(fortsetzung: 016:eigentum/subtext)

SUBTEXT
arg.: 2.4.001-056

2.4.001

was eigentum ist, das kann nur das resultat selbst geleisteter arbeit sein(*1). In dieser festlegung ist der begriff: eigentum, nicht von dem individuum als ich: A, ablösbar, das das ding der welt: n, in seiner arbeit geschaffen hat, auch dann nicht, wenn dieses bestimmte weltding: n, im besitz des genossen: B, angetroffen wird. In den dingen der welt, gleichviel, welche weltdinge dies sein mögen, kann, wenn von ihm prädiziert wird, dass es eigentum sei, nur das individuum als ich präsent sein, das dieses ding der welt mit seiner arbeit geschaffen hat. Diese festlegung impliziert, dass jedes ding der welt, von dem prädiziert werden muss, dass es nicht das resultat der arbeit eines individuums als ich ist, kein eigentum eines individuums als ich sein kann, auch dann nicht, wenn es dieses ding der welt in seiner welt vorfindet und folglich, wenn es dieses in seine gewalt bringt, auch besitzen wird. Alle gegenstände der natur sind niemandes eigentum, aber sie können als gegenstände der kultur eigentum werden, wenn sie durch das individuum als ich und seines genossen unmittelbar bearbeitet werden. Grund und boden kann besessen werden, anders die früchte, die eigentum werden, wenn sie dem boden durch arbeit abgerungen worden sind. Der genosse kann also vom besitz des grund und bodens ausgeschlossen sein, aber weder er noch sein faktischer besitzer kann eigentum daran geltend machen, und was in der rechtsordnung an eigentumsansprüchen geltend gemacht wird, das sind besitzansprüche, die ihren grund nicht in der faktischen gewalt haben, sondern in einer rechtnorm, mit der besitz zugeordnet werden kann, aber niemals eigentum geschaffen wird.
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(*1)
siehe: bibliographie: 2.9.314/014:das_politische, argument: 2.22.05.
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2.4.002
in der UN-Charta der menschenrechte(*1) heisst es unter Art.23,(3): "Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist".
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(*1)
UN-charta/1948. Die Menschenrechte, p.230. ==> bibliographie: 2.9.308 <==//
2.4.003
das eigentum an dem ding der welt: n, kann nur durch die arbeit begründet werden, die das individuum als ich geleistet hatte, als es dieses ding der welt: n, schuf. Dinge der welt, die nicht durch die arbeit eines individuums als ich geschaffen worden sind oder geschafft werden können, sind kein eigentum, das einem individuum als ich oder seinem genossen zugeordnet werden könnte, gleichwohl, aber das ist etwas grundlegend anderes, können diese weltdinge von jedermann besessen werden, gleichgültig, ob dieser besitz rechtmässig ist oder nicht. Der grund und boden dieser erde kann niemandes eigentum sein, auch dann nicht, wenn der faktische besitz dieses grund und bodens in der regel, wie die dokumente der historia es ausweisen, streitig ist. Auch die lebewesen, pflanzen und tiere gleich welcher art, können niemandes eigentum sein, gleichwohl können sie besessen werden, wenn sie als teil des lebens geachtet sind. Noch kann es eigentum des einen an der person des anderen geben, den besitz eingeschlossen(*1). Mit dem begriff: eigentum, ist ein sozialer raum geschaffen und gewährleistet, in dem das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, sie selbst sein können. Dass es diesen sozialen raum geben kann, setzt die idee des eigentums, real in seinem begriff, voraus, die vielfältigen möglichkeiten des besitzes können nur indizien sein, dass das individuum als ich diesen raum für sich auch nutzt - die realität in der welt ist aber ein beharrliches dementi.
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(*1)
das ist die lüge, mit der die sklaverei und alle verwandten formen sozialer abhängigkeit gerechtfertigt werden sollen.   <==//
2.4.004
der konsens gilt, dass tiere und pflanzen nicht arbeiten, gleichwohl leben sie und existieren. Damit ist ausgeschlossen, dass sie eigentum begründen können, und auch die möglichkeit sollte nicht in erwägung gezogen werden, dass sie die dinge, die sie für die bewältigung ihrer existenz benötigen, besitzen könnten, auch dann nicht, wenn jedes exemplar bis auf den tod sein lebensrevier gegen den anspruch des artgenossen verteidigt und die beute für sich beansprucht. Zwar hat das tier und die pflanze über die dinge seiner lebenssphäre unmittelbar gewalt, dinge, die sie als lebewesen zur erhaltung ihrer physischen existenz benötigen, aber es ist kein besitz, weil es das, was es in seiner gewalt hat, nicht an den artgenossen übergeben kann, auch dann nicht, wenn die phänomene sozial lebender tiere und pflanzen ein einwand gegen diese these zu sein scheinen(*1). Zwar wird in der fabel zulässig erzählt, dass auch die tiere übereinander zu gericht sitzen können, aber diese berichte sind keine beweis, dass es in einem bienenstaat so etwas wie ein gericht geben könnte. Was als soziale phänomene gedeutet wird, das hat in seiner struktur zwar grosse ähnlichkeiten mit der sozialen ordnung, die das individuum als ich und sein genosse geschaffen haben, aber die ordnung von tier und pflanze ist anders begründet. Der instinkt des tieres und die existenz einer pflanze ist in ein starres ursache/wirkung-schema eingepasst, das für den gedanken einer autonomen entscheidung keinen platz lässt.
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(*1)
die phänomene der symbiose sind davon zu unterscheiden, weil die symbiose ein merkmal der gattung ist, nicht aber des individuums.   <==//
2.4.005
die studien sind zahlreich, die in immer neuen perspektiven die tasächliche verteilung des gesellschaftlich erarbeiteten reichtums und die faktische misere der armut beschreiben(*1). Die ungleichheiten in der besitzverteilung(*2) sind ein skandal, ein nichtweichender schatten der historia, der seinen grund nicht im faktum der verschiedenheit der menschen hat, die dem einen mehr und dem anderen weniger zufallen lässt, der grund ist, dass in den gesellschaften(*3) rechtsordnungen etabliert sind, die notwendig die systemische ungleichheit zum resultat haben. Zwar werden die rechtsnormen so formuliert, dass die faktische enteignung der arbeitenden menschen nicht unmittelbar zu tage liegt, aber in ihrer verdeckten form wird mit diesen regeln faktisch der gleiche zweck erreicht(*4) - den rest besorgen juristen, die mit ihrem sachverstand genau die gesetzesnormen(*5), von den lobbyisten ausbaldowert und den politikern abgenickt, formulieren und die verträge(*6) konstruieren, mit denen den habenden noch mehr gegeben wird und den nichts verwertbares mehr habenden das wenige auch noch genommen wird(*7). Und was sind die beweise für diese behauptung? - man hantiert mit worten, die so gewählt werden, dass immer das gewünschte als das richtige herauskommen wird.
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(*1)
es kann hier nicht der zweck sein, eine phänomenologie der publikationen zum thema zu liefern; es genügt(+1) darauf zu verweisen und dem rezipienten des textes die auswahl zu überlassen.
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(+1)
mit der eingabe der schlagwörter: "armut, reichtum, verteilung, global" hatte eine anfrage bei der suchmaschine: metager, 158 nachweise erbracht; die gleiche anfrage über google liefert für das ganze netz die zahl: ca.32100.   <==//
(*2)
wenn von armut und reichtum gesprochen wird, dann sollte immer präsent gehalten werden, dass ihre faktische verteilung nur auf den besitz der weltdinge bezogen werden kann. Die phänomene des eigentums sind nur beschränkt miteinander vergleichbar, weil das eigentum des individuums als ich seine persönliche leistung spiegelt. Sicher, der eine oder andere ist fleissiger oder fauler, und daraus ergeben sich unbestritten differenzen, die aber begrenzt bleiben, weil das maass der differenz auf die person des individuums als ich oder seines genossen beschränkt ist, personen, die die grenze ihrer existenz nicht überschreiten können. Dem wird in der allgemeinen wertschätzung auch rechnung getragen. Der fleissige, aber mit wenig besitz gesegnete, das ist so ein cliché, kann gemeinhin mit mehr sympathie rechnen als der begüterte faule, dem sein besitz, legal/scheissegal, zugefallen war und der sich darauf beschränkt, den besitz al gusto zu gebrauchen.  <==//
(*3)
das gilt für jede form der vergemeinschaftung, in der das individuum als ich und sein genosse ihre sozialen beziehungen regeln. In den unmittelbaren beziehungen sind die geltenden regeln zumeist informell, niemals schriftlich fixiert, in den mittelbaren beziehungen, abhängig vom grad der komplexität, schriftlich mit normierter normgebung.     <==//
(*4)
das ist zwar political nicht correct, aber, so die meinung, wenn's nicht gleich auffällt, überaus profitabel. <==//
(*5)
die Bundesregierung unter Bundeskanzler G.Schröder hatte, als am finanzplatz Deutschland die hedgefonds auch zugelassen werden sollten, eine anwaltskanzlei, auf die beratung einschlägiger finanzjongleure spezialisiert, damit beauftragt, einen einschlägigen gesetzentwurf zu erarbeiten, der dann von den abgeordneten des Bundestages ohne weitere änderungen abgenickt worden war(+1).
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(+1)
Ulrich Richter: meinung des bürgers. mdb/(12)/05/08 ==> bibliographie: 2.9.314. <==//
(*6)
die verträge, die von den banken mit ihren managern geschlossen wurden (und immer noch geschlossen werden)(+1) sind dann als moralisch verwerflich zu bewerten, wenn die bankmanager, nachdem sie ihrem institut milliardenverluste verschafft hatten, mit abfindungen in millionenhöhe aus ihrer schuld verabschiedet werden. Diese herrschaften haben gewusst, was sie taten, als sie den boss markierten, sie haben es aber auch verstanden (und verstehen es immer noch) die vertragstexte mit hilfe willfähriger juristen so zu gestalten, das das ergebnis, wie man so sagt, juristisch wasserdicht ist. Das ist betrug, als recht kaschiert.
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(+1)
man ist ja unter sich, und im aufsichtsrat und in den vorständen sitzen immer dieselben herrschaften, die die geschäfte unter sich absprechen.   <==//
(*7)
bei Lukas 8,18 steht's: "Gebt also acht, wie ihr hört! Denn wer hat, dem wird gegeben; wer aber nicht hat, dem wird auch das, was er zu haben meint, weggenommen werden."(+1).
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(+1)
parallelstelle bei Markus 4,25 und Matthäus 13,12; in einer weiteren stelle bei Matthäus 25, 29. Hier erscheint das zitat in der geschichte vom guten und dem faulen knecht (Matth.25,14-30), parallel bei Markus 19, 11-27. ==> bibliographie: 2.9.302. <==//
  (1.2.311//2.4.005)<==//
2.4.006
im grundschema des trialektischen modus(*1) werden an stelle der zeichen: "a, b und c" die momente: "das individuum als ich, das eigentum und der besitz" eingesetzt(*2).
Die relationen:
1.relation: individuum_als_ich<==|==>eigentum
2.relation: individuum_als_ich<==|==>besitz
3.relation: eigentum<==|==>besitz.
graphik:

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(*1)
siehe argument: 2.7.054.
(*2)
es ist eine konvention, wenn das zeichen: a, immer durch den terminus: individuum als ich, ersetzt wird. Die zeichen: b und c, können variabel mit den termini für jedes ding der welt ersetzt werden. Es hat sich, als ergebnis der konventionellen formel: eigentum und besitz, so ergeben, dass der terminus: eigentum, an stelle des zeichens: b, eingesetzt wird, der terminus: besitz, an stelle des zeichens: c. Eine rangfolge ist damit nicht gegeben.   <==//
2.4.007
klarstellung(*1). Der legitime besitz einer sache hat auch dann die feststellung des tatsächlichen eigentums an der sache zur bedingung, wenn der besitz einer sache, vom anderen geschaffen, bereits durch viele hände gegangen ist, legal oder auch nicht. Es gilt aber auch, dass der besitz bestimmter weltdinge die bedingung dafür ist, dass das individuum als ich durch seine arbeit sich eigentum schaffen kann, folglich auch besitz an den geschaffenen weltdingen erlangt, damit es sich als ich bestimmt. Ohne sein eigentum kann das individuum als ich nichts besitzen und ohne den besitz seines eigentums ist das individuum, das ein ich sein will, kein ich. Was zwischen den begriffen ein widerspruch ist, das erscheint im gelebten moment der gegenwart als ein gegensatz, den das individuum als ich und sein genosse in der pragmatik ihres lebens begreifen müssen, wenn ihr sprechen vom humanum nicht ein leeres gerede sein soll.
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(*1) es mag als wiederholung bereits gesagtem gescholten werden, aber es erscheint mir doch zweckmässig zu sein, das gesagte noch einmal bekräftigend zu wiederholen. <==//
2.4.008
die relation: individuum_als_ich:_A<==|==>besitz, ist, wenn die bedingungen der relation in raum und zeit analysiert werden, immer mit der relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, verknüpft. In dieser verknüpfung sind auch die phänomene der macht präsent(*1), die, einer aura gleich, den genossen wie das individuum als ich zusammenbinden. Mit den phänomen der macht sind auch die phänomene der herrschaft eingebunden, weil die macht des sich mächtig dünkenden individuums als ich ohne die begrenzende macht seines genossen auf dauer keinen bestand haben kann(*2).
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(*1)
die phänomene der macht sind nachrangig, wenn die frage zu klären ist, wer als schöpfer des weltdinges, also als eigentümmer der sache angesehen werden soll. Gemäss des begriffs: eigentum, ist die streitfrage eindeutig klärbar, weil es als widerspruch logisch ausgeschlossen ist, dass es zwei eigentümer einer mit sich identischen sache geben könnte, der fall der mitarbeit an der schaffung der sache ausgeschlossen. Wenn dennoch um die autorenschaft erbittert gestritten wird, dann geht es um besitzansprüche, die von den konfliktparteien aus dem eigentumsbehauptungen abgeleitet werden, gegensätzliche behauptungen, die in raum und zeit nicht immer eindeutig entscheidbar sind. In analytischer absicht kann die frage nach der macht ausgeblendet werden, wenn der begriff: besitz, der gegenstand der analyse ist. In der synthese des analytisch getrennten ist keine zureichende reflexion des begriffs: besitz, möglich, wenn der horizont der macht ignoriert wird.
(*2)
die relation: macht<==|==>herrschaft, ist nicht der gegenstand dieses essays, aber siehe Richter,Ulrich. Der begriff: das_politische. 014:das_politische. ==> bibliographie: 2.9.314. <==//
2.4.009
im spannungsfeld der momente: eigentum und besitz, eingeschlossen die momente: macht und gerechtigkeit(auch herrschaft)(*1), erscheint die relation: individuum_als_ich<==>genosse, als eine komplexe strukur, deren graphische darstellbarkeit begrenzt ist(*2). Die komplexität der struktur hat ihren grund in den relationen, die das individuum als ich: A, und sein genosse: B, jeder für sich, setzen und die in einer vielzahl von möglichkeiten miteinander kombiniert werden können, möglichkeiten, die, als momente vom genossen: B, oder vom individuum als ich: A, gedacht, zwar gleich sein können, niemals aber identisch fallen. In der analyse sind die theoretisch möglichen(*3) kombinationen als schema für sich beschreibbar, schemata, die, wenn sie übereinandergelegt werden, in der synthetisierenden reflexion die mit sich selbst identische situation in ihrer komplexität abbilden(*4)(*5)(*6).
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(*1)
argument: 2.3.027. <==//
(*2)
die relation: individuum_als_ich<==>genosse, ist für sich das analytisch darstellbare minimum. Mit jedem ding der welt ist als drittem moment ein schema im trialektischen modus beschreibbar, das in der vielzahl der möglichen weltdinge die denkbare komplexität der welt fixiert.  <==//
(*3)
was theoretisch möglich ist, das ist praktisch nicht immer realisierbar, nicht nur, weil in raum und zeit die möglichkeiten praktisch begrenzt sind, sondern auch, weil in der vorstellung des individuums als ich, jenseits eines bestimmten, fassbaren grades von komplexität, die dinge zu einem glasperlenspiel werden, dessen nutzen vielleicht noch hypothetisch greifbar ist. <==//
(*4)
es werden vier dinge der welt miteinander vielfältig verknüpft, die in den vom individuum als ich: A, und seinem genossen: B, gesetzen relationen als momente erscheinen. Für diese vier weltdinge: "eigentum, besitz, macht und gerechtigkeit(+1)" ist sowohl das individuum als ich: A, und sein genosse: B, jeder für sich, das vermittelnde moment. Beide haben, jeder für sich, ihr eigentümliches system von relationen, mit dem sie die momente: eigentum/besitz und macht/gerechtigkeit, miteinander verknüpfen. Vermittelt durch die relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, sind diese momente sowohl für das individuum als ich: A, als auch für den genossen: B, den möglichen beobachtenden dritten: C, eingeschlossen(+2), miteinander verknüpfbar. Das individuum als ich: A, beurteilt die macht des genossen: B, unmittelbar anders als wenn es mittelbar über sein eigentum mit dem genossen: B, und seiner macht in konflikt gerät. In den unterschiedlichen fallkonstellationen haben die vier momente jeweils sich ändernde funktionen, ohne dass diese in ihrem sosein verändert werden. Was mit den schemata gezeigt werden kann, dass ist die komplexe struktur der miteinander verknüpften momente, was aber im moment der gelebten gegenwart gelten wird, das kann daraus nicht deduziert werden und wird, wenn die facta der vergangenheit einnert werden, post festum in der erinnerung als factum der vergangenheit rekonstruiert. Diese rekonstruktion aber wäre schon wieder ein anderer, ein neuer fall. Einerseits bietet die struktur eine gewisse sicherheit, andererseits ist aber ausgeschlossen, dass eine bewährte lösung 1:1 wiederholt werden könnte.
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(+1)
für das moment: gerechtigkeit, kann auch das moment: herrschaft, eingesetzt werden. Der aspekt der herrschaft wird hier nicht weiter verfolgt und erscheint auch in den schemata nicht.
(+2)
die figur des beobachtenden dritten: C, wird in dem schema nicht thematisiert. Das würde die sache weiter komplizieren, weil der beobachtende dritte: C, sowohl als der neutrale beobachter erscheint, der eine bestimmte fallkonstellation als moment seiner relation setzt, die eine neues schema im trialektischen modus generiert, als auch als der neutrale beobachter: C, der in unmittelbarer kommunikation mit A und B in wechselseitigen relationen verknüpft sein kann. Das wäre ein weiterer fall.  <==//
(*5)
der gedanke in einer graphik dargestellt. Die komplexität des schema(+1) wird in 6 ebenen(+2) auseinander gelegt, die, wenn das schema als ein ganzes imaginiert werden soll, quasi übereinander geschichtet sind. Was in der analyse, reduziert auf eine bestimmte perspektive(+3), als simpel sich präsentiert, das ist, wenn es synthetisierend mit den anderen schemata reflektiert wird, nicht immer leicht zu durchschauen. Die anstrengung der synthese kann der autor dem leser aber nicht abnehmen.
Für die schemata gelten die folgenden festlegungen:
-->individuum als ich: A, = A;
-->genosse: B, = B;
-->relationen, die als momente erscheinen, immer in klammer: (A<==>B);
-->die relation: A<==>B, wird, soweit erforderlich, immer als 1.relation bezeichnet;
-->das zeichen: #, markiert im schema: 00 und 21, nur die relationen: eigentum<==|==>besitz und macht<==|==>gerechtigkeit.
-->das zeichen: _||_, markiert die spiegelung der perspektiven des A und des B in der perspektive des jeweils anderen. Die perspektiven können gleich sein, sind aber in keinem fall identisch.
-->die kreislinie, kenntlich gemacht durch das zeichen: welt||NATUR, markiert die welt als ganzes. (Aus technischen gründen erscheint der kreis der welt zu einem rechteck mit runden ecken deformiert);
-->die kreise markieren das schema im trialektischen modus.
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(+1)
die zusammenfassung im schema: 21, ist ein versuch, die komplexität der situation sichtbar zu machen.
(+2)
die sechs ebenen indizieren keine rangordnung.
Übersicht:
-->1.ebene -->schemata: 01 und 02,
-->2.ebene -->schemata: 03 und 04 sowie 05 und 06,
-->3.ebene -->schemata: 07 und 08 sowie 09 und 10,
-->4.ebene -->schemata: 11 und 12,
-->5.ebene -->schemata: 13 und 14 sowie 15 und 16.
-->6.ebene -->schemata: 17 und 18 sowie 19 und 20.
Die schemata: 00 und 21, markieren ausgang und ziel. In diesen schemata sind die elipsen weggelassen.
(+3)
wenn die perspektiven des individuums als ich: A, und seines genossen: B, weiter differenziert werden, dann ist die übersicht der 20 schemata erweiterbar. Diese versuche könnten zwar das bedürfnis nach einer ausdifferenzierden systematik befriedigen, aber das dürften versuche sein, die eher dem spiel mit glasperlen gleichen als einer pragmatisch ausgerichteten analyse.  <==//
(*6)
die liste der schemata: 00 bis 21. Die liste hat allein eine dokumentarische funktion.

