlossen die tötung des angreifenden genossen(03). In der gleichen weise ist der genosse befugt, gegengewalt anzuwenden, wenn er vom individum als ich mit gewalt bedroht wird. Im moment der gelebten gegenwart wird diese situation immer als streitig erfahren und dem staat, das gemeinsame projekt sowohl des individuums als ich als auch seines genossen, ist die funktion zugeordnet, im streitfall des einen mit seinem anderen den einen vor dem jeweils anderen in schutz zu nehmen und den streit zu einem ausgleich zu bringen. Diese funktion kann der staat nur dann im interesse aller, die es betrifft, erfüllen, wenn ihm allein die anwendung von gewalt zur streitentscheidung verstattet ist, die den schutz des angegriffenen zum zweck hat. Jede form staatlich angewendeter gewalt(04) ist dann illegitim, wenn sie argumentativ, das heisst: logisch konstistent, nicht in die zweckbindung des staates einbindbar ist(05).
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(01)
die versuchung ist grooss, das verfassungsrechtliche prinzip: gewaltmonopol des staates, als argument zu missbrauchen, um die faktische gewaltanwendung im verband der sozialen gruppe, gegründet in der ungleichheit seiner mitglieder, zu rechtfertigen. Die phänomene der gewalt sind im verband der sozialen gruppe unbestritten ein faktum, das endemisch ist, für die regelung der faktischen konflikte gelten im verband der sozialen gruppe aber regeln, die in der tradition des jeweiligen verbandes entstanden sind. Weil dem verband der sozialen gruppe der vorrang vor dem individuum eingeräumt ist, das ein ich sein will, kann dem einen mitglied des verbandes die anwendung von gewalt gegen den anderen sanktionslos verstattet sein, die gleiche gewaltanwendung, die dem anderen mitglied bei strafe des ausschlusses verwehrt ist(*1). Das faktum der ungleichheit aber, konstitutiv für den verband der sozialen gruppe, ist als argument untauglich, die anwendung von gewalt, in welcher form auch immer, zu rechtfertigen(*2); denn der begriff: das individuum als ich, ist logisch konsistent nur dann begreifbar, wenn dieser begriff im horizont des begriffs: der_andere, bestimmt ist, der_andere aber, der genosse, ist als individuum ebenso ein ich wie der_andere als individuum ein ich sein muss. In der wechselseitigen relation: individuum_als_ich<==>genosse, sind der genosse und das individuum als ich im merkmal: das ich, gleich, eine gleichheit, die dann zerstört ist, wenn die anwendung von gewalt dazwischen tritt, geübt von dem einen oder dem anderen und auch von beiden zugleich am gleichen ort und selbiger zeit(*3).
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(*1)
die dialektik der gründe für die rechtfertigung von gewalt, praktiziert im verband der der sozialen gruppe, ist an den phänomenen aufzeigbar, die mit dem terminus: ehrenmord,(+1) bezeichnet werden. Es gilt nur das faktum der gewalt, das beliebig durch andere fakten der gewalt ersetzt werden kann. Feststellbar ist nur die kette der fakten, die eine gewalttat an die andere reiht.
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(+1) der terminus: ehrenmord, ist ebenso ein faktum wie die mit dem terminus bezeichneten phänomene. Der mit dem terminus: ehrenmord, bezeichnete begriff ist logisch inkonsistent. Alle versuche, diesem projektierten begriff substanz zu verschaffen, sind als formen der gewalt einzuordnen und scheiden damit als legitim aus.
(*2)
gewalt ist gewalt - eine simple feststellung, die einerseits richtig ist, die andererseits aber dennoch differenziert werden muss, wenn das faktum der gewalt im argument eine rationale funktion haben soll(+1).
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(+1) //==>INDEX der argumente, stichwort: gewalt.
(*3)
klarstellung. Jedes phänomen der gewalt ist ein ding der welt, das das individuum als ich und sein genosse in einer relation fassen können. Wenn das phänomen der gewalt in die wechselseitige relation zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, einbricht, dann wird die wechselseitige relation in zwei abhängige relationen aufgebrochen, die das phänomen der gewalt, mit sich identisch, als vermittlungsmoment haben, das aber zweideutig ist. Prima vista erscheint die wechselseitige relation: A<==>B, in die abhängigen relationen: A<==|==>gewalt/(=tat) und B<==|==>gewalt/(=tat), aufgespalten, secunda vista ist diese konstellation der fakten eine konstruktion, die als schema im trialektischen modus eindeutiger darstellbar ist(+1).
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(+1) //==>argument: 2.24.79.      /(st/24220/b/(01)<==//
(02)
gewalt ist ein faktum(*1), das nur in der form einer anderen gewalt, bezeichnet mit dem terminus: gegengewalt, in grenzen gehalten werden kann. In den diskursen über den politischen prozess wird immer wieder davon gesprochen, dass die gewalttätigen konflikte zwischen den staaten und innerhalb der staaten durch das gespräch der miteinander verfeindeten parteien aufgelöst werden müssten. Die intention ist zwar lobenswert, das wort aber ist als mittel, gewalttätig geführte konflikte zu befrieden, untauglich, es sei, den streitenden ist klar, dass die befriedenden worte durch reale gegengewalt gestützt sind, die dann zum zuge kommt, wenn der mund verstummt ist. Das problem der gewalt ist die gegengewalt, die einerseits in ihrem erscheinen als phänomen nicht von der gewalt unterscheidbar ist(*2), die andererseits aber anders begründet ist als die gewalt, die eingegrenzt werden soll. Das faktum der gewalt ist und, keiner begründung bedürftig, ist jeder denkbare grund redundant, die gegengewalt aber kann als phänomen der gewalt nur in der relation zu der gewalt gefasst werden, gegen die die gegengewalt, eine reale form der gewalt, instrumentalisiert ist. Die instrumentalisierung der gewalt als gegengewalt ist immer begründungsbedürftig, aber nicht jeder denkbare grund kann als begründung taugen, weil im begriff: das ich, der einzige denkbare grund verortet ist, der, rational konsistent, tauglich und zulässig ist, gegengewalt zu rechtfertigen, die tötung des angreifers eingeschlossen. Der allein zulässige grund ist in dem ziel real, dass das individuum sich in seiner existenz erhalten muss, wenn es sich, das individuum, als ich begreifen will. Alle anderen denkbaren gründe scheiden aus(*3). Das, was in der theorie eindeutig bestimmt ist, das zerfliesst in der praxis, wenn im moment der gelebten gegenwart entschieden wird, was gewalt ist und was als legitime gegengewalt akzeptiert werden muss(*4).
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(*1)
klarstellung: jede benennbare form von gewalt ist ein ding der welt, aber nicht jedes ding der welt ist in der klasse: gewalt, einordbar. Diese differenz muss beachtet werden. Ein argument kann keine gewalt sein, es ist etwas anderes, wenn ein argument in der intention, gewalt üben zu wollen, instrumentalisiert wird(+1).
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(+1)
in diesem sinn ist die metaphorische rede zu verstehen, dass worte und bilder auch waffen sein können.
(*2)
weder gibt es "gute" gewalt noch "schlechte"(+1), es gibt nur gewalt, in welcher form auch immer. Sichtbar ist das problem der ununterscheidbarkeit in den phänomenen der weltdinge, die als waffe gebraucht werden können. Ein messer, zum beispiel, kann in vielen funktionen gebraucht werden und jede funktion ist für sich eine form von gewalt. D'accord, die funktionen werden unterschiedlich bewertet und die tötung des tieres mit dem messer ist etwas anderes als das zerschneiden des steaks mit diesem messer.
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(+1)
das urteil, gewalt sei schlecht, ist als werturteil unbestritten, das problem ist die begründung, warum die gewalttat: n, in dem einen fall als schlecht, in einem anderen fall aber als gut beurteilt werden soll. Das werturteil ist auf einem grund fundiert, der einerseits eine kausalkette stringent begründen kann, dessen fundament andererseits nicht eindeutig festgestellt ist und auch nicht festgestellt werden kann, weil in raum und zeit verschiedene gründe als fundament gesetzt sein können.
(*3)
die kasuistik, die fülle der weltdinge umfassend, muss hier nicht
weiter ausgebreitet werden, das hat andernorts zu geschehen(+1).
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(+1) argument: //==>2.62ff.
(*4)
die maxime: angriff sei die beste verteidigung, mag in der perspektive der strategie vernünftig sein, aber die entscheidung, das entscheidende moment, die unmittelbare bedrohung der existenz, als moment in der zukunft zu verorten, löst nicht das problem der rechtfertigung von gegengewalt, weil der zeitpunkt für die gültigkeit der rechtfertigung verschoben ist, der mit einem plausiblen argument zwar erklärt, das erklärende argument aber nicht als gültiges argument der begründung ausweisen kann. Der einwand, die entscheidung zu einem gegenwartsnäheren moment könne faktisch zu spät getroffen worden sein, kann post festum als richtig ausgewiesen werden, aber das, was prospektiv ein gewalttätiger angriff sein könnte, der abwehrende gewalt rechtfertigen kann, das muss die reale gewalt, die gegengewalt rechtfertigt, im moment der gelebten gegenwart nicht sein, erfolgreich oder auch nicht. Es mag sein, dass in den theorien probate rezepte angeboten werden, das problem aufzulösen, aber der konflikt im moment der gelebten gegenwart ist weder mit einer prognose ante festum auflösbar, noch mit einem faktum der vergangenheit post festum. Das individuum als ich muss sich im moment der gelebten gegenwart entscheiden, eine handlung, die vermeidbar ist, wenn im vorfeld alles getan wird, die situation widerstreitender gewalt zu vermeiden.     (st/24220/b/(02)<==//
(03)
die gegengewalt des individuums als ich kann die tötung des angreifenden genossen als ultima ratio dann rechtfertigen, wenn das individuum als ich für sich die chance sieht, mit dieser handlung die zerstörung seiner existenz zu verhindern. Der angreifende genosse hat in der intention, seinen anderen zu vernichten, sich selbst als ich entmächtigt und erscheint dem sich verteidigenden individuum als ich nicht als der_andere, sondern als das_andere. Die wechselseitige relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, ist zerstört und das, was ist, das sind zwei abhängige relationen, die den anderen als das_andere in der funktion des 2.moments ausweisen - die formel der 1.relation: B<==|==>das_andere(=a), die formel der 2.relation: A<==|==>das_andere(=b). In der situation der gegengewalt, die tötung des angreifenden anderen eingeschlossen, ist die wechselseitige relation zwischen dem angegriffenen und dem angreifer ausgeschlossen, was bleibt, das sind zwei abhängige relationen, in denen das sich verteidigende individuum(=A), ein ich sein wollend, und der angreifende genosse(=B), auch ein ich sein wollend, den jeweils anderen, dessen ich sein verneinend, als ein blosses weltding(=a oder b) ansehen, mit dem sie, einer sache gleich, nach gutdünken umgehen(*1).
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(*1)
auf dieser argumentebene bleibt der gesamte bereich des geltenden rechts als begrenzender horizont aus methodischen erwägungen ausser betracht. Die fragen des rechts müssen aber dann gestellt werden, wenn post festum beurteilt werden muss, ob die handlungen des einen wie des anderen legitime formen der anwendung von gewalt gewesen sind, sei's in der form faktischer gewalt, sei's in der form der gegengewalt.     (st/24220/b/(03)<==//
(04)
das spektrum staatlicher gewaltanwendung ist weit und muss hier nicht en detail vorgeführt werden. De facto steht dem staat, repräsentiert durch die mandatierten bürger des staats(*1), das ganze spektrum faktischer gewalt und gegengewalt zur verfügung, aber es gibt formen der gewaltanwendung, einschliesslich der gegengewalt, die der staat, repräsentiert durch die mandatierten bürger, nicht anwenden soll(*2), weil dazu dem staat die gesetzliche ermächtigung fehlt(*3). Der ermessensspielraum ist weit gesteckt, aber es gibt eine form der gewaltanwendung, die dem staat in keinem denkbaren fall verfügbar ist, das ist die verhängung der todesstrafe und ihr vollzug. Als form der gegengewalt ist die todestrafe rational nicht begründbar, die vollzogene todesstrafe als faktische gewalt ist mord(*4).
