fortsetzung
Subtext/argumente: 2.53.31 bis 2.53.39

2.53.31

man sagt, wissen sei macht,(a). Dieser gedanke, fixiert mit der formel: wissen ist macht, ist als geflügeltes wort prima vista plausibel, diese formel ist aber secunda vista, analysiert als ein logisches urteil(=SaP), falsch(b). Das wissen, in welcher form es als besitz auch gehändelt werden mag, ist ein moment der herrschaft, nicht der macht. D'accord, in den perspektiven der verfolgten interessen wird behauptet, dass das wissen, monopolisiert in den formen der moderne(c), immer wie ein phänomen der macht wirkt(d). Diesen einwand nehme Ich ohne widerspruch zur kenntnis, aber, und diese bemerkung sollte nicht übersehen werden, mit diesem einwand ist das wissen, ein ding der welt, als wissen in ein zwielicht gestellt, das eine sorgfältige trennung der phänomene erfordert, die entweder in der perspektive der macht beurteilt werden oder in der perspektive der herrschaft zu beurteilen sind. Das wissen, eingebunden in seine kausalitäten, ist einerseits als ein moment der herrschaft zu begreifen, instrumentalisiert auch im horizont der verfolgten interessen, andererseits ist dasselbe wissen, für ein bestimmtes interesse instrumentalisiert, auch als ein moment der macht ausgewiesen, das, umwoben von den geheimnissen der mächtigen, als mittel zu einem zweck genutzt wird, dessen rechtfertigung nicht im wissen ausweisbar ist(e). Wissen ist keine macht, aber jede erscheinungsform des wissens kann ein mittel sein, das in der hand des mächtigen, al gusto gebraucht, zum erwerb von macht taugt, zum erhalt errungener macht angewendet wird  und zur verteidigung besessener macht unbeschränkt einsetzbar ist.
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(a)
Francis Bacon soll die formel: wissen ist macht, geprägt haben(01). Die frage nach dem copyright bleibt dahingestellt und auch die erwägungen Francis Bacon's und anderer über den zustand und die zukunft der wissenschaften werden als gegenstand meiner analyse und reflexion beiseite gestellt, weil mein interesse darauf fokussiert ist, das zitat als kristalisationskern zu nutzen, für die überlegungen nämlich, die auf die funktion des wissens zentriert sind, das in seinen resultaten sowohl in der perspektive der macht als auch in der perspektive der herrschaft in den blick genommen wird.
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(01)
den eindeutigen beleg, der Francis Bacon als autor auswiese, habe Ich in den mir bekannten texten Francis Bacon's nicht gefunden. Die indizien im historischen kontext verweisen aber auf Francis Bacon, der dem satz mit seinen reflexionen zur modernen wissenschaft die berühmten flügel angepasst hatte(*1).
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(*1)
einer sekundärquelle entnahm Ich den hinweis, dass Francis Bacon den satz: "Knowledge itself is power", formuliert hat. Der satz soll in seinem essay: Religiöse Betrachtungen(1597), zu finden sein(+1). In der übersetzung des Neuen Organon's steht dieser satz, wortwörtlich übersetzt, nicht, gleichwohl ist das resumee der vorrede Francis Bacon's in diesem satz zusammengefasst(+2).
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(+1)
Zoozmann,Richard: Zitatenschatz. p.255 und p.527. /bibliographie //==>2.94.41.
(+2)
Bacon,Francis: Neues Organon. /bibliographie //==>2.94.42.   (a)<==//
(b)
als logisches urteil(=SaP) ist das statement: wissen ist macht, falsch. Der begriff: wissen, ist logisch konsistent nur in der sozialen beziehung denkbar, die als herrschaft bestimmt ist. Wenn in der formel der begriff: wissen, die funktion des logischen subjekts: S, hat, dann kann der begriff: macht, nur die funktion des logischen prädikats: P, haben, das mit der kopula: a(=ist), verknüpft wird. Der begriff: wissen, setzt als konstitutives merkmal der definition immer einen grund voraus, das heisst, dass jede form des wissens in einer kette von einfachen relationen eingebunden ist, ausgedrückt mit den formeln: "(n==>p), (p==>q), (q==>r) usw."(01). Das konstitutive element in der definition des begriffs: macht, ist das faktum der macht, real im moment der gelebten gegenwart. Es ist also das faktum der macht selbst, das die macht als macht erkennbar werden lässt, fixiert in der tautologie: nan(=n_ist_n). Mit dieser festlegung ist ausgeschlossen, dass der begriff: wissen, implementiert in der sozialen beziehung: macht, konsistent gedacht werden kann. Die struktur des begriffs: macht, ist mit der struktur des begriffs: wissen, nicht kompatibel, die strukturen markieren einen widerspruch, ausgedrückt in der formel: (n==>p)/(nan),(02). Die macht unterliegt keiner kausalität, ohne kausalität ist das wissen nicht denkbar(03).

Aber, und das ist ein anderer fall, die logische unmöglichkeit des satzes: wissen ist macht, ist kein argument, das kategorisch ausschlösse, dass im horizont bestehender kausalitäten der satz, wissen sei macht, nicht auch als argument instrumentalisiert werden könnte; denn das individuum als ich: A, kann, wenn es das will, den satz: wissen ist macht, ausgedrückt als relation, in der relation: individuum_als_ich:_A<==|==>(wissen<==|==>macht), fassen und diese relation als moment im horizont eines dritten moments, das ausgeschlossen ist, denken. Das dritte moment kann entweder die macht sein oder die herrschaft. Es liegen also zwei schemata vor, die nicht identisch fallen(04) und die, obgleich so erscheinend, nicht einmal gleich sein können(05). Diese differenz müssen das individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, beachten, wenn sie auf der argumentebene der herrschaft über die welt räsonieren wollen, eine differenz, die auf der argumentebene der macht ad libitum gestellt ist, weil der mächtige über seine machtmittel nach eigenem vermögen verfügt.
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(01)

für die formeln: "(n==>p), (p==>q), (q==>r) usw." werden im relationalen argument üblicher weise die formeln: "(a==>b), (b==>c), (c==>d) usw." gebraucht. Die abweichung im gebrauch der zeichen ist im zusammentreffen mit den konventionen der logik gegründet.      (b/01)<==//
(02)
lies: in klammer die relation klein n relationiert einseitig klein p schrägstrich in klammer die formel klein n ist klein n.      (b/02)<==//
(03)
das, was apodiktisch leichthin behauptet wird, das erscheint im moment der gelebten realität immer als eine komplexe situation, in der das individuum als ich sich konfrontiert weiss, einerseits mit den formen der macht, die als wissen behauptet werden, eingebunden in eine mögliche kausalität, andererseits mit den formen des wissens, die machtvoll zwar behauptet werden, die aber ausweisbar sind als a_kausales wissen(=unwissen). Erforderlich ist, auf die argumentebenen zu achten, auf denen die behauptungen proponiert werden. Das, was auf der argumentebene der phänomene die real gelebte existenz in ihren gegensätzen bis zum wechselseitigen ausschluss ist, das ist als widerspruch auf der argumentebene der begriffe ausgeschlossen. Die logik wird korrekt allein auf der argumentebene der begriffe gehändelt, gleichwohl werden auf der argumentebene der phänomene die logischen widersprüche als phänomene verhandelt, im diskurs als gegensatz interessante gegenstände des witzes ihrer kontrahenten.      (b/03)<==//
(04)   //==>argument: 2.25.12.      (b/04)<==//
(05)
die schemata werden dann als gleich gehändelt, wenn sie in der sozialen beziehung zwischen dem individuum als ich: A und seinem genossen: B, als argumente geltend gemacht werden, einmal gedeutet als herrschaft, ein andermal als macht(*1). Die vergleichung der deutungen ist aber wegen der falschheit des satzes: wissen ist macht, logisch ausgeschlossen, gleichwohl, und diese erfahrung ist in das kalkül einzubeziehen, die klare ausweisung des satzes als falsch wird keinen diskurtanten daran hindern, den vorteil witternd, im diskurs die eine und/oder die andere position zu behaupten. Der satz wird dann al gusto formuliert, mal so: wissen ist macht, und mal so: macht ist wissen, - plausibel erscheint das argument in der einen wie in der anderen version, aber die plausibilität eines arguments kann im rationalen diskurs nicht genügen.
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(*1)   argument: 2.25.12/(graphik: 112c).      (b/05)<==//         (b)<==//
(c)
die phänomene des wissens sind vielfältig und ihre klassifikation ist eine unternehmung, die immer von den interessen bestimmt war und bestimmt sein wird, die von den klassifikatoren und ihren auftaggebern verfolgt werden. Ein aspekt dieser klassifikationen ist die einordnung des wissens unter das geheimnis. Der terminus: geheimwissen, ist zwar geläufig, aber der terminus ist untauglich das bezeichnete von anderen phänomenen abzugrenzen(01). Dieser mangel ist ein teil des wissens, das die mächtigen und diejenigen, die sich für mächtig halten, nicht davon abhalten wird, das verfügbare wissen zu monopolisieren, um mit dem monopol des wissens macht auszuüben(02). Macht, genauer die verfügung über die machtmittel, ist der zweck, den das individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, mit dem wissen, in welchen formen auch immer, erreichen wollen. Jede form des wissens kann dafür in anspruch genommen werden, auch das falsche wissen, wenn es als wahres wissen glaubhaft gehändelt werden kann(03).
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(01)
das wissen, der kausalität unterliegend, kann nicht geheim sein(*1). Es ist etwas anderes, wenn das individuum als ich dem genossen das, was als wissen gehändelt wird, als sein geheimnis vorenthält, gleichgültig, ob es wissen ist oder unwissen.
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(*1)   argument: //==>2.53.39.      (c/01)<==//
(02)
das problem ist virulent, wenn die tätigkeit der geheimdienste der staaten in den blick genommen wird. Den mächtigen ist bewusst, dass sie die kontrolle über das verfügbare wissen faktisch nicht erlangen können, also kalkulieren sie mit dem verrat der geheimnisse als unvermeidbare kosten; die mächtigen werden aber nervös, wenn mit dem verrat einzelner geheimnisse das ganze system der monopolisierung des wissens in frage gestellt wird(*1). Wissen, das öffentlich ungehindert verfügbar ist, ist untauglich für die spiele der macht(*2).
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(*1)
das ist die aktuelle brisanz des falls: Edward Snowden. Der einstige mitarbeiter der NSA(+1) hatte mit seinen veröffentlichungen erkennbar werden lassen, was die geheimdienste und ihre auftraggeber, die mächtigen in staat und gesellschaft, alles wissen können, weil die techniken für das zusammentragen der informationen vorhandenden sind, daten, die mit neuen techniken zu gebrauchbarem wissen neu komponiert werden können(+2). Wer diese techniken beherrschen kann, der kann auch effektiv macht ausüben.
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(+1)
National Security Agency, geheimdienst der US-administration.
(+2)
das, was an techniken und software-programmen künftig noch möglich sein wird, das ist heute nicht prognostizierbar - und der beweis? - versuchsweise diese antwort: die futurologen des 20.jahrhunderts hatten das, was heute schon möglich ist, in ihren verrücktesten ideen nicht vorhergesehen, und das, was an phantastereien von kolonien auf äonenfernen planeten usw. usw. sonst als science fiction noch unters volk gebracht wurde, das war und ist im licht der astrophysik irreal.
(*2)   argument: //==>2.53.22.    (c/02)<==//
(03)
so erregend das panorama des validierten wissens ist, ebenso beeindruckend ist das museum des falschen wissens, einst gültig als das wahre wissen. Die vorfahren konnten mit der vorstellung ganz gut leben, die erde sei eine scheibe, an derem rand man ins nichts stürze, und die jetzt lebenden kommen mit der kugelgestalt der erde auch ganz gut zurande. In der zeit interpolierbar ist eine dritte form der vorstellung, jenseits von kugel und scheibe. Zwar ist gegenwärtig nicht erkennbar, welche vorstellungen das einmal werden könnten, aber koexistieren werden diese vorstellungen immer, weil die denkbar sind.      (c/03)<==//         (c)<==//
(d)
der satz: wissen ist macht, ist in seiner lakonischen apodiktik ein irrlicht. Das in der welt angehäufte wissen kann kein phänomen der macht sein(01), aber das akkumulierte wissen, nicht bestreitbar in seinen phänomenen, wird als mittel zu dem zweck gebraucht, der durch ein interesse definiert ist, gespiegelt in den phänomenen der macht. Das, was voreilig als haarspalterei denunziert werden könnte, das markiert de facto die differenz, die beachtet werden sollte, wenn das individuum als ich und sein genosse in ihrer sozialen beziehung mit dem mittel: wissen, operieren, eingegrenzt in ihren interessen, die sie verfolgen. Die anwendung des wissens, sei es in den formen der macht, sei es in den formen der herrschaft, lässt das wissen als macht erscheinen. Jedes verfügbare wissen(02) ist in den phänomenen der macht als macht wirksam.
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(01)    //==>anmerkung: (b).    (d/01)<==//
(02)
in der perspektive der klassifikationen sind zwei varianten des verfügbaren wissens zu beachten, einmal das wissen, das als ein geheimnis gehändelt wird(*1), dann das wissen in der form eines ideals(*2). Die argumentebenen der begriffe und phänomene sind strikt zu beachten. Einerseits sind alle einschlägigen behauptungen inkonsistent, die ein wissen ohne kausalität proponieren(*3), andererseits kann jedes wissen, richtig und/oder falsch, in ein geheimnis und/oder ideal umfunktioniert werden, nämlich dann, wenn der wissende sein wissen behauptet und raunend auf das geheimnis und/oder ideal verweist, das nur sein geheimnis und/oder sein ideal sein kann - es ist das nicht_wissen in der form des unwissens, aufgerichtet als fassade der macht(*4).
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(*1)
der terminus: geheimwissen, ist im diskurs geläufig(+1) und bezeichnet das wissen, das der eine diskurtant vor dem anderen zu verbergen sucht. Geheimwissen, richtiges oder falsches wissen, ist reales wissen, das der eine dem jeweils anderen, gleichgültig aus welchen gründen oder motiven, vorenthält und gegen den opponierenden anderen instrumentalisiert. Es genügt, auf die verwaltungspraxis der politik zu verweisen - geheimdienste und dienstgeheimnisse.
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(+1)   argument: //==>2.53.39.    (d/02/*1)<==//
(*2)
das ideal ist eine spezielle form des wissens. Real ist das ideal(+1) im denken des individuums als ich, das es als seine vorstellung im forum internum auf dem forum publicum instrumentalisieren kann, präsent in den phänomenen der macht. Wer fähig ist, ein ideal zu kreieren(+2), dem ist auch die macht zugewachsen, das ideal zu interpretieren, transformiert in die phänomene der herrschaft und der macht.
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(+1)
der terminus: ideal, wird in seinen traditionalen bedeutungen gebraucht.
(+2)
mit der kreation des ideals ist eine bestimmte ideologie geschaffen, die als religion oder als weltanschauung gehändelt wird. Der entscheidende letzte grund, der schlusstein in der konstruktion des ideals, kann nicht das wissen sein, das durch das ideal begründet ist. Im ideal aber, das gründende moment der ideologie, ist die ideologie als die form des wissens ausgewiesen, die keine macht sein kann, die aber wie eine macht wirkt. In ihrer funktion, mittel zu einem zweck zu sein, stabilisiert die ideologie jede soziale beziehung, die als eine machtbeziehung erfahren wird, fixiert in einem ideal und/oder geheimnis.      (d/2/*2)<==//
(*3)
der zauber des geheimnisses, auf das ganze abzielend, ist in der nicht_kausalität seiner teile gegründet.      (d/02/*3)<==//
(*4)
stück für stück, sedimentiert in den dokumenten der historia, können nun die geheimnisse der mächtigen einerseits und andererseits die ideale der ideologen, alles wahnbilder einer zu erlösenden welt, durchgemustert werden, beurteilt auf ihre funktion als mittel zum zweck. Das mittel ist, dem ondit entgegen, nicht böse, aber böse kann der zweck sein und dieser zweck ist mit dem verfügbaren wissen nicht rechtfertigbar, weder im bösen noch im guten.      (d/02/*4)<==//         (d/02)<==//           (d)<==//
(e)
der experte agiert als verwalter des wissens dann systemkonform, wenn er sein wissen auf die funktion reduziert hat, mittel zu einem zweck zu sein. Das denkbare wissen, reduziert auf die funktion eines mittels zum zweck, kann der experte, blind für das ganze, nur in der logik des ihm in teilen verfügbaren wissens händeln. D'accord, dieser einwand kann nicht bestritten werden, aber in seiner wirkung ist der einwand begrenzt, weil das wissen, nur einen teil im ganzen erfassend, als ein phänomen der gewalt dann erscheinen kann, wenn das verfügbare wissen nicht in einem zweck gebunden ist. Der zweck kann im blick auf die herrschaft durch das amt vermittelt sein, das der amtswalter zu besorgen hat, im blick auf die macht ist der zweck, der rechtfertigen soll, in das zwielicht der interessen eingebunden, die, vermittelt über das symbol: waffe, als gewalt dann wirksam werden können, wenn die form des wissens auf ihre blosse funktion reduziert ist(01).
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(01)
es genügt, auf die historia der waffen zu blicken. Die evolution der waffen, von der steinschleuder zur atombombe(*1), ist eine funktion der variablen: wissen.
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(*1)   Theodor W.Adorno, der zitatnachweis //==> 2.62.07/(a/04/*2/+1).    (e)<==//
(st/2.62.07/(a/01/*1))<==//
2.53.32
werden die weltdinge durchmustert, die mit dem begriff: gehorsam,(a) unterschieden werden, dann gilt der gehorsam als eine tugend(b), aber, das muss im kalkül ein rechenposten sein, auch der ungehorsam kann eine tugend sein, als pendant des gehorsams(c). Der verknüpfende gedanke ist in der logik der verneinung gegründet. Die logische verneinung des gehorsams ist der nicht_gehorsam, der ungehorsam aber ist nur als position denkbar, die, soll sie benannt werden, immer streitig fallen wird(d). Den gehorsam leistet der befehlsnehmer(e), der in der übertragung der herrschaftsbefugnis an den befehlsgeber die pflicht zum gehorsam übernommen hat und dieser verpflichtung kann er sich nicht entledigen(f). In der herrschaftsbeziehung zwischen dem individuum als ich: A(=befehlsgeber), und dem genossen: B(=befehlsnehmer), sind aber situationen vorstellbar, in denen der ouverte ungehorsam des befehlsnehmers gegen den missbrauch der herrschaftsbefugnis des befehlsgebers geboten ist, nämlich dann, wenn der befehlsnehmer den konflikt vermeiden will, der mit seiner autonomen entscheidung, sich der herrschaftsbefugnis des befehlsgebers zu unterwerfen, möglich ist. In diesem konflikt stehen einerseits die anforderungen, die der befehlsnehmer, in seinem forum internum sich selbst bindend, akzeptiert hat, konträr zu den zumutungen des befehlsgebers andererseits, der seine herrschaftsbefugnis, auf dem forum publicum agierend, (falsch) gebraucht. Weder das individuum als ich, eingebunden in der funktion des befehlsgebers, noch sein genosse, eingebunden in der funktion des befehlsnehmers, können sich diesem konflikt entziehen, evident in den phänomenen des gehorsams und des ungehorsams(g).