schema: 00, (grundschema/oder die komplexität als ganzes),
die konstituierenden momente sind: (A<==>B), (#macht<==|==>gerechtigkeit#)(+1) und (#eigentum<==|==>besitz#)(+2);
die relationen:
1.rel.: (A<==>B)<==|==>(#macht<==|==>gerechtigkeit#)
2.rel.: (A<==>B)<==|==>(#eigentum<==|==>besitz#)
3.rel.: (#macht<==|==>gerechtigkeit#)<==|==>(#eigentum<==|==>besitz#)
graphik: 00

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(+1) äquivalent mit der relation im schema: 21, macht<==|==>gerechtigkeit_||_gerechtigkeit<==|==>macht
(+2) äquivalent mit der relation im schema: 21, eigentum<==|==>besitz_||_besitz<==|==>eigentum
schema: 01,
die konstituierenden momente: "A, B und (#macht<==|==>gerechtigkeit#);
die relationen:
1.rel.: A<==>B
2.rel.: A<==|==>(#macht<==|==>gerechtigkeit#)
3.rel.: B<==|==>(#macht<==|==>gerechtigkeit#)
graphik: 01

schema: 02,
die konstituierenden momente: "A, B und (#eigentum<==|==>besitz#)";
die relationen:
1.rel.: A<==>B
2.rel.: A<==|==>(#eigentum<==|==>besitz#)
3.rel.: B<==|==>(#eigentum<==|==>besitz#)
graphik: 02

schema: 03,
die konstituierenden momente: A, macht und gerechtigkeit;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>macht
2.rel.: A<==|==>gerechtigkeit
3.rel.: macht<==|==>gerechtigkeit
graphik: 03

schema: 04,
die konstituierenden momente: B, gerechtigkeit und macht;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>gerechtigkeit
2.rel.: B<==|==>macht
3.rel.: gerechtigkeit<==|==>macht
graphik: 04


schema: 05,
die konstituierenden momente: A, eigentum und besitz;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>eigentum
2.rel.: A<==|==>besitz
3.rel.: eigentum<==|==>besitz
graphik: 05

schema: 06,
die konstituierenden momente: B, besitz und eigentum;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>besitz
2.rel.: B<==|==>eigentum
3.rel.: besitz<==|==>eigentum
graphik: 06


schema: 07,
die konstituierenden momente: A, macht und eigentum;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>macht
2.rel.: A<==|==>eigentum
3.rel.: macht<==|==>eigentum
graphik: 07

schema: 08,
die konstituierenden momente: A, gerechtigkeit und besitz;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>gerechtigkeit
2.rel.: A<==|==>besitz
3.rel.: gerechtigkeit<==|==>besitz
graphik: 08


schema: 09,
die konstituierenden momente: B, gerechtigkeit und besitz.
die relationen:
1.rel.: B<==|==>gerechtigkeit
2.rel.: B<==|==>besitz
3.rel.: gerechtigkeit<==|==>besitz
graphik: 09


schema: 10,
die konstituierenden momente: B, macht und eigentum;.
die relationen:
1.rel.: B<==|==>macht
2.rel.: B<==|==>eigentum
3.rel.: macht<==|==>eigentum
graphik: 10


schema: 11,
die konstituierenden momente: A ,(macht<==|==>gerechtigkeit) und (eigentum<==|==>besitz);
die relationen:
1.rel.: A<==|==>(macht<==|==>gerechtigkeit)
2.rel.: A<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
3.rel.: (macht<==|==>gerechtigkeit)<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
graphik: 11


schema: 12,
die konstituierenden momente: B ,(gerechtigkeit<==|==>macht) und (besitz<==|==>eigentum);
die relationen:
1.rel.: B<==|==>(gerechtigkeit<==|==>macht)
2.rel.: B<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
3.rel.: (gerechtigkeit<==|==>macht)<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
graphik: 12


schema: 13,
die konstituierenden momente: A, (macht<==|==>gerechtigkeit) und eigentum;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>eigentum
2.rel.: A<==|==>(macht<==|==>gerechtigkeit)
3.rel.: eigentum<==|==>(macht<==|==>gerechtigkeit)
graphik: 13


schema: 14,
die konstituierenden momente: A, (macht<==|==>gerechtigkeit) und besitz;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>besitz
2.rel.: A<==|==>(macht<==|==>gerechtigkeit)
3.rel.: besitz<==|==>(macht<==|==>gerechtigkeit)
graphik: 14

schema: 15,
die konstituierenden momente: B, (gerechtigkeit<==|==>macht) und besitz;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>besitz
2.rel.: B<==|==>(gerechtigkeit<==|==>macht)
3.rel.: besitz<==|==>(gerechtigkeit<==|==>macht)
graphik: 15


schema: 16,
die konstituierenden momente: B, (gerechtigkeit<==|==>macht) und eigentum;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>eigentum
2.rel.: B<==|==>(gerechtigkeit<==|==>macht)
3.rel.: eigentum<==|==>(gerechtigkeit<==|==>macht)
graphik: 16


schema: 17,
die konstituierenden momente: A, (eigentum<==|==>besitz) und macht;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>macht
2.rel.: A<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
3.rel.: macht<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
graphik: 17

schema: 18,
die konstituierenden momente: A, (eigentum<==|==>besitz) und gerechtigkeit;
die relationen:
1.rel.: A<==|==>gerechtigkeit
2.rel.: A<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
3.rel.: gerechtigkeit<==|==>(eigentum<==|==>besitz))
graphik: 18


schema: 19,
die konstituierenden momente: B, (besitz<==|==>eigentum) und gerechtigkeit;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>gerechtigkeit
2.rel.: B<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
3.rel.: gerechtigkeit<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
graphik: 19


schema: 20,
die konsituierenden momente: B, (besitz<==|==>eigentum) und macht;
die relationen:
1.rel.: B<==|==>macht
2.rel.: B<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
3.rel.: macht<==|==>(besitz<==|==>eigentum)
graphik: 20


schema: 21, (zusammenfassung),
die konstituierenden momente: "A, B und jeweils eins der vier momente: ''eigentum, besitz, macht und gerechtigkeit'', sowie die relationen: (eigentum<==|==>besitz) und (macht<==|==>gerechtigkeit)" einschliesslich in ihrer gespiegelten form. Die relationen sind en detail in den schemata: 01-20, erfasst, in der graphischen darstellung wird auf die einzeichnung der relationszeichen ebenso verzichtet wie auf die markierung der einzelnen schemata im trialektischen modus durch elipsen. Alle versuch, die fülle der möglichen kombinationen auf einer ebene zusammenzubinden hatten als ganzes kein befriedigendes ergebnis gezeitigt.
graphik: 21

 <==//

(1.2.3//2.4.009) <==//
2.4.010
der fokus jedes besitzverhältnisses ist das ding der welt: n, das ein von einem anderen geschaffenes weltding sein kann (=eigentum) oder sonst ein ding der welt, von dem prädiziert wird, dass kein individuum als ich dieses weltding geschaffen hat(*1). Was auch der fall sein mag, die perspektive: eigentum, kann ausgeblendet werden(*2), weil der gegenstand der relation als streitpunkt zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, allein der faktische besitz dieses weltdinges: n, erscheint. Die grundsituation, gefasst im trialektischen modus, kann so formuliert werden. Sowohl das individuum als ich: A, als auch der genosse: B, relationieren abhängig (=besitzanspruch) das ding der welt: n. Das individuum als ich: A, und der genosse: B, sind wechselseitig relationiert. Der faktische besitz des weltdinges: n, schliesst den jeweils anderen vom besitz desselben aus, ohne dass der besitzanspruch des jeweils anderen aufgehoben ist. Soweit das individuum als ich: A, und der genosse: B, den jeweiligen besitzanspruch des anderen anerkennen, ist der fall unproblematisch(*3). Komplexer ist der andere fall, wenn das ding der welt: n, mit sich identisch bei aller gegensätzlichkeit der ansprüche, das vermittlungsmoment ist, durch das die gegensätzlichen besitzansprüche des individuums als ich: A, und des genossen: B, auf das ding der welt: n, miteinander verknüpft sind. Die relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, erscheint dann in der äquivalenten form: A<==|==>(n)<==|==>B,(*4). In dieser relation erscheint das ding der welt: n, wenn es im schema des trialektischen modus die funktion des ausgeschlossenen dritten moments hat, doppeldeutig kodiert, zum einen in bezug auf die gegensätzlichen besitzansprüche, zum anderen in bezug auf das eigentum des einen oder anderen. Wenn in dieser konstellation die relation: A<==|==>(n)<==|==>B, zum gegenstand einer weiteren betrachtung gemacht wird, dann zeigt sich, dass die perspektiven des eigentums und des besitzes durcheinander gehen und das streitige ding der welt: n, in den unterschiedlichen ansprüchen, auch über kreuz, mal als eigentum, mal als besitz erscheint(*5).
----
(*1)
das ist der fall, wenn die welt, als kosmos ein ganzes, in seinen teilen, ihre naturschätze eingeschlossen, das objekt der begierden ist, dinge der welt, die das individuum als ich und sein genosse besitzen wollen, die aber, weil es dinge der natur sind, in keinem fall eigentum des einen oder des anderen sein können, gleichwohl diese weltdinge, wie jedes ding der welt, von ihnen besessen werden. Wenn das individuum als ich und sein genosse von den dingen der natur besitz ergriffen haben, dann sind diese weltdinge keine naturdinge mehr, sondern gegenstände der kultur, und in den formen ihrer bearbeitung können diese weltdinge auch eigentum des individuums als ich und seines genossen sein. Die differenz zwischen den dingen der welt, die teil der natur sind, und den weltdingen, die durch die arbeit des individuums als ich ein teil der kultur geworden sind, ist zu beachten.  <==//
(*2)
die perspektive des eigentums ist der gegenstand des arguments: 2.4.032.  <==//
(*3)
der gedanke in einer graphik wiederholt.
Die relationen:
1.relation: individuum_als_ich:_A<==>genosse_B.
2.relation: individuum_als_ich:_A<==|==>ding_der_welt:_n
3.relation: genosse:_B<==|==>ding_der_welt:_n
graphik: 1

  <==//
(*4)
aus technischen gründen wurde die formel der relation: individuum_als_ich:_A<==|==>(ding_der_welt:_n)<==|==>genosse:_B, auf die form: A<==|==>(n)<==|==>B, verkürzt(+1).

----
(+1) lies: grooss A relationiert abhängig klein n, klein n relationiert abhängig grooss B. Äquivalent: grooss B relationiert abhängig klein n, klein n relationiert abhängig grooss A.  <==//
(*5)
der gedanke in einer graphik wiederholt. Die möglichen deutungsvarianten werden in der klammer angezeigt(+1). Im schema des trialektischen modus wird die doppelfunktion des dinges der welt: n,  mit der punktierten linie: -----, markiert.
Die relationen:
1.relation: A<==|==>(n)<==|==>B
(äquivalent: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B)
2.relation: individuum_als_ich:_A<==|==>ding_der_welt:_n
(das relationszeichen: <==|==>, indiziert: eigentum und/oder
besitz)
3.relation: genosse:_B<==|==>ding_der_welt:_n
(das relationszeichen: <==|==>, indiziert: besitz und/oder
eigentum).
graphik 2


 

----
(+1)
das zeichen: "ding_der_welt(=sache):_n", aus dem argument: 2.4.032,anm.(*2), wurde aus technischen gründen auf das zeichen: "ding_der_welt:_n", verkürzt.  <==//
  (1.2.123//2.4.010)<==//
2.4.011
das argument ist apodiktisch, in seiner struktur komplex, aber es kann analytisch in vier graphiken als schema im trialektischen modus dargestellt werden(*1). Das verknüpfende moment der vier graphiken sind die relationen: forum_internum<==|==>forum_publicum und eigentum<==|==>besitz, relationen, die zwei perspektiven markieren, die das individuum als ich: A, und sein genosse: B, auf das bestimmte ding der welt: n, haben(*2), perspektiven, in derem schnittpunkt die differenz aufleuchtet, die die phänomene des besitzes von den phänomen des eigentums trennt.