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(*1)
klarstellung. Im horizont des begriffs: staat, sind der könig und seine untertanen bürger ihres staates, ebenso wie das individuum als ich und sein genosse, wenn sie sich als demokraten in einem staat zusammengefunden haben. In diesem sinn ist auch der bösartigste tyrann bürger des staates, den er mit seinen opfern teilt, eingeschlossen auch diejenigen, die sich als elite (miss)verstehen.
(*2)
es ist ein moment der erfahrung, verknüpft mit empörung, dass im schutz der staatlichen institutionen die mandatierten bürger auch anders handeln. Das sind fakten, die protestierend zur kenntnis genommen werden müssen, auch dann, wenn scheinbar keine chance sich zeigt, diesem missbrauch, ständig versucht, abhelfen zu können.
(*3)
es ist unbestritten, dass dem individuum als ich und seinem genossen im horizont der grundrechte des menschen rechte zustehen, die durch keine gesetzgebung zur disposition gestellt werden können. Hierzu zählt vor allem das recht auf leben und körperliche unversehrtheit(+1).
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(+1) Ich beschränke mich auf diesen verweis, weil die allgemeine debatte um die menschenrechte nicht der gegenstand meines diskurses ist.
(*4)
die todestrafe als norm des gesetzes ist ein faktum(+1), die formen ihrer versuchten rechtfertigung sind etwas anderes und sollten strikt davon abgegrenzt werden. Wenn die bürger in der feststellbaren mehrheit der meinung sind(+2), dass der staat "das recht" habe, die todesstrafe als sanktionsmittel anzuwenden, dann ist das als faktum zur kenntnis zu nehmen, das faktum der mehrheit aber sollte nicht mit der rechtfertigung der einschlägigen norm verwechselt werden. Für die todesstrafe gibt es keinen denkbaren grund der rechtfertigung, weil keine situation denkbar ist, in der die form: tötung des schuldigen menschen durch den staat, als gegengewalt klassifizierbar ist. Die tat des beschuldigten gewalttäters(+3) ist geschehen, eine unmittelbare bedrohung anderer ist im moment der beurteilung und bewertung der gewalttat nicht real, damit entfällt das argument: gegengewalt. Die androhung der todesstrafe und ihre exekution sind das, was sie sind, blosse gewalttaten, die ihrerseits gegengewalt rechtfertigen können. Der fall ist anders, wenn der staat einem gewalttäter als strafe lebenslangen entzug der bürgerlichen freiheiten androht und diese strafe auch durchsetzt. Die tat des beschuldigten gewalttäters(+4) ist geschehen und im moment der beurteilung und bewertung der gewalttat steht nicht nur die schuld des täters zur beurteilung an, sondern auch dessen potential, die gesellschaft auch künftig mit gewalt bedrohen zu können. Die angedrohte und auch verhängte strafe ist eine form von gegengewalt, die durch die pflicht des staates legitimiert ist, den bürgern schutz vor illegaler gewalt zu geben. Das ist ein denkbarer grund, der den entzug bestimmter bürgerlicher freiheiten als zweckmässige gegengewalt legitimieren kann.
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(+1)
klarstellung: mit der feststellung des faktums ist die norm in keinem fall ein moment des rechts, auch dann nicht, wenn formal der einschlägige beschluss eines organs der rechtsetzung, legitimiert oder nicht(§1), zitiert werden kann.
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(§1)
in dieser perspektive sind alle gesetze des NS-regimes in Deutschland 1933-1945 nichtig, weil das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 selbst nichtig ist. Der beschluss zu diesem gesetz war unter realer gewaltanwendung und massiver androhung weiterer gewalt zustande gekommen.
(+2)
die regel gilt, dass eine gültige norm nur mit mehrheit beschlossen werden kann, es muss aber auch gelten, dass das votum der mehrheit dann kein gesetz legitimieren kann, wenn der mehrheitsbeschluss, formal korrekt, mit anderen normen, vor allem der vernunft und der moral, logisch nicht vereinbar sein kann. Die gründe der bürger in ihrer numerischen mehrheit können vielfältig sein, aber die gründe, mit denen sie die todesstrafe als gültige norm legitimieren wollen, sind in kritischer prüfung nur ressentiments, die als eine spezielle form von gewalt real sind und als gewalt kein möglicher grund der rechtfertigung sein können.
(+3)
die faktischen konsequenzen der gewalt des täters taugen nicht als legitimation der gegengewalt, die der staat mit der verhängung der strafe übt. Es sind nachrangige gründe(§1), zumal nicht übersehen werden sollte, dass es in NS-Deutschland 1933-1945 massenhaft usus gewesen war, die todesstrafe auch für ein falsch gesprochenes wort auszusprechen und das gesprochene urteil auch zu exekutieren(§2).
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(§1)
klarstellung. Die faktischen konsequenzen der gewalt des täters haben dann ihre funktion, wenn die frage der schuld und ihre angemessene begleichung durch den täter beurteilt werden muss. Das ist aber etwas anderes.
(§2)
klarstellung. Das NS-Deutschland 1933-1945 war nur eines der vielen unrechtsregime, die vergleichbares praktiziert haben, praktizieren und auch künftig praktizieren werden.
(+4)
es wird nicht bestritten, dass die faktischen konsequenzen der gewalttat der gegenstand von argumenten sind, die in das kalkül der strafe für die tat einzubeziehen sind, zum beispiel die unterscheidung: mord oder totschlag, im system der strafrechtsnormen. Das sind aber differenzierungen, die nur dann als zweckmässig und sinnvoll beurteilt werden können, wenn dem täter die möglichkeit eingeräumt ist, seine strafe abzuarbeiten - diese möglichkeit ist mit der vollzogenen todesstrafe ausgeschlossen.      (st/24220/b/(04)<==//
(05)
die begrenzung der gewalt ist, so scheint es, mit dem argument: zweck des staates, theoretisch möglich, in der praxis aber, wenn die interessen gegeneinander ausgespielt werden, erweist sich jeder versuch als ein aussichtsloses unterfangen, die gewalt mit der festlegung eines staatsziels faktisch einzugrenzen. Auch der staat des tyrannen oder der staat einer oligarchie, in der perspektive der demokratischen ordnung unzureichend organisiert, ist dem begriff nach ein staat, für den, gültig für sich, bestimmte ziele definiert worden sind. Es dürfte unstreitig sein, dass die zielsetzung des tyrannischen staates eine andere ist als die zielsetzung eines demokratisch organisierten staates, aber die entscheidung, welche zielsetzung im streit der interessen verbindlich sein soll(*1), das ist nicht aus den argumenten ableitbar, mit denen das ziel gesetzt ist. Die etablierte dialektik der ziele ist beschreibbar, kausal nicht abschliessend auflösbar, aber darstellbar im trialektischen modus.
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(*1)
es liegt nahe, in diesem kontext Kant's kategorischen imperativ zu bemühen, nach der die maxime des wollens ein allgemeines gesetz sein solle. Das sind unzulässige versuche, weil die gleichsetzung eines bestimmten interesses mit der maxime des handelns dann problematisch ist, wenn macht und machtmittel verfügbar sind, die gegen andere interessen eingesetzt werden, interessen, die zugleich auch maximen sein können. Das resultat dieser gleichsetzung wird das faktum einer gewalttat sein, gewalt, die nackt ist.        (st/24220/b/(05)<==//
(b)<==//
(c)
jede form von gewalt, die von den mandatierten bürgern des staates ausgeübt wird, ist, wenn die gewalt legitim sein soll, in einem gesetz fundiert, das gemäss der verfassung im definierten verfahren gesetzt worden ist(01). Die liste der zwangsmassnahmen des staates, phänomene der gewalt zum gegenstand habend, ist in jedem moment der existenz des staates geschlossen(02). Das ist die bedingung, die dem individuum als ich und seinem genossen, bürger ihres staates, die chance verschafft zu kalkulieren, mit welchen formen von gewaltanwendung seitens des staates sie konfrontiert sind, wenn sie ihre streitig gefallenen interessen miteinander/gegeneinander ausfechten.
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(01)
die ununterbrochene kette der legitimation ist zu behaupten, weil nur in dieser folge der wille des individuums als ich und seines genossen, bürger ihres staates, erkennbar ist, dass sie im interesse aller, die es betrifft, dem staat, vertreten durch die mandatierten bürger des staates, ihre möglichkeiten, faktische gewalt in den formen der legitimen gegengewalt zu üben, übertragen haben, mit der zwecksetzung, dass der staat stellvertretend den schutz ihrer existenz organisiere und gewährleiste. Nur mit dieser einschränkung können die zwangsmassnahmen des staates gegen seine bürger, die auch die gewalt zum gegenstand haben, gerechtfertigt sein.
(02)
die enummeration der legitimen zwangsmaassnahmen des staates hat den zweck, jeden versuch als illegitim auszuweisen, einer geschehenen gewaltanwendung post festum legitimität zu verschaffen. In der politischen praxis sind die versuche, ein verbrechen zu kaschieren, begangen unter dem schirm des staates, nicht zu verhindern, weil die faktischen machtverhältnisse diese versuche immer wieder begünstigen werden, mit gewalt aber ist die legitimität staatlicher zwangsmaassnahmen nicht erreichbar.     (c)<==//
(d)
der schutz des staates in seiner existenz ist kein selbstzweck, sondern ein mittel zum zweck, dem zweck nämlich, das individuum als ich und seinen genossen in ihrer existenz zu schützen. Diesen zweck aber können das individuum als ich und sein genosse nur dann erreichen, wenn sie als bürger ihres staates ihren staat auch in seiner ordnung schützen, von dem sie schutz erwarten. Dieses ziel können sie erreichen, wenn sie mandatierten bürgern die befugnis einräumen, in ihrem namen gewalt in der form legitimierter gegengewalt gegen die bürger des gemeinsam geteilten staates auszuüben, eine befugnis, die strikt zweckgebunden ist. Der mandatierte bürger des staates(01) ist nicht qua amtes legitimiert, gewalt in der form legitimierter gegengewalt anzuwenden, sondern er ist nur dann legitimiert, wenn er den zweck befördert, der damit erreicht werden soll(02).
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(01)
auch der sprichwörtliche despot ist ein mandatierter bürger seines staates, auch dann, wenn die umstände seines behaupteten mandats nicht mit dem rationalen urteil aller, die es betrifft, vereinbar sind. Das ist die bedingung, dass die gewaltsame beseitigung des tyrannen, seine tötung eingeschlossen, eine form legitimer gegenwalt sein kann.
(02)
die konkrete zwangsmaassnahme kann den angestrebten zweck verfehlen. Das scheitern der zwangsmaassnahme weist die handlung als nicht_legal aus(*1), nicht aber als illegitim. Diese differenz sollte nicht ignoriert werden.
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(*1) die legalität/nicht_legalität einer staatlichen zwangsmaassnahme ist im verwaltungsverfahren und procedere der gerichte festzustellen.     (d)<==//
(e)
faktische gewalt kann nur durch gegengewalt begrenzt werden. Wie die sache auch gedreht und gewendet werden mag, das, was in raum und zeit wahrgenommen wird, das ist immer eine form der gewalt. Das maass der gewalt ist aber die macht, über die das individuum als ich und sein genosse im wechselseitigen bezug faktisch verfügen(01).
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(01) argument: //==>2.52ff.      /(e)<==//
(f)
es ist wohlfeil, gewalt als solche(01) auszuschliessen, aber das, was in der theorie scheinbar problemlos möglich sein soll, das ist, wenn die realität in den blick kommt, problematisch. Die phänomene der gewalt sind ein faktum und ihr missbrauch, ein zugestandener gebrauch in der perspektive der gewalttäter, ist, wenn die urteile über die faktische gewalt durchgemustert werden, nur ein moment der bewertung. In der bewertung der faktischen gewalt werden aber argumente geltend gemacht, in ihrer kausalität wohl begründet, die zu den phänomenen der gewalt etwas anderes sind. Damit ist das problem der gewaltphänomene, die probleme des begriffs: gewalt, eingeschlossen, auch ein problem der bewertung, und die relation: gewalt<==|==>bewertung, ist allein bestimmt im ausgeschlossenen dritten moment. Das dritte moment ist das individuum als ich, das, wenn es zum erhalt seiner existenz gewalt übt, die momente: gewalt und bewertung, in seinen relationen vermittelt, die gewalt gebrauchend, aber auch missbrauchend.