Lamentabel ist die realität - es herrscht die angst, aber schwach ist der mut, mit gebotenem ungehorsam, die verweigerung des gehorsams gegen den vertragsbrüchigen anderen, selbstbewusst in der sozialen ordnung zu agieren, den gehorsam gegen sich selbst behauptend, in den gesellschaften nämlich, die auf konkurrenz gegründet sind, sowohl die macht als auch die gewalt des (vermeintlich) stärkeren begünstigend und tolerierend(h).
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(a)      argument: //==>2.52.07.    (a)<==//
(b)

es gehört zum bildungskanon, dass das gehorchende kind tugendhaft sei - ein fehlurteil, wenn in das kalkül die macht als faktum einbezogen ist, die dem "gehorsamen" kind bedeutet, nüchtern kalkulierend, dass es vorteilhafter sein könnte, das zynische spiel der "alten" mitzumachen. Der genosse: B, aber handelt nicht_gehorsam(01), wenn er den vertragswidrig erteilten befehl des individuums als ich: A, gegen sein autonomes urteil als befehlsnehmer wissend ausführt(02). Gemeinhin gilt, dass das handeln wider besseres wissen eine untugend ist. Der gehorsam aber ist nur dann, immer wieder beschworen, eine tugend, wenn das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, sich selbst gehorsam sind, die bedingungen der herrschaft des einen über den anderen respektierend.
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(01)
wer wider seines urteils, der herrschaft sich unterstellend, dennoch der befehlsgewalt sich beugt, der handelt gegen sich ungehorsam, gehorsam vortäuschend. Die haltung wird im einschlägigen jargon auch mit dem terminus: kadavergehorsam, bezeichnet. Die befolgung des befehls ist ein handeln, das mit gewalt erzwungen ist, offen und/oder latent - es ist kein raum offen, in dem eigenverantwortlicher gehorsam möglich wäre.
(02)
die bedingung für die begründung eines herrschaftsverhältnisses zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, ist die erwartung, dass die befugnis zur herrschaft nicht missbraucht wird. Jeder missbrauch dieser befugnis vernichtet das herrschaftsverhältnis, mit der folge, dass der gehorsam des der herrschaft sich unterstellenden anderen keinen bestand haben kann. In dieser situation ist der ungehorsam gegen den befehl pflicht(*1).
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(*1)
gehändelt wird dieser ungehorsam unter dem terminus: ziviler ungehorsam. In einer gesellschaft, in der die bürgerlichen freiheiten geachtet sind, ist es für den bürger eine pflicht, den damen/herren: politiker, auf die finger zu schauen und diesen auf die finger zu klopfen, wenn sie mandatsvergessen(+1) ihre befugnis zur herrschaft missbrauchen(+1).
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(+1)
Richter,Ulrich: Die damen/herren: politiker, smarte typen - mandatsvergessen. mdb/(22). /bibliographie //==>2.94.76.    (b)<==//
(c)
d'accord, die weigerung, einen befehl auszuführen, gleichviel aus welchem grund, ist prima vista, in juristischer manier als tatbestand gehändelt, ein fall von ungehorsam, der die gesetzlich normierten sanktionen impliziert. Das ist aber secunda vista ein fadenscheiniges argument, das leicht zu durchschauen ist. Die bedingung des gehorsams ist die vereinbarung, dass der zur herrschaft befugte genosse seine befugnis, einen befehl zu erteilen, nur in den grenzen seiner befugnis nutzt und diese grenze, gleichgültig in welchem interesse, nicht überschreitet; denn mit der grenzüberschreitung des befehlsgebers ist der befehlsnehmer seines zugesagten gehorsams entbunden(01), weil er nur für seine entscheidung, den befehl auszuführen oder nicht, verantwortlich sein kann, nicht aber für eine entscheidung, die der andere, seine befugnis missbrauchend, gefällt hatte. Das problem ist die verantwortung für die entscheidung, die dem befehlsnehmer einerseits zugeordnet ist, andererseits für den befehlsgeber. Das herrschaftsverhältnis, gehorsam gebietend und einfordernd, erscheint transformiert in einer machtbeziehung, in der der begriff: gehorsam, gegenstandslos ist. Der gehorsam des individuums als ich ist gegen den machthabenden genossen nicht möglich.
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(01)
eine spezifische form des gehorsams ist das eidversprechen. Der begriff: eid,(*1) markiert die selbstbindung des eidversprechenden, erwartend, dass der eidnehmer seine herrschaftsbefugnis nicht missbraucht. Es sind aber die gesellschaftlichen bedingungen zu berücksichtigen, unter denen der eid geleistet wird. Diese bedingungen haben mit der idee einer freien wahl wenig zu tun; denn in der regel ist es ein machthabender, der im schatten der herrschaft, sich der dienste eines vasalls versichert. Der vasall erlangt mit seinem treueeid eine begrenzte form von bürgerlichen freiheiten, die der machthabende, seinen bereich der macht absichernd, für seine zwecke nutzen kann. Das system des eids funktioniert nur dann, wenn beide sich einen nutzen versprechen können und diesen auch realisieren. In seiner funktion ist der eid eine zwitterform aus elementen von herrschaft und macht(*2).
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(*1)
der moderne eid als institut der rechtsordnung bleibt ausser betracht. Hier hat der eid die funktion, den wahrheitsgehalt einer aussage vor gericht zu bekräftigen.
(*2)
historisch geurteilt ist der eid ein relikt aus alter zeit, dessen struktur auch in der moderne noch wirksam ist. Das entscheidende moment ist die wechselwirkung von versprechen einer leistung und ihrer faktischen nutzung.     (c)<==//
(d)
die logische verneinung ist kein problem, weil über das negierte nichts prädiziert werden kann. Der ungehorsam aber weist als position viele mögliche handlungsalternativen aus, die zueinander in relationen gesetzt werden, die den streit geradezu provozieren. Sinnfällig ist die differenz: ziviler und/oder militärischer gehorsam/ungehorsam. Der militärische ungehorsam, eher ein aspekt der militärischen disziplin, wird kategorisch verneint. Die damen/herren: politiker, arragnieren sich nolens volens mit dem zivilen ungehorsam, immer wieder den staatsanwalt bemühend.      (d)<==//
(e)
auf die disziplin als ein aspekt des begriffs: gehorsam, hatte Max Weber hingewiesen(01). Disziplin ist ein element der herrschaft, nicht der macht, gleichwohl es die macht ist, die wirksam disziplin erzwingen kann.
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(01)   argument: //==>2.52.06/(d/Zusatz).    (e)<==//
(f)
die legitimität der handlungsmöglichkeit: ziviler ungehorsam, ist im begriff: gehorsam, fundiert. Der gehorsam gegen sich selbst impliziert, dass eine handlung, die mit der eigenen autonomen entscheidung unvereinbar ist, vom individuum als ich, das sich autonom selbst gebunden hat, nicht realisiert werden kann. Insofern ist der zivile ungehorsam eine pflicht, wenn der befehlsgeber eine handlung verlangt, mit der die grenze seiner herrschaftsbefugnis überschritten ist.      (f)<==//
(g)      //==>anmerkung: (h).      (g)<==//
(h)
mit dieser bemerkung zur seite soll dem verweis auf die phänomenologie der formen des gehorsams und des ungehorsams genüge getan sein. Die phänonomene, die mit den termini: gehorsam und ungehorsam bezeichnet werden können, sind vielfältig, und das, was traditional als ungehorsam und/oder gehorsam bezeichnet wird, das sind formen der disziplin, die nur im horizont der fremdbestimmung interpretiert werden können. Zwar hat der soldat gehorsam gelobt, aber dieser gehorsam ist plausibel denkbar nur als eine mit gewalt durchgesetzte disziplin - sprichwörtlich ist der terminus: kadavergehorsam. Vergleichbare formen sind in den rechtlich geregelten herrschaftsverhältnissen zu beobachten(01), strukturen, in denen die macht und die herrschaft unübersichtlich übereinander geschichtet sind(02). In der analyse sind die elemente zu bestimmen, die der herrschaft oder der macht zugeordnet werden, aber diese analysen werden immer im horizont einer ideologie realisiert, in der intention, erklärt oder nicht, die bestehenden sozialen beziehungen als gültig zu rechtfertigen. In der synthetisierenden reflexion sind die grenzen, in der analyse klar bestimmt, nicht mehr eindeutig.
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(01)
das ist der gesamte komplex der verwaltung des staates, die phänomene der bürokratie und das militärwesen einschliessend.
(02)
in der unübersichtlichen gemengelage von macht und herrschaft hat das gefängnis/das gefangenenlager(*1) eine besondere stellung. Der gefangene kann, weil die soziale beziehung eine relation der macht ist, seinem wächter den gehorsam nicht_schuldig sein, der verurteilte aber, seine strafe abbüssend, ist dem gefängnisbeamten gehorsam schuldig, weil seine einsicht in das unrechthandeln die bedingung der strafe markiert, die nur dann realsiert ist, wenn der verurteilte seine schuld anerkennt, das heisst, sich selbst autonom gebunden hat.
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(*1)
das gefängnis hat eine andere funktion als ein gefangenenlager, gleichwohl einzuräumen ist, dass eine differenz im ergebnis, die verfügung über die bürgerlichen freiheiten, schwerlich behauptet werden kann.     (h)<==//
(st/2.52.07/(g/02))<==//
2.53.33
der befehl ist ein mittel zum zweck, aber nicht der zweck selbst(a). Das individuum als ich: A, zur herrschaft befugt, gibt dem genossen: B, der herrschaft sich unterworfen habend, die anweisung(=befehl), etwas bestimmtes zu tun, das der genosse, gebunden in seinem gehorsam(b)ausführt(c). Der begriff: befehl, in seiner struktur eindeutig definiert, bedarf also keiner weiteren erläuterungen, aber, und diese erfahrung darf nicht ignoriert werden, der apodiktischen definition steht die notwendigkeit entgegen, dass jeder befehl, wirksam als phänomen, einerseits begründungsbedürftig ist, andererseits bestimmter erläuterungen bedarf. Das diktum steht: befehl ist befehl,(d), aber nicht jeder befehl hat sein fundament in einer herrschaftsbefugnis(e) und der gehorsam des befehlsnehmers kann vom befehlsgeber nicht angeordnet werden(f). Die soziale beziehung, vermittelt durch den befehl, funktioniert nur dann, wenn sowohl der befehlsgeber als auch der befehlsnehmer, sich ihrer verantwortung stellen, die sie mit der begründung des herrschaftsverhältnisses übernommen haben - der befehlsnehmer in seinem gehorsam sich selbst bindend(g), sich selbst bindend der befehlsgeber, wenn er die herrschaftsbefugnis übernommen hat(g). Macht ist in ihrer letzten konsequenz nur als gewalt präsent, in keinem fall in der form eines befehls.

