fortsetzung:
subtext/argumente: 2.32.13-2.32.16
 

2.32.13

der begriff: staat, zentral in jeder theorie des politischen prozesses, wird gemeinhin mit einer gruppe von individuen assoziiert(a), die sich als gemeinschaft(b) oder gesellschaft(c) begreifen. Diese assoziation ist vage, im horizont des relationalen arguments ist sie falsch(d). Der begriff: staat, ist eine konstruktion, die das individuum als ich mit dem genossen entworfen hat, um die merkmale in einem begriff zusammenzufassen, die sie als bedingung für notwendig halten, wenn sie, das individuum als ich in der gemeinschaft mit dem genossen, ihre existenz, jeder für sich, realisieren wollen. Mit dem begriff: staat, haben sie die vorstellungen ihrer gemeinsamen ordnung fixiert, die alle, die es betrifft, bindet. Die begriffe: "der staat, die gesellschaft und die gemeinschaft", jeder begriff für sich vom individuum als ich und seinem genossen als begriff gedacht, sind auf der argumentebene der begriffe ein widerspruch, auf der argumentebene der phänomene sind diese begriffe als phänomene gegensätze, gegensätze, die der genosse und das individuum als ich mit den anerkannten institutionen(e), die in ihrer gesamtheit den staat darstellen(f), gestalten können und ausgleichen müssen, wenn sie ihre existenz in den formen der gesellschaft und der gemeinschaft realisieren wollen. Der staat, was immer er in der historia auch gewesen sein mag, stiftet keinen frieden(g), aber die institutionen, die das individuum als ich und sein genosse mit dem terminus: staat, bezeichnen, formen ein system des rechts(h), das das individuum als ich und der genosse als ein gemeinsam geschaffenes vorraussetzen müssen, wenn sie, jeder für sich, ihre interessen(i) im miteinander/gegeneinander friedlich durchsetzen wollen.
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Die konstituierenden merkmale des begriffs: staat, sind(j):
1.
die institutionen, die den staat verkörpern, sind konstruktionen, die das individuum als ich und sein genosse erfunden haben, um ihre sozialen beziehungen gleichförmig zu regeln, unabhängig von dem bestimmten individuum als ich: A, und seinem ebenso bestimmten genossen: B. Die institutionen sind das mittel, mit dem das individuum als ich und sein genosse die normen setzen, an die sie sich selbst binden. Die institutionen sind das mittel, mit dem das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, ihre interessen durchsetzen, die für den anderen zumutbar sind. Die institutionen sind das mittel, mit dem das individuum als ich und sein genosse die durchsetzung der interessen bewerten, ob diese mit den gültigen normen vereinbar sind oder nicht(k).
2.
die soziale beziehung zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, eine wechselseitige relation, erscheint, vermittelt durch die institutionenen des staates, als eine mittelbare beziehung(l).
3.
was den staat betrifft, das ist öffentlich(m).
4.
jede institution des staates ist in einem gesetz gegründet und das gesetz ist dann gültig, wenn das individuum als ich und der genosse die norm in einem vorab bestimmten verfahren verabredet haben(n) und beide, der genosse und das individuum als ich, die norm und das verfahren als ihre autonome setzung anerkannt haben.
5.
der zweck der institutionen des staates ist der schutz, den das individuum als ich benötigt, um sich vor dem genossen zu schützen, ebenso wie der genosse den schutz vor dem anderen, das individuum als ich, sucht(o).
Ein komplex von institutionen, für sich ein phänomen(p), soll dann als staat bezeichnet werden, wenn die konstituierenden merkmale des staates als ein geschlossenes system von bedingungen lückenlos erfüllt sind. Die identifikation eines phänomens als staat ist das eine, die bewertung des bestimmten phänomens, mit dem terminus: staat, bezeichnet, ist etas anderes und beides sollte strikt voneinander unterschieden werden; denn die beschreibung des phänomens: staat, ist etwas anderes als die einschätzung, ob das fragliche phänomen auch das leisten kann, was das individuum als ich und sein genosse von diesem phänomen, als mittel benutzt, erwarten können und müssen, wenn sie ihre legitimen interessen ungestört realisieren wollen(q).
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(a)
es ist üblich, den staat mit der nation gleichzusetzen oder gar zu identifizieren(01). In der perspektive des relationalen arguments sind das versuche, die in der sache keinen zureichenden grund haben und folglich als falsch beurteilt werden müssen. Das konstituierende merkmal des begriffs: nation,(02) ist die gruppe, in der die individuen gleicher abstammung zusammengefasst sind(03). In der alten zeit verkörperten diese gruppen gleicher abstammung in der regel auch die geltende herrschaft, komplexe strukturen, die per analogiam aus der perspektive von heute mit den funktionen des staates vergleichbar sind(04). Das sind aber assoziationen, die zwar plausibel sein können, begrifflich aber ausgeschlossen sind(05).
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(01)
Historisches Wörterbuch der Philosophie. Stichwort: Nation (Nationalismus, Nationalität), Bd.6. Sp.406-414. bibliographie/ //==>2.93.48.
(02)
in der tradition wird für den begriff: nation, auch der terminus: volk, gebraucht. Die differenz zwischen den begriffen: nation und volk, soll hier nicht weiter verfolgt werden.
(03)
der begriff: nation, weist strukturell bestimmte ähnlichkeiten mit dem begriff: gesellschaft, auf, geht aber über diesen begriff hinaus(*1). Was mit dem terminus: nation, bezeichnet wird(*2), das sind gesellschaftliche strukturen, die den institutionen des staates zum verwechseln ähnlich sein können, deren begründungen aber mit den konstitutiven merkmalen des begriffs: staat, nur in teilen logisch vereinbar sind. Das konstitutive merkmal des begriffs: nation, ist das prinzip der abstammung(*3). In ihrer struktur ist die nation eine stammesgesellschaft, die im lauf der historia den institutionellen erfordernissen der neuzeit, oder wie man heute sagt, der moderne, angepasst wurde, weil die alten strukturen der stammesgesellschaft, zumindest in teilen, mit den strukturen der moderne in einem eklatanten widerspruch geraten waren. Einerseits konnten die neuen institutionen nicht mehr überzeugend mit dem prinzip der abstammung legitimiert werden, institutionen, die andererseits unabdingbar geworden waren, das reale leben zu bewältigen. Im überschaubaren bereich, der horizont des kirchtums, funktioniert das prinzip der abstammung, aber das prinzip verliert seine dominierende funktion, wenn, induziert durch die technologischen entwicklungen, das maass des auges ausgeweitet wird und andere formen der legitimation erforderlich werden(*4). Ich kann hier die frage unbeantwortet lassen, ob die formen der legitimation, die heute standard sind, als ausreichend beurteilt werden, Ich stelle nur fest, dass der begriff: staat, nicht das prinzip der abstammung als konstituives merkmal enthält.
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(*1)
die merkmale: sprache und kultur, sind für den begriff: nation,
konstitutiv(+1). Vorstufen der nation waren im mittelalter die sogenannten landsmannschaften, in denen sich die fremden der gaststadt organisiert hatten. Der einzelne fühlte sich als mitglied einer gemeinschaft, verbunden durch die muttersprache und das herkommen - die herrschaft war fern und von einem staat redete keiner.
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(+1) für den begriff: staat, sind die merkmale: sprache und kultur, gleichfalls bedeutend, aber sie sind nicht konstitutiv. Ein staat funktioniert und dafür könnte eine technische sprache schon genügen; für den staat ist die kultur allemal folklore.
(*2)
Ich zitiere den namen: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation.
(*3)
die abstammung ist ein biologisches prinzip, das in seinen formen durch die kultur zwar eingehegt ist, dessen bezug zur natur aber nicht abgeschnitten nicht werden kann.
(*4)
es wäre ein fataler irrtum, wenn die formen der legitimation moralisch bewertet würden. Mit dem prinzip der abstammung hatte sich die gattung: das individuum als ich, erfolgreich in der historia behauptet; als beweis genügt es, auf die eigene existenz in der welt zu verweisen, aber es ist eine offene frage, ob das prinzip der abstammung noch genügen kann, nachdem der mensch der tradition die grenzen der natur signifikant verschoben hat. Beurteilt am stand des wissens von heute, gibt es für die projektion in die zukunft keine gewähr, dass die gattung: mensch, sich weiterhin in der natur wird behaupten können.
(04)
das prinzip der abstammung ist kein merkmal des begriffs: institution,(*1), aber es ist nicht zwingend ausgeschlossen, dass die abstammung des amtsinhabers ein entscheidendes kriterium für eine institution sein kann. In der historia gibt es genügend viele dokumente, die beweisen, dass das prinzip der abstammung konstitutiv für viele organisationsformen der gesellschaft gewesen war, deren funktionen mit den institutionen des staates vergleichbar sind. In der regel war die herrschaft des königs durch abstammung legitimiert, z.b. in England, aber es gab auch die form des wahlkönigtums, pars pro toto zitiere Ich das deutsche kaiserreich bis 1806.
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(*1) anmerkung: (e).
(05)
in der neuzeit bis zum ende des 20.jahrhunderts hatte der terminus: nationalstaat, hochkonjunktur gehabt. Was der terminus bezeichnet, das ist als begriff logisch inkonsistent und folglich ist der so bezeichnete begriff in einem argument nicht verwendbar, das die bedingungen der logik erfüllt; etwas anderes sind die bezeichneten phänomene der historia, die die machtansprüche einzelner gruppen in der gesellschaft dokumentieren - mit welchen folgen, das kann an den dokumenten der historia rekonstruiert werden. Die ideologie des nationalstaates ist immer noch wirksam, aber was in diesen diskursen mit dem terminus: nationalstaat, bezeichnet wird, das ist eine chimäre(*1).
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(*1) klarstellung. Die dokumentation der historia des begriffs: nationalstaat, sollte nicht mit den erzählungen verwechselt werden, die ein moment der geschichte des begriffs sind. Diese differenz wird hier aber nicht weiter erörtert.        (a)<==//
(b)     argument: //==>2.32.06.        /(b)<==//

(c)     argument: //==>2.32.05.        /(c)<==//

(d)