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(01)
man pflegt im jargon, über die gewalt räsonierend, auch von der gewalt "an sich" zu reden, allein der zweck des geredes vom "an sich" sein der weltdinge ist, verdruss schaffend, durchschaubar. Die gewalt "an sich", neutral erscheinend, ist "für sich" ein krudes faktum - nicht mehr, aber auch nicht weniger.      (f)<==//
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(g)
die litanei der klagen, den faktischen gebrauch(01) staatlicher gewaltanwendung betreffend, ist lang, sie abzuarbeiten ist aber nicht der zweck des essays(02).
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(01)
es ist üblich, den gebrauch staatlicher gewalt auf ihren missbrauch zu fokussieren. In der verengung des blicks auf die gewaltphänomene sollten aber die anderen zwangsmaassnahmen des staates dem kritischen urteil nicht entzogen werden, die, in den grenzen gesetzter legitimität verortet, die masse der staatlichen zwangsmaassnahmen ausmachen; sie sind ein teil des gewaltmonopols des staates.
(02)
die erstellung der liste einschlägiger phänomene staatlicher zwangsmaassnahmen ist die aufgabe der fachleute, die en detail die spezifischen probleme staatlicher gewaltanwendung analysieren und reflektieren. Die unterschiede sind offensichtlich, wenn der beamte einer finanz- oder einer baubehörde mit dem bescheid zwang(*1) ausübt, nicht anders der richter, wenn er sein urteil spricht, das die organe des staates auszuführen haben, oder der polizeibeamte, der einen renitenten verkehrsrowdy mit handschellen für einen limitierten zeitraum aus dem verkehr zieht.
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(*1)
der zwang ist eine form von gewalt, die prima vista nicht als gewalt präsent ist. Jede zwangsmaassnahme aber ist, secunda vista, mit der androhung von faktischer gewalt verknüpft, gleichwohl die im zwang angedrohte gewalt nicht offen erkennbar ist.      (g)<==//
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(2.32.13/(o/02))<==//
2.42.21
in der wechselseitigen relation des individuums als ich mit seinem genossen ist eine ambivalenz zu konstatieren, die, wenn die phänomene des politischen reflektiert werden, eine (vor)entscheidende funktion hat; denn es ist keineswegs zwingend, dass das, was den staat betrifft, öffentlich sein muss, das aber, was sache des verbandes einer sozialen gruppe sein soll, privat ist. Als individuum sind das individuum als ich und sein genosse sowohl mitglieder eines verbandes der sozialen gruppe als auch bürger des gemeinsam geteilten staates, und, vermittelt in ihrer person, kann das, was einerseits als öffentlich erscheint, andererseits privat sein, und das, was privat sein sollte, als eine öffentliche angelegenheit gehändelt werden. Die gleichsetzung: staat und öffentlich, einerseits, andererseits: privat und verband der sozialen gruppe, ist als allgemeine unterscheidung zwar zu behaupten, aber nicht alle phänomene, die in der wechselseitigen beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen festgestellt werden können, sind in dieser unterscheidung unstreitig einordbar(a). Prekär ist die einordnung der gewaltphänomene, die sowohl das bild des staates als auch des verbandes der sozialen gruppe bestimmen(b). Die praktischen schwierigkeiten, bestimmte probleme der sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, eindeutig dem einen bereich: öffentlich, oder dem anderen bereich: privat, zuzuordnen, werden in ihrer wirkung aber dann überschätzt, wenn die dialektik des öffentlichen und des privaten bereichs in der existenz des individuums als ich und seines genossen in den blick genommen wird(c). Das problem der unterscheidung ist nicht, dass eine bestimmte handlung eindeutig als öffentlich oder als privat klassifiziert wird, das problem ist, dass die begriffe: privat und öffentlich, relationsbegriffe sind, deren bestimmender grund im jeweils anderen begriff verortet ist. Das schliesst die klassifikation der mit diesen begriffen unterschiedenen weltdinge entweder als privat oder als öffentlich aus(d), aber, und das ist das problem der pragmatik, das, was auf der argumentebene der begriffe eindeutig unterschieden ist, das erscheint auf der argumentebene der phänomene immer als mehrdeutig(e). Die rede des individuums als ich oder seines genossen ist weder ausschliesslich privat noch kann sie ausschliesslich öffentlich sein. Was als öffentliche aussage intendiert ist, das hat immer auch die sphäre des privaten als horizont gegenwärtig, das, was privat sein soll, das wird immer auch im horizont des öffentlichen stehen. Dieser dialektik können sich weder das individuum als ich noch sein genosse entziehen, weil sie als individuum, ein ich seiend, mit ihrer mitgliedschaft im verband der sozialen gruppe auch bürger des staates sind, den sie gemeinsam teilen, und als bürger des staates sind sie, jeder für sich auch mitglied in einem der verbände der sozialen gruppe. Diese doppelstellung des individuums als ich und seines genossen, sowohl im verband der sozialen gruppe als auch im gemeinsam geteilten staat(f), bewirkt, dass jede handlung des individuums als ich auf dem forum publicum(g) die momente des privaten und öffentlichen ausweist, d'accord in vielen gegenseitigen abstufungen(h).
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(a)
den grund für diese schwierigkeiten hatte Aristoteles mit seiner unterscheidung: haus/polis, gesetzt. Der staat ist der öffentliche raum(die agora). Der private raum ist das haus(oikos). Das, was für Aristoteles eine klare unterscheidung gewesen war, das wurde in der moderne in variable kriterien aufgelöst. Bezeichnet mit dem terminus: gesellschaft, sind strukturen des sozialen verhaltens entstanden, die eine trennung gemäss der unterscheidung Aristoteles' nicht mehr zulassen. Einerseits wird die gesellschaft(01) als ein öffentlicher raum gehändelt, der andererseits vom privaten bereich der familie abgegrenzt sein soll(02). Die terminologie, scheinbar eindeutig(03), suggeriert differenzen, die in den phänomenen nicht mehr auffindbar sind. Das ist als faktum zur kenntnis zu nehmen, auch dann, wenn die feststellung des faktums nicht seine erklärung sein kann(04).
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(01)    //==>argument: 2.32.05.
(02)
in der gesellschaftlichen realität besteht diese trennung offenbar nicht mehr. Die talkshows im fernsehen vermarkten am nachmittag die familiengeschichten, die "yellow press" erledigt dieses geschäft in jeder ausgabe und das innere einer wohnung, der private raum per excellance, ist 24 stunden auf sendung(Big Brother), objekt für jedermann, der zuschaut. Einerseits markieren die medien einen öffentlichen raum, andererseits ist dieser raum gefüllt mit den privaten geschichten der beteiligten.
(03)
für sich sind die termini: öffentlich und privat, eindeutig, in ihrer verknüpfung aber missverständlich(*1). Der terminus: privat, ist, wenn die bedeutung des lateinischen wortes: privare, zum fundament gemacht wird, falsch gewählt. Der bereich des verbandes der sozialen gruppe ist kein dem staat entzogener raum, sondern ein raum sui generis. Den terminus: privat, mit dem terminus: intim, austauschen zu wollen, führt auch nicht weiter, weil in seiner unmittelbarkeit, fokussiert auf das individuum, der bezug zum genossen nicht behauptbar ist. In der sache, begriffen im kontext des begriffs: das individuum als ich, wäre der terminus: individuell, zwar erwägenswert, aber die grenze zum terminus: öffentlich, ist nicht hinreichend markiert, weil mit dem terminus: öffentlich, auch die vorstellung einer menge verknüpft ist, in der das individuum ein teil neben anderen ist, diesen gleich.
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(*1)
wenn Ich trotz der kritischen einwendungen die termini: privat und öffentlich, weiter verwende, dann folge Ich der konvention. Zumindest für den zweck der unterscheidung sind die juristischen formeln tauglich und einen besseren vorschlag habe Ich nicht.
(04)
dass die feststellung eines faktums noch keine erklärung dieses faktums ist, dürfte als binsenweisheit unbestritten sein, dennoch wird immer wieder so argumentiert(*1). Eine erklärung erfordert einen bestimmenden grund, falsch oder richtig, und dieser grund kann nicht im erklärten aufgefunden werden. Es ist etwas anderes, wenn dem erklärten das explicans, das explicandum beigefügt wird, die beifügung ist aber durch ein drittes moment bewirkt und dieses dritte moment ist das individuum als ich, das darüber entscheidet, was als das private oder das öffentliche anzusehen ist. Das kritische moment ist das idividuum als ich selbst, das sich im öffentlichen und/oder privaten raum bewegt und die weltdinge in seiner perspektive einordnet, sein genosse nicht anders. In dieser struktur ist die dialektik von privat und öffentlich in ihren teilrelationen kausal eindeutig festgelegt, in ihrer doppeldeutigkeit als dialektik fixierbar, darstellbar aber nur im schema des trialektischen modus(*2).
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(*1)
es dürfte unstreitig sein, dass die peergroup(+1) dem öffentlichen raum zuzuordnen ist. Diese einordnung wird auch dann nicht konterkariert, wenn die mitglieder einer bestimmten peergroup sich explicit von der öffentlichkeit abschotten, um so nach aussen einen privaten bereich zu markieren. Die peergroup hat nach aussen die funktion des öffentlichen raumes, der nach innen der kontrolle der öffentlichkeit entzogen sein soll. Diese struktur ist auch in anderen bereichen der gesellschaft zu beobachten. Die terminologie des Aristoteles widerhalt noch in der gegenwart, wenn bestimmte phänomene des öffentlichen bereichs mit den termini: firma oder partei, belegt werden. So ist es unter mafiosi üblich, von der firma(cosa nostra) zu sprechen, die wie eine familie im alten Rom geführt wird, den öffentlichen raum ausfüllend.
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(+1)
der terminus: peergroup, bezeichnet zwei unterscheidbare phänomene. Einmal die gruppe der adligen in England, die Peers, dann die menge der gleichaltrigen, die formell oder informell zu einer gruppe zusammengefasst sind.
(*2)    argument: //==>2.24.80.     /(a)<==//
(b)
die begrifflich strikte unterscheidung: privat/öffentlich, ist in der perspektive des rechtsinstituts: gewaltmonopol des staates,(01) doppeldeutig, weil das gewaltmonopol des staates die funktion hat, die ordnung im staat unmittelbar, mittelbar im verband der sozialen gruppe händelbar zu halten. Es sprechen pragmatische gründe dafür, dass der staat sich nicht in die händel der verbandsmitglieder einmischen solle, aber die manifesten fälle von gewaltanwendung sind nicht auf den privaten raum beschränkt, sie strahlen auch auf den öffentlichen raum aus(02).
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(01)    argument: //==>2.42.20.

(02)

demonstrabel ist diese beobachtung an den fällen, in denen soziokulturelle unterschiede(*1) manifest werden oder verschiebungen in der bewertung traditioneller konventionen(*2) zu konstatieren sind, ereignisse, die auf den öffentlichen raum ausstrahlen. Ich stelle nur das faktum fest, ohne es hier bewerten zu wollen.
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(*1) die phänomene der sogenannten ehrenmorde.
(*2) die bewertung häuslicher gewalt zwischen eltern und ihren kindern.     (b)<==//
(c)
in der moderne, der sogenannten, wird eine diskussion geführt, in der die diskurtanten falsch sprechen. Verbrämt mit einem anglizismus reden sie der postprivacy(01) und behaupten, pro und kontra, dass es mit der privatheit des menschen vorbei sei(02); alles werde sich im öffentliche bereich abspielen oder solle sich nur dort noch abspielen können(03). Vieles spricht dafür, dass es so kommen wird, aber dem steht entgegen, dass, wenn die waage sich zu weit nach der einen oder der anderen seite geneigt hat, die utopie des öffentlichen raumes als ort der bürgerlichen freiheiten oder die utopie des privaten raumes als ort der gelebten gerechtigkeit imaginiert wird, die die dialektik des privaten und des öffentlichen real hält.