Die ausgangssituation wird durch das ding der welt: n, markiert, auf das sowohl das individuum als ich als auch sein genosse ansprüche aus besitz und eigentum geltend machen. Zunächst das schema in seiner grundform als graphik wiederholt(*3).
Das ausgangsschema: 0,
Die relationen:
1.relation: A<==>B
2.relation: A<==|==>ding_der_welt:_n
3.relation: B<==|==>ding_der_welt:_n
graphik: 1

Die perspektiven des individuums als ich: A, und des genossen: B, auf die relationen: forum_internum<==|==>forum_publicum und eigentum<==|==>besitz. In der graphischen darstellung bleibt das ding der welt: n, ausgespart, durch das die beiden perspektiven miteinander verknüpft sind. Dem zuwachs an komplexität steht in der analytischen darstellung reziprok ein verlust an übersichtlichkeit entgegen.
Schema: 1a.
Die relationen:
1.relation: A<==>B
2.relation: A<==|==>(forum_internum<==|==>forum_publicum)
3.relation: B<==|==>(forum_internum<==|==>forum_publicum)
graphik: 2

Schema: 1b.
Die relationen:
1.relation: A<==>B
2.relation: A<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
3.relation: B<==|==>(eigentum<==|==>besitz)
graphik: 3

Das problem sind die relationen: forum_internum<==|==>forum_publicum und eigentum<==|==>besitz, die vom individuum als ich: A, und dem genossen: B, in ihren perspektiven quasi spiegelbildlich wahrgenommen werden. Als vermittelnder ort erscheint zum einen das forum publicum, das, mit sich identisch, von A und B in ihrem forum internum getrennt wahrgenommen wird, zum anderen der besitz an dem weltding: n,(*4) das, mit sich identisch, unterscheidbaren besitzansprüchen unterworfen ist, für die ebenso unterscheidbare ansprüche aus eigentum geltend gemacht werden. Unter zuhilfenahme des zeichens: _||_, das die funktion des weltdings: n, als spiegel hat, können die beiden relationen: forum_internum<==|==>forum_publicum und eigentum<==|==>besitz, auch so dargestellt werden(*5):
(=A)f._int.<==|==>f._pub.(=A)_||_(=B)f._pub.<==|==>f._int.(=B), (=A)eigentum<==|==>besitz(=A)_||_(=B)besitz<==|==>eigentum(=B). Wenn nun auf der grundlage des schema: 0, die schemata: 1a und 1b, spiegelbildlich übereinander gelegt werden, dann ergeben sich im schema die folgenden relationen, von denen die relationen: 2 und 3, vier mögliche formen: a-d, aufweisen. Auf dem forum publicum können das individuum als ich: A, und sein genosse: B, allein um den besitz des weltdinges: n, streiten. Die behauptung des eigentums an dem streitigen weltding: n, ist entweder auf das forum internum des behauptenden beschränkt, zu dem der jeweils andere keinen zugang hat, oder die behauptung des eigentums ist auf dem forum publicum eine tatsachenfragen, die nach den regeln der kausalität entscheidbar ist(*6).
Schema: 2.
1.relation:    A<==>B
2.relation(a): A<==|==>forum_internum(=A)
2.relation(b): A<==|==>eigentum(=A)
2.relation(c): A<==|==>f._publicum(=A)_||_(=B)f._publicum
2.relation(d): A<==|==>besitz(A)_||_(=B)besitz
3.relation(a): B<==|==>forum_internum(=B)
3.relation(b): B<==|==>eigentum(=B)
3.relation(c): B<==|==>f._publicum(=A)_||_(=B)f._publicum
3.relation(d): B<==|==>besitz(=A)_||_(B)besitz
graphik: 4

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(*1)
das problem der komplexität stellt sich erst, wenn das analytisch getrennte synthetisierend zusammengedacht werden muss. In der synthese werden zwei schemata übereinandergelegt, die in der zusammenschau deutlich machen, dass der reale streitpunkt über das bestimmte ding der welt: n, der umstrittene besitz ist, nicht aber das eigentum an diesem weltding; denn jeder, der besitz daran geltend machen will, kann zumindest in seinem forum internum das streitige objekt als sein eigentum denken, und in diesem denken hat er in dem ding der welt: n, das moment zur verfügung, an dem er sich, besitz beanspruchend, als ich denken kann. Was auf dem forum publicum als streitfall in der schwebe bleibt, das ist etwas anderes, es ist entweder die frage nach der tatsache, wer das weltding: n, geschaffen hat, oder es ist die frage, wer das weltding: n, faktisch besitzt, legitum oder nicht, das ist eine weitere frage, für die das eigentum an der sache nur noch mittelbar ein argument sein kann. <==//
(*2)
die perspektiven, die das individuum als ich: A, und der genosse: B, jeder für sich, auf das ding der welt: n, haben, sind zum einen die relation: eigentum<==|==>besitz, zumn anderen die relation: forum_internum<==|==>forum_publicum.  <==//
(*3)
siehe auch argument: 2.3.025. Das schema wird in seiner äquivalenten form noch einmal zitiert, um den gang der argumentation sinnlich wahrnehmbar zu machen.  <==//
(*4)
im schema: 2, mit dem zeichen: (n), eingezeichnet. Die zugehörigen relationen sind eingezeichnet, werden aber in der liste der relationen nicht notiert.  <==//
(*5)
aus technischen gründen abgekürzt: f._int. = forum internum und f._pub. = forum publicum. A und B in der klammer haben allein eine identifizierende funktion.  <==//
(*6)
auf die elipsen als zeichen für ein schema im trialektischen modus wurde verzichtet. Die einrahmungen mit abgerundeten ecken(schmale linie) markieren die momente im schema des trialektischen modus. Die einrahmung mit runden ecken(mittlere linie) markiert den streitigen bereich um den besitz des weltdinges: n. Die einrahmung mit runden ecken(dicke linie) steht für die welt und ist mit dem zeichen: welt||NATUR, gekennzeichnet. Wegen der komplexität der graphik sind die relationen nicht eingezeichnet, die in der synthetisierenden reflexion gedacht werden können(+1).
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(+1) es ist dem rezipienten überlassen eine liste analog des arguments: 2.4.009(anm.(*6)) selbst zu erstellen.  <==//
  (1.2.331//2.4.011)<==//
2.4.012
wenn über die begriffe: eigentum und besitz, reflektiert wird, dann ist die strikte unterscheidung zwischen der philosophie und der jurisprudenz unabdingbar, eine unterscheidung, die auf der argumentebene der phänomene problematisch ist, weil die phänomene des eigentums und des besitzes in ihrem erscheinen als identisch traktiert werden, eine identität von vorstellungen, die, wenn sie als begriffe reflektiert werden, ausgeschlossen ist. Als begriff können das eigentum und der besitz niemals identisch fallen, sodass die meinung plausibel erscheint, dass der philosoph in seinen reflexionen darauf begrenzt sei, was das eigentum sein soll, der jurist aber auf das, was als besitz angesehen wird. Aus pragmatischen gründen werde Ich diese meinung weiter behaupten, weil die these zwei perspektiven kenntlich macht, die für die unterscheidung des bestimmten dinges der welt: n, unerlässlich sind. Der begriff: eigentum, akzentuiert den bezug des weltdinges auf das individuum als ich, der begriff: besitz, akzentuiert den bezug des weltdinges auf den genossen, der durch den besitz des individuums als ich vom möglichen besitz desselben ausgeschlossen ist. Der philosoph untersucht vorrangig die fragen, die das individuum als ich zu dem gegenstand im innenverhältnis(=forum internum) bestimmen, das aussenverhältnis des individuums als ich zu seinem genossen(=forum publicum) ist der gegenstand des juristen, für den das weltding: n, in der sozialen beziehung des individuums als ich zu seinem genossen die funktion hat, ein vermittlungsmoment zu sein (=besitz/nicht_besitz). Mit den begriffen: besitz und eigentum, werden die perspektiven auf das mit sich identische ding der welt: n, unterschieden, die für den genossen und das individuum als ich bestimmend sind, wenn sie das ding der welt: n, zum gegenstand ihrer interessen machen.  <==//
2.4.013
die begriffe: eigentum und besitz, erscheinen in der perspektive des juristen anders als in der perspektive des philosophen. Das problem ist, dass es dem juristen in seiner praxis, streitige rechtsfälle zu beurteilen, gleichgültig sein kann, was das eigentum, wie im jargon gesagt wird, an sich sei; denn er hat diese frage als entschieden, nämlich als vom gesetz normiert, vor die klammer gezogen, er kann sich also auf das konzentrieren, was in der klammer streitig ist. Nicht anders der philosoph, der sich auf das vor die klammer gezogene konzentriert; er fragt nach dem grund für die ausklammerung der phänomene des eigentums und lässt die fragen nach dem streitigen besitz der sachen dahingestellt sein, als gegenstände eingeschlossen in der klammer, weil es in den unterscheidbaren rechtsordnungen jeweils spezifische auflösungen geben kann; er konzentriert sich auf das, was als grund für die unterscheidbaren lösungen geltend gemacht wird. Was aber in der analyse zulässig ist, nämlich die trennung der perspektiven, das ist nicht anwendbar, wenn das analytisch getrennte in einem wertenden urteil zusammengedacht werden soll und faktisch auch miteinander verknüpft wird. Ohne einen klaren begriff des eigentums kann weder der jurist die fragen des besitzes eindeutig entscheiden, noch kann der philosoph die frage nach dem eigentum abschliessend beantworten, wenn im recht der begriff des faktischen besitzes ungeregelt ist.  <==//


2.4.014

im blick auf die juristische praxis ist die unterscheidung zwischen eigentum und besitz unstreitig(*1). Wenn nun juristisch gestritten wird, dann geht es um die rechtmässigkeit von ansprüchen an der streitigen sache: n, ansprüche, die in einem recht auf eigentum an der sache oder besitz derselben begründet sein können. Das recht auf eigentum an der sache oder der besitz einer sache ist darauf beschränkt, den anderen von der faktischen verfügung über die streitige sache auszuschliessen. Das ist aber nur mit dem begriff: besitz, unterscheidbar, in keinem fall mit dem begriff: eigentum, für den immer nur sein produzent benannt werden kann, auch dann, wenn streitig gefallen ist, wer der produzent der bestimmten sache: n, ist.
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(*1)
Ich verweise auf die regelungen im BGB. §903(und ff) regelt die ansprüche aus dem eigentum an einer sache; §854(und ff) regelt den besitz an der sache. Ob die bestimmten normierungen immer d'accord sind mit dem, was als allgemeiner konsens im recht gilt, das ist ein streitgegenstand, der hier nicht zu erörtern ist.  <==//
2.4.015
Ich bestreite nicht, dass der jurist in seiner praxis eigentum und besitz faktisch unterscheidet und secundum legem ist es dem juristen möglich, einerseits festzustellen, dass das individuum als ich: A, das ding der welt: n, mit seiner arbeit geschaffen hat, und andereseits sein genosse: B, dieses ding der welt: n, besitzt. Nicht klärbar ist aber mit den begriffen Hegel's, wie das individuum als ich: A, und sein genosse: B, ihre wechselseitigen ansprüche an das ding der welt: n, begründen wollen. Weder kann mit dem eigentum an einer sache der besitz derselben begründet werden, auch dann nicht, wenn die realität ein hinreichend plausibles argument ist(*1), noch kann der faktische besitz der sache in das eigentum an der sache umgedeutet werden(*2), auch dann nicht, wenn die machtverhältnisse den zweifel nicht ratsam erscheinen lassen. Die konstruktionen der jurisprudenz haben zwar den zweck, schemata der begründung bereitzustellen, in der analyse aber bleiben die getrennten teile unvermittelt nebeneinander stehen und was als synthesen behauptet werden mag, das ist zumeist nur der dürftig verbrämte machtanspruch der interessenten.
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(*1)
zumal in der moderne dürfte es der normalfall sein, dass das individuum als ich mit den täglichen dingen des leben fremdes eigentum als besitz in seiner gewalt hat. Die maschine, die das individuum als ich für seine arbeit benötigt, ist nur in seltenen fällen noch sein eigenes werk und was ihm an komplexen maschinen zur hand ist, das ist in rechtskonstruktionen, z.b.durch vertrag, abgesicherter legitimer besitz. So sehr das individuum als ich sich auch bemühen mag(+1), seine gegenstände des täglichen lebens werden durch ihren gebrauch als ganzes nie sein werk sein(+2), auch dann nicht, wenn in der jurisprudenz von eigentum im sinn des §903 BGB gesprochen wird, der nur eine priviligierte form des besitzes normiert.
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(+1)
es könnte geltend gemacht werden, dass der ständige gebrauch der maschine die maschine selbst zu einem teil der person gemacht haben könnte. Das ist eine plausible erwägung, prima vista treffend, secunda vista aber falsch. Richtig ist, dass der ununterbrochene besitz des werkzeugs und sein gebrauch durch den besitzer, das werkzeug als sein werk erscheinen lässt, aber das faktum, historisch belegbar, dass der genosse als der_andere, das werkzeug geschaffen hatte, ist damit nicht aus der welt. Was aber das individuum als ich in seiner arbeit mit dem werkzeug der sache hinzugefügt hat, das ist als sein werk zu beurteilen. Im bestimmten fall können das scharfsichtige erwägungen sein, für die nicht ohne grund der terminus: spitzfindigkeit, zutreffend sein dürfte.
(+2)
es ist etwas anderes, wenn das individuum als ich das eigentum seines genossen zum gegenstand seiner eigenen arbeit macht und durch seine arbeit etwas neues schafft. Für diesen fall könnte das zitat ein taugliches beispiel sein, wenn der verwender des zitats, ohne den dokumentierten text zu verändern, dem zitat in seiner verwendung eine andere, seine interpretation beigibt. Das ist eine komplexe gemengelage von interessen, die nicht bewältigt werden kann, wenn nicht eine eindeutige unterscheidung der begriffe: eigentum und besitz, jenseits der legalbegriffe formuliert wäre, zumindest aber formuliert werden könnte. Es ist ein problem, das, wenn es auf die sphäre des rechts beschränkt wäre, nicht auflösbar ist, weil im system der bürgerlichen rechte der begriff: eigentum, in den verschiedenen formen des besitzes untergegangen ist, der als begriff in seinen vielfältigen varianten eindeutig definiert ist.
(*2)
ein fall dieser umdeutung ist in der jurisprudenz die faktische besitzergreifung einer herrenlosen sache, die gemäss legaldefinition eigentum begründet(+1). Was in diesen formen als eigentum erscheint, das sind aber nur priviligierte formen des besitzes, die einer besonderen rechtsgarantie unterliegen. Es wäre besser, wenn in diesen fällen von einem rechtlichen besitz gesprochen würde, weil die besonderen besitzansprüche durch rechtsnormen begründet werden.
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(+1)
vergleiche den §958 BGB, der das eigentum, genauer den legitimierten besitz einer herrenlosen beweglichen sache regelt. Die andere normen des bürgerlichen recht sind der §973 BGB(=eigentumserwerb des finders) und §937 I BGB(=ersitzung). <==//
2.4.016
jedes ding der welt ist als phänomen klassifizierbar. Die klassifikation der phänomene bewerkstelligt das individuum als ich mit seinen begriffen, die, wenn sie im diskurs wie jedes andere phänomen als gegenstand des diskurses erörtert werden, als begriffe auch klassifizierbar sind. Jeder begriff ist dem individuum als ich entweder als klassenbegriff verfügbar oder als relationsbegriff(*1). Die begriffe: besitz und eigentum, sind klassenbegriffe, weil das individuum als ich diese begriffe durch merkmale definiert, die ihr bestimmendes moment nicht im jeweils anderen begriff, dem korrespondierenden relationsbegriff, haben(*2). Jedes ding der welt kann in der perspektive des begriffs: eigentum, und in der perspektive des begriffs: besitz, mit dem individuum als ich relationiert sein, aber im schema der einteilung der weltdinge ist neben den klassen: eigentum und besitz, noch die klasse: sonstiges, einzufügen; denn es gibt weltdinge, die weder eigentum eines individuums als ich sein können noch von diesen besessen werden. Diese fälle will Ich mit einem rückgriff auf zwei beispiele, unausweichlich banal, erläutern. Das erste beispiel ist der Mt.Everest, der, nicht bestreitbar, kein werk eines menschen oder der menschheit ist, gleichwohl die menschen eifrig beschäftigt sind, den berg zuzumüllen. Das zweite beispiel sind die sogenannten elementarteilchen, jene begehrten objekte der atomphysiker in ihrem faustischen streben, von denen plausibel behauptet werden kann, dass sie weder von einem menschen geschaffen worden sind noch von diesem besessen werden können. Diese klasse der sonstigen weltdinge dürfte die grösste zahl an elementen aufweisen(*3).
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(*1)
siehe auch glossar: relations-/klassenbegriff, argument: 2.7.047.
(*2)
obgleich die termini: eigentum und besitz, in den äusseren formen als relationsbegriffe erscheinen können, so ist deren definition mit zwei unterscheidbaren merkmalen fixiert, die, von der vermittelnden funktion des individuums als ich abgesehen, nichts miteinander zu tun haben. Die arbeit des individuums als ich ist etwas anderes als der besitz bestimmter weltdinge. Die differenz ist augenfällig, wenn die moderne mit ihren sozialen ungleichheiten in den blick genommen wird. Wenn die begriffe: besitz und eigentum, relationsbegriffe wären, so wie die begriffe: rechts/links, relationsbegriffe sind,(+1) dann kämen die ideologen der sozialen ungleichheit in arge not, weil sie logisch schlüssig beweisen müssten, dass die krasse ungleichheit im besitz der weltdinge faktisch, das heisst im jargon: heilsgeschichtlich, notwendig sei - aber keine sorge, noch nie ist ein ideologe in einer verlegenheit untergegangen, wenn es galt, einem interesse des schein des rechts zu verpassen.
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(+1)
was rechts ist, das ist in dem bestimmt, was links ist und was links ist, das hat seine bestimmung in dem, was rechts ist.
(*3)
das schema der klassifikation der weltdinge in der ordnung der tradition:

  <==//
2.4.017
besitz ist vererbbar, eigentum nicht. Insofern ist die frage nach den phänomenen des besitzes und des eigentums, einschliesslich der unterscheidung der begriffe, immer eine frage in der moderne, auch dann, wenn die gefundenden antworten als dokumente der historia keine adäquaten lösungen mehr zu sein scheinen, mit denen heute die widerstreitenden interessen verknüpft werden könnten. Was an der frage interessiert, dass ist die struktur der konflikte um das eigentum an der sache und den besitz derselben, konflikte, die das individuum als ich und sein genosse, die weltdinge neu bestimmend, immer wieder von neuem im moment der gelebten gegenwart lösen müssen. Über die epochen hinweg können diese konflikte in der gleichen weise beschrieben werden, ihre bestimmten auflösungen aber waren nur in der zeit möglich, in der sie gelöst wurden. Es kann eingewandt werden, dass diese feststellung eine tautologie sei, aber es sollte nicht unterschlagen werden, dass eine identität der möglichen lösungen logisch ausgeschlossen ist, weil das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, nur im moment der gelebten gegenwart mit ihrer arbeit eigentum an den von ihnen geschaffenen weltdingen begründen können, eine leistung, die in raum und zeit nicht wiederholbar ist, und das, was als wiederholung erscheint, das ist etwas anderes. Dagegen überdauert der besitz der sache die generationen, im recht allgemein und im erbrecht im besonderen auf dauer gestellt, weil es im recht des besitzes immer wieder einen nachfolger geben wird.  <==//
2.4.018
erst mit der grundrechtserklärung von Virginia, 12.06.1776, wird der gedanke ausdrücklich formuliert, dass jedermann das recht habe, "Eigentum zu erwerben und zu besitzen"(*1). Die französische revolutionsverfassung vom 24.06.1793 statuiert in Art.16, dass das "Eigentumsrecht" darin bestehe, "die Früchte seiner Arbeit und seines Fleisses zu geniessen und darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen"(*2). In der Sozialcharta des Europarats vom 18.10.1961, wird in den Artikeln: 1-4, das recht auf eigentum durch arbeit weitreichend detailliert formuliert(*3). In diesen texten ist die tendenz klar erkennbar, den begriff: eigentum, verknüpft mit dem begriff: arbeit, auf diesen einzugrenzen. Das eigentum an grund und boden, die traditionalen formen des eigentums, sind in diesem sinn kein eigentum des individuums als ich, gleichwohl es seinen bestimmten anspruch auf ein stück boden als legitimen besitz desselben rechtfertigen kann. Der besitz des bodens und die behauptung, eigentum am boden zu haben, sollten auseinander gehalten werden, aber die wirklichkeit sieht anders aus. Gemeinhin gilt die faktische verfügung über grund und boden, einschliesslich der bodenschätze, als "eigentum" bestimmter subjekte des rechts, obgleich diese güter der welt in keinem fall eigentum eines individuums als ich sein können, gleichwohl es möglich und zugestanden ist, dass das individuum als ich jederzeit der besitzer des grund und bodens sein kann, legitim oder nicht, das ist eine unterscheidung, die für den machthaber scheissegal ist.
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(*1)
Art.1. in: Heidelmeyer,Wolfgang(Hrsg). Die Menschenrechte. p.54/ ==> bibliographie: 2.9.308.
(*2)
in: Heidelmeyer,Wolfgang(Hrsg). Die Menschenrechte. p.62. In der vorangegangenen erklärung vom 03.09.1789 wird diese idee im Artikel: 2, nicht so eindeutig formuliert (vgl.p.58); dieser gedanke wird in der Verfassung vom 22.08.1795 mit den artikeln: 1 und 5, bekräftigt (vgl.p.66).  ==> bibliographie: 2.9.308.
(*3)
in: Heidelmeyer,Wolfgang(Hrsg). Die Menschenrechte. p.241-243. ==> bibliographie: 2.9.308   <==//
2.4.019
gemäss der definition des begriffs: eigentum, kann das individuum als ich nur durch seine arbeit, die gewalt gegen die dinge der welt eingeschlossen(*1), eigentum an der geschaffenen sache begründen. Die möglichkeit, dass das individuum als ich oder sein genosse eigentum an grund und boden begründen könnten, scheidet damit, anders als es in der erfahrenen realität den anschein hat, begrifflich aus. Es ist ein anderer aspekt, wenn die frage erörtern wird, dass das individuum als ich: A, oder sein genosse: B, legitimen besitz an grund und boden geltend machen. Das kann der fall sein, wenn das individuum als ich ein stück grund und boden kultiviert und es dann dem genossen zur weiteren bearbeitung überlässt. Aus diesem grund kann der grundeigentümer, eine figur der historia(*2), nur der besitzer eines bestimmten fleckens erde sein, niemals aber der eigentümer dieses fleckens erde. Gleichwohl ist der besitz des grund und bodens demjenigen zugesichert, der den boden faktisch bearbeitet und früchte daraus zieht. Das eigentum ist darauf begrenzt, was der besitzer des grund und bodens durch seine arbeit auf dem grund und boden der welt hinzufügt. Grund und boden kann nur das mittel sein für den zweck, eigentum zu schaffen(*3).
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(*1)
entscheidend ist allein die perspektive. Gewalt gegen die dinge der welt, die das_andere sind und nicht der_andere sein können, ist im begriff: arbeit, nicht ausgeschlossen.
(*2)
es ist daran zu erinnern, dass nach 1945 in der grossen kampagne der sowjets korrekt von den grundbesitzern, genauer den groossgrundbesitzern gesprochen wurde, niemals aber von grundeigentümern. Die korrekte benennung rechtfertigt aber nicht die änderungen im recht, die durch gewalt herbeigeführt worden waren(+1).
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(+1)
Ich benenne nur das problem, die bewertung der historischen tatsachen, weder nach der einen, noch nach der anderen seite, ist nicht der gegenstand dieses essays
(*3)
in dieser perspektive hat die Marx'sche these, dass der besitz der produktionsmittel allgemein sein solle, ihren besonderen reiz. Es gibt gute gründe, die mittel zum zweck in bestimmten konstellationen nur als gemeinbesitz zuzulassen. Dinge, die nicht beliebig vermehrbar sind, gehören allen, auch dann, wenn es zweckmässig sein kann, sie begrenzt bestimmten personen als besitz zu überlassen, damit sie aus diesem besitz der sachen einen nutzen ziehen, der, dem schöpfer als eigentum zufallend, allen, die es betrifft, dienlich sein könne. <==//
2.4.020
Karl Marx hatte geschrieben: "Ihr entsetzt euch darüber, daß wir das Privateigentum(*1) aufheben wollen. Aber in eurer bestehenden Gesellschaft ist das Privateigentum für neun Zehntel ihrer Mitglieder aufgehoben, es existiert gerade dadurch, daß es für neun Zehntel nicht existiert"(*2).
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(*1)
K.Marx unterscheidet eindeutig zwischen dem "Eigentum überhaupt" und dem "bürgerlichen Eigentum"(+1). Das eigentum überhaupt ist das persönlich erworbene, selbsterarbeitete eigentum als grundlage aller persönlichen freiheit(+2). Es ist das verschwundene eigentum, das dem kleinen manne durch die moderne ökonomie geraubt werde(+3), weil das moderne bürgerliche privateigentum die lohnarbeit ausbeute(+4) und kapital schaffe, das zwar keine persönliche macht sei, aber eine gesellschaftliche(+5).
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(+1)
Marx sagt: "Was den Kommunismus auszeichnet, ist nicht die Abschaffung des Eigentums überhaupt, sondern die Abschaffung des bürgerlichen Eigentums"(p.834).
(+2)
Marx sagt: "Man hat uns Kommunisten vorgeworfen, wir wollten das persönlich erworbene, selbsterarbeitete Eigentum abschaffen; das Eigentum, welches die Grundlage aller persönlichen Freiheit, Tätigkeit und Selbstständigkeit bilde"(p.834).
(+3)
Marx sagt: "Erarbeitetes, erworbenes, selbstverdientes Eigentum! Sprecht ihr von dem kleinbürgerlichen, kleinbäuerlichen Eigentum, welches dem bürgerlichen Eigentum vorherging? Wir brauchen es nicht abzuschaffen, die Entwicklung der Industrie hat es abgeschafft und schafft es täglich ab"(p.834).
(+4)
Marx sagt: "Oder sprecht ihr vom modernen bürgerlichen Privateigentum? Schafft aber die Lohnarbeit, die Arbeit des Proletariers ihm Eigentum? Keineswegs. Sie schafft das Kapital, d.h. das Eigentum, welches die Lohnarbeit ausbeutet, welches sich nur unter der Bedingung vermehren kann, daß es neue Lohnarbeit erzeugt, um sie von neuem auszubeuten"(p.834).
(+5)
Marx sagt: "Das Kapital ist also keine persönliche, es ist eine gesellschaftliche Macht"(p.835).
(*2)
Karl Marx (und Friedrich Engels): Manifest der Kommunistischen Partei. Bd.II,p.836; ==> bibliographie: 2.9.310. <==//
2.4.021
der terminus: eigentum an sich, ist als zeichen zwar möglich, aber im relationalen argument kann mit dem fragment: an sich, im terminus kein begriff gültig bezeichnet werden(*1). Das gilt auch, wenn von einem besitz per se geredet wird. Im relationalen argument bezeichnet der terminus: eigentum, immer das vom individuum als ich geschaffene ding der welt und der besitz desselben wird durch normen des rechts bestimmt, normen, die das individuum als ich und sein genosse, mit bindung für alle, die es betrifft, im konsens festlegen.
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(*1) im ontologischen argument ist das problem anders gelagert. Hier kann der terminus: eigentum an sich, sinnvoll eingesetzt werden, weil die formel: an sich, der ausweis ist, dass das daseiende ding für sich im prädizierten sein sein fundament hat. Diese prädikation ist aber, wenn die logik als fundierender konsens für die kommunikation gelten soll, mit der geltenden logik nicht vereinbar(+1).
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(+) argument: 2.7.004.
2.4.022
was eigentum des individuums als ich ist, das kann als factum der vergangenheit vom individuum als ich nicht mehr verneint werden. Von dieser feststellung, kategorisch formuliert, ist strikt die streitfrage abzugrenzen, wem das behauptete eigentum auch faktisch zugeordnet werden muss, dem genossen oder dem individuum als ich. Es kann also immer bestritten werden, dass es das individuum als ich gewesen war, das das ding der welt: n, als sein werk geschaffen hat. Diese streitfrage wird aber allein nach den regeln der jurisprudenz entschieden, und was entschieden wird, das sind ansprüche des einen gegen den anderen, die in den normen der geltenden rechtsordnung festgelegt sind. Die zuordnung des eigentums an dem weltding: n, betrifft aber allein die faktizität der realen dinge in der welt, weil das, was eigentum des individuums als ich sein soll, nur dann entstehen kann, wenn das individuum als ich auch der schöpfer der streitigen sache gewesen ist. Die feststellung dieses faktums ist aber kein gegenstand des rechts, auch dann nicht, wenn die feststellung des faktums, positiv oder negativ, für die gültigkeit behaupteter ansprüche grundlegend ist, ansprüche, die nur gegenstände des rechts sein können. Es ist also zwingend geboten, die argumentebenen strikt zu unterscheiden, auf denen die anstehenden fragen, streitig oder nicht, verhandelt werden müssen.  <==//
2.4.023
wenn über das eigentum gestritten wird, dann werden von den streitenden diskurtanten unterscheidbare definitionen des begriffs: eigentum, verwendet. In der perspektive dieses essays sind allein die definitionen von interesse, die in der jurisprudenz und der philosophie gültig sind(*1). Mein interesse ist primär auf den philosophischen eigentumsbegriff fokussiert und alle erwägungen, die mit dem juristischen eigentumsbegriff fixiert werden sollen, subsumiere Ich unter dem begriff: besitz.
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(*1)
die anderen begriffe, die das problem des eigentums an einer sache zum gegenstand haben, lasse Ich beiseite, zumal diese, wenn sie analysiert werden, als varianten des juristischen eigentumsbegriff identifiziert werden können, darin ausgezeichnet, dass sie mit bestimmten politischen vorstellungen geschwängert sind. Prima vista ist das sozialistische eigentum ein gegensatz zum kapitalistischen(+1), secunda vista unterscheiden sich die identifizierten phänomene nur in den worten, mit denen sie benannt werden. Die differenzen in den termini bezeichnen keine differenz im phänomen(+2), aber sie können auf die entscheidungen das individuum als ich wie seines genossen einwirken, die im resultat sich nicht unterscheiden, weil es letztendlich gleichgültig ist, ob der herr banker den geschäftspartner, auf den markt verweisend, ausplündert oder der genosse parteisekretär, auf Marxen's lehren verweisend, den parteigenossen betrügt.
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(+1)
ein kollateralergebnis der finanzkrise 2008ff ist, dass die alten grenzen zwischen denen da oben und denen da unten unklar geworden sind. Die sozialistische nomenklatura hatte nach denselben maximen gehandelt wie die sippschaft der Wallstreet, wenn's darum ging dem genossen/geschäftspartner das fell über die ohren zu ziehen.
(+2)
in der satire haben diese differenzen durchaus ihren reiz, aber die satiriker, die die reflexion über die dinge anfeuern können, lösen die differenzen in den begriffen nicht auf, die sie ausbeuten.  <==//
2.4.024
Ich erörtere nicht den eigentumsbegriff der jurisprudenz(*1), sondern den begriff, den der philosoph formulieren muss, wenn er über die phänomene des besitzes und des eigentums reflektiert. Was den eigentumsbegriff der jurisprudenz von dem begriff des philosophen trennt, das ist die beobachtung, dass dem terminus: eigentum, ein blosses zeichen, eine doppeldeutige funktion zukommt. Die perspektive des philosophen auf das weltding: n, das eigentum eines individuums als ich sein soll, aber nicht im besitz dieses individuums als ich erscheint, ist eine andere perspektive als die perspektive, mit der der jurist, das individuum als ich und seinen genossen im blick habend, dasselbe weltding: n, beurteilt. Die differenz in den perspektiven ist ein technisches problem, das auflösbar ist, wenn die beteiligten am diskurs sich an die selbstgesetzten diskursregeln halten.
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(*1)
im BGB gibt es keine legaldefinition des eigentums. Der §903 BGB, immer wieder zitiert, regelt nur, was der eigentümer einer sache mit dieser legitimiert anstellen kann. Zwar können aus den verschiedenen regelungen des BGB zum besitz argumente abgeleitet werden, die tauglich sind, das, was eigentum sein soll, von dem abzugrenzen, was nach dem gesetz besitz ist, aber diese abgrenzungen sind allesamt pragmatisch orientiert und werden, falls nötig, an die erfordernisse der zeit angepasst.  <==//
2.4.025
Hegel's begriff des eigentums ist gespiegelt im 1.satz des §903BGB. Gemäss bürgerlichen rechts(*1) kann der eigenümer einer sache(*2) jeden anderen von der einwirkung auf sein eigentum ausschliessen. Die norm erfasst den genossen nur in seiner negativen funktion und der genosse scheidet damit, d'accord mit der logik(*3), als konstituierendes merkmal des begriffs: eigentum, aus, aber als ausgeschlossenes drittes moment ist der genosse in der funktion des horizontes allemal präsent. Hier ist der sachverhalt festzustellen, nicht aber zu bewerten.
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(*1)