Lamentabel ist die realität. Der befehlsgeber lässt nichts unversucht, die grenze seiner befugnis zu ignorieren, der befehlsnehmer entzieht sich seiner pflicht(h).
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(a)

der terminus: befehl, wird vielfältig gebraucht, der begriff: befehl, aber ist, merkwürdig genug, in seiner definition einsilbig(01). So muss das alltagsverständnis des begriffs: befehl, genügen, wenn die struktur der soziale beziehung kenntlich gemacht wird, die die beurteilung der phänomene: herrschaft und macht, immer streitig fallen lassen. Im sozialen verkehr des individuums als ich mit seinem genossen dürfte es keinen streit geben(02), wenn der befehl als ein mittel bestimmt ist, mit dem der eine und der andere, jeder für sich, einen bestimmten zweck erreichen wollen, der für beide im horizont ihrer interessen steht. Die strittigen probleme sind die legitimation des befehlsgebers, den bestimmten befehl zu erteilen, und die pflicht des befehlsnehmers, den befehl auszuführen. Mit der definition des begriffs: befehl, kann die bindende pflicht des befehlsnehmers und die legitimation des befehlsgebers nicht entschieden werden.
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(01)
die konsultationen einschlägiger wörterbücher waren unergiebig(*1), und die beschränkung des begriffs auf den militärischen bereich kann nicht genügen(*2).
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(*1)
der detaillierte nachweis des scheiterns muss nicht dokumentiert werden.
(*2)
die legaldefinition im Wehrstrafgesetz(§2WStG), gültig für die BRD, kann das argument nicht weiterbringen.
(02)
der denkbare streitpunkt: herrschaftsfreie gesellschaft,(*1) kann beiseite gestellt bleiben.
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(*1)   argument: //==>2.52.14.     (a)<==//
(b)     argument: //==>2.53.32.     (b)<==//
(c)
die struktur des begriffs: befehl, dargestellt im trialektischen modus(01).
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(01)   argument: //==>2.25.13.       (c)<==//
(d)
logisch formal betrachtet ist der satz: befehl ist befehl, eine tautologie. Mit dieser tautologie wird kein argument formuliert, das die legitimität des befehls entscheiden könnte. Aus diesem grund ist der einwand plausibel, dass mit der behauptung: befehl ist befehl, in anlehnung an den formal gleichen satz: gesetz ist gesetz, nur der (vermeintliche) sinn eines anderen spruches unzulässig ausgebeutet werden soll, nämlich der spruch: "fiat iustitia, pereat mundus",(01). Das problem ist der versuch des individuums als ich, sein genosse eingeschlossen, die beiden sprüche so miteinander zu verknüpfen, dass die folgerung des satzes, das fragment: pereat mundus, als begründung des satzes: befehl ist befehl, erscheinen kann(02). Mit dieser interpretation, eine scheinbare erweiterung, ist das argument soweit verkürzt worden, dass jeder befehl als befehl an sich legitimiert erscheint. Der zweck der erweiternden verkürzung des arguments ist, dass die legitimität des befehls auf die auslegung eingekapselt wird, die der jurist verfertigt(03), wenn er über den streitfall urteilen soll, in jedem fall streitig. Der befehlsgeber und der befehlsnehmer wissen, dass sie in derselben struktur von herrschaft agieren und immer die folgen mit einkalkulieren müssen, die die ausführung des befehls mit umfasst. Nicht nur der befehlsgeber muss die konsequenzen seines befehls abschätzen, auch der befehlsnehmer muss die folgen bedenken, wenn er handelnd den befehl realisiert(04). Dafür hat die pragmatik regeln erfunden, die aber weder die verantwortung des befehlsgebers, noch die grundsätzliche pflicht des befehlsnehmers aushebeln können(05).
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(01)
in meiner übersetzung: es werde gerechtigkeit und möge darüber die welt auch zugrunde gehen,(*1).
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(*1)
der immer wieder zitierte spruch ist in seinem sinn problematisch. Ich halte den flotten spruch für logisch inkonsistent, weil die bedingung für die durchsetzung von gerechten lebensverhältnissen in der welt der erhalt genau dieser welt ist. Die konsequenzen möglicher auslegungen dieses satzes sollen hier nicht weiter reflektiert werden.      (d/01)<==//
(02)
methodisch ist versuch, das ganze mit dem teil(=fragment) auszulegen, logisch unzulässig, aber diese petitesse ist im machtkampf immer nachrangig.     (d/02)<==//
(03)   argument: //==>2.53.24.     (d/03)<==//
(04)
das argument ist falsch, mit dem behauptet wird, dass die prinzipielle infragestellung des befehls jede form von ordnung suspendiere. D'accord, die ordnung des kasernenhofs wird nicht mehr möglich sein, in der das individuum als ich und sein genosse zu tieren degradiert werden - und das ist gut.     (d/04)<==//
(05)
die rechtskonstruktion: befehlsnotstand, ist logisch inkonsistent und kann als rechtfertigung für die erteilung und die ausführung eines befehls nicht taugen(*1).
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(*1) //==>anmerkung: (g/01).  //         (d/05)<==//        (d)<==//
(e)
der missbrauch der herrschaftsbefugnis, damit auch die ermächtigung zur erteilung eines befehls, ist möglich. Als faktum aber ist der missbrauch der herrschaftsbefugnis die vernichtung der befugnis, einen befehl zu erteilen, den der befehlsnehmer zu realisieren hat. Jeder befehl, erteilt jenseits der eingeräumten befugnis, ist nichtig, auch dann, wenn die anordnung als formal korrekt erscheint. Die rechtswidrigkeit des befehls festzustellen ist die aufgabe jeder interpretation eines befehls(01).
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(01)
in der bestimmten situation, wenn die entscheidung zu fällen ist, kann es möglich sein, dass diese beurteilung erst post festum angestellt werden kann.       (e)<==//
(f)
den gehorsam des befehlsnehmers kann der befehlsgeber mit dem nichtigen befehl nicht einfordern(01). Die soziale wirklichkeit ist ein anderer fall und die gewalt ist das mittel, das dem befehlsnehmer beine macht, aber, die angst vor der gewalt rechtfertigt den nichtigen befehl nicht, gleichwohl die tatsächliche angst einiges erklärt.
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(01)   argument: //==>2.53.32.     (f)<==//
(g)
mit ihrer entscheidung, einerseits die herrschaftsbefugnis anzunehmen und andererseits die selbstunterwerfung unter die herrschaft zu akzeptieren, haben sowohl das individuum als ich(=befehlsgeber) als auch der genosse(=befehlsnehmer), jeder für sich, die verantwortung übernommen, die sie, abgestellt auf die funktion, nicht von sich weisen können. Der befehlsgeber muss die grenze seiner herrschaftsbefugnis respektieren, oder er missbraucht diese befugnis. Der befehlsnehmer muss die plausibilität des auszuführenden befehls prüfen, ohne die verantwortung für die ausführung des befehls abweisen zu können(01). Das sind zwei perspektiven auf den nämlichen befehl, identisch mit sich. Es sind perspektiven, die analytisch unterscheidbar sind, die in der synthetisierenden reflexion aber nicht voneinander getrennt werden können.
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(01)
auch die drohung der macht kann kein argument sein, die verantwortung von sich zu streifen, gleichwohl eingeräumt ist, dass die macht das entscheidende moment ist, die verantwortung für den befehl zu relativieren. Der befehlsgeber kann sich der befugnis nicht entledigen, den rechtswidrigen befehl nicht zu geben(*1), und der befehlsnehmer kann rechtlich nicht gezwungen werden(*2), den offen rechtswidrigen befehl auszuführen(*3). Das praktische problem ist die interpretation der faktischen situation.
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(*1)
die rechtskonstruktion: befehlsnotstand, ist kein argument, mit dem die übernommene verantwortung für die herrschaftsbefugnis beiseite geschoben werden könnte. Wer einen befehl gibt, der muss eigenverantwortlich prüfen, ob er den befehl geben darf oder nicht. Die berufung auf die befehlshierarchie und den vorgesetzten ist ausgeschlossen, weil, wenn das der fall wäre, der formal befugte befehlsgeber in der position des befehlsnehmers agieren würde(+1).
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(+1)
das ist die version: I, des sogenannten befehlsnotstandes(=die perspektive des befehlsgebers).     (g/01/*1)<==//
(*2)
der eid ist als rechtsinstitut ein gewichtiges argument, aber mit diesem kann die abweisung der verantwortung nicht begründet werden(+1).
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(+1)   argument: //==>2.53.32/(c).   //          (g/01/*2)<==//
(*3)
es mag gründe geben, die den befehlsnehmer entschuldigen können, wenn er einen rechtswidrigen befehl ausgeführt hat, aber diese gründe können die verantwortung für seine tat nicht beseitigen. Der gehorsam, begründet in der selbstunterwerfung unter die herrschaftsbefugnis des anderen, impliziert die pflicht, den rechtswidrigen befehl nicht auszuführen, weil der rechtswidrige befehl kein element seiner selbstunterwerfung unter die herrschaft des anderen ist(+1). Der gehorsam gegen sich selbst gebietet die weigerung, den rechtswidrigen befehl auszuführen(+2).
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(+1)
das ist die version: II, des sogenannten befehlsnotstandes(=die perspektive des befehlsnehmers).
(+2)   argument: //==>2.53.32.     (g/01/*3)<==//          (g/01)<==//            (g)<==//
(h)
mit einer bemerkung zur seite ist auch auf die phänomenologie der einschlägigen weltdinge verwiesen. Die darstellung der phänomene en detail kann die theoretischen überlegungen nicht verbessern.      (h)<==//
(st/2.52.07/(h/02))<==//
2.53.34
wenn von einer herrschaft die rede ist, dann wird immer auch über den zwang räsoniert, der zwang nämlich, den derjenige, gewollt oder nicht, anwenden muss, wenn er seinen herrschaftsanspruch gegen widerstreben durchsetzen will, aber auch derjenige, der in einer abwehrreaktion vom zwang redet, muss über die herrschaft reflektieren, wenn er seine kritik des beklagten zwanges rechtfertigen will. Die situation, so oder so, ist merkwürdig und die entscheidung über die wahrheit und falschheit der behaupteten positionen, eine einschätzung prima vista, ist nicht möglich, secunda vista aber ist erkennbar, dass der widerstreit der meinungen einer dialektik folgt, die im moment der gelebten gegenwart nicht abschliessend entscheidbar ist(a) und pragmatisch in jedem moment der gelebten gegenwart entschieden wird. Die entscheidung ist in der logik des begriffs: herrschaft, eindeutig definiert, in den phänomenen der herrschaft aber ist diese entscheidung nicht eindeutig ausweisbar, weil die bestimmung der phänomene auch mit dem begriff: macht, entschieden wird. Das, was als ein phänomen der herrschaft erscheinen soll, das kann, entschieden mit dem begriff: macht, eindeutig sein, und das, was als ein phänomen der macht erscheint, das soll, entschieden mit dem begriff: herrschaft, in gleicher weise eindeutig bestimmt werden. Ausgewiesen ist die differenz im widerstreit der begriffe: macht und herrschaft, die auseinanderlaufenden bestimmungen aber müssen gemeinsam vom individuum als ich und seinem genossen gehändelt werden. Herrschaft kann nur im konsens aller, die es betrifft, begründet werden, im konsens eingebunden die möglichkeit der sanktion; macht ist nur im faktum der realen verfügbarkeit von machtmitteln gegründet, die möglichkeit der gewalt einschliessend. In den bestimmten situationen verknüpfen das individuum als ich und sein genosse die momente über kreuz miteinander, eine leistung, die sie autonom, sich selbst bindend, erbringen. Im widerstreit der in den begriffen: macht und herrschaft, definierten möglichkeiten, erscheinen die phänomene der macht und die phänomene der herrschaft als gegensätze, die im bestimmten fall sich ausschliessen können. Herrschaft ohne die möglichkeit des zwanges läuft leer, aber, der real angewendete zwang kann vom konsens nicht mehr getragen sein. Dieser zwang, maskiert als durch herrschaft legitimierte gewalt, ist in den formen der machtausübung blosse gewalt(b). Macht kann sich gegen gegenmacht auf dauer nicht behaupten, wenn die ausübung der machtmittel nicht in den formen legitimierter herrschaft eingehegt wird, die die reale gewalt als legitimierten zwang(c) erscheinen lässt(d). Einerseits ist die dialektik der phänomene zu konstatieren, andererseits müssen das individuum als ich und sein genosse die dialektik von herrschaft und zwang als selbstgestellte aufgabe im sinn des humanum händeln, herrschaft formulierend und verfügbare macht gebrauchend.
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(a)
so oder so - das individuum als ich und sein genosse, jeder für sich, entscheiden den widerstreit von herrschaft und legitimen zwang in jedem moment der gelebten gegenwart(01).
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(01)
die möglichen entscheidungen, alles facta der vergangenheit, sind, wenn sie wieder erinnert werden, als erinnertes factum der vergangenheit nicht in dauer stabil. Um sich vom druck der
permanent präsenten entscheidung zwischen den anforderungen der realen situation und der erinnerten facta der vergangenheit zu entlasten, haben das individuum als ich und sein genosse verfahrensweisen entwickelt, mit denen das reale problem pragmatisch entschieden wird. Diese verfahrensweisen können hier beiseite gestellt bleiben(*1).
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(*1)   argument: //==>2.52.13.      (a)<==//
(b)
der blick auf die realitäten in der welt genügt - die herrschaft wird vom bürger in den formen der "institutionalisiertenmacht"(01) als excesshandlung der staatsgewalt wahrgenommen, oft im widerspiel von verteidigung und angriff, und jede der beteiligten parteien behauptet, für sich von der wahrheit überzeugt, dass es der jeweils andere gewesen sei, der den anlass gesetzt habe(02).
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(01)
Ich greife den terminus: institutionalisierte macht, auf, den Heinrich Popitz(*1) in den politischen diskurs eingeführt hat. In dieser perspektive ist auch der terminus: institutionelle gewalt, geltend zu machen, den Johan Galtung(*2) abgrenzend gebraucht. Ihre begriffe, bezeichnet mit diesen termini(*3), sind im jeweiligen kontext plausibel, Ich halte sie aber im horizont des relationalen arguments für inkonsistent. Das ist andernorts zu diskutieren(*4).
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(*1)
Popitz,Heinrich: Phänomene der Macht. p.37ff. /bibliographie //==>2.93.97.
(*2)
Galtung,Johan: Strukturelle Gewalt. p.139. /bibliographie //==>2.94.04.
(*3)
diese termini sind in varianten allgemein gebräuchlich. So gebraucht Hannah Arendt den terminus: institutionalisierte gewalt,(+1)
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(+1)   Arendt,Hannah: Macht und Gewalt.p.39. /bibliographie //==>2.94.05.
(*4)
die theorie der macht, gemäss Heinrich Popitz(+1).
Die these von der strukturellen gewalt, gemäss Johan Galtung(+2).
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(+1)   argument: //==>2.53.07.
(+2)   argument: //==>2.53.12.    (b/01)<==//
(02)
das spiel, immer gefürchtet, ist vertraut; es ist alt und es wird, wider alle vernunft, immer wieder neu angefangen - nur, in der realität ist das kein spiel, weil im streit fakten gesetzt werden, die eine wiederaufnahme des spiels, das konstitutive moment des spielens, ausschliessen.      (b/02)<==//            (b)<==//
(c)      argument: //==>2.62.11.    (c)<==//
(d)
es ist eine beobachtung, immer wieder bestätigt, das jeder autokratische und totalitäre machtanspruch(01) mit dem wollen des herrschers gepaart ist, sein regime als rechtens auszuweisen(02). Das schibboleth ist das gesetz(03), das behauptet wird, aber das, was behauptet wird, das ist auch das gesetz - ein klassischer zirkel, der nur mit den verfügbaren machtmitteln durchgesetzt werden kann, mittel, die auch gebraucht werden, wenn sie real verfügbar sind. Das recht ist nur die arabeske, die das gewaltätige tun verhüllen soll.
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(01)
die autokratische herrschaft ist ein altes phänomen, modern dagegen sind die versuche, herrschaft, amalgamiert mit macht, als total auszuweisen. Es wird nicht in abrede gestellt, dass ein autokratisches regime sich signifikant von einem totalitären regime unterscheidet, aber diese differenzen sind im horizont der dialektik von zwang und herrschaft nachrangig und können hier beiseite gestellt bleiben.
(02)
macht bedarf nicht des rechts, weil der machthabende jede erscheinungsform des rechts modelliert. Herrschaft ist ohne recht nicht denkbar, gleichgültig, wie dieses recht real ausgestaltet sein mag. Sowohl in alter zeit als auch in der moderne waren die mächtigen als herrscher bemüht, ihr machtwollen als legitim auszuweisen. In der alten zeit war es ein symbol(*1), das die macht als herrschaft repräsentierte, in der moderne ist es das recht, das in einer verfassung beschworen wird(*2). Es sind notdürftige versatzstücke, die die nackte gewalt drapieren.
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(*1)   argument: //==>2.53.20.
(*2)
es ist kein zufall, dass Adolf Hitler immer darauf bedacht gewesen war, sein handeln als rechtens auszuweisen, sei es, dass er ante festum das unrecht als recht in gesetzesform setzte (das sog.Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933) oder den getanen mord post festum zum gesetz erklärte (Gesetz über die Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 03.07.1934) - die juristen in Deutschland folgten Hitler in der mehrheit ... .
(03)   argument: //==>2.53.25.     (d)<==//
(st/252.05/(d/02/*8))<==//
2.53.35
jedes verfahren im politischen prozess, fixiert in einer rechtsordnung, ist per definitionem als ein phänomen der herrschaft bestimmt, aber, und das ist das heikle an der sache, nicht jedes benennbare phänomen im politischen prozess ist als eine form der herrschaft ausgewiesen, weil an jedem ausgewiesenen phänomen auch merkmale behauptet werden, die der definition der macht zu subsumieren sind. Unter dem vorwand, herrschaft auszuüben, wird macht geübt. Diese phänomene sind gegenwärtig, wenn vom missbrauch der herrschaftsbefugnis gesprochen wird, zutreffend oder auch nicht(a). Jedes phänomen der herrschaft ist in ein zwielicht gestellt; jede unterscheidung der aspekte: macht oder herrschaft, erscheint im konkreten fall als problematisch und es ist erforderlich, die argumente pro und contra zu analysieren und in einer synthese zu reflektieren; selbstbeschränkung in der reflexion sollte ein gebot der vernunft sein(b).