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(01)
der terminus: postprivicy, verweist, wenn der terminus wörtlich genommen wird, auf etwas, das in der historia "danach" liegt, das heisst, der terminus: postprivicy, bezeichnet etwas, das in der zeit erledigt ist. Was aber ist das, das mit dem terminus: privacy, bezeichnet wird? - die abgrenzung kann nur mit einer anderen vorstellung gelingen, die gerade das nicht sein kann, was mit dem terminus: privacy, bezeichnet wird. Auf nicht geklärten wegen wird in der diskussion festgestellt, dass das, was nicht_privacy ist, mit dem terminus: öffentlichkeit, bezeichnet werden soll. Aber was ist das, das nun mit dem terminus: öffentlichkeit, bezeichnet wird? - es ist wieder eine abgrenzung erforderlich, die aber, wenn das argument nicht in einer tautologie verschwinden soll, etwas anderes sein muss als das, was mit dem terminus: privacy, bezeichnet wird. Diese argumentation kann, scheinbar unbegrenzt, fortgesetzt werden und verliert sich in der beliebigkeit geltend gemachter argumente.
(02)
Marc Zuckerberg, der gründer von facebook, soll gesagt haben: "privacy is over".(*1).
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(*1) mir ist das zitat, Zuckerberg zugeordnet, in einer sendung des WDR5, am 2.juni 2012 um 9.20uhr zu ohren gekommen. Ich gehe davon aus, dass der sprecher in der sendung Zuckerberg korrekt zitiert hat.
(03)
wenn es der fall ist, dass ausser der öffentlichkeit nichts mehr ist, dann ist der traum jedes totalitaristen in erfüllung gegangen - nichts ist mehr privat(*1).
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(+
(*1) George Orwell's utopie: 1984, wäre dauernde realität geworden. Aber dem steht die logik jeder utopie entgegen und das, was sein soll, das ist als factum der vergangenheit das ausbleiben der erlösung, das gleichwohl der reale schrecken sein kann.     (c)<==//
(d)
es ist zwar üblich, das faktische problem der klassifikation öffentlicher und privater weltdinge mit der einführung einer dritten klasse, die alle zweifelsfälle enthalten soll, zu kaschieren, aber das, was bequem praktikabel erscheint, das ist de facto ein untauglicher versuch, weil, wenn der klassifikator seine aufgabe ernst nehmen würde, alle einschlägigen fälle in der dritten klasse abgelegt werden müssten(01).
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(01)
klarstellung. In anderer perspektive kann die klassifikation bestimmter phänomene gemäss der merkmale: privat und öffentlich, zweckmässig sein. Für die definition der einschlägigen klassen sind aber ergänzende merkmale erforderlich, die für die begriffe: öffentlich und privat, nicht konstitutiv sein können.    (d)<==//
(e)
in der medialen öffentlichkeit wird die grenzlinie: privat/öffentlich, gewollt unklar gehalten. Das private wird öffentlich inszeniert(01), das öffentliche wird zu einer privaten angelegenheit verkleinert(02). Einerseits wird das, was nur wenige etwas angeht, als mediale show präsentiert(03), andererseits wird das, was alle betreffen wird, in private zirkel verschoben(04). De facto wird die grenzlinie zwischen dem privaten und dem öffentlichen gemäss der verfolgten interessen beständig verschoben, ohne dass die interessen selbst in der unterscheidung: privat/öffentlich, ausgewiesen sind.
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(01)
die fernsehshow: Big Brother, kann als prototyp dieses genres öffentlicher inszenierung des privaten eingeordnet werden(*1).
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(*1)
diese sendung habe Ich in keiner der vielen ausgaben gesehen, meine kenntnis ist auf das beschränkt, was Ich in vielen texten über diese sendung gelesen habe. Ich denke, das genügt.
(02)
als beispiel zitiere Ich die geburtstagsfeier für herrn Dr.Josef Ackermann, chef der Deutschen Bank, im bundeskanzleramt ausgerichtet von frau Dr.Angela Merkel, bundeskanzlerin(*1).
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(*1) april 2009. Das genaue datum habe Ich in meinen unterlagen, meldungen über den fall in der presse, nicht ermitteln können.
(03)
in der gesellschaft, die keine eindeutige grenze zwischen dem öffentlichen raum und dem privaten zulässt, funktioniert das geschäftsmodell der virtuosen des öffentlichen showgeschäfts, tagtäglich in den medien vermarktet. Aufklärung vortäuschend beuten sie den privaten bereich aus, um im öffentlicen bereich profit zu machen, den sie im privaten verschwinden lassen.
(04)
die kabinettssitzung der regierung und die vorstandssitzung eines konzerns in der rechtsform der aktiengesellschaft sind eine öffentliche veranstaltung(*1). Formal wird der schein gewahrt, real aber fallen die entscheidungen in kleinen zirkeln, die mit dem terminus: privat, zutreffend bezeichnet werden.
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(*1)
die behauptung der unterscheidung: privat/öffentlich, ist ein strukturproblem des demokratisch verfassten staates. Im königtum und in der aristokratie ist die unterscheidung: privat/öffentlich, für die ordnung des staates nicht konstitutiv und kann daher als nachrangig eingeschätzt werden(+1). Der könig ist der staat, er ist immer eine öffentliche person, für die es keinen privaten raum geben kann. Die gruppe der besten ist der staat, die als gruppe öffentlich agiert, deren mitglieder aber, so scheint es, als individuen einen privaten raum behaupten können. Die differenz: öffentlich/privat, ist aber als ein intrinsisches problem der gruppe präsent, das in der aussenwirkung keine konstitutive funktion hat, in der innenwirkung aber in den phänomenen der macht präsent ist. Diese doppelfunktion ermöglicht es den eliten ihr privates handeln als ein öffentliches erscheinen zu lassen, um ihr öffentliches handeln privat auszubeuten.
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(+1)
klarstellung: Ich sage nicht, dass die unterscheidung: öffentlich/privat, im königtum oder in der aristokratie, gegenstandlos wäre, Ich stelle nur fest, dass diese phänomene, soweit sie festgestellt werden, für die struktur dieser staatsformen keine konstitutive funktion haben.    (e)<==//
(f)
diese doppelstellung des individuums als ich hatte Aristoteles im blick gehabt, als er den wechselseitigen bezug von politik und ethik in den fokus sowohl seiner ethischen als auch seiner politischen reflexionen gestellt hatte(01).
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(01)    //==>argument: 2.41.05.    (f)<==//
(g)
klarstellung: die unterscheidung: privat/öffentlich, sollte von der unterscheidung: forum_internum/forum_publicum, strikt getrennt gehalten werden. Prima vista, mit den einschlägigen termini bezeichnet, sind die ähnlichkeiten frappierend, secunda vista aber ist die gleichsetzung eine falsche einschätzung der weltdinge. Im forum_internum ist das individuum als ich bei sich, auf dem forum_publicum, wenn es mit dem genossen agiert, hat es sich als ich entäussert. In seiner intention kann das individuum als ich, akteur im öffentlichen raum, privat sein, in seinem forum internum, eingeschlossen bei sich, kann das individuum als ich imaginieren, es agiere auf einem forum publicum, öffentlich handelnd.    (g)<==//
(h)
das ist der ort, an dem die phänomenologie der öffentlichen und privaten weltdinge auszubreiten wäre. Einige andeutungen habe Ich bereits gemacht, andeutungen, die auf die phänomene des privaten und des öffentlichen raumes als problem verweisen. Das sollte genügen. Wenn Ich aber die absicht gehabt hätte, ein kochbuch für die politische praxis zu verfassen, dann könnte Ich jetzt loslegen, allein das problem der dialektik: öffentlich/privat, nämlich die auflösung der dialektik, diese immer mehr einkreisend, wird, wie die fata morgana, ein zielpunkt im horizont bleiben.      (h)<==//
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(2.31.10/(c))<==//
2.42.22
das gemeine wohl(a) kann als begriff kein partikulares interesse sein, und das, was als partikulares interesse eifrig verfolgt wird, das ist nicht das gemeinwohl. Als begriffe sind das partikulare interesse und das gemeinwohl eindeutig unterscheidbar, als phänomene aber, gegensätzlich bis zur unvereinbarkeit, fallen sie streitig, weil sie von den interessen umstellt sind, die das individuum als ich und sein genosse miteinander/gegeneinander verfolgen, legitim oder auch nicht. Als relationsbegriffe sind die begriffe: das gemeinwohl und das partikularinteresse, jeweils im anderen begriff bestimmt, weil diese begriffe funktionen des staates und des verbandes der sozialen gruppe definieren, die der staat und die soziale gruppe, jede für sich, in eigner verantwortung, erfüllen müssen, wenn das individuum als ich und sein genosse ihre existenz realisieren wollen. Im wollen des individuums als ich, eingebunden in den verband der sozialen gruppe, werden die partikularen interessen im gemeinen wohl gespiegelt, das das individuum als ich mit dem genossen als bürger ihres gemeinsam geteilten staates behaupten müssen. Das gemeine wohl, realisiert von den mandatierten bürgern in den institutionen des staates, hat in den partikularen interessen sein echo, die das individuum als ich und sein genosse als mitglieder des verbandes ihrer sozialen gruppen legitim durchsetzen. Das vermittelnde moment sind das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich(b). In seiner rolle, bürger des staates zu sein, macht das individuum als ich einerseits sein partikularinteresse geltend, ohne das gemeinwohl aus dem blick verweisen zu können, in der funktion als mandatierter bürger seines staats realisiert das individuum als ich andererseits das gemeinwohl, die schranken der partikularinteressen definierend, die es als mitglied im verband der sozialen gruppe verfolgt. Das ist ein gegensatz, der in den phänomenen der weltdinge manifest ist(c), ein konflikt, den das individuum als ich und sein genosse pragmatisch auflösen müssen, die gegenseitigen beschränkungen anerkennend(d). Was sein interesse sein soll, das legen das individuum als ich und sein genosse autonom fest, jeder für sich(e), was das gemeine wohl sein kann, das ist im konsens aller, die es betrifft, definiert(f). Gegenstand des konsenses ist die überzeugung, dass es in der bewältigung der existenz aufgaben gibt, die das individuum als ich und sein genosse im verband der sozialen gruppe nicht zureichend lösen können(g). Aus diesem grund genötigt, nehmen sie die institutionen des staates in anspruch, sich auf das gemeinwohl berufend, das die allgemeine leistung des staates für seine bürger ist(h). Das entscheidende merkmal des begriffs: gemeinwohl, ist der begriff: daseinsvorsorge,(i) der die vorstellungen von leistungen des staates fokussiert, die für die existenzsicherung des individuums als ich und seines genossen erforderlich sind. Die weltdinge, die als merkmale des begriffs: daseinsvorsorge, instrumenalisiert werden können, haben eine gedoppelte funktion. Die einschlägigen weltdinge, das gemeinwohl vom partikularinteresse abgrenzend, fixieren zum einen das partikulare interesse, zum anderen sollen die benannten weltdinge das gemeinwohl definieren. Die behauptete differenz ist nicht in den abgegrenzten weltdingen verortet, die differenz aber wird vom individuum als ich und seinem genossen behauptet, wenn sie, jeder für sich, sich für das eine weltding gegen das andere entscheiden, das partikularinteresse gegen das gemeinwohl stellend, das gemeinwohl gegen die partikularinteressen verteidigend. Die entscheidung für das eine oder das andere weltding trifft das individuum als ich in seinem forum internum, für sich gültig, der genosse nicht anders, ihre entscheidungen aber machen sie, des konsenses bedürftig, auf dem forum publicum geltend. Das, was auf dem forum publicum gehändelt wird, das kann als phänomen sowohl als partikularinteresse erscheinen als auch als gemeinwohl, das eine wie das andere in gleicher weise entweder als ein partikularinteresse behauptend oder als das gemeinwohl verteidigend. Die klare trennung zwischen den begriffen ist in den phänomenen nicht beweisbar, die dialektik der widerstreitenden weltdinge, obgleich kausal eindeutig festgelegt, ist nicht auflösbar, aber die gegensätze sind lebbar, wenn das individuum als ich und sein genosse es wollen, sei es im verband der sozialen gruppe, wo für ihre partikularen interessen das gemeinwohl die notwendige grenze markiert, sei es im staat, für den das partikulare interesse der stoff seiner geleisteten daseinsvorsorge ist.