wenn das ontologische argument der masstab ist, dann ist die assoziative verknüpfung von gruppe und staat plausibel, weil im horizont des ontologischen arguments die metapher vom organismus(01) das instrument ist, mit dem staat und gruppe amalgamiert werden. Der staat oder die gruppe, vorgestellt als ein organismus analog den organismen in der natur, sollen wechselseitig die funktionen ausführen, die einem lebenden organismus oder einem organ dieses lebewesen zugeordnet sind. Die metapher scheint unmittelbar einzuleuchten, aber sie ist, wenn sie analytisch zerlegt wird, falsch; denn als phänomen ist der staat per definitionem kein phänomen der natur(02), als argument aber ist die metapher vom organismus dennoch mit der grundannahme des ontologischen arguments kompatibel, weil der begriff: staat, im ontologischen argument als eine emanation des seins erscheint, ebenso wie der begriff: gruppe, eine emanation des seins ist. Als ein seiendes sind die merkmale des staates und der gruppe, vermittelt durch das sein, prinzipiell miteinander austauschbar, und was dem seienden: der staat, als konstituierendes merkmal zugeordnet werden kann, das kann dem anderen seienden: die gruppe, ebenso zugeordnet sein(03). Wenn der staat als ein wesen bestimmt wird, in seinen überhöhungen erscheint der staat auch als das höchste wesen(04), dann ist, vermittelt durch die metapher, die bestimmte gruppe ein abbild jenes höheren wesens und bestimmte personen in der gruppe können sich als repräsentanten dieses höheren wesens figurieren und mit dem bild die ordnung legitimieren, in der sie gerade eine herausragende rolle spielen, die gemäss der organfunktionen eines lebewesens, naturgegeben, auch zum segen des ganzen ausschlagen sollen. Im geflecht der macht kann das für alle beteiligten pragmatisch ein modus vivendi sein, die einen zynisch frohlockend, die anderen sich in das schlechte schickend, weil sie besseres nicht erlangen können, aber als rechtfertigung tatsächlicher machtverhältnisse, die mit dem staat als mittel des ausgleichs lebbar sein sollen für alle, die es betrifft, taugt die metapher vom staat als organismus nicht.
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(01)
argument: //==>2.32.14.
(02)
in der biologie ist das phänomen der staatenbildenden lebewesen geläufig. Das, was beobachtet wird, sind sicherlich organisierte strukturen des lebens, aber diese strukturen sind keine dinge der welt, die mit dem begriff: staat, unterschieden werden können. Was diese phänomene sonst noch sind, merkwürdige gebilde, komplex strukturiert und bewunderswert, das kann hier beiseite gelassen werden.
(03)
die austauschbarkeit der merkmale ist methodisch dadurch gesichert, dass die bedingung, die die differenz der merkmale fixiert, vor die klammer gezogen erscheint. Das verfahren ist methodisch korrekt, wenn es auf die ebene der analyse beschränkt wird, das verfahren ist methodisch unzulässig, wenn das analytisch getrennte mit dem, was vor die klammer gezogen wurde, synthetisierend verknüpft wird. Was als teil in seiner funktion des teiles richtig ist, das muss es nicht sein, wenn das teil zum ganzen erklärt wird.
(04)
viele diskurse werden mit der behauptung bestritten, dass der staat, selbstverständlich nach gott, das höchste wesen sein solle. Der kult um den staat, das thema der staatstheorien im zeitalter des absolutismus(*1), macht diese behauptung nicht glaubhafter. Im horizont des ontologischen arguments hat aber diese behauptung eine gewisse plausibilität, eine plausibilität, die aber nur für den gültig sein kann, der an diese plausibilität glaubt.
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(*1) der ausspruch: l'etat c'est moi, Ludwig dem XIV. zugeschrieben, drückt diese ansicht am klarsten aus. Im zeitalter der religionskriege, in der die traditionale ordnung obsolet geworden war, konnte diese formel befriedend wirken, weil sie tauglich erschien, ordnung wieder zu stiften, aber es war eine ordnung, die der ordnenden gewalt des staates keine legimität verschaffen konnte. Sie war das diktat der mächtigeren gruppe in der gesellschaft über die schwächeren.       (d)<==//
(e)
der terminus: der staat als institution, ist geläufig, gleichwohl die definitionen des begriffs: institution,(01) auseinander gehen. Die vielfältigen formen der existenz haben in den institutionen des staates ihren fokus, die konstruktionen sind, mit denen das individuum als ich und sein genosse ihre sozialen beziehungen auf dauer stellen. Als konstruktion ist die institution: staat, eine erfindung des individuums als ich, für das es in der natur keine entsprechung geben kann(02). In ihrer struktur sind die institutionen des staates von dem bestimmten individuum als ich: A, und dem genossen: B, unabhängig, aber keine institution kann ohne das bestimmte individuum als ich: A, und dem ebenso bestimmten genossen: B, bestehen. Die handelnden subjekte einer institution sind das individuum als ich: A, und der genossen: B, aber sie erscheinen für jeden anderen nur als die amtswalter der institution(03). Die differenz, die zwischen der institution als einer mächtig erscheinenden organisation und den faktisch handelnden amtswaltern besteht, ist nicht aufhebbar, auch dann nicht, wenn der eindruck übermächtig zu sein scheint, dass der einzelne bürger einem moloch, genannt verwaltung(04), aufgeliefert ist(05); denn die institutionen sind immer nur ein mittel in der hand des individuums als ich und seines genossen, die das mittel: institution, für ihre zwecke nutzen können.
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(01)
Historisches Wörterbuch der Philosophie. Stichwort: Institution. Bd.4. Sp.418-424. bibliographie/ //==>2.93.48.
Zusatz. Für den begriff: staat, ist nur der juristische aspekt einschlägig, der soziologische aspekt, vom autor des artikel: H.Dubiel, akzentuiert, hat auf der ebene der gesellschaft zwar die grössere bedeutung, aber das interessiert hier weniger. Der theologische aspekt kann vernachlässigt werden.
(02)
das, was per analogiam ähnlich erscheint, das sind äussere formen der existenz einer gattung. So weist das instinktbestimmte verhalten der tiere ähnlichkeiten mit dem verhalten der menschen auf. Es kann also unterstellt werden, dass das menschliche verhalten eine erbschaft der natur ist, aber daraus kann nicht gefolgert werden, dass das instinktverhalten der lebewesen dieselben begründungen haben muss, die für das institutionell organisierte verhalten von menschen gültig sind. Um die differenz zu veranschaulichen, zitiere Ich die unterschiedlichen speisevorschriften der religionen, die in ihren einzelnen vorschriften, vor allem in ihren begründungen, bis zur gegenseitigen ausschliessung gegensätzlich sein können.
(03)
das individuum als ich und sein genosse haben pragmatisch im rechtsverkehr strukturen geschaffen, mit denen sie ihre sozialen beziehungen vereinfacht haben. Ein wichtiges instrument im rechtsverkehr ist die rechtsfigur: juristische person,(*1). Im rechtsverkehr erscheinen den realen subjekten, das individuum als ich: A, und sein genosse: B, die institutionen als selbstständig agierende subjekte, die aber niemals den status eines individuums als ich erreichen können(*2).
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(*1)
die details des begriffs: institution, sind gegenstände der allgemeinen theorien über diesen begriff, gegenstände, die in den diversen theorien der politischen organisationen unterschiedlich konstruiert sind. Gemeinsam ist aber diesen theorien die a-personale struktur der institutionen, die die organisationsformen des staates von denen der gesellschaft unterscheidbar macht. Die phänomene der gesellschaft werden durch den korrespondierenden begriff: gefolgschaft, unterschieden, dessen konstituierendes merkmal die unmittelbare soziale beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen ist. Der moderne staat und der lehnsstaat im mittelalter mögen zwar per analogiam viele ähnlichkeiten aufweisen, im moment der gefolgschaft aber unterscheiden sie sich. Der lehnsmann leistete dem lehnsherren den treueeid, der beamte im modernen staat leistet der institution: staat, sein versprechen(+1).
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(+1)
um die differenz kenntlich zu machen, die jede vermengung im rationalen diskurs ausschliessen sollte, verweise Ich auf die funktion des eides in der tradition und in der moderne. Der eid auf den führer, jener Adolf Hitler, ist in seiner funktion, ein rückfall in alte vorstellungen der gemeinschaft, ohne dass die realen gesellschaftlichen verhältnisse der alten zeit gegeben waren. Es wurde eine form wiederholt, deren sinn in der geschichte abhanden gekommen war. Die militärs in nazideutschland, die unablässig von der tradition geschwafelt hatten, vergaassen ihre eigene tradition, als sie diesem hergelaufenen: Adolf Hitler, ein "böhmischer gefreiter", "treue" schwuren. Ihr schwur war der handschlag von ganoven, mit dem diese ihre kumpanei zu besiegeln pflegen.
(*2)
Richter,Ulrich: Der weltgeist Hegel's ... . 015weltgeist. bibliographie/ //==>2.93.25.
(04)
das kennzeichen der institution ist die bürokratie. Alles, was als tun der institution erscheint, das ist in einem vorgang erfasst, der, fixiert in einem dokument der historia, quasi ewige dauer sichert. Der zweck der bürokratie ist es, die herrschaft des individuums als ich über seinen genossen und umgekehrt sichtbar und begreifbar zu machen. Es gehört zum sogenannten guten ton, über die bürokratie zu lästern, und dafür gibt's genügend viele anlässe, aber es sollte nicht übersehen werden, dass die a-personale struktur der institution verfahren benötigt, mit denen der wille der amtswalter für alle, die es betrifft, erkennbar und handhabbar ist. Der handschlag zwischen den pferdehändlern mag genügen, weil sie sich ins gesicht sehen müssen, die absprache zwischen dem bürger und dem amtswalter aber ist das rechtsgeschäft zwischen der institutition als juristischer person und dem bürger als dem realen subjekt(*1). Hier kann der traditionale handschlag nicht genügen, weil der amtswalter nur in seiner bestallten funktion handeln kann, niemals aber als ich, das er als indiviuum auch ist(*2). Die formen der bürokratie sind der gegenstand unterschiedlicher spezialwissenschaften(*3).
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(*1)
eine zwischenform ist der gesiegelte vertrag, in dem die personale und die a-personale struktur der beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen sich kreuzen.
(*2)
in der differenz ist die möglichkeit situiert, dass das individuum als ich in seiner funktions als amtswalter das übertragene amt auch missbrauchen kann. Den missbrauch der institution verantwortet das individuum als ich, und wenn die institution den missbrauch nicht durch regeln unterbindet, dann sind es wiederum individuen, die als ich ihrer amtswalterfunktion nicht angemessen gerecht werden. Verantwortlich ist allein das individuum als ich in seiner funktion als amtwalter der institution, die institution kann keine verantwortung tragen(+1)
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(+1) davon bleiben die regeln unberührt, die festlegen unter welchen bedingungen eine institution als juristischer person anderen personen des rechtsverkehrs schadensersatzpflichtig ist. Das ist eine rechtstechnische frage, die hier nicht weiter erörtert werden muss.
(*3)
es ist verlockend, quasi in einer form der phänomenologie, über die sumpfblüten den bürokratie herzuziehen. Das ist allemal unterhaltsam, trägt aber zur erkenntnis der phänomene nichts bei; denn es wäre fatal, wenn über die offenbaren fehlleistungen der bürokraten, und die sind nicht zum lachen, die funktion der bürokratie ignoriert würde, die für das funktionieren der institutionen unabdingbar ist.
(05)
mit dieser differenz sind die phänomene erklärbar, die im schatten der staatlichen institutionen den bürger ängstigen. Weil allein das individuum als ich einer institution des staates die wirksamkeit verschafft, ist nicht auszuschliessen, dass dieses individuum als ich in seiner funktion, amtswalter der institution zu sein, seine funktion im namen des staates für die eigenen zwecke missbrauchen kann(*1). Nur post festum können fehlentwicklungen korrigiert werden.
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(*1)
in der grauzone zwischen staat und gesellschaft sind die phänomene zu situieren, die gruppen der gesellschaft betreffen, die als gruppe die funktionen des staates usurpiert haben oder dies erreichen wollen. Es ist das problem der eliten, die, durch macht korrumpiert, die institutionen des staates dominieren und zweckentfremden. Das sind einerseits die parteien und die verbände der gesellschaft, die, wenn sie sich nicht in die ordnung der institutionen einfügen, ein eigenleben entwickeln und der behauptung recht geben, dass der staat ihre beute geworden sei, und das sind andererseits jene phänomene, die mit den termini: mafia oder militär, bezeichnet werden müssen, gruppen der gesellschaft, deren mitglieder, jeder für sich selbst, mit gewalt die eigenen interessen zu lasten aller anderen durchsetzen. Das sind fehlentwicklungen, die keine institution verhindern oder wieder korrigieren kann, wohl aber müssen diese fehlentwicklungen durch das individuum als ich und seinem genossen korrigiert werden, wenn sie sich darin einig sind, dass nur sie, mit den formalen möglichkeiten der institution in der hand, die im streit stehenden interessen ohne gewalt gemeinsam aushandeln und realisieren.       (e)<==//
(f)
die struktur der institutionen des staates und ihr zusammenspiel, als staat erscheinend, wird rechtsförmig in einer verfassung festlegt(01). Gemäss des begriffs: institution, ist die verfassung eines staates selbst eine institution und als institutition spiegeln ihre normen die komplexen sozialen beziehungen, die das individuum als ich mit seinem genossen haben kann. Es ist zwar möglich, die grundmuster jeder staatlichen organisation zu fixieren(02), aber das, was als eine ideale verfassung angesehen werden könnte, ist entweder nur die summe der historischen erfahrungen oder sie ist das bild einer utopie. Weder die utopie noch die historische erfahrung können dem individuum als ich und seinem genossen das sichere gefühl geben, dass sie, jeder für sich, vor den zumutungen des jeweils anderen in ruhe leben werden, aber die verfassung ist ein stabiler orientierungspunkt, an dem sich das individuum als ich und sein genosse orientieren können.
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(01)
in jeder gesellschaft, in der das individuum als ich und sein genosse ihre sozialen beziehungen auf dauer stellen wollen, können regeln benannt werden, die in einem besonderen akt fixiert sind, der alle, die es betrifft, binden soll. Diese dokumente der historia werden üblicherweise mit dem terminus: verfassung, bezeichnet. Die formen, in denen ein staat gestiftet wird, sind vielfältig und werden hier nicht weiter erörtert.
(02)
die darlegung der schemata ist der gegenstand der staatstheorien. Das wird hier nicht weiter verfolgt(*1).
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(*1) argument: //==>2.82.01.        /(f)<==//
(g)
weder kann der staat den erhofften frieden stiften, noch bricht der staat den gefürchteten krieg vom zaun. Mit ihrem handeln entscheiden das individuum als ich und sein genosse über krieg und frieden, sie bedienen sich der institutionen des staates, wenn sie entweder miteinander krieg führen oder im frieden leben. Der staat ist als juristische person kein reales subjekt, auch dann nicht, wenn im rechtsverkehr der staaten untereinander strukturen benannt werden können, die den schein erregen, als ob die staaten es seien, die wie reale subjekte handeln(01). Der unsinn wird nicht besser, wenn der weltöffentlichkeit mit den grossen konferenzen der staaten ein spektakel präsentiert wird, in dem die akteure, in der maske des staats versteckt, ihre schaukämpfe ausfechten. Das individuum als ich und sein genosse machen die geschichte, von ihnen wird erzählt und nicht von den staaten, die im märchen noch mächtige reiche sind.
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(01) die funktion des völkerrechts wird nicht infrage gestellt; das ist ein pragmatisches problem.       (g)<==//
(h)
argument: //==>2.32.12.        /(h)<==//
(i)
der staat ist, als summe der institutionen erscheinend, kein zweck für sich(01), sondern, in der hand der amtswalter, ist der staat ein mittel zum zweck, einen zweck, den nur das individuum als ich, seine interessen verfolgend(02), definieren kann. Die rede ist zwar geläufig, dass die staaten bestimmte zwecke verfolgen, aber die metaphorische rede erklärt einerseits nur bestimmte phänomene plausibel und verschleiert andererseits das reale subjekt, das die chance hat, den staat für seine zwecke zu lasten anderer auszubeuten; denn das, was als der zweck oder das interesse des staates erscheint, das ist die kritische summe der interessen, die das individuum als ich in seiner gemeinschaft mit dem genossen in der gesellschaft formuliert und im namen des staates durchzusetzen versucht. Der problematische sprachgebrauch wird mit pragmatischen gründen gerechtfertigt, weil in der unmittelbaren beziehung zueinander das, was das individuum als ich und sein genosse, mitglieder überschaubarer gemeinschaften und der gesellschaft, als ihr interesse, jeder für sich, durchsetzen wollen, anders entschieden wird als in den mittelbaren beziehungen. Das palaver(03) ist die angemessene methode, in der unmittelbaren beziehung die erforderliche einheitliche meinung herzustellen, die alle in der gruppe bindet. In den mittelbaren beziehungen entscheiden die akteure mit mehrheit durch wahl und abstimmung über eine bestimmte meinung, die als meinung aller alle in gleicher weise bindet(04). Die entscheidungsprozeduren im modernen staat sind nicht immer überzeugend(05), weil die entscheidung der institution, in einem akzeptierten verfahren bestimmt, zwar als der verbindliche wille der institution gilt, aber die entscheidung der institution, auf dem forum publicum gefasst, ist nicht die entscheidung des individuums als ich, gefasst im forum internum, die nur das individuum als ich für sich verantworten kann und mit der es die entscheidung der institution als für sich gültig akzeptiert. Auf dem forum publicum kann die entscheidung im palaver der entscheidung einer institution als gleich erscheinen, der grund für die gültigkeit dieser entscheidungen ist different strukturiert. Im palaver ist die zustimmung des individuums als ich unmittelbar konstitutiv für die entscheidung, weil die entscheidung nur im konsens aller möglich ist(06), die entscheidung einer institution muss vom individuum als ich, das in der regel am entscheidungsprozess nicht beteiligt war, für sich akzeptiert werden. Eine mehrheitsentscheidung ist auch dann gültig, wenn die minderheit nicht zugestimmt hat(07). Folglich sollte das, was als das interesse des staates erscheint, nicht mit dem interesse des individuums als ich identifiziert werden.
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(01)
die formel: der staat als selbstzweck, ist zwar geläufig, aber das, was in der rede sich gut macht, das ist in der sache falsch. Für die formel kann kein gegenstand benannt werden, weil weder der staat ein reales subjekt ist, noch das individuum als ich sich zum staat erklären kann, und die zeiten, als jemand sagen konnte, er sei der staat, sind historia, aber dieses wissen wird keinen ideologen hindern, die formel wieder in den streit zu werfen, wenn er dem genossen das fell über die ohren ziehen will.
(02)
nicht immer ist die unterscheidung zwischen zweck und interesse auf der argumentebene der phänomene eindeutig, als begriffe aber sind sie eindeutig unterschieden(*1).
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(*1) argument: //==>2.32.08.
(03)
der terminus: palaver, ist pejorativ besetzt, dennoch verwende Ich diesen ausdruck in seiner positiven bedeutung. Der zweck des palaverns ist, so lange miteinander zu reden, bis alle, die es betrifft, die meinung aller anderen in der gruppe als für sich gültig akzeptiert haben. Etwas anderes sind aber die formen, in denen palavert wird, und das ideal dürfte in raum und zeit nicht erreichbar sein.
(04)
die modernen formen der entscheidungsfindung sind wahl und abstimmung, in besonderen fällen auch das los. Das sind verfahren, mit denen ein theoretisches problem pragmatisch aufgelöst wird. Die differenz sollte aber beachtet werden, dass das verfahren nicht mit seinen resultaten identisch ist; denn, obgleich das verfahren rational organisiert ist, können die ergebnisse ebenso mit der vernunft über kreuz stehen wie eine entscheidung, die zwar als vernünftig beurteilt wird, aber das resultat eines fehlerhaft angewendeten verfahrens ist.
(05)
die modernen verfahren der meinungsbildung können nicht immer überzeugen. Der grund für das mangelnde vertrauen ist die einsicht, dass diese verfahren nicht gegen manupulationen abgesichert werden können. Der offene betrug bei wahl und abstimmung, immer wieder klammheimlich probiert, ist nur der eine aspekt für den verdruss; entscheidender sind aber die versuche, die regeln für die wahl und die abstimmung so zu gestalten, dass das gewünschte ergebnis auch erzielt wird. Zwar heucheln die akteure ihren willen zur herrschaft, aber was sie mit den anzuwendenden regeln ins werk setzen, das ist nur das spiegelbild ihrer macht, fakten zu setzen. Gegen diese manipulationen ist die sitte des palaverns weniger anfällig, weil die unmitelbare zustimmung dem teilnehmer nicht abgepresst werden kann.
(06)
theoretisch geurteilt erfüllt das palaver die bedingungen des konsenses, pragmatisch beurteilt sind die entscheidungen kompromisse, und oft dürfte das resultat nur eine einigung auf dem kleinsten gemeinsamen nenner sein.
(07)
klarstellung. Die gültigkeit der entscheidung einer institution, die die wirksamkeit der entscheidung auch für den in der abstimmung unterlegenen einschliesst, ist theoretisch anders begründet. Der grund für die legitimität der entscheidung ist das verfahren, das das dissentierende mitglied der institution als für sich bindend anerkannt hat. In der sache kann der dissentierende anderer meinung sein, der beschluss bindet ihn dennoch. Wenn er die gültigkeit des beschlusses verneint, dann liegt ein anderer fall vor. Das problem der legitimität des verfahrens soll hier in seiner vielschichtigkeit nicht weiter erörtert werden(*1).
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(*1) //==>anmerkung: (n)/03.       (i)<==//
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(j)
den begriff: staat,(01) bezeichne Ich ohne besondere differenzierung mit den termini: staat und/oder polis. Die klassische definition des begriffs: staat, wird nicht beiseitegelegt, aber die konstituierenden merkmale, die begriffe: "staatsvolk, staatsland und staatsgewalt", engen die definition zu stark ein, um die spezifischen probleme unterscheiden zu können, die im horizont des begriffs: das_politische, erörtert werden müssen. Im blick auf die historia(02) war die klassische definition des staates für die epoche der frühen neuzeit tauglich gewesen, eine epoche, in der die strukturen des modernen staates geschaffen wurden. Wenn heute über die phänomene diskutiert werden soll, die mit dem terminus: staat, bezeichnet werden, dann genügen die konstitutiven merkmale der klassischen definition nicht mehr, um jene phänomene zu bestimmen, die in ihrer komplexität zwar staatsähnlich sind, dem begriff: institution, aber nicht genügen(03). An der funktion des begriffs: souveränität des staates, in den anfängen des modernen staates konstitutierend(04), ist erkennbar, dass der klassische staatsbegriff im zeitalter der globalisierung nicht mehr tauglich ist, das widerstreitenden geflecht von macht und herrschaft darzustellen(05). Zwar wird das phänomen der staatlichen institutionen in der globalisierten welt noch aufrechterhalten, aber was als institutionen erscheint, das sind neue formen der gesellschaft, deren kostitutives moment nicht mehr die abstammung ihrer mitglieder ist, sondern abstrakte vorstellungen, im jargon: derivate, die zu göttern aufgeblasen werden(06).
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(01)
seit Aristoteles wird das, was als staat erscheint, mit dem terminus: polis, bezeichnet. Der strukturwandel der sozialen ordnungen in der neuzeit erforderte den heute gültigen terminus: staat. Der begriff ist zwar gleich, aber die termini machen die bestimmten perspektiven kenntlich, in denen heute der begriff: staat, reflektiert wird.
(02)
der moderne staat ist ein phänomen der europäischen geschichte, die als historia mit den daten: 1500 bis 2000, annähernd fixiert werden kann.
(03)
der anschein besteht, dass der klassische staat der aufklärung in suprastaatliche organisationen aufgelöst worden ist, institutionen, mit denen die globalisierte welt in interessensphären eingeteilt wird(*1). In ihrer funktion sind diese organisationen metainstitutionen, in denen der klassische staat als institution verschwunden ist. Die suprastaatlichen organisationen legen den gedanke nahe, dass die globalisierte welt als ein weltstaat figurieren könnte. Die definition des begriffs: weltstaat,(*2) ist aber theoretisch problematisch, weil die festlegung des begriffs in seiner grenze logisch ausgeschlossen ist. Die welt ist als ganzes zwar denkbar, aber das, was das individuum als ich und sein genosse als das ganze denken, das können sie nur in den teilen ihrer welt denken. Der staat hat als phänomen immer die funktion eines teiles.
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(*1)
es dürfte genügen, wenn Ich aufweisend die einschlägigen kürzel zitiere: UN, EU, NATO ... .
(*2)
die idee eines weltstaates ist etwas anderes, aber was als idee gedacht wird, dass sollte nicht mit dem staat als institution gleichgesetzt und verwechselt werden. Unter dem terminus: weltstaat, können die vorstellungen zusammengefasst werden, die darauf hinauslaufen, eine dauernde ordnung ohne gewalt herzustellen(+1). Der zweck dürfte unstreitig sein, aber es ist zu diskutieren, ob die möglichen strukturen noch mit dem begriff: staat, erfasst werden können. Der klassische staatsbegriff dürfte ausscheiden, weil die merkmale: "volk, land und gewalt", nur durch grenzbestimmungen fixierbar sind. Als globale, alles umfassende institution könnte der weltstaat wohl figurieren, aber wovon sollte diese institution noch abgegrenzt werden? Eine identifikation mit dem begriff: welt, ist zwar denkbar, aber es ist nicht mehr erkennbar, welchen nutzen dieser trick haben sollte. Im diskurs über den begriff: staat, ist der kunstgriff mit dem terminus: weltstaat, bedenklich, weil die lösung aktueller daseinsfragen ein problem des interesses ist, das mit diesem terminus wohlfeil verdeckt werden könnte.
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(+1)
das ist das programm, das Immanuel Kant in seiner schrift über den "ewigen Frieden" entwickelt hatte(§1).
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(§1) argument: //==>2.62ff.
(04)
der begriff: souveränität, konstitutives moment des klassischen staatsbegriffs, ist heute obsolet geworden, weil der grund, der die idee der souveränität damals legitimierte, heute für die legitimation des staates nachrangig geworden ist. Als Jean Bodin im 16.jahrhundert die idee der souveränität als konstitutives moment eines staates einführte, galt es, in den wirren der bürgerkriege ein prinzip zu erfinden, das die zentrale macht des königs in Frankreich legitimieren sollte. Allein der könig sollte souverän sein, d.h. nur der könig wäre befugt gewesen, recht zu setzen(*1). Mit dem übergang der souveränität des königs auf das staatsvolk hat sich zwar das prinzip der rechtssetzung nicht geändert, wohl aber ist das subjekt der rechtssetzung ein anderes. War es früher der könig, das bestimmte mitglied der herrschenden adelsfamilie, der als individuum, das ein ich war, souverän das recht setzte, so ist es heute das volk in seiner gesamtheit, das in seiner gesamtheit keine individuum sein kann, das sich als ich bestimmen könnte. Als subjekt erscheint die institution: staat, in der funktion einer juristischen person und in einem bestimmten verfahren ist festlegt, was der wille aller sein soll, der zum bindenden recht erklärt wird(*2). Der ursprüngliche gedanke, die bindung der souveränität an eine bestimmte person, ist verloren gegangen. Ob das als ein verlust gewertet werden soll, ist allerdings eine andere frage, über die scheinbar grenzenlos gestritten werden könnte.
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(*1)
die ausschliessliche befugnis, recht zu setzen, impliziert aber nicht die behauptung, dass der könig dem recht, das er gesetzt hatte,  nicht unterworfen sei. Die redeweise, dass der könig über dem gesetz stünde, kann vernünftigerweise nicht so ausgelegt werden, dass der könig beliebig sein gesetztes recht brechen könne(+1); die regel ist darauf beschränkt, dass der könig allein befugt sei, das von ihm gesetzte recht abzuändern, wenn es dafür einen vernünftigen grund gibt, um neues recht bindend zu setzen.
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(+1) dass die mächtigen in der historia so gehandelt haben, das ist etwas anderes und hat seinen grund in der macht.
(*2)
unverändert ist das prinzip der souveränen rechtssetzung gültig, das der legitimierten institution die befugnis einräumt, gesetztes recht zu verändern, wenn dafür legitime gründe geltend gemacht werden können.
(05)
es ist zu beobachten, dass die funktion der institution: staat, im horizont der globalisierten welt, zunehmend auf supranationale organisatitionen verlagert wird, die in ihrem erscheinen den institutionen des staates zwar gleichen, in ihrer struktur aber den regeln der gesellschaft folgen. Kennzeichen der supranationalen organisationen ist, dass die befugnis zur setzung neuen rechts nicht immer eindeutig geregelt ist; die legitimation zur rechtsetzung erscheit in der regel als eine abgeleitete. In den gremien entscheiden staaten, nicht aber die durch wahl und abstimmung legitimierten mandatsträger(*1). Ich stelle nur das faktum fest, ohne weiter den gründen für die beobachtung nachzuspüren. Das sind prozesse der macht, die als prozesse der geordneten herrschaft erscheinen.
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(*1) der konstruktionsfehler der Europäischen Union, stichwort: Lissabonvertrag, ist die nachrangige stellung des Europaparlaments. Zwar werden diesem gremium erweiterte rechte zugestanden, aber faktum bleibt, dass die entscheidende befugnis der rechtssetzung bei der Europäischen Kommission verblieben ist, in der die vertreter der mitgliedsstaaten das sagen haben.
(06)
die jahre: 2008 und 2009, werden als weltwirtschaftskrise II in die historia eingehen. Was seit jahren vermutet wurde(*1), das wird, nachdem das schneeballsystem der renditen(*2) im chaos der deregulierten finanzmärkte geplatzt war, jetzt sichtbar. Hinter der maske des marktes, der alles richten sollte, versteckten sich einzelne akteure, die, organisiert in kleinen gruppen, über die fiktion: freier markt, die rolle des staates ursurpiert hatten, eine rolle, die sie als mitglieder der gesellschaft nicht ausfüllen wollten, aber missbrauchen konnten.
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(*1)
Ich datiere die zeit auf das jahr 1980, Margaret Thatcher war gerade regierungschefin in London geworden und Ronald Reagan schickte sich an, präsident der USA zu werden, in der Bundesrepublik Deutschland folgte mit etwas verspätung Helmut Kohl. Sie leiteten eine politik der deregulierung der märkte ein, die 2008 zum desaster auf den sogenannten finanzmärkten geführt hatte. Das schibboleth war die entmachtung des staates zugunsten kleiner gruppen in der gesellschaft, die nach ihrem interesse schalten und walten konnten. Was als einsicht in die bürgerkriege des 16.und 17.jahrhunderts unter dem schlagwort: der staat als neutralem vermittler der gesellschaftlichen interessen, ins werk gesetzt worden war und was sich post festum als quelle allgemeinen wohlstands(+1) herausgebildet hatte, das wurde von den neoliberalen ideologen unter dem schlagwort: der schlanke staat,(+2) wieder zurückgedreht. Nicht mehr die institution: staat, war das vermittelnde moment zwischen den interessen, sondern es waren wieder kleine gruppen in der gesellschaft, die unmittelbaren zugang zu den produktionsmitteln(+3) hatten und die nach ihren interessen über die verteilung der gesellschaftlich erarbeiteten güter entschieden.
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(+1)
die verteilung des wohlstands in der welt war nicht gleichmässig und dieser mangel soll nicht beschönigt werden, aber es sollte auch nicht verkannt werden, dass es der breiten mittelschicht in der gesellschaft gelungen war, wohlstand zu erlangen.
(+2)
der schlanke staat bedeutet: schwacher staat; denn der reiche kann sich den schwachen staat leisten, weil er genügend mittel frei hat, den schutz zu kaufen, den er zum genuss seines reichtums benötigt. In den vergangenen jahren ist die zahl der communities sprunghaft gestiegen, in denen die reichen sich verstecken, weil für den schutz des öffentlichen raumes dem staat die mittel entzogen worden sind.
(+3)
Ich greife bewusst einen zentralbegriff der Marx'schen philosophie auf. Was Karl Marx als konstante der historia beschrieben hatte, das ist nicht dadurch falsch geworden, dass die selbsternannten erben Marxens es genauso getrieben hatten wie die von Marx kritisierten kapitalisten.
(*2)
zu Marxens zeiten sprach man vom profit, rendite klingt heute etwas milder, aber renditen von 25%(+1) sind nicht mit arbeit zu erzielen, wohl aber werden sie mit betrug erlangt, und das ist in der krise 2008/2009 sichtbar geworden.
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(+1) diese zahl hatte der chef der Deutschen Bank: Dr.Josef Ackermann, auf einer pressekonferenz genannt, das war im jahr 2005 gewesen.       (j)<==//
(k)
die phänomenologie der institutionen und ihre systematik ist der gegenstand der staatstheorien. Die klassische einteilung der drei staatsgewalten in die legislative, die exekutive und die jurisdiktive staatsgewalt, einschliesslich ihrer vielfältigen mischformen(01) wird hier nicht en detail erörtert(02), aber das, was in der definition des begriffs als klar erscheint, das muss in den phänomenen nicht immer sein exaktes spiegelbild haben. In der definition ist die trennung der drei staatsgewalten eindeutig geregelt, eine trennung, die in der praxis nicht realisierbar ist, weil das individuum als ich und sein genosse die realen subjekte der staatsgewalt sind. Die vorschriften über die inkompatibilität bestimmter ämter verweisen zwar auf die strikte trennung, aber in der gelebten realität besteht diese trennung nicht(03). Ich beschänke mich auf den hinweis, dass der moderne staat ein parteien- und verbändestaat ist, der die vermengungen der institutionen des staates mit den phänomenen der gesellschaft zum fundament hat, eine vermengung, die nicht immer eindeutig abzugrenzen ist(04). In der funktion des amtswalters können das individuum als ich und sein genosse von sich als person nicht absehen. Wer als amtswalter bestellt ist, der sollte aber zwischen der funktion der institution, die das allgemeine wohl zum zweck hat, und seinen individuellen interessen unterscheiden können und einen eindeutigen strich ziehen, eine unterscheidung, die nicht leicht ist; denn weder der genosse noch das individuum als ich können von ihren interessen absehen, aber das ist solange unschädlich, solange die konfligierenden interessen öffentlich benannt sind und die funktion der öffentlichen aufgabe nicht konterkariert wird.
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(01)
mischformen staatlicher institutionen sind die halbstaatlichen einrichtungen, z.b. die körperschaften des öffentlichen rechts, die parteien und die verbände. Die abgrenzung zu den institutionen der gesellschaft ist nicht eindeutig, aber das, was als ein theoretisches problem erscheint, das kann pragmatisch eine vernünftige lösung komplexer konstellationen sein.
(02)
argument: //==>2.52ff.
(03)
die absolute trennung der staatsgewalten wäre auch kontraproduktiv, weil die kommunikation zwischen dem individuum als ich und seinem genossen auch dann unmittelbar ist, wenn sie als amtswalter der institution nur mittelbar miteinander agieren. Diese differenz ist nicht aufhebbar, aber es ist möglich, diese differenz in allen seinen momenten öffentlich kenntlich zu machen.
(04)
es ist weniger ein problem der theorie als vielmehr eine frage der praxis, wie die phänomene des staates und die phänomene der gesellschaft, einschliesslich der gemeinschaften, miteinander verknüpft werden. Das individuum als ich und sein genosse sind mit diesen phänomenen ihrer sozialen existenz konfontiert, denen sie sich zwar in teilen entziehen können, aber vermittelt durch den jeweils anderen mittelbar immer verbunden bleiben. Unabdingbar ist aber, dass die trennung und die verknüpfung der bereiche: "staat, gesellschaft und gemeinschaft" transparent organisiert ist.        (k)<==//
(l)
die verknüpfung der institutionen des staates ist per definitionem a-personal geregelt(01). Es mag sein, dass die amtswalter der institutionen des staates(02) sich persönlich kennen, aber gemäss der theorie ist, soweit sie ihres amtes walten, die beziehung eine durch die institution vermittelte. Damit können sich in der praxis zwei relationen überlagern(03), die aber strikt zu unterscheiden sind. Die relation zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, ist eine wechselseitige, sobald aber A und B in ihrer funktion als amtswalter der institution: a, miteinander agieren, erscheint diese relation als eine abhängige, weil die institution: a, vermittelt durch A und B, als moment der relationen erscheint(04). Es ist also strikt zu beachten, in welcher perspektive die faktischen relationen beurteilt werden.
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(01)
die merkmale: a-personale beziehung oder personale beziehung,(*1) unterscheiden als differencia specifica die begriffe: "staat, gesellschaft und gemeinschaft". Die gemeinschaft ist grundsätzlich personal organisiert, der staat grundsätzlich a-personal. Die gesellschaft weist beide formen auf, was sie zu einem schillernden phänomen macht, dessen nutzen aber die vermittlung von staat und gemeinschaft ist.
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(*1) respektive: unmittelbare oder mittelbare beziehung.
(02)
den amtswalter des staates pflegte man früher mit dem terminus: beamter, zu bezeichnen; heute tut's der angestellte auch. Das erscheinungsbild der staatsdiener, gleichgültig ob angestellt oder verbeamtet, ist bunt. Die historia dieser bilder ist unterhaltend, aber das, was an geschichten über die amtswalter auch erzählt werden mag, ist für den begriff: institution, nicht zwingend erhellend.
(03)
die überlagerung der beiden strikt zu unterscheidenden relationen(*1) erscheint als das einfallstor für die ärgerlichen phänomene, die mit dem terminus: korruption, bezeichnet werden. In seiner doppelrolle kann das individuum als ich und sein genosse nicht sicher vor den anfechtungen sein, die mit den termini: menscheln oder kungeln, fixiert werden. Die versuchungen sind kontrollierbar, wenn das handeln der amtswalter öffentlich transparent organisiert ist, die realität aber zeigt etwas anderes.
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(*1) argument: //==>2.24.46.
(04)
argument: //==>2.24.47.        /(l)<==//
(m)
Für die institutionen des staates muss ohne ausnahme das prinzip der öffentlichkeit gelten. Der staat, jenes abstraktum, immer wieder als monster und Leviathan beschworen, hat kein geheimnis(01), weil die institution: staat, kein forum internum haben kann(02). Was der staat als institution ist, das ist auf dem forum publicum für jederman offen und das individuum als ich und sein genosse haben als bürger ihres staates das recht, über das, was alle betrifft, uneingeschränkt informiert zu werden. Im politischen prozess, der nicht schrankenlos sein kann, sind einschränkungen aus pragmatischen gründen zweckmässig, aber alles, was an beschränkungen verfügt ist, das muss von den amtswaltern begründet werden(03) und als zulässige gründe kommen nur die argumente in betracht, die den ausgleich der interessen auf dem forum publicum sichern. Diese gründe müssen in der öffentlichen diskussion geltend gemacht werden(04).