Die phänomenologie der verfahren im politischen prozess ist in seiner menge nicht überschaubar(c). Fokussiert auf die dinge des staates(d) sind alle verfahren der politischen praxis gegenstand der analyse und der reflexion, die rechtsförmig geregelt sind. Dafür sind in den theorien des politischen prozesses standards entwickelt worden, die als leitfaden in den einschlägigen diskursen taugen(d). In diesem kontext ist auch das problem eingebunden, dass jedes benennbare verfahren in seiner zwecksetzung umfunktioniert, vulgo missbraucht werden kann, und diesem missbrauch sind offenbar keine grenzen setzbar(e).
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(a)

per definitionem ist ausgeschlossen, dass macht missbraucht werden könne. Das faktum: macht, ist auf den aufweis seiner existenz begrenzt, und als faktum ist die macht des einen nur durch das faktum der gegenmacht des anderen in die schranke gesetzt(01). Der missbrauch von herrschaft ist die verfehlte ausübung der herrschaftsbefugnis, die das individuum als ich dem genossen überantwortet hat. Die gründe der behauptung, der genosse habe die erteilte befugnis zur herrschaft missbraucht, vom individuum als ich geltend gemacht, sind ein anderes problem, das strikt getrennt gehalten werden sollte(02).
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(01)   argument: //==>2.53.13.
(02)   diese kasuistik ist hier nicht weiter zu verfolgen.      (a)<==//
(b)
es ist eine illusion, alles, was möglich ist, erfassen zu wollen. Die analyse, die synthetisierende reflexion eingeschlossen, ist auf die wahrgenommenen teile, oft zufällig ausgewählt, begrenzt und sie genügen, wenn die konturen des problems sichtbar gemacht werden sollen. Ich denke, dass die phänomene, die Ich ausgewählt habe, einen überblick verschaffen können und das, was zu fehlen scheint, das kann der adressat nach seinem gutdünken ergänzen(01).
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(01)   siehe die argumente: 2.53.01 bis 39.      (b)<==//
(c)
das bild wird unübersichtlich, wenn einerseits die phänomene des missbrauchs der herrschaft einbezogen werden, andererseits aber darauf verzichtet wird, eine nur provisorische gruppierung der phänomene vorzunehmen, die zum corpus der verfahren im politischen prozess gezählt werden. Jede versuchte beschreibung der einschlägigen phänomene wird eine vorläufige beschreibung sein, die einer strikten analyse unterworfen sein muss, wenn sie ihren zweck faktisch erfüllen soll, den angestrebten überblick zu verschaffen.    (c)<==//
(d)
die einschlägigen listen sind in den lehrbüchern des staatsrechts, der politologie und der soziologie verfügbar, die historia sollte nicht übersehen werden. Das, was erstaunt, das ist die variationsbreite der versuche, den gebrauch der herrschaft in die rechten bahnen zu leiten, konfrontiert mit den versuchen, genau diese verfahren einem bestimmten interesse zu unterwerfen - von missbrauch muss nicht immer gleich geredet werden, obgleich das misstrauen gute gründe hat(01).
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(01) die erforderlichen details bleiben den fachleuten überlassen.      (d)<==//
(e)
der lehrfall sind die wahlverfahren, mit denen, wie behauptet wird, die übertragung der befugnis zur herrschaft "rechtsstaatlich" organisiert werden soll. Es ist, um das jeweils gewünschte ergebnis zu bewirken, offenbar kein wahlverfahren konstruierbar, das nicht für manipulation anfällig wäre; es ist das spiel: hase und igel. Solange dieses spiel öffentlich unter öffentlicher kontrolle praktiziert wird, sind die negativen folgen des bösen spiels kalkulierbar.      (e)<==//
(st/2.52.02/(e/01/*8))<==//
2.53.36
die klagen sind bekannt, eingeräumte herrschaft und faktische macht würden missbraucht. Das, was prima vista plausibel ist(a), das hat secunda vista seinen grund in der mangelnden unterscheidung der begriffe: macht und herrschaft, aber, die klagen verlören auch dann nicht ihren gegenstand, wenn im diskurs die unterscheidung präzis beachtet würde. Der fehlgebrauch(b) ist endemisch, sowohl der herrschaftsbefugnis als auch der realen verfügung über die machtmittel.

Das problem ist, dass die begriffe: missbrauch und fehlgebrauch, zueinander einen widerspruch markieren, gleichwohl der bezugspunkt das nämliche zu sein scheint. Prima vista ist das mittel zum zweck der bezugspunkt der handlung, die als missbrauch und/oder fehlgebrauch ausgewiesen ist(c), secunda vista ist die differenz im zweck verortet, der mit der handlung erreicht werden soll. Der zweck der herrschaft setzt immer den konsens aller, die es betrifft, voraus und dieser konsens ist nur durch die autonome entscheidung des individuums als ich und seines genossen, jeder für sich, möglich. Der zweck der macht ist die macht selbst, ein faktum, über das der genosse und das individuum als ich verfügen können, abhängig von den machtmitteln, über die jeder für sich verfügen kann. Der herr kann den konsens entweder ignorieren oder bewusst verletzen, eingeschlossen der knecht(d). Der machthaber ist mit den konsequenzen des gebrauchs seiner macht unmittelbar konfrontiert, wenn er die verfügbaren mittel zur macht gebraucht, falsch oder richtig(e).
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(a)

das, was wahrgenommen wird, das ist das resultat der handlung, bewertet mit den begriffen der ethik und der moral, aber das ist nicht das problem; denn die bewertung einer bestimmten handlung setzt die fundierung der handlung in einem grund voraus, der aber streitig gefallen sein kann. Das, was im horizont der macht als rational nachvollziehbar erscheint, das kann im horizont der herrschaft als falsch ausgewiesen sein, und das, was im horizont der herrschaft richtig ist, das kann im horizont der macht den verlust der realen macht bedeuten(01). Die plausibilität des arguments zerbröselt, wenn der beklagte missbrauch und/oder fehlgebrauch des mittels nicht nach den zwecken der macht und/oder herrschaft differenziert wird, weil eine aussage ohne diese differenz im grund nicht als richtig/falsch ausgewiesen werde kann(02).
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(01)
Ich verweise auf das berühmt/berüchtigte 8.kapitel des "Il Principe" Machiavelli's.
(02)
die logik im argument ist illustrierbar, wenn der gebrauch des geldes, öffentlich und/oder privat verfügbar, in den blick genommen wird. Mit dem geldschein in der hand, das ist die verfügbarkeit eines machtmittels, kann der amtswalter verlockt werden, das nicht zu tun, das er, seine herrschaftsbefugnis gebrauchend, tun würde, wenn der geldschein in einer öffentlichen kasse vereinnahmt ist. Der geldschein, mit sich identisch, wirkt in der einen perspektive als gebrauch der macht, legal oder nicht_legal, in der anderen perspektive als der gebrauch der herrschaftsbefugnis, nicht_legal oder legal. Ohne die klärung des grundes können die zuordnungen: legal/nicht_legal, ausgetauscht werden, über kreuz möglich, einmal erscheinend als missbrauch der herrschaft, dann als fehlgebrauch der macht.     (a)<==//
(b)
auch die differenz in der terminologie sollte beachtet werden. Der terminus: fehlgebrauch(eines mittels=macht), kann nicht dasselbe bezeichnen wie der terminus: missbrauch(eines mittels=befugnis). Die differenz mag marginal erscheinen(01), aber es kann nicht das gleiche sein, ob das entscheidende moment der fehlgebrauch des machtmittels gewesen war oder der missbrauch der befehlsbefugnis, weil das resultat des nicht tolerierbaren handelns ein faktum ist, nämlich die verfehlung des gewollten zwecks der handlung(02).
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(01)
der versuch, quasi revers vom resultat her das problem auflösen zu wollen, führt in die irre, weil das resultat, im widerspruch zum zweck, auch gewollt sein kann. Der machthabende will den zweck, aber er kalkuliert seine verfügbaren machtmitel falsch ein, der amtswalter verkennt den zweck seiner befugnis, aber er will etwas, das dem zweck seiner befugnis gleich zu sein scheint.
(02)
die differenz ist erkennbar, wenn die situation der vergewaltigung einer prostituierten mit der schäbigen behandlung der geliebten verglichen wird, handlungen, die als faktum formen des tatbestands: vergewaltigung, sind, fakten, die in der perspektive des geltenden rechts nicht als gleich bewertet werden. Die ungleiche bewertung schliesst aus, dass diese fakten miteinander gleich gesetzt werden, um sie gegeneinander austauschen zu können(*1).
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(*1)
auf der argumentebene der analyse sollten die maximen der moral strikt abgegrenzt gehalten werden, das ist auf der argumentebene der synthese nicht möglich.     (b)<==//
(c)
sowohl der begriff: missbrauch, als auch der begriff: fehlgebrauch, sind dadurch definiert, dass ein bestimmtes ding der welt als mittel zu einem zweck falsch gebraucht wird. Das differenzierende moment ist der zweck, für den das mittel gebraucht werden soll.