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(a)
der terminus: das gemeinwohl, ist geläufiger(01). Es ist plausibel, wenn in den unterscheidbaren termini: das gemeine wohl und das gemeinwohl, differenzen im bezeichneten begriff verortet werden, nuancen, die dem einen gewichtig erscheinen mögen, dem anderen aber nicht. D'accord, das sind differenzen, die nicht ignoriert werden sollten, aber im diskurs um die richtige interpretation der bezeichneten phänomene kann der reale streit nicht mit diesen akzentsetzungen entschieden werden. Die akzentsetzungen sind klassifikationen, die differente perspektiven auf die probleme öffnen, die mit diesen termini bezeichnet werden. Der staatsrechtliche begriff, gültig statuiert in einem gesetz, wird mit dem terminus: das gemeinwohl, bezeichnet(02), der terminus: das gemeine wohl, bezeichnet den begriff, der, über das bestimmte gesetz hinausgehend, auch die auffassungen widerspiegelt, die in der tradition gewachsen sind und unter den terminus: naturrecht,(03) breit diskutiert wurden und immer noch diskutiert werden.
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(01)
Historisches Wörterbuch der Philosophie: Stichwort: gemeinwohl. Bd.3, sp.248-258. bibliographie/ //==>2.93.48.
(02)
als idee ist das gemeinwohl in jeder denkbaren und real beschreibbaren staatsordnung wirksam(*1). Das lemma: das beste wollen, ist seit Platon die maxime für könig, adel und volk, sorge zu tragen für das, was alle betrifft. Einerseits ist die formel vom gemeinwohl eindeutig, scheinbar, andererseits verweist die formel auf eine schwer durchschaubare gemengelage von interessen, aus der jedermann für sich das als gültig ableitet, was seiner vorstellung nach für alle gut sein soll. Das problem ist nicht, ob es das geben solle, das mit dem terminus: gemeinwohl, bezeichnet wird, das problem ist, wie das, was mit dem begriff: gemeinwohl, unterschieden wird, als begriff definiert werden kann, eine allgemeine vorstellung, die für alle, die es betrifft, ein unverrückbarer orientierungspunkt ist.
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(*1)
d'accord, in den beschriebenen staatsordnungen, dem schema der staatsordnungen nach Aristoteles folgend, ist das gemeinwohl als idee entweder eine karikatur, auf die machthabenden verweisend, oder das gemeinwohl als idee ist eine utopie, die das auspinselt, was gerade sein sollte. In den dokumenten der historia ausgewiesen erscheint die idee: gemeinwohl, als wechselbalg der interessen.
(03)
in der historia des begriffs: das gemeine wohl, sind unbestritten die meinungen der tradition zum naturrecht beachtliche momente, die berücksichtigt werden sollten, wenn die streitigen phänomene analysiert und reflektiert werden, aber das einbeziehen dieser argumente in die reflexion ist ein methodisches vorgehen, das nur dann plausibel ist, wenn als fundament des verfahrens die prämisse der tradition geteilt wird, mit der das gemeinwohl, der begriff und die phänomene, als emanation des seins definiert ist. Im relationalen argument kann die prämisse der tradition nicht vertreten werden. Für sich sind die naturrechtlich begründeten meinungen dinge der welt, die wie jedes ding der welt, methodisch ausgewiesen, instrumentalisiert werden können.      (a)<==//
(b)    //==>argument: 2.24.81.      /(b)<==//
(c)
lang ist die liste der gegensätzlichen phänomene. Jedes phänomen, für sich mit sich identisch, erscheint dem genossen anders als dem individuum als ich. Diese liste abzuarbeiten ist das gemeinschaftliche projekt aller, die es betrifft. Es genügt also, wenn Ich mich beschränke und aus dieser liste die streitigen weltdinge zitiere, die mir für den zweck dieses essays erforderlich sind, das heisst, interessante streitfragen werde Ich beiseite lassen, gegenstände, die auf dem markt der wissenschaften als gängig breit diskutiert werden. Ich kann die ultimate auflösung dieser streitereien nicht liefern und wer behauptet, den stein der weisen liefern zu können, der handelt nicht redlich.     (c)<==//
(d)
die dialektik der partikularinteressen und des gemeinen wohls ist der gegenstand des politischen prozesses(01). Die termini: partikularinteresse und gemeinwohl, bezeichnen die bereiche, in denen das individuum als ich und sein genosse sich bewegen, wenn sie ihre existenz realisieren. Abhängig von den perspektiven: gemeinwohl und/oder partikulares interesse, werden alle weltdinge daraufhin beurteilt, ob und in welcher weise sie geeignet sind, die individuelle existenz zu sichern. Gleichgültig in ihren rollen als mitglieder eines verbandes der sozialen gruppe oder als bürger des gemeinsam geteilten staates, reduzieren das individuum als ich und sein genosse das gemeine wohl auf ihr individuelles interesse oder sie erhöhen ihr bestimmtes individuelle interesse zum gemeinwohl. Das sind fakten der erfahrung und Ich halte es für verfehlt, diese praxis, menschlich, allzu menschlich(02) zu kritisieren, nämlich dann, wenn gesichert ist, in welchem horizont das eine als das jeweils andere behauptet wird. Methodisch ist es zulässig(03), dass das individuum als ich: A, sein bestimmtes interesse: n, als das gemeinwohl behauptet, wenn dem genossen die chance belassen ist, diese behauptung als eigne behauptung zu akzeptieren, nicht anders der genosse, der, wenn er als politiker von dem gemeinwohl: a, spricht, das gemeinwohl: a, als sein partikulares interesse: n, händelt, und das individuum als ich diese instumentalisierung akzeptiert.
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(01)
es ist eine konvention, wenn gesagt wird, dass die fragen der innenpolitik den kern des politischen prozesses ausmachen; andere behaupten, es seien die fragen der aussenpolitik. Was dann unter diesen termini vorgetragen wird, das sind die üblichen themen, hin und wieder angereichert mit ausgefallenen beispielen, zum beispiel wenn in der grenzzone zweier staaten die spezie einer pflanze die topposition der agenda erhält, von der die einen behaupten, dass an der erhaltung der gemeinen butterblume auch die erhaltung des kosmos hänge und die anderen sagen, der erhalt dieses unkrauts sei nur ein kostenfaktor, der zu beseitigen ist.
(02)
in anspielung auf ein bekanntes bonmot von Friedrich Nietzsche.
(03)
auf der argumentebene der kausalität ist es zulässig, das partikularinteresse: n, als moment des gemeinwohls: a, auszuweisen und dieses interesse pars pro toto für das ganze zu händeln(*1). Solange im diskurs dieser zusammenhang für alle, die es betrifft, erkennbar ist, sollte daran kein streit um prinzipien angezettelt werden.
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(*1)
würde diese verknüpfung nicht zugestanden, dann wäre es nicht möglich im politischen prozess aufzuzeigen, warum das partikularinteresse: n, zugleich die funktion des gemeinwohls haben soll. Konkret, der schutz der natur, selbst von neoliberalen ideologen mit verstand nicht mehr in zweifel gestellt, konnte nur deshalb zu einem moment des gemeinwohls werden, weil im anfang des nachdenkens es wenige gewagt hatten, ihr partikulares interesse am erhalt der natur als das gemeinwohl zu interpretieren. Eine partikulare meinung, erfolgreich im politischen prozess beharrlich verfochten, ist in eine allgemeine überzeugung transformiert worden.     (d)<==//
(e)
jedes ding der welt kann der gegenstand eines interesses sein(01). Es gibt aber konventionen(02), die in der sozialen ordnung die verknüpfung des dings der welt: a, mit dem interesse: b, entweder nicht kennen(03) oder ausdrücklich behaupten(04). Wenn die soziale ordnung in ihrem bestand gesichert sein soll, dann ist es zweckmässig, die durchsetzung eines bestimmten partikularinteresses zu limitieren. Das haben eines interesses ist, soweit das individuum als ich es in seinem forum internum denkt, nicht limitierbar, das durchsetzen eines bestimmten partikularinteresses, möglich nur auf dem forum publicum, kann von der konsensgemeinschaft limitiert werden, weil im interesse aller das partikularinteresse eingehegt sein muss, das verbot eingeschlossen.
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(01)    //==>INDEX der argumente, stichwort: interesse.

(02)

konventionen sind regeln, die in eíner tradition entstanden sind; sie haben die funktion eines gesetzes, für das der gesetzgeber weder als person noch als institution des staates benennbar ist.
(03)    so die redeweise: interesseloses wohlgefallen.

(04)

so das allgemeine tötungsverbot, das in der sozialen realität doppeldeutig ist. Im verband der sozialen gruppe ist es nach innen absolut gültig, nach aussen, gegen die mitglieder des anderen verbandes, kann es als tötungsgebot wirken(*1).
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(*1)
das ist die logik der blutrache; das ist auch die verquere logik von theologen, die die tötung des ungläubigen als eine tat predigen, die dem geglaubten gotte wohlgefällig ist.     (e)<==//
(f)
die mit dem terminus: gemeinwohl, bezeichneten begriffe und phänomene sind in ihrer phänomenalen form resultate der erfahrungen, die die menschen in der geschichte gemacht haben. Das, was in vergangenen epochen gültig gewesen war, das muss heute nicht mehr gültig sein. Die globalisierte welt im jahr 2012 ist mit der welt der griechischen stadtstaaten 337 v.Chr. nicht vergleichbar, gleichwohl ist in raum und zeit die struktur der vorstellungen unverändert, die das gemeinwohl in den dokumenten der historia fixiert. Die dialektik der partikularinteressen und des gemeinwohls war damals, 337 v.Chr., ebenso wirksam, wie sie heute, 2012, wirksam ist, und diese dialektik hat, von epoche zu epoche abweichend, ihre jeweils gültigen auflösungen gehabt. Das, was die antworten von heute von den antworten von damals unterscheidet, das ist die frage, ob die auflösungen von damals, fixiert in den dokumenten der historia , heute noch akzeptabel sein können. Das ist aber ein anderes problem. Es ist die aufgabe der historiker, die historischen streitgegenstände, fixiert in den dokumenten der historia, aufzuarbeiten, gegenstände, die der philosoph nur dann bewerten sollte, wenn er meint, dass das historische faktum für sein argument eine erklärung sein kann.     (f)<==//
(g)
die relation: verband_der_sozialen_gruppe<==|==>staat, wird auch unter dem stichwort: subsidiarität, analysiert und reflektiert. Die maxime gesellschaftlicher ordnung, die subsidiarität, ist unbestritten(01), streit gibt es, wenn die differenz beurteilt wird, wie weit die subsidiarität reichen soll oder reichen darf. Die geltende antwort kann nur in der praxis gegeben werden. Im streit der ideologen ist die spannweite der differenz durch die vorstellungen festgelegt, die mit den termini: nachtwächterstaat oder totalitärer staat, bezeichnet werden. Der staat, der mit guten gründen als annäherung an die politie bezeichnet werden kann, wird die mitte halten und abweichungen nur in einer kleinen marge tolerieren.