Ein gut geführter staat und eine offene gesellschaft haben keine geheimnisse nötig(05).
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(01)

der staat ist nicht einmal ein geheimnis. Als institution ist der staat eine erfindung des individuums als ich, und diese erfindungen lassen als staat zumeist zu wünschen übrig. Das individuum aber ist als lebewesen, jedes für sich, für den anderen ein geheimnis. Die metaphorische rede von den staatsgeheimnissen ist etwas anderes. Alles, was als staatsgeheimnis öffentlich geltend gemacht wird, sind geheimnisse der amtswalter und diese sind, eingeschränkt durch die praxis, als ihre geheimnisse, nur bedingt schutzwürdig(*1).
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(*1)
der blick auf die öffentlich gewordenen skandale zeigt, dass diese skandale zwei seiten haben. Da ist die sache des staates, die alle betrifft, und da ist die sache seiner amtswalter, die nur das individuum als ich betreffen kann. Das individuum als ich, amtswalter des staates, hat als bürger des staates auch anspruch auf den schutz seiner individuellen sphäre(+1), schutz, den der staat zu leisten hat, aber dieser schutz ist eingeschränkt, wenn das individuum als ich in der funktion des amtswalters die möglichkeiten des staates für seine interessen auch instrumentalisieren kann. Ich zitiere den sogenannten parteispendenskandal der CDU(+2). Herr Dr.Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D. hatte sich, auf sein ehrenwort(+3) sich berufend, geweigert, die namen der geldspender öffentlich zu nennen, in derem sinn(+4) er als bundeskanzler 16 jahre politik gemacht hatte. Als bürger, wie jeder andere, kann sich herr Kohl auf sein ehrenwort berufen, das ist sein privates interesse, für das er den schutz des staates beanspruchen kann, für ihn als bundeskanzler des deutschen staates aber kann dieses "ehrenwort" nicht gelten, weil er die geschäfte des staates zu besorgen hatte. Die behauptung, es ginge um vertrauen(+5), ist ein dummes gerede, weil diese herrschaften, darauf sich berufend, den staat als schutzschild für ihre privaten geschäftle missbrauchen, geschäfte, die den staatsanwalt ex officio interessieren sollten.
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(+1)
gebräuchlicher ist der terminus: private sphäre. Der terminus: privat, ist aber pejorativ besetzt und seine verwendung legt eine falsche spur.
(+2)
im jahr: 2000.
(+3)
das ehrenwort ist eine konvention, die im gesellschaftlichen verkehr eine grosse rolle spielen kann. Über die funktion des ehrenwortes soll hier aber nicht weiter räsoniert werden.
(+4)
Ich sage nicht: in deren auftrag. Auf der gesellschaftlichen ebene laufen diese geschäfte anders, weil der aspekt der macht vorrang vor dem aspekt der herrschaft hat.
(+5)
vertrauen ist ein aspekt, der auf der argumentebene der gesellschaft und der gemeinschaft eine wichtige, vielleicht sogar die entscheidende funktion hat. Dem staat als institution kann das individuum als ich und sein genosse kein vertrauen entgegenbringen, wohl aber sollten sie sich auf die kalkulierbarkeit des handelns seiner amtswalter verlassen können, das im kanon der rechtsnormen fixiert ist.
(02)
jede analogie, mit der versucht wird, den staat als ein individuum auszuweisen, muss wegen der implizierten metaphorik fehl gehen. Es bleibt aber das faktum, dass diese analogien dennoch wirksam sind. Es ist die plausibilität des bildes, die aber die logik des begriffs nicht beseitigen kann.
(03)
das ideal guter staatsführung wäre, wenn der stempel: staatsgeheimnis,(*1) in einem verplombten kästchen aufbewahrt würde, das nur dann geöffnet werden darf, wenn gefahr im verzug ist. Und wenn die gefahr droht, dann sollte die verwendung des stempels an zusätzliche kautelen gebunden sein; denn es ist eine frage der praxis, was zu einem geheimnis des staates erklärt werden soll. Aus pragmatischen gründen dürfte es unstreitig sein, dass dem staat per analogiam auch das haben von geheimnissen zugestanden werden muss(*2), es sollte aber ebenso ausser streit sein, das die ausufernde geheimniskrämerei staatlicher ämter(*3) kontraproduktiv wirkt. Der goldene mittelweg dürfte die lösung sein, der weg, der in der praxis eine fata morgana ist.
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(*1)
systematisch hat die bürokratie dafür eine vielzahl von formeln im gebrauch, die das geheimnis in seiner wichtigkeit noch einmal klassifizieren. Ob das aktenstück top secret gestempelt ist oder nur für den amtsgebrauch, das indiziert eine rangfolge der geheimnisse, die aber vernachlässigt werden muss, wenn es um die sachen des staates geht, die alle betreffen.
(*2)
Ich ignoriere keinesfalls, dass im rechtsverkehr der rechtssubjekte es erforderlich sein kann, wenn bestimmte dinge im streit der parteien ausschliesslich die angelegenheit einer partei sind, die als legitime interessen im streit geltend gemacht werden sollen. Das rechtsinstitut: geheimnis der parteien, ist ein geeignetes instrument, mit dem die realen subjekte, einschliesslich der juristischen personen, ihre interessen gegen andere legitim behaupten können und auch behaupten können müssen. Aber die funktion des rechtsinstituts: geheimnis der partei, ist ohne ausnahme an das individuum als ich geknüpft, auch dann, wenn im rechtsverkehr die institutionen des staates als juristische person beteiligt sind; denn hinter jeder institution, ob staatlich oder nicht, stehen als amtswalter individuen, die sich als ich begreifen. Es ist also kurios, den irrsinn einschliessend, wenn politiker von geheimnissen des staats schwätzen, um mit diesem geschwätz illegitime interessen zu verbergen, die zu lasten anderer durchgesetzt werden sollen. Das ist, wenn's wieder einmal gekracht hat, ein öffentliches spektakel, zu dem zweck inszeniert, um wieder ungestört zum alltagsgeschäft der politik zurückkehren zu können, wenn der pulverdampf der öffentlichen entrüstung sich verzogen hat.
(*3)
das problem des geheimnisses ist auf die institutionen des staates nicht begrenzt. Als institutionen der gesellschaft, den institutionen des staates ähnlich, zitiere Ich die wirtschaftsunternehmen, die der öffentlichkeit hinter dem schutzschild: betriebs- und produktionsgeheimnis, wichtige informationen vorenthalten, die für alle beteiligten existenziell notwendig sein können.
(04)
der mächtige muss sich auf das geheimnis berufen, wer aber legitim die herrschaft ausübt, bedarf des geheimnisses nicht. Es ist kein zufall, dass alle staaten, in denen das recht nachlässig gepflegt wird, die unsitte der staatsgeheimnisse endemisch auftritt. Offenbar meint die obrigkeit, dass ruhe und ordnung, das recht geringschätzend, nur dann gewährleistet sein können, wenn die erforderlichen zwangsmaassnahmen mit einem verweis auf das staatsgeheimnis legitimiert werden, versuche, die dann die erbärmliche fratze des geheimnisses zeigen, wenn die amtswalter sich in ihren pfründen bedroht sehen.
(05)
die akten des staates verbergen manch ein geheimnis, aber das ist kein zureichender grund, die akten über generationen im panzerschrank der archive wegzusperren(*1). Ich verkenne nicht, dass es vernünftig sein kann, die akten der behörden erst nach einer bestimmten frist für die historische forschung freizugeben und ein vernünftiges maass scheint die zeitspanne einer generation zu sein; denn zumeist leben die amtswalter noch und es ist auch ein moment des öffentlichen friedens, wenn ihre handlungen post festum vor öffentlicher infragestellung geschützt zu werden. Aber es ist in jedem fall abzuwägen, ob das interesse des ehemaligen amtswalters schwerer wiegt als das interesse des publikums, das fortdauernd mit dem konfrontiert ist, was der amtswalter im namen der institution angerichtet hat. Das eine interesse wie das andere kann schützenswert sein, und das gemeinwohl sollte vor dem privatinteresse den vorrang haben. Die böse praxis, dem amtswalter mehr kredit einzuräumen als dem bürger, ist allerdings eine konstante quelle für den öffentlichen verdruss.
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(*1)
wiederkehrend aktuell sind die diskussionen, ob die akten des staatsarchivs Koblenz nach 30 jahren verschluss für die historische forschung freigegeben werden sollen oder nicht. Das ist eine pragmatische frage, für die widerstreitende argumente geltend gemacht werden können. Eine grenze sollte aber nicht bestritten werden. Wenn kein zeitzeuge mehr lebt, dann ist der stempel: geheim, zu tilgen(+1).
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(+1) ein negatives beispiel sind die archive des Vatikans. Deren geheimniskrämerei umfasst jahrhunderte ... .        (m)<==//
(n)
das handeln der institutionen des staates, präziser, das handeln der beauftragten amtswalter ist in rechtsnormen fundiert, die den amtswalter einerseits ermächtigen, andererseits beschränken, rechtsnormen, die in einem geregelten verfahren legitimiert worden sind, einem verfahren, das selbst durch eine entscheidung legitimiert sein muss(01). Der autor dieser legitimation kann nur das individuum als ich sein, den genossen eingeschlossen. Für das individuum als ich ist eine rechtsnorm dann nicht gültig, wenn es die legitimität der legitimierenden norm nicht anerkennt, gleichviel, was der grund seiner verweigerten anerkennung ist(02). Das individuum als ich kann aber die anerkennung nicht al gusto verweigern und gerade das tun, was ihm beliebt, weil es als individuum nur dann als ich handeln kann, wenn es sich in einer autonomen entscheidung an eine bestimmte norm gebunden hat, die solange für das individuum als ich absolut gültig ist, solange es in einem anderen moment seiner gelebten gegenwart sich nicht erneut autonom entschieden hat. Im system des rechts kann das individuum als ich und sein genosse immer eine norm benennen, deren funktion es ist, die rechtsnormen zu kreieren, die notwendig sind, um ihre sozialen beziehungen im moment der gelebten gegenwart gewaltfrei zu gestalten. Im horizont dieser vermittelten oder abgeleiteten legitimität(03) kann das individuum als ich eine bestimmte norm als unvernünftig kritisieren und sich dennoch dem zwang dieser norm unterwerfen.
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(01)
klarstellung. Geht man die kette möglicher begründungsschritte bis zum quellgrund zurück, dann ist letztlich der konsens aller, die es betrifft, das fundament der legitimation. Der konsens selbst ist aber in der autonomie des individuums als ich gegründet. In keinem denkbaren fall kann dem individuum als ich seine autonome entscheidung abgezwungen werden.
(02)
klarstellung. Allein die anerkennung einer regel als rechtsnorm kann für das individuum als ich die legitimität erzeugen, die unabdingbar ist, wenn die rechtsnorm im moment der gelebten gegenwart ihre zwingende wirkung entfalten soll. Alle anderen möglichkeiten scheiden aus.
(03)
die techniken, legitimität durch verfahren(*1) zu schaffen, sollen hier nicht weiter erörtert werden(*2).
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(*1) ein ausdruck, der auf Niklas Luhmann zurückgeht.
(*2) argument: //==>2.52ff.        /(n)<==//
(o)
der staat hat in der gesamtheit seiner institutionen die funktion des schutzes seiner bürger(01),(02). Man kann einwenden, dass mit dieser aufgabenzuweisung der staat nicht zureichend begriffen werden könne; denn es gäbe noch andere zwecke, die dem staat zugeordnet werden müssen, vor allem der zweck, für das gemeinwohl zu sorgen(03). Dieser einwand erscheint als moment jener diskurse, in denen das individuum als ich und sein genosse ihre zwecke als ihr interesse rechtfertigen. Das verfahren ist nicht zu kritisieren, wenn strikt zwischen dem unterschieden wird, was das individuum als ich und sein genosse als zweck des staates bezeichnen, und dem, was die funktion des staates ist(04). Das individuum als ich definiert bestimmte zwecke als sein interesse, aber diese zwecke kann das individuum als ich in seiner gemeinschaft und in seiner gesellschaft nur dann verfolgen, wenn es sich des staates als mittel, also des staates in seiner funktion, bedient. Was als zweck des staates erscheint und was die funktion des staates ist, das ist zueinander etwas anderes, auch dann, wenn das individuum als ich das vermittelnde moment ist(05). Im politischen prozess ist aber diese unterscheidung nicht eindeutig, weil das individuum als ich: A, und sein genosse: B, in der gleichen weise den staat instrumentalisieren, um ihre zwecke als ihr interesse, jeder für sich, zu realisieren. Als teil des politischen prozesses werden die differenten zwecke vom individuum als ich: A, und seinem genossen: B, im horizont der funktion des staates beurteilt, eine funktion, die als begriff mit sich identisch ist(06). Für alle, die es betrifft, ist offen präsent, dass die zwecke des individuum als ich: A, und seines genossen: B, gegensätzlich sein können, ja, sie können sich als gegensätze einander ausschliessen. Der mögliche streit scheint unausweichlich zu sein, weil das individuum als ich: A, und sein genosse: B, den streit um die zwecke nicht mit dem begriff: funktion des staates, entscheiden können(07), den streit aber im horizont der funktion des staates beurteilen und entscheiden müssen, des staates, der sowohl dem individuum als ich: A, schutz vor seinem genossen: B, gewährt, als auch den genossen: B, schutz vor seinem anderen, das individuum als ich: A,(08). Wie der staat seiner schutzfunktion gerecht werden kann, das ist im system der rechtsnormen festgelegt, das das individuum als ich und sein genosse gemeinsam konstruiert haben(09).
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(01)
Thomas Hobbes akzentuiert den gedanken des schutzes auf grund der historischen bürgerkriegserfahrungen seiner generation(*1). Kann der staat diesen schutz faktisch gewährleisten, dann ist in der perspektive seiner bürger der staat auch legitimiert, im namen der bürger gewalt anzuwenden. Thomas Hobbes sagt: "(...) die Erzeugung jenes großen Leviathan (...), jenes sterblichen Gottes, dem wir unter dem unsterblichen Gott unseren Frieden und Schutz verdanken"(*2). Mir scheint, dass dieser satz der schlüssel ist, die frage jeder theorie des staates zu beantworten, die frage nämlich, wie die bürger in ihrer gemeinschaft und in ihrer gesellschaft, die aufgabe des wechselseitigen schutzes faktisch realisieren. Das ist ein problem der praxis und dieses problem haben die bürger, wie die historische erfahrung belehrt, nicht befriedigend auf dauer gelöst. Aber das scheitern im moment der gelebten gegenwart kann kein vernünftiger grund sein, es nicht wieder zu versuchen.
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(*1) Hobbes,THomas: Leviathan. Kapitel: Rückblick und Schluss. p.544. bibliographie/ //==>2.93.35.
(*2) Hobbes,Thomas: Leviathan. 17.Kapitel. p.134. bibliographie/ //==>2.93.35.
(02)    argument: //==>2.42.20.