Der zweck der herrschaft ist die rationale verteilung der faktischen macht einerseits und ihre erforderliche unterwerfung unter die herrschaft andererseits, zwecke, die nicht selbst das mittel zum zweck sein können. Im kalkül der herrschaft kann der zweck der herrschaft, gesetzt im konsens, mit dem mittel, die befugnis zur herrschaft, oft konkret in einem amt, diesen zweck zu erreichen, nicht identisch fallen. Es ist eine konvention, wenn die auf den zweck der herrschaft nicht_zweckgerichtete ausübung der herrschaftsbefugnis als missbrauch des amts bezeichnet wird.

Der zweck der macht ist die macht, die der machthaber in der verfügung über die greifbaren machtmittel in dauer zu halten versucht. Faktisch fallen die behauptete macht und die verfügbaren mittel zur macht identisch. Eine differenzierung ist faktisch nicht möglich, weil der falsche gebrauch des machtmittels identisch fällt mit dem verlust der macht, der den falschen gebrauch der machtmittel zur bedingung hat - ein tautologisches argument. Es ist eine konvention, wenn von einem fehlgebrauch der mittel zur macht gesprochen wird.

In diesen konventionen ist aber eine kleine differenz markiert, die beachtet werden sollte, nämoich dann, wenn ein diskurkant einerseits über den "missbrauch von macht" schwadroniert, um andererseits den "fehlgebrauch seiner herrschaftsbefugnis" zu verdecken, und vice versa.       (c)<==//

(d)
der herr kann den konsens ignorieren und/oder verletzen, wenn er seine befugnis zur herrschaft missbraucht. Der knecht, der herrschaft des anderen unterworfen, kann den konsens ignorieren und/oder verletzen, wenn er seine pflicht zum befehlsgehorsam verneint. Die verweigerung des befehlsgehorsams und der missbrauch der herrschaftsbefugnis sind, mit vorsatz verknüpft, verfehlungen des zwecks der herrschaft. Es ist aber in der beurteilung der handlungen, sowohl des knechts als auch des herrn, eine differenz zu bemerken, die in der sache keine differenz sein kann. Wenn der knecht seinen gehorsam, den befehl auszuführen verneint, dann ist es üblich, den terminus: missbrauch, nicht zu verwenden, gleichwohl im resultat des verfehlenden handelns eine differenz nicht behauptet werden kann.       (d)<==//
(e)
ein börsenguru hatte einmal treffend bemerkt, dass bei einem börsencrash kein kapital verloren gehe - mein geld, das hätten nun andere(01).
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(01)   argument: //==>2.42.12/(e/03/*2).   //       (e)<==//
(st/2.53.03/(f/01/*2))<==//
2.53.37
macht, so wird geredet, habe eine gewisse affinität zur korruption(a). Geläufig ist der spruch: "macht korrumpiert, absolute macht korrumpiert absolut"(b). In der erfahrung der gesellschaftlichen realität gilt die wahrheit des satzes als bestätigt, aber der satz, einen sachverhalt als tatsache formulierend, ist falsch, wenn seine funktion, einen grund zu benennen, beurteilt wird. Das korrumpierte handeln ist ein phänomen der herrschaft, das kein phänomen der macht sein kann; denn die macht ist ein faktum, begrenzt in seiner reichweite auf die machtmittel, die den machthabenden befähigen, gegenmacht zu neutralisieren, in welchen formen auch immer(c).

Mit dem begriff: herrschaft, werden die spezifischen formen der allgegenwärtigen korruption von den anderen weltdingen unterschieden, gleichwohl einzuräumen ist, dass diese klassifikationen immer streitig fallen(d). Im horizont der herrschaftsbefugnis sind die phänomene der korruption differenzierbar, wenn sie auf der argumentebene der analyse oder auf der argumentebene der synthese als gegenstand des diskurses verortet werden. Die beziehung der herrschaft zwischen dem herrn und seinem knecht ist immer anfällig für den versuch, zu lasten eines unbeteiligten dritten sich zu verständigen, und sowohl der knecht als auch der herr machen ihren "deal"(e); denn das geschäftsmodell: korruption, ist nur als ménage à trois möglich, die eine gemengelage von relationen ist, die die camouflage der relation: amtswalter:_A<==>bürger:_B, als machtrelation zu lasten des unbeteiligten dritten:_C, ausweist(f), eine relation der herrschaft, die solange bestand hat, solange sie clandestin praktiziert wird, beendet in einem öffentlich gewordenen skandal(g). Die struktur der herrschaftsbeziehung ist die blaupause der korruption, aber diese blaupause kann nur in der struktur der machtbeziehungen realisiert werden(h).
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(a)