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(01)
im kernbereich ist der begriff: subsidiarität, als maxime der gesellschaftlichen ordnung nicht bestritten, in den randzonen der phänomene, die mit dem begriff: subsidiarität, unterschieden werden, gibt es aber streit. Weniger beachtet ist die abgrenzung: individuum als ich/verband der sozialen gruppe, weil die erforderlichen abgrenzungen unter den perspektiven: sorge der gruppe für das mitglied und pflichten des mitglieds für die gruppe, verdeckt gehändelt werden. Von theoretischem interesse ist aber die frage, ob eine vorstellung möglich ist, die über den staat, der umfassenden form sozialer ordnung, hinausgehen könnte. Solche vorstellungen sind denkbar(*1),  aber diese anstrengungen sind pragmatisch von geringem nutzen, weil mit den möglichen vorstellungen das problem der abgrenzung nur um eine drehung verschoben wird(*2). Eine gewisse plausibilität kann der unterscheidung: weltstaat/nationalstaaten, nicht abgesprochen werden, aber das sind überlegungen, die nicht weiterführen können, weil für den begriff: staat, das merkmal: nation, kein konstituierendes merkmal ist, auch dann nicht, wenn heute die völker der welt, zu politischen einheiten zusammengefasst, als staaten klassifiziert werden(*3).
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(*1)
als klassenbegriff wird der begriff: staat, instrumentalisiert, um die staaten der welt als phänomene von anderen weltdingen zu unterscheiden. Es kann zweckmässig sein, die einzelnen staaten unter einem oberbegriff zusammenzufassen, um sie in der zusammenfassung unterscheidbar zu machen. Ein anderer aspekt sind die suprastaatlichen organisationen, namentlich zitiert, die Vereinten Nationen oder die Europäische Union.
(*2)
der liebe gott als superstaat? - diese mögliche interpretation der staaten und/oder des gottes kann nur die idee eines theologen sein, der, sich im dienste dieses gottes wähnend, seinen gott nicht verstanden hat. Mit dem terminus: gottesstaat, ist weder ein begriff bezeichnet, noch ein phänomen, aber das, was mit dem terminus: gottesstaat, verdeckend bezeichnet wird, das sind phänomene nackter gewalt(+1).
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(+1)
klarstellung. Augustinus erörtert in seiner schrift mit dem titel: de civitate dei, den weltlichen staat, der gemäss der ordnung des geglaubten gottes organisiert ist. Das ist etwas anderes.
(*3)
das volk als ethnische und die nation als historische kategorie sind zweierlei und passen, das ist historische erfahrung, nur selten zusammen.     (g)<==//
(h)
das individuum als ich und sein genosse sind, den verband der sozialen gruppe transzendierend, nicht durch den eigennutz angetrieben(01), auf die institutionen des staates zuzugreifen, um die benötigten weltdinge für sich zu erlangen, dinge der welt, die sie mit ihren individuellen kräften nicht erreichen können, weil der verband der sozialen gruppe nicht leistet(02). In der struktur des verbandes der sozialen gruppe ist der grund verortet, der das individuum als ich und seinen genossen nötigt, den staat als das gemeinsame projekt legitim für die sicherung seiner existenz in anspruch zu nehmen. Der in anspruch genommene staat, real in seinen institutionen, leistet diese sicherung im horizont der idee, die mit dem terminus: das gemeine wohl, bezeichnet ist(03).
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(01)
der individuelle egoismus(*1) ist nicht das problem, das problem ist die struktur der sozialen ordnung, in der sowohl der verband der sozialen gruppe als auch der staat ihre spezifischen funktionen haben. Solange der verband der sozialen gruppe im kampf um die existenz auf sich selbst verwiesen ist und diesen kampf erfolgreich bestreiten kann, solange ist der staat nicht als übergeordnete ordnung erforderlich. Wenn aber der kritische punkt erreicht ist, dass der existenzkampf nur im verbund der verbände der sozialen gruppe erfolgreich bestanden werden kann, real präsent im individuum als ich und seinem genossen, dann ist der staat als die übergreifende ordung gefordert, das benötigte sicherzustellen(*2).
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(*1)
die reizworte: neid und neiddebatte, sind, periodisch wiederkehrend, bekannte items auf der agenda des politischen prozesses. Die phänomene des neidens sind zwar ein moment des individuellen egoismus, aber für die definition des begriffs: egoismus, ist der neid kein konstitutives merkmal.
(*2)
auch der staat kann überfordert sein, die bedingungen der existenz des individuums als ich faktisch bereit zu halten. Punktuell ist das problem zu besichtigen, wenn die sogenannten "failed states" in den blick genommen werden. Wenn aber die staaten im globalen maasstab an der aufgabe scheitern, die existenz des individuums als ich und seines genossen zu sichern, dann dürfte der moment, in sich verschwindend, gekommen sein, an dem alle weiteren erwägungen faktisch gegenstandslos geworden sind ... .
(02)
das ist die logik des vielgescholtenen sozialstaats. Der sozialstaat setzt die funktionsfähigkeit des verbandes der sozialen gruppe voraus, aber die funktionsfähigkeit des sozialen staates ist durch die ressourcen begrenzt, die dem verband der sozialen gruppe faktisch verfügbar sind. Das problem ist die defizitäre, weil nicht angepasste struktur des verbandes der sozialen gruppe, eine struktur, die nicht mit den bedingungen der globalisierten welt kompatibel ist(*1).
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(*1)
über die gründe dieses mangels kann endlos gestritten werden. Die geltend gemachten gründe sind weder "natürlich" noch "gottgegeben", wohl aber sind das individuum als ich und sein genosse verantwortlich für die mängel, die in der sozialen ordnung manifest geworden sind.
(03)
die leistungen des staates, umfassend bezeichnet mit dem terminus: gemeinwohl, weisen den staat aber nicht unmitteilbar als einen sozialstaat aus. Der grund ist, dass der begriff: das gemeinwohl, das merkmal: gerechtigkeit, nicht als konstitutives merkmal enthält, gleichwohl nicht in abrede gestellt ist, dass im begriff: das gemeinwohl, mittelbare verknüpfungen zwischen den vorstellungen hergestellt werden können, die das in einer relation fassen, was als das gemeine wohl und das gerechte angesehen werden. Die struktur der sozialen ordnung des staates, der das gemeinwohl realisiert, ist in der idee der gleichheit fundiert, aber das, was gleich sein soll, das ist nur in der differenz zum ungleichen feststellbar, differenzen, die mit den vorstellungen des gerechten kompensiert werden. In dieser verknüpfung können die phänomene bezeichnet werden, die gemeinhin mit dem wort: sozial, bezeichnet sind, dinge der welt, die mit den vorstellungen des gemeinen wohls ohne logische friktionen verknüpfbar sind.     (h)<==//
(i)
die idee des gemeinen wohls ist in den vorstellungen real, die mit dem terminus: daseinsvorsorge, bezeichnet werden. Mit dem begriff: daseinsvorsorge, fasst das individuum als ich seine vorstellungen von den dingen der welt zusammen, die die geforderte bedingung der realisierung seiner existenz und der existenz seines genossen sind(01). Es kann nicht zur disposition gestellt sein, ob das erforderliche getan werden soll oder nicht, weil das erforderliche getan werden muss(02), allein darüber, wie das, was getan werden muss, realisiert werden soll, kann und muss gestritten werden, aber das sind fragen der pragmatik, die ihre antwort im moment der gelebten gegenwart haben(03).
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(01)
die einschlägigen weltdinge sind gegenstände der empirie. Es kann also eine liste aufgestellt werden, die das säuberlich aufzählt, was pro und kontra ein merkpunkt sein soll, übersichtlich eingeteilt in klassen. Im kern dürfte einverständnis herstellbar sein(*1), in den randzonen werden aber die meinungen auseinander gehen(*2).
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(*1)
es ist unstreitig, dass zum kern der daseinsvorsorge die vorstellungen gehören, die mit dem terminus: infrastruktur des staates, bezeichnet werden(+1). Zum kern der aufgaben des staates gehört es, dafür zu sorgen, dass seine bürger, jeder für sich, sich das schaffen können, was sie zur bewältigung ihrer existenz bedürfen(+2). Das sind sachfragen, die im diskurs vom individuum als ich und seinem genossen in jedem moment der gelebten gegenwart, moment für moment, neu beantwortet werden müssen, ein diskurs, in dem beide, auf ihre weise sich erinnernd, das alte, die facta der vergangenheit, wieder aufgreifen, erfahrungen, die sich bewährt haben, um sie neu zu bewähren(+3).
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(+1)
aber was gehört zur infrastruktur eines staates? Hier gehen die meinungen offenbar auseinander, meinungen, die in einem kanon von fällen eng miteinander verknüpft sind und so als stabil eingeschätzt werden können. Auf diesen kern richte Ich meinen blick.
(+2)
in der alten zeit, damals als die verhältnisse scheinbar überschaubar gewesen waren, leistete der verband der sozialen gruppe diese aufgabe. Das individuum als ich war gesichert, weil der verband der sozialen gruppe die erforderliche sorge leistete, und, weil das individuum als ich sich als gesichert verstehen konnte, war auch der verband der sozialen gruppe in seiner existenz gesichert. Heute, im jahr: 2012, ist diese wechselseitige versicherung nicht mehr möglich(§1). Das böse wort ist in der welt, dass, wer nicht arbeite, auch nicht essen solle. Wenn das geschwätz der ideologen richtig ist, dann sollten sie alles daran setzen, dass das individuum als ich und sein genosse auch arbeiten können, um sich das brot, wie's in dem alten text heisst, auch "verdienen" zu können. Aber was geschieht in der vom neolibealen denken vernebelten welt? Unter dem lemma: sparen, diktieren die akteure auf den finanzmärkten der welt bedingungen, die nur die wirkung haben, dass die einen sich immer mehr in den hals stopfen, genau die früchte der arbeit, die sie den anderen geraubt haben(§2). Und die gerechtigkeit? - der zweck der daseinsvorsorge, geleistet vom staat, kann nicht die gerechtigkeit unter seinen bürgern sein, weil allein das individuum als ich und sein genosse es sein können, die sich die angemessenen formen der gerechtigkeit schaffen; der zweck der daseinsvorsorge des staates ist als pflicht des staates darauf begrenzt, dass die institutionen des staates die bedingungen schaffen, unter denen seine bürger fähig sind, gerecht zu handeln(§3).
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(§1)
in jedem moment der gelebten gegenwart ist die existenz des individuums als ich gefährdet, eingeschlossen der verband der sozialen gruppe. Früher waren der reale mangel an ressourcen der grund der ungesichertheit, heute ist es der ungleich verteilte überfluss an ressourccen, der das überleben zu einem lotteriespiel gemacht hat. Das, was die natur dem individuum in raum und zeit vorenthält, das ist ein faktum, dem das individuum ausgeliefert ist, aber das, was das individuum als ich dem genossen durch raub vorenthält, das hat seine ursache im individuum als ich und seinem genossen, jeder für sich verantwortlich. Das sind zwei gründe, die, wenn rational diskutiert werden soll, auseinander gehalten werden müssen - in der praxis aber wird diese differenz zumeist missachtet.
(§2)
heute sind messer und pistole "out", das geschäft ist mit dem paragraphenzeichen: §, viel komfortabler zu erledigen, vor allem dann, wenn das zeichen gebraucht wird von zeitgenossen, die einerseits, um ihren privaten schnitt zu machen, als mandatierte bürger die gesetze schaffen, die sie andererseits anwendend zum schaden aller anderen auslegen. Das ist der reim jener reden, in denen die damen/herren: politiker, von der zähmung der finanzmärkte schwätzen und alles tun, damit die erforderlichen maassnahmen unterbleiben.
(§3)
es ist eine andere frage, ob der bürger auch dann seinen mitbürger gerecht behandeln wird, wenn die bedingungen für das gerechte handeln verfügbar sind. Die frage, ist sie gestellt, impliziert antworten, die das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, verantworten. Das tagtägliche spektakel, auf der politischen weltbühne zu besichtigen, ist desillusionierend. Die damen/herren: politiker, mandatierte bürger des gemeinsam geteilten staates, reden und reden, statuieren vorschriften, die einzuhalten genau diese damen/herren: politiker, nicht willens sind. Es ist der doppelsprech, der den verdruss schafft.
(+3)    //==>anmerkung: (i/02).