(03)

der terminus: das gemeinwohl, ist als leerformel ein probates instrument, die zwecke zu tarnen, die sowohl das individuum als ich als auch der genosse als ihr interesse zu lasten dritter verfolgen wollen(*1). Trotz der gegebenen missbrauchsmöglichkeiten halte Ich an dem terminus fest, um den begriff zu definieren, der jenes ding der welt von allen anderen dingen der welt abgrenzt, das notwendig ist, wenn das individuum als ich und sein genosse in frieden leben wollen. Das gemeinwohl umfasst die vorstellungen, die als erforderlich beurteilt werden, um jeden an das seinige kommen zu lassen, das er benötigt, um seine bürgerliche existenz zu realisieren. Unter den dingen der welt, die dafür nötig sind, ist das bedürfnis des individuums als ich auf schutz durch den staat(*2), neben den anderen bedürfnissen des lebens, ein moment dessen, was unter dem terminus: gemeinwohl, zusammengefasst wird. Das individuum als ich hat keine chance, sich selbst als ich zu realisieren, wenn es dem genossen, der_andere, das verweigert, was es für sich selbst beansprucht.
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(*1)
wenn die parteipolitiker in flotten formeln vom gemeinwohl reden, dann sollte der bürger genau hinhören, was redend mit den formeln verdeckt werden soll. Es erstaunt mich immer wieder, wie die politiker, die etwas gelten wollen, vor mikrophon und kamera die formel: gemeinwohl, in ihre statements einflechten, aber die wohlfeile rede passt nicht mit den beobachtungen zusammen, die belegen, dass das gemeinwohl überall dann zu kurz kommt, wenn in der krise die renditen "not leiden" und die verluste der shareholder beklagt werden. Die milliarden für die notleidenden banken(+1) sind als rettungsschirm den parteipolitikern wohlfeil, wenn der staat aber gefordert ist, die existenzgrundlage der arbeitenden bürger zu sichern, dann soll der markt es weiter richten, auf dem sie, die bürger des staates, ohne schutz des staates der vernichtenden konkurrenz ausgeliefert sind.
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(+1) das wort: notleidende bank, ist das unwort des jahres 2008.
(*2)
der schutz durch die gemeinschaft und die gesellschaft sind teilaspekte des problems. Diese sollten nicht übersehen werden, sie sind aber hier nicht der gegenstand der erörterung(+1).
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(+1) argument: //==>2.42.11.
(04)
der zweck, den das individuum als ich für sich als sein interesse setzt, kann in der funktion des staates als zweck des staates erscheinen, aber das sind als dinge der welt zwei phänomene, die nicht identisch fallen können. Das ding der welt, das als zweck des staates erscheint, und das weltding, das als zweck vom individuum als ich geltend gemacht wird, das sind weltdinge, die in raum und zeit durch das individuum als ich vermittelt werden. Das problem ist, dass das individuum als ich mit dem terminus: zweck, eine identität vortäuscht, die seine illusion ist. Die selbsttäuschung wird sichtbar, wenn die denkbaren relationen im trialektischen modus dargestellt werden. Zum einen relationiert das individuum als ich ein bestimmtes ding der welt, sein interesse, als seinen zweck. Zum anderen ist es mit der institution: staat, relationiert, dessen funktion es als zweck des staates interpretiert. Im schema sind unter dem terminus: zweck, also jeweils zwei verschiedene bedeutungen subsumiert, die die dritte relation: zweck(=A/interesse)<==|==>zweck(=staat/funktion), prima vista als eindeutig erscheinen lässt, die aber secunda vista komplexer strukturiert ist; denn in dieser relation sind faktisch zwei relationen überlagert, die in einer relation zusammengezogen sind, und auseinandergefaltet in zwei relationen dargestellt werden müssen, zum ersten die relation: interesse/A<==|==>funktion/staat, und zum zweiten die relation: zweck/A<==|==>zweck/staat. Der terminus: zweck, bewirkt die täuschende vermittlung. Setzt man diesen terminus: zweck, als das vermittelnde moment einer relation, dann hat die relation diese form: interesse/A<==|==>(zweck/A_und/oder_staat)<==|==>funktion/staat,(*1).
Diese relation, in das schema als 3.relation eingesetzt, ergibt dann das bild, das die situation der selbsttäuschung des individuums als ich spiegelt; denn in einer 4.relation kann das individuum als ich das vermittelnde moment der 3.relation: (zweck/A_und/oder_staat), zum 2.moment einer relation machen, dem als dritte momente einmal der staat, ein andermal sein interesse als horizont erscheinen(*2).

Das vorrangige objekt der erörterungen in den theorien des politisches prozesses ist die relation: interesse/A<==|==>(zweck/A_und/oder_staat)<==|==>funktion/staat. Mit dem schlagwort: objektivität in den wissenschaften, wird das individuum als ich ausgeklammert, dem die funktion der störende subjektivität zugeordnet ist(*3). Methodisch ist die ausklammerung des subjektiven moments nur unter der maassgabe: trennung in analytischer absicht, zulässig(*4), unzulässig ist die ausklammerung des subjektiven moments in der synthetisierenden reflexion, wenn das individuum als ich seine zwecke im horizont der funktion des staates oder die funktion des staates im horizont seiner zwecke reflektiert. Einerseits ist das räsonieren über die funktion des staates, den staat auf das funktionieren seiner institutionen reduziert, ein blosses glasperlenspiel(*5), andererseits ist das nachdenken über die eignenen interessen, reduziert auf den individuellen vorteil, eine narzistische selbstbespiegelung, die jeden zweck beliebig erscheinen lässt. Was der zweck der theorien des politischen prozesses ist, die vermittlung der interessen des individuums als ich mit den funktion des staates, das kann unter ausblendung des individuums als ich, nicht geleistet werden und die momente des politischen prozesses, einerseits die funktion des staates in der form der guten/schlechten ordnung, andererseits im individuellen zweck als das glückselige leben, fallen vermittlungslos auseinander und sind die beute des jeweils mächtigeren.
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(*1)

lies: das interesse des A relationiert abhängig die funktion des staates, vermittelt durch den zweck des A und oder den zweck des staates.
(*2)   argument: //==>2.24.48.

(*3)

in analytischer absicht sind diese überlegungen zweckmässig, aber die reflexion der politischen streitfragen erschöpft sich nicht in der analyse der weltdinge, weil die streitigen gegenstände auch die reflexion einschliessen, die nur als synthese möglich ist(+1).
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(+1) die debatten um die wertfreiheit in den wissenschaften, geführt von Max Weber und K.R.Popper, sind hier nicht der gegenstand der erörterung.
(*4)   argument: //==>2.23.03.

(*5)

in der polis des Aristoteles waren die institutionen des staates noch überschaubar gewesen. Wenige merkmale genügten, um die funktion des staates deutlich zu machen, eines staates, dessen vorteile und nachteile in ein übersichtliches schema passten. Das system der institutionen im modernen staat ist komplex strukturiert, in dem bestenfalls noch teilbereiche überschaubar dargestellt werden können. Das zusammenspiel der institutionen: "die legislative, die administrative und die jurisdiktive gewalt" ist ein wichtiger aspekt, aber die teile sind als teil nicht das ganze. Die institutionen sind nur im individuum als ich und seinem genossen real, die diese institutionen als systeme nutzen, und zwar für ihre privaten zwecke, die manchmal auch mit der funktion der institution übereinstimmen können.
(05)    argument: //==>2.24.48.

(06)

klarstellung. Der begriff: funktion des staates, muss für das individuum als ich: A, und seinem genossen: B, derselbe sein, auf dem sie sich im konsens verständigt haben. Fehlt es an diesem konsens, aus welchen grund auch immer, dann haben A und B kein gemeinsames fundament, auf dem sie ihre zwecke, für den anderen immer ein anderes phänomen, miteinander/gegeneinander vergleichen und ausgleichen können. Es ist ein anderer fall, wenn die jeweiligen phänomene gegeneinander/miteinander beurteilt werden, in denen die zwecke von A und B und die jeweils interpretierte funktion des staates als zweck des staates erscheinen. Diese phänomene sind die gegenstände der politischen prozesse, die A und B legitim verfolgen, phänomene, die von den empirikern der politischen theorie mit wechselnden erfolgen klassifiziert werden.
(07)
klarstellung. Das argument muss auf der argumentebene der begriffe erörtert werden, folglich ist es logisch ausgeschlossen, dass die in raum und zeit unterscheidbaren zwecke des A und des B mit dem begriff: funktion des staates, identisch mit sich selbst, begründet werden können; denn gemäss der logik können aus dem begriff: a, nicht zugleich die merkmale: b und nicht_b, abgeleitet werden. Diese ableitung ist aber auf der argumentebene der phänomene möglich, weil die merkmale: b und nicht_b, in raum und zeit zwei unterschiedene phänomene sind, die im begriff: funktion des staates, durch A und B als bestimmte phänomene interpretiert, ihren zureichenden grund haben können.
(08)   argument: //==>2.24.49.

(09)

die systeme der rechtsnormen sind in ihrer klassifikation und beurteilung ein problem der praxis, ein problem, das Ich hier beiseite stellen kann. Den aspekt der theorie werde Ich aber aufgreifen, wenn die drei dimensionen des politischen in ihren funktionen en detail erörtert werden.        (o)<==//
(p)
die phänomenologie der historisch dokumentierten staaten ist bunt, ihre klassifikationen werden durch das bestimmte interesse des individuums als ich und seines genossen festgelegt(01). Maassgeblich für die einteilungen ist der klassische staatsbegriff, der einerseits für das recht zwischen den staaten(02) unerlässlich ist, der aber andererseits die quelle von streitigkeiten sein kann, wenn die einheitliche meinung über die subsumtion der vielfältigen phänomene, mit dem terminus: staat, gekennzeichnet, unter den begriff: staat, verfehlt wird. Soweit die einordnungen auf die formale seite des klassischen staatsbegriffs beschränkt werden können, ist eine einordnung möglich(03). Ein staat, wie man sagt, dem das volk abhanden gekommen ist, ein staat, für den kein territorium benannt werden kann, und ein staat, in dem keine ordnende gewalt erkennbar ist, kann als phänomen noch einzelne merkmale des staatsbegriffs repräsentieren, aber im sinn des klassischen begriffs: staat, ist ihre einordnung in der klasse: staat, ausgeschlossen. Was formal durch die theorie als eine klare festlegung erscheint, das ist in der praxis dann ein problem, wenn der klassische staatsberiff mit ergänzenden perspektiven erweitert wird und in diesen perspektiven phänomene in den blick kommen, deren einordnung auf dem fundament des klassischen staatsbegriffs zweifel evozieren. Diese phänomene erfüllen zwar die anforderungen des klassischen staatsbegriffs, aber diese phänomene implizieren auch merkmale, die nahelegen, diese phänomene nicht als staat zu erkennen, weil die staatsgewalt autoritär ausgeübt wird, oder weil die idee: demokratische ordnung, als eine reale bedrohung faktisch ausgeübter gewalt beurteilt wird(04). Mit diesen zusätzlichen merkmalen werden im argument gründe geltend gemacht, die, über die merkmale des klassischen staatsbegriff hinausgehend, für die einordnung der bestimmten phänomene auch ein rolle spielen, wenn beurteilt werden soll, ob die bestimmten phänomene als staat angesehen werden können oder nicht. Das sind aber fragen, die mit dem klassischen staatsbegriff nicht mehr beantwortet werden können.
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(01)    argument: //==>2.42.09.

(02)    der terminus: völkerrecht, ist dafür gebräuchlicher.

(03)