wenn über die phänomene der macht gestritten wird, dann ist es üblich, den terminus: korruption, zu gebrauchen, aber der gegenstand im diskurs ist zumeist das korrumpierende handeln aller, die es betrifft. Die differenz im terminus mag als marginal eingeschätzt werden, dennoch ist es zweckmässig, diese unterscheidung zu machen; denn der terminus: korruption, taugt allein zur bezeichnung einer bestimmten klasse von phänomenen(01), dagegen verweist der terminus: korrumpierendes handeln, auf die phänomene, die ein bestimmtes handeln sind, das die phänomene der korruption zum resultat hat. Der begriff, der mit dem terminus: das korrumpierende handeln, bezeichnet wird, ist etwas anderes(02).
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(01)
eingeschlossen ist die klasse, die mit dem terminus: korruptes handeln, bezeichnet ist.
(02)
dass das korrumpierende handeln korrupt sein kann, dürfte der regelfall sein, aber dieser schluss ist nicht zwingend, wenn der akzent auf das resultat gelegt wird, das mit dem handeln, für sich vereinbar mit dem geltenden recht, erzielt werden soll, nämlich das korrupte handeln selbst. Ein politiker, der über macht verfügt, kann mit seinem handeln bewirken, dass das gesetz geschaffen wird, das das korrupte handeln direkt zwar nicht vorschreibt, das aber die voraussetzungen schafft, dass korrupt gehandelt werden kann, wenn das korrupte handeln gewollt ist(*1).
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(*1)
offen ist das weite feld der steuergesetze, wenn subventionstatbestände geschaffen werden, deren zweck die anstiftung zur korruption ist. Der bürger muss dann zuschauen, wie die damen/herren: politiker, alles tun, um die misstände nicht aus der welt zu schaffen, die, öffentlich diskutiert, wenigen vorteile zu lasten aller verschaffen(+1). Ich bezeichne das als korruption durch unterlassen im amt(+2).
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(+1)
Richter,Ulrich: Die damen/herren: politiker, schmarte typen - mandatsvergessen. mdb/(22). /bibliographie //==>2.93.76.
(+2)
als tatbestand ist dieses unterlassen einerseits eine dienstpflichtverletzung, andererseits die verletzung des amtseids.      (a)<==//
(b)
der spruch ist als "Lord Actons Dictum" bekannt. John Emerich Edward Dalberg-Acton, 1.Baron Acton hatte in einem Brief an Bischof Mandel Creighton vom April 1887 geschrieben: "Power tends to corrupt, and absolute power corrupts absolutely"(01). Der satz wird immer wieder in varianten zitiert(02).
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(01)
Wikipedia. Artikel zu Lord Acton.(stand: 06.11.2013). /bibliographie //==>2.93.70.
(02)
Ich beschränke mich auf das faktum, dass dieser satz im diskurs immer wieder zitiert wird, zumeist ohne bezug auf die quelle. Das zitat steht für sich, der bezug zum autor ist in den hintergrund getreten und kann beiseite gestellt bleiben(*1).
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(*1)
die orginalstelle habe Ich noch nicht zu gesicht bekommen, aber um diese einsichtnahme habe Ich mich bisher auch nicht bemüht.      (b)<==//
(c)
auf der argumentebene der begriffe ist die situation eindeutig. Die phänomene korrumpierenden handelns, erscheinend als das verhalten der machthabenden, können mit dem begriff: macht, nicht erfasst werden, es sind aber diese phänomene, als macht erscheinend, die als faktum streitig gefallen sind, weil geltend gemacht werden kann, dass die durch gegenmacht nicht begrenzte verfügung über die machtmittel ereignisse produziert, die von korruption nicht zu trennen sind. Der weltweit agierende konzern, der die schätze eines landes ausbeutet, präziser: ausplündert, kann das werk der ausplünderung betreiben, weil der konzern über das mittel, nämlich ausreichend kapital, verfügt, mit dem die eliten des landes gefügig gemacht werden, jene fassade des gesetzes aufzubauen, das die ausplünderung rechtlich absichern soll, ein deal, bei dem die eliten, konstitutives element des geschäftsmodells, ihren anteil im siebenstelligen bereich und grösser abgreifen können - profan nennt man's bestechnung. Der tatbestand der bestechung aber ist ein missbrauch der herrschaftsbefugnis zu lasten eines unbeteiligten dritten(01). Die bestechung ist das mittel, mit dem die ausplünderung eines landes in szene gesetzt wird. Auf der argumentebene der analyse sind die unterscheidbaren perspektiven eindeutig trennbar, perspektiven, die in der synthetisierenden reflexion, voneinander abhängig, verknüpft werden.
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(01)
im bereich des öffentlichen handelns ist die allgemeinheit das opfer, aber möglich ist die bestechung auch im privaten bereich, der, im blick auf die quantität der missbrauchsfälle, überschaubar ist; eine signifikante differenz in der struktur korrupten handelns, privat und/oder öffentlich betrieben, gibt es nicht.    (c)<==//
(d)
stereotyp ist die rede, dass es immer die anderen seien, die korrupt sind, folglich werden behauptungen formuliert, in denen die tatsachen den behauptungen angepasst sind. Das begründungsverfahren ist umgekehrt und diese umkehrung wird zum grund für die moralische entrüstung(01), die den diskurs als cantus firmus fundieren, wenn die phänomene der korruption in ihrer bunten vielfalt in augenschein genommenwerden(02). Die moralische entrüstung kann als moment der entlastung für das individuum als ich und seinem genossen ein argument sein, die endemische korruption einzudämmen, zerstörerend in ihrer wirkung, aber das sind anstrengungen(03), die nichts ändern werden an den korrumpierenden verhältnissen in der gesellschaft und im staat(04).
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(01)
die moralische entrüstung ist die notwendige rückseite der medaille: korruption. Es heisst, dass der skandal erst dann beginne, wenn er öffentlich gemacht worden sei(*1), und emsig ist die publizierte meinung(*2) beschäftigt, die medien mit den neuesten nachrichten vom markt zu füllen. D'accord, die öffentliche meinung hat eine unverzichtbare funktion, wenn die machenschaften korrupter eliten(*3) aufgedeckt werden sollen, aber es sollte nicht übersehen werden, dass die medien ein teil in diesem spiel sind, das, schäbig betrieben, in seinen wirkungen mit realer gewalt(*4) gleichgesetzt werden kann.
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(*1)
nach meinem wissen hat Karl Kraus dieses dictum in die welt gesetzt.     (d/01/*1)<==//
(*2)
die öffentliche meinung ist nur ein teil des problemfeldes. Die funktion der nicht publizierten meinungen, nämlich das gerede am stammtisch, auf der dorfstrasse und den anderen orten der kommunikation, sollte nicht übersehen werden. Der anfang des skandals ist ein detail, das im privaten bereich nebensächlich gewesen war, im öffentlichen bereich aber zum kristalisationskern des ereignisses geworden ist.      (d/01/*2)<==//
(*3)
die phänomene der korruption sind auf die eliten, die sogenannten, nicht beschränkt, auch die unteren schichten in der gesellschaft sind im korrupten handeln fleissig bei der sache, allein öffentlich wird über diese formen korrupten und korrumpierenden handelns nur dann gesprochen, wenn bestimmte vorurteile gepflegt werden sollen(+1).
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(+1)
nota bene die schwarzarbeit des Hartz_IV'lers, eine form der korruption, die den horizont nicht wegwischt, wenn der millionär die zinsen für sein kapital kassiert, gebunkert in der Schweiz(§1), und diese einnahme beim zuständigen finanzamt nicht deklariert. Der angerichtete schaden lässt eine differenzierung nicht zu, wohl aber ist die quantität der schäden differenzierbar, beim kleinen mann sind's pfennigbeträge, die grossen leute tun's nicht unter der million(§2).
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(§1)
wie die zeiten sich ändern können - wirklich? Den satz hatte Ich am 17.11.2014 formuliert. Die ereignisse in der Schweiz waren zwar absehbar gewesen und es hat sich einiges geändert, aber so recht glaubhaft ist der gesinnungswandel der banker nicht - man wird's künftig nur anders machen, raffinierter ... .
§2)
das sind mutmassungen, aber sie haben ihren grund in der sache, weil es im interesse der eliten ist, die exakten zahlen nicht bekannt werden zu lassen; als mittel der macht ist das verschleiern ein konstitutives merkmal des geschäftsmodells: korruption.      (d/01/*3)<==//
(*4)
die phänomene der korruption sind oft mit den formen der gewalt verknüpft, ein problem, das nicht ignoriert werden sollte. Die phänomene der gewalt sind aber nachrangig, wenn die phänomene der korruption analysiert und synthetisierend reflektiert werden. Auf der argumentebene der analyse können die phänomene der korruption keine gewalt sein, aber auf der argumentebene der synthese des analytisch getrennten können die als korruption bestimmten phänomene wie gewalt wirken, dann, wenn der korrupt handelnde auch zur gewalt als mittel greift.      (d/01/*4)<==//            (d/01)<==//
(02)
die phänomenologie der korrupten zuständen in der gesellschaft, früher und heute, anderswo und hier, ist nicht der gegenstand der abhandlung und wird daher beiseite gestellt.      (d/02)<==//
(03)
die folgerung wäre aber falsch, wenn im blick auf das faktum, dass der kampf gegen die hydra der korruption erfolglos bleiben wird, die anstrengungen zur begrenzung der korruption eingestellt würden. Die anstrengungen, die korruption als vergiftung sozialen handelns mit einem zaun der achtsamkeit einhegend zu umstellen, sind notwendig - es ist die arbeit des Sisyphos.    (d/03)<==//
(04)
die strukturen der gesellschaft als korrupt zu diagnostizieren, ist möglich und mit jeder diagnose ist auch eine therapie der korrupten verhältnisse angezeigt, aber das individuum als ich und sein genosse müssen die verknüpfung von therapie und diagnose wollen. Realisieren können sie diese verknüpfung dann, wenn sie bereit sind(*1), sich die korrupten verhältnisse in der gesellschaft präsent zu halten, die utopie einer besseren gesellschaft träumend, träume, die dem begriff: das_humanum, genügen.
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(*1)
es ist, entgegen der publizierten meinung, bequemer, über die korruption zu schweigen, aber wenn geredet wird, dann hat der skandal, einer verqueren dialektik folgend, auch die funktion, das eigene korrupte handeln zu verdecken, das in den formen korrumpierenden handelns erscheint.      (d/04)<==//          (d)<==//
(e)
der terminus: deal, schillert in vielen bedeutungen und diese bedeutungen können mit einem äquivalenten terminus der deutschen sprache nicht fixiert werden. Einerseits ist dem terminus: deal, ein fader geschmack eigentümlich, andererseits spiegelt der terminus, den deal in einem graubereich haltend, in dem die korrupte tat verborgen werden kann, eine gewisse "cleverness", die dem einen den vorteil zuschanzt und dem anderen den nachteil aufbürdet, allein die bewertung läuft auseinander, orientiert an den verfolgten interessen.     (e)<==//
(f)      argument: //==>2.25.03.    (f)<==//
(g)
erst dann, wenn der skandal öffentlich geworden ist, können die bezüge aufgedeckt werden, die der korruptionsfall zu den phänomenen der herrschaft und/oder zu den phänomenen der macht hat. Wer über macht verfügt, präziser, wer die mittel der macht zur verfügung hat, der ist auch fähig, den skandal zu inszenieren, nämlich dann, wenn der skandal in das kalkül passt. Der zur herrschaft befugte oder der der herrschaft sich unterwerfende kann diesen skandal auch inszenieren, aber alle, die es betrifft, haben kein interesse, den skandal zu wollen, weil der skandal den "deal" zerstört, der ins werk gesetzt worden war und der als deal nur dann funktionieren kann, wenn er unter der decke gehalten wird. Der machthaber wird, aus welchen gründen auch immer, die ménage à trois, zerstören, wenn er kalkulierend einen zuwachs an macht erwarten kann, die macht nämlich, die durch die korruptionstat verändert worden ist, machtbeziehungen, die zwischen zwei der beteiligten bestehen, jeweils den dritten ausschliessend(01).
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(01)   argument: //==>2.25.03(graphik: 103e).      (g)<==//
(h)
in den phänomenen der korruption ist die verknüpfung von herrschaft und macht gespiegelt, eine erfahrung, die die klassifikation der korruptionsfälle als schwierig ausweist und jeden fall von korruption, abhängig von der perspektive, einmal als ein phänomen der macht(01) erscheinen lässt, dann als ein phänomen der herrschaft(02).
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(01)   das ist die perspektive im horizont des skandals.
(02)   das ist die perspektive im horizont der clandestinen praxis.      (h)<==//
(st/2.53.03/(f/01/*2))<==//
2.53.38
dem ondit zufolge werden macht und/oder herrschaft vererbt - der beleg sind die dokumente der historia. Die dokumentierten fakten der historia werden nicht bestritten, bestritten aber wird, dass in den dokumentierten erbschaftsfällen die herrschaft und/oder die macht, über die der erblasser real verfügt hatte, auf den erben unmittelbar übergegangen seien(a). Die behauptung, dass als gegenstand des erbrechts die macht und/oder die herrschaft des erblassers auf den erben übergehe, ist falsch(b). Es ist aber zu bedenken, dass diese these dann als plausibel erscheint, wenn die verfälschende umdeutung der begriffe: macht und herrschaft, subkutan unterstellt, al gusto die macht als phänomen mit den machtmitteln und die chancen zur herrschaftsausübung mit der herrschaft als phänomen austauschbar stellt(c). Der gegenstand des erbrechts sind die mittel der macht, nicht die macht selbst, die zwischen dem individuum als ich und seinem genossen behauptet ist. Die herrschaft selbst, verabredet zwischen dem individuum als ich und seinem genossen, ist nicht vererbbar, wohl aber sind die chancen zur herrschaftsausübung vererbbar, mit denen eine herrschaftsbefugnis, die pflicht zum gehorsam einschliessend, begründet werden kann. Das eigentum ist nicht vererbbar, wohl aber sein besitz(d).
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(a)
klarstellung. Die regeln des erbrechts, gegenstand der jurisprudenz, werden als gesellschaftliche institution nicht in frage gestellt, obgleich im horizont der idee: gerechtigkeit, die vernünftigkeit der geltenden regeln bezweifelt werden muss(01). Allein das fundament des geltenden erbrechts wird im blick auf die sozialen beziehungen zwischen dem individuum als ich und seinem genossen einer revision unterzogen. Es sind die grenzen eines wie auch immer konstruierten erbrechtssystem aufzuzeigen, das in seiner struktur nur dann als rational und gerecht klassifiziert werden kann, wenn die begriffe: macht und herrschaft, beachtet werden, mit denen die phänomene der herrschaft und der macht, als erbfall anstehend, unterschieden werden; denn im relationalen argument ist die traditionale maxime: der könig ist tot, es lebe der könig, logisch nicht möglich(02).
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(01)
die details des erbschaftsrechts können beiseitegestellt bleiben, das ist das betätigungsfeld der juristen, auf den die widerstreitenden meinungen nur gegensätze sein können, die pragmatisch von fall zu fall aufzulösen sind.      (a/01)<==//
(02)
die formel: "der könig ist tot, es lebe der könig", wird in seiner historischen dimension nicht weiter verfolgt(*1). Sie ist die regel in allen gesellschaften und staaten, in denen das königtum die basis der ordnung ist, eine regel, mit der die funktion der herrschaft in staat und gesellschaft neu verteilt wird. Im ruf der vasallen ist einerseits das ende ihres gehorsams angezeigt, andererseits begründen die vasalen mit dem ruf ihren gehorsam neu, aber, mit dem ruf ist nichts darüber entschieden, ob der neu bestellte herrscher auch über die machtmittel wird verfügen können, die der abgetretene herrscher einsetzen konnte. Die annalen sind voll mit den einschlägigen geschichten.
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(*1)
eine bemerkung zur seite ist zweckmässig. Die formel fixiert das dynastische prinzip als moment des erbrechts. Die statuierte vererbbarkeit der königswürde, macht repräsentierend, hat ihr logisches fundament im ontologischen argument. Die königswürde, ein ding der welt, hat im ontologischen argument die funktion eines dasseienden im sein. Als dasseiendes im sein ist die königswürde ein ding der welt, das, macht und herrschaft repräsentierend, wie jedes ding der welt in einer abhängigen relation fassbar ist. In der funktion, ein dasseiendes zu sein, ist die königswürde als insitution des staates auch ein objekt im system des erbrechts. Es waren die ideologen des absolutistischen staates gewesen(+1), die im 16.jahrhundert versucht hatten, unter dem stichwort: souveränität, einerseits die auslegung der königswürde als staatsprinzip, nur ein dasseiendes im sein, zu perfektionieren, um andererseits dynastische ansprüche einzelner personen und/oder familien zu begründen.
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(+1)   der hinweis auf Jean Bodin sollte genügen.       (a/02)<==//           (a)<==//
(b)
als begriff sind die begriffe: macht und herrschaft, nur in der wechseitigen relation: individuum_als_ich<==>genossen, denkbar, als phänomene aber sind die mit den begriffen unterschiedenen phänomene als gegenstände des erbrechts entweder in der abhängigen relation: individuum_als_ich<==|==>erbstück, oder in der abhängigen relation: genosse<==|==>erbstück, händelbar(01). Die differenz in den relationen, einerseits die wechselseitige, andererseits die abhängige relation, ist strikt zu beachten(02). Die differenz ist auf der argumentebene der begriffe eindeutig ausgewiesen, streitig aber werden die konkreten erbfälle auf der argumentebene der phänomene gehändelt. Es wird nicht bestritten, dass der besitz eines amtes(03) und die verfügungsgewalt über ein bestimmtes machtmittel(04) in der generationenfolge tradiert(=vererbt) werden(05), es ist aber in der analyse der streitigen fälle strikt zu trennen zwischen den gütern, die eine macht- und/oder eine herrschaftsrelation vermitteln und den weltdingen selbst, die als gegenstände eines erbfalles den besitzer wechseln. Das, was in der analyse in analytischer absicht getrennt wurde, das wird in der synthetisierenden reflexion neu miteinander verknüpft, die verknüpfungen über kreuz einschliessend. Diese verknüpfungen werden vom individuum als ich und seinem genossen geschaffen, jeder für sich im horizont der verfolgten interessen, die kein gegenstand des erbfalles sind, aber zu einem moment im streit instrumentalisiert werden können(06).
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(01)   //==>argument: 2.24.15.      (b01)<==//
(02)
klarstellung. Die phänomene der macht und die phänomene der herrschaft sind dinge der welt, aber in der perspektive der rechtsordnung: erbschaftsrecht, ist es zweckmässig, diese phänomene von den anderen weltdingen abgetrennt zu klassifizieren, partes pro toto die weltdinge: waffe und uhr. Als konkreter gegenstand haben die uhr und die waffe immer einen ausgewiesenen besitzer. Die waffe und/oder die uhr werden besessen, die macht und die herrschaft aber können nicht besessen werden(*1), weil die relationen: macht oder herrschaft, als phänomene immer zwei subjekte voraussetzen, die die einschlägigen funktionen in der relation konkretisieren. Das rechtsinstitut: besitz, markiert also die differenz, die die uhr und/oder die waffe, dinge der welt, als objekte des erbrechts ausweisen, die macht und die herrschaft als objekte des erbrechts ausschliessend.
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(*1)
es ist laxer sprachgebrauch, wenn, um den besitz einer sache anzuzeigen, geredet wird, dass das individuum als ich: N, macht habe oder herrsche. Wer über die erforderlichen machtmittel verfügen kann, der wird diese mittel auch gebrauchen, die grenze zwischen herrschaft und macht niederreissend; aber die mittel selbst können dem besitzer der mittel weder herrschaft noch macht verschaffen.        (b/02)<==//
(03)
in der tradition, die begrifflich zwischen macht und herrschaft nicht immer eindeutig getrennt hatte, war es üblich gewesen, vom erblichen besitz bestimmter ämter zu sprechen(*1). Im erbfall wurde die herrschaftsbefugnis, verknüpft mit dem bestimmten amt, intern im verband der sozialen gruppe an ein mitglied der familie des erblassers weitergereicht. Die mit dem amt faktisch verknüpfte machtposition verblieb also im verband der sozialen gruppe, gleichwohl der träger der herrschaftsbefugnis, die mit dem amt verknüpft ist, ausgewechselt worden war(*2). Das, was im erbfall tradiert wurde, das konnte das recht nicht betreffen, das die verbände der sozialen gruppen unter sich als ausdruck ihrer machtpositionen ausgehandelt hatten(*3).
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(*1)
das waren die pfründe, mit denen ein verband der sozialen gruppe seine existenz sichern konnte.
(*2)
der soziale status, den das individuum als ich im verband der sozialen gruppe hat, gewährleistet ihm als erben den anspruch, den der erblasser gehabt hatte, weiter (legitim) zu behaupten.
(*3)
pars pro toto das mittelalterliche lehnswesen, das, seiner ursprünglichen funktion entkleidet, ein spiegel der auf dauer gestellten machtverhältnisse gewesen war, die durch den wechsel der amtsinhaber(=erbfall) nicht infrage gestellt wurden. Im verlauf der geschichte war der besitz des amtes, eine herrschaftsbefugnis ausweisend, in eine machtposition transformiert worden.        (b/03)<==//
(04)
schon immer war der besitz von land das signum der macht(=mittel) - als prinzip der verteilung der güter in einer rechtordnung gilt diese regel unverändert. In der moderne ist das prinzip aber um zwei aspekte erweitert worden. Einerseits wird der besitz von land durch den besitz von kapital substituiert, andererseits ist es der besitz von rechten(=copyright). Das sind zwei formen von besitz, die durch die technologischen entwicklungen an gewicht gewonnen haben. Das entscheidende moment ist jedoch die fähigkeit des individuums als ich, über diese mittel, den genossen ausschliessend, verfügen zu können, eine verfügungsgewalt, mit der die meinung unterstrichen werden soll, dass mit dem besitz dieser mittel auch die faktische macht auf den erben übergegangen sei. Das ist aber ein irrtum, obgleich einzuräumen ist, dass der erbe der machtmittel die einstige macht des erblassers neu reaktivieren kann, wenn er fähig ist, die ihm zugefallenen machtmittel des erblassers zielgerichtet zu gebrauchen.      (b/04)<==//
(05)
d'accord, der wechsel der machthabenden und der herrschenden in den positionen der herrschaft und/oder der macht wird im erbfall fälschlich mit dem terminus: vererbung von herrschaft und/oder macht, bezeichnet. Die formen des austauschs der machtpositionen mögen in der moderne als andere, nämlich als neue formen der macht- und herrschaftsübertragung erscheinen, de facto aber wirkt das alte prinzip weiter. Behauptbar ist allein, dass die mechanismen der übertragung durch neue verfahren überlagert werden, verfahren, die einen grundlegenden wandel im procedere suggerieren sollen, ohne den faktischen wechsel in den macht- und herrschaftspositionen grundlegend zu verändern(*1). Es ist eine merkwürdigkeit der gegenwart, wenn die beobachtung zur kenntnis genommen werden muss, dass im modernen staat, wie man sagt, auch die wahlämter als erblich erscheinen können, ein phänomen, dass nicht nur in den aufgeklärten demokratien zu konstatieren ist(*2), sondern parallel auch in den totalitär organisierten staaten ein faktum ist(*3). Die gründe für diese entwicklungen können auf verschiedenen argumentebenen diskutiert werden, aber die als tatsachen geltend gemachten beobachtungen taugen nicht als indiz, die behauptung, macht und herrschaft seien nicht vererbbar, als wahr oder als falsch auszuweisen, weil es logisch unzulässig ist, aus dem faktum der vererbbarkeit der machtmittel auf die vererbung von herrschaft und macht zu schliessen.
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(*1)
verändert hat sich allein der sprachgebrauch, andere termini sind derzeit en vogue.        (b/05/*1)<==//
(*2)
pars pro toto die tendenzen in den USA(+1). Da gibt es in Texas die familie: Bush, die mit dem senior und dem filius bereits einen amerikanischen präsidenten gestellt hat, dem filius könnte der bruder des G.W.Bush, Jeff Bush, als dritter im präsidentenamt folgen(+2). Das präsidentenamt erscheint als pfründe einer familie.
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(+1)
in anderen staaten der welt ist vergleichbares zu beobachten, so der Gandhi-clan in Indien.
(+2)
vergleichbar, aber mit einer signifikanten differenz versehen, sind die positionen zu beurteilen, die von den familien: Clinton und Kennedy, markiert werden. Zumindest gibt es in diesen familien aspiranten auf den job im Weissen Haus's, die, wenn sie erfolgreich sind, sich als erben verstehen könnten.      (b/05/*2)<==//
(*3)
pars pro toto die Kim-dynastie in Nordkorea: "vater, sohn und enkel", die sich im amt abgelöst haben. Wenn der erhalt der macht auf der agenda steht, dann wird auch die ideologie des sozialismus passend gemacht.        (b/05/*3)<==//             (b/05)<==//
(06)
interessen, in ihrer logischen struktur den begriffen: macht und herrschaft gleich,(*1) können nicht vererbt werden, aber jedes denkbare interesse wird, real in den begehrten weltdingen, im horizont der faktischen interessen beurteilt, wenn bestimmte weltdinge in der generationenfolge als erbstücke den besitzer wechseln(*2). Es war und es ist üblich, dass der verband der sozialen gruppe darauf bedacht ist, bestimmte macht/herrschaftspositionen "in der familie" zu halten, weil die tradierung erreichter herrschaft- und/oder machtpositionen das fundament ist, auf dem der verband der sozialen gruppe seine selbsterhaltung sichert, von der sowohl das individuum als ich: A, als auch sein genosse: B, abhängen(*3).
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(*1)    //==>anmerkung: (b/01).
(*2)
erläuterungen zu den klassifikationen dieser weltdinge en detail bedarf es hier nicht.
(*3)
als ein überflüssiges glasperlenspiel erscheint prima vista die strikte trennung zwischen den vererbbaren und den nicht_vererbbaren weltdingen. Es sei, so sagt man, offensichtlich, dass die macht, von der herrschaft nicht abgegrenzt, in den mächtigen familien konzentriert werde. Die beschreibung der phänomene ist zutreffend, unzutreffend sind die begründungen für das beobachtete; denn das fundament der strikten trennung sind die begriffe, mit denen die phänomene unterschieden werden. Die these, dass herrschaft und macht vererbbar seien, ist mit den begriffem: macht und herrschaft, nicht vereinbar.      (b/06)<==//             (b)<==//
(c)
das problem ist, dass die logische struktur der wechselseitigen relation: A<==>B, in den phänomenen ausgewiesen entweder als herrschaft oder als macht, mit der logischen struktur der abhängigen relationen: individuum_als_ich:_A<==|==>erbe(=erbstück) und genosse:_B<==|==>erbe(=erbstück), weder gleichgesetzt werden können, noch können diese relationen identisch fallen, aber, und dieser einwand sollte nicht ignoriert werden, diese relationen, vermittelt durch das moment: sozialer status, erscheinen in ihrer form so, als seien die relationen austauschbar, einerseits die relation: A<==>B, macht oder herrschaft indizierend, andererseits die abhängigen relationen, den besitz eines erbstücks anzeigend, das den sozialen status seines besitzers markiert. Es ist allgemein anerkannt, den besitz bestimmter weltdinge mit dem sozialen status des individuums als ich zu korrelieren, das mit dem genossen in einer gemeinschaft verbunden ist(01). Die funktion des sozialen status ist, den rang des individuums als ich in der sozialen ordnung der gruppe anzuzeigen. Mit dem wechsel des besitzes bestimmter weltdinge, den status seines besitzers repräsentierend, ginge, so die landläufige these, auch die macht- und herrschaftsrelation auf den neuen besitzer über. Das aber ist ein fehlschluss(02), weil die weltdinge, die besessen werden, immer indifferent sind zu ihrem jeweiligen besitzer, eine indifferenz, die in der wechselseitigen relation des individuums als ich: A, mit seinem genosse: B, ausgewiesen als macht- oder herrschaftsrelation, gegenstandslos ist. Macht und herrschaft sind immer ad personam bestimmt.
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(01)   argument: //==>2.62.05/(g/04/*10).
(02)
im ontologischen argument ist dieser fehlschluss einerseits plausibel, andererseits aber falsch; denn jedes ding der welt hat als das daseiende im sein seinen anteil am sein, den anteil nämlich, den die ideologen der seinsphilosophien als das wesen der dinge ausgeben - die alten schamen sprachen immer konkret von der magie der dinge, aber das sind imaginationen, vulgo illusionen, des denkenden individuums als ich, so oder so, heute wie damals.        (c)<==//
(d)
Richter,Ulrich: Die begriffe: eigentum und besitz, im trialektischen modus. 016:eigentum. /bibliographie //==>2.94.76.        (d)<==//
(2.53.03/(f/01/*1))<==//
2.53.39
als phänomen ist die macht von den weltdingen umwittert, die mit dem terminus: geheimnis, bezeichnet werden. Immer wieder verwundert die beobachtung, dass, wenn die bestimmte soziale beziehung: individuum_als_ich:_A<==>genosse:_B, analysiert wird, der eine sich dem dominierenden anderen fraglos unterwirft, ohne dass erkennbar ist, warum der andere die beobachtbare wirkung erzielt, bezeichnet mit dem terminus: macht(a). Für das faktum der unterwerfung können viele gründe erwogen werden, aber mit keinem dieser gründe kann die wechselseitige abhängigkeit des einen vom jeweils anderen zwingend aufgeklärt werden(b). Diese situation wird als unbefriedigend erfahren und der rückgriff auf das geheimnis, selbst als geheimnis ausgewiesen, erscheint als der weg, auf dem das unwissen als wissen händelbar ist - ein trugschluss; denn in raum und zeit ist die ultimate erklärung eines ereignisses immer ein factum der vergangenheit, das erinnert wird, in jedem akt der erinnerung anders(c).