(*2)
die definition des begriffs: daseinsvorsorge, ist mit einem problem kontrontiert, das auf der argumentebene der praxis immer wieder zu gegensätzlichen meinungen über dasselbige führen wird. Der grund ist in dem faktum verortet, dass die existenzsicherung des individuums als ich in zwei bereichen geleistet werden muss, die als begriffe eindeutig unterscheidbar sind, in ihren phänomenen aber vieldeutig sein können. Sowohl der staat als auch der verband der sozialen gruppe haben den zweck, die existenz des individuums als ich zu sichern, aber sie leisten diese aufgabe auf verschiedenen weisen, sowohl in den gegenständen als auch in den begründungen. Wenn die differenzen in den meinungen nicht vermeidbar sind, dann ist die kunst gefordert, die alle, die es betrifft, beherrschen müssen, wenn sie pragmatische lösungen erfinden wollen, die eine unstreitige zuordnung gestatten. Im horizont des begriffs: subsidarität, werden zwar maximen formuliert, die eine unterscheidung in raum und zeit zulassen, aber in den zonen der überlappung werden diese abgrenzungen immer streitig bleiben. Solange diese konflikte mit augenmaass gehändelt werden, dürften vernünftige auflösungen der konflikte möglich sein.     (st/24222/(i)/(01))<==//
(02)
den kanon der daseinsvorsorge zu fixieren ist eine aufgabe der praxis. Eine verständigung auf diesen kanon sollte möglich sein, wenn diese verständigung von allen, die es betrifft, gewollt ist. Meine aufzählung ist weder systematisch noch abschliessend und geht nicht über das hinaus, was gegenstand der konvention ist(*1). Das entscheidende kriterium ist, ob nur der staat mit seinen umfassenden mitteln fähig sein kann, die konkrete aufgabe zu lösen, oder ob die kräfte des individuums als ich und seines genossen oder die verfügbaren ressourcen des verbandes der sozialen gruppe ausreichend sein können(*2).
Die bereiche sind:
1.
die sicherheit des individuums als ich in seiner physischen existenz. Die erforderlichen voraussetzungen für eine allgemeine sicherheit kann nur der staat leisten, weil ihm allein das gewaltmonopol zusteht(*3).
2.
die allgemeine ordnung der sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen in den formen des rechts(*4).
3.
die formen der reproduktion des existenz, die das individuum als ich im täglichen leben leistet. Der staat hat die bedingungen zu statuieren, nach denen alle, die es betrifft, sich mit ihrer arbeit in der existenz halten können. Gemeinhin ist das der weite bereich der ökonomie(*5), der auch in die bereiche umfasst, die nur mittelbar mit der ökonomie verknüpft sind, so die fragen der kultur, einschlieslich die fragen, wie das individuum als ich sich zu seiner natur verhalten solle, der natur, in der es als individuum nur ein moment ist(*6).
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(*1)
der einschränkende verweis auf die konvention erlaubt es mir, mich kurz zu fassen. Das ist ein verfahren, als scheinbarer vorteil dem theoretiker verfügbar, das dem praktiker aber dann nicht genügen kann, wenn eine konkrete aufgabe der daseinvorsorge zu lösen ist.
(*2)
Ich formuliere das problem und lasse die antwort offen. In welcher tendenz Ich antworten werde, das deute Ich, als pragmatiker gefordert, weiter unten an(+1).
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(+1) //==>anmerkung: (i/03).
(*3)   //==>argument: 2.42.20.
(*4)   //==>argument: 2.32.12.
(*5)   //==>argument: 2.42.12.

(*6)

zu recht kann gefragt werden, ob es in der welt des individuums als ich noch einen bereich der erfahrung geben könne, der, wie man so redet, "staatsfrei" sei(+1). Das problem der frage ist die abgrenzung der einschlägigen phänomene, grenzbestimmungen, die nach den maximen der subsidiarität festgelegt werden. Als philosoph kann Ich die akuten probleme in ihren dimensionen benennen, für diese werde Ich, mich selbst bindend, eine lösung finden, die für andere nicht bindend sein kann, aber die ultimate auflösung der probleme kann Ich nicht aufzeigen und die probaten taschenspielertricks überlasse Ich den scharlatanen, die sich auf den bühnen der religionen, der politik und der wissenschaften tummeln.
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(+1) argument: //==>2.42.21.     /(st/24222/(i)/(02))<==//
(03)
was ist zu tun? und wie soll das, was getan werden muss, realisiert werden? - die diskussionen über die fragen können
auf den streit zugespitzt werden, der mit den parolen: staat vor privat oder privat vor staat,(*1) ausgefochten wird. In den läuften der zeiten wird mal dem einem, mal dem anderen ein vorrang eingeräumt, im resultat aber sind die auflösungen immer unbefriedigend ausgefallen(*2). Es ist aber vernünftig zu fragen, in welchem maass(*3) die maassnahmen der daseinsvorsorge vom staat und/oder dem individuum als ich und seinem genossen im verband der sozialen gruppe realisiert werden sollen, jede maassnahme für sich ein besonderer fall. Mit der plakativen unterscheidung: privat/staat, sind perspektiven auf die erforderlichen leistungen der daseinsvorsorge geöffnet, die als plausible lösungen realer erfordernisse gewertet werden können, wenn die bedingungen beachtet werden, unter denen der staat, vertreten durch seine institutionen, und der verband der sozialen gruppe, präsent im individuum als ich und seinem genossen, ihre spezifischen leistungen erbringen(*4). Es ist das legitime interesse des individuums als ich oder seines genossen, gewinn(*5) anzustreben und auch gewinn zu machen, ein zweck, der nur das partikularintesse berühren kann. Dem staat aber ist das gewinn machen als zweck seiner tätigkeit nicht verstattet, gleichwohl der staat, präsent in den institutionen, verpflichtet ist, für seine leistungen die entstehungskosten geltend zu machen(*6). Die differenz im zweck ist die bedingung, dass rational entschieden werden kann, ob eine bestimmte maassnahme der daseinsvorsorge in staatlicher regie erfolgen muss, oder im privaten interesse realisisiert werden kann(*7). Der streit, nicht vermeidbar, hat seinen fokus in den interessen, die das individuum als ich und sein genosse legitim verfolgen, sei es im verband der sozialen gruppe, sei es als bürger des gemeinsam geteilten staates.
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(*1)
die schlagworte: staat vor privat und privat vor staat, sind propagandistisch griffig, aber leer im bezeichneten. Es sind parteiparolen, die einerseits in ihrer radikalen form, das eine im anderen verschwinden lassend, keinen gegenstand haben können, es sind sprechfetzen, die andererseits in ihren konzillanten formen das problem nur prolongieren, ohne die streitfrage klären zu können, wieviel staat oder privat es denn sein solle.    (st/24222/(i)/(03)/(*1))<==//
(*2)
die lamentablen ergebnisse sind in den dokumenten der historia rekonstruierbar, resultate, die die ideologen des kapitalismus und des real existiert habenden sozialismus produziert hatten und immer noch produzieren. In keiner dieser ideologischen ausrichtungen ist das problem der daseinsvorsorge des staates auch nur annähernd plausibel geregelt worden und die maxime des Kalten Krieges: entweder/oder, hat sich als kontraproduktiv erwiesen.   (st/24222/(i)/(03)/(*2))<==//
(*3)
man pflegt, dem geltenden politischen jargon verpflichtet, die frage nach dem maass variabel zu beantworten, so, wie's gerade passt. Die redeweise: soviel markt wie möglich, soviel staat wie nötig, ist, logisch beurteilt, nicht widerlegbar(+1). Der gehalt des satzes wird in der abgrenzung vom jeweils anderen festgestellt, eine dialektik, die kausal nicht auflösbar ist, weil das individuum als ich, das die dialektik der gründe vermittelt, mit zwei gründen argumentieren muss, die als begriffe zueinander ein widerspruch sind, als phänomene aber nur gegensätze sein können. Den grund, den das individuum als ich in seiner funktion, mitglied des verbands der sozialen gruppe zu sein, geltend machen will, den kann es nicht geltend machen, wenn es als bürger des staates agiert, den es gemeinsam mit dem genossen teilt, der auch mitglied eines verbands der sozialen gruppe ist.
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(+1) ebenso gültig ist die formel: soviel staat wie möglich, soviel markt wie nötig, quodlibet.    (st/24222/(i)/(03)/(*3))<==//
(*4)
die frage, ob der staat oder das individuum als ich mit dem genossen im verband der sozialen gruppe die erforderlichen leistungen der daseinsfürsorge erbringen soll, verweist auf ein problem, das in der ökonomie mit der unterscheidung: öffentliche und/oder private rechnungslegung,(+1) gehändelt wird. Das, was in der öffentlichen rechnungslegung positiv sein kann, das kann in der privaten rechnungslegung negativ erscheinen, und das, was in der privaten rechnung positiv ist, das erscheint zumeist in der öffentlichen rechnung als negativ(+2), ideal wäre es, wenn die öffentliche hand und der private bürger in einer win-win-situation sind, ein zustand, der dann möglich ist, wenn die private und die öffentliche rechnungslegung nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern als komplimentäre formen des wirtschaftens, auf das ziel der sicherung der existenz des individuums als ich und seines genossen ausgerichtet, begriffen und gehändelt werden. Die fixierung auf eine maximale rendite kann nur das partikulare interesse bedienen; das versprechen, den bürger in seiner existenz absolut zu versichern, kann der staat, präsent in seinen institutionen, nicht einlösen.
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(+1)
in der wissenschaft ist für die öffentliche rechnungslegung der terminus: volkswirtschaft, gebräuchlich, für die private rechnungslegung der terminus: betriebswirtschaft.
(+2)
das ist die logik der ökonomischen betrachtung, die, derzeit aktuell und brennend, mit dem terminus: schuldenkrise, belegt ist. Der private reichtum korreliert positiv mit der armut der öffentlichen hand, oder, anders betrachtet, die öffentliche armut ist das negative pendant des reichtums weniger privater.    (st/24222/(i)/(03)/(*4))<==//
(*5)
im jargon, gepflegt von den kontrahenten, stehen für den terminus: gewinn, die termini: profit oder rendite. Der begriff, der mit dem terminus: gewinn, bezeichnet wird, ist ein anderer begriff als der begriff, der mit den termini: profit und/oder rendite, bezeichnet werden muss. Der gewinn ist der überschuss, den das individuum als ich aus seiner arbeit erzielen kann und die funktion des überschusses ist es, die schwankungen auszugleichen, die im prozess der reproduktion der eigenen existenz, abhängig vom lauf der zeit und den möglichkeiten des ortes, auftreten. Der profit und/oder die rendite, ist der überschuss, der im prozess des wirtschaftens angestrebt wird, um wenigen zu lasten vieler zugeschoben zu werden. Diese differenz ist zu beachten, wenn der diskurs über die ökonomie geführt wird.   (st/24222/(i)/(03)/(*5))<==//
(*6)
die dynamik ökonomischer prozesse ist nur beschränkt kalkulierbar und der idealfall der bilanz: die null unter dem strich von soll und haben, kann immer nur am ende eines definierten intervalls fesgestellt werden, folglich kann es nicht zweckwidrig sein, wenn der staat bei der erbringung seiner leistungen auch einen gewinn erzielt, diesen in engen grenzen anstrebend; denn der erzielte überschuss fällt an den staat zurück, der entweder den bürgern zurückgegeben oder in neuen leistungen der daseinsvorsorge investiert werden kann. Das staatliche wirtschaften ist mit dem markt kompatibel(+1), markt und staat sind kein sich ausschliessender gegensatz, gleichwohl in der verwendung des gewinns ein unüberbrückbarer gegensatz besteht.