Hegel's begriff des eigentums ist in der tradition des römischen rechts verwurzelt, das in der rechtsordnung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation geltendes privatrecht gewesen war. Von dieser tradition sollte der begriff des eigentums nicht abgelöst werden, was aber nicht bedeuten kann, dass der begriff den anpassungen an die zeit entzogen gewesen war. Was sich in der zeit geändert hatte, das war die perspektive auf die weltdinge, von denen prädiziert wurde, dass sie das eigentum eines individuums als ich sein sollten.
(*2)
der text der norm: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen"(§903,1 BGB).
(*3)
gemäss des 2.logischen axioms: der ausgeschlossene widerspruch.
(1.2.111//2.4.025)<==//
(1.2.332//2.4.025)<==//
2.4.026
das recht, mit der besessenen sache nach eigendünken umzugehen, ist nicht im eigentum an der sache begründet, wohl aber im besitz derselben.  <==//
2.4.027
das ding der welt: n, kann das individuum als ich nur im moment seiner gelebten gegenwart wahrnehmen. Was es in diesem moment unmittelbar schafft, das ist ihm zu eigen(*1). Alle anderen formen, die mit dem terminus: wahrnehmen verknüpft werden, sind, wenn sie benannt werden, mittelbar(*2). Die dinge seiner welt hat das individuum als ich in raum und zeit, den moment der gelebten gegenwart ausgenommen, als facta der vergangenheit und als projektionen in die zukunft vermittelt präsent. Was das individuum als ich für sich als sein eigentum schaffen kann, das erscheint ihm und seinem genossen allein in den formen der vermittlung, in denen vieles zusammenfliesst. So ist es, pars pro toto, in einer arbeitsteiligen welt die norm, dass viele hände an dem werkstück: a, mitgewirkt haben, folglich könne jeder, der an der herstellung dieses werkstücks beteiligt gewesen war, behaupten, dass dies sein werk sei. Dem kann aber der besitz dieses werkstücks in der hand des genossen entgegenstehen, der am entstehen des werkstücks keinen finger gerührt hatte, dieses aber, als sein recht behauptend, in besitz genommen hat, in der regel zwar zivilisiert, aber das ist nicht immer der fall. Die faktische differenz von mittelbar und unmittelbar kann in vielfacher weise konkretisiert sein, formen, die, verdeckt durch die faktischen besitzverhältnisse am werkstück: a, den schöpfer dieses weltdinges unkenntlich gemacht haben. Die komplexität der besitzverhältnisse erscheint verdichtet, wenn, in anknüpfung an die Marx'schen überlegungen zu den produktionsverhältnissen, die bedingungen analysiert werden, unter denen das individuum als ich in der aktual erlebten situation sein werkstück schaffen muss. Das merkmal: unmittelbar, ist nur dann gültig, wenn die bedeutung des zeichens: unmittelbar, darauf beschränkt ist, dass das individuum als ich in personam am entstehungsprozess des weltdinges beteiligt gewesen war(*3).
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(*1)
Ich verwende bewusst eine formel, die ausser gebrauch gekommen ist. Es liegt nahe, zu sagen: das ist sein eigentum, aber diese formel trägt die ganze last der historia, die mit dem terminus: eigentum, verknüpft ist(+). Ich ziele aber mit meinem argument auf eine tiefere schicht, die von den wirrnissen der historia abgetrennt werden kann, ohne die sache grundlegend zu verändern.
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(+)
Ich erinnere an die diskussionen, die Karl Marx in der mitte des 19.jahrhunderts mit seinen widersachern rechts und links geführt hatte. Diesem horizont der geschichte ist mein argument nicht entzogen, aber in diesem argument will Ich die debatte um die richtige auslegung des terminus: eigentum, gültig in der geschichte, nicht führen.
(*2)
was im moment der gelebten gegenwart wahrgenommen wurde, das ist als factum der vergangenheit vom individuum als ich wieder erinnerbar. Die erinnerung ist, im blick auf das erinnerte factum der vergangenheit, immer mittelbar, im blick auf die handlung, das tun im moment der gelebten gegenwart, jedoch unmittelbar. Diese differenz ist in raum und zeit nicht aufhebbar.
(*3)
die konsequenz dieser festlegung sollte klar sein. Im entstehungsprozess eines weltdinges ist der investor mit seinem kapital auf den finanzmärkten zwar ein moment, aber der investor kann, beschränkt auf den finanzmarkt, niemals als produzent des werkstücks: a, in betracht kommen, folglich kann er mit seinem kapital auch kein eigentum an dem werkstück: a, begründen, gleichwohl kann er, im system des rechts durch bestimmte normen ermächtigt, besitzansprüche an das werkstück: a, geltend machen und diese ansprüche, legitimiert durch rechtsnomen, auch faktisch durchsetzen. Diese differenz ist eine ums ganze und sollte nicht unterschlagen werden.  <==//
2.4.028
in der arbeitsteiligen gesellschaft können weder der genosse noch das individuum als ich eine antwort auf die frage nach ihrem faktischen anteil am geschaffenen werkstück: a, verweigern; denn es ist kaum noch ein ding der welt benennbar, von dem prädiziert werden könnte, dass allein das individuum als ich: A, sein schöpfer, mithin auch sein eigentümer sei(*1). Viele sind am werkstück: a, mitbeteiligt gewesen und es sind pragmatische gründe, wenn das individuum als ich: A, sein eigentum (genauer: seinen eigentumsanteil) an den genossen: B, zediert und folglich das werkstück: a, als ein ganzes in den legitimen besitz des genossen übergehen lässt. Im bestimmten fall kann die besitzübergabe eine schwierige sache sein, weil die verschiedenen perspektiven auf das werkstück: a, nicht immer eindeutig auseinandergehalten werden können, aber diese probleme sind kein zureichendes argument, den begriff: eigentum, aufzugeben, um alles dem begriff: besitz, zu subsumieren(*2).
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(*1)
denkbar ist, dass in der arbeitsteiligen welt der künstler(+1) der letzte sein könnte, der mit seinen geisteskräften dinge schafft, an denen der genosse nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein kann. Das sind aber überlegungen, die einerseits als kasuistik abgelegt werden können und die andererseits in der auf den künstler reduzierten fassung nicht mit dem begriff: das ich, vereinbar wären; denn als ich muss jedes individuum, das sich als ich bestimmt, auch als genie oder künstler gelten, aber wenn der begriff: das ich, allein auf die bedeutung: künstler oder genie, beschränkt werden sollte, dann wird der begriff: das ich, unklar und verliert seine abgrenzende funktion, weil alle individuen, die ein ich sein wollen, aber nicht als genies und künstler anerkannt werden, mit diesem eingeschränkten begriff nicht als individuum, das ein ich ist, bestimmt werden können. Das moment der unterscheidung ist nicht darauf verkürzt, ob das individuum, das ein ich sein will, ein genie ist, das tätig neues schaffen muss, sondern mit dem begriff: das ich, werden, den bereich ausweitend, alle individuen erfasst, die in ihrem lebensvollzug sich als ich bestimmen wollen und gewillt sind, das zu schaffen, was sie für ihre existenz benötigen. In der alten zeit, freilich in der perspektive der moderne, war dieser zusammenhang noch deutlicher erkennbar gewesen, weil die menschen als sammler und bauer die täglichen dinge im schweisse ihres angesichts anbauen und einsammeln mussten; sie hatten in den gesammelten und angebauten früchten noch eine unvermittelte vorstellung von dem, was ihr eigentum ist, dessen besitz sie im tausch festlegten.
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(+1)
der terminus: künstler, mag in seiner bedeutung noch zu allgemein sein, deutlicher wäre es vielleicht, wenn Ich den terminus: genie, verwenden würde, ohne dass Ich mit dieser erläuternden bemerkung eine diskussion über die unterscheidenden begriffe eröffnen will.
(*2)
es ist der irrtum der kommunisten(+1), die meinen, dass mit der beseitigung des privateigentums auch die probleme des gemeinsamen besitzes geregelt seien. Was unter dem terminus: volkseigentum, im gehabten sozialismus erörtert worden war, das sollte, gemäss der theorie, der gemeinsame besitz des volkes sein. In der realität aber zeigte sich, dass das "volk" sich für die einzelnen dinge nicht verantwortlich fühlte und die funktionäre des "volks" den besitz der güter zu ihrem vorteil verwalteten(+1).
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(+1)
einzuschliessen sind alle utopisten, die vergleichbare vorstellungen mit den unabdingbaren projektionen in die zukunft in die zukunft verwechseln.
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2.4.029
die begriffe werden verwechselt, wenn gesagt wird, dass der eine gegen den anderen sein eigentum erzwingen wolle oder könne. Weder kann das individuum als ich sein eigentum am streitigen weltding: n, mit gewaltanwendung gegen den widerstreitenden genossen behaupten, noch kann das individuum als ich seinen besitz am streitigen weltding: n, auf dauer mit gewaltanwendung gegen den widerstreitenden genossen durchsetzen. Das eine scheidet aus, weil die frage, wer der schöpfer des gegenstandes gewesen war, nicht im streit stehen kann(*1), das andere scheidet aus, weil die frage nach dem besitz der sache zwar durch androhung und anwendung von gewalt präformiert werden kann, aber niemals verbindlich auf dauer beantwortet wird. Allein die faktische verfügbarkeit über macht, die androhung von gewalt und ihre anwendung, kann die klärung der streitfrage effektiv aufschieben, den streit aber dauerhaft nicht beilegen.
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(*1)
die frage nach dem eigentum zielt immer auf eine tatsache ab, weil es nur einen schöpfer des weltdinges(+1) geben kann, gleichgültig, ob dieser benannt ist oder nicht. Folglich kann die frage nach dem eigentümer einer sache von der frage nach dem legitimen besitzer abgetrennt werden. Die frage, wer der eigentümer eines berühmten bildes ist, kann in einem punkt immer eindeutig beantwortet werden, wenn der besitz des berühmten gemäldes, in welcher weise auch immer, an einen anderen übergegangen ist, eigentümer dieses berühmten bildes kann niemals sein augenblicklicher besitzer sein, auch dann kann er nicht der eigentümer sein, wenn er alle verfügbaren billiarden an dollars auf den tisch des auktionators legen würde. Eigentümer des berühmten gemädes ist der maler, der es geschaffen hatte, und er bleibt es auch dann, wenn er seinen besitz an dem bild an einem anderen abgetreten hat, zum beispiel einem sammler, der im legitimen tausch den preis an seinen schöpfer gezahlt hatte.
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(+1) die probleme sollen beiseite gestellt bleiben, die sich in der arbeitsteiligen welt daraus ergeben, dass an einem bestimmten weltding, zum beispiel ein haus, viele hände mitgewirkt haben.  <==//
2.4.030
der schöpfer des Faust, Johann Wolfgang von Goethe, ist unbestritten der eigentümer seines werks und Goethe wird der eigentümer seines werks auch bleiben, solange menschen den Faust als werk schätzen und sich an seinen schöpfer erinnern können. Den gedanken in ein anderes umfeld verschoben und auf das autograph des werks fokussiert, der besitzer des werks in der gestalt des autographs ist ein museum, eine person oder eine sonstige institution(*1); in den gedanken schliesse Ich die überlegung ein, dass ein werk dieses formats als der gemeinsame besitz aller angesehen werden sollte, die fähig sind, dieses werk wertzuschätzen. Der eigendynamik eines herausragenden werks ist dieser gedanke implizit und für die gewöhnlichen dinge der welt ist der lauf der dinge gemeinhin ein anderer, weil die eigentumszuordnung in der zeit an bedeutung verliert, zum teil auch auch vergessen wird, aber virulent bleibt die frage des besitzes dennoch(*2).
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(*1)
zumindest teile des autographs(+1) sind im besitz der Klassik- Stiftung Weimar. Die juristischen eigentumsfragen nach BGB sind hier nicht zu erörtern.
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(+1) der "Faust", Goethe's lebenswerk, ist in einem zeitraum von ca. 60 lebensjahren entstanden, folglich ist das autograph in vielen teilmanuskripten überliefert, die verschiedenen besitzern zugeordnet werden können. Die details können hier beiseite gelassen bleiben.
(*2)
ein besonderer aspekt des besitzes alter dinge, zumeist teil des weltkulturerbes, ist die delikate diskussion über die sogenannte beutekunst(+1). Gestritten wird über den besitz der objekte(+2), der schöpfer dieser objekte, ihr eigentümer, spielt in diesen juristischen spektakeln bestenfalls eine marginale rolle, oder seine autorenschaft wird schamlos ausgenutzt, um im poker um den besitz der sache einen höheren preis zu erzielen.
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(+1)
derzeit wird in Deutschland das problem zu stark auf die NS-zeit 1933-1945 reduziert. Das problem ist im kern so alt, solange menschen krieg um beute geführt haben.
(+2)
aktuell ist der streit um altertümer, die im 19.jahrhundert von interessierten menschen der vergessenheit entrissen wurden. So die büste der Nofretete, die aus einem pharaonengrab geborgen worden war und vor 100 jahren nach Deutschland gebracht wurde, oder die fragmente des Pergamon-altares, der rekonstruiert in Berlin besichtigt werden kann. In diesen streitigkeiten geht es um machtansprüche, und einigen akteuren scheint das objekt, das den wert ausmacht, schnuppe zu sein - pereat mundus, fiat iustitia! aber die kehrseite der iustitia ist die geilheit der besitzer und derer, die etwas besitzen wollen.  <==//
2.4.031
wenn das individuum als ich nur durch seine arbeit an dem weltding: n, eigentum an demselben erlangen kann, dann hat diese festlegung(*1) eine nachhaltige wirkung auf den begriff: besitz, und die mit diesem begriff unterschiedenen phänomene. Viele rechtsgüter haben ihren legitimationsgrund nicht im begriff: eigentum, weil diese weltdinge von keinem individuum als ich geschaffen worden sein können. Was in der natur als ressource dem individuum als ich zur verfügung steht, das kann nicht sein eigentum werden, weil es nicht der schöpfer dieser weltdinge sein kann, gleichwohl kann aber das individuum als ich ihr besitzer werden, wenn es diese weltdinge bearbeitet(*2) und die dinge der natur als früchte seiner arbeit sich zu eigen macht(*3). Die bodenschätze der welt, die ausgegraben werden, sind gemein, nicht anders das land, das kultiviert wird(*4), der ertrag der bearbeitung des landes ist aber ein gegenstand des eigentums derjenigen, die die arbeit leisten, eigentum, das, wenn die früchte der arbeit gegen andere getauscht werden, den besitz der früchte legitimiert(*5).
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(*1)
jede definition ist eine festlegung des individuums als ich. Nur das individuum als ich ist auf grund seiner autonomie befugt, die definition als gültig festzulegen und auch wieder aufzuheben. In der kommunikation mit dem genossen können beide, jeder für sich, dies nur im konsens tun.  <==//
(*2)