in den einschlägigen diskursen wird dann gelehrt gestritten, ob in der Themsemündung eine ehemalige militärplattform, von den militärs längst aufgegeben, aber besetzt von einem bürger, ein staat sein kann oder nicht. Staat oder nicht_staat, das kann nur vordergründig die frage sein, weil offensichtlich keines der konstituierenden merkmale des klassischen staatsbegriffs erfüllt ist. Unklar und gegenstand kriegerischer auseinandersetzunen sind aber jene fälle, in denen keine staatliche autorität mehr erkennbar ist und bürgerkriegsgleiche anarchie die erfahrung der menschen prägen. Ist Somalia noch ein staat? - Ich lasse die antwort offen, weil meine antwort keine der streitenden parteien beeindrucken dürfte ... .
(04)
diese phänomene werden gewöhnlich mit dem terminus: unrechtsstaat, oder mit dem terminus: terrorstaat, oder dem terminus: bananenrepublik, bezeichnet(*1). Mit dem terminus ist zwar das phänomen bezeichnet, nicht aber der begriff bestimmt, mit dem das phänomen von anderen abgegrenzt wird. Die beschwörung der termini ist eine leichte übung in den sonntagsreden der politiker, die arbeit am begriff ist mühseliger, weil sie die realen veränderungen in der praxis einschliesst.
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(*1) die liste ist länger und spiegelt die vielfalt der phänomene.       (p)<==//
(q)
die legitimität der staatlichen ordnung ist mit dem klassischen staatsbegriff nicht entscheidbar. Die tradition, auf die ein staatsvolk sich berufen mag, auf die dokumente der historia, die den anspruch auf ein bestimmtes territorim ausweisen sollen oder die sitte, mit der gewisse bräuche einer gesellschaft erklärt werden, sind zwar zureichende gründe, die identität dieser gesellschaften, einschliesslich ihrer institutionen als staat, zu bekräftigen, aber das sind keine gründe, mit denen die legitimität der bestimmten ordnung gerechtfertigt werden kann, weder die ordnung eines totalitär- gewalttätigen regimes, noch die ordnung einer demokratischen herrschaft. Um die frage nach der legitimität der staatlichen ordnung beantworten zu können, muss der begriff des staates als konstitutives merkmal auch die funktion des staates enthalten, nämlich den schutz des individuums als ich vor dem anderen und der schutz des anderen vor dem individuum, das ein ich sein will. Die erweiterung des staatsbegriffs impliziert die behauptung, dass die ordnung des legitimierten staates eine demokratisch organisierte ordnung sein muss. Folglich ist ausgeschlossen, dass eine diktatur ein staat sein kann(01), die auch dann nicht als staat qualifiziert werden kann, wenn die diktatur mit pomp die insignien einer staatlichen organisation präsentiert. Jede gewalt, die als gewalt des staates erscheint, ist durch eine gegengewalt auf ein bestimmtes territorium begrenzt, in dem individuen leben, die sich als ich begreifen; diese gründe bestimmen das phänomen zwar nicht als einen staat, wohl aber als eine gesellschaft, deren elite eine räuberbande ist(02), die alle anderen terrorisiert. In ihre gesellschaften eingebunden, sind alle, die es betrifft, in den institutionen des staates miteinander verknüpft, aber das, was sie binden sollte, ist nicht die ordnung des staates, sondern es sind die ordnungen der gesellschaft und der gemeinschaften, deren schutzversprechen auf diejenigen eingeschränkt sind, die der gewalthabenden gemeinschaft oder gesellschaft angehören. Der jeweils stärkere hat das recht usurpiert, die ausgeschlossenen, formal als teil des staates erscheinend, als opfer ausbeuten zu dürfen(03).
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(01)
die realität in der welt ist eine andere. Die UN, die globale politische organisation par excellance, umfasst diktaturen und demokratien als gleichberechtigte staaten, die, wie selbstverständlich, alle untereinander geschäfte machen. Zwar werden noch bedenken geäussert, aber diese bedenken unterliegen ausnahmslos dem kalkül der interessen(*1). Die inkonsequenz der politischen akteure kann kritisiert werden, die ungerechtigkeit zum gegenstand der klagen gemacht werden, aber diese klagen sind scheinheilig, weil alle, die am globalen spiel der mächtigen teilnehmen, sich der logik jener praxis nicht entziehen können, die in der theorie mit den schönen worten  kritisiert wird; denn die leerstelle des erweiterten staatsbegriffs ist der begriff: interesse,(*2) mit dem das individuum als ich und sein genosse die weltdinge der gemeinsam geteilten welt unterscheiden, und sie entscheiden, jeder für sich, was der zweck sein soll, den sie als interesse geltend machen. Die schlechte ordnung im staat ist auch ihr werk, und ihr werk können sie gestalten.
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(*1)  G.W.Bush hatte als präsident der USA einige staaten der UN unter dem lemma: "achse des bösen", verteufelt, aber das verdikt hatte ihn, den saubermann in der maske des teufels, keineswegs gehindert, mit den teufeln dieser ländern zu dealen, wenn's denn nützt.
(*2) argument: //==>2.32.08.
(02)
Augustinus sagte: "Was anders sind also Reiche, wenn ihnen Gerechtigkeit fehlt, als große Räuberbanden?"(*1).
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(*1) Augustinus: De Civitate Dei. 4.buch/4.kap. p.173. bibliographie/ //==>2.93.56.
(03)
dass der staat, entsprechend der gewählten perspektiven, mal als monster, mal als das heil erscheint, das kann mit der erfahrung erklärt werden, dass die funktion des schutzes für alle immer nur partiell ausgelegt werden kann. Wer den staat als mittel instrumentalisiert, dem stehen die möglichkeiten des staates für seine zwecke zur verfügung. Das individuum als ich hat also die chance, die funktion des staates als zweck auszudeuten und diesen zweck mit seinem zweck zu identifizieren. Für das individuum als ich ist die identifikation zwar plausibel, sie ist aber logisch unzulässig(*1). Das individuum als ich und sein genosse müssen sich darauf beschränken, die schutzfunktion des staates als ihren horizont zu interpretieren, der alle, die es betrifft, einschliesst. Gelingt ihnen diese beschränkung ihrer eigenen willkür, dann wird der staat weder als ein monster erscheinen, das der büchse der Pandora gleich ist, noch kann der staat als bringer des heils verkannt werden, der, gott gleich, den segen über die welt ausschüttet. Der staat erscheint schlicht als ein mittel zum zweck, zwecke, über die das individuum als ich und sein genosse entscheiden
können, jeder für sich, sich selbst bindend.
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(*1) mit dieser feststellung mögen einige ungerechtigkeiten in der welt erklärt werden, aber diese erklärung ist kein passpartout für alle kalamitäten in der welt. Solange die differenz bewusst bleibt, dass die plausible erklärung keine logisch zwingende kausalität ist, kann das individuum als ich die distanz zu den staatlichen machtmitteln bewahren, die notwendig ist, die verfügbaren machtmittel nicht zu
missbrauchen.         (q)<==//
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(text/1.1.1)<==//
2.32.14
die praxis, den staat entweder als resultat eines vertrages zu interpretieren oder, analog einem lebewesen in der natur, als organismus, hat keinen rationalen grund(a). Zwar scheinen die erklärungen plausibel zu sein, die partiell einige funktionsweisen jenes gebildes erklären, das als Leviathan, einer krake gleich, den bürger malträtiert, aber was die erschöpfende erklärung jener komplexen phänomene sein könnte, die mit dem terminus: staat, bezeichnet werden, das ist nicht zu sehen. Einerseits ist es nicht möglich, eine umfassende, nichts auslassende phänomenologie der staaten zu erstellen(b), andererseits dürfte der wert solcher übersichten praktisch nutzlos sein, weil das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich in seiner generation, versuchen, ihr zusammenleben möglichst reibungslos zu gestalten(c). Was Ich aus meiner perspektive zu dem problem betragen kann, das ist die analyse und reflexion von drei gründen, die für die erklärung des phänomens: staat, instrumentalisiert werden. Diese gründe sollten nicht mit der legitimation des staates gleichgesetzt und verwechselt werden(d). Der erste grund ist die erklärung des staates mit der metapher des organismus(e), der zweite grund bestimmt den staat, auf ein altes institut des rechts zurückgreifend, als vertrag seiner bürger(f), und der dritte grund ist ein postulat, dessen ursprung die praxis der staatsbürger ist(g). In die historia weisen die organismustheorien des staates am weitesten zurück; die vertragstheorien sind resultate der frühen aufklärung und Immanuel Kant hatte die idee, dass der staat ein postulat der praktischen vernunft sei, erstmals formuliert(h). Diese gründe sind perspektiven auf das phänomen: staat, perspektiven, die nicht mit einem werturteil verwechselt werden sollten; denn dem phänomen: staat, ist eigentümlich, dass es mit den unterschiedenen gründen mal besser, mal schlechter erklärt werden kann. Im horizont des ontologischen arguments ist die korrelation mit den organismustheorien auffällig(i), ebenso auffällig ist die korrelation der vertragstheorien und der postulatsthese im horizont des relationalen arguments(j). Die feststellbaren korrelationen sind aber nur partielle überschneidungen, die niemals das ganze umfassen können. Wer sich mit der analyse bescheiden will und nur das als wissen zulassen kann, was im horizont einer definierten kausalität beweisbar ist, der wird sich mit diesen mageren ergebnissen wohl bescheiden können, wer aber mehr will und meint, die welt nach seinem maass formen zu müssen, der wird versuchen, das, was als teil rational begründbar ist, als das ganze auszugeben, um, aus einer verdeckten quelle schöpfend, seine behauptung als beweis nutzen zu können. Die ideologen des bestimmten interesses wissen, wo Bartel den most holt und sie gebrauchen die theorien des staates als steinbrüche, in denen sie das suchen und finden, was momentan in ihren kram passt. Das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich in seiner generation, suchen und finden ihre eigene lösung. Das, was sie gefunden haben, das ist mit den dokumenten der historia belegt, belege von versuchen, die teilweise geglückt sind, zumeist aber schrecklich missraten waren.
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(a)
unter dem aspekt der philologie habe Ich neues nicht hinzuzufügen(01).
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(01)  Historisches Wörterbuch der Philosophie. Stichwort: Staat. Bd.10. Sp.1-53. bibliographie/ //==>2.93.48.        /(a)<==//
(b)
auf dem fundament der dokumente der historia ist die umfassende phänomenologie der staaten praktisch nicht durchführbar, und selbst wenn es gelänge, für den zurückliegenden zeitraum einen lückenlosen katalog der phänomene aufzustellen, das ergebnis wäre dürftig, weil die masse des materials keinen umfassenden überblick mehr verstattet. Jeder versuch, das historische material in einem überblick einzufangen, ist eine auswahl, die der kollektor zwar begründen kann, den suchenden aber unbefriedigt lassen wird. Das material wird a la mode präsentiert, sorgfältig nach dem stand des wissens klassifiziert. Diese versuche haben unbestreitbar ihren nutzen, aber die erwartung muss uneingelöst bleiben, nämlich die eines alles umfassenden und abschliessenden überblicks(01).
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(01) argument: //==>2.42.19.       / (b)<==//
(c)
die versuche, mit denen die realen staaten als phänomene erklärt werden sollen, folgen einer anderen logik. Es sind erklärungen, die dafür genutzt werden, handlungsanweisungen für den politischen prozess abzuleiten. Der erklärende aber ist auch ein moment des erklärten(01); denn das, was im jargon der objektive standpunkt sein soll, das ist für das individuum als ich und seinen genossen als standpunkt überhaupt nicht möglich, weil sie, jeder für sich, als teil des prozesses, den sie in seiner funktionsweise analysieren und synthetisierend erklären wollen, sich als individuum, das ein ich ist, nicht aus diesem prozess ausschliessen können. D'accord, das, was Ich hier, zugestanden sehr allgemein, unter den termini: "organismustheorie, vertragstheorie oder postulatsthese" zusammenfasse, das wird in meinen erklärungen immer wieder durchscheinen. Mir selbst scheinen die vertragstheorien plausibler zu sein als die organismustheorien, aber es gibt immer wieder detailprobleme, die mit keinem modell, für sich allein, rund erklärt werden können, weil der real erlebte staat ohne rest nicht mit der postulatsthese erklärt werden kann. Metapher und vertrag, sinnlich vorgestellt, verschwinden nicht einfach in der geistigen sphäre des postulats und in seiner autonomie setzt das individuum als ich fakten, für die seine vorstellungen leitend sind, gleichgültig, ob sie ein postulat, einen vertrag oder einen organismus zum gegenstand haben. Es sind seine gründe, allein dem individuum als ich im moment seiner gelebten gegenwart verfügbar.
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(01)
dieser fundamentale zusammenhang des wissens ist im trialektischen modus darstellbar. Das individuum als ich kann das bestimmte ding der welt nur im horizont einer bestimmten theorie, im weitesten sinne im horizont einer bestimmten ideologie, bestimmt erfassen(*1). Die relation: staat<==|==>theorie(ideologie), wird immer dann als problematisch erscheinen, wenn der genosse genau diese relation zum moment seiner relation macht, die er im horizont der theorie reflektiert(*2).
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(*1) nicht anders die theorie(ideologie) im horizont eines bestimmten staates.
(*2) argument: //==>2.24.50.        /(c)<==//
(d)
der begriff: staat, bedarf keiner legimation, gleichwohl müssen das individuum als ich und sein genosse begründen, warum sie das phänomenale erscheinen des einen oder des anderen staates für besser oder schlechter beurteilen und bewerten. Ich bestreite nicht, dass mit der annahme eines der drei gründe ein bestimmter staat besser oder schlechter erklärt werden kann als mit den gründen, die  ausgeschlossenen sein sollen, mit der klärung dieser gründe ist aber ausgeschlossen, dass das individuum als ich mit der festlegung zugleich den bestimmten staat auch legitimiert hat. Ein wohlorganisierter staat, der seiner funktion gerecht wird, kann nach dem modell des organismus erklärt werden, der wohlorganisierte staat kann als resultat eines vertrages gedeutet werden oder der wohlorganisierte staat wird als die wirklichkeit des postultats gelebt; nicht anders der miserabel organisierte staat, der von einer sich selbst erklärten elite zum schaden aller ausgeplündert wird. Das sind erklärungen von beobachtbaren fakten, logisch zwingend oder nicht, aber mit diesen erklärungen wird nicht die legitimität des in rede stehenden staates ersetzt. Für die legitimität eines staates müssen andere gründe geltend gemacht werden, gründe, die gleichwohl gegenstände jeder theorie des staates sein können.       (d)<==//
(e)
die erklärung, der staat sei das abbild eines lebenden organismus, frappiert, aber in der metapher sind heterogene argumente miteinander verknüpft, die auf unterscheidbaren argumentebenen erörtert werden. Die vorstellung des individuums als ich, dass sein zusammenleben mit dem genossen in bestimmten sozialen beziehungen geregelt sei, die mit dem terminus: staat, gekennzeichnet sind, ist ein argument, das nur auf der ebene der sprache konsistent erörtert werden kann(01). Das bild vom organismus(02) verweist aber auf eine andere argumentebene, nämlich die argumentebene, auf der die materiellen dinge der welt miteinander verknüpft sind. Jedes lebewesen, für sich ein organismus, kann als ein system von elementen begriffen werden, das in wunderbarer weise sich selbst organisiert(03). In dieser hinsicht ist jedes lebewesen für sich ein faktum, das, einer monade gleich, sich selbst genügt, solange, bis die energie seiner selbstorganisation erschöpft ist. Was beobachtet wird, das ist das zusammenspiel der vielen teile in einem ganzen und es liegt einfach nahe, eben weil's so plausibel ist, dass dieses funktionieren als muster genommen wird für andere phänomene, denen aber die eigenschaft der selbstorganisation nicht zukommt(04). Die metapher vom organismus eröffnet einerseits eine plausible perspektive für einen vergleich, schliesst aber, wenn die logik die perspektive ist, den vergleich aus. Die vorstellung: staat, die das individuum als ich und sein genosse in ihren sozialen beziehungen reflektieren, ist für sich logisch konsistent formulierbar und begründbar, aber als vorstellung kann die vorstellung: staat, kein organismus sein, so wie jedes lebewesen für sich ein organismus ist und als organismus vom individuum als ich und seinem genossen vorgestellt wird. Der staat ist kein organismus und was sonst von gleichheiten gefaselt wird, das ist falsch, die plausiblen analogien aber sind glücksache und das glück ist bekanntlich vergänglich.
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(01)
den staat, wie man sagt, kann man, wenn darüber ein diskurs geführt wird, nur durch verweisung auf bestimmte phänomene als eigenständiges phänomen beschreiben. Man redet dann von bestimmten institutionen, von bestimmten personen, nämlich den politikern, von symbolen wie das einer fahne(*1). Ein starkes indiz ist auch die rede über den staat in der literarischen form einer utopie. Zwar kann das individuum als ich subjektiv den eindruck haben, dass es, wenn es die gewalt des staates unmittelbar erlebt, mit einer realen macht, bezeichnet mit dem terminus: staat, konfrontiert sei, aber, analytisch betrachtet, ist es nicht der polizeibeamte, der im namen des staates den deliquenten einsperrt, sondern es ist das bestimmte individuum als ich: A, das als amtswalter des staates den fehlgegangenen genossen: B, mit gewalt seiner bürgerlichen freiheiten für eine befristete zeit beraubt. Real ist die konfrontation von A und B, wenn die konfrontation als eine relation zwischen dem bürger und seinem staat gedeutet wird.
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(*1) mit phantasie kann diese liste fortgeschrieben werden.
(02)
klarstellung:. Die verwendung der metapher in einem argument ist nur auf der argumentebene der sprache möglich, alles andere wäre schlichter unsinn.
(03)
wie diese selbstorganisation funktioniert, theoretisch in der vorstellung eines systems gefasst, das ist ein wunder, es ist ein rätsel, für das vielfältige erklärungen diskutiert werden. Das ist das moment, an dem die verfechter des ontologischen arguments plausibel anknüpfen können.
(04)
ein staat organisiert sich nicht selbst, er wird organisiert, und zwar von seinen bürgern, mal gut, zumeist aber nur schlecht.       (e)<==//
(f)
die auffassung, dass der staat ein vertrag sei, ist die falsche folgerung aus einer analogie, die dann plausibel ist, wenn die existenz eines staates auf die gründungsurkunde zurückgeführt wird, mit der das votum der bürger, sich selbst eine verfassung zu geben, besiegelt worden ist. Zwar ist die idee, den staat als einen vertrag seiner bürger zu deuten(01), plausibel, aber der begriff: vertrag,(02) ist nicht mit dem begriff: staat, kompatibel, weil ein argument, das diese begriffe in einem logischen urteil zusammenzwingt, notwendig falsch sein muss(03); denn die geltung eines vertrages setzt notwendig eine ordnung voraus, die dem individuum als ich und seinem genossen die befugnis einräumt, dinge ihrer sozialen beziehung autonom zu regeln; dem staat aber ist die kompetenz zugeordnet, genau die ordnung zu stiften, die das fundament für die gültigen verträge sein soll. Der zirkelschluss ist also das prinzip aller theorien, in denen der staat als ein vertrag seiner bürger bestimmt ist. Mit einem zirkelschluss kann aber keine konsistente theorie des staates formuliert werden. Dennoch sollte aber der vergleich des staates mit dem rechtsinstitut: vertrag, nicht einfach beiseite gelegt werden; denn in der idee, den staat als einen vertrag zu deuten, ist die tatsache gespiegelt, dass der staat die angelegenheit des individuums als ich und seines genossen ist, die sich auf regeln und institutionen verständigen, mit denen sie ihren schutz vor einander organisieren wollen. Das individuum als ich und sein genosse sind also die akteure, die sich autonom im konsens auf eine ordnung, bezeichnet mit dem terminus: staat, verständigt haben, der sie sich, sich selbst bindend, unterwerfen. Dieser prozess der anerkennung folgt in seinen pragmatischen teilen den regeln eines vertrages, das ist aber etwas anderes(04).
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(01)
Thomas Hobbes hatte die idee des staates als vertrag seiner bürger in der schrift: Leviathan, umfassend reflektiert(*1). Prima vista ist Hobbes' idee genial; denn was könnte es besseres geben als eine abstrakte institution, einem gotte gleich, die unparteiisch die streitereien seiner bürger entscheidet. Secunda vista ist das bild profaner, weil im bild, seiner göttlichen substanz verlustig, nur das individuum als ich und sein genosse erscheinen, die, einerseits objekte der institutionen des staates, anderseits diese als amtswalter besetzend, de facto die dinge des staates, sowohl als bürger als auch als amtswalter, das ist die gemeine erfahrung, nach ihren privaten interessen entscheiden. Das, was Hobbes' reflexionen auszeichnet, das ist sein gespür für die faktischen machtverhältnisse in der gesellschaft, in der alle, die es betrifft, den staat als mittel gebrauchen. Diese struktur einer gesellschaftlichen ordnung ist dann nicht furchteinflössend, wenn alle, die es betrifft, sich auf institutionen, mit dem terminus: staat, bezeichnet, verständigt haben, deren amtswalter einer wirksamen öffentlichen kontrolle unterworfen sind. Die öffentliche kontrolle des staates, das ist das werk aller, die es betrifft, setzt aber bürger voraus, die sich um das bekümmern, was die angelegenheit aller ist. Dass die bürger ihrer pflicht nur schlecht nachkommen, ist auch eine gemeine erfahrung(*2).
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(*1)    argument: //==>2.93.35.