Jede reale herrschaftsbeziehung ist kausal mit einem grund verknüpfbar, explizit erklärt oder nicht, streitig gehändelt oder nicht_streitig. Für die bestimmte machtbeziehung aber ist die angabe eines kausalen grundes ausgeschlossen, weil das faktum der macht der grund selbst ist, der die begründung der macht vermittelt(d), und das, was als denkbare gründe gehändelt werden kann, das sind allein weltdinge, die als phänomene mit dem terminus: geheimnis, markiert sind. Das ist eine praxis, die, als ausweg bewährt erscheinend, vom individuum als ich und seinem genossen, erfunden wurde, um allen, die es betrifft, eine kausalität vorzugaukeln, die nicht bestehen kann(e); denn das, was mit dem terminus: geheimnis, bezeichnet ist, das ist die camouflage des nicht_geklärten rests, der für den begriff: geheimnis, das konstituierende merkmal ist. Das geheimnis des geheimnisses der macht ist mit einem argument also nicht auflösbar, das die funktion des gründenden grundes hat(f).

Zwei feststellungen sind notwendig.

Erstens. Es ist logisch ausgeschlossen, für das faktum der macht eine letztgültige erklärung formulieren zu können und das, was im diskurs über die macht als phänomen geltend gemacht wird, das sind aussagen über die macht, im jargon heisst es: die macht an sich, die das faktum der macht zwar beschreiben, aber den entscheidenden grund nicht fixieren können, weil die aussagen ohne ausnahme als elemente eines systems behaupteter kausalerklärungen ausgewiesen sind, die nur für den bestimmten fall gelten können. Jedem phänomen der macht ist ein nicht erklärbarer rest eigentümlich, der, weil auch das unerklärliche in der kausal erfahrenen welt kausal erklärt sein muss, mit dem mantel des verhängten schicksals bedeckt wird(g). Mit diesen argumenten kann rational operiert werden, wenn im diskurs die macht als phänomen der streitgegenstand ist, aber in raum und zeit sind die argumente begrenzt und immer bestreitbar.

Zweitens. Jedes in den diskursen über die macht behauptete geheimnis ist als phänomen ein moment der analyse und der synthetisierenden reflexion. Erlebt als wirkung des machtphänomens, präsent in den formen der herrschaft, ist das geheimnis der macht, die funktion eines machtmittels ausfüllend, für jedes interesse verfügbar, das das individuum als ich und sein genosse verfolgen wollen und/oder können(h). Als black box, in der alles, was beliebt, versteckt werden kann, ist das geheimnis der berühmte hut, aus dem der hase gezaubert wird, immer passend, wenn einer gewalttat der anschein der gerechtfertigung verschafft werden soll(i).
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(a)