im alten buch heisst es: im schweisse eures angesichts werdet ihr das brot essen(+1). Dieser satz, die theologischen konnotationen, nicht unwichtig, beiseite gelegt, formuliert quasi das prinzip der bürgerlichen gesellschaft(+2), eine ordnung der gesellschaft, in der das individuum(+3) dann befugt sein soll, sich als ich zu bilden, wenn es den prozess der selbstbildung als ich, sein leben also, unter der bedingung: mühsal des tages, realisiert(+4). Es akzeptiert, quasi als ausgleich für die mühsal, dass das neu geschaffene ding der welt: n, sein eigen geworden ist(+5).
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(+1)
Ich zitiere die bibelstelle frei bearbeitet. Gen.3: 17-19. ==> bibliographie: 2.9.302.
(+2)
Ich gebrauche den terminus: bürgerliche gesellschaft, nicht im sinne der tradition, ein terminus, der von den ideologen des traditionalen bürgertums ausgebeutet wird.
(+3)
in den alten stammesgesellschaften gab es die vorstellung eines individuums, das ein ich ist, nur in ansätzen. Der einzelne war zuerst das mitglied seines stammes, nachrangig war der einzelne als person, der für die gruppe einzustehen hatte, so, wie der stamm für sein mitglied einstand. Der stamm war im bewusstsein des individuums die welt, die ihn als mitglied des stammes schützte, so wie es selbst den stamm als seine welt schützen musste.
(+4)
die wohlfeilen reden zum moderen arbeitsethos, pro und kontra, sollen beiseite gelassen bleiben, reden, die nur die wirkungen anzeigen können, niemals aber deren ursache.
(+5)
was als projektion in die zukunft makellos ist, das findet, wenn der moment der gelebten gegenwart gekommen ist, in der realität keine entsprechung, und die facta der vergangenheit werden zumeist als versagung erinnert.  <==//
(*3)
es ist eine andere perspektive, wenn gefragt wird, wem die schätze des bodens gehören sollen, wenn sie der erde entzogen worden sind; denn der ausgräber hat mit seiner arbeit einen anteil am gehobenen schatz. Nicht anders ist es, wenn der arbeitende mensch die früchte des landes und des wassers erntet. Die pflanze und das tier können niemals eigentum eines individuums als ich sein, das faktum ihrer kultivierung aber begründet eigentum an der ernte und dem fang. Die differenz mag gering sein, zumal im gebrauch der sache die pflanze und das tier notwendig zerstört werden. Dennoch ist es zweckmässig, diese differenz zu behaupten, weil in der moderne konfliktsituationen geschaffen worden sind, die ohne diese unterscheidung nicht aufgelöst werden können. Erst die moderne biotechnik hat die frage möglich gemacht, wem das genmanipulierte wesen gehöre, das mit einem einschlägigen patent ökonomisch ausbeutbar geworden ist. Hier sind die aspekte des besitzes und des eigentums in nicht überschaubarer weise miteinander vermengt.  <==//
(*4)
die rede vom privateigentum an land und bodenschätzen ist ideologisches geschwätz, das aber nicht unterschätzt werden sollte, weil die macht einzelner gruppen dahintersteht. Wer heute eigentum auf das land der erde und seine schätze geltend macht, hat dafür keinen rechtfertigenden grund zur hand, und was geltend gemacht wird, das ist aus dem besitz desselben abgeleitet, ein besitz, der im recht, das alle, die es betrifft, akzeptieren, zumeist keinen rechtfertigenden grund hat, die gewalt aber, ein faktum der besitznahme, fällt als grund aus(+1).
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(+1)
die praxis, dass mit dem einpflanzen einer fahne auf einer  herrenlosen insel eigentum an diesem grund und boden begründet werde, ist zwar seit unvordenklichen zeiten geübte praxis des stärkeren, der als kolonisator gekommen ist, das land auszuplündern, aber das faktum der kolonisation hat keinen grund im recht, weil dieses nur zwischen dem individuum als ich und seinem genossen bestehen kann, niemals aber zwischen einem individuum als ich und einer beliebigen sache. Faktisch kann das individuum als ich die sache besitzen, aber sein besitz fällt dann streitig, wenn der genosse gleichfalls den besitzanspruch geltend macht. Der biblische gott hatte dem volk Israel das gelobte, das heilige land zwar versprochen, aber offenbar hatten andere götter dieses versprechen anderen völkern ebenso gemacht - die völker müssen sich einigen, wie sie mit diesem gegensatz umgehen wollen. <==//
(*5)
die welt ist aus den fugen, aber war die welt jemals im lot gewesen? Die feststellung der unordnung ist das eine, das andere ist die utopie der richtigen ordnung, und beide vorstellungen werden im moment der gelebten gegenwart nicht in dauernder harmonie zusammengezwungen. Die realität wird immer nach der einen oder anderen seite sich neigen, aber die marge der zugestandenen abweichungen muss klein sein, weil die enttäuschung, wie die historische erfahrung es hinreichend belegt, in gewalt umschlägt, die nur den einen zustand gegen einen anderen zustand auswechselt.  <==//
<==//
2.4.032
eine sache, die das individuum, das ein ich ist, als sein eigentum geschaffen hat, wird in jedem fall besessen(*1). Die unterscheidung: eigentum/besitz, muss also behauptet werden, wenn die begriffe: eigentum und besitz, jeder für sich beurteilt und instrumentalisiert, der analyse unterworfen werden. Es ist ein teil der erfahrung, dass das eigentum an einer sache und der besitz derselben im individuum als ich zusammenfallen können, aber das phänomen des zusammenfalls schafft keine identität zwischen den vorstellungen des besitzes und des eigentums. Hegel hat diese unterscheidung zwar immer behauptet, aber im ergebnis verwischen seine reflexionen zu den begriffen: besitz und eigentum, die erforderliche klare grenzziehung. Es ist möglich, dass die phänomene des besitzes der sache auf bestimmte phänomene des eigentums an der sache verweisen, aber der verweis auf den faktischen besitz verschafft dem behauptenden besitzer kein eigentum an der sache, wenn der schöpfer des weltdinges der andere gewesen ist. Realistischer ist dagegen die grenzziehung, wenn das phänomen des eigentums in ein phänomen des besitzes transformiert wird. Zumeist sind diese vorgänge mit faktischer gewalt verknüpft, nämlich dann, wenn der genosse sich des eigentums des individuums als ich bemächtigt oder das individuum als ich gleiches mit dem eigentum des genossen tut(*2).
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(*1)
die juristischen spitzfindigkeiten sollen beiseite gelassen bleiben; der vermeintliche spaass endet aber dann, wenn die sache in die bürgerliche sphäre des rechts zurückfällt, in der besitzansprüche, begründet oder nicht, geltend gemacht werden können. Ein beispiel, das derzeit zwar faktisch irrelevant ist, aber in der zeit einmal relevant werden könnte. Die rechtsfrage: wer besitzt die dinge, die bei der ersten mondlandung des menschen von diesen auf dem mond zurückgelassen wurden? Als geschaffene weltdinge wird ein eigentümer wohl benennbar sein, wer aber kann den besitz dieser dinge faktisch auch behaupten?
(*2)
das problem ist die gedoppelte kodierung der relationen: "individuum_als_ich<==|==>ding_der_welt(=sache):_n, und genosse<==|==>ding_der_welt(=sache):_n,"(+1). Einmal kann das relationszeichen: <==|==>, das eigentum an der sache: n, anzeigen, dann den besitz der sache: n. In bestimmten situationen können diese relationen zusammenfallen, aber sie fallen in keinem fall identisch, weil sowohl der genosse als auch das individuum als ich in jedem moment ihrer gelebten gegenwart entweder die eine oder die andere relation im horizont des ausgeschlossenen dritten moments behaupten können. In der analyse können die fallkonstellationen sauber von einander getrennt werden, in der synthese aber, wenn sich das individuum als ich und sein genosse um die sache: n, wie die kesselflicker streiten, ist nichts klar(+2).
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(+1)
das problem der doppelten kodierung ist auch der gegenstand des arguments: 2.4.010. Dort auch die graphische darstellung des gedankens.
(+2)
das problem ist das relationszeichen: <==|==>, das vielfältig gedeutet werden kann. In jeder rechtsordnung sollte zwar eindeutig bestimmbar sein, welche konstellation mit dem recht vereinbar ist und welche ausgeschlossen sein sollen, aber was nach den normen des gesetzes geregelt ist, das muss nicht zwingend auch in der realität der fall sein, weil das faktum der gewalt immer auch als teil der realität gegenwärtig ist. Was der fall ist, das wird nicht durch die norm entschieden, sondern durch die gewalt, die alle, die es betrifft, in unterschiedlicher weise anwenden können, wenn sie das wollen.
<==//
2.4.033
für den terminus: besitz an sich, ist im relationalen argument weder ein phänomen benennbar, noch könnte sinnvoll ein unterscheidender begriff formuliert werden. Was in der tradition mit der formel: an sich,(*1) bezeichnet wird, das sind konstruktionen, die im ontologischen argument zwar gültig sein können, im relationalen argument aber blosse floskeln sind.
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(*1)
das ist mit der formel: für sich, im relationalen argument anders. Die formel verweist entweder auf das individuum als ich, das in der perspektive der analyse für sich ist, oder die formel verweist auf ein weltding: n, das für sich als dieses bestimmte zur hand ist.  <==//
2.4.034
zwei dinge sind strikt zu unterscheiden. Zum einen ist der besitz einer sache auf der argumentebene der begriffe eindeutig entschieden. Der besitz des einen schliesst den anderen vom besitz der sache aus. Zum anderen ist die sachlage auf der ebene der phänomene in keinem fall eindeutig. Es kann der fall sein, dass nur das individuum als ich: A, die sache besitzt und folglich sein genosse: B, die sache nicht besitzen kann(*1). Die besitzfrage kann zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, unentschieden sein, wird aber in einem geregelten verfahren nach den statuierten normen durch entscheidung festgelegt(*2). Der besitz der sache kann von beiden, dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, gemeinsam geteilt werden(*3).
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(*1)
ist die lage, die im §903 BGB de lege festgelegt ist. Die norm verhindert aber nicht, dass das individuum als ich: A, und sein genosse: B, sich in der sache real streiten werden, wenn's dem einen oder dem anderen passt.
(*2)
das ist der normalfall, auch dann, wenn der (rechts-)streit nur die ultima ratio sein sollte.
(*3)
die formen des gemeinsamen besitzes haben die koexistenz des individuums als ich: A, und seines genossen: B, zur bedingung, die als besitzer der mit sich identischen sache: n, einen gemeinsamen willen verabredet haben, der gegen den willen eines dritten gerichtet ist. Gemeinsamer besitz(+1) ist teil jeder rechtsordnung, vor allem archaischer ordnungen, und sollte nicht mit dem vorurteil verwechselt werden, der durch den gehabten sozialismus in den läuften der jahrhunderte evoziert worden ist(+2).
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(+1)
dafür ist auch der irreführende terminus: gemeineigentum, gebräuchlich; man verwendet auch den irreführenden terminus: gemeinnütziges eigentum. Die vorschrift: eigentum verpflichtet(Art.14 II 1 GG), hat im strikten sinn der begriffe: eigentum und besitz, nur den besitz einer sache zum gegenstand. Weil aber das, was besitz einer bestimmten sache für das individuum als ich und seines genossen sein soll, nur im horizont des ausgeschlossenen anderen moments: eigentum, präzis bestimmt sein kann, können die fragen des legitimen besitzes nicht unter ausschluss der vorstellungen reflektiert werden, was das eigentum des individuums als ich ist, also das, was es durch seine arbeit geschaffen hat, dinge der welt, die auch dem genossen verfügbar sein müssen, wenn das individuum als ich in der gemeinschaft mit dem genossen lebt.
(+2)
als beispiel sei auf das recht an einer eigentumswohnung verwiesen, das en detail zwischen den besitzanteilen des einzelnen und der gemeinschaft unterscheidet.  <==//
2.4.035
der ausschluss des genossen vom besitz der sache wird mit den termini: mein oder dein, hinreichend fixiert. Besitz einer sache, meine sache oder deine sache, impliziert im anspruch des besitzes auch die ausschliessung des anderen von der sache. Für die sache selbst ist die zuordnung: mein/dein, akzidentiell, sie verändert die sache in keiner weise, aber die differenz: mein/dein, bestimmt eindeutig die relationen, die die individuen als ich: A und B, zueinander in bezug auf die mit sich identische sache: n, haben, eine sache, die auch eigentum eines nicht genannten individuums als ich: C, sein kann. In dieser perspektive ist die differenz: mein/dein, nur sinnvoll im blick auf den besitz einer sache, niemals aber im blick auf eine sache, die eigentum des individuums als ich ist. Eigentum ist immer mein eigentum - dein eigentum wäre immer etwas anderes.  <==//
2.4.036
es ist eine frage der pragmatik, ob in jedem moment der gelebten gegenwart die besitzfrage neu gestellt und beantwortet werden muss. Die apodiktische antwort muss also relativiert werden, weil es der zweck jeder rechtsordnung ist, einschlieslich der regelung der praktischen besitzfragen, auf dauer angelegt zu sein, eine dauer, die das individuum als ich und sein genosse benötigen, um ihre sozialen beziehungen befriedigend gestalten zu können. Diese dauer ist immer begrenzt, zumindest auf die spanne des lebens(*1). Diese dauer genügt, damit alle, die es betrifft, kalkulieren können, was sie besitzen oder meinen als besitz beanspruchen zu können. Was das individuum als ich im moment seiner gelebten gegenwart entscheidet, das soll in der form der facta der vergangenheit auf dauer angelegt sein, das genügt. Von einem sogenannten ewigen besitz sprechen nur die ideologen, die, um etwas zu verbergen, das interesse haben, einen privaten zweck, reduziert auf sich selbst und ihre auftraggeber, als allgemeines interesse auszugeben.
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(*1)
im erbrecht ist der gedanke: dauernder besitz auf zeit, real. Als toter hat der erblasser kein recht mehr, und die erben begründen unter sich neues recht. Freilich hat sich im rechtsbewusstsein auch die vorstellung einer dauer über den tod hinaus herausgebildet, aber das ist allein eine sache der nachlebenden, auf die der tote nur solange einfluss nehmen konnte, solange er noch unter den lebenden weilte. <==//
2.4.037
wenn das individuum als ich zur begründung seines besitzanspruches an dem ding der welt: n, sein interesse an eben diesem weltding geltend macht, dann scheidet das argument: eigentum an der sache, zur begründung seines besitzanspruches aus(*1). Der grund für den besitzanpruch ist nunmehr das interesse, gleichviel, durch welche weltdinge das individuum als ich sein interesse an dem ding der welt: n, konkretisieren will. Die phänomene des interesses haben die funktion eines passpartout für die begründung eines besitzanspruches.
Der gedanke in einer graphik wiederholt.
Die relationen:
1.relation: individuum_als_ich<==|==>besitz(=anspruch_auf_n)
2.relation: individuum_als_ich<==|==>interesse(=sein_interesse)
3.relation: besitz(=anspruch_auf_n)<==|==>interesse(=sein_interesse).
graphik:

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(*1)
das argument: eigentum an der sache, ist damit nicht aus dem horizont der überlegungen herausgefallen, aber es kann vom individuum als ich nur im kontext seines interesses geltend gemacht werden, das es am besitz dieser sache hat. Das ist eine frage der perspektive, eine perspektive, die auch unter dem aspekt der methode nicht vernachlässigt werden sollte.  <==//
2.4.038
was der besitz eines weltdinges als phänomen ist, das ist der gegenstand der jurisprudenz, und diese gegenstände werden nach den regeln des geltenden rechts geordnet und beurteilt. Wenn der genosse und das individuum als ich über eigentum und besitz bestimmter güter, dinge der welt, verhandeln, streitig oder nicht, dann können sie auf der argumentebene der jurisprudenz nur über den besitz der weltdinge verhandeln, nicht aber über das eigentum, das das individuum als ich in seiner arbeit, der schaffung des bestimmten weltdinges: n, erlangt hat, ein gegenstand, der der philosophie zugeordnet ist, die als eine mögliche argumentebene strikt von der argumentebene der jurisprudenz unterschieden werden sollte. Die differenz, wodurch die argumentebenen der philosophie und der jurisprudenz zu unterscheiden sind, ist im individuum als ich verortet, das auf beiden argumentebenen agieren muss, wenn es sein verhältnis mit dem genossen in der gemeinsam geteilten welt zum gegenstand seiner reflexionen macht. Die differenz markiert zum einen die perspektive des individuums als ich nach innen, zum anderen nach aussen. Was in der perspektive der analyse fein säuberlich trennbar ist, das ist in der perspektive der synthese, die das analytisch getrennte wieder verknüpft, in keinem fall eindeutig. Für den realen diskurs sind die folgen wenig erfreulich, weil jeder diskurtant aus seiner perspektive, synthetisch reflektierend, die dinge al gusto zusammenrühren kann - das aber sind wiederum fragen nach dem willen des einzelnen, gut oder böse, aber das soll hier nicht weiter erörtert werden. <==//
2.4.039
den begriff: besitz, gültig in der jurisprudenz, werde Ich nur am rande erörtern, weil das eine fachspezifische debatte ist, die hier nicht geführt werden soll. In den einzelnen rechtsordnungen ist diese materie pragmatisch geregelt und die bestimmten auflösungen der konflikte sind immer auf bestimmte situationen in raum und zeit beschränkt. Es ist aber etwas anderes, wenn danach gefragt wird, in welcher weise der juristische begriff des besitzes mit dem philosophischen begriff des eigentums über kreuz steht, wenn in der realität die konfligierenden interessen aufeinanderprallen, die sowohl einer theoretischen erklärung als auch einer pragmatischen auflösung bedürftig sind.  <==//
2.4.040
allein die rechtlichen beziehungen zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, konkretisiert in den fakten des besitzes, sind der gegenstand der jurisprudenz(*1). In der perspektive des juristen ist die unterscheidung: besitz und eigentum, nicht zwingend, weil die legitimität der streitentscheidenden norm als gültig vorausgesetzt werden muss, wenn die frage zu entscheiden ist, wer der legale besitzer einer umstrittenen sache ist; denn das eigentum an der umstrittenen sache ist zumeist nur noch dann mittelbar von interesse, wenn beurteilt werden muss, ob im recht eine legitimierende norm geltend gemacht werden kann(*2), mit der entscheidbar ist, wem das eigentum an der strittigen sache faktisch zugeordnet ist(*3). Die legitimität des besitzes, anders als das ideologische geschwätz um das eigentum an sich es weismachen will, ist nicht auf das eigentum an der sache reduziert, weil das individuum als ich, das in seiner arbeit sich sein eigentum geschaffen hat, mit seiner autonomen entscheidung den im eigentum begründeten erstbesitz des selbstgeschaffenen weltdings an den genossen abtreten kann, der in der übereignung des besitzrechts an der sache den legitimen besitz derselben erlangt. Aus diesem grund ist es besser, wenn für die befugnisse des eigentümers nach §903 BGB der terminus: rechtlicher besitz,(*4) verwendet würde. Der regelfall ist, dass das eigentum an der sache und besitz derselben sache auseinanderfallen, und aus dem faktum des besitzes können befugnisse entstanden sein, die dem des eigentümers nach §903 BGB gleich sind. Mit seiner sache kann der rechtliche besitzer dieser sache nach gutdünken umgehen, soweit er entgegenstehende gesetze beachtet. Was als ein streit um worte erscheint, das ist aber ein streit um die sache, weil eigentum und besitz nicht dasselbe sein können, wenn sie im rechtsleben als unterscheidungsmerkmale instrumentalisiert werden. In diesem punkt ist die rechtspraxis inkonsistent.
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(*1)
die feststellung, dass die jurisprudenz auf die probleme des besitzes einer sache beschränkt sei, impliziert keine wertung, die der philosophie, gemäss des traditionellen vorurteils, einen vorrang einzuräumen scheint. Die pragmatische einordung der gegenstände: eigentum und besitz, methodisch begründet, ermöglicht erst die unterscheidung bestimmter konflikte, die im spannungsfeld gegenläufiger interessen unvermeidbar sind. Wenn diese unterscheidung der argumentebenen pragmatisch ignoriert wird, dann wird es immer möglich sein, jedes argument als nicht rational abzumeiern, wenn die vertreter der konfligierenden interessen auf der jeweils anderen argumentebene die plausible begründung finden.
(*2)
es ist der irrtum der juristen, wenn sie meinen, dass die legitimität des anspruchs geklärt sei, wenn die legalität des anspruchs positivrechtlich geklärt ist. In der regel ist das zutreffend und tägliche routine, aber diese behauptung ist nicht zwingend, wenn auf die dokumente der historia geblickt wird. Es gibt normen, die formal korrekt entstanden sind, denen aber ihre legitimität abgesprochen werden muss, weil sie von dem, auf den sie angewendet werden, nicht akzeptiert werden können. So kann die todesstrafe zwar legal sein, niemals aber legitim.
(*3)
die frage nach dem eigentum an der sache bleibt als horizont immer präsent, aber der begrenzende horizont wird als dieser nicht wahrgenommen, weil das system der normen in der regel ausreicht, die streitfälle aufzulösen.
(*4)
von diesen überlegungen ist der faktische besitz einer sache strikt abzugrenzen. Der dieb hat seine beute, wenn er sie denn hat - damit ist das entscheidende element des tatbestandes: diebstahl, erfüllt und das weitere braucht den richter nicht mehr sonderlich zu bekümmern. Was noch bleibt, das ist gewalt, mit der dem dieb seine beute abgenomen wird.  <==//
2.4.041
aus dem faktum des eigentums an der sache kann weder der besitz derselben abgeleitet werden, noch ist es zulässig, aus dem faktum des besitzes der sache auf das eigentum an der sache zu schliessen. Der eigentümer einer sache muss nicht auch sein besitzer sein, obgleich in der zeitlichen abfolge, zumindest als gedachtes moment, der eigentümer im prozess der entstehung der sache immer auch sein erster besitzer gewesen war. Die reihenfolge im besitz ist ein nachrangiges kriterium, wenn die frage nach dem aktuellen, rechtlich legitimierten besitz entschieden werden soll. Der rechtlich legitime besitzer einer sache muss nicht der eigentümer der sache sein, der die sache selbst geschaffen hat. Es ist ein teil der erfahrung, dass diese perspektiven, eigentum und besitz, zwar einen gemeinsamen fokus haben, der im individuum als ich eine identität von eigentümer und besitzer nahelegt, positionen, die gemeinhin in den sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen auseinanderfallen. Der besitzer einer sache kann der eigentümer derselben sein, wenn er, der die sache geschaffen hatte, seinen besitz derselben niemals aufgab, aber als blosser besitzer der sache kann er niemals der eigentümer derselben werden, wenn er die sache nicht selbst geschaffen hat.  <==//
2.4.042
die frage, ob tiere dinge der welt besitzen können(*1), ist nicht beantwortbar(*2); denn das, was ein individuum zur unmittelbaren sicherung seiner existenz in seiner gewalt hat, das ist nur das factum der unmittelbaren verfügung über diese dinge; denn die dinge, die das individuum benötigt, werden von diesem nicht als tauschmittel gegen andere benötigte dinge gebraucht. Dinge der welt, die das individuum als ich besitzt, sind tauschmittel, die es mit dem genossen gegen andere weltdinge tauschen kann. Was einerseits als begriff eindeutig zuordbar ist, das entzieht sich als phänomen andererseits einer eindeutigen einordnung(*3).
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(*1)
die frage, ob tiere für sich eigentum schaffen können, ist dagegen eindeutig beantwortbar. Per definitionem gilt, dass tiere nicht arbeiten(+1), folglich ist begrifflich ausgeschlossen, dass tiere sich ihre welt schaffen können. Jedes tier lebt als individuum in der welt, indem es sich an die bedingungen seiner umwelt mehr oder weniger erfolgreich anpasst; in der anpassung an das, was ist, verändert jedes individuum zwar seine umwelt(+2), aber es gestaltet diese umwelt nicht planvoll als "seine" welt, auch dann nicht, wenn phänomene benannt werden können, die aufgrund bestimmter merkmale solche schlüsse nahelegen. Der bau eines ameisennestes ist kein hausbau, auch dann nicht, wenn der bau des nestes effizient organisiert ist.
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(+1)
gleichwohl die menschen schamlos die körperlichen fähigkeiten der tiere für sich ausnutzen.
(+2)
jedes individuum geht im kampf um die existenz rücksichtslos mit der umwelt um; es zerstört diese in ihrem sosein radikal, aber das sind veränderungen in der natur, die lokal die balance zwar kurzfristig stören können, niemals aber von nachhaltiger wirkung sind; denn jede veränderung im system: natur, eröffnet zugleich die lebenschance für ein anderes individuum, das ohne diese veränderung selbst nicht existieren könnte. Die balance in der natur ist immer gefährdet, aber in der definierten marge vom individuum unabhängig stabil.
(*2)
der ausdruck: nicht beantwortbar, soll bedeuten, dass es auf diese frage keine abschliessende antwort geben kann, weil die antwort ein logischer schluss ist, der, abhängig von den gültigen prämissen entweder logisch wahr oder falsch ist. Die antworten auf diese frage können nur auf der argumentebene der phänomene erörtert werden und auf dieser argumentebene gilt: tertium e multum datur.
(*3)
immer wieder werden berichte zitiert, mit denen auf fakten verwiesen wird, die der situation des tauschens sehr ähnlich sind, zum beispiel formen des symbiotischen lebens. Die ähnlichkeiten in den situationen stelle Ich nicht infrage, wohl aber ihre deutungen. In diesen deutungen werden erklärungsmuster, die für den menschen gültig sein können, auf phänomene übertragen, die in der perspektive des menschen zwar plausibel sind, aber keinesfalls in der perspektive der beobachteten tiere zwingend sein müssen.  <==//
2.4.043
in der breiten kasuistik der möglichkeiten, besitz zu konstituieren, sollte das faktum nicht ignoriert werden, dass der gewalt, einschliesslich der legitimen formen, die entscheidende rolle zukommt. In der faktischen besitznahme eines weltdinges ist das moment der gewalt immer präsent, sei es, dass die gewalt offen geübt, sei es, dass die gewalt mit vielen worten verdeckt wird. Diese kasuistik hier weiter auszubreiten ist nicht der zweck meiner reflexion. <==//
2.4.044
nach BGB werden, angepasst an die rechtsgewohnheiten, mehrere formen der besitzerlangung unterschieden. Gemäss der konvention werden diese formen der besitzergreifung mit dem irreführenden terminus: eigentumserwerb, bezeichnet. Das eine ist die jeder sprache innewohnende trägheit, die terminologie den geänderten erkenntniseinsichten anzupassen. Etwas anderes ist es, die sprachgewohnheiten den neuen überlegungen auch anzupassen. Solange es nicht allen, die es betrifft, klar ist, welche konsequenzen die strikte trennung zwischen dem eigentum an einer sache und dem besitz derselben, hat, solange wird wesentliches in der terminologie auch nicht geändert werden, weil die sprache der juristen immer auch ein spiegel der interessen ist, die von denjenigen durchgesetzt werden sollen, die über macht verfügen oder meinen, darüber verfügen zu können.  <==//
2.4.045
es scheint, dass es kein problem geben könne, wenn der faktische besitz einer sache behauptet wird. Das faktum gilt und in dem faktum, dass das individuum als ich: A, das ding der welt: n, besitzt, ist ausgeschlossen, das der genosse: B, dieses ding der welt: n, besitzen kann. Auf der argumentebene der begriffe ist die behauptung eindeutig, weil nur die perspektive der logik gültig sein kann. Auf der argumentebene der phänomene aber erscheint das gemalte bild anders. In der vom genossen: B, bestrittenen relation zwischen dem individuum als ich: A, und seiner besessenen sache: n, mag das moment der gewalt ein nachrangiger aspekt sein, aber der aspekt der gewalt ist, wie an den phänomenen der welt hinlänglich demonstriert werden kann, immer präsent, sodass der faktische besitz des individuums als ich: A, keinesfalls eindeutig bestimmt ist; denn das, was im bestimmten fall gelten soll, das wird nicht selten mittels gewalt ausgemittelt. Es werden zwar neue fakten geschaffen, mit denen ein bild der illusionen gemalt werden kann, aber kein streitfall auf dauer befriedet wird. Reale gewalt, die festlegt, was faktum ist, suspendiert nur den widerstreit gegenläufiger interessen.  <==//
2.4.046
die legitimität des besitzes, gleichviel, welches ding der welt besessen wird, kann nicht mit dem faktum begründet werden, dass der besitzer über das im streit stehende weltding tatsächlich verfügt. Prima vista ist diese argumentationsfigur eine tautologie, die im diskurs immer wieder geltend gemacht wird, in der hoffnung, dass der mitdiskurtant die unzulässigkeit des arguments nicht durchschaut. Was im kontext des ontologischen arguments(*1) scheinbar leichter möglich ist, das ist im relationalen argument ausgeschlossen, weil das individuum als ich in der erkenntnis seiner welt auf die relationen beschränkt ist, die es gesetzt hat, relationen, die das individuum als ich im letzten argumentationsschritt kausal nicht ausweisen kann und als resultat seiner autonomen entscheidung fassen muss. Um die welt als ein ganzes fassen zu können, genügt es nicht, wenn das individuum als ich sich auf eine relation beschränkt, weil das bestimmende moment der relation im ausgeschlossenen dritten moment verortet ist, das für das individuum als ich nur als horizont präsent sein kann. Wenn also in einer relation die legitimität des besitzes eines weltdinges behauptet wird, dann muss ein grund benannt werden, der nicht ein moment der behaupteten relation sein kann, sondern in einer anderen relation behauptet werden muss, die das moment enthält, das als das ausgeschlossene dritte moment die funktion des begrenzenden horizontes hat(*2).
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(*1)
die struktur des ontologischen arguments begünstigt die argumentationsfigur der tautologie. Alles, was ist, soll aus der vorstellung eines umfassenden seins abgeleitet sein. Wer dies glauben kann, der tue es, aber weder ist der glaube an das geglaubte ein beweis, dass es so sein müsse, wie es geglaubt wird, noch kann der glaube, dass es so nicht sein könne, wie es geglaubt wird, ein beweis sein.
(*2)
was die legitimität des besitzes begründen kann, das muss hier nicht en detail erörtert werden; es genügt, wenn auf die funktion des eigentums verwiesen wird, aus dem die formen legitimer besitzübertragung abgeleitet werden. <==//
2.4.047
die kasuistik möglicher gründe, legitimen besitz zu begründen, ist weitläufig und wird in den feststellbaren rechtsordnungen in unterschiedlicher weise geregelt, aber bei aller vielfalt der möglichkeiten lassen sich zwei grundformen der begründung von legitimen besitz unterscheiden(*1). Die eine möglichkeit ist die faktische besitzergreifung(*2), die immer dann der fall ist, wenn ein individuum als ich mit seiner arbeit ein neues weltding schafft. Die andere möglichkeit ist die begründung von besitz durch rechtlich fixierte übertragung des besitzes von dem einen besitzer auf den anderen. Das können einseitige rechtsakte durch gesetz sein(*3), die regel sind aber die zweiseitigen rechtsakte per vertrag(*4). Bedingung ist, dass diese rechtsakte mit der autonomie des individuums als ich und davon abgeleitet, mit den normen der bürgerlichen freiheiten kompatibel sind(*5).
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(*1)
es genügt, wenn Ich auf die beiden grundformen möglicher rechtsnormen verweise, mit denen der faktische besitz begründet wird. Das system der gründe ist ein gegenstand der jurisprudenz, der den fachleuten überantwortet bleiben soll, freilich nicht ohne öffentliche kontrolle.
(*2)
unterfälle der faktischen besitzergreifung sind die formen des auffindens eines weltdinges, dessen rechtliche zuordnung noch nicht entschieden ist. Dieser aspekt verliert zunehmend an bedeutung, weil in der globalisierten welt von heute jeder quadratzentimeter erde vermessen und in der vermessung zumindest rechtlich präformiert ist. Selbst den mond hat man schon aufgeteilt und clevere geschäftemacher bieten zu vorzugspreisen grundstücke auf dem mond an .... (so eine zeitungsmeldung, die schon einige jahre zurück liegt).
(*3)
die normsetzung gewählter institutionen ist prima vista einseitig, secunda vista aber zweiseitig, weil eine institution nur dann autorisiert sein kann, normen per gesetz zu statuieren, wenn sie über ein mandat verfügt, das aber nur diejenigen erteilen können, die den normen sich unterstellen wollen.
(*4)
der vertrag ist die grundform jedes austauschs bestimmter weltdinge. Ein solcher austausch kann nur dann akzeptabel sein, wenn die beteiligten, autonom bestimmt, das abgesprochene im konsens gleich auslegen.
(*5)
die theorie ist zwingend, allein die praxis ist skandalös defizitär. Das eine ist die idee des vertrages, die bedingungen aber, unter denen die sogenannten vertragspartner die inhalte ihrer vereinbarungen festlegen, etwas anderes und die erfahrung zeigt, dass zwischen dem einen und dem anderen welten liegen können. <==//
2.4.048
legitimer besitz ist in zwei formen möglich. Die erste form hat ihren grund im eigentum an der sache, das nur dem schöpfer der sache zusteht, der, wenn er das weltding: n, geschaffen hat auch der erstbesitzer ist, auch dann, wenn dieser besitz nur ephemer und nicht auf dauer ist, weil ein anderer aus einem legitimen rechtsgrund besitzansprüche geltend machen kann(*1). Die zweite form des legitimen besitzes hat ihren grund in der autonomie des individuums als ich, das sein eigentum an der sache im akt des tauschens an den genossen zedieren kann, der dann legitimer besitzer dieser sache wird. Was in der zweiten form legitimer besitz einer sache sein soll, das ist in den rechtsnormen statuiert, die, wenn sie als norm für alle, die es betrifft, gelten sollen, in einem konsens fundiert sein müssen. Was den genossen und das individuum als ich in ihrem sozialen verkehr umtreibt, das ist die frage nach den faktischen bedingungen des legitimen besitzes der weltdinge und diese bedingungen müssen im kompromiss gegenläufiger interessen zwischen dem besitzer der sache und dem vom besitz derselben ausgeschlossenen ausgehandelt werden. Die regel aus erfahrung ist, dass der unausweichliche streit durch die macht entschieden wird, über die alle, die es betrifft, in unterschiedlicher weise verfügen. Der machthaber, klein oder grooss, kann sich dabei faktisch auch der gewalt versichern; denn wer es vermag, den knüppel mächtig zu handhaben und es zugleich versteht, die gewalt des knüppels effektiv zu verbergen, der entscheidet auch darüber, was prima vista legaler besitz ist, der auch legitimer besitz sein soll(*2).
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(*1)
wenn über die fragen des besitzes reflektiert wird, dann muss auch die logik abhängiger arbeit in betracht gezogen werden, die ein faktum in der gesellschaft ist. Als folge fortschreitender arbeitsteilung gilt, dass nicht der mann an der werkbank der besitzer des von ihm geschaffenen werkstücks: a, ist, sondern besitzer dieser sache ist derjenige, der einen rechtsanspruch auf das werkstück: a, geltend machen kann; ein solcher rechtsanspruch kann durch das kapital verkörpert werden, das, wie's aktuell heisst, ein investor für die werkbank bereitgestellt hat(+1). Der rechtsanspruch ist in einem vertrag begründet, in dem der besitzübergang: werkstück gegen arbeitsentgelt, festgelegt ist, bevor überhaupt ein handschlag für das werk getan worden ist. Durch vertrag kann der legitime besitz der sache begründet werden(+2), wenn der vertrag selbst seinen grund in der autonomie des individuums hat, das ein ich ist.
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(+1)
die alte debatte Marxen's um das eigentum an den produktionsmitteln ist also immer noch aktuell und was im 19.jahrhundert Karl Marx bewegt hatte, das wirkt heute unvermindert fort. Eine andere frage ist es, ob die lösungen zweckmässig gewesen waren, die in der tradition Marxen's im gehabten sozialismus durchgesetzt worden waren. Diese frage soll hier ebenso wenig weiterverfolgt werden, wie der notwendige hinweis, dass die neoliberalen konzepte vom shareholdervalue auch gescheitert sind, rezepturen des wirtschaftens, die ihr fundament in der gleichen tradition haben, deren material Karl Marx für seine reflexionen benutzt hatte.
(+2)
die rechtstechnischen fragen sind hier nicht weiter zu erörtern, ebensowenig die tatsache, dass die bedingungen für einen vertragsschluss in der moderne ebenso ungleich verteilt sind, wie sie in der dokumentierten historia ungleich verteilt waren.
(*2)
der gewalttäter scheitert, weil er seine gewalt nicht zu verbergen weiss. Der wirklich mächtige führt den stock verdeckt und dadurch kann er den schein der legitimität seines anspruchs behaupten.  <==//
2.4.049
die faktische gewalt über die besessene sache kann legitim sein oder illegitim, ebenso wie der anspruch aus rechtlichem besitz(*1). Besitz, der unmittelbar oder mittelbar im eigentum begründet wird, ist legitim, aber es ist auch möglich, dass der besitz als illegal erscheinen kann, wenn die eigentumsübertragung in einer rechtsnorm gegründet wird, die zwar legal erscheint, aber illegitim ist. Im streit steht dann die besitzbegründende rechtsnorm, von der die streitende parteien behaupten, dass sie legitim/nicht_legitim sei. Diese feststellung, die ihren grund weder im faktum des besitzes der sache hat, noch im eigentum an der sache haben kann, muss in den grenzen der legitimen rechtsordnung getroffen werden; das ist ein fall der jurisprudenz.
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(*1)
davon ist strikt zu unterscheiden die legalität faktischer gewalt und rechtlicher besitzansprüche. Legalität setzt legitimität voraus, aber legitimes handeln muss nicht immer legal sein im sinn der positivierten rechtsordnung. Das sind jedoch überlegungen, die ihren ort in der rechtsphilosophie haben, und das problem des widerstandsrechts steht hier nicht zur debatte. <==//
2.4.050
der terminus: übereignung, zeigt an, dass eigentum von dem einen auf den anderen übertragen werden soll, aber das, was übertragen wird, das kann nicht das eigentum an der sache sein, das untrennbar mit seinem schöpfer verknüpft ist, sondern das ist der besitz derselben sache, die der eine dem anderen als dessen besitz übergibt. Die differenz ist keine sophistische raffinesse; denn mit dieser differenz werden die beiden bereiche markiert, die untrennbar miteinander verknüpft sind, die aber nicht miteinander vermengt werden sollten. Was das individuum als ich im akt der übereignung(*1) an den genossen übergibt, das ist die faktische gewalt über die sache, die vom genossen übernommen wird. Das entscheidende moment ist der übergang der faktischen gewalt über die sache, der aspekt des eigentums an der sache ist dabei nachrangig(*2).
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(*1)
zwei dinge als momente der mit sich identischen handlung sollten unterschieden werden, wenn die übergabe der sache als handlung analysiert wird. Das eine moment ist die reale handlung, die bei besonderen fällen in einem festgelegten ritual zelebriert wird, das andere ist die freie entscheidung des individuums als ich, die sache aus der hand zu geben und die ebenso freie entscheidung des genossen, diese sache in die hand zu nehmen. Die beiden momente sollten miteinander kompatibel sein, aber das ist nicht immer der fall.
(*2)
nachrangig heisst nicht, dass die frage nach dem eigentum an der sache damit erledigt wäre. Die frage nach dem eigentum an der sache ist nicht konstitutiv für die beurteilung der frage, ob die übereignung mit dem positiven recht vereinbar ist oder nicht. Der legitime besitzer des weltdinges: n, kann das weltding: n, an einen dritten rechtmässig übereignen, wenn er das will, und der schöpfer dieses weltdinges: n, der daran sein eigentum behaupten kann, ist in diesem handel nicht mehr involviert.  <==//
2.4.051
in jeder sozialen ordnung gilt, dass der faktische besitz einer sache in der ordnung der herrschaft und dem faktum der macht begründet ist. Es wird aber ein neuer gegenstandsbereich geöffnet, wenn der begriff: besitz, die phänomene des besitzes eingeschlossen, mit den begriffen: herrschaft und macht, ihre phänomene eingeschlossen, konfrontiert werden soll(*1). Für meinen begrenzten zweck genügt es, wenn Ich darauf verweise, dass die bestimmung des begriffs: besitz, nur im horizont der begriffe: herrschaft und macht, präzis bestimmt sein kann, momente im trialektischen modus, die in analytischer absicht ausgeblendet bleiben sollen(*2).
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(*1)
Ich stelle nicht in abrede, dass dieser gegenstandsbereich in der öffentlichen debatte eine herausragende bedeutung hat, aber mit diesen gegenständen beschäftige Ich mich in diesem essay nicht(+1). In meinen reflexionen beschränke Ich mich auf die frage, was das eigentum des individuums als ich sein könne und was die legitimen formen des besitzes der weltdinge sein müssen, damit das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, das geniessen können, was sie mit ihrer arbeit geschaffen haben.
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(+1)
Richter,Ulrich: Der begriff: das_politische im trialektischen modus. 014:das_politische. ==> bibliographie: 2.9.314.
(*2)
das problem in einer graphik reformuliert. Im trialektischen schema sind es die momente: "das individuum als ich, der begriff: besitz, und die begriffe: herrschaft und macht",(+1).
Die relationen:
1.rel.: individuum_als_ich<==|==>begriff:_besitz
2.rel.: individuum_als_ich<==|==>begriff:_herrschaft/macht
3.rel.: begriff:_besitz<==|==>begriff:_herrschaft/macht.
graphik:


 

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(+1)
die phänomene eingeschlossen, aber sie bleiben in der graphik unerwähnt, um die komplexität der situation nicht auszuweiten.
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2.4.052
die enteignung(*1) erscheint als negation des besitzes, ist aber in der sache eine eigenständige form der besitzübertragung, die, analog der strafrechtlichen tatbestände, in der notwehr und in der nothilfe begründet ist. Eine enteignung, also die faktische wegnahme des besitzes einer sache, kann legitim sein oder illegitim(*2). Legitim ist die wegnahme dann, wenn sie analog nach den regeln der notwehr und des notstandes erfolgt; denn der besitzer der sache: n, sich auf das recht berufend, missachtet mit seinem faktischen besitz der sache: n, das recht und soll folglich auch mit legitimer gewalt daran gehindert werden, das recht weiter zu missbrauchen. Was theoretisch eine klare sache zu sein scheint, das ist in der praxis eine schwierige abwägungsfrage, die wohl nie zur zufriedenheit aller, die es betrifft, abstrakt geregelt werden kann. Es ist die aufgabe des staates, mit der normsetzung solche bedingungen zu schaffen, dass vom rechtsinstitut: enteignung, in der praxis kein gebrauch gemacht werden muss, weil jeder, der besitz behauptet, seine grenzen kennt. Das ist aber eine fromme hoffnung, für die unter den dokumenten der historia kein beleg zitiert werden kann.
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(*1)
der terminus: enteignung, legt eine falsche spur. Zwar verweist der terminus auf das eigentum, das das indivduum als ich in eigner arbeit geleistet hat, aber der gegenstand der handlung, die mit dem terminus: enteignen, bezeichnet wird, ist allein der entzug des besitzes einer sache: n, also der entzug der faktischen gewalt über die bestimmte sache: n.
(*2)
das maass für die formen des legalen oder des nicht_legalen(+1) entzuges des besitzes einer sache: n, sind die normen der geltenden rechtsordnung und ihre rechtskonforme auslegung. Eine andere frage ist es, ob die normen, die die grenzen der enteignung festegen, legitim sind oder nicht. Die dokumente der historia belegen hinreichend, dass die formen der enteignung des besitzes nur die kehrseite der besitznahme sind, die, wie die erfahrung es belegt, keineswegs immer legitim sein müssen.
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(+1)
nicht_legal gleich rechtswidrig in der terminologie der jurisprudenz.
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2.4.053
in jeder rechtsordnung ist entscheidbar, ob der faktische besitz legal ist oder nicht_legal(=rechtswidrig)(*1). Die differenz ist plausibel mit den phänomenen erklärbar, die gemeinhin mit dem terminus: diebesgut, bezeichnet werden(*2). Der dieb, eingeschlossen der hehler, können den gestohlenen gegenstand faktisch besitzen, aber sie haben keinen rechtsgrund, mit dem sie den faktischen besitz rechtfertigen könnten. Der gestohlenen sache ist es gleichgültig, wer der besitzer ist(*3). In keinem fall kann aus dem faktum des besitzes das legitime subjekt abgeleitet werden, dem die besessene sache gehört, gleichgültig, ob der besitz rechtsmässig ist oder nicht. Ob der faktische besitz rechtmässig ist oder nicht, das muss aus einem weiteren faktum abgeleitet werden, das weder ein konstitutives moment der besessenen sache ist, noch des begriffs: besitz, sein kann, nämlich eine norm der rechtsordnung, zum beispiel der §242 StGB, ein gültiger vertrag oder das faktum des auffindens einer herrenlosen, genauer: einer besitzerlosen sache. Insofern ist in der perspektive des philosophen der §903 BGB gegenstandslos, gleichwohl diese norm in der perspektive des juristen sinnvoll ist, wenn der terminus: eigentümer, durch den terminus: der rechtlich legitime besitzer,(*4) ersetzt wird. Mit ihrer tat können weder der dieb noch der hehler die position des rechtlich legitimen besitzers erlangen, weil ihr mit gewalt erzwungener austausch der besitzrechte nicht mit dem gesetz konform ist(*5).
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(*1)
davon ist der mögliche einwand strikt abzugrenzen, dass einzelne normen illegitim sein können, die ganze rechtsordnung als möglichkeit mit eingeschlossen.
(*2)
in der terminologie der jurisprudenz werden die termini: fremde bewegliche sache(+1) und gestohlenes gut(+2), gebraucht. Ich fasse diese unter dem umgangssprachlichen wort zusammen und vernachlässige mögliche juristische spitzfindigkeiten.
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(+1) § 242 StGB/ diebstahl.
(+2) § 252 StGB/ räuberischer diebstahl.
(*3)
im fall des eigentums an der sache sind die fakten genau umgekehrt. Eigentümer kann nur der schöpfer des bestimmten weltdinges selbst sein, und diese position verliert der schöpfer der sache auch dann nicht, wenn die sache, durch rechtliche normen abgesichert, im tausch in den besitz des anderen kommt. Mit einem rechtsakt, gesetzlich abgesichert, wird der rechtliche anspruch des eigentümers auf den besitz der sache in den rechtlichen anspruch des besitzers auf den besitz derselben sache umgewandelt. Was auf der einen seite als recht untergeht, das wird auf der anderen seite als recht neu begründet.
(*4)
um mit eindeutigen zeichen zu operieren, sollte der terminus: eigentümer, auf der argumentebene der jurisprudenz durch den terminus: rechtlich legitimer besitzer, ersetzt werden. Das betrifft jedoch konventionen, die einseitig nicht dekretiert werden können.
(*5)
eigentum an der sache, das rechtlich korrekt an einen fremden besitzer übergegangen war, kann vom eigentümer, der die sache geschaffen hatte, nicht aus dem faktum, dass er der schöpfer der sache gewesen sei, zurückgefordert werden, sondern nur aus dem faktum des besitzes. Insofern ist es kein widerspruch, dass der eigentümer einer sache zugleich auch dieb oder hehler sein kann, wenn er die streitige sache rechtswidrig in seinen besitz zurückgeholt hat. Im juristischen diskurs sollten diese konstellationen nicht miteinander verwechselt werden. <==//
2.4.054
die legitimen gründe des besitzes, gut oder böse, sind in jeder rechtsordnung definiert. Wenn diese gründe im streit stehen, und für diese streitigkeiten gibt es soviele gründe, wie es individuen gibt, die sich als ich bestimmen, dann ist die frage nach dem legitimen besitz nur der kristallisationskern für legitime interessen, die mit den maasstäben der moral und der sittlichkeit beurteilt werden(*1). Der schein des legitimen besitzes ist ein faktum und dieses faktum erlebt das individuum als ich mit seinem gefühl für gerechtigkeit(*2), das in der welt mit dem faktum der realen verteilung des besitzes im konflikt stehen kann. Es ist bekannt, dass mit dem schein des rechts unrecht normiert wird, unrecht, das das gefühl beschädigt für das, was gerecht sein soll. Eine formel aber, mit der mathematisch exakt ausgerechnet werden könnte, was die rechte norm ist, die das gefühl für das gerechte befriedigen könnte, diese formel, dem stein des weisen gleich, gibt es nicht; denn das, was mit der norm entschieden werden soll, das kann nur im horizont der macht austariert werden, der macht also, die die bedingung des gerechten nicht erfüllen kann. Ein widerspruch? - nein! Nur die interessen aller, die es betrifft, können es sein, interessen, gegensätzlich bis zum wechselseitigen ausschluss, die in raum und zeit in einem andauernden konsens nicht eingebunden werden können.
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(*1)
Ich folge Hegel darin, der das problem des besitzes unter den kategorien der moral und der sittlichkeit abgehandelt hatte. Hegel's überlegungen aber und die meinungen der traditionellen Hegelrezeption sind nicht der gegenstand dieses essays und bleiben daher ausgeblendet.
(*2)
d'accord, der terminus: gefühl für gerechtigkeit, ist vage und kann für viele deutungen gebraucht werden, den missbrauch eingeschlossen. Dem steht aber entgegen, dass der begriff: gerechtigkeit, als relationsbegriff nur das als gerecht festlegen kann, das im horizont dessen bestimmt ist, was als ungerecht erscheint, und das, was als ungerecht erscheint, im horizont dessen bestimmt, was gerecht sein soll. Ich belasse es bei dieser bemerkung, weil die perspektive der gerechtigkeit im streit um besitz und eigentum das faktum des eigentums an der sache und den besitz desselben voraussetzt, jene begriffe und phänomene also, die in diesem essay der gegenstand meines interesses sind. <==//
2.4.055
gewalt, gleichviel in welcher form, genügt, den faktischen besitz einer sache zu begründen. Gewalt für sich taugt aber in keinem fall, wenn der anspruch auf faktischen besitz der sache gerechtfertigt werden soll(*1). Im prinzip kann jedes argument für die rechtfertigung eines anspruchs instrumentalisiert werden, aber nicht jedes argument ist geeignet, den anspruch auch zu rechtfertigen, weil ein anspruch, der als rechtfertigung akzeptiert sein soll, in einem konsens, der alle bindet, die es betrifft, gegründet sein muss. Mit gewalt kann kein konsens erzwungen werden, weil die akzeptierung eines konsenses in der autonomie des ich gegründet ist, die keinem individuum, das ein ich sein will und dieses ich auch ist, abgesprochen werden kann. Gewalt kann also tauglich sein, wenn der besitz einer sache im moment der gelebten gegenwart behauptet werden soll, die dauer des besitzes einer sache kann mit gewalt nicht erzwungen werden. Sicher, der dieb besitzt seine beute, allein des besitzes seiner beute kann er sich nicht sicher sein.
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(*1)
das ist der grundirrtum jedes machthabers, der glaubt, mit gewalt seine macht über den anderen auf dauer behaupten zu können. Unter der knute der gewalt kuscht der schwächere, weil er sich anders nicht in der existenz halten kann, und schwindet der druck, dann entzieht sich der gequälte der gewalttätigen hand des vermeintlich mächtigeren.  <==//
2.4.056
der besitz einer sache, durch illegitime gewalt erlangt oder behauptet, ist zwar ein faktum, aber dieses faktum hat in dauer keinen bestand. Alle handlungen, sei es diebstahl, raub, nötigung oder betrug, die in den rechtsordnungen als kriminelle handlung eingeordnet werden, fallen hierunter, einschliesslich ihrer subtilen formen, die als legale rechtsnormen erscheinen, um die offene gewaltanwendung durch handlungen verdeckter gewalt zu verschleiern. Prima vista kann die unmittelbare gewalt nicht festgestellt werden, aber jede rechtsnorm, die dem rechtsschein nach legal, in seiner begründung aber illegitim ist, kann wie reale gewalt wirken.  <==//
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(weiter: subtext/arg.: 2.5.001-028)

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stand: 13.05.07.
eingestellt: 10.11.10.
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