(*2)

den empirischen aspekt beschränke Ich auf das schlagwort: politikverdrossenheit. Im phänomen der zunehmenden wahlenthaltung der bürger ist ihr gefühl gespiegelt, dass sie sich ohnmächtig dem moloch: staat, ausgeliefert wähnen, sie ignorieren aber, das sie, die bürger, es sind, die den staat formen, im guten wie im bösen.
(02)
das prinzip eines vertrages ist die übereinstimmung der willenserklärungen des individuums als ich und seines genossen(*1). Damit die übereinstimmenden willenserklärungen gelten können, müssen die beteiligten eine rechtsordnung voraussetzen, in der die bedingungen für die feststellung der übereinstimmung festgelegt sind. Gemäss der vertragstheorien des staates soll der staat die quelle der geforderten rechtsordnung sein(*2). In der perspektive der logik ist diese feststellung ein widerspruch; denn der mit sich identische begriff kann nicht zugleich grund und folge sein.
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(*1)
klarstellung. Der quellgrund einer willenserklärung ist die autonome entscheidung des indiviuums als ich, das, allein für sich und sich selbst bindend, sich in seinem forum internum entschieden hat.
(*2)
klarstellung. Die feststellung, dass der staat die quelle der geforderten rechtsordnung sei, setzt voraus, dass der staat auch der souverän ist, der, sei er nun durch den könig oder das volk repräsentiert, diese rechtsordnung setzt, die das fundament für alle abgeleiteten geltungsansprüche ist.
(03)
das logische urteil: der staat ist ein vertrag, ist falsch. Es ist aber ein anderer fall, wenn in einem argument das falsche urteil instrumentalisiert wird, ein argument, das aus diesem grund nicht notwendig unwahr sein muss(*1); denn das unwahre argument ist als phänomomen wahr und kann als gründender grund instrumentalisiert werden, aber, ob dieses argument auf dauer tragfähig sein wird, das ist etwas anderes.
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(*1)
klarstellung. Das, was als wortspielerei erscheint, das ist nur die konsequenz eines nachlässigen sprachgebrauchs. D'accord mit der tradition wird die logische verneinung von wahr mit dem terminus: falsch, bezeichnet. Korrekt müsste der terminus: nicht_wahr, verwendet werden(+1). Der terminus: unwahr, bezeichnet immer ein ding der welt(+2), das dem individuum als ich als phänomen neben anderen phänomenen gegenwärtig ist, seien diese nun zueinander nur gegensätzlich oder einander ausschliessend. Sinnvoll kann der terminus: unwahr, nur in der perspektive des anderen gebraucht werden(+3).
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(+1)
eindeutiger wären die termini: richtig/falsch. Gemäss der konvention werden in der logik aber die terme: wahr und falsch, verwendet, und dabei belasse Ich es auch, wenn ihre verwendung eindeutig auf dem bereich der logik beschränkt ist.
(+2)
klarstellung. Der präfix: un-, bezeichnet keine logische verneinung, sondern bezeichnet gegensätze unter den phänomenen.
(+3)
die perspektive des anderen erklärt das paradoxon, dass politiker, wenn sie ihr handwerk meisterlich gebrauchen, niemals unwahr(§1) reden können, auch dann nicht, wenn sie nachweisbar gelogen haben.
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(§1) unwahr im sinn von nicht_wahr. Die damen/herren: politiker, glauben, dass das, was sie schwätzen, nicht nicht_unwahr ist, zumindest kann unterstellt werden, dass sie wissen, dass das, was sie zu glauben vorgeben, falsch ist.
(04)
die behauptung, dass der staat vertragsähnlich organisiert sei, kann in der perspektive der begrenzenden pragmatik mit dem relationalen argument kompatibel sein. Oft sind die bestimmten institutionen eines staates das ergebnis von kompromissen, die die bürger als mitglieder ihrer gesellschaften untereinander ausgehandelt haben(*1). Die aushandlung dieser kompromisse setzt aber den staat als institution bereits voraus.
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(*1) der blick auf die historia der parlamente genügt hinreichend. Der prozess der austarierung der macht zwischen den gruppen der gesellschaft setzte bei allen beteiligten den willen voraus, einen staat zu organisieren, freilich mit gegensätzlichen zwecksetzungen.       (f)<==//
(g)
die these, dass die staatliche ordnung ein postulat der praktischen vernunft sei, hat seinen zureichenden grund in der praxis der bürger. Im postulat der staatlichen ordnung ist die bedingung vorausgesetzt, durch die das individuum als ich und sein genosse, bürger des staates, fähig sind, die ordnung ihres staates festzulegen. Prima vista scheint das postulat ein zirkelschluss zu sein. Secunda vista ist das postulat ein konstitutives moment des zirkelarguments(01), dem sich das individuum als ich und sein genosse nicht entziehen können. De facto erscheint das postulat als eine leerformel, die das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, mit inhalt anfüllen können. Die befugnis des individuums als ich und seines genossen, die leerformel: postulat, mit inhalt zu füllen, sollte aber weder mit der willkür des einzelnen noch mit der beliebigkeit aller verwechselt werden; denn in raum und zeit kann das postulat in seiner bestimmten fassung nur dann zwingend sein, wenn sich sowohl das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, autonom auf seine geltung verständigt haben. Diese verständigung erscheint in den formen eines vertrages, aber die verständigung ist kein vertrag, aus dem der eine vertragspartner vom anderen die vertraglich bestimmten leistungen verlangen könnte, die der andere als seine vertragspflicht zu erfüllen hat. Die entscheidung aus autonomie ist kein vertrag, aber die autonome entscheidung, wenn sie in raum und zeit als phänomen gegenwärtig ist, kann gegenstand eines vertrages sein. Diese differenz muss beachtet werden
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(01) argument: //==>2.22.57.        /(g)<==//
(h)
Kant's utopie eines ewigen friedens, den die völker der welt stiften müssen, kann rational nur als ein postulat gefasst werden, das seinen grund in den leidvollen erfahrungen der politischen praxis hat. Der begriff: postulat, ist für das individuum als ich ein instrument, mit dem es die unauflösbarkeit des zirkelarguments handhaben kann, ohne einen zirkelschluss anzuwenden. Das postulat erscheint immer als eine setzung, die nur das individuum als ich autonom setzen kann und die es für sich verantworten muss. Hinter diese setzung kann das individuum als ich nicht zurückgehen, ohne den prozess der letztbegründung wieder zu öffnen(01).
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(01) argument: //==>2.22.25.        /(h)<==//
(i)
die organismustheorien des staates mit dem ontologischen argument zu verknüpfen ist plausibel, weil als phänomen der staat etwas daseiendes ist. Ob aber der staat, die schöpfung des individuums als ich und seines genossen, als emanation des seins ein seiendes sein kann, darüber muss gestritten werden. Die frage ist im horizont des relationalen arguments zulässig, aber die frage widerstreitet der grundthese des ontologischen arguments, mit der das individuum als ich und sein genosse behaupten, dass alles daseiende auf das sein zurückgehen müsse. Wie dem auch sei(01), wenn mit der annahme, dass das daseiende ein seiendes ist, dann müsste auch der staat seinen ursprung im sein haben, und wenn das so ist, dann ist auch die organismustheorie mit dem ontologischen argument kompatibel, denn alles was ist, das ist eine emanation des seins, oder, theologisch gewendet, eine schöpfung gottes. Mithin ist die vergleichung des seienden: der staat, mit jedem lebewesen, das ein organismus ist, als etwas seiendem, zulässig. Im horizont des ontologischen arguments sind folglich die behauptungen sinnvoll, dass der staat die stiftung eines gottes(02) sei, oder logisch auf ein übergeordnetes prinzip(03) zurückgeführt werden könne. Allein es ist ein trugschluss, aus diesen behauptungen abzuleiten, dass es, wie behauptet, in raum und zeit so auch sein müsse.
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(01)
die differenz zwischen dem ontologischen und dem relationalen argument soll hier als gegenstand der erörterung nicht weiter verfolgt werden(*1).
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(*1) argument: //==>2.21.04.
(02)
pars pro toto verweise Ich auf Augustinus, der mit seiner schrift: De civitate Dei, die tradition bis heute nachhaltig bestimmt hat(*1).
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(*1) bibliographie/ //==>2.93.56.
(03)
der ideale staat Platon's ist eine metapher und die diskurse über den staat verlören an substanz, wenn Platon's reflexionen über den staat und die organisation des besten staates, auf das nichtgreifbare ideal verweisend, als abgetan beiseite gelegt würden.       (i)<==//
(j)
die behauptungen, der staat sei ein vertrag oder ein postulat der praktischen vernunft, sind mit dem relationalen argument kompatibel, wenn die grenzen der begriffe: staat und postulat, beachtet werden. Die verfechter der vertragstheorie können auf die dokumente der historia zurückgreifen, in denen von beginn an die vorstellungen ihrer gegenseitigen verpflichtungen fixiert sind. Diese verpflichtungen, gegenseitig in der gemeinschaft aller, die es betrifft, wurden im horizont der abstammungsgemeinschaft reflektiert, abstammungsgemeinschaften, die das resultat der natur waren. In der frühzeit(01) waren die beziehungskonflikte mangels masse und grösse des geographischen raumes auf die lokalen gemeinschaften begrenzt. In der historischen entwicklung wurden aber neue sozialformen notwendig, deren dominierenden formen heute als gesellschaft und als staat geläufig sind. Diesen formen sozialer ordnung, sowohl in der vergangenheit als auch in der gegenwart, sind und waren antworten auf die frage, wie die prinzipiell gleichen mitglieder der gemeinschaften unter sich und mit anderen gemeinschaften zu einem gemeinsamen handeln kommen können. Die formen möglicher lösungen sind in den dokumenten der historia überliefert, strukturen, die heute unter bestimmten aspekten klassifiziert werden(02). Das resultat waren schemata, die problematisch sind, weil kein schema das problem der sozialen ordnung(03) abschliessend, das heisst: auf dauer, auflösen kann. Hobbes' vorschlag, das problem mit der vertragstheorie abstrakt zu lösen, weckte zwar hoffnungen, konnte aber alle, die es betrifft, nicht befrieden. Die postulatsthese scheint einen ausweg anzudeuten, weil ihr fundament der konsens ist, den das individuum als ich und sein genosse autonom konstituieren müssen, wenn sie eine soziale ordnung schaffen wollen, die allen, die es betrifft, gleichen schutz vor dem anderen gewährleistet. Das modell der besten ordnung, auch für Aristoteles eine projektion in die zukunft, ist die gemischte verfassung, die politie, deren fundament eine rechtsordnung nach dem modell des vertrages ist, eine ordnung, die im moment der gelebten gegenwart real ist(04).
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(01)
die möglichkeiten für den sozialen austausch zwischen den geographisch weit verstreuten gemeinschaften mussten bereits in der steinzeit beachtlich gewesen sein, aber in der dokumentierten historia war erst um 3500 v.Chr. die notwendige kritischen masse erreicht, die in Mesopotamien und Ägypten die bildung von staaten ermöglichte.
(02)
die erste historisch dokumentierte und in der tradition einflussreichste klassifikation hatte Aristoteles geschaffen. Alle denkbaren staatsmodelle lassen sich nach diesem modell konstruieren, aber die im moment der gelebten gegenwart realen staatsverfassungen können die geweckten erwartungen nicht erfüllen und die dokumente der historia können nur belegen, dass ihre extremformen: entweder herrscht einer oder alle, die geschichtlich wirkungsvollsten gewesen waren.
(03)
in der tradition ist das problem immer unter dem stichwort: gerechte ordnung, diskutiert worden. Entscheidend war nicht, ob einer, eine kleine gruppe oder alle regierten, entscheidend war, ob der oder die zur herrschaft berufenen gerecht geherrscht haben.
(04)
argument: //==>2.41.06.        /(j)<==//
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(2.32.13/d/01)<==//
2.32.15
mit dem terminus: zivilgesellschaft,(a) werden gemeinhin die strukturen gesellschaftlicher organisation bezeichnet, deren öffentliches erscheinen nicht durch die symbole militärischer gewalt bestimmt sind(b). Als konstitutives moment des begriffs: zivilgesellschaft, sind die phänomene der gewalt nicht ausgeschlossen, aber das, was als gewalt in den gesetzlich normierten grenzen toleriert werden muss, das ist nur dann zugelassen, wenn die zulässigen gewaltmittel zur verteidigung der sozialen ordnung gebraucht werden, auf die sich alle, die es betrifft, verständigt haben. Dem individuum als ich und seinem genossen, organisiert in den formen des staats, der gesellschaft und der gemeinschaft, ist das recht zur verteidigung der eigenen existenz uneingeschränkt verstattet, soweit dieses recht, gewalt zu gebrauchen, auf die erhaltung der existenz beschränkt ist, ein zweck, der im prinzip der anerkennung des anderen als der_andere seine grenze hat(c). Die abwägung zwischen dem, was noch erlaubte gewalt sein könnte und dem, was als gewaltanwendung verboten sein muss, ist im moment der gelebten gegenwart offen und was getan wird, das kann nur post festum zwischen den erinnerten facta der vergangenheit und den projektionen in die zukunft beurteilt werden. Diese offenheit sollte nicht mit einem relativismus al gusto verwechselt werden; denn der zustand des friedens, der fokus der gesellschaft, die sich als zivil begreift(d), oszilliert um einen punkt der ruhe, den das individuum als ich und sein genosse, als individuen momente der natur, nur im horizont der natur und ihrer immanenten gewalt denken und erfahren können. In ihrer struktur ist die zivilgesellschaft offen und ihre offenheit ist der schutzschild gegen die gewalt.
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(a)
äquivalent wird gelegentlich auch der terminus: bürgergesellschaft, für die gleichen phänomene gebraucht. Zwar können die termini: bürgergesellschaft und zivilgesellschaft, auf dieselbe sprachwurzel: civis = bürger, zurückgeführt werden und die schnittmenge an gemeinsamen merkmalen zwischen den einschlägigen phänomenen ist grooss, aber die differenz sollte nicht übersehen werden, die das merkmal: limitierte gewalt, als einen nachrangigen aspekt ausweist. Das wortfragment: bürger, zielt auf eine bestimmte gesellschaftliche struktur, die in der historia, abrenzend zu den phänomenen der stammesgesellschaften, erst in der moderne möglich geworden war. Als bürger des staates definiert sich das individuum, das ein ich ist, nicht durch seine abstammung, sondern in der aktiven und passiven mitarbeit in den institutionen begreift das individuum als ich sich selbst als bürger seines staates. Das wortfragment: zivil, verweist im abgrenzenden gegensatz, die unterscheidung der sprache: miles(=soldat)/civis(=bürger), ausbeutend, auf traditionen, die durch organisierte gewalt bestimmt sind, gleichviel, ob diese gewalt in staatlichen oder in gesellschaftlichen strukturen heroisiert wird(01). Die differenz zwischen den begriffen: zivilgesellschaft und bürgergesellschaft, wird mit den unterschiedenen termini eindeutig bezeichnet und ermöglicht auch die eindeutige abgrenzung der phänomene(02).
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(01)
die phänomenologie dieser traditionen ist weitläufig. Ich zitiere:
erstens die gesellschaften, die als sogenannte kriegerische völker in der historia eher berüchtigt waren; mein beispiel: die sogenannten "mongolenhorden" des Dschingis-Khan;
zweitens die imperien mit globaler oder lokaler ausdehnung; das gerühmte Sparta im antiken Griechenland ist ein beispiel, ein anderes ist das antike Rom, das seine legionen im damals bekannten Europa stationiert hatte;
drittens die ritter im hohen mittelalter, die nicht nur auf den turnierplätzen gefochten hatten, sondern in den gefechtspausen auch den damen ihre avancen machten;
last, but not least, das sprichwörtliche preussische militär mit seinem lärmenden tschingarassabumm.
Der soldat als held? - im loch war er schon immer eine jämmerliche figur.
(02)
mit der unterscheidung der begriffe: zivil- und bürgergesellschaft, ist das verfügbare schema der begriffe und ihrer termini neu geordnet. Die gegensatzpaare lauten nunmehr: zivilgesellschaft versus militärgesellschaft und bürgergesellschaft versus stammesgesellschaft. Für die unterscheidung: bürgergesellschaft/stammesgesellschaft, ist das merkmal: gewalt, nachrangig, dem aber in der unterscheidung: militärgesellschaft/zivilgesellschaft, die funktion einer differencia specifica zugeordnet ist. Diese zuordnung scheint prima vista zu genügen, aber im zweiten blick wird erkennbar, dass die unterscheidung: militärgesellschaft/zivilgesellschaft, in der perspektive der gewalt nicht genügen kann, weil der begriff: gewalt, umfassender ist und der einschränkenden terminus: militär, nicht alle gewaltphänomene erfassen kann. Die reduktion des begriffs: gewalt, auf die phänomene, die mit dem terminus: militär, bezeichnet sind, indiziert eine gewollte verkürzung des gewaltbegriffs mit dem zweck, die dinge der welt(*1) zu verbergen, die zwar keine militärische gewalt sind, aber als phänomene der gewalt mit dem begriff: zivilgesellschaft, logisch konsistent nicht verknüpft werden können, weil durch sie die ordnung der zivilgesellschaft ebenso bedroht ist wie die zivilgesellschaft zerstört wird durch die ereignisse, die das militär mit gewalt setzt.
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(*1) alle formen der ausbeutung sind als formen latenter und expliziter gewalt aufzulisten. Eine der formen latenter gewalt ist der hunger in der welt, der, planmässig durch das organisierte wirtschaften in der globalen welt geschaffen, die reale zivilgesellschaft ebenso vernichtet wie die militärische gewalt jede form der sozialen beziehung zwischen dem individuum als ich und seinem genossen zerstört.      (a)<==//
(b)
es fällt ins auge, dass im gemalten bild der zivilgesellschaft ein moment durch abwesenheit die aufmerksamkeit erregt(01). Das, was fehlt, das ist der held, der sogenannte, der den weg mit der faust zeigt, den zu gehen er alle anderen zwingen will. Die glänzende rüstung, die das licht der sonne spiegelt, blendet - damals wie heute, nur die waffen sind raffinierter und effizienter geworden, wenn die vernichtung das maass sein soll(02).
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(01)
das argument spielt mit der definitio per negationem, die methodisch problematisch ist. Aber als spiel scheint mir das verfahren zulässig zu sein, wenn die methodische grenze beachtet wird, die der metapher vom gemalten bild gesetzt ist. Es wäre aber unzutreffend und falsch, wenn im gemalten bild der idealen zivilgesellschaft die gewalt gänzlich fehlen würde, phänomene der gewalt, die, nicht abstreitbar, ein moment des begriffs: zivilgesellschaft, sind; denn es gibt keine soziale ordnung, die faktisch frei von gewalt im strikten sinn des begriffs wäre. Was aber die zivilgesellschaft von den militärgesellschaften der historia unterscheidet, das ist zum einen die tolerierte gewalt, deren maass, normiert im positivierten gesetz, nur im moment der gelebten gegenwart bestimmt werden kann, und das ist zum zweiten der kalkulierte verzicht, die beauftragten verwender der eingehegten gewalt zu heroisieren(*1).
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(*1) es ist schlechtes theater, wenn die maulhelden der militärischen gewalt auf dem exerzierfeld paradieren und "im Feld", wie's heisst, elendig krepieren.
(02)
das bild: im feld der held, ist der moderne abhanden gekommen. Die unterscheidung: soldat/zivilist, ist im technifizierten krieg des 21.jahrhunderts(*1) perdu und die elektronik des virtuellen krieges zerbröselt die reale person zur blossen materie.
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(*1)
seit den materialschlachten des I.Welkrieges(1914-1918) ist das, was von verlogenen romantikern(+1) als feld der bewährung des mannhaften kriegers verherrlicht worden war, eine freche lüge(+2), aber im rückblickenden vorblick auf das, was möglich sein wird(+3), kann Ich den verdacht nicht abweisen, dass die postkartenidylle von Verdun, 1916, wie eine wellnessreise in das gelobte paradies der helden gewesen sein muss.
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(+1)
pars pro toto zitiere Ich Ernst Jünger. Im Vorwort eines seiner schriften ist zu lesen: "Der gewaltigste der Kriege (...) gipfelte in der Materialschlacht; Maschinen, Eisen und Sprengstoff waren seine Faktoren. Selbst der Mensch wurde als Material gewertet. (...) Und doch hat auch dieser Krieg seine Männer und seine Romantik gehabt!"(§1).
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(§1) Jünger,Ernst: In Stahlgewittern. p.III. bibliographie/ //==>2.93.41.
(+2)
und die kriege vor diesem ersten globalen krieg der historia? Die mordmittel waren andere gewesen, das ist richtig, aber richtig ist auch, dass sie zum morden allemal getaugt hatten.
(+3)
auf den fachmessen der rüstungsindustrie kann jahr für jahr besichtigt werden, was in den labors der rüstungskonzerne an neuen waffen erdacht, erprobt und an die potenten käufer verkauft wird - was dann folgt, das ist das futter für die medien.      (b)<==//
(c)