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(+1)
die entgegensetzung: staat/markt, der cantus firmus der neoliberalen ideologen, ist, in der perspektive des wirtschaftens betrachtet, falsch. Die leistungen der daseinsvorsorge, vom staat als dienstleistung erbracht, sind gegenstände auf dem markt, die zwischen dem beteiligten am markt, anbieter und nachfrager, ausgetauscht werden sollen und auch ausgetauscht werden. Am markt hat der staat ebenso die funktion des anbieters wie die funktion des nachfragers, so wie jeder marktteilnehmer auch. Was den staat von den anderen marktteilnehmern unterscheidet, dass ist seine funktion, als markteilnehmer zugleich auch die regeln des marktes definieren zu müssen(§1), die zum zweck der funktion des marktes, von allen marktteilnehmern, auch dem staat, einzuhalten sind. Diese funktion des staates, die regeln des marktes zu definieren, hat einen grund, der nicht der grund sein kann, mit dem die funktion des marktes erklärt wird. Diese differenz sollte beachtet werden, auch dann, wenn es schwierig ist im diskurs die differenz zu erklären. Der grund für die problematische trennung ist, dass das indiviuum als ich befugt ist, einerseits am markt wie jeder marktteilnehmer zu agieren, dass das individuum als ich andererseits zugleich als bürger des staates agiert - in seiner doppelfunktion schafft das individuum als ich auf dem markt gegensätze, die auch ihre unvereinbarkeit einschliessen(§2).
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(§1)
in der sogenannten finanzmarktkrise/2008ff ist zu beobachten, dass der staat, präsent in seinen mandatierten bürgern, dieser pflicht, dem markt regeln zu setzen, nicht nachkommt($1).
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($1) Richter,Ulrich: Die damen/herren: politiker, agieren als lobbyisten, das beschworene gemeinwohl ignorierend. mdb(17)/2012. bibliographie/ //==>2.93.49.
(§2)
die akteure am markt wissen, dass sie einerseits als individuum agieren, das ein ich ist, eingebunden in einem verband der sozialen gruppe, andererseits agieren sie aber auch als bürger ihres staates, gemeinsam geteilt mit dem genossen, der sich als opfer des marktes begreifen muss. Es ist der zynismus der akteure, sowohl auf dem parkett des marktes als auch auf der bühne der politik, dass die wechselwirkung gegensätzlicher interessen ignoriert wird, gegensätze, die sich einander ausschliessen, die aber händelbar sind, wenn der ausgleich gewollt wird, der bei gegensätzlichen interessen immer möglich ist, auch dann, wenn die wahrscheinlichkeit gegen null tendiert, dass das scheinbar unmögliche realität wird.    (st/24222/(i)/(03)/(*6))<==//
(*7)
der kern der debatte, die unter den termini: verstaatlichung oder privatisierung, ausgefochten wird, ist die frage, wer geeigneter sei, die aufgaben der daseinsvorsorge effizient(+1) zu erledigen. Die kontrahenten in der debatte verwenden ihre argumente in täuschender absicht, weil die raison des staates und das kalkül des privaten über kreuz gegensätzlich sind. Einerseits wird das partikularinteresse, fixiert auf sich selbst, verfolgt, andererseits ist das allgemeinwohl ein beliebig gewordener fetisch, aber alle behaupten die dialektik zwischen dem allgemeinem wohl und den partikularen interessen. Die maxime ist: wenn's nutzt, dann wird das partialinteresse in das gemeinwohl umfunktioniert(+2) und das gemeinwohl für das privatinteresse instrumentalisiert(+3). Das schibboleth ist die parole: privatisierung öffentlicher leistungen,(+4).
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(+1)
der terminus: effizient, ist das schlüsselwort. Das ziel ist, die kosten/nutzen-relation bei der erstellung der leistung optimal zu gestalten. Ein aspekt in dieser debatte ist unstreitig das sparen, aber das einsparen kann nicht alles sein, weil jedes ding der welt, eingebunden in die kultur des individuums als ich und seines genossen, seinen preis hat. Das wissen die neoliberalen von heute ebenso wie es damals Karl Marx gewusst hatte, der zumindest seine liberalen pappenheimer des 18. und 19.jahrhundert gekannt hatte, ein wissen, das den neoliberalen ideologen der gegenwart, pars pro toto Milton Friedman, dann abhanden gekommen ist, wenn's den verfolgten interessen zuwiderläuft.
(+2)
der terminus: öffentliche stiftung, ist das stichwort. Es ist zu loben, wenn der privatmann/die privatfrau sein/ihr vermögen zum zwecke allgemeinen nutzens in der rechtsform einer stiftung den nachlebenden zur verfügung stellen. Hinter dem wohltätigen tun ist aber zumeist nur ein egoistisches wollen versteckt, das auf der einen seite vergessen machen soll, dass das vermögen nur deshalb entstanden ist, weil ökonomische bedingungen geschaffen worden waren, die post festum mit den leistungen der stiftung gemildert werden, andererseits ist der wohltätige stifter von dem willen getrieben, sein vermögen dem zugriff des staates zu entziehen, also genau der allgemeinheit, zu derem nutzen die stiftung als rechtssubjekt geschaffen worden war(§1).
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(§1)
der verdacht ist nicht von der hand zu weisen, dass vor allem die stiftungen mächtiger konzerne auch den zweck haben, mit dem stiftungskapital künftig steuern einzusparen, um mit dem vorenthaltenen kapital politischen einfluss zu kaufen.
(+3)
der terminus: korruption, ist das stichwort. Der terminus bezeichnet zwei sachverhalte, die auseinander gehalten werden sollten, einerseits die korruption der kleinen, die ihr amt privat ausbeuten, andererseits die systematisch organisierte korruption, die von den parteien und verbänden ins werk gesetzt wird(§1). Nach geltendem strafrecht sind die einschlägigen handlungen aller beteiligten, des privaten ebenso wie des mandatierten bürgers, rechtlich als verbrechen zu beurteilen; denn das wollen des individuums als ich, das in diesen handlungen konkret geworden ist, zielt genau darauf ab, den genossen zum eigenen vorteil zu schädigen. Wenn aber diskutiert wird, ob eine bestimmte leistung des staates in staatlicher regie erbracht werden soll oder privat auf rechnung eines bürgers, dann ist auch die frage zu erörtern, wem der "deal" nutzen soll, und betrieben wird der deal immer dann, wenn die am deal beteiligten, immer über kreuz, einen vorteil sich davon versprechen können(§2).
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(§1)
korruption ist korruption und wenn der tatbestand festgestellt ist, dann lässt das strafgesetzbuch keinen spielraum mehr. Es ist aber auch in das kalkül zu stellen, dass die korruption als tatbestand in raum und zeit keineswegs eindeutig feststellbar ist, ohne dass durch die streitigen phänomene der begriff: korruption, in zweifel gezogen werden kann. Die streitigen phänomene sind als faktum beklagenswert, aber mit augenmaass sind die streitigen phänomene händelbar, wenn in einem engen rahmen mit dem problem tolerant umgegangen wird. Im strikten sinn ist das trinkgeld des gastes für den kellner ein fall von korruption, aber ohne dieses schmiermittel: trinkgeld, im buchstäblichen sinne würden viele situationen des täglichen miteinander ohne reibereien nicht händelbar sein. Zwar heisst es, auch so eine rederei, dass das grosse verbrechen im kleinen angefange, aber daraus den schluss zu ziehen, dass die kleinen ungenauigkeiten mit der ganzen härte des gesetzes auch zu verfolgen seien, erscheint mir als unverhältnismässig. Die regel: do ut des, ist keine mathematische gleichung, die auf beiden seiten das identische zahlzeichen erfordert.
(§2)
Ich stelle nicht in frage, dass im konkreten fall reflektiert wird, welche lösung unter den maximen der öffentlichen und der privaten rechnung rational, das heisst in der kosten/nutzen-relation effizient ist, aber das ist ein prozess, der öffentlich geführt werden muss. Die realität ist anders($1).
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($1)
die sogenannten cross-border-geschäfte seien als beispiel für das problem zitiert. Die kommune verkauft ihre wirtschaftsbetriebe für die daseinsvorsorge an investoren, die als neue eigentümer realer werte diese betriebe an die kommune zurückvermieten. Das geschäft, so hiess es früher, solle sich rechnen, weil der investor steuervorteile nutzen könne, die kämmerer dieser kommunen wissen es heute besser. Der skandal dieser deals ist aber das faktum, dass die einschlägigen verträge in ihrer gänze nicht einmal den gemeinderäten der kommunen bekannt gewesen waren und heute, so scheint, auch noch nicht bekannt sind.
(+4)
es kann vernünftig sein, leistungen des staates, in der tradition gewachsen, unter privater verantwortung ausführen zu lassen. Es gibt aufgaben des staates, die, soweit er als fiskus handelt, auch vom bürger als privatmann/privatfrau geleistet werden können(§1). Es ist vernünftig, in diesen bereichen die tätigkeit des staates als fiskus einzuschränken, aber in der gleichen weise ist es vernünftig, die aufgaben des staates nicht zu privatisieren, die als daseinsvorsorge des staates in seiner verantwortung bleiben müssen(§2). Das maass, mit dem beurteilt werden kann, ob eine privatisierung öffentlichen guts und öffentlicher leistungen ökonomisch vernünftig ist, das ist der blick auf die logik des wirtschaftens selbst. Es ist nicht zutreffend, dass der private grundsätzlich leistungsfähiger sei als der staat, wenn eine bestimmte wirtschaftsleistung zu erbringen ist. Es gibt bereiche des wirtschaftens, in denen der private, begrenzt auf seine unternehmung, die leistung effektiver erbringen kann als der staat, der immer das ganze im blick haben sollte. Es gibt aber bereiche, in denen der staat besser agieren kann, weil er eine bedingung des wirtschaftens nicht erfüllen muss, nämlich um jeden preis gewinn zu machen. Der staat hat, weil er das ganze repräsentiert, die möglichkeit, die kosten und den ertrag für die bestimmte wirtschaftsleistung mit anderen leistungen zu verrechnen, eine möglichkeit, die dem privat agierenden staatsbürger nicht oder nur in eingeschränkten maassen verfügbar ist. In teilen kann der öffentliche verkehrsweg nicht rentabel sein, der als ganzes aber allen bürgern von nutzen ist. Der privatweg, der als ganzes nicht rentabel ist, kann in teilen dann hochprofitabel sein, wenn der private auf grund seines verbrieften monopols die bürger des staates abkassieren kann, die den privatisierten weg als öffentlichen weg nutzen müssen.
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(§1)
der verkauf einer briefmarke muss nicht von einem postbeamten hoheitlich bewirkt werden, das kann der verkäufer im kiosk auch, und der transport des briefes muss auch nicht in der hoheitlichen regie der alten Bundespost inszeniert werden, aber der staat hat die pflicht für strukturen zu sorgen, dass seine bürger per brief($1) zu bedingungen kommunizieren können, die für alle beteiligten ökonomisch vertretbar sind, das heisst von allen, die es betrifft, faktisch auch genutzt werden können.
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($1)
im zeitalter des internet haben sich die bedingungen für die kommunikation der bürger tiefgehend verändert. Das problem kann nicht am brief allein festgemacht werden, der vielleicht mal als zeugnis für eine epoche im museum besichtigt werden kann, aber der brief ist ein symbol für das problem der kommunikation, die nicht mehr in den grenzen eines verbandes der sozialen gruppe verortbar ist, sondern im raum des staates sich ereignet. Damit die kommunikation zwischen den bürgern, dem individuum als ich und seinem genossen, möglich ist, muss der staat die strukturen schaffen, für die der staat auch, präsent in den institutionen, verantwortlich ist. In der erforderlichen struktur hat auch die wirtschaftstätigkeit des individuums als ich und seines genossen, bestimmt von ihren interessen, eine funktion, die als rational eingeschätzt werden kann.
(§2)
das ist der bereich der hoheitlichen aufgaben, die der staat zu erfüllen hat. Aber das wird nicht immer strikt beachtet und immer  wieder hört man die damen/herren: politiker, träumen, dass auch die polizei zu privatisieren sei; mit dem strafvollzug hat man's schon in teilen probiert, der ökonomische erfolg aber war für die öffentliche hand bisher bescheiden.    (st/24222/(i)/(03)/(*7))<==//
(st/24222/(i)/(03))<==//
(i)<==//
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(2.42.07/(y/03))<==//


fortsetzung:
subtext/argumente: 2.42.23

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zurück/anfang;bibliographische angaben

stand: 13.05.01.
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