die differenz: macht/herrschaft, ist strikt zu beachten. Auch die soziale beziehung: herrschaft, ist durch ein abhängigkeitsverhältnis zwischen dem individuum als ich: A, und seinem genossen: B, bestimmt, aber die hierarchie dieser abhängigkeiten ist eindeutig definiert in der befugnis des einen zu herrschen und in der pflicht des anderen, der herrschaft sich zu unterstellen. Per definitionem ist ausgeschlossen, dass in der relation: A<==>B, ein geheimnis das konstitutive element sein kann und dennoch muss auch in der sozialen beziehung von geheimnissen gesprochen werden, nämlich dann, wenn das geheimnis der macht als mittel der macht bestimmt ist, über das der zur herrschaft befugte verfügen kann, dem der der herrschaft sich unterwerfende sich nolens volens fügen muss(01).
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(01)   das geheimnis als machtmittel //==>anmerkung: (h).    (a)<==//
(b)
d'accord, jeder benennbare grund für ein geltend gemachtes geheimnis kann für sich plausibel sein, aber seine einordnung wird immer dann streitig fallen, wenn eine bestimmte soziale beziehung als herrschaft oder macht ausgewiesen ist oder ausgewiesen werden soll. Einerseits gilt der konsens über die begriffe: macht und herrschaft, den alle, die es betrifft, anerkennen müssen, andererseits ist die anwendung dieser begriffe in raum und zeit umstritten, wenn festgestellt werden soll, was die phänomene der macht und/oder die phänomene der herrschaft sein sollen und wie diese phänomene zu bewerten sind. In der befugnis zur herrschaft ist per definitionem entschieden, was der streitgegenstand ist, aber entschieden wird dieser streit allein im horizont der verfügbaren machtmittel, mit denen der amtswalter seine befugnis zur herrschaft realisieren kann. Die differenz zwischen der befugnis zur herrschaft und der faktischen verfügbarkeit der machtmittel ist einerseits in der begründung der macht verortet, andererseits in der begründung der herrschaft. Die begründung der macht ist im faktum der macht selbst verortet, der grund für die herrschaft ist die anerkennung der befugnis zur herrschaft, die allein das individuum als ich aussprechen kann, das mit dem aussprechen der anerkennung sich autonom der herrschaft des anderen unterstellt. Diese differenz darf nicht geschliffen werden.      (b)<==//
(c)
zwischen dem factum der vergangenheit, das erinnert wird, und dem gegenstand der erinnerung im moment der gelebten gegenwart besteht eine differenz, die in ihrem erscheinen marginal ist und die in der pragmatik als vernachlässigbar beiseite gelegt ist, aber diese differenz ist ein faktum, das ein neuer fall im moment der gelebten gegenwart ist, die möglichkeit ausschliessend, dass die erinnerung und das erinnerte, gleich erscheinend, identisch fallen können. Das, was in der perspektive der theorie gefordert ist, das ist in der perspektive der pragmatik ohne rest nicht auflösbar, aber in der perspektive möglicher gleichheit werden die unterscheidbaren weltdinge pragmatisch als gleich gehändelt, die gleichheit der weltdinge mit ihrer identität verwechselnd. Dem pragmatischen bedürfnis ist einerseits genüge getan, wenn das gleiche so gehändelt wird, als ob die unterscheidbaren weltdinge identisch seien, andererseits bleibt die theoretische unmöglichkeit der identitätssetzung unentschieden und wird im kalkül vor die klammer gestellt. In der struktur der zeiterfahrung ist das geheimnis der macht wie jedes ding der welt rational händelbar und der verbleibende rest ist schweigen - Shakespeare's Hamlet.    (c)<==//
(d)
logisch stringent ist die definition der macht nur in der form der tautologie formulierbar: macht ist macht(=nan),(01). Das faktum der macht ist in seinem erscheinen in raum und zeit dann festgelegt, wenn alle zwischenschritte gemacht sind, kausal ausgewiesen. Das, was sonst in den argumenten an gründen noch geltend gemacht wird, es sind viele, die mit dem erscheinen der macht proponiert werden, das sind argumente, die die funktion des gründenden grundes nicht ausfüllen können(02).
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(01)    argument: //==>2.53.31(b).
(02)
das problem des gründenden grundes ist andernorts zu diskutieren(*1).
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(*1) //==>INDEX der argumente, stichwort: grund/gründender.      (d)<==//
(e)
die praxis, gefasst als argument, mag prima vista als finale kapitulation vor dem problem der macht erscheinen, präziser, vor den phänomenen der machtmittel, secunda vista aber ist die offenkundige schwäche des arguments seine stärke, weil mit diesem argument jede behauptung absoluter macht als ein falscher anspruch des behauptenden individuums als ich identifizierbar ist. Das argument ist in seiner struktur dem argument gleich, das statt des terminus: macht, den terminus: gott, ausweist. In der perspektive der logik kann der absolute gott nur der falsche gott sein, der falsche gott aber ist in der perspektive des gläubigen immer der gott des anderen, und über den falschen gott des anderen, der nicht_gott, kann nichts prädiziert werden, oder ad libitum alles - der rest ist gewalt(01).
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(01)
die verquere, implizit gewalttätige logik des arguments, den absoluten gott zum gegenstand habend, ist manifest im gerede der islamisten, die, beschränkt in ihrem verstand, den "ungläubigen", wider die worte des propheten, zu objekten ihrer gewalttägigen lust erklärt haben, die erfüllung dieser lüste auf das paradies verschiebend, die jungfrauen im garten eingeschlossen. Der gott des glaubenden, das sagt der prophet in jeder sure, ist allein der "Allbarmherzige".    (e)<==//
(f)
jeder untersuchung über die phänomene der macht ist das moment der aufklärung eigentümlich. Sowohl in der analyse der phänomene als auch in ihrer synthetisierenden reflexion werden die facetten der macht offen gelegt, die das individuum als ich und seinen genossen bedrängen, wenn sie, immer beschränkt auf den horizont der jeweils gültigen kausalitäten, ihre soziale beziehung rational, das soll heissen: in einer form der herrschaft, gestalten wollen. In dieser perspektive sind die untersuchungen Machiavelli's über die phänomene der macht, die unwägbarkeiten der macht kalkulierbar zu machen, ebenso ein moment der aufklärung, so wie es als negative aufklärung schlichte dummheit ist, jenen Jesus von Nazareth, auf dem berg predigend, zum kritiker der macht zu erklären, die in ihrem wesen absolut böse sei. Sowohl der analytiker als auch der interpret der in der analyse aufgehäuften daten verfügen über macht, präziser, über machtmittel(01), die in den formen der macht und der gegenmacht, reziprok begrenzt, verortet sind. Das, worauf der mächtige als analytiker und/oder als interpret zurückgreifen kann, das sind dinge der welt, in denen der mächtige seine welt erkennt, zusammengefügt in einem system von kausalitäten, aus der er, der mächtige, nicht heraustreten kann.
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(01)
das wissen, real verfügbar(*1), ist ebenso ein machtmittel wie die kompetenz zur interpretation dieses wissens(*2).
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(*1) argument: //==>2.53.31.
(*2) argument: //==>2.53.24.      (f)<==//
(g)
das geheimnis der macht, in jedem kausalsystem der nicht erklärte schlusstein im system, hat die funktion, das nicht erklärte als erklärt erscheinen zu lassen. Es kann als element des kausalsystems, eingebunden in die hierarchien der elemente, als das offengelassene element für jedes interesse instrumentalisiert werden. Das argument: geheimnis der macht, ist ein rechenstein, mit dem gerechnet werden kann, ohne die rechnung in ihren zahlen zu stören - es ist leer und wird mit jedem inhalt angefüllt, der denkbar ist(01). In der perspektive des kausalsystems ist das leere element nicht eliminierbar, in der perspektive auf das bestimmte kausalsystem ist nicht entscheidbar, was der inhalt des elements ist(02).
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(01)
der prophet kennt seine macht, wenn er die verfügbare macht, real in den mitteln, mit seinem geheimnis verhüllt. Pars pro toto der fall: Rasputin. Rasputin's(*1) wirkung auf andere personen wurde als geheimnisvoll beschrieben. Es wurde versucht, seine wirkung(*2) zu erklären, aber keine dieser erklärungen ist zwingend und jeder versuch verliert sich im dunst des nicht mehr bestimmbaren. Diese feststellung kann nicht befriedigen, aber ein weg ist nicht erkennbar, der zum wahren ziel führen würde - das letzte wort ist das schicksal oder profan formuliert: der zufall. Im zufall ist die macht auf den moment in der gegenwart reduziert, weder vergangenheit umfassend noch zukunft.
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(*1)
über den fall ist viel geschrieben worden(+1). Als historische figur ist Grigori Jefimowitsch Rasputin, 1869-1916, umstritten, sodass sich um ihn eine aura entwickelt hat, in der das geheimnis seiner macht eingehüllt ist.
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(+1)
als orientierung ist die darstellung in: Wikipedia, hilfreich(§1).
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(§1) wikipedia: Grigori Jefimowitsch Rasputin. /bibliographie //==>2.93.70.
(*2)
das charisma der person: Rasputin,(+1) kann als zureichender grund in betracht gezogen werden. Damit wird zwar vieles erklärt, aber alles ist damit nicht aufklärbar, weil das charisma, das der person: Rasputin, zugeschrieben ist, diesen als person der geschichte in einem historischen kontext ausweist, der mit dem merkmal: charisma, zureichend nicht erklärt werden kann - was bleibt, das ist der nicht erklärbare rest, jeder denkbaren kausalität entzogen, aus dem die aura des geheimnisses geformt wird, die anlass sein kann für erneutes nachdenken über den fall: Rasputin, ein phänomen der macht.
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(+1)   argument: //==>2.53.14.    (g/01)<==//
(02)
Richter,Ulrich: Intramundum/extramundum. 018:grenzeII /bibliographie //==>2.93.76.    (g/02)<==//           (g)<==//
(h)
das geheimnis, profan in seiner realität(01), ist ein mittel der macht. Der mächtige gebraucht das geheimnis, in welcher form auch immer(02), als mittel, um in einer sozialen beziehung: A<==>B, macht über den ohnmächtigen ausüben zu können. Entscheidend ist, dass diese geheimnisse, unergründlich in ihrem inhalt, immer ein element in einem kausalsystem sind und entsprechend kausal genutzt werden. Im politischen prozess kann dem geheimnis kein geheimnis zugrunde liegen(03), es liegt offen da zu jedermanns gebrauch(04).
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(01)
es kann nun eine enzyklopädie der geheimnisse aufgemacht werden. Das ist hier aber nicht erforderlich, weil jeder adressat dieses textes über hinreichende erfahrungen verfügt, was ein geheimnis ist und wie es in der kommunikation mit dem anderen wirkt. Die berichte über aufgedeckte geheimnisse wirken immer bedrohlich, das aufgedeckte geheimnis aber hat seinen zauber verloren und wird, je nach interessenlage, unterschiedlich beurteilt. Die regierenden sehen die sicherheit des staates bedroht, wenn ihr geheimnis aufgedeckt ist, die regierten sind von der angst umtrieben, wenn sie erfahren, was die regierenden damen/herren: politiker, unter ausschluss der öffentlichkeit so treiben oder treiben lassen. Konstant in dieser phänomenologie ist allein die erfahrung, die mit dem aufgedeckten geheimnis verknüpft ist, das keines mehr sein sein kann.      (h/01)<==//
(02)
das individuum als ich, sein genosse eingeschlossen, hat für sich genügend geheimnisse, vorstellungen im forum internum, die es nicht auf dem forum publicum diskutiert sehen will. Der bogen ist also weit gespannt und umfasst das kleine, private geheimnis der liebenden ebenso wie das grosse geheimnis der damen/herren: politiker, wenn sie politik machen(*1).
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(*1)
insoweit erübrigt es sich, eine klassifikation der geheimnisse aufzumachen. Im grossen wie im kleinen ist die struktur eines jeden geheimnisses gleich.    (h/02)<==//
(03)
jedes geheimnis, teil des politischen prozesses(*1), ist in einem kausalprozess eingebunden, folglich kann es selbst nicht das geheimnis sein, das als das geheimnis der macht ausweisbar wäre. Die verwaltungsvorschriften, die den umgang mit den akten regeln, die allgemein dem zugriff der öffentlichkeit entzogen sein sollen, haben die geheimnisse nur als objekt zum gegenstand und es gibt plausible argumente, die einen geregelten, das soll heissen, beschränkenden umgang mit den akten für zweckmässig erklären, aber die differenz zwischen der verfahrensregel und dem geheimnis in der fassung einer akte, sollte nicht ignoriert werden. Die regel ist immer änderbar und es hängt von den interessen ab, welche "geheimnisse" publik gemacht werden sollen und welche nicht. Diese frage ist nicht mit dem zu schützenden geheimnis zu beantworten, sondern mit dem interesse, das einerseits öffentlichkeit fordert, andererseits nicht_öffentlichkeit(*2).
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(*1)
es genügt der hinweis auf die verwaltungspraxis und die vorschriften zur praxis der geheimhaltung.
(*2)
wenn wieder einmal ein skandal publik gemacht worden ist, dann sind es exakt diese abwägungen zwischen dem schutz eines geheimnisses und seiner offenlegung. Dieser mechanismus ist im fall: Snowden, gut zu beobachten.     (h/03)<==//
(04)
über den sinn und unsinn von verwaltungsvorschriften, die geheimhaltung von verwaltungsvorgängen betreffend, kann unablässig gestritten werden. Es ist erforderlich, ein gleichgewicht anzustreben zwischen der offenlegung und der verdeckung bestimmter sachverhalte, immer verknüpft mit einem bestimmten wissen, aber das gleichgewicht zwischen dem verdecken und dem offenlegen ist nur in einem transitorischen moment möglich. Soweit dieser prozess der austarierung der interessen für jedermann öffentlich zugänglich ist, hat das geheimnis die magie der macht nicht auf seiner seite(*1).
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(*1)
Immanuel Kant hatte darauf hingewiesen, dass der geheime vorbehalt nicht zum gegenstand des vertrages werden darf, der den frieden sichern soll(+1).
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(+1)
1.präliminarartikel(§1).
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(§1)   Kant,Immanuel: Zum ewigen Frieden. XI.p.196. /bibliographie //==>2.93.73.    (h/04)<==//           (h)<==//
(i)
das geheimnis, umgeben von einem zauber(=aura), hat dann seinen zauber vorloren, wenn es publik gemacht worden ist(01). Um die wirkung der macht einzuhegen, die von jedem geheimnis ausgeht, ist es erforderlich, das wissen, von den mächtigen im bann der macht gehalten, öffentlich zu machen; denn nur im licht der öffentlichkeit kann dem faktischen wissen der zweck zugeordnet sein, der das wissen nicht in das vorspiel der gewalt verkehrt(02).
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(01)
das verdienst Edward Snowden's ist, die mechanismen aufgedeckt zu haben, in denen heute jeder geheimdienst in der welt operieren muss.
(02)
klarstellung. Weder das geheimnis selbst, noch das wissen sind unmittelbare formen der gewalt, aber sie können als gewalt wirken(*1), wenn das geheimnis in die regeln der herrschaft eingebunden wird und das wissen den regeln der kausalität unterworfen ist(*2). Von diesen schranken losgelöst ist weder das wissen in seinen formen von der realen gewalt zu unterscheiden, noch das geheimnis der macht.
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(*1)
die gewalt, so wie sie real erfahren wird, ist kein geheimnis - das eine ist durch das andere ersetzt, das ist alles - phänomene, die in raum und zeit in einer kausalreihe festgestellt sind.
(*2)
das geheimnis hat seinen zauber dann verloren, wenn es in einem argument benannt worden ist. Es ist teil des kalküls und als dieses in seiner definition klar ausgewiesen. In dieser funktion kann kein argument ein geheimnis sein, instrumentalisiert zur begründung einer herrschaftsbeziehung. Der begriff: herrschaft, schliesst das geheimnis aus, aber die praxis ist etwas anderes.       (i)<==//
(st/2.53.03/(f/01/*1).)<==//
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fortsetzung:
subtext: 2.61.01 bis 2.61.08

<==// (anfang/bibliograpische angaben)

stand: 16.04.01.

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