die im positiven gesetz normierte gewalt ist eine eingehegte gewalt, die im äussersten fall auch die tötung des anderen einschliesst, wenn das bedrohte individuum als ich den angriff des genossen, der ein ich sein wollte, anders nicht abgewehren und abwenden kann; denn es wäre ein absurder gedanke, das leben des anderen, der den angegriffenen zu einem blossen objekt gemacht hat, höher zu bewerten als das eigne leben, das nicht ersetzbar ist. Wer als individuum, das ein ich sein kann, den genossen vernichten, also töten will, der kann für den angegriffenen genossen nicht mehr der_andere sein, sondern ist das_andere, mit dem der genosse verfahren kann wie mit jedem anderen ding der welt, das das_andere ist. Das recht der selbstverteidigung(01) ist auf die unmittelbare erhaltung der eigenen existenz begrenzt. Das, was darüber hinausgeht, das verkehrt die legitime, aber illegale gewalt in eine zwar prima vista legale gewalt, die secunda vista nur eine illegitime gewalt sein kann(02).
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(01)
das problem wird in der jurisprudenz unter dem stichwort: notwehr, diskutiert.
(02)
meine these begründe Ich im horizont des begriffs: gewalt, den C.Schmitt im diskurs über den begriff des politischen mit dem bild des kampfes geltend gemacht hat(*1).
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(*1) argument: //==>2.62ff.       /(c)<==//
(d)
der kern der zivilgesellschaft ist die fähigkeit der menschen, den frieden in der gesellschaft nicht nur zu erhoffen und anzustreben, sondern den erreichten frieden auch auf dauer zu bewahren. Kant's erwägungen zum frieden sind unverändert gültig, aber es ist im 21.jahrhundert notwendig, Kant's begriff des friedens über das hinaus zu erweitern, was Kant in seiner lebenszeit im ausgang des 18.jahrhunderts, reflektiert hatte(01).
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(01) argument: //==>2.62ff         /(d)<==//
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(text/1.3.44)<==//
2.32.16
mit den begriffen: legalität und legitimität, entscheiden das individuum als ich und sein genosse die frage, ob ihr handeln mit dem positivierten gesetz und dem geltenden recht als legitim und legal vereinbar ist oder nicht(a). Der gegenstand des begriffs: legalität, ist das positivierte gesetz, einschliesslich seiner position im geltenden system der rechte, unabhängig davon, wie das system der rechte als ordnung bewertet werden mag(b). Der gegenstand des begriffs: legitimität, sind die vorstellungen, mit denen als maasstab ein system der rechte in geltung gesetzt und gehalten wird, vorstellungen, die das individuum als ich und sein genosse autonom, jeder für sich, sich selbst bindend, in seinem forum internum denkt(c). Die funktionale differenz zwischen den begriffen: legalität und legitimität, ist zu behaupten, vor allem dann, wenn das juristische denken interessengeleitet im politischen prozess eingebunden ist, in dem immer wieder versucht wird, die legalität einer norm entweder illegitim zu begründen(d) oder die illegitimität eines anspruchs legal zu rechtfertigen(e). Über kreuz verknüpft das individuum als ich die position und die negation der beiden begriffe und leitet interessengeleitet, logisch unzulässig, das eine moment aus dem jeweils anderen ab(f). Im politischen prozess ist es aber logisch zulässig und erkenntniskritisch notwendig, die begriffe: legalität und legitimität, als perspektiven zu interpretieren, die dem individuum als ich und seinem genossen den blick auf ihre handlungen öffnen, die sie, jeder für sich, im horizont ihrer sozialen beziehungen wertend beurteilen; denn sie wissen aus erfahrung, dass die behauptete legitimität einer handlung nicht immer ihren legalen grund in einer positivierten norm hat, nicht anders die festgestellte illegale handlung, die im geltenden recht, das beide bindet, einen legitimen grund haben könnte(g). Es ist kein widerspruch, wohl aber ein gegensatz, wenn einerseits die legale handlung als illegitim beurteilt wird, andererseits die legitime handlung als illegal, und möglich ist auch, dass eine handlung einerseit als legal und legitim bewertet wird, die andererseits sowohl als illegal als auch als illegitim bewertet sein kann. Die handlung, die dem individuum als ich im horizont seines interesses als legitim erscheint, kann im legitimen system der rechte legal oder illegal sein, dieselbe handlung aber kann dann dem genossen im horizont seines interesses als illegitim erscheinen, gleichgültig, ob legal oder illegal, wenn der genosse das interesse des individuums als ich, seines anderen, nicht als sein interesse autonom akzeptiert hat; denn im recht, im konsens, der das individuum als ich und seinen genossen bindet, sind die begriffe: legitimität und legalität, miteinander kompatibel, nicht als identische weltdinge, wohl aber als gleiche, die das individuum als ich und sein genosse gemeinsam zusammenbinden. Dieselbe handlung ist entweder legitim oder sie es nicht - tertium non datur, und wenn die handlung legitim ist, dann kann sie legal sein oder nicht(h) - tertium e multum datur. Es ist die aufgabe des individuums als ich und seines genossen, diese beiden momente in jedem moment der gelebten gegenwart immer wieder zusammenzubinden(i).
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(a)
die begriffe: legal und legitim, sind zentrale begriffe der juristischen theorie(01). Der fokus der juristischen praxis ist die legalität einer handlung, die legitimität der handlung wird, wenn überhaupt, als horizont reflektiert(02). Was prima vista eindeutig voneinander geschieden zu sein scheint, das ist secunda vista komplizierter, weil die begriffe: legitimität und legalität, aus dem engen juristischen raum in den politischen raum hineinwirken und in den diskursen umstrittene gegenstände sein können, diskurse, die von interessen umlagert sind, interessen, die das individuum als ich in seinem forum internum präsent hat(03), gleichgültig wie diese interessen, auf dem forum publicum politisch oder juristisch präsentiert, beurteilt werden, sei es als legitim oder illegitim, sei es als illegal oder legal, ihre logischen verneinungen eingeschlossen. Die geltung des rechts ist ein nachgeordneter aspekt(04), wenn die frage juristisch pragmatisch erörtert wird, ob ein bestimmtes interesse, gleichviel welches, in das bestimmte system der rechte eingepasst ist oder nicht. Wenn's interessiert, dann bleibt das unzulässige nicht unversucht und wird, der logik zum trotz, in das zulässige umgedichtet. Die norm gilt als heilig, aber was die richtige norm sein soll, das wird gemäss des interesses bestimmt, das der mächtigere durchsetzen kann.
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(01)
klarstellung. Die terminologie ist unklar; denn neben den termini: legal und legitim, werden auch die termini: illegal und illegitim, sowohl im juristischen als auch im politischen diskurs gebraucht. Soweit in den diskursen die begriffe mit den vier termini bezeichnet werden, sind, wenn die begriffe bejaht oder verneint werden, vier formeln zulässig, die termini: "legal/nicht_legal, legitim/nicht_legitim, illegal/nicht_illegal und illegitim/nicht_illegitim". In der juristischen praxis aber ist es üblich(*1), die termini: illegal/illegitim, in der funktion der verneinung zu verwenden(*2). Dieser gebrauch ist falsch, zum einen, weil die begriffe: illegal und illegitim, eigenständige begriffe sind, die zu jedem anderen begriff in einem widerspruch stehen, zum anderen, weil die begriffe: illegal und illegitim, konsistent nur im politischen diskurs ihre funktion haben, die begriffe: legal und legitim, als rechtsbegriffe auf den juristischen diskurs beschränkt bleiben sollten.
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(*1)
die juristische konvention ist so stabil, dass eine änderung kaum zu erwarten ist. Die falsche praxis indiziert nicht ein vermeintliches unvermögen der juristen, die sprache und ihre logik korrekt anzuwenden, wohl aber ist sie d'accord mit dem interesse, genau dem herrn gefällig zu sein, der ihren dienst eingekauft hat. Falsche termini sind ein probates mittel, missverstehen zu programmieren, um das missverständnis vorteilhaft ausnützen zu können.
(*2)
die palette möglicher termini, bejahung und verneinung logisch korrekt auszudrücken, ist in der juristischen sprache grösser; es genügt, wenn Ich auf diese beispiele verweise: rechtmässig/rechtswidrig und gesetzlich/gesetzwidrig.
(02)
die methodischen probleme der juristischen praxis werden en detail nicht verfolgt, aber ein aspekt sollte nicht übersehen werden, wenn "hart am fall" das rechtliche problem erörtert wird. Es ist methodisch zulässig, die reflexion in analytischer absicht auszuklammern, aber wenn die ergebnisse der analyse synthetisierend wieder verknüpft werden, kann als perspektive die theoretische reflexion nicht ausgeblendet werden; denn eine praxis, die sich nur auf den fall und die fallentscheidende norm kapriziert, ist orientierungslos, weil kein gesetz gültig sein kann, das nicht als legitim im recht erkannt worden ist, auch dann nicht, wenn, wie behauptet, die legalität der gesetzesformel in der grundnorm lückenlos nachweisbar sein soll, die das fundament des bestimmten systems der rechte ist(*1). Das verfahren der legitimierung einer norm ist nur dann gültig, wenn das individuum als ich dieses verfahren durch seine anerkennung, autonom gesetzt und für sich absolut bindend, in geltung gesetzt hat. Mit bindender wirkung für alle, die es betrifft, kann das vom individuum als ich initierte verfahren nur dann in geltung gesetzt sein, wenn seine genossen, jeder für sich, das verfahren in der gleichen weise autonom akzeptiert haben.
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(*1)
die rechtspositivisten, wie man sagt, jagen einer illusion nach, wenn sie meinen, dass mit dem logisch-methodisch korrekten verfahren auch die geltung der gesetzten norm kreiert sei. In dieser perspektive(+1) ist das, was in nazideutschland zwischen dem 30.januar 1933 und dem 8.mai 1945 an rechtsnormen produziert und als recht statuiert worden war, weder geltendes recht gewesen, noch können die im gesetzblatt publizierten normen gültig, d.h. in kraft gewesen sein(+2). Das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 hatte, prima vista vom Reichstag mit der erforderlichen mehrheit beschlossen(+3), secunda vista weder in der Weimarer Reichsverfassung einen legitimitätsgrund gehabt, noch wurde es in einer ausdrücklichen entscheidung des souveräns, das volk, akzeptiert, und was sonst noch an legitimitätsgründen geltend gemacht wurde(+4) oder geltend gemacht werden könnte, das scheidet als legitimation aus, weil diese nicht in der autonomen entscheidung des individuums als ich, logisch konsistent, fundiert sein können.
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(+1)
Ich formuliere meine sicht der dinge. Ich belasse es hier bei der nennung meines entscheidenden arguments und lasse die diskussion beiseite, die bisher um diese frage pro und contra geführt worden ist. Die erörterung der legitimität des rechts in Deutschland zwischen 1933 und 1945 kann weder auf den engen juristischen raum beschränkt, noch auf den politischen verkürzt werden, aspekte der historia sind ebenso zu berücksichtigen wie die der philosophie und auch der moral. Das ist aber ein eigenständiger gegenstand, der hier in seinen vielfältigen facetten nicht erörtert werden kann.
(+2)
prima vista ist diese feststellung fern jeder realität und es gibt argumente der pragmatik, die es als unvernünftig erscheinen lassen, alles, was von den staatlichen organen zwischen 1933 und 1945 an normen gesetzt wurde, pauschal als nicht_legal zu beurteilen. Das entscheidende argument ist, dass nicht alles durch die NS-ideologie bestimmt gewesen war. Die allgemeine rechtspraxis konnte in vielen teilen auf die alte und als legitim angesehene rechtstradition zurückgreifen und viele hatten sich daran auch orientiert. Anders ist kaum erklärbar, dass juristen, die vor 1933 respektiert waren, in nazideutschland willfährige helfershelfer wurden und nach 1945, so als habe es die jahre: 1933-1945, nie gegeben, als respektierte juristen weitermachen konnten. Was hier zueinander quer steht, das sind theoretische und praktische erwägungen, die, wie ein glasperlenspiel erscheinend, in einer vernünftigen pragmatik eingebunden sein sollten. Norm für norm ist auch heute noch zu prüfen, ob gültige rechtsnormen, damals statuiert, teil des systems der rechte in der Bundesrepublik Deutschland sein können, die normen eingeschlossen, die vom Bundestag in gesetzesnovellen neu legitimiert worden sind. Der alte geist, böse in seinen absichten, lebt weiter, trotz aller gegenteiligen behauptungen.
(+3)
die streitfage, ob der Reichstag das ermächtigungsgesetz auch formal korrekt beschlossen habe, ist juristisch nicht entscheidbar. Dem anschein nach ist die mehrheit rechnerisch richtig, dem steht aber das historische faktum entgegen, dass nach der wahl des neuen Reichstages am 06.03.1933 ein teil der abgeordneten per "gesetz" ausgeschlossen worden war und einige abgeordnete bereits in der sogenannten schutzhaft verschwunden waren. Der Reichstag war, wie man so sagt, als organ des staates in seiner entscheidung nicht mehr frei gewesen, folglich kann der legitimierende beschluss auf der basis der noch geltenden Weimarer Verfassung, mit dem diese verfassung faktisch ausser kraft gesetzt werden sollte, nicht gültig sein. Es ist bekannt, dass diktatoren, wenn sie sich des rechts als tarnkappe bedienen, es immer verstanden haben, die erforderlichen abstimmungsergebnisse zu produzieren, aber wie diese zahlen auch ausfallen mögen, es ist logisch unzulässig, aus den dokumentierten zahlen die geltung des beschlusses abzuleiten, weil die bedingungen, unter denen der beschluss zustandegekommen war, ein entscheidendes moment seiner geltung ist. Das verfahren, mit dem die nazis das geltende recht beseitigen und durch ein neues gesetz ersetzen wollten, war illegal, obgleich es legal zu sein schien(§1).
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(§1)
die andere streitfrage der legitimität des ermächtigungsgesetzes soll hier nicht en detail erörtert werden. Nach meinem urteil ist es logisch ausgeschlossen, dass gemäss der verfassung ein gesetz gültig beschlossen werden kann, dessen zweck es ist, genau die verfassung ausser kraft zu setzen, die die legitimität des beschlusses begründet. Der zirkelschluss ist evident. Mit seiner interpretation des verfassungsrechts der Weimarer Republik hatte Carl Schmitt versucht nachzuweisen, dass der Weimarer Reichsverfassung die möglichkeit der selbstaufhebung per gesetzesbeschluss immanent gewesen sei. Zwar argumentierte Carl Schmitt formal juristisch, faktisch aber politisch; zwar vermeidet Carl Schmitt mit dem politischen argument den vorwurf des zirkelschlusses, die ebene der juristischen argumentation aber hat er verlassen und verfehlt folglich den juristischen nachweis seiner behauptung. In der methode argumentierte Carl Schmitt nicht anders als die nazis, allein sein ton erscheint verbindlicher.
Zusatz.
Die nazis hatten es immer verstanden, zumindest den formalen schein zu wahren. Mit dem ermächtigungsgesetz setzten sie die Weimarer Reichsverfassung nicht als ein ganzes ausser kraft, sondern ergänzten diese in einer ihrer kernbestimmungen, nämlich im verfahren der gesetzgebung(Art.1 und 2). Diese ergänzung wurde in ihrer geltungsdauer(Art.5) zeitlich limitiert und die nazis hatten es nicht versäumt, die geltungsdauer des ermächtigungsgesetzes regelmässig durch einen beschluss des Reichstags zu erneuern und das ermächtigungsgesetz verlor just in dem moment seine geltung, als die "gegenwärtige Reichsregierung" am 08.05.1945 aufgelöst worden war und durch eine andere ersetzt worden ist. Juristisch formal war dem anschein nach das ermächtigungsgesetz legal, aber es war nicht_legitim und damit konnte es, beurteilt in der perspektive der legalität, auch nicht legal sein, es war von anfang an nicht_legal und damit nichtig.
(+4)
Carl Schmitt ist das verdienst zuzurechnen, die logik des ermächtigungsgesetzes als verfassung des führerstaats Hitler's juristisch präzis erfasst zu haben. In einem aufsatz, 1934 in der "Deutsche-Juristen-Zeitschrift" publiziert(§1), schreibt Carl Schmitt: "Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft"(§2). Dieser herr: Hitler, "der führer" genannt, ist nicht nur der oberste gerichtsherr, er ist als reichskanzler auch die reichsregierung, die, gemäss Art.1 des ermächtigungsgesetzes, neben dem Reichstag zu einem organ der gesetzgebung gemacht wurde. Der anspruch Hitler's, neben dem Reichstag unmittelbar positivierte gesetze zu schaffen, wird von Carl Schmitt mit dieser argumentkette begründet. Carl Schmitt schreibt: "In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz"(§3). Carl Schmitt schreibt weiter: "Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle, der alles Recht jedes Volkes entspringt"(§4). Carl Schmitt schreibt weiter, konkludierend: "Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur soviel Recht, als ihm aus dieser Quelle zufließt"(§5). Der kern der Schmitt'schen these ist die behauptung der identität: volk_führer. Die behauptung ist scheinbar d'accord mit der überzeugung, dass alle gewalt vom volke auszugehen habe, aber die quelle des rechts, eine fragwürdige metapher, ist nicht das volk, auf das Hitler und seine helfershelfer sich berufen haben, sondern der quellgrund des nazistischen systems der rechte ist die behauptete identität von führer und volk, die in der person des herrn: Hitler, des "führers", von seinen helfershelfern unterstützt, real gewesen sein soll. Aber die Schmitt'sche konklusion ist mit dem begriff: volk, nicht vereinbar, weil das volk, von dem geredet wird, in der vorstellung aller nur die vorstellung eines kollektivs sein kann, das real in jedem individuum präsent erscheint, das ein ich ist, jedes individuum als ich für sich. Das faktum der historia ist unbestritten, dieser herr: Hitler, genannt "der führer", war ein individuum gewesen, das ein ich hätte sein können, wenn es gewollt hätte, dieses zu sein, aber dieser herr: Hitler, genannt "der führer", war nicht das volk gewesen, das zu sein, von den willigen helfershelfern getragen, er sich in seinem wahn wähnte. Es kann unterstellt werden, dass dieser herr: Hitler, in seinem forum internum sich autonom entschieden hatte, aber das, woran er sich selbst gebunden hatte, hatte auf dem forum publikum keine bindungswirkung für den genossen, es sei, dieser genosse hatte sich selbst autonom entschieden, die setzung des herrn Hitler als für sich geltend zu akzeptieren(§6). Dieses faktum der historia ist auch unbestritten, nämlich dass eine erhebliche menge von volksgenossen im geiste des herrn Hitler dem politischen wahn des herrn Hitler zugestimmt hatte, aber wie grooss die zahl dieser menge auch immer gewesen sein mag, aus keiner der genannten zahlen kann die legitimität der NS-diktatur 1933-1945 abgeleitet werden, weil das, was die autonome entscheidung des individuums als ich in dauer hält, mit dem prinzip der anerkennung des anderen als der_andere logisch konsistent sein muss, und das individuum, das ein ich sein kann, verfehlt seine bestimmung, ein ich zu sein, wenn es seinen genossen nicht als das anerkennt, das es selbst sein will, ein ich. Carl Schmitt fundiert seine beweisführung auf einem argument, dessen zentraler begriff: das volk, mit der ausschliessung all jener definiert ist, die dann kein mitglied des volkes sein sollen, wenn der herr: Hitler, genannt "der führer" seinen willen als das gesetz statuiert hat. Dieser begriff: das volk, widerstreitet dem erforderlichen konsens aller, der die legitimität des rechts begründet, statuiert in einem positivierten gesetz, die verfassung. Was dem ermächtigungsgesetz an legitimität sonst noch angedichtet wurde, das war nichts anderes als die mit rechtsformeln verdeckte gewalt, gewalt, die keine legitimität schaffen kann.
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(§1)
C.Schmitt. Der Führer schützt das Recht. In: C.Schmitt: Positionen und Begriffe. p.227-232. bibliographie/ //==>2.93.42.
Zusatz_1.
Carl Schmitt kommentiert eine rede, die Hitler im horizont der morde während des sogenannten Röhmputsches, 30.06.-02.07.1934, am 03.10.1933 auf dem Deutschen Juristentag in Leipzig gehalten hatte. Schmitt's bezugspunkt ist das "Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr", 03.07.1934. In dem aufsatz nennt Carl Schmitt das ermächtigungsgesetz nicht ausdrücklich, und dennoch meine Ich, dass dieser aufsatz als der maassgebende kommentar des ermächtigungsgesetzes gedeutet werden muss. In knappen sätzen hatte Carl Schmitt, teilargument für teilargument, die logik des ermächtigungsgesetzes zusammengefasst(teil II). Carl Schmitt wusste, wovon er 1934 geredet hatte.
Zusatz_2.
Die NS-gesetze wurden, juristisch korrekt, im Reichsgesetzblatt öffentlich bekannt gemacht. Ich zitiere aus einer späteren dokumentation: Das Ermächtigungsgesetz, 23.03.1933. In: Brodersen/von Münch. Gesetze des NS-Staates. p.21-22. bibliographie/ //==>2.93.43.
Das Röhmputschgesetz, 03.07.1934. In: Brodersen/von Münch. Gesetze des NS-Staates. p.75. bibliographie/ //==>2.93.43.
(§2)
C.Schmitt. Der Führer schützt das Recht. p.228. bibliographie/ //==>2.93.42
(§3)   p.228.
(§4)   p.229.
(§5)   p.229.
(§6)
die zahl der willigen helfershelfer Hitler's ist grooss gewesen, aber wie grooss die zahl auch gewesen sein mag, das faktum der historia wird nicht bestritten, dass, wenn die ergebnisse der reichtstagswahl vom 06.03.1933 der maasstab sind, nicht einmal die mehrheit des "volkes" dem lockruf des führers gefolgt war. Die zahlen aus abstimmungen, die von den nazis später inszeniert worden waren, sind problematisch; denn welche zahl in einem diskurs auch geltend gemacht werden sollte, der erforderliche konsens ist verfehlt, wenn nur ein genosse des sogenannten volks dem ruf dieses herrn Hitler's, genannt "der führer", sich verweigert hätte. Die Schmitt'sche definition des begriffs: das volk, ist logisch inkonsistent und damit ungültig.
(03)    argument: //==>2.32.08.

(04)    argument: //==>2.22.16.     /(a)<==//


(b)

klarstellung. Die entscheidung, ob eine norm legal ist oder nicht_legal, ist in der kausalität gegründet, die das individuum als ich autonom gesetzt hat, eine kausalität, die in einem konsens von allen, die es betrifft, akzeptiert wird. Im konsens ist die rechte ordnung real, in der alles seinen rechten platz hat. Die bestimmte handlung ist also, in übereinstimmung mit der ordnung oder nicht, entweder als legal oder als nicht_legal zu beurteilen - tertium non datur. Wenn aber diese kausalität infrage gestellt wird, etwas, das das individuum als ich, inbegriff seiner autonomie, in jedem moment seiner gelebten gegenwart tun kann, dann räsoniert das individuum als ich nicht mehr über die unterscheidung: legal/nicht_legal, sondern es reflektiert über die geltung der bestimmten kausalität, mit der das individuum als ich die frage: legal oder nicht_legal, beantworten will; es hat die perspektive: legalität, mit der perspektive: legitimität, ausgetauscht und beurteilt und bewertet die kausalität neu. Im streit über rechtsfragen sind, wenn die streitgegenstände analysiert werden, die perspektiven: legalität und legitimität, strikt voneinander zu unterscheiden, perspektiven, die in der reflektierenden synthese des analytisch getrennten so oder so miteinander verknüpft werden. Die methode des rechtspositiven denkens ist in der perspektive der legalität vernünftig, weil das anwendende individuum als ich die frage der legitimität der positivierten rechtsnormen als entschieden voraussetzen kann und der kausalität logisch folgt.     (b)<==//
(c)
klarstellung. Die beurteilung, was legitim ist und was nicht_legitim, das muss unter zwei aspekten reflektiert werden. Zum ersten kann die für die entscheidung erforderliche kausalität unstreitig sein, die entscheidung folgt der geltenden kausalität; denn die legitimität einer positivierten norm ist entweder bejaht oder verneint - tertium non datur(01). Zum zweiten kann die erforderliche kausalität selbst infrage stehen. Die entscheidung: legitim oder nicht_legitim, ist dann als logisch nicht entscheidbar ausgeschlossen, weil keine kausalität benannt werden kann, nach der logisch konsistent entschieden werden könnte, ob die positivierte norm legitim ist oder nicht - tertium e multum datur. Allein das individuum als ich ist gemäss setzung befugt, sich selbst bindend, autonom zu entscheiden, welche kausalität gelten soll; es ist für seine entscheidung selbst verantwortlich. Mit dieser verantwortung ist logisch ausgeschlossen, dass die autonome entscheidung des individuums als ich mit zwang durch eine andere entscheidung ersetzt werden könnte, die das individuum als ich verantwortlich bindet. Für das, was als legitim gilt, kann immer ein individuum als ich benannt werden, das für die legitimität der positivierten norm verantwortlich ist.
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(01) methodisch besteht keine differenz zur legalität, die differenz der perspektiven sollte aber dennoch nicht ignoriert werden.    (c)<==//
(d)
das rechtspositive denken, zu einem juristischen geschäft denaturiert, ist der logik illegitimer legalität nicht entzogen, weil kein system der rechte, mit emphase als das gesetz(01) interpretiert, auf das schema des stufenbaus der rechtsnormen reduziert werden kann, mit dem die ableitung der legalität jeder positivierten rechtsnorm gesichert ist. Die funktion des schemas, in der juristischen praxis als vor die klammer gezogen gesetzt, entbindet den juristen nicht von reflexion der legitimität der anzuwendenden rechtsnorm, gleichgültig, ob diese reflexion als ein überflüssiger, also störender luxus eingeschätzt oder als quelle kritischer fragen gefürchtet wird. Dem juristen, auf die methode fixiert, ist nichts widerlicher als die störung seines spiels mit den paragraphen, aber sein glasperlenspiel mit den normen verbürgt nicht die legitimität der norm, die er als jurist, von interessen getrieben, sicherstellen muss, wenn er einen gültigen vertrag formuliert oder ein gültiges urteil fällt.
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(01) es ist gleich_gültig, ob der gesetzgeber ein gott sein soll, ob eine lange tradition der quellgrund des geltenden rechts ist, oder ob eine verfassung, in einem grossen moment der historia gestiftet, die grundnorm der rechtsordnung fixiert. Kein gesetz ist aus sich gültig, es muss in geltung gesetzt werden; allein das individuum als ich und sein genosse können das positivierte gesetz in geltung setzen, jeder für sich, autonom.     (d)<==//
(e)
recht, das bindet, kann nur dann als recht erscheinen, wenn es im bestimmten moment der gelebten gegenwart in einer positivierten norm gefasst ist. Diese norm ist zwingendes recht aber nur dann, wenn die norm legal ist. Für jede norm, die legal ist, kann der legitimierende grund benannt werden, weil die norm in schema des stufenbaus der rechtsnormen logisch widerspruchsfrei ableitbar sein muss(01). Misslingt der geforderte logische nachweis, dann ist die geltend gemachte rechtsnorm als illegitim zu beurteilen. Die illegitime norm ist nicht_legal. Eine norm, als nicht_legal beurteilt, ist nichtig. Im diskurs über streitiges recht werden diese normen auch mit dem terminus: illegal, bezeichnet. Es ist aber zu unterscheiden, dass im diskurs die illegale norm der gegenstand eines gültigen arguments sein kann, das teil eines gültigen schlusses ist, die nicht_legale norm aber schliesst als prämisse eines juristischen urteils die bejahende konklusion aus.
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(01)
davon sind die rechtsnormen ausgeschlossen, die in der zuordnung bestimmter rechte und pflichten nicht mit anderen rechtsnormen kompatibel sind. Die konfligierenden normen sind gültige rechtsnormen, aber die geregelten gegenständen stehen zueinander im gegensatz und es muss entschieden werden, welche norm im konkreten fall anzuwenden ist  oder nicht(*1). Es ist die aufgabe aller beteiligten, die gegensätzlichen ansprüche und pflichten so miteinander zu verbinden, dass alle, die es betrifft, mit der konkreten lösung leben können. Nicht immer gelingt das zur zufriedenheit aller.
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(*1) in jeder rechtsordnung sind normen statuiert, mit denen die denkbaren kollisionsmöglichkeiten entscheidbar sind; das muss hier nicht weiter erörtert werden.     (e)<==//
(f)
die verwendung der einschlägigen termini über kreuz ist prima vista verwirrend, lässt sich in der analyse aber secunda vista auf überschaubare schemata im trialektischen modus reduzieren. Das individuum als ich ist mit den beiden perspektiven: legalität und legitimität, konfrontiert, perspektiven, die es in bestimmten relationen präsent hat. Die momente: legalität und legimität, können dem individuum als ich sowohl als position als auch als negation präsent sein. Als position sind die relationen eindeutig; mit dem terminus: legal, ist die legalität fixiert, die legitimität mit dem terminus: legitim. Als negation sind die relationen aber zweideutig. Die termini: nicht_legal und nicht_legitim, korrellieren mit der logischen negation. Die negation im sinn einer bewertung wird mit den termini: illegal und illegitim, ausgedrückt, termini, die wiederum sowohl eine position als auch eine negation bezeichnen können. Die termini: nicht_illegal und nicht_illegitim, korrelieren mit der logischen negation. Wenn im argument die einschlägigen termini nicht präzis ihrer logischen funktion gebraucht werden, dann kann dies ein fall des laxen sprachgebrauchs sein, aber die verschleierte differenz kann auch als moment einer gewollten strategie im argumentieren gebraucht werden; denn in jedem satz können, aus welchen erwägungen auch immer(01), die termini nach belieben miteinander kombiniert erscheinen, ohne dass der gemeinte sinn aus dem satz selbst zwingend abgeleitet werden kann. Welchen sinn der satz faktisch transportiert, das erscheint im argument, dargestellt im trialektischen modus, als eines der drei konstitutiven momente des trialektischen modus. Das individuum als ich ist das eine moment, der satz ist das zweite und das dritte moment ist das jeweils ausgeschlossene moment, entweder die legalität der norm oder ihre legitimität. Prima vista scheinen die sätze: "die handlung: a, ist legal und die handlung: a, ist nicht_illegitim" die bedeutung zu transportieren, dass die handlung: a, identisch mit sich selbst, auch legitim sein muss, wenn die regel gilt, dass die doppelte verneinung eine position ist. Secunda vista, im moment der gelebten gegenwart, kann aber, wenn die handlung: a, ein ereignis gewesen war, das erinnerte ereignis im argument mangelhaft formuliert sein, die leugnung des ereignisses eingeschlossen. Es ist aber auch möglich, dass der satz mit vorbedacht so formuliert wurde, um zu verdecken, dass die handlung: a, weder legitim gewesen sein kann, noch nicht_illegal gewesen war, sondern nicht_legal gewesen sein muss(02).
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(01) von den möglichen erwägungen ist die ästhetik oder der stil des satzes ein aspekt. Es ist immer schlechter stil, wenn die logik des satzes nicht beachtet wird, wer aber die logik des satzes bewusst falsch gebrauchen will, der wird zum mittel des stils greifen, um seine reale intention zu verbergen.
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(02) argument: //==>2.24.55.     /(f)<==//
(g)
es gilt als selbstverständlich, dass innerhalb eines systems der rechte, dessen legtimität nicht bezweifelt wird, auch vom "Recht zum Widerstand"(01) gesprochen wird. Diese redeweise ist problematisch, weil der begriff: widerstandsrecht,(02) logisch inkonsistent ist, gleichwohl gibt es starke argumente, die die pflicht, ein ungerechtes rechtssystems zu beseitigen, moralisch begründen, weil die legitimität des systems der rechte und die darauf gegründete legalität im streit steht. Die einsicht ist beunruhigend, dass die legitimität der ordnung, die durch die behauptete illegalität der positiven rechtsnormen gestört erscheint, nur dann qua widerstandsrecht wieder hergestellt werden kann, wenn die behauptete illegalität verneint wird, also durch eine nicht_legale, aber als nicht_illegitim gewertete handlung beseitigt und so eine neue legalität geschaffen wird. Was faktisch aber in diesem konflikt um die legalität und die legitimität im widerstreit steht, das ist nicht die rechtsordnung als rechtsordnung, sondern das sind interessen, die in einer bestimmten rechtsordnung miteinander gegensätzlich bis zur wechselseitigen ausschliessung im konflikt stehen. Die rechtsordnung aber ist nur das instrument, mit dem das individuum als ich und sein genosse die gegensätze zwischen ihren interessen ausgleichen, indem sie wechselseitig ihre interessen gegeneinander abwägen. Für diesen ausgleich ist das sogenannte widerstandsrecht das untaugliche mittel. Es gilt, das die begriffe: recht und widerstandsrecht, sich als logischer widerspruch ausschliessen, weil einerseits das merkmal, der begriff: widerstandsrecht, kein konstitutives merkmal im begriff: recht, sein kann; denn das, was als recht zwischen dem individuum als ich und seinem genossen gilt, das ist ein konsens und dieser konsens wird aufgekündigt, wenn das individuum als ich oder sein genosse, jeder für sich, gegen den anderen ein recht auf widerstand geltend machen wollen. Wer das vermeintliche recht auf widerstand für sich geltend macht, der hat sich ausserhalb der rechtsordnung gestellt, die für alle, die es betrifft, gilt(03). Folglich muss das, was als widerstandshandlung erscheint, in der rechtsordnung nicht_legal sein und ist entsprechend der positivierten normen zu beurteilen. Andererseits kann das merkmal, der begriff: recht, kein konstitutives merkmal im begriff: widerstandsrecht, sein, weil widerstand als handlung nur die reaktion auf eine erlittene gewalthandlung sein kann. Gewalt aber ist kein merkmal des rechts. Wenn das phänomen: recht auf widerstand, analysiert wird, dann kann aufgezeigt werden, dass in der reflexion des begriffs: widerstandsrecht, das analytisch getrennte über kreuz miteinander verknüpft wird. Diese verknüpfung ist logisch unzulässig, weil die perspektive der legitimität gegen eine behauptete illegalität, und die perspektive der behaupteten legalität gegen eine behauptete illegitimität als gusto ausgetauscht werden können. Im rahmen einer bestimmten rechtsordnung, die faktisch durchgesetzt wird, ist dieser streit nicht mit den mitteln auflösbar, die die im streit stehende rechtsordnung verfügbar hält, weil das behauptete recht unvermittelbar gegen die faktische gewalt steht, ebenso wie die faktische gewalt unmittelbar das hindernde recht beseitigt(04).
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(01)
Art.20 IV GG: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist".
(02)
der terminus: widerstandsrecht, ist falsch und steht dem terminus: hölzernes eisen, gleich. Korrekt muss der terminus: widerstand, gebraucht werden. Das problem ist, wie die handlung, die als widerstand streitig bewertet wird(*1) im system der rechte eingeordnet und beurteilt werden soll.
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(*1) ob die handlung: a, des individuums als ich: A, vom genossen: B, als widerstand eingeschätzt wird oder nicht, das wird nach den interessen beurteilt, die A und B verfolgen, gegensätzlich bis zum wechselseitigen ausschluss.
(03)
klarstellung. Wer den konsens aufkündigt, der stellt sich ausserhalb der konsensgemeinschaft und ist faktisch für die konsensgemeinschaft nicht mehr als der_andere präsent, er ist das_andere. Es steht in diesem fall nicht eine rechtsordnung gegen eine andere, sondern es stehen schlicht zwei dinge der welt gegenüber, die mit den termini: recht oder gewalt, bezeichnet werden müssen. Theoretisch ist das eindeutig, praktisch aber bleibt es zweideutig, und wer als ich die konsensgemeinschaft aufkündigt, der kann sich einer anderen konsensgemeinschaft vielleicht anschliessen, bleibt aber, solange die eine welt gemeinsam geteilt wird, auf die andere konsensgemeinschaft, die aufgekündigte, relationiert. Der zirkel in der pragmatik ist in raum und zeit nicht abschliesend aufhebbar.
(04)
gewalt ist kein recht, auch dann nicht, wenn von einem faustrecht(*1) gefaselt wird. Widerstand gegen gewalt kann also in der intention, widerstand zu sein, nicht als gewalt gegen das geltende recht stehen; es ist etwas anderes, und das ist strikt zu trennen, wenn faktische gewalt gegen die faktische gewalt steht und die abwehrende gewalt im rahmen des positivierten gesetzes ausgeübt wird, das legitimiert ist. Im diskurs läuft der begriff: widerstandsrecht, leer, wenn er als argument instrumentalisiert wird, weil kein ding der welt benannt werden kann, das mit diesem begriff von den anderen weltdingen unterschieden werden könnte. Der begriff: widerstandsrecht, ist im geltenden recht logisch unzulässig, auch dann, wenn die phänomene der gewalt präsent sind, die aber, wenn das geltende recht nicht mehr ausreicht, die gewalt einzudämmen, den widerstand gegen die gewalt zur pflicht macht; das ist etwas anderes und sollte mit der idee des rechts nicht vermengt werden.
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(*1) es gibt auch kein kriegsrecht; der terminus ist irreführend. Und ein recht im krieg kann es auch nicht geben. Es ist ein irreführender euphemismus, vom recht zu sprechen, wenn die waffen das argument ersetzt haben.     (g)<==//
(h)
klarstellung. Es genügt, auf die bestimmten interessen zu verweisen, um in der beliebigkeit die differenz plausibel zu machen. Das interesse, das das individuum als ich: A, für sich verfolgt, ist mit dem interesse des genossen: B, nicht kompatibel, sei es, dass die unterscheidbaren interessen nur gegensätzlich sind, sei es, dass sie sich einander ausschliessen. In der rechtsordnung, von beiden anerkannt, kann einmal das bestimmte interesse mittels posivierter rechtsnorm begünstigt sein, ein andermal aber ausgeschlossen. Der legitimierte gesetzgeber hatte, im rahmen seiner politischen entscheidungsfreiheit, es eben so entschieden, dem einen zum vorteil, dem anderen zum nachteil. Das kann auch anders herum sein, wenn im staat die politischen machtverhältnisse sich verschoben haben. Es ist aber ein anderer fall, wenn auf der basis gegensätzlicher interessen die rechtsordnung von dem einen oder dem anderen als illegitim eingeschätzt wird. Das, was durch die positivierte norm als legal erscheint, wird dann als illegal eingeschätzt, gleichgültig, ob das bestimmte interesse als legal oder nicht_legal beurteilt wird. Das sollte auseinandergehalten werden.     (h)<==//
(i)
die dokumente der historia lassen der hoffnung keinen raum, dass das individuum als ich und sein genosse die aufgabe lösen werden, die legalität mit der legitimität real auf dauer zu verknüpfen, aber sie können die utopie denken, das im vorweggenommen bild die legitimität  und die legalität in den postivierten normen des rechts harmonieren.      (i)<==//
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(2.32.12/(f/02))<==//


fortsetzung:
subtext/argumente: 2.41.01 bis 2.41.07

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zurück/anfang;bibliographische angaben

stand: 13.05.01